Urteil des BVerwG vom 27.07.2011

Vertretung, Fristablauf, Richteramt, Reserve

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WNB 4.11
TDG S 6 BLc 10/10
TDG S 6 RL 01/11
In der Disziplinarsache
des Herrn Hauptfeldwebel der Reserve …,
…,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 27. Juli 2011 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der
6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 31. März
2011 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers
unzulässig.
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Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO muss sich der Be-
schwerdeführer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er
einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten
lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richter-
gesetz hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergeset-
zes erfüllt. Diese Regelung ist vom Gesetzgeber bewusst der Bestimmung des
§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
nachgebildet worden (vgl. BTDrucks 16/7955 S. 36 und 37 zu Nr. 18) und daher
in entsprechender Weise auszulegen. Danach beschränkt sich das Vertre-
tungserfordernis nicht auf die Stellung eines förmlichen Sachantrags, sondern
erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Prozesshand-
lungen, wie insbesondere auch die fristwahrende Einlegung und Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschlüsse vom 15. September 2009
- BVerwG 1 WNB 3.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 2 = NZWehrr 2010, 40
m.w.N. und vom 23. November 2010 - BVerwG 1 WNB 7.10 -; ebenso Dau,
WBO, 5. Aufl. 2009, § 22a Rn. 29 und § 22b Rn. 4).
Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 31. März 2011, der die
Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen hat, ist
dem Antragsteller am 16. April 2011 zugestellt worden. Die Fristen zur Einle-
gung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde endeten damit gemäß
§ 22b Abs. 2 Satz 1 WBO am 16. Mai 2011 bzw. 16. Juni 2011. Das Schreiben
des Antragstellers vom 11. Mai 2011, mit dem er - zunächst ohne Begründung -
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erhob, ist am
13. Mai 2011 und die Beschwerdebegründung vom 30. Mai 2011 ist am 1. Juni
2011 beim Truppendienstgericht eingegangen. Damit sind zwar die Fristen des
§ 22b Abs. 2 Satz 1 WBO gewahrt worden. Mangels ordnungsgemäßer Vertre-
tung des Antragstellers ist die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch durch diese
Schreiben weder wirksam eingelegt noch wirksam begründet worden.
Der Fristablauf für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 WBO hinausgeschoben. Die Rechts-
behelfsbelehrung in dem Beschluss vom 31. März 2011 ist nicht zu beanstan-
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den. Sie entspricht auch hinsichtlich des Vertretungserfordernisses dem Geset-
zeswortlaut.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2
VwGO.
Golze
Dr. Müller
Dr. Burmeister
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