Urteil des BVerwG vom 23.03.2004

Rechtswidrigkeit, Beweisantrag, Stadt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 1.04 (20 PKH 1.04)
OVG 13 F 10260/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen
nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 23. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n und G r o e p p e r
beschlossen:
1. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwer-
de gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 9. Februar 2004 Prozesskostenhilfe zu
gewähren, wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Februar 2004
wird verworfen.
- 2 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 200 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der Klägerin kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden. Die be-
absichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166
VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 9. Februar 2004 ist rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht musste den
Antrag der Klägerin als unzulässig verwerfen. Gegenstand der mit diesem Antrag
begehrten Rechtswidrigkeitsfeststellung war die "Verweigerung der Vorlage des Zu-
stellungsnachweises der Einweisungsverfügung" der Stadt N. vom 22. August 1990.
Die Klägerin hatte mit einem Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung des Ver-
waltungsgerichts die Vorlage der Einweisungsverfügung für die ...-Str. 10 durch die
beklagte Stadt verlangt. Das Verwaltungsgericht hatte den Beweisantrag abgelehnt.
Die Klägerin begehrt somit im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht die
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Weigerung seitens der Behörde, Verwal-
tungsakten vorzulegen, sondern die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnen-
den gerichtlichen Entscheidung, entsprechend ihrem Antrag, der beklagten Behörde
die Vorlage ihrer Akten aufzugeben. Gegen eine für unzureichend angesehene
Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht in Gestalt des Verzichts auf Beiziehung
behördlicher Unterlagen kann der Prozessbeteiligte aber nicht mit dem Antrag nach
§ 99 Abs. 2 VwGO, sondern nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Haupt-
sacheentscheidung vorgehen.
2. Die Beschwerde der Klägerin muss schon deswegen ohne Erfolg bleiben, weil sie
entgegen § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 99 Abs. 2 VwGO nicht durch einen
Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt
worden ist. Der Vertretungsmangel kann nicht durch die Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und die nachfolgende Beiordnung eines Rechtsanwalts behoben werden,
weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür, wie unter 1. dargelegt, nicht vorliegen.
- 3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Bardenhewer
Prof. Dawin
Groepper