Urteil des BVerwG vom 28.10.2009

Befehl, Bestimmtheit, Veröffentlichung, Polizeirecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WNB 2.09
TDG S 6 BLc 03/09
In der Disziplinarsache
des Herrn Oberfeldwebel
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
am 28. Oktober 2009 beschlossen:
Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des
Truppendienstgerichts Süd vom 3. Juni 2009 wird
zurückgewiesen.
Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e :
Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde
hat keinen Erfolg. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der
Sache (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) (1.) noch die weiter gerügte Divergenz (§ 22a
Abs. 2 Nr. 2 WBO) (2.) wird prozessordnungsgemäß dargelegt.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Revisionssenate des
Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich
bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten
Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in
ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall
hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu
erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs.
3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom
2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und
inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen
Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten
Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 2008 -
BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14).
Dies gilt auch für die § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
nachgebildeten (vgl. dazu BTDrucks 16/7955 S. 36 f. zu Nr. 18) Regelungen
des § 22a Abs. 2 Nr. 1 und des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO (vgl. Beschlüsse vom
1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 -
vorgesehen> und vom 15. Juli 2009 - BVerwG 2 WNB 1.09 -).
An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die Beschwerde formuliert schon
keine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage im dargelegten Sinne. Soweit
sie offenbar die Frage, wie der Befehl über die „2-Dosen-Regelung“ auszulegen
ist, als klärungsbedürftig ansieht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage,
sondern um eine Tatsachenfrage, deren Klärung in einem
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht möglich wäre. Sollte die
Beschwerdebegründung dagegen so zu verstehen sein, dass die Frage geklärt
werden soll, ob der genannte Befehl hinreichend bestimmt ist, um Grundlage
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einer Disziplinarmaßnahme sein zu können, würde es an der über den Einzelfall
hinausgehenden Bedeutung fehlen. Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage,
welche Anforderungen an die Bestimmtheit von Befehlen losgelöst von dem
konkreten Einzelfall zu stellen sind, zeigt die Beschwerde nicht auf.
2. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 22a Abs. 2 Nr. 2
WBO) setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die
angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem
die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung eines anderen
Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen
Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat
(vgl. die ständige Rechtsprechung zur Revisionszulassung, z.B. Beschlüsse
vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 5
und vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128
BauGB Nr. 50 S. 11).
Derartige voneinander abweichende Rechtssätze bezeichnet die Beschwerde
nicht. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass nach dem Urteil des Senats
vom 13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 33.02 - (Buchholz 235.01 § 38 WDO
2002 Nr. 1) mangelnde Dienstaufsicht als Ursache einer dienstlichen
Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd
berücksichtigt werden kann, zeigt die Beschwerde keinen davon abweichenden
Rechtssatz in dem angefochtenen Beschluss des Truppendienstgerichts auf.
Mit der Begründung, das Truppendienstgericht habe bestimmte Rechtssätze
aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht oder fehlerhaft
angewandt, kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz nicht
erreicht werden. Dafür ist es nämlich unerheblich, ob das Truppendienstgericht
im konkreten Einzelfall eine den Maßstäben der höchstrichterlichen
Rechtsprechung durchweg entsprechende Entscheidung getroffen hat (vgl. zum
Revisionszulassungsrecht Beschlüsse vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88
- Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260 S. 7 f. und vom 1. September 1997
a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO
und § 154 Abs. 2 VwGO.
Golze Dr. Dette Dr. Müller
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