Urteil des BVerwG vom 17.06.2010

Ermessen, Veröffentlichung, Beschwerdeschrift, Beschränkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WNB 7.10
TDG N 1 BLc 3/09
In der Disziplinarsache
des Herrn Oberfeldwebel …,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 17. Juni 2010 beschlossen:
Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppen-
dienstgerichts Nord vom 24. November 2009 wird als un-
zulässig verworfen.
Der Soldat hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des
§ 22b Abs. 2 Satz 2 WBO nicht entspricht.
1. Der Senat ist für die Entscheidung zuständig. Nach § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Nichtzulassungsbe-
schwerde, wenn das Truppendienstgericht der Beschwerde nicht abhilft. Diese
Voraussetzung ist hier gegeben. Der Vorsitzende der 1. Kammer des Truppen-
dienstgerichts Nord hat mit Beschluss vom 8. März 2010 (TDG N 1 GL 24/09)
der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. November 2009
nicht abgeholfen. Zwar entspricht die Besetzung der Kammer nur mit dem
Vorsitzenden bei dem Nichtabhilfebeschluss nicht den gesetzlichen Vorschrif-
ten, dies führt aber nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, so dass die Voraus-
setzungen für eine Entscheidung des Senats gegeben sind.
a) Nach § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO entscheidet „das Truppendienstgericht“ über
die Frage der Abhilfe. Da die Wehrbeschwerdeordnung abgesehen von der
Regelung des § 18 Abs. 1 WBO, wonach über die Besetzung des Truppen-
dienstgerichts der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend ist, und ab-
gesehen von der Regelung in § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO, nach der das Bundes-
verwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter entscheidet,
keine Regelungen über die Besetzung der Spruchkörper enthält, richtet sich
diese nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, die in der Wehrbe-
schwerdeordnung vorausgesetzt werden (vgl. Beschluss vom 20. November
1979 - BVerwG 1 WB 161.77 und 1 WB 166.77 - BVerwGE 63, 289 f.; Dau,
WBO, 5. Auflage 2009, § 18 Rn. 6).
Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 WDO entscheidet die Truppendienstkammer in der
Hauptverhandlung mit einem Richter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtli-
chen Richtern. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende
allein, soweit nicht nach diesem Gesetz das Truppendienstgericht zu entschei-
den hat (Satz 2). Die Unterscheidung zwischen Entscheidung in oder aufgrund
mündlicher Verhandlung einerseits und ohne mündliche Verhandlung anderer-
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seits ist auf das Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung wegen dessen
Besonderheiten (mündliche Verhandlung nur fakultativ) nicht übertragbar (Be-
schluss vom 20. November 1979 a.a.O. S. 292; Dau a.a.O. Rn. 7).
Der Wortlaut des § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO („das Truppendienstgericht“) spricht
für die volle Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern, wie insbesondere ein Ver-
gleich zur Regelung des § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO und des § 75 Abs. 1 Satz 2
WDO zeigt. Auch sonst wird in der Wehrdisziplinarordnung zwischen den Ent-
scheidungen des Truppendienstgerichts und denen des Vorsitzenden differen-
ziert (vgl. § 20 Abs. 1 und 2, § 40, § 100 Satz 1, § 102 Abs. 1 Satz 1, § 103
Abs. 1 WDO).
Auch die Regelung des § 114 Abs. 3 Satz 1 WDO differenziert zwischen dem
Vorsitzenden der Kammer und dem Truppendienstgericht. Im Übrigen lässt sich
diese Vorschrift nicht auf den Fall des § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO übertragen.
Während § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO vor der Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts in jedem Falle eine Abhilfeentscheidung des Truppendienstge-
richts voraussetzt, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach § 114
Abs. 3 WDO über die Beschwerde, es sei denn, dass der Vorsitzende der
Truppendienstkammer eine Abhilfe für angebracht hält und das Truppendienst-
gericht daraufhin der Beschwerde abhilft. Schließlich spricht auch der Umstand,
dass der Gesetzgeber in § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO ausdrücklich geregelt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht ohne ehrenamtliche Richter über die Zu-
lassungsbeschwerde entscheidet, während eine entsprechende Regelung über
die Besetzung des Truppendienstgerichts nicht getroffen wurde, gegen die Be-
fugnis des Vorsitzenden der Truppendienstkammer, über die Nichtabhilfe allein
zu entscheiden.
Der Senat verkennt nicht, dass es aus den in dem Nichtabhilfebeschluss ange-
führten Gründen der Beschleunigung des Verfahrens und der Beschränkung
auf reine Rechtsfragen durchaus sachgerecht gewesen wäre, wenn der Ge-
setzgeber zumindest für den Fall der Nichtabhilfe die alleinige Zuständigkeit des
Vorsitzenden vorgesehen hätte. Bei der derzeitigen Fassung der Bestim-
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mungen erscheint dem Senat aber eine entsprechende Auslegung der getrof-
fenen Regelung nicht möglich.
b) Auch wenn der Beschluss über die Nichtabhilfe demnach verfahrensfehler-
haft zustande gekommen ist, sieht der Senat von einer Aufhebung des Nicht-
abhilfebeschlusses und einer Zurücksendung der Akten zur Nachholung eines
ordnungsgemäßen Abhilfebeschlusses ab. Wie die Regelungen des § 22a
Abs. 6 Satz 2 WBO und die auf das Verfahren nach § 22b WBO entsprechend
anwendbare Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO zeigen, steht es im Ermessen
des Bundesverwaltungsgerichts, ob es eine fehlerhafte Entscheidung aufhebt
und die Sache an die Vorinstanz zurückverweist oder ob es in der Sache selbst
entscheidet. Im vorliegenden Fall hält der Senat eine Zurückverweisung für
nicht angebracht, weil die Begründung in dem Nichtabhilfebeschluss für die
Besetzung des Gerichts vertretbar erscheint und jedenfalls nicht willkürlich war,
sodass zwar ein Verstoß gegen einfaches Recht, nicht aber gegen das grund-
gesetzliche Gebot des gesetzlichen Richters vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 31. Mai 1990 - 2 BvL12/88, 13/88, 2 BvR 1436/87 - BVerfGE 82, 159
<194> ; vgl. auch Plenumsbeschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerf-
GE 95, 322 <334>; BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - BVerwG 6 C
30.98 - BVerwGE 110, 41 <46> m.w.N.; Eichberger, in Schoch/Schmidt-
Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 138 Rn. 35f.).Es kommt
hinzu, dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, wie nachstehend
ausgeführt wird:
2. Die Beschwerde entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 22b
Abs. 2 Satz 2 WBO. Nach der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstsena-
te des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulas-
sungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu
stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in
ständiger Rechtsprechung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwer-
de nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gestellt werden (Beschlüsse vom 1. Juli
2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - NZWehrr 2009, 258
Buchholz vorgesehen> und zuletzt vom 26. Mai 2010 - BVerwG 2 WNB 6.10 -).
Die von der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der
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Rechtssache ist nur dann gegeben, wenn in dem angestrebten Rechtsbe-
schwerdeverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in
ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hi-
nausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist. In der Be-
schwerdebegründung muss daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden
(ständige Rechtsprechung der Revisionssenate; vgl. u.a. Beschluss vom
2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310
§ 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.), inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bun-
desrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung
im beabsichtigten Rechtsmittelverfahren zu erwarten ist.
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerde nicht. Sie bezeichnet als klä-
rungsbedürftig die Frage,
ob es einen fahrlässigen Verstoß gegen Mitwirkungspflich-
ten und mithin gegen seine soldatische Pflicht zum treuen
Dienen gemäß § 7 SG darstellt, dass der Beschwerdefüh-
rer Schichtzulagen in einer Höhe von 46,02 € weiterhin
ausgezahlt erhielt, obwohl die Voraussetzungen hierfür
weggefallen waren.
Soweit die Frage über den Einzelfall hinaus verallgemeinert wird, lässt sie sich
auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens eindeutig mit ja
beantworten. Ob im vorliegenden Fall dem Soldaten berechtigt der Vorwurf ei-
nes fahrlässigen Verhaltens gemacht wird, ist aber eine Frage des Einzelfalls,
und kann deswegen nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grund-
sätzlicher Bedeutung führen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift be-
schränken sich darauf, nach Art einer Berufungs- oder Beschwerdebegründung
im Einzelnen auszuführen, warum im vorliegenden Fall das Truppendienstge-
richt zu Unrecht den Vorwurf der Fahrlässigkeit erhoben hat. Allein die Darle-
gung, dass die angefochtene Entscheidung materiell fehlerhaft sei, rechtfertigt
aber die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 WBO nicht (Be-
schluss vom 4. Dezember 2009 - BVerwG 1 WNB 4.09 -, vgl. auch Pietzner in
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: November 2009, § 132
Rn. 34).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO
und § 154 Abs. 2 VwGO.
Golze
Dr. Müller
Dr. Burmeister
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Wehrbeschwerdeverfahrensrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
WBO § 22b Abs. 4 Satz 1
WDO § 75 Abs. 1, § 114 Abs. 3
Stichworte:
Nichtzulassungsbeschwerde; Abhilfe; Besetzung des Truppendienstgerichts
Leitsatz:
Über die Abhilfe nach § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO entscheidet das Truppen-
dienstgericht mit ehrenamtlichen Richtern und nicht nur der Vorsitzende der
Kammer.
Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 WNB 7.10
I. TDG Nord vom 24. November 2009 - Az.: TDG N 1 BLc 3/09