Urteil des BVerwG vom 05.05.2010

Schuldfähigkeit, Rüge, Überzeugung, Gerichtsverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WNB 5.10 (2 WDS-PKH 1.10)
TDG S 1 BLb 4/08
TDG S 1 RL 1/10
In der Disziplinarsache
der Frau …
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 5. Mai 2010 beschlossen:
Der Antrag der früheren Soldatin, ihr Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und Rechtsanwalt … B. zur Wahrnehmung
ihrer Interessen beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der früheren Soldatin gegen die Nichtzu-
lassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des
Truppendienstgerichts Süd vom 22. Dezember 2009 wird
zurückgewiesen.
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Die frühere Soldatin hat die Kosten des Beschwerdever-
fahrens zu tragen.
G r ü n d e :
1. Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht gewährt werden. Dabei kann
dahinstehen, ob im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, die nach
Maßgabe des § 42 WDO auch für Beschwerden gegen einfache Disziplinar-
maßnahmen gilt, die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe nach § 23a
Abs. 2 WBO i.V.m. § 166 VwGO und §§ 114 ff. ZPO entsprechende Anwen-
dung finden (so schon Beschlüsse vom 19. April 1994 - BVerwG 1 WB 11.94 -
m.w.N. und vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 58.97 -; vgl. auch Dau, WBO
5. Aufl. 2009, § 20 Rn. 4); denn jedenfalls hat die Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Rechtsbeschwerde aus den nachfolgend dargelegten Gründen
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Der Senat musste über die Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht vorab ent-
scheiden, weil die frühere Soldatin auch bei vorheriger Kenntnis der Entschei-
dung über die Prozesskostenhilfe keine Kosten hätte sparen können.
2. Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde
hat keinen Erfolg. Weder die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 22a
Abs. 2 Nr. 1 WBO) noch eine Abweichung von einer Entscheidung eines Wehr-
dienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bun-
des oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO) werden
dargelegt. Die gerügten Verfahrensmängel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) liegen
nicht vor oder sind nicht prozessordnungsgemäß dargelegt.
Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsge-
richts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b
Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revi-
sionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für
die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3
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VwGO gefordert werden (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 -
NZWehrr 2009, 258 und vom
15. Juli 2009 - BVerwG 2 WNB 1.09 -).
a) Danach ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam i.S.d. § 22a
Abs. 2 Nr. 1 WBO und des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestreb-
ten Beschwerde- bzw. Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrich-
terlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundelie-
genden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwar-
ten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 22b Abs. 2
Satz 2 WBO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), das heißt näher ausgeführt werden
(stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -
BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des
Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klä-
rung im beabsichtigten Beschwerde- bzw. Revisionsverfahrens zu erwarten ist
(vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz
402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14). Eine solche klärungsbedürftige
Rechtsfrage zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit sie ausführt, die angefoch-
tene Entscheidung des Truppendienstgerichts beruhe auf einer fehlerhaften
Auslegung von Vorschriften (Nr. 1, 2, 6, 7 und 8 der Beschwerdebegründung),
übersieht sie, dass mit der Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall
die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache nicht erreicht werden kann.
b) Die Beschwerde kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als mit den übrigen
Ausführungen in der Begründung Verfahrensmängel gerügt werden sollen.
aa) Ein Verstoß gegen § 106 Abs. 4 WDO (Nr. 3 der Beschwerdebegründung)
kann schon deswegen nicht vorliegen, weil sich das Beschwerdeverfahren ge-
gen einfache Disziplinarmaßnahmen gemäß § 42 Satz 1 WDO nach den Vor-
schriften der Wehrbeschwerdeordnung richtet, sodass § 106 Abs. 4 WDO keine
Anwendung findet. Sollte mit den Ausführungen ein Verstoß gegen die Auf-
klärungspflicht des Truppendienstgerichts (§ 18 Abs. 2 Satz 1 WBO) gemeint
sein, entspricht die Rüge nicht den Darlegungsanforderungen. Die prozessord-
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nungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge setzt die Angabe voraus, wel-
che Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des
Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismit-
tel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Er-
gebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern die an-
gegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffas-
sung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und
dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig ge-
rügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene
Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom
28. Oktober 2009 - BVerwG 2 WNB 4.09 -, vom 28. April 2010 - BVerwG
2 WNB 4.10 - und - vom 10. De-
zember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 <628>). Die Beschwerde
macht aber nicht einmal Angaben zur Person des ihrer Meinung nach zu Un-
recht nicht gehörten Zeugen. Dass sich der Zeuge aus den Akten ermitteln
lässt, reicht dafür nicht aus.
bb) Entgegen der Ansicht der Beschwerde (Nr. 4 der Beschwerdebegründung)
verstößt es nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, dass die frühere Soldatin vom
Truppendienstgericht nicht als Partei angehört wurde und dass ihren Einlas-
sungen kein Glaube geschenkt wurde, ohne dass sich das Gericht ein persönli-
ches Bild von der früheren Soldatin gemacht hätte. Der Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs beinhaltet keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung.
Nach § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO entscheidet das Trup-
pendienstgericht grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung. Es kann jedoch
mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Ob
eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, steht deswegen im Ermessen
des Gerichts. Eine mündliche Verhandlung ist insbesondere dann nicht gebo-
ten, wenn das Gericht aufgrund der bei den Akten befindlichen Vernehmungen
des Beschuldigten und der Zeugen zu der Überzeugung gelangt, der Sachver-
halt sei hinreichend aufgeklärt. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Aussage als
glaubhaft angesehen wird. Der Gesetzgeber hat mit der Entscheidung, in den
Beschwerdeverfahren gegen einfache Disziplinarmaßnahmen nicht das
förmliche Gerichtsverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und der Strafpro-
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zessordnung, sondern das formlosere Verfahren nach der Wehrbeschwerde-
ordnung vorzusehen, dem deutlich geringeren Stellenwert derartiger Verfahren
gegenüber gerichtlichen Disziplinarverfahren Rechnung getragen.
cc) Soweit die Beschwerde einen Aufklärungsmangel darin sieht, dass das
Truppendienstgericht der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit der früheren
Soldatin nicht nachgegangen sei (Nr. 5 der Beschwerdebegründung), lässt sie
unberücksichtigt, dass ein entsprechender Antrag beim Truppendienstgericht
nicht gestellt wurde und sich nach dem Akteninhalt dem Gericht auch nicht
aufdrängen musste. Soweit sie sich überhaupt zur Sache eingelassen hat, hat
die frühere Soldatin weder bei ihren beiden Vernehmungen am 10. September
2008 noch am 11. September 2008 auf Umstände hingewiesen, aus denen sich
eine verminderte Schuldfähigkeit ergeben könnte. Auch die Ausführungen im
Schreiben der Verteidiger vom 8. April 2009, wonach die Verwendung des
Mobiltelefons in einem Auslandseinsatz erfolgt sei und die frühere Soldatin im
Rahmen dieses Auslandseinsatzes „in einer für sie doch Extremsituation“ ge-
standen habe, waren nicht in diesem Sinne zu verstehen, zumal der Verteidiger
weiter ausgeführt hat, „in Anbetracht dieser Situation des Einsatzes als Soldatin
im Ausland wäre es geboten gewesen, im Rahmen weiterer erzieherischer
Maßnahmen oder einer psychologischen Betreuung diese Tat zu ahnden bzw.
aufzuarbeiten.“ Von verminderter Schuldfähigkeit war auch insoweit nicht die
Rede. Unter diesen Umständen bestand für die Kammer des Truppendienstge-
richts kein weiterer Aufklärungsbedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2
VwGO.
Golze Dr. Müller Dr. Langer
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