Urteil des BVerwG vom 04.04.2007

Soldat, Einwilligung des Verletzten, Meldung, Universität

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WDB 7.06
In der Disziplinarsache
des Herrn Generalleutnant a.D. ...,
...,
...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
... -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 4. April 2007 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem früheren Soldaten
auferlegt.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der 60 Jahre alte frühere Soldat ist ehemaliger Berufssoldat im Dienstgrad ei-
nes Generalleutnants a.D. Er war zuletzt Stellvertreter des Inspekteurs des
Heeres. Mit Urkunde des Bundespräsidenten vom 26. Januar 2006, die ihm
vom Bundesminister der Verteidigung am folgenden Tag ausgehändigt wurde,
wurde er gemäß § 50 SG in den einstweiligen Ruhestand versetzt; er gilt mit
Ablauf des 5. Dezember 2008 als endgültig in den Ruhestand versetzt. Der frü-
here Soldat hatte gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand beim
Verwaltungsgericht K. Klage erhoben. Im Verfahren des einstweiligen Rechts-
schutzes hat das Verwaltungsgericht K. durch Beschluss vom 2. Juni 2006 (Az.:
27 L 519/06) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Klage abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land N. hat die da-
gegen eingelegte Beschwerde des früheren Soldaten mit Beschluss vom
19. September 2006 (Az.: 1 B 1141/06) zurückgewiesen.
Durch Verfügung vom 11. Mai 2006, die dem Bevollmächtigten des früheren
Soldaten am 17. Mai 2006 zugestellt wurde, stellte der Bundesminister der Ver-
teidigung die aufgenommenen disziplinaren Vorermittlungen gegen den frühe-
ren Soldaten ein. Gleichzeitig lehnte er die vom früheren Soldaten nach § 95
Abs. 1 WDO beantragte Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab
und stellte ein Dienstvergehen fest. Dazu wird in der Begründung ausgeführt:
„I.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des
Streitkräfteamtes (WDA SKA) hatte im Juni 2005 zunächst
gegen zwei studierende Soldaten der Helmut-Schmidt-
Universität/Universität der Bundeswehr H. - Leutnant (Lt)
G. und Oberfähnrich (OFhr) K. - wegen des Verdachts
sexistischer, rassistischer
und extremistischer Äu-
ßerungen disziplinare Vorermittlungen aufgenommen und
diese Ende 2005 auf Lt Christopher R., Ihren Sohn, aus-
gedehnt.
Im Dezember 2005 wurde ich darüber in Kenntnis gesetzt,
Sie hätten von Generalleutnant (GenLt) D., dem damali-
1
2
- 3 -
gen Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundes-
wehr und Inspekteur der Streitkräftebasis (InspSKB), ei-
nen internen Vermerk der WDA SKA über den Stand der
disziplinaren Vorermittlungen gegen die drei studierenden
Soldaten erhalten und diesen Vermerk anschließend Ih-
rem Sohn zur Kenntnis gegeben. Daraufhin habe ich die
Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Inspek-
teurs der Marine (WDA InspM) ersucht, zur Vorbereitung
meiner Entschließung über die Einleitung eines gerichtli-
chen Disziplinarverfahrens gegen Sie disziplinare Vorer-
mittlungen gemäß § 92 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung
(WDO) vorzunehmen.
Sie sind zwischenzeitlich durch den Bundespräsidenten
mit Urkunde vom 26.01.2006, Ihnen ausgehändigt am
27.01.2006, in den einstweiligen Ruhestand versetzt wor-
den.
Mit Schreiben vom 26.01.2006 haben Sie beantragt, ge-
gen sich ein gerichtliches Disziplinarverfahren gemäß § 95
Abs. 1 WDO einzuleiten (sog. Selbstreinigungsverfahren).
II.
Nach den Ermittlungen des WDA InspM, Ihrer ihm gegen-
über abgegebenen Einlassung vom 22.12.2005, Ihrem
Vorbringen in Ihrer Antragsschrift vom 26.01.2006 sowie
Ihrer durch Ihre Verfahrensbevollmächtigten für Sie abge-
gebenen abschließenden Äußerung vom 13.03.2006 ist
von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am Nachmittag des 19.10.2005 hatte der Amtschef SKA,
Konteradmiral Di., als zuständige Einleitungsbehörde
GenLt D., der in seiner damaligen dienstlichen Stellung als
InspSKB die zuständige höhere Einleitungsbehörde für die
studierenden Soldaten der Helmut-Schmidt-
Universität/Universität der Bundeswehr H. war, zum aktu-
ellen Stand der laufenden disziplinaren Vorermittlungen
gegen Ihren Sohn sowie Lt G. und OFhr K. vorgetragen;
ihm wurde hierbei ein als ‚Persönlich! Personalangele-
genheit!’ gekennzeichneter interner - nicht für die Akten
bestimmter - Vermerk der WDA SKA vom 17.10.2005 mit
dem damaligen Zwischenstand der Ermittlungen überge-
ben. Am Vormittag des 21.10.2005 bat GenLt D. Sie zu
einem kurzen Gespräch in sein Büro, um Sie mündlich
über Inhalt und Stand der gegen Ihren Sohn geführten
disziplinaren Vorermittlungen
-
u.a. wegen der Vorwürfe,
Ihr Sohn habe im Beisein von Kameraden die Äußerung
‚Zyklon B - Über sechs Millionen zufriedene Kunden’ ge-
tätigt und zu Beginn einer Klausur seine Kommilitonen
- 4 -
mit ‚Sieg Heil’ begrüßt
-
zu informieren. Sie traten den
gegen Ihren Sohn erhobenen Vorwürfen entgegen. Zu-
dem übten Sie gegenüber GenLt D. Kritik an der Art und
Weise der gegen Ihren Sohn geführten disziplinaren
Vorermittlungen (‚... Untätigkeit und Unfähigkeit von Vor-
gesetzten ...’, ‚... Versagen aller Zwischenvorgesetzten
...’). Schließlich dankten Sie GenLt D. für seine Informati-
on und äußerten ihm gegenüber - vor dem Hintergrund
Ihrer Absicht, Ihren Sohn an diesem Wochenende
(22./23.10.2005) zu Hause zu den Vorwürfen befragen
zu wollen - sinngemäß ‚Ich täte mich dabei allerdings
deutlich leichter, wenn ich wisse, was ihm konkret und im
Einzelnen angelastet werde’.
Am Nachmittag des 21.10.2005 übergab GenLt D. Ihnen
vor Beginn einer Tagung des Deutschen Bundeswehr-
verbandes für Generale/Admirale der Bundeswehr in B.
sodann in einem verschlossenen Umschlag den internen
Vermerk der WDA SKA vom 17. 10.2005, welchen er mit
dem Zusatz ‚Lieber J., wie besprochen der Zwischenstand
zu Deiner persönlichen Kenntnis. Dein Heiner. 21/10’
versehen hatte. Dennoch händigten Sie Ihrem Sohn am
Nachmittag des 22. Oktober 2005 den Vermerk der WDA
SKA vom 17.10.2005 vollständig - zumindest vorüberge-
hend - zur Kenntnisnahme (‚zum Lesen’) aus. Er erfuhr
auf diese Weise von Art, Umfang und Stand sowohl der
gegen Lt G. und OFhr K. - Dritten - als auch der gegen ihn
selbst geführten disziplinaren Vorermittlungen.
III.
Im Rahmen der abschließenden Äußerung vom 13.03.
2006 haben Sie sich über Ihren Verfahrensbevollmächtig-
ten zu dem gegen Sie erhobenen Vorwurf eingelassen,
ohne dass dies Sie jedoch davon zu entlasten vermag.
Soweit Sie nunmehr angeben, Ihrem Sohn nur die diesen
selbst betreffenden Seiten 4 bis 6 des Vermerks der WDA
SKA vom 17.10.2005 vorgelegt zu haben, vermag ich dem
aufgrund der Äußerungen Ihres Sohnes gegenüber dem in
seinem Verfahren ermittelnden WDA, Oberregierungsrat
B., aber auch des Inhalts Ihrer schriftlichen Stellungnahme
vom 22.12.2005, die Sie am selben Tage gegenüber dem
WDA InspM zum Gegenstand Ihrer Aussage gemacht ha-
ben, nicht zu folgen. Oberregierungsrat B. hat in einem
Vermerk vom 17.11.2005 über die Vernehmung Ihres
Sohnes als Soldat in H. am 15.11.2005 u.a. festgehalten:
‚Im Zuge dieser Vernehmung erklärte er mir gegen-
über, dass er meinen, an die Amtsführung gerichte-
ten und mit dem Hinweis ,Nicht für die Akten’ verse-
henen Vermerk vom 17. Oktober inhaltlich kenne.
- 5 -
Auf meine Nachfrage, ob er diesen Vermerk vollum-
fänglich oder nur auszugsweise kenne, erklärte er,
dass er den gesamten Inhalt des Vermerks kenne.
Als ich ausdrücklich und gezielt noch einmal nach-
fragte, ob er auch die in diesem Vermerk festgehal-
tenen, zu diesem Zeitpunkt gegen Leutnant G. und
Oberfähnrich K. erhobenen Vorwürfe kenne, bestä-
tigte er dies.
Leutnant R. sah sich in diesem Vermerk vorverurteilt,
da die Formulierung der gegen ihn erhobenen Vor-
würfe nicht - wie im Falle der ebenfalls verdächtigten
Soldaten Leutnant G. und Oberfähnrich K. - mit dem
Satz ,Der Soldat ist hinreichend verdächtig, seine
Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben’ eingelei-
tet worden sei. Darüber hinaus seien die gegen ihn
erhobenen Vorwürfe - ebenfalls im Gegensatz zu
den gegen Leutnant G. und Oberfähnrich K. formu-
lierten Vorwürfen - im Indikativ formuliert worden.’
Sie selbst haben sich auf Seite 3 Ihrer Stellungnahme vom
22.12.2005 wie folgt geäußert:
‚... konfrontierte ich dann meinen Sohn mit dem ‚Zwi-
schenstand der Ermittlungen’. Die Unterlagen be-
standen aus einzelnen losen Blättern. Ich gab mei-
nem Sohn die Blätter, die ihn betrafen
,
in meinem
Beisein zum Lesen. Da dazwischen allerdings auch
Angaben über die beiden anderen beschuldigten Of-
fiziere zu finden waren, ließ sich ein Blick darauf
nicht ganz vermeiden ...
Im Nachhinein räume ich ein, dass ich die Abschnitte
mit Ausführungen über die beiden anderen Offiziere
aus formalen Gründen vorher hätte schwärzen sol-
len. In der Erregung des gesamten Geschehens und
unter hohem Zeitdruck ... bin ich auf diesen Gedan-
ken allerdings nicht gekommen.’
Angesichts der - von Oberregierungsrat B. in seinem Ver-
merk vom 17.11.2005 festgehaltenen - Äußerungen Ihres
Sohnes zu seiner vollumfänglichen Kenntnis des Vermerks
der WDA SKA vom 17.10.2005 sowie zu dort verwendeten
unterschiedlichen Formulierungen, aber auch der Ausfüh-
rungen in Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom
22.12.2005 sehe ich Ihre im Rahmen der abschließenden
- 6 -
Äußerung vom 13.03.2006 zu diesem Aspekt gegebene
Darstellung des Sachverhalts als zweifelsfrei widerlegt an.
Ihre weitere Einlassung, Sie hätten GenLt D. nicht aus-
drücklich um die Weitergabe des Vermerks der WDA SKA
vom 17.10.2005 ‚nachgesucht’, vermag ich zwar nicht zu
widerlegen. Entscheidend allerdings und nach meiner Be-
wertung auch völlig ausreichend erscheint jedoch Ihre
sinngemäße und von ihnen selbst eingeräumte Äußerung
‚Ich täte mich dabei allerdings deutlich leichter, wenn ich
wisse, was ihm konkret und im Einzelnen angelastet wer-
de’ am Ende des vormittäglichen Geprächs am 21.10.
2005, wodurch GenLt D. sich zu der späteren Weitergabe
des Vermerks veranlasst sah.
Soweit Sie sich zudem eingelassen haben, Sie hätten sich
mit der Information Ihres Sohnes weder über den aus-
drücklichen Willen von GenLt D. hinweggesetzt noch ohne
dessen Kenntnis gehandelt, folge ich dem nicht, sondern
bewerte dies vielmehr als reine Schutzbehauptung. GenLt
D. hat sich diesbezüglich sowohl in seiner Vernehmung als
Soldat am 22.12.2005 gegenüber dem WDA InspM als
auch - nahezu wortgleich - in seinem Antrag auf Einleitung
eines gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen sich vom
29.01.2006 wie folgt geäußert:
‚Es trifft zu, dass ich meinem Kameraden, GenLt R.,
den Vermerk der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den
Bereich des Streitkräfteamtes vom 17.10. 2005, der
die Vorermittlungen gegen seinen Sohn, Lt R., betraf,
ausdrücklich zum ausschließlichen persönlichen
Gebrauch überlassen habe. Mir ging es allein darum,
einem Kameraden-Vater Gelegenheit zu geben, auf
seinen Sohn im Sinne der Sache positiv einzuwirken.
Dazu sollte er die Angelegenheit nicht nur aus der
subjektiven Sicht seines Sohnes kennen, sondern
den zur Last gelegten Sachverhalt gemäß dem
Stand der Ermittlungen.
Nicht im Entferntesten habe ich damit gerechnet,
dass der gesamte Inhalt des Vermerks dem Sohn R.
bekannt werden könnte, denn ich hatte keinen
Grund, nicht darauf zu vertrauen, dass mein aus-
drücklicher Hinweis auf den ausdrücklich persönli-
chen Gebrauch beachtet würde.’
Dass Ihr Verhalten im Widerspruch zu dem ausdrückli-
chen, Ihnen gegenüber eindeutig und unmissverständlich
zum Ausdruck gebrachten Willen von GenLt D. gestanden
hat, steht danach zu meiner vollen Überzeugung fest.
Nichts anderes gilt auch hinsichtlich des Umstands, dass
Ihnen bereits aufgrund Ihrer unmittelbaren Vorverwendun-
- 7 -
gen - als Kommandeur der 7. Panzerdivision sowie als
Amtschef Heeresamt waren Sie jeweils selbst Einleitungs-
behörde - jederzeit bekannt war, dass Sie nicht berechtigt
waren, Ihren Sohn über den Stand der Ermittlungen gegen
Lt G. und OFhr K. - aber auch ihn selbst - zu informieren.
IV.
Ihr Verhalten ist dienstrechtlich wie folgt zu bewerten:
Indem Sie einen Unbefugten, Ihren Sohn, über den
Sachstand der Ermittlungen - zumindest hinsichtlich der
beiden ebenfalls von disziplinaren Vorermittlungen betrof-
fenen studierenden Soldaten (Dritte) der Helmut-Schmidt-
Universität/Universität der Bundeswehr H. - informierten,
die Ihnen vertraulich zur persönlichen Kenntnis überlasse-
nen Informationen an Ihren Sohn weitergaben und damit
zumindest den Anspruch von Lt G. und OFhr K. auf ver-
trauliche Behandlung ihrer Disziplinar- bzw. Personalange-
legenheiten verletzten, des weiteren das Vertrauen von
GenLt D. in Ihre Verschwiegenheit missachteten sowie die
störungsfreie Durchführung geordneter förmlicher Verfah-
ren - entgegen der Pflicht, zu jeder Zeit zur Funktionsfä-
higkeit der Bundeswehr beizutragen und insbesondere
solche Handlungen zu unterlassen, die Sie aufgrund der
Ihnen übertragenen Funktion gerade zu verhindern ha-
ben - gefährdeten, haben Sie vorsätzlich gegen die Ihnen
obliegenden Dienstpflichten zur Verschwiegenheit (§ 14
Abs. 1 des Soldatengesetzes [SG]), zur Kameradschaft
sowohl gegenüber Lt G. und OFhr K. als auch GenLt D.
(§ 12 Satz 2 SG), zum achtungs- und vertrauenswürdigen
Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) und zum treuen Dienen (§ 7
SG) verstoßen und damit - als Vorgesetzter in Haltung
und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel gebend (§ 10
Abs. 1 SG) - insgesamt schuldhaft ein Dienstvergehen
nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
Dieses Dienstvergehen wird von mir als so schwerwie-
gend eingestuft, dass ich es angesichts Ihrer damaligen
Funktion und Ihres Dienstgrades an sich nur mit einer ge-
richtlichen Disziplinarmaßnahme angemessen geahndet
erachte. Zu Ihren Gunsten ist dabei neben Ihrem bisheri-
gen langjährigen, untadeligen soldatischen Verhalten
auch zu berücksichtigen, dass Sie Ihr Fehlverhalten ge-
genüber dem mit den Vorermittlungen betrauten WDA
InspM zumindest im Kern von Anfang an eingeräumt ha-
ben. Bemerkenswert ist allerdings die Hartnäckigkeit, mit
der Sie an der irrigen Auffassung festhalten, GenLt
- 8 -
D. sei geradezu aufgrund seiner Kameradschaftspflicht
verpflichtet gewesen, Ihnen Mitteilung von dem fraglichen
Vorgang zu machen.
Die Verhängung eines hier vorrangig in Betracht kom-
menden Beförderungsverbots ist gegen Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit möglich (§ 58 Abs. 1 WDO), aller-
dings nach § 58 Abs. 2 WDO gesetzlich ausgeschlossen
gegen Soldaten im Ruhestand; diese können gerichtlich
entweder mit der Aberkennung des Ruhegehalts (§ 65
WDO), der Dienstgradherabsetzung (§ 62 WDO) oder der
Kürzung des Ruhegehalts (§ 64 WDO) gemaßregelt wer-
den.
Da die Verhängung eines Beförderungsverbots nach Ihrer
zwischenzeitlich erfolgten Versetzung in den einstwei-
ligen Ruhestand ausgeschlossen ist und ich eine Kürzung
des Ruhegehalts als nächstniedrigere Maßnahme nicht
für geboten halte, weil Ihre vorzeitige Zurruhesetzung
bereits erhebliche dauerhafte Auswirkungen auf Ihre
Versorgungsbezüge hat, war von der Einleitung eines
gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen Sie abzusehen.
Das disziplinare Vorermittlungsverfahren war daher unter
der Feststellung, dass Sie ein Dienstvergehen begangen
haben, einzustellen.“
Der Bevollmächtigte des früheren Soldaten beantragte beim Bundesverwal-
tungsgericht mit Schreiben vom 30. Mai 2006, das am selben Tag per Telefax
eingegangen ist,
die Einstellungsverfügung des Bundesministers der Ver-
teidigung vom 11. Mai 2006 insoweit aufzuheben, als nach
Ziffer 2 die Begehung eines Dienstvergehens festgestellt
worden ist.
Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen wie folgt:
Die rechtliche Würdigung in der Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2006 sei
unzutreffend, weil sie in den entscheidenden Punkten auf einem nicht richtig
dargestellten Sachverhalt beruhe. So seien die letzten fünf Zeilen des Sachver-
halts unter „II.“ insofern richtig zu stellen, als der frühere Soldat seinem Sohn,
Leutnant R., lediglich die Seiten 4 bis 6 des Vermerks des Wehrdisziplinaran-
walts vom 17. Oktober 2005 durch kurze Überlassung „zum Lesen“ zur Kennt-
nis gebracht habe. Das beweise die eidesstattliche Versicherung des früheren
Soldaten vom 29. Juni 2006. Dem Beweisantritt in Form der Vernehmung des
3
4
- 9 -
Sohnes als Zeuge sei - pflichtwidrig - nicht nachgegangen worden. Da auf Sei-
te 4 des Vermerks der betroffene Soldat nicht namentlich benannt sei, habe aus
den dortigen Vorwürfen kein unmittelbarer Bezug zu der Person eines der
beiden betroffenen Soldaten hergestellt werden können. Außerdem seien ihm
die den beiden (anderen) Soldaten gemachten Vorwürfe bereits bekannt gewe-
sen. Einen Vorteil aus der Kenntnisnahme von den bisher ihm nicht bekannten
Vorwürfen habe Leutnant R. nicht gezogen; jene hätten ihm vor einer möglichen
Vernehmung ohnehin eröffnet werden müssen. Die Funktionsfähigkeit einer
unabhängigen Rechtspflege in der Bundeswehr sei dadurch nicht beeinträchtigt
worden.
In der Ansicht des Bundesminister der Verteidigung, dass auch im Fall einer nur
teilweisen Weitergabe des Vermerks eine Dienstpflichtverletzung gegeben sei,
liege nicht nur eine ergänzende disziplinarrechtliche Würdigung, sondern eine
unzulässige Unterstellung eines alternativen Sachverhalts, der durch den
Bundesminister der Verteidigung auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse ge-
rade nicht festgestellt worden sei.
Der Vorwurf, dass das Verhalten des früheren Soldaten gegen den eindeutigen
und unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Generalleutnants
D. verstoßen habe, sei nicht berechtigt. Denn Letztgenannter sei sich bei der
Weitergabe des Vermerks bewusst gewesen, dass der frühere Soldat seinem
Sohn die gegen jenen erhobenen Anschuldigungen zur Kenntnis bringen würde
und wollte; aus diesem Grund habe er dem früheren Soldaten eine Ablichtung
davon - mit dem Hinweis zum „persönlichen Gebrauch“ - an die Hand gegeben.
Er habe - zumindest konkludent - gebilligt, dass der frühere Soldat seinem Sohn
die darin erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis bringen wolle. Davon zu trennen sei
die berechtigte Aussage des Generalleutnants D., er habe nicht im Ent-
ferntesten damit gerechnet, dass der „gesamte Inhalt des Vermerks“ Leutnant
R. bekannt werden könnte; genau dies sei wegen der auf die Seiten 4 bis 6 des
Vermerks beschränkten Überlassung gerade nicht erfolgt. Selbst der General-
inspekteur der Bundeswehr, dem Generalleutnant D. zuvor seine Absicht der
Überlassung des Vermerks an den früheren Soldaten gemeldet habe, habe
dazu keinerlei Bedenken geäußert; das zeige, dass selbst der ranghöchste
Soldat die Weitergabe des Vermerks für problemfrei erachtet habe. Dabei sei
zu beachten, dass jener nach dem „Berliner Erlass“ vom 21. Januar 2005
5
6
- 10 -
Fachvorgesetzter der Inspekteure sei. Hätte er auch nur den geringsten Zweifel
an der Berechtigung zur Weitergabe des Vermerks an den früheren Soldaten
gehabt, hätte er intervenieren müssen.
Das Verhalten des früheren Soldaten stelle keinen Eingriff in ein geordnetes
Disziplinarverfahren dar, weil sowohl die Meldung des Amtschefs Streitkräf-
teamt an seinen vorgesetzten Inspekteur als auch die abgesetzte Meldung über
ein „Besonderes Vorkommnis“ keine Verfahrensschritte in einem Disziplinarver-
fahren darstellten, sondern allgemein truppendienstlicher Natur seien. Dem frü-
heren Soldaten die Hintergründe für ein „Besonderes Vorkommnis“ und eine
Leitungsvorlage vorzuenthalten, die sich lediglich aus der verwandtschaftlichen
Beziehung des Beschuldigten (Leutnant R.) zu ihm ergaben, wäre fürsorgewid-
rig gewesen.
Der frühere Soldat sei als Stellvertreter des Inspekteurs des Heeres regelmäßig
über wesentliche Personalvorgänge aller Heeresangehörigen - einschließlich
disziplinarer Vorgänge von Bedeutung - unterrichtet worden. Bei den in der
Meldung des Streitkräfteamtes erwähnten Soldaten habe es sich ausschließlich
um Offiziere bzw. Offizieranwärter des Heeres gehandelt, die zwar für ihr Studi-
um zur Streitkräftebasis versetzt worden seien, aber in der generellen Perso-
nalobhut der Teilstreitkraft Heer verblieben seien; es sei deshalb unerfindlich,
warum dem früheren Soldaten als Stellvertreter des Inspekteurs des Heeres die
Meldung des Streitkräfteamtes über diese Soldaten nicht hätte zugänglich ge-
macht werden sollen. Aus der Dienstbeschreibung der Funktion und Aufgaben
des Stellvertreters des Inspekteurs des Heeres vom 26. April 2001 ergebe sich
die Unterrichtungsbefugnis des früheren Soldaten. Es existierten keine dienstli-
chen Angelegenheiten von Heeressoldaten bzw. Heeresuniformträgern, die
dem Stellvertreter des Inspekteurs des Heeres vorzuenthalten seien. Die die-
sem obliegenden Aufgaben im Bereich des Personalwesens würden durch die
unter dem vor- und vorvorletzten Spiegelstrich genannten Aufgaben in der
Dienstbeschreibung in keiner Weise eingeschränkt.
Vom Bundesminister der Verteidigung sei nicht berücksichtigt worden, dass
eine offenkundig in mehrfacher Hinsicht fehlerhafte Meldung, die in dieser Form
nicht hätte vorgelegt und zur Grundlage einer Unterrichtung der Leitung ge-
macht werden dürfen, ein wesentlicher Grund für die Intervention des Inspek-
teurs der Streitkräftebasis und des früheren Soldaten gewesen sei. Der Hinweis
7
8
9
- 11 -
auf vorgebliche Zuständigkeiten nach der Wehrdisziplinarordnung könne diese
Mängel nicht heilen und gehe an der Sache vorbei.
Das Disziplinarverfahren leide an einem erheblichen Mangel, da die Beteili-
gungsrechte nach § 27 SBG missachtet worden seien. Da das Verfahren auf
die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gerichtet gewesen sei,
hätte die Vertrauensperson nach § 27 Abs. 2 SBG im Rahmen der Ermittlungen
vom Wehrdisziplinaranwalt angehört werden müssen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt beantragt,
den Antrag des früheren Soldaten zurückzuweisen.
Er hat sich die vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - in diesem Ver-
fahren erstellten Stellungnahmen zu eigen gemacht. Dieser wiederholt und ver-
tieft im Wesentlichen die Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom
11. Mai 2006.
II
Der Antrag des früheren Soldaten, mit dem er sich gegen die Feststellung eines
Dienstvergehens in der Verfügung des Bundesministers der Verteidigung vom
11. Mai 2006 wendet, hat keinen Erfolg.
1. Die Entscheidung des Senats ergeht gemäß § 113 Satz 2 i.V.m. § 92 Abs. 4
Satz 2, § 42 Nr. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 WDO durch Beschluss ohne mündli-
che Verhandlung. Von einer mündlichen Verhandlung nach § 113 Satz 1 WDO
hat der Senat abgesehen, weil der Sachverhalt - soweit entscheidungserheb-
lich - geklärt ist und den Verfahrensbeteiligten hinreichend Gelegenheit gege-
ben worden ist, ihre unterschiedlichen Rechtsauffassungen darzulegen und
dazu wechselseitig Stellung zu nehmen. Davon haben sie auch Gebrauch ge-
macht. Es ist nicht ersichtlich, dass von den Verfahrensbeteiligten noch weitere
Ausführungen beabsichtigt sind.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft (§ 92 Abs. 4 Satz 1
und 2 WDO bzw. § 95 Abs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 4 Satz 1 und 2 WDO). Auch im
10
11
12
13
14
15
- 12 -
Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Zulässigkeit.
Insbesondere ist der Antrag nicht verfristet.
Nach § 92 Abs. 4 Satz 3 WDO ist der Antrag zwei Wochen nach Zustellung der
Entscheidung über die Feststellung eines Dienstvergehens zu stellen. Eine sol-
che Zustellung ist ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten zwar
- entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 5 bzw. § 95 Abs. 1 Satz 3
WDO - nicht direkt an den früheren Soldaten, sondern ausweislich der bei den
vom Bundesminister der Verteidigung vorgelegten Verwaltungsvorgängen be-
findlichen Zustellungsurkunde am 17. Mai 2006 lediglich an seinen Bevollmäch-
tigten erfolgt. Dieser Zustellungsmangel wurde aber gemäß § 5 Abs. 3 WDO
dadurch geheilt, dass der frühere Soldat - wie er selbst nicht in Zweifel zieht -
die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2006 tatsächlich über seinen Bevoll-
mächtigten erhalten hat, den er daraufhin beauftragte, „namens und in Voll-
macht des früheren Soldaten“ das vorliegende Verfahren mit dem am 30. Mai
2006 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht (§ 112 Satz 1 WDO) einge-
gangenen Antrag einzuleiten. Zu diesem Zeitpunkt war die Zwei-Wochen-Frist
des § 92 Abs. 4 Satz 3 WDO jedenfalls noch nicht abgelaufen.
3. Der Antrag ist nicht begründet. Die Feststellung eines Dienstvergehens des
früheren Soldaten durch den Bundesminister der Verteidigung ist rechtmäßig
und verletzt den früheren Soldaten nicht in seinen Rechten.
a) Der Senat hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Streitkräfteamtes hatte
gegen drei studierende Offiziere der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der
Bundeswehr H., neben Leutnant G. und Oberfähnrich K. auch Leutnant R.
- Sohn des Stellvertreters des Inspekteurs des Heeres, Generalleutnant R. -,
disziplinare Vorermittlungen aufgenommen. Gegen Leutnant R. bestand u.a.
der Verdacht, im Beisein von Kameraden „Sieg Heil, Kameraden!“ gesagt zu
haben. Der Wehrdisziplinaranwalt, Oberregierungsrat B., fertigte mit Datum
vom 17. Oktober 2005 einen Vermerk für den Amtschef Streitkräfteamt, Kon-
teradmiral Di., als Einleitungsbehörde über den damaligen Sachstand, den er
16
17
18
- 13 -
mit der Aufschrift „NICHT ZU DEN AKTEN! Information für die Amtsführung“
sowie „Persönlich! Personalangelegenheit!“ versah. Am 19. Oktober 2005 in-
formierte der Amtschef Generalleutnant D. in dessen Eigenschaft als vorge-
setzte (höhere) Einleitungsbehörde über den aktuellen Kenntnisstand hinsicht-
lich des Vorermittlungsverfahrens gegen Leutnant R. und teilte ihm mit, dass er
wegen der „Sieg Heil, Kameraden!“-Äußerung die Meldung eines „Besonderen
Vorkommnisses“ für unumgänglich halte. Ferner fragte er Generalleutnant D.,
ob er es für angebracht halte, den früheren Soldaten darüber zu informieren,
dass gegen dessen Sohn ermittelt werde, wobei auf den Inhalt der Vorwürfe
nicht eingegangen werden sollte. Nach einer längeren Diskussion entschied
Generalleutnant D., „die Leitung“ (des Bundesministeriums der Verteidigung)
über eine Leitungsvorlage zu unterrichten; eine förmliche Meldung als „Beson-
ders Vorkommnis“ hielt er unter diesen Umständen für nicht erforderlich. Gene-
ralleutnant D. bat den Amtschef zwecks Erstellung der Leitungsvorlage um ent-
sprechende schriftliche Unterlagen. Nach Vortrag des Bevollmächtigten des
Generalleutnants D. kündigte Generalleutnant D. in dieser Besprechung an,
den früheren Soldaten informieren zu wollen.
Der Amtschef teilte nach dieser Besprechung dem ermittelnden Wehrdiszipli-
naranwalt, Oberregierungsrat B., unter anderem die Absicht des Generalleut-
nant D. mit, den früheren Soldaten über die Angelegenheit zu informieren, eine
Leitungsvorlage zu erstellen und auf das Absetzen eines „Besonderen Vor-
kommnisses“ zu verzichten. Oberregierungsrat B. unterrichtete daraufhin den
Leiter der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Streitkräfteamtes,
Leitender Regierungsdirektor H., teilte diesem seine gegen die Absicht des Ge-
neralleutnants D. bestehenden Bedenken mit und bat ihn um Unterstützung.
Dieser wiederum informierte am 19. Oktober 2005 den Rechtsberater des In-
spekteurs der Streitkräftebasis, Ministerialrat Dr. P., über den Sachverhalt, der
daraufhin mit Generalleutnant D. am Abend des 19. Oktober 2005 im Beisein
des Leitenden Regierungsdirektors H. ein Telefonat führte. Generalleutnant D.
hat durch seinen Bevollmächtigten vortragen lassen, dass dieses Telefonat nur
kurz gewesen sei und sich lediglich auf allgemeine Aspekte des Falles und die
erwogene Leitungsvorlage bezogen habe. Die Weitergabe des Vermerks an
den früheren Soldaten sei auch nicht andeutungsweise angesprochen worden.
19
- 14 -
Ministerialrat Dr. P. habe gegenüber Generalleutnant D. hinsichtlich des Vorha-
bens, den früheren Soldaten zu informieren, keine Bedenken geäußert.
Der Amtschef legte Generalleutnant D. mit Schreiben vom 20. Oktober 2005
eine Kopie des Vermerks des Wehrdisziplinaranwalts vom 17. Oktober 2005
vor. Zugleich teilte er ihm unter anderem mit, dass er in eigener Zuständigkeit
entschieden habe, in dieser Angelegenheit eine förmliche Meldung nach der
ZDv 10/13 absetzen zu lassen.
Am Vormittag des 21. Oktober 2005 bat Generalleutnant D. den - ihm seit vie-
len Jahren bekannten - früheren Soldaten in sein Büro im Gebäude 520 auf
dem Gelände des Bundesministeriums der Verteidigung in Bonn zu einem Ge-
spräch. Er teilte ihm mit, dass gegen dessen Sohn, Leutnant R., schwerwie-
gende Vorwürfe erhoben würden, (insbesondere) rechtsradikalem Gedankengut
anzuhängen und zu Beginn einer Prüfungsarbeit einen Kommilitonen mit „Sieg
Heil!“ begrüßt zu haben. Der frühere Soldat hielt diese Vorwürfe für haltlos und
kritisierte den aus seiner Sicht „grotesken“ Verfahrensablauf. Ferner dankte der
frühere Soldat für die Information und bat eindringlich, zunächst keine weiteren
Maßnahmen zu ergreifen; zumindest möge Generalleutnant D. das kommende
Wochenende abwarten, weil er seinen dann zu Hause weilenden Sohn zu den
Vorwürfen befragen und Generalleutnant D. am folgenden Montag dazu
berichten wolle. Wegen des aus seiner Sicht erfolgten Versagens aller
Zwischenvorgesetzten sei zumindest Generalleutnant D. zum Eingreifen ver-
pflichtet, weil ein junger Offizier zu Unrecht in schwerwiegender Weise be-
schuldigt werde. Des Weiteren sagte der frühere Soldat (sinngemäß): „Ich täte
mich dabei allerdings deutlich leichter, wenn ich wüsste, was ihm konkret und
im Einzelnen angelastet wird.“ Generalleutnant D. entgegnete, dass ihn die Äu-
ßerungen seines Kameraden nicht unbeeindruckt gelassen hätten und dass er
sich überlegen werde, was zu tun sei; sie sähen sich ja wenige Stunden später
bei der sog. Generals-/Admiralstagung des Deutschen Bundeswehrverbandes
in B..
20
21
- 15 -
Am Nachmittag desselben Tages übergab Generalleutnant D. dem früheren
Soldaten in B. vor Beginn der Tagung des Deutschen Bundeswehrverbandes
einen verschlossenen Umschlag mit dem darauf befindlichen Vermerk „Lieber
J., wie besprochen der Zwischenstand zu Deiner persönlichen Kenntnis. Dein
Heiner. 21/10“. Darin befand sich - zumindest - eine Kopie des Vermerks des
Wehrdisziplinaranwalts vom 17. Oktober 2005
Am Nachmittag des 22. Oktober 2005 berichtete der frühere Soldat seinem
Sohn, Leutnant R., im Arbeitszimmer seines Hauses in Alfter zunächst ausführ-
lich über sein Gespräch mit Generalleutnant D. am Vortag im Bundesministeri-
um der Verteidigung, das gegen Leutnant R. gerichtete disziplinare Vorwürfe,
die Meldung eines „Besonderen Vorkommnisses“ sowie die Erstellung einer
sog. Leitungsvorlage zum Inhalt gehabt hatte.
Er händigte ihm daraufhin die Seiten 4 bis 6 dieses Vermerks mit der Aufschrift
„NICHT ZU DEN AKTEN! Information für die Amtsführung“ sowie „Persönlich!
Personalangelegenheit!“ zum Lesen aus und nahm sie unmittelbar danach wie-
der an sich.
Die Sachverhaltsfeststellungen des Senats beruhen auf der im vorliegenden
Verfahren vom Ministerium vorgelegten und dem früheren Soldaten bekannten
schriftlichen Stellungnahme des Generalleutnants D., die dieser gegenüber der
Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Inspekteurs der Marine unter
dem 22. Dezember 2005 abgegeben hatte, sowie den Einlassungen des frühe-
ren Soldaten, ferner der Darstellung in seiner „eidesstattlichen Erklärung“ vom
29. Juni 2006 und der Darstellung des Leutnants R. in dessen „eidesstattlichen
Erklärung“ vom 23. September 2006. Unstreitig ist danach, dass der frühere
Soldat seinem Sohn zumindest Teile des Vermerks des Wehrdisziplinaranwalts
für den Bereich des Streitkräfteamtes vom 17. Oktober 2005, nämlich die Seiten
4 bis 6, zum Lesen aushändigte und ihn damit zumindest über den Stand der
diesen betreffenden Vorermittlungen informierte. Außerdem ist unstreitig, dass
sich auf Seite 4 Vorwürfe einen anderen Soldaten betreffend (Oberfähnrich K.)
befanden, wobei dort aber keine Namensnennung erfolgte. Der Senat hat keine
Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben des früheren
22
23
24
25
- 16 -
Soldaten sowie der diesbezüglichen - entscheidungserheblichen - Einlassungen
des Generalleutnants D. zu zweifeln. Die mehrseitige schriftliche Schilderung
des früheren Soldaten, die zirka zwei Monate nach dem Geschehen und damit
relativ zeitnah erfolgte, ist konkret, detailreich und anschaulich. Ent-
scheidungserhebliche Lücken in der Sachverhaltsdarstellung sind nicht erkenn-
bar und auch vom früheren Soldaten nicht geltend gemacht. In dieser Stellung-
nahme berichtet der frühere Soldat detailliert über seine - auf das hier in Rede
stehende Geschehen bezogenen - Gespräche mit Generalleutnant D. und mit
seinem Sohn, Leutnant R., sowie mit anderen Kameraden (u.a. Brigadegeneral
Do.). Er gibt dabei auch Einzelheiten hinsichtlich seiner Gesprächsbeiträge und
die seiner Gesprächspartner wieder, äußert sich zu seiner Gefühlslage und
seinen emotionalen Reaktionen. Die Darstellung ist innerlich folgerichtig und
psychologisch stimmig. Die Aussage ist auch „individuell“. Sie geht relativ aus-
führlich auf die eigenen Empfindungen und Reaktionen ein. Dabei hat sich der
frühere Soldat auch nicht gescheut, eigene Fehler einzuräumen, deren Existenz
für ihn möglicherweise nachteilig sein könnte (z.B. hinsichtlich des unter-
bliebenen Schwärzens von Textpassagen, welche die neben seinem Sohn be-
schuldigten anderen Soldaten betreffen). Für die Glaubhaftigkeit seiner Ausfüh-
rungen spricht ferner, dass er dabei auch auf Interaktionen „unbeteiligter“ Per-
sonen (z.B. des Rechtsberaters des Inspekteurs des Heeres, Ministerialrat G.)
Bezug genommen hat, deren Richtigkeit relativ leicht überprüfbar war und ihn
damit - im Falle einer inhaltlichen Unrichtigkeit - der Gefahr aussetzten, der un-
wahren Aussage überführt zu werden. Zudem werden die - entschei-
dungserheblichen - Angaben des früheren Soldaten durch die Einlassungen des
Generalleutnants D. im Kern bestätigt. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des
früheren Soldaten ist zu berücksichtigen, dass es sich einerseits um einen ho-
hen Offizier in herausgehobener Position im Bundesministerium der Verteidi-
gung handelte, der bisher straf- und disziplinarrechtlich unbelastet gewesen ist.
Andererseits könnte ein Eigeninteresse an einer bestimmten Sicht der Dinge
bestehen, weil sowohl er als auch sein Sohn - jeweils als Beschuldigte in ihren
Verfahren - in das Geschehen involviert sind. Auch die lange Verbundenheit mit
Generalleutnant D., die über das bloß Kameradschaftliche (wohl) hinausgeht,
könnte zu einer emotional beeinflussten Sachdarstellung geführt haben.
Schließlich ist zu bedenken, dass das Schreiben, dem die Informationen ent-
- 17 -
nommen sind, im Zuge einer Vernehmung als Soldat durch die Wehrdiszipli-
naranwaltschaft für den Bereich des Inspekteurs der Marine entstanden ist und
damit gewisse „Rechtfertigungselemente“ enthalten könnte.
Konkrete Anhaltspunkte für eine bewusste oder unbewusste Verfälschung der
Tatsachenlage sind aber nicht erkennbar.
Die Schilderung des objektiven Geschehensverlaufs wird hinsichtlich der ent-
scheidungserheblichen Umstände durch die Einlassungen des Generalleut-
nants D. bestätigt. Dieser hat in seiner - ebenfalls zwei Monate nach dem Vor-
fall erfolgten - Vernehmung vor der ermittelnden Wehrdisziplinaranwaltschaft für
den Bereich des Inspekteurs der Marine am 22. Dezember 2005 sowie in
seinem Schreiben vom 29. Januar 2006 unmissverständlich
eingeräumt, dem
früheren Soldaten den Vermerk vom 17. Oktober 2005 übergeben zu haben.
Dabei hat er als Motiv für sein Handeln angegeben, einem „Kameradenvater“
die Gelegenheit geben zu wollen, auf dessen Sohn „im Sinne der Sache“ positiv
einzuwirken. Jener habe die Angelegenheit nicht nur aus der subjektiven Sicht
des Sohnes kennen sollen, sondern auch den zur Last gelegten Stand der
Ermittlungen. Die inhaltliche Richtigkeit der in der vorerwähnten schriftlichen
Stellungnahme des früheren Soldten enthaltenen Angaben ergibt sich mittelbar
auch aus der Einlassung des Generalleutnants D., nicht im Entferntesten damit
gerechnet zu haben, dass der gesamte Inhalt des Vermerks durch den früheren
Soldaten dessen Sohn Leutnant R. bekannt werden könnte; denn der frühere
Soldat habe als ehemaliger Divisionskommandeur wissen müssen, wie mit
Papieren der Wehrdisziplinaranwaltschaft umzugehen sei.
b) Mit dem festgestellten Verhalten hat der frühere Soldat gemäß § 23 Abs. 1
SG ein Dienstvergehen begangen. Er hat schuldhaft jedenfalls seine Dienst-
pflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SG verletzt, über die ihm bei seiner dienstlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewah-
ren.
Bei den Informationen über den Stand der Vorermittlungen gegen seinen Sohn
durch die mündliche Unterrichtung am Vormittag des 21. Oktober 2005 im
Bundesministerium der Verteidigung und durch den Erhalt einer Kopie des Ver-
26
27
28
29
- 18 -
merks vom 17. Oktober 2005 von Generalleutnant D. während der Tagung des
Deutschen Bundeswehrverbandes am Nachmittag desselben Tages in B. han-
delte es sich um Angelegenheiten, die dem früheren Soldaten in seiner dienst-
lichen Tätigkeit bekannt geworden sind. Der frühere Soldat händigte seinem
Sohn die Seiten 4 bis 6 des kopierten Vermerks vom 17. Oktober 2005 unbe-
rechtigterweise aus.
Der Umstand, dass Leutnant R. als Empfänger dieser Informationen und der
Seiten 4 bis 6 des kopierten Vermerks zum Tatzeitpunkt ebenfalls Soldat war,
ändert daran nichts. Denn die Verschwiegenheitspflicht des § 14 Abs. 1 Satz 1
SG besteht im militärischen Bereich auch gegenüber Kameraden (vgl. u.a. Ur-
teil vom 11. Oktober 1984 - BVerwG 2 WD 56.83 -).
Der Ausschlusstatbestand i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 SG liegt in keiner Variante
vor.
Die erste Variante scheidet aus, weil unter „Mitteilungen im dienstlichen Ver-
kehr“ nur Auskünfte an Personen oder Dienststellen verstanden werden, die mit
der Sache unmittelbar befasst sind (vgl. auch Nr. 2.1 ZDv 14/3 B 166) Das war
bei Leutnant R. nicht der Fall. Sein Verhalten war Gegenstand der dienstlich
u.a. gegen ihn geführten Vorermittlungen. Er war damit aber dienstlich, d.h. in
Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nicht befasst.
Es handelt sich bei den weitergegebenen Informationen aus dem Vermerk mit
den Zusätzen „NICHT ZU DEN AKTEN! Information für die Amtsführung“ sowie
„Persönlich! Personalangelegenheit!“ aufgrund des ersichtlich vertraulichen
Charakters sowie wegen der Vertraulichkeit von Disziplinarangelegenheiten im
Allgemeinen auch nicht um offenkundige Tatsachen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Alter-
native 2 SG). Darunter fallen nur Angelegenheiten, die allgemein bekannt sind
oder die jedermann auf allgemein zugänglichen Wegen (z.B. aus der Presse
und anderen Medien, aus der Fachliteratur, elektronischen Datenbanken etc.;
vgl. dazu auch Scherer/Alff, SG, 7. Aufl. 2003, § 14 Rn. 5) erfahren kann (vgl.
Nr. 2.2 ZDv 14/3 B 166). Dies war hinsichtlich des vom früheren Soldaten wei-
tergegebenen Inhalts des Vermerks nicht der Fall.
30
31
32
33
- 19 -
Schließlich sind die weitergebenen Informationen aus den vorgenannten Grün-
den nicht als Tatsachen zu qualifizieren, die ihrer Bedeutung nach keiner Ge-
heimhaltung bedürfen. Dazu zählen nur solche Vorgänge, durch deren Be-
kanntwerden keine dienstlichen Interessen berührt (vgl. Nr. 2.3 ZDv 14/3 B 166;
Scherer/Alff, a.a.O., § 14 Rn. 6 m.w.N.), d.h. beeinträchtigt werden. Disziplinar-
sachen gehören zu den Personalangelegenheiten eines Soldaten, dessen
durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) besonders geschützte private Sphäre durch solche
Vorgänge weitgehend berührt wird (vgl. auch § 50 Abs. 2 Satz 2 und § 105 Abs.
1 Satz 1 WDO). Aus diesem Grunde bedürfen sie - wie alle Personalange-
legenheiten - einer vertraulichen Behandlung und dürfen als personenbezogene
Daten nur auf gesetzlicher Grundlage unter strikter Beachtung des Grundrechts
auf informationelle Selbstbestimmung offenbart werden. Disziplinarsachen
genießen deshalb sowohl im persönlich-privaten Interesse des betroffenen
Soldaten als auch im dienstlichen Interesse einen besonderen Vertraulich-
keitsschutz (vgl. auch Erlass „Auskünfte über Disziplinarmaßnahmen“, in
ZDv 14/3 B 114; Beschluss vom 19. August 1964 - BVerwG 6 B 15.62 -
BVerwGE 19, 179 <185>; Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 9 Rn. 2 m.w.N.).
Ein (objektiver) Verstoß gegen § 14 Abs. 1 SG liegt daher vor.
Der frühere Soldat kann sich auch nicht auf Umstände berufen, die sein Verhal-
ten rechtfertigten.
Der bei Straftaten gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtfertigungsgrund der
mutmaßlichen Einwilligung des Verletzten (dazu Tröndle/Fischer, StGB,
54. Aufl. 2007, vor § 32 Rn. 4 m.w.N.) greift vorliegend nicht ein. Denn dieser
Rechtfertigungsgrund setzt jedenfalls voraus, dass der Betroffene über das
Rechtsgut überhaupt verfügen darf (Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 3b zur Einwil-
ligung). Das ist hier nicht der Fall. Disziplinarsachen genießen, wie bereits dar-
gelegt, sowohl im persönlich-privaten Interesse des betroffenen Soldaten als
auch im dienstlichen Interesse einen besonderen Vertraulichkeitsschutz (vgl.
auch ZDv 14/3 B 114; Beschluss vom 19. August 1964 a.a.O.; Dau, a.a.O.).
34
35
36
37
- 20 -
Selbst wenn also im vorliegenden Fall der von den disziplinaren Vorermittlun-
gen betroffene Leutnant R. der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten
zugestimmt hätte oder damit mutmaßlich einverstanden gewesen wäre, reichte
dies für die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes nicht aus. Weder Leutnant
R. noch sein Vater, der frühere Soldat, konnten über die - im dienstlichen und
damit öffentlichen Interesse - geschützten Rechtsgüter verfügen.
Das festgestellte und gegen § 14 Abs. 1 SG verstoßende Verhalten des frühe-
ren Soldaten war auch nicht durch den Rechtfertigungsgrund einer Pflichtenkol-
lision gerechtfertigt. Dieser Rechtfertigungsgrund wird im Bereich des Straf-
rechts angenommen, wenn den Handelnden mehrere sich ausschließende ver-
schiedenwertige Handlungspflichten treffen und er die objektiv höherwertige
zum Nachteil der geringerwertigen erfüllt (Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 11
m.w.N.).
Insbesondere ergab sich eine solche Pflichtenkollision nicht aus der Pflicht zur
Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG). Eine Pflicht des früheren Soldaten aus § 12
Satz 2 SG zur Weitergabe der Informationen gegenüber seinem Sohn bestand
nicht. Nach § 12 Satz 2 Halbs. 2 SG ist ein Soldat zwar verpflichtet, seinem
Kameraden „in Not und Gefahr“ beizustehen. Auf der Grundlage der Wehrdis-
ziplinarordnung durchgeführte Vorermittlungen der zuständigen Stellen begrün-
den jedoch eine solche „Not und Gefahr“ nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem
erkennbaren Gesetzeszweck, der insbesondere in § 12 Satz 1 SG zum Aus-
druck kommt. Die Pflicht zur Kameradschaft ist zur Herbeiführung und Siche-
rung des Zusammenhalts der Soldaten untereinander normiert worden. Solda-
ten sollen insbesondere vor von Kameraden begangenen Rechtsverletzungen
(vgl. § 12 Satz 2 Halbs. 1 SG) und davor geschützt werden, in für sie typischen
Gefahrensituationen, vor allem im Einsatz, im Stich gelassen zu werden (vgl.
§ 12 Satz 2 Halbs. 2 SG). Eine solche Gefahrensituation liegt aber jedenfalls
dann nicht vor, wenn gegen einen Kameraden auf der Grundlage der Wehrdis-
ziplinarordnung disziplinare Vorermittlungen durchgeführt werden, gegen die
sich der Betroffene nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, gegebenen-
falls mit Hilfe eines juristischen Beistands, selbst behaupten kann. Das Gesetz
eröffnet dem Betroffenen keinen Anspruch darauf, dass ein Kamerad ihm wäh-
38
39
- 21 -
rend gegen ihn oder nahe Angehörige laufender Vorermittlungen unter Verstoß
gegen Verschwiegenheitspflichten nach § 14 Abs. 1 SG Beistand leistet.
Auch sonstige Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
Denn er wusste, dass er seinem Sohn mit der zeitweiligen Überlassung der Sei-
ten 4 bis 6 des Vermerks vom 17. Oktober 2005 vertrauliche Informationen
übermittelte und wollte dies auch. Er handelte damit vorsätzlich.
Ein Vorsatzausschluss nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB („Tatbestandsirrtum“)
scheidet aus, weil der frühere Soldat sämtliche zum Tatbestand des § 14 Abs. 1
Satz 1 SG gehörenden Tatumstände kannte. Er irrte nicht in tatsächlicher Hin-
sicht.
Ein die Schuld ausschließender unvermeidbarer Verbotsirrtum i.S.d. § 17
Satz 1 StGB liegt ebenfalls nicht vor. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden,
dass dem früheren Soldaten nach seiner Einlassung die Einsicht fehlte, Unrecht
begangen zu haben. Dieser Irrtum war jedoch nicht unvermeidbar.
Vermeidbarkeit ist dann anzunehmen, wenn dem Täter - hier dem beschuldig-
ten Soldaten - sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und
Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit
nachzudenken oder sich zu erkundigen, und er auf diesem Wege zur Un-
rechtseinsicht gekommen wäre (Tröndle/Fischer a.a.O., § 17 Rn. 7 m.w.N.). An
die Pflicht zu eigenständiger Prüfung sowie die gegebenenfalls bestehende
Erkundigungspflicht sind strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. BGH, Beschluss
vom 27. Januar 1966 - KRB 2/65 - BGHSt 21, 18 <20 f.>).
Bei ihm als hohem Offizier, der über Jahre hinweg Disziplinarvorgesetzter und
zudem in seinen damaligen Funktionen als Befehlshaber im Wehrbereich III/
Kommandeur 7. Panzerdivision sowie als Amtschef Heeresamt Einleitungsbe-
hörde war, hätten sich Zweifel regen müssen, ob angesichts der beim Umgang
mit personenbezogenen Daten typischerweise bestehenden Verschwiegen-
heitspflicht und angesichts des das Disziplinarrecht prägenden Vertraulich-
40
41
42
43
44
45
- 22 -
keitsgrundsatzes eine eigenmächtige Weitergabe von nicht über den Dienstweg
erlangten Informationen ohne Kenntnis des ermittelnden Wehrdisziplinaranwalts
rechtlich zulässig war. Dies gilt auch dann, wenn diese „nur“ an seinen Sohn
gerichtet war, gegen welchen ein Vorermittlungsverfahren geführt wurde. Denn
dieser Umstand ändert nichts am öffentlichen Interesse an einem von Unbetei-
ligten unbeeinflussten Ablauf eines Vorermittlungsverfahrens, der die
Vertraulichkeit derartiger Vorgänge gewährleistet. Hätte sich der frühere Soldat
alleine von dienstlichen Erwägungen leiten lassen, hätte er die disziplinare Re-
levanz seines Handelns erkennen können. Außerdem unterließ es der frühere
Soldat, sich in ausreichendem Maß über die rechtliche Zulässigkeit seines Tuns
(vorher) zu erkundigen. In einem solchen Fall hätte er Rechtsrat bei dem für ihn
zuständigen Rechtsberater einholen müssen. Dies hat er aber nicht in der er-
forderlichen Weise getan. Dass er dem
Rechtsberater des Inspekteurs des
Heeres, Ministerialrat G., u.a. eine Kopie des Vermerks vom 17. Oktober 2005
und seiner Stellungnahme mit der Bitte um Bewertung und eventuelle Nachricht
bei „unplausiblem oder juristisch schiefem“ Ausdruck übergab, kann ihn nicht
entlasten, weil diese Bemühungen unzweifelhaft nach dem 22. Oktober 2005
stattfanden, wie seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2005 gegenüber der
Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Inspekteurs der Marine zu
entnehmen ist.
Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum scheidet deshalb aus.
Weitere Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe, wie der ent-
schuldigende Notstand (§ 35 StGB) oder die schuldausschließende Pflichten-
kollision (vgl. dazu Tröndle/Fischer, a.a.O. vor § 32 Rn. 15) kommen ersichtlich
nicht in Betracht. Auch der frühere Soldat hat sich hierauf nicht berufen.
Ob der frühere Soldat mit seinem festgestellten Verhalten auch gegen § 203
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sowie gegen § 9 Abs. 1
WDO und damit gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (in Gestalt der Pflicht
zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, vgl. dazu u.a. Urteile vom 16. Mai
2005 - BVerwG 2 WD 3.05 - NZWehrr 2006, 252 und vom 24. November 2005
- BVerwG 2 WD 32.04 - NZWehrr 2006, 127, jeweils m.w.N.) oder gegen seine
Pflicht zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) verstoßen hat, kann dahinstehen. Denn
46
47
48
- 23 -
für die Feststellung eines Dienstvergehens reicht es aus, wenn der frühere Sol-
dat - wie vorliegend - zumindest eine Dienstpflicht schuldhaft verletzt hat.
4. Nach § 139 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 WDO hat der frühere Soldat die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
Golze Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
49