Urteil des BVerwG vom 01.11.2011

Soldat, Bier, Verfahrensmangel, Reserve

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WNB 7.11
TDG S 6 GL 45/09
TDG S 6 RL 02/11
In der Disziplinarsache
des Herrn Hauptgefreiten der Reserve …,
…,
…,
…,
- Verteidiger:
Rechtsanwalt …,
… -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
am 1. November 2011 beschlossen:
Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen die Nicht-
zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der
6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 17. Fe-
bruar 2011 wird zurückgewiesen.
Der frühere Soldat trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde
hat keinen Erfolg. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO)
wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt.
Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsge-
richts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b
Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revi-
sionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für
die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO entwickelt worden sind (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 1. Juli 2009
- BVerwG 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = NZWehrr 2009,
258 und zuletzt vom 27. Juli 2011 - BVerwG 2 WNB 3.11 -).
Die Beschwerde rügt, das Truppendienstgericht habe seine Pflicht zur Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil dem früheren Solda-
ten keine Gelegenheit gegeben worden sei, „abschließend eine Stellungnahme
abzugeben“. Eine solche Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte
Darlegung dessen, was der Beteiligte bei ausreichender Gewährung noch vor-
getragen hätte und inwiefern die beabsichtigten Ausführungen für die Entschei-
dung erheblich gewesen wären (vgl. Beschlüsse vom 13. Januar 1999
- BVerwG 9 B 90.98 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 36 und vom 29. Juni
2005 - BVerwG 1 B 185.04 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 37; Pietz-
ner/Bier in: Schoch/Schmidt/Assmann/Pietzner, VwGO, Stand Juni 2011, § 133
Rn. 41 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier. Die Be-
schwerde führt nicht aus, was der frühere Soldat noch Entscheidungserhebli-
ches hätte vortragen wollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 45 Abs. 2, § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a
Abs. 2 WBO und § 154 Abs. 2 VwGO.
Golze
Dr. Eppelt
Rothfuß
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