Urteil des BVerwG vom 28.02.2007

Verfügung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 1.07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 28. Februar 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin, Dr. Kugele und
Groepper
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, der Fachsenat möge feststellen,
dass das Sächsische Staatsministerium des Inneren es
rechtswidrig verweigert, die in seiner Erklärung vom
18. Dezember 2006 angegebenen, als Dokument 1 bis 12
bezeichneten Schriftstücke in dem Rechtsstreit BVerwG
1 A 1.06 vorzulegen, wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten dieses Zwischenverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zwischen-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag ist unzulässig. In dem Rechtsstreit BVerwG 1 A 1.06 hat der 1. Se-
nat des Bundesverwaltungsgerichts als Gericht der Hauptsache den Beklagten
nicht um die Vorlage der Schriftstücke, deren Beiziehung der Kläger erstrebt,
gebeten, sondern von der Beiziehung dieser Unterlagen ausdrücklich (vgl. Ver-
fügung der Senatsvorsitzenden vom 4. Januar 2007) abgesehen, weil er diese
Unterlagen als rechtlich unerheblich ansieht. Es ist lediglich der Wunsch des
Klägers, dass diese seiner Ansicht nach aufschlussreichen Schriftstücke zur
Kenntnis des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gelangen. Das Verfah-
ren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist jedoch kein den Prozessbeteiligten vom Gesetz
zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Hauptsache zu einer bestimm-
ten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gerichtlichen Sach-
verhaltsaufklärung zu zwingen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dawin Dr. Kugele Groepper
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