Urteil des BVerwG vom 19.04.2010

Verfahrensmangel, Revisionsgrund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WNB 1.10
TDG S 7 GL 17/09
In der Disziplinarsache
des Herrn Hauptfeldwebel …,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 19. April 2010 beschlossen:
Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom
4. November 2009 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Truppendienstgericht Süd zurückver-
wiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
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G r ü n d e :
Die fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Truppen-
dienstgerichts Süd vom 4. November 2009 ist zulässig und begründet. Sie führt
zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der
Sache an das Truppendienstgericht.
Nach § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 22b Abs. 1 Satz 1 WBO steht dem Antragstel-
ler bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht
die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die
Rechtsbeschwerde ist u.a. dann zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel gel-
tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beru-
hen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO).
Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen den Grund-
satz des rechtlichen Gehörs und eine unzulässig Vorwegnahme der Beweis-
würdigung. Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde einen Verfahrens-
mangel im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO geltend.
Ein Verfahrensmangel liegt u.a. dann vor, wenn der Anspruch eines Beteiligten
auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wird. Dieser in Art. 103 Abs. 1 GG
verankerte Grundsatz gilt auch im wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfah-
ren und erstreckt sich - über den Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO hinaus -
auf alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachfragen sowie auf die Beweis-
ergebnisse (vgl. auch die gemäß § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO
auf das Disziplinarbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbare Vorschrift
des § 108 Abs. 2 VwGO), ferner auf entscheidungsrelevante Rechtsfragen,
wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 18
Rn. 56, 57). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht
dazu, die Beteiligten über den Streitstoff des Prozesses und den Verfahrens-
stand zu informieren, ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben und diese Äu-
ßerungen zu berücksichtigen, d.h. zur Kenntnis zu nehmen und bei der Ent-
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scheidungsfindung in Erwägung zu ziehen (Dawin, in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2009, § 108 Rn. 133 m.w.N.).
Gegen diesen Grundsatz hat das Truppendienstgericht in dem angefochtenen
Beschluss verstoßen, weil es einerseits ohne Rückfragen bei dem Antragsteller
davon ausgegangen ist, dieser habe mit seinem Hinweis auf vorgefundene Un-
terlagen sich auf den Inhalt der im Verfahren S 7 GL 18/09 vom S 1 Führungs-
unterstützungsregiment 38 vorgelegten Unterlagen bezogen und andererseits
die genannten Unterlagen entscheidungserheblich verwertet hat, obwohl diese
dem Antragsteller nicht zuvor bekannt gegeben worden waren und er auch kei-
ne Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern.
Der festgestellte Verfahrensfehler stellt im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO einen
absoluten Revisionsgrund dar, bei dem stets davon auszugehen ist, dass die
Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Die Vorschrift des § 138 Nr. 3
VwGO ist gemäß § 23a Abs. 2 WBO in den Verfahren nach §§ 22a und 22b
WBO entsprechend anwendbar (Dau, a.a.O. § 23a Rn. 13). Es kommt daher
entgegen der Ansicht des Bundeswehrdisziplinaranwaltes nicht darauf an, ob
die Zurückweisung des Antrags durch das Truppendienstgericht auch aus an-
deren Gründen gerechtfertigt gewesen wäre. Es bedarf auch keiner Entschei-
dung, ob die weiteren von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrens-
mängel vorliegen.
In den Verfahren nach §§ 22a und 22b WBO gilt gemäß § 23a Abs. 2 WBO
auch die Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO entsprechend, die es dem Bundes-
verwaltungsgericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde er-
möglicht, den Rechtsstreit bei einem festgestellten Verfahrensmangel unter
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuver-
weisen (Beschlüsse vom 30. November 2009 - BVerwG 1 WNB 2.09 - juris
Rn. 9, 10 m.w.N. und vom 24. März 2010 - BVerwG 1 WNB 3.10 -). Davon
macht der Senat hier im Interesse der Verfahrensbeschleunigung Gebrauch.
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