Urteil des BVerwG vom 21.04.2010

Verfahrensmangel, Akteneinsicht, Veröffentlichung, Revisionsgrund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WNB 2.10
TDG S 6 BLc 08/09
TDG S 6 GL 42/09
In der Disziplinarsache
des Herrn Oberstabsfeldwebel
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 21. April 2010 beschlossen:
Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom
6. August 2009 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Truppendienstgericht Süd zurückver-
wiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
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G r ü n d e :
Die fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Truppen-
dienstgerichts Süd vom 6. August 2009 ist zulässig und begründet. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sa-
che an das Truppendienstgericht.
Nach § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 22b Abs. 1 Satz 1 WBO steht dem Beschwer-
deführer bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienst-
gericht die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
Die Rechtsbeschwerde ist unter anderem dann zuzulassen, wenn ein Verfah-
rensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die - angefochtene -
Entscheidung beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO).
Die Beschwerde wendet sich vorrangig mit der Rüge der Verletzung rechtlichen
Gehörs dagegen, dass das Truppendienstgericht Süd in seinem Beschluss vom
6. August 2009, der am 7. Oktober 2009 zur Geschäftsstelle gelangte, insbe-
sondere die am 24. und 27. August 2009 eingegangenen Schriftsätze des Ver-
teidigers des Soldaten nicht mehr berücksichtigt hat. Die Beschwerde trägt da-
zu vor, der Bevollmächtigte habe mit seiner weiteren Beschwerde vom 14. April
2009 um Akteneinsicht gebeten und eine Beschwerdebegründung in einem
späteren Schriftsatz angekündigt. Nachdem die Akteneinsicht durchgeführt
worden sei, habe das Truppendienstgericht Süd, ohne diese ergänzende An-
tragsbegründung abzuwarten, am 6. August 2009 abschließend entschieden.
Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde einen Verfahrensmangel im Sin-
ne des § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO geltend.
Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn der Anspruch eines Antragstellers oder
Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wird. Dieser in Art. 103
Abs. 1 GG verankerte Grundsatz gilt auch im wehrbeschwerderechtlichen An-
tragsverfahren und erstreckt sich - über den Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 4
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WBO hinaus - auf alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachfragen sowie
auf die Beweisergebnisse (vgl. auch die gemäß § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a
Abs. 2 WBO auf das Disziplinarbeschwerdeverfahren entsprechend anwendba-
re Vorschrift des § 108 Abs. 2 VwGO), ferner auf entscheidungsrelevante
Rechtsfragen, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (Dau, WBO, 5. Aufl.
2009, § 18 Rn. 56, 57). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die
Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer
Entscheidung zu berücksichtigen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 29. November
1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 und vom
14. April 1989 - BVerwG 4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29
S. 6).
Gegen diesen Grundsatz hat das Truppendienstgericht Süd in dem angefoch-
tenen Beschluss verstoßen, weil es Schriftsätze des Verteidigers des Soldaten
vom 24. und 27. August 2009 in seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigt
hat. In Abschnitt I der Entscheidungsgründe weist das Truppendienstgericht
insoweit ausdrücklich darauf hin, dass „die anwaltlichen Schriftsätze vom
10.08.2009, 11.08.2009, 24.08.2009 und 27.08.2009 selbstverständlich keine
Berücksichtigung finden“ konnten. Vor dem Entscheidungstermin hat das Trup-
pendienstgericht nicht die Möglichkeit wahrgenommen, dem Verteidiger
gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 und § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 2
VwGO eine Frist zur Vorlage der Begründung zu setzen.
Die Schriftsätze des Bevollmächtigten vom 24. und 27. August 2009 sind nicht
verspätet beim Truppendienstgericht Süd eingegangen.
Zwar hatte das Gericht seine Entscheidung am 6. August 2009 getroffen, diese
jedoch mit Gründen erst am 7. Oktober 2009 zur Geschäftsstelle gegeben und
dem Verteidiger am 9. Oktober 2009 zugestellt. Die Zustellung an den Soldaten
selbst erfolgte am 4. November 2009. Äußerungen der Beteiligten müssen nach
gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung noch bis zu dem Zeitpunkt, in
dem das Gericht sich selbst seiner Entscheidung entäußert, zur Kenntnis
genommen und gewürdigt werden. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob für
Fälle, in denen - wie hier - keine mündliche Verhandlung oder nach mündlicher
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Verhandlung keine Verkündung der Entscheidung im Verhandlungstermin
stattgefunden hat, der Zeitpunkt der Entäußerung erst mit der Absendung zu-
mindest des Tenors der Entscheidung an die Beteiligten erreicht ist (BVerfG,
Beschlüsse vom 7. Dezember 1982 - 2 BvR 1118/82 - BVerfGE 62, 347 <353>
und vom 4. August 1992 - 2 BvR 1129/92 - NJW 1993, 51, juris Rn. 22; BGH,
Beschluss vom 2. Oktober 1967 - III ZB 24/67 - NJW 1968, 49, juris Rn. 3; vgl.
ferner Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 104 Rn. 14, § 108 Rn. 27a),
oder ob eine verbindliche Entäußerung möglicherweise schon in einer doku-
mentierten Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle liegt (Urteil vom
14. April 1989 a.a.O.; BFH, Beschluss vom 24. November 1994
- X B 146 bis 149/94 - juris Rn. 10). Denn die Schriftsätze vom 24. und 27. Au-
gust 2009 gingen erheblich vor diesen beiden Zeitpunkten beim Truppen-
dienstgericht Süd ein; wann der vom Vorsitzenden und den ehrenamtlichen
Richtern unterzeichnete Tenor der Geschäftsstelle übergeben wurde, ist in der
Akte nicht dokumentiert, allerdings ist der Tenor (Bl. 125 d.A.) erst hinter den
Schriftsätzen vom 24. und 27. August 2009 (Bl. 109 bis 117 d.A.) abgeheftet
worden.
Der festgestellte Verfahrensfehler stellt im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO einen
absoluten Revisionsgrund dar, bei dem stets davon auszugehen ist, dass die
Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Die Vorschrift des § 138 Nr. 3
VwGO ist gem. § 23a Abs. 2 WBO in den Verfahren nach §§ 22a und 22b WBO
entsprechend anwendbar (Dau, WBO, a.a.O. § 23a Rn. 13).
In den Verfahren nach §§ 22a und 22b WBO gilt gem. § 23a Abs. 2 WBO auch
die Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO entsprechend, die es dem Bundesver-
waltungsgericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde ermög-
licht, den Rechtsstreit bei einem festgestellten Verfahrensmangel unter Aufhe-
bung der angefochtenen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen
(Beschlüsse vom 30. November 2009 - BVerwG 1 WNB 2.09 - juris Rn. 9, 10
m.w.N., vom 24. März 2010
- BVerwG 1 WNB 3.10 - und vom 19. April 2010 - BVerwG 2 WNB 1.10 -).
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Davon macht der Senat hier im Interesse der Verfahrensbeschleunigung
Gebrauch.
Golze Dr. Müller Dr. Langer