Urteil des BVerwG vom 08.01.2015

Vernehmung Von Zeugen, Rechtliches Gehör, Soldat, Befangenheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WNB 4.14
TDG N 4 BLc 6/12
TDG N 4 RL 2/14
In der Disziplinarsache
des Herrn Fregattenkapitän ...,
- Verteidiger:
Rechtsanwälte ...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 8. Januar 2015 beschlossen:
Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 4. Kammer
des Truppendienstgerichts Nord vom 19. Dezember 2013
wird zurückgewiesen.
Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde
hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 22a Abs. 2
Nr. 3 WBO) der Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Ge-
hörs liegt nicht vor.
Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsge-
richts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b
Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revi-
sionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für
die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO gefordert werden (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - 1 WNB 1.09 -
Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 und vom 15. Juli 2009 - 2 WNB 1.09 -).
Die überwiegend in Form einer Berufungsbegründung gehaltene Beschwer-
debegründung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Beschwerdeführer
wendet sich in der Sache gegen die materielle Rechtsansicht des Truppen-
dienstgerichts, weil es aus seinem Vortrag nicht die von ihm gewünschten
Schlüsse gezogen hat. Die Beschwerdebegründung rügt ausdrücklich die ver-
meintliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Truppendienstgerichts. Dies
führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (BVerwG, Beschlüsse vom
4. Dezember 2009 - 1 WNB 4.09 - Rn. 4 und vom 17. Juni 2010 - 2 WNB 7.10 -
Rn. 11.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung der Pflicht zur Ge-
währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 23a Abs. 2 WBO i.V.m.
§ 108 Abs. 2 VwGO) erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen,
was in der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen worden ist und inwiefern
dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse
vom 13. Januar 1999 - 9 B 90.98 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 36
und vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO
Nr. 37).
1
2
3
4
- 3 -
An diesen Voraussetzungen fehlt es, weil die Beschwerdebegründung rügt,
dass die Rechtsansicht des Truppendienstgerichts zur Frage der Befangenheit
des Disziplinarvorgesetzten unzutreffend sei, und sie darauf verweist, im Rah-
men der weiteren Beschwerde sei auf einen Schriftsatz vom 20. Februar 2012
in einem anderen Verfahren Bezug genommen worden, aus dem sich ergebe,
dass sich der verhängende Disziplinarvorgesetzte selbst für befangen erklärt
habe. Das Gericht ist zwar verpflichtet, die Ausführungen der Verfahrensbetei-
ligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, es ist aber nicht ge-
halten, ausdrücklich auf alle Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in den
schriftlichen Urteilsgründen einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
22. November 1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 <295>). Hier musste
sich das Truppendienstgericht, das die Frage der Befangenheit des verhängen-
den Disziplinarvorgesetzten ausführlich behandelt hat (vgl. BU S. 9 f.), mit dem
Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 20. Februar 2012 schon deshalb nicht
auseinandersetzen, weil er in einem anderen Verfahren eingereicht worden und
auch dem bezugnehmenden Schriftsatz vom 11. April 2012 nicht als Anlage
beigefügt war. Zudem war die vom Beschwerdeführer als Anlage 3 im Schrift-
satz vom 11. April 2012 vorgelegte Befangenheitserklärung des Disziplinarvor-
gesetzten in dem Beschwerdeverfahren eines anderen Kameraden, eines Kapi-
tänleutnant S., ergangen. Weder diese Erklärung des Disziplinarvorgesetzten
noch die Erläuterungen des Schriftsatzes vom 11. April 2012 in seiner Anlage 3
lassen erkennen, dass sich der Disziplinarvorgesetzte im Verfahren des Be-
schwerdeführers für befangen hielt. Deshalb war dieser Tatsachenvortrag des
Beschwerdeführers für das Truppendienstgericht in dem vorliegenden Verfah-
ren ohne Relevanz. Dementsprechend musste es in der Begründung nicht da-
rauf eingehen.
Dass der Beschwerdeführer die vom Truppendienstgericht in dem angefochte-
nen Beschluss geäußerte Rechtsauffassung zur Befangenheit nicht teilt und für
„rechtsstaatswidrig“ hält, legt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör dar. Denn Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte nicht, der Rechtsan-
sicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR
678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>). Soweit die Beschwerde rügt, das Truppen-
5
6
- 4 -
dienstgericht setze sich mit den von ihm vorgelegten weiteren Anlagen nicht
auseinander, liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
vor, weil es nach der vom Truppendienstgericht begründeten Auffassung auf
diese Anlagen nicht ankam.
Auch die zu Tatvorwurf Nr. 1 erhobene Gehörsrüge lässt keinen Verfahrensfeh-
ler erkennen. Der dem Soldaten gemachte disziplinare Vorwurf lautete dahin-
gehend, entgegen der Messeordnung der Messegesellschaft der ...schule Alko-
hol in die Messe eingebracht zu haben. Dieser Vorwurf wurde von dem Solda-
ten weder während des Beschwerdeverfahrens noch im vorliegenden Nichtzu-
lassungsbeschwerdeverfahren bestritten. Dass das Truppendienstgericht den
Vortrag des Soldaten, das Einbringen zusätzlicher Alkoholika sei durch den
Vorstand der Messegesellschaft genehmigt gewesen, rechtlich nicht als Exkul-
pation gewertet hat, stellt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör des Sol-
daten dar. Dabei kann es dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Truppen-
dienstgerichts materiell richtig ist, denn die vermeintliche Fehlerhaftigkeit einer
Entscheidung führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Von seinem
materiell-rechtlichen Standpunkt aus kam es auf das Vorbringen des Soldaten
zu dann dienstwidrigen Abweichungen von der Messeordnung und zur ebenso
dienstwidrigen Erlaubnis durch den Vorsitzenden der Messegesellschaft, Ge-
tränke in die Messe einbringen zu dürfen, nicht weiter an. Ein Gehörsverstoß
liegt nicht vor.
Soweit der Vortrag, zu diesem Punkt vom Beschwerdeführer benannte Zeugen
seien vom Truppendienstgericht nicht vernommen worden, als Aufklärungsrüge
zu würdigen sein sollte, ist diese schon nicht prozessordnungsgemäß darge-
legt. Die ordnungsgemäße Darlegung der Aufklärungsrüge setzt die Angabe
voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffas-
sung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären und inwie-
fern die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-
rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung
beruhen kann. Unabhängig davon durfte das Truppendienstgericht auf die Ver-
nehmung dieser Zeugen verzichten, da der Soldat das ihm vorgeworfene Ein-
bringen von Alkohol in die Messe nicht bestritten hatte und es deshalb insoweit
7
8
- 5 -
keiner weiteren Aufklärung bedurfte. Das verkennt die Beschwerdebegründung,
die wiederum mit materiell-rechtlicher Argumentation zu dem Ergebnis kommt,
ein Dienstvergehen liege nicht vor. Eine solche Feststellung kann in einem
Nichtzulassungsverfahren nicht getroffen werden.
Entsprechendes gilt auch für die Ausführungen der Beschwerdebegründung zu
den Tatvorwürfen Nr. 2 und 3. Der disziplinare Vorwurf gegenüber dem Solda-
ten lautete, entgegen dem mit Erlass des Bundesministers der Verteidigung
verhängten Rauchverbot in den Räumen der Messegesellschaft der ...schule
geraucht zu haben bzw. das Rauchen Untergebener gefördert zu haben. Auch
dies hat der Soldat zuvor nicht bestritten. Der von der Beschwerdebegründung
für unberechtigt gehaltene Vorwurf, eine Raucherlaubnis erteilt zu haben, ist
dem Soldaten weder in der Disziplinarverfügung noch vom Truppendienstge-
richt gemacht worden. Das Truppendienstgericht hatte deshalb auch keine Ver-
anlassung, auf Ausführungen des Soldaten dazu einzugehen oder zu dieser
Frage weitere Zeugen zu vernehmen. Inwieweit ein Messevorstand ein durch
Erlass des Bundesministers der Verteidigung verhängtes Rauchverbot aufhe-
ben kann, ist eine Frage des materiellen Rechts, die nicht mit der Gehörsrüge
angegriffen werden kann.
Mit den Ausführungen zu den Tatvorwürfen Nr. 4 und 5 der Disziplinarverfü-
gung wendet sich die Beschwerdebegründung primär gegen die Beweiswürdi-
gung des Truppendienstgerichts. Die Beweiswürdigung ist aber eine Frage des
materiellen Rechts und somit der Rüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-
ren nicht zugänglich. Soweit in der Rüge, vom Soldaten im Beschwerdeverfah-
ren angebotene Zeugen seien vom Truppendienstgericht nicht vernommen
worden, eine Aufklärungsrüge zu sehen sein sollte, ist diese nicht ordnungsge-
mäß dargelegt. Entgegen den Angaben der Beschwerdebegründung wurden
die im Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 11. April 2012 benannten Zeugen
nicht zum Beweis der Tatsache benannt, dass der Soldat nicht geraucht habe.
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte deshalb darlegen müs-
sen, warum sich die Vernehmung dieser Zeugen zu der Frage, ob der Soldat an
dem Abend des 21. Dezember 2011 geraucht hat, dem Gericht hätte aufdrän-
gen müssen. Unabhängig davon hätte auch die Aussage einiger Zeugen, dass
9
10
- 6 -
der Soldat nicht geraucht und auch nicht das Rauchen ihm unterstellter Solda-
ten geduldet habe, nicht ausgeschlossen, dass ein anderer Zeuge zu einem
anderen Zeitpunkt das Rauchen beobachtet haben könnte.
Auch die Ausführungen der Beschwerdebegründung zu dem Tatvorwurf Nr. 6
wenden sich gegen die Beweiswürdigung des Truppendienstgerichts. Damit
kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erreicht werden.
Die nunmehr erhobene Forderung der Beschwerdebegründung, das Truppen-
dienstgericht hätte zu diesem Punkt weitere Zeugen vernehmen müssen, legt
weder einen Gehörsverstoß dar noch entspricht sie den Anforderungen an eine
Aufklärungsrüge. Zu diesem Punkt waren im Schriftsatz vom 11. April 2012 kei-
ne Zeugen angeboten worden. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erken-
nen, warum sich dem Truppendienstgericht die Vernehmung von Zeugen von
Amts wegen hätte aufdrängen müssen, zumal unstreitig ist, dass es für den
Vorwurf, der Soldat habe versucht, Einfluss auf das Aussageverhalten des
Zeugen I. zu nehmen, keine weiteren Tatzeugen gibt. Für das Truppendienstge-
richt bestand deshalb auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung
kein weiterer Aufklärungsbedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 23a
Abs. 2 WBO und § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. von Heimburg Dr. Burmeister Dr. Eppelt
11
12
13