Urteil des BVerwG vom 29.10.2013

Rechtskräftiges Urteil, Soldat, Einstellung des Verfahrens, Falsches Zeugnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WDB 6.12
TDG N 1 WL 1/12
In der Disziplinarsache
des Herrn Stabsfeldwebel …,
…,
- Verteidiger:
Rechtsanwalt …,
… -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 29. Oktober 2013 beschlossen:
Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss der
1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom
11. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem
Soldaten auferlegt.
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G r ü n d e :
I
Der Soldat wurde durch Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord
vom 8. November 2007 (N 1 VL 16/07) wegen eines Dienstvergehens zu einem
Beförderungsverbot für die Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Der Soldat
nahm seine dagegen eingelegte Berufung in der Berufungshauptverhandlung
zurück, sodass das Urteil des Truppendienstgerichts am 7. April 2008 rechts-
kräftig wurde.
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hatte in der Hauptverhandlung erster
Instanz am 7. November 2007 u.a. Leutnant d. G. als Zeuge ausgesagt. Dieser
war als Personaloffizier und Leiter der S 1-Abteilung des Deutschen Anteils des
Fernmeldebataillons I./Deutsch-Niederländisches Korps in E. für die Personal-
angelegenheiten der Angehörigen des Bataillons verantwortlich.
Mit Schreiben vom 9. September 2010 erstattete der Soldat gegen Leutnant
d. G. Strafanzeige wegen falscher uneidlicher Aussage, Urkundenunterdrü-
ckung und Verleumdung und warf ihm vor, in der Hauptverhandlung vor dem
Truppendienstgericht am 7. November 2007 wahrheitswidrig bestritten zu ha-
ben, „Antragsunterlagen zu einem Antrag auf Übernahme zum Berufssoldaten
bezüglich Oberfeldwebel Sch. erhalten und solche Antragsunterlagen mit mir
besprochen“ zu haben.
Unter dem 23. März 2011 legte der Soldat gemäß § 172 Abs. 1 StPO Be-
schwerde gegen einen Bescheid der Staatsanwaltschaft M. vom 10. März 2011
ein, mit dem die Staatsanwaltschaft nach Angabe des Soldaten das Verfahren
gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen wollte. Mit Schreiben vom 30. November
2011 teilte die Staatsanwaltschaft M. dem Soldaten mit, dass sie das Ermitt-
lungsverfahren gegen Herrn d. G. gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt habe.
Der Beschuldigte sei bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und es
könne erwartet werden, dass er durch das bisherige Verfahren hinreichend be-
eindruckt und gewarnt sei. Unter diesen Umständen wäre das Verschulden als
gering anzusehen. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe
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nicht. In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. November
2011 sind in dem Formblatt zur Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO als weite-
re Gründe handschriftlich ergänzt: „Wegen des langen Zeitablaufs sind gesi-
cherte Erkenntnisse nicht mehr zu erwarten.“
Am 27. Februar 2012 beantragte der Soldat beim Truppendienstgericht Nord
gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Nr. 3 WDO die Wie-
deraufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen an, er habe erst mit der abschließenden Einstellung des Ver-
fahrens durch die Staatsanwaltschaft positiv erfahren, dass auch die Staatsan-
waltschaft von einer uneidlichen Falschaussage des Zeugen d. G. ausgegan-
gen sei, denn sonst hätte eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgen
müssen. Das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom
8. November 2007 beruhe im Wesentlichen auf der Aussage des Zeugen d. G. .
Mit Beschluss vom 11. September 2012 hat das Truppendienstgericht den An-
trag als unzulässig verworfen. Die Voraussetzungen des § 129 Abs. 3 WDO
seien nicht gegeben. Weder sei der Zeuge d. G. wegen einer Falschaussage
rechtskräftig verurteilt worden, noch hätten andere Gründe als ein Mangel an
Beweisen die Einleitung oder Durchführung des Strafverfahrens gehindert. Aus
der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass gerade
auch die durch den langen Zeitablauf ungünstige Beweissituation mit der Grund
gewesen sei, das Verfahren gemäß § 153 StPO einzustellen. Da für § 153
StPO eine hypothetische Betrachtung ausreichend sei, sei nicht erwiesen, dass
die Staatsanwaltschaft den Zeugen d. G. für einer uneidlichen Aussage über-
führt hielt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Soldaten, mit der er sich gegen die
Annahme des Truppendienstgerichts wendet, die strafrechtlichen Ermittlungen
gegen den Zeugen d. G. seien ausschließlich wegen Mangels an Beweisen ein-
gestellt worden. Vielmehr sei dies wegen der angenommenen geringen Schuld
des Zeugen erfolgt. Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
wegen Mangels an Beweisen dürfe nicht nach § 153 StPO erfolgen, sondern
hätte gemäß § 170 Abs. 2 StPO erfolgen müssen.
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Der Bundeswehrdisziplinaranwalt tritt der Beschwerde entgegen. Die Mitteilung
der Staatsanwaltschaft stelle inhaltlich keine Feststellung im Sinne des § 129
Abs. 1 Nr. 3 WDO dar, dass die Entscheidung des Truppendienstgerichts im
gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen den Soldaten auf einer uneidlichen
falschen Aussage beruhe. Eine solche Feststellung könne der Einstellung nach
§ 153 StPO nicht beigemessen werden. Im Übrigen sei der Antrag auf Wieder-
aufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens unzulässig, weil der Soldat
dieses Gestaltungsmittel missbräuchlich in Anspruch nehme. Im Übrigen seien
auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des
gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten,
die Akten des Truppendienstgerichts Nord - N 1 WL 1/12 - und die Akten des
gerichtlichen Disziplinarverfahrens - Truppendienstgericht Nord N 1 VL 16/07
und BVerwG 2 WD 6.08 - Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Truppendienstgericht hat den
Wiederaufnahmeantrag des Soldaten zu Recht als unzulässig verworfen.
Die Tatbestandsmerkmale des allein als Wiederaufnahmegrund in Betracht
kommenden § 129 Abs. 1 Nr. 3 WDO liegen schon nicht vor. Danach ist Vo-
raussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme eines
durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfah-
rens, dass das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde
oder - hier nach Ansicht des Soldaten einschlägig - auf einem vorsätzlich oder
fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht. Ein Urteil beruht
nur dann auf dem falschen Beweismittel, wenn das Gericht sich für seine Ent-
scheidung über die Tat-, Schuld- oder Zumessungsfrage mit diesem Beweismit-
tel auseinandergesetzt und es verwertet hat (vgl. Dau, WDO, 6. Aufl. 2013,
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§ 129 Rn 13). Das ist mit der vom Soldaten für falsch gehaltenen Aussage des
Zeugen d. G. nicht der Fall.
Der Soldat geht davon aus, der damalige Leutnant d. G. habe als Zeuge aus-
gesagt, dass er zu keinem Zeitpunkt Antragsunterlagen zu einem Antrag auf
Übernahme zum Berufssoldaten bezüglich Herrn Oberfeldwebel Sch. durch den
Soldaten erhalten habe. Er habe solche Antragsunterlagen auch nicht mit dem
Soldaten besprochen. Diese Aussage habe das Gericht davon überzeugt, dass
er den formlosen Antrag des Oberfeldwebels Sch. vernichtet haben müsste.
Dieser Vortrag gibt die Entscheidungsgründe des rechtskräftigen truppen-
dienstgerichtlichen Urteils im Disziplinarverfahren gegen den Soldaten unzutref-
fend wieder. Die Frage, ob und welche Anträge oder Unterlagen der Zeuge d.
G. erhalten hatte - was Gegenstand des vom Soldaten initiierten und von der
Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens war - hat in den Urteils-
gründen keinen Niederschlag gefunden und für die Entscheidung der Kammer
offenkundig keine Rolle gespielt. Vielmehr hat das Truppendienstgericht die
Aussage des Zeugen d. G. nur für die Feststellung verwendet, dass sich der
Soldat bei diesem Zeugen als damaligen S 1-Offizier des Fernmeldebataillons
erkundigt hatte, wie zu verfahren sei, wenn ein Soldat einen Antrag auf Über-
nahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten stelle und die Vorausset-
zungen nicht erfülle. Der Zeuge hätte ihn insoweit auf die Mitteilung der
Stammdienststelle des Heeres hingewiesen.
Die Feststellung, dass der Soldat den Antrag des Oberfeldwebels Sch. vom
11. Oktober 2006 vernichtet habe, hat das Truppendienstgericht auf die ent-
sprechende Einlassung des Soldaten selbst sowie auf die Zeugenaussage des
Oberfeldwebels Sch. gestützt, derzufolge der Soldat dem Oberfeldwebel Sch.
am 6. November 2006 mitgeteilt hatte, dass er den Antrag vernichtet habe. Der
Soldat selbst hatte in seiner Vernehmung am 7. November 2007 vor dem Trup-
pendienstgericht mehrfach ausgesagt, dass er den ursprünglichen Antrag des
Oberfeldwebels Sch. zerrissen, in den VS-Müll geworfen und dadurch vernich-
tet habe (vgl. Niederschrift über die Hauptverhandlung S. 15, 16, 25). Insoweit
war allenfalls streitig, welcher von den nach Angaben des Soldaten mehreren
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Anträgen vom Soldaten vernichtet wurde und ob dies mit oder ohne Einver-
ständnis des Oberfeldwebels Sch. geschah. Aufgrund der Aussage des Zeugen
Oberfeldwebel Sch. ist das Truppendienstgericht zu dem Ergebnis gekommen,
dass der Soldat einen Antrag des Oberfeldwebels ohne dessen Einverständnis
vernichtet hatte. Auf die Aussage des Zeugen d. G. hat das Truppendienstge-
richt bei der Feststellung, dass der Soldat seine Dienstpflichten verletzte, indem
er den Antrag vernichtete, nicht abgestellt und sie in diesem Zusammenhang
auch nicht verwertet.
Auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 129 Abs. 3 WDO vorliegen,
kommt es deshalb nicht an.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 2 WDO.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Eppelt
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Wehrdisziplinarverfahrensrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
WDO § 129 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3
StPO § 153 Abs. 1
Stichworte:
Wiederaufnahme; gerichtliches Disziplinarverfahren; rechtskräftiges Urteil; Wieder-
aufnahmegrund; Staatsanwaltschaft; Ermittlungen; Einstellung; Beweislage; Einstel-
lung mangels Beweises; falsches Zeugnis.
Leitsatz:
Ein Urteil beruht nur dann auf einem falschen Beweismittel im Sinne des § 129
Abs. 1 Nr. 3 WDO, wenn sich das Gericht für seine Entscheidung über die Tat-,
Schuld- oder Zumessungsfrage mit diesem Beweismittel auseinandergesetzt und
es verwertet hat.
Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 29. Oktober 2013 - BVerwG 2 WDB 6.12 -
I. TDG Nord Beschluss vom 11. September 2012 - Az.: TDG N 1 WL 1/12