Urteil des BVerwG vom 08.03.2010

Soldat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WNB 3.10
TDG S 6 BLc 13/09
In der Disziplinarsache
des Herrn Oberfeldwebel
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller als Vorsitzenden,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 8. März 2010 beschlossen:
Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppen-
dienstgerichts Süd vom 24. September 2009 wird verwor-
fen.
Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 28. Dezember
2009 abgelaufenen Frist (§ 22b Abs. 2 Satz 1 WBO) begründet worden ist. Auf
die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist ist in der ordnungsgemäßen
„Rechtsbehelfsbelehrung“ des angefochtenen Beschlusses des Truppendienst-
gerichts Süd vom 24. September 2009, dem Soldaten zugestellt am
28. Oktober 2009, hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO
und § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Müller
Dr. Frentz
Dr. Langer
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