Urteil des BVerwG vom 30.09.2009

Veröffentlichung, Polizeirecht, Soldat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WNB 3.09
TDG S 2 BLc 10/08
In der Disziplinarsache
des Herrn Oberstleutnant ...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 30. September 2009 beschlossen:
Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des
Truppendienstgerichts Süd vom 3. Juni 2009 wird
verworfen.
Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung der Sache (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) wird nicht
prozessordnungsgemäß dargelegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Revisionssenate des
Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich
bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten
Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in
ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall
hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu
erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs.
3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom
2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310
§ 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage
des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre
Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. auch
Beschluss vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41
Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14). Dies gilt nach der Rechtsprechung der
beiden Wehrdienstsenate auch für die § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 133 Abs. 3 Satz
3 VwGO nachgebildeten (vgl. dazu BTDrucks 16/7955 S. 36 zu Nr. 18)
Regelungen des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO und des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO
(vgl. Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 -
Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen> und vom 15. Juli 2009 - BVerwG 2
WNB 1.09 -).
An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die nach Art einer
Berufungsbegründung abgefasste Beschwerde formuliert schon keine
vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage im dargelegten Sinne. Stattdessen
macht sie -
einzelfallbezogen
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geltend, die Entscheidung des
Truppendienstgerichts sei fehlerhaft. Damit kann aber die Zulassung der
Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht
erreicht werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2 WDO.
Golze Dr. Müller Dr. Deiseroth
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