Urteil des BVerwG vom 15.04.2014

Rechtliches Gehör, Befehl, Soldat, Vertrauensperson

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WNB 1.14
TDG S 2 BLc 04/13
TDG S 2 RL 02/13
In der Disziplinarsache
des Herrn Oberstleutnant …,
…,
- Verteidiger:
Rechtsanwalt …,
… -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 15. April 2014 beschlossen:
Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppen-
dienstgerichts Süd vom 17. Oktober 2013 wird zurückge-
wiesen.
Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e :
Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde
hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der
Sache (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) wird nicht dargelegt.
Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsge-
richts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b
Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie vor den Revi-
sionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für
die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO gefordert werden (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 -
Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = NZWehrr 2009, 258 und vom 15. Juli 2009
- BVerwG 2 WNB 1.09). Danach ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich
bedeutsam im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO und des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, wenn in dem angestrebten Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfah-
ren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung
über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klä-
rungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung
muss daher dargelegt (§ 22b Abs. 2 Satz 2 WBO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO),
das heißt näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober
1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 18), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundes-
rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im
beabsichtigten Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren zu erwarten ist
(vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz
402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14).
An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die von der Beschwerde für grund-
sätzlich gehaltene Frage,
ob ein Soldat gegen einen einem Dritten erteilten Befehl,
der nicht an ihn gerichtet war, verstoßen konnte,
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würde sich in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen. Nach den von
der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Fest-
stellungen des Truppendienstgerichts ist Gegenstand des Tatvorwurfs, dass der
Soldat den Befehl des Dienstältesten Deutschen Offiziers … zur Umsetzung der
Einzelkonzeption des Amtschefs Streitkräfteamt nicht befolgt hat. Dies war nach
den Feststellungen des Truppendienstgerichts der Jahresausbildungsbefehl
des DDO für das Jahr 2012, der - vom Soldaten mit der Beschwerde nicht in
Frage gestellt - am 19. Dezember 2011 auf elektronischem Wege ausgegeben
worden war. Da nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts dem Sol-
daten nicht vorgeworfen wird, gegen einen einem Dritten erteilten Befehl ver-
stoßen zu haben, könnte die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene
Rechtsfrage in einem Rechtsbeschwerdeverfahren keiner Klärung zugeführt
werden.
Die weitere von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
ob gegen einen Soldaten zu einem Sachverhalt eine Dis-
ziplinarbuße verhängt werden darf, zu der er zuvor nicht
angehört worden ist,
bedarf keiner Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren, weil sich ihre Be-
antwortung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach § 32 Abs. 5 Satz 1 und
§ 37 Abs. 1 Satz 1 WDO ist der Soldat bereits im Ermittlungsverfahren sowie
abschließend vor Verhängung der Disziplinarmaßnahme anzuhören. Zweifel
oder ein Klärungsbedürfnis bestehen insoweit nicht. Die Zweifel des Soldaten
ergeben sich wohl daraus, dass die Beschwerde von einem Sachverhalt aus-
geht, der der Entscheidung des Truppendienstgerichts nicht zugrunde liegt.
Dies verkennt auch die weitere von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene
Frage,
ob eine Disziplinarbuße zu einem Sachverhalt verhängt
werden darf, zu dem eine Anhörung der Vertrauensperson
nicht erfolgt war.
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Nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts ist die Vertrauensperson
zu dem Sachverhalt angehört worden, der der gegen den Soldaten verhängten
Disziplinarbuße zugrunde lag. Die aufgezeigte Frage würde sich deshalb in ei-
nem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen.
Ob eine konkrete Maßnahme eines truppendienstlichen Vorgesetzten einen
Befehl darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung
nicht zugänglich. Die Frage,
ob ein Befehl, der auf andere Dokumente und weitere Be-
zugsdokumente Bezug nimmt, überhaupt einen Befehl
darstellt,
kann ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bejaht werden.
Ob ein solcher Befehl hinreichend konkret und bestimmt ist, ist wiederum eine
Frage des Einzelfalls, deren Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht möglich ist.
Die Ausführungen der Beschwerde unter 7. und 8. beschäftigen sich aus-
schließlich mit dem Einzelfall und lassen eine grundsätzlich bedeutsame
Rechtsfrage nicht erkennen.
Soweit man dem in der Beschwerde enthaltenen Vorwurf, das Truppendienst-
gericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Soldat bewiesen habe, ihm sei
die Leistungserbringung terminlich nicht möglich gewesen, eine Gehörsrüge
und damit die Rüge eines Verfahrensmangels gemäß § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO
sehen sollte, greift auch diese nicht durch. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verpflichtet das Gericht nicht, dem Vorbringen einer Partei zu folgen. Das Trup-
pendienstgericht hat sich mit dem Vortrag des Soldaten, er sei jeweils verhin-
dert gewesen, an den einzelnen Terminen teilzunehmen, befasst, ihn als „völlig
lebensfremd und nicht glaubhaft“ bezeichnet und dem Soldaten vorgehalten, er
hätte jeweils eine Entscheidung seines unmittelbaren Vorgesetzten herbeifüh-
ren müssen, welchem der sich für den jeweiligen Termin ausschließenden Be-
fehle er Folge leisten solle. Soweit die Beschwerde diese Bewertung des Vor-
trags des Soldaten für fehlerhaft hält, wendet sie sich gegen die Beweiswürdi-
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gung des Truppendienstgerichts. Das ist aber eine Frage des materiellen
Rechts, die nicht als Verfahrensfehler geltend gemacht werden kann.
Auch die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. März 2014 vorgelegten
Ausführungen des Soldaten können der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum
Erfolg verhelfen. Unabhängig davon, dass sie nach Ablauf der Begründungsfrist
gemäß § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO und nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine
der in § 22b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO vorge-
gebenen Personen dem Senat vorgelegt wurden - insoweit reicht die Hereinga-
be durch einen Rechtsanwalt, der sich die Ausführungen nicht zu eigen macht,
nicht aus -, verkennen auch sie Wesen und Voraussetzungen einer Beschwer-
de gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 23a
Abs. 2 WBO und § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Eppelt
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