Urteil des BVerwG vom 05.11.2013

Soldat, Genehmigung, Software, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WNB 3.13
TDG N 1 BLc 2/12 und TDG N 1 RL 1/13
In der Disziplinarsache
des Herrn Kapitänleutnant …,
…,
- Verteidiger:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 5. November 2013 beschlossen:
Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppen-
dienstgerichts Nord vom 10. April 2013 wird zurückgewie-
sen.
Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e :
Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde
hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 22a Abs. 2
Nr. 3 WBO) liegt nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwal-
tungsgerichts unterliegt die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO denselben Anforderungen, wie sie von den Re-
visionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung an
die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO gestellt werden (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 -
Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = NZWehrr 2009, 258; vom 17. Juni 2010
- BVerwG 2 WNB 7.10 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2 Rn. 9 = NZWehrr
2010, 252 und vom 21. Januar 2011 - BVerwG 1 WNB 1.11 - Rn. 2).
Soweit der Soldat im Begründungsschriftsatz seines Bevollmächtigten vom
22. Juli 2013 erklärt, er nehme seine Ausführungen zur Begründung der weite-
ren Beschwerde in Bezug und mache sie zum Gegenstand auch der Begrün-
dung dieser Nichtzulassungsbeschwerde, wendet er sich in der Art einer Beru-
fungsbegründung gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts. Damit wird
ein gesetzlicher Zulassungsgrund nicht dargelegt. Die Rüge fehlerhafter
Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtsbe-
schwerde nach § 22b Abs. 2 WBO (Beschluss vom 11. Mai 2011 - BVerwG
1 WNB 3.11 - Rn. 3 m.w.N.).
Die Beschwerde macht darüber hinaus als Verfahrensmangel geltend, dass das
Truppendienstgericht aufgrund einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ent-
schieden habe, weil es den Beweisanträgen des Soldaten in der Begründung
der weiteren Beschwerde nicht gefolgt sei. Hätte das Truppendienstgericht, wie
beantragt, den Netzplan des Kommandos … mit der damaligen Brücke des
Softwareentwicklernetzes und des IT-Sicherheitskonzepts des Kommandos …
zum Stand November 2011 beigezogen, hätte dieses belegt, dass im Bereich
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der Softwareentwicklung ein vom sonstigen Netz des Kommandos separates
Netzbetriebskonzept bestanden habe.
Diese Rüge ist unbegründet, denn das Truppendienstgericht ist bei der ange-
fochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass es prinzipiell eine Trennung
der Ausbildungsebene zum sogenannten übrigen „… Netz“ der Dienststelle ge-
geben habe. Deshalb bedurfte es der Beiziehung des Netzplanes nicht. Das
Truppendienstgericht hat aber ebenfalls berücksichtigt, dass sich aus den Akten
ergibt, dass diese prinzipielle Trennung jeweils durch eine Kabelverbindung am
7. und 10. Oktober 2011 durchbrochen war. Deshalb ist es zu dem Ergebnis
gekommen, dass die Tatsache, dass infolge des Fehlverhaltens des Soldaten
kein Schaden eingetreten ist, letztlich als glücklicher Zufall zu bezeichnen sei
und deshalb nur einschränkend zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden
könne.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt auch kein Verfahrensfehler darin,
dass das Truppendienstgericht dem Beweisantrag des Soldaten zur Verneh-
mung der Zeugen Fregattenkapitän X und Kapitänleutnant Y nicht stattgegeben
hat. Im Verfahren über die weitere Beschwerde gegen eine einfache Diszipli-
narmaßnahme entscheidet das Truppendienstgericht nach § 42 Satz 1 WDO in
Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO grundsätzlich ohne mündliche Ver-
handlung. Es kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies
für erforderlich hält. Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, steht
deswegen im Ermessen des Gerichts. Eine mündliche Verhandlung ist insbe-
sondere dann nicht geboten, wenn das Gericht aufgrund der bei den Akten be-
findlichen Vernehmungen des Beschuldigten und der Zeugen zu der Überzeu-
gung gelangt, der Sachverhalt sei hinreichend aufgeklärt. Dies gilt auch für die
Frage, ob eine Aussage als glaubhaft angesehen wird. Der Gesetzgeber hat mit
der Entscheidung, in den Beschwerdeverfahren gegen einfache Disziplinar-
maßnahmen nicht das förmliche Gerichtsverfahren nach der Wehrdisziplinar-
ordnung und der Strafprozessordnung, sondern das formlosere Verfahren nach
der Wehrbeschwerdeordnung vorzusehen, dem deutlich geringeren Stellenwert
derartiger Verfahren gegenüber gerichtlichen Disziplinarverfahren Rechnung
getragen (Beschluss vom 5. Mai 2010 - BVerwG 2 WNB 5.10 - Rn. 8).
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Das Truppendienstgericht hat aufgrund der in den Akten befindlichen Aussage
des Zeugen Fregattenkapitän X vom 20. Januar 2012, er habe kein Konzept
schriftlich oder mündlich genehmigt, und der Einlassung des Soldaten in der
Begründung der weiteren Beschwerde, der …kommandeur (Fregattenkapitän
X) habe nicht expressis verbis eine Genehmigung ausgesprochen, seiner Ent-
scheidung zugrunde gelegt, dass das von dem Soldaten und einem Kameraden
entwickelte Ausbildungskonzept für die künftige Ausstattung der …gruppe mit
Hard- und Software sowie die Anforderungen an ein Netzwerk für Ausbildungs-
zwecke zu keiner Zeit von einem der verantwortlichen Vorgesetzten genehmigt
worden ist. Wenn die Beschwerde nunmehr vorträgt, der Zeuge X hätte im Fall
seiner Einvernahme vor dem Truppendienstgericht bestätigt, dass er das von
den Softwareentwickler-Ausbildern vorgelegte Konzept mündlich gebilligt habe,
wendet sich die Beschwerde damit gegen die Beweiswürdigung des Truppen-
dienstgerichts. Die Beweiswürdigung kann aber nicht mit der Rechtsbeschwer-
de angefochten und deshalb auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde
gerügt werden. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder aktenwidrige Annahmen
der Vorinstanz sind nicht dargelegt.
Auch aus der weiteren Behauptung der Beschwerde, der Zeuge X hätte bestä-
tigt, dass ihm die Problemlage, in der sich die Ausbilder im Hinblick auf dienst-
lich geliefertes Material (Hard- und Software) befanden, bekannt gewesen sei,
ergibt sich kein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen könnte.
Denn das Truppendienstgericht ist davon ausgegangen, dass der Soldat zu-
mindest einen Teil der Dateien in die dienstliche Hardware einbrachte, weil sie
für seine dienstlichen Zwecke hilfreich sein könnten; dabei sei ihm bewusst ge-
wesen, dass er sich - nach seinen eigenen Worten - in einer „Grauzone“ der
IT-Sicherheit befunden habe. Es wirft ihm aber vor, dass er für ihn erkennbaren
Zweifeln, ob die bereitgestellte Technik und sein Vorgehen hinsichtlich der
Speicherung von Dateien den IT-Sicherheitsanforderungen entsprochen habe,
nicht nachgegangen sei und nicht auf eine ausdrückliche Genehmigung hinge-
wirkt habe. Vielmehr habe er sich mit dem Glauben an die Billigung seines
Konzepts zufriedengegeben. Für diese materiell-rechtliche Auffassung des Ge-
richts, auf die allein bei der Prüfung einer unterbliebenen Sachaufklärung abzu-
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stellen ist (vgl. Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 2 WNB 4.09 -
Rn. 2 und vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627
<628>), kam es auf die Frage, ob dem Zeugen Fregattenkapitän X die Problem-
lage, in der sich die Ausbilder im Hinblick auf dienstlich geliefertes Material be-
fanden, bekannt war, nicht an.
Auch der nach Ansicht der Beschwerde verfahrensfehlerhaft unterlassenen
Einvernahme des Zeugen Kapitänleutnant Y bedurfte es nicht. Nach der wiede-
rum allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstge-
richts kam es auf die Frage, welche Überzeugung die anderen Softwareent-
wickler hinsichtlich einer Genehmigung des Konzepts durch den Zeugen X hat-
ten, nicht an, denn das Truppendienstgericht hat, wie bereits festgestellt, in sei-
ner Entscheidung auf die Kenntnis des Soldaten vom Fehlen einer ausdrückli-
chen Genehmigung abgestellt. Das Truppendienstgericht hat auch - ohne dass
es dazu einer Zeugenaussage des Kapitänleutnants Y bedurfte - das Verhalten
des Soldaten unter dem Gesichtspunkt geprüft, dass sämtliche privaten Datei-
en, die der Soldat in die dienstliche Software eingebracht hatte, zu dienstlichen
Zwecken hätten verwendet werden können. Es ist aber zu dem Ergebnis ge-
kommen, dass auch dann das Verhalten des Soldaten pflichtwidrig gewesen
wäre, weil er nicht befugt gewesen sei, darüber zu entscheiden, ob es sich bei
Dateien um private oder dienstliche Dateien handele. Damit hat das Truppen-
dienstgericht auch unterstellt, dass der Soldat mit seinem Handeln bemüht war,
den ihm gestellten Auftrag zu erfüllen. Gleichzeitig hat es aber auch deutlich
gemacht, dass ihn dies nicht von der Einhaltung der Vorschriften entbindet und
er gegebenenfalls eine Beeinträchtigung der Ausbildung hätte in Kauf nehmen
müssen, weil auch dienstlich billigenswerte Motive vorschriftswidriges Handeln
nicht rechtfertigen könne.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 23a
Abs. 2 WBO und § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. von Heimburg
Dr. Burmeister
Dr. Eppelt
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