Urteil des BVerwG vom 16.07.2014

Disziplinarverfahren, Grundsatz der Prozessökonomie, Grundsatz der Fairness, Mangel des Verfahrens

Sachgebiet:
Vorlagen und Beschwerden nach der WDO
BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Sachgebietsergänzung:
Wehrdisziplinarverfahrensrecht
Rechtsquelle/n:
WDO § 70 Abs. 1 und 3, § 108 Abs. 3 und 4,
§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1
GVG § 17a Abs. 2
StPO § 16
Titelzeile:
Verweisung bei örtlicher Unzuständigkeit
Stichwort/e:
Verfahrenshindernis; Zuständigkeit; örtliche Unzuständigkeit; Verweisung;
Gesetzeslücke; Truppendienstgericht.
Leitsatz/-sätze:
1. Das Truppendienstgericht hat seine örtliche Zuständigkeit von Amts wegen in
jeder Lage des Verfahrens zu prüfen.
2. Das örtlich unzuständige Truppendienstgericht hat das bei ihm anhängige
gerichtliche Disziplinarverfahren in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2
GVG an das örtlich zuständige Truppendienstgericht zu verweisen.
Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 16. Juli 2014 - BVerwG 2 WDB 5.13
I. TDG Süd 5. Kammer vom 11. Juni 2013
Az: TDG S 5 VL 17/13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WDB 5.13
TDG S 5 VL 17/13
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Oberfeldwebel …,
- Verteidiger:
Rechtsanwalt …,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 16. Juli 2014 beschlossen:
Der Beschluss des Vorsitzenden der 5. Kammer des
Truppendienstgerichts Süd vom 11. Juni 2013 wird aufge-
hoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen
werden dem Bund auferlegt.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der 1986 geborene Soldat wurde 2007 in das Dienstverhältnis eines Soldaten
auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 1. April 2019. Zum
Februar 2011 wurde der Soldat zur … in B. und zum September 2012 an das
Sanitätszentrum F. versetzt.
Unter dem 27. Juni 2012 leitete der Kommandeur des … als zuständige
Einleitungsbehörde gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren
wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein. Mit Schreiben seines
Verteidigers vom 27. Juli 2012 verzichtete der Soldat auf das Schlussgehör. Die
nach Außerdienststellung des … zum 31. Dezember 2012 und dem damit
verbundenen Wegfall der Einleitungsbehörde und der entsprechenden
Wehrdisziplinaranwaltschaft für diesen Bereich nunmehr zuständige
Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich Kommando Regionale
Sanitätsdienstliche Unterstützung sandte nach Zustimmung des Kommandeurs
… die Anschuldigungsschrift vom 22. Mai 2013 an die 5. Kammer des
Truppendienstgerichts Süd.
Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten, die übereinstimmend das Truppen-
dienstgericht Nord als zuständig erachteten - wobei die Wehrdisziplinaranwalt-
schaft beantragte, das Verfahren an das zuständige Gericht abzugeben - stellte
der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd das Verfahren
gemäß § 108 Abs. 3 und 4 WDO wegen Unzuständigkeit des Gerichts mit Be-
schluss vom 11. Juni 2013 ein. Eine Verweisung sei nicht zulässig. Auch der
Grundsatz der Fairness gebiete eine Verfahrenseinstellung, selbst wenn da-
durch das Verfahren in die Länge gezogen werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgemäß erhobene Beschwerde der
Wehrdisziplinaranwaltschaft mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und
das gerichtliche Disziplinarverfahren an das zuständige Truppendienstgericht
Nord abzugeben. Der Einstellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil das Verfah-
1
2
3
4
- 3 -
ren gemäß §§ 17, 17a und 17b GVG an das zuständige Gericht hätte weiterge-
leitet werden müssen. Die im Strafverfahren herrschende Ansicht, die Verwei-
sung an das örtlich zuständige Gericht im 1. Rechtszug sei ausgeschlossen,
könne auf das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht übertragen werden, weil
insoweit dessen Eigenart entgegenstehe. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichts-
punkten hätte nach dem Grundsatz der Beschleunigung eine formlose Abgabe
erfolgen müssen.
Auch der Bundeswehrdisziplinaranwalt sieht keinen Grund, im gerichtlichen
Disziplinarverfahren eine Disziplinarsache nicht auf dem einfachsten Weg an
das zuständige Gericht zu übergeben. Denn dieses Verfahren sei vom Be-
schleunigungsgrundsatz bestimmt. Zudem seien sich alle Beteiligten darüber
einig, dass das Truppendienstgericht Nord zuständig sei. Die Regelung des
§ 70 Abs. 3 WDO zeige, dass dem Verfahren im Zweifel Fortgang gegeben
werden solle. Das müsse erst recht bei Einvernehmen aller Beteiligten gelten.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt beantragt hilfsweise, den angefochtenen Be-
schluss aufzuheben und das Truppendienstgericht Nord als das zuständige Ge-
richt zu bestimmen, höchst hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuhe-
ben und das Truppendienstgericht Süd anzuweisen, das Verfahren an das
Truppendienstgericht Nord abzugeben oder zu verweisen.
Der Soldat hält die Beschwerde für unbegründet. § 70 Abs. 1 WDO regele als
Spezialnorm die Zuständigkeit des Truppendienstgerichts und schließe die er-
gänzende Anwendung der Vorschriften der StPO aus. Eine Verweisung des
gerichtlichen Disziplinarverfahrens sei in der WDO nicht vorgesehen und des-
halb unzulässig. Es gehe nicht um die örtliche, sondern um die sachliche Zu-
ständigkeit. Eine formlose Abgabe an eine andere Kammer öffne der Willkür
Tür und Tor. Die Verfahrensökonomie spiele keine Rolle bei der Frage, wel-
chem gesetzlichen Richter gegenüber sich der Soldat zu verantworten habe.
Die Hilfsanträge müssten erfolglos bleiben, weil die Voraussetzungen des § 70
Abs. 3 WDO nicht vorlägen.
5
- 4 -
II
Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der Beschluss des Vorsitzenden der
5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 11. Juni 2013 aufzuheben ist.
1. Die Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben und vom
Vorsitzenden der Truppendienstkammer dem Senat ohne Abhilfegewährung
ordnungsgemäß zur Entscheidung vorgelegt worden (§ 114 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 WDO).
2. Sie ist auch im Hauptantrag zu 1) begründet. Die gesetzlichen Vorausset-
zungen für die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 108
Abs. 3 WDO liegen nicht vor, da kein Verfahrenshindernis besteht.
Der Begriff eines Verfahrenshindernisses ist in § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
WDO nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung fallen unter diesen Begriff
alle Umstände, die der Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von
Rechts wegen entgegenstehen, also diese verhindern. Dazu zählen fehlende
allgemeine Verfahrensvoraussetzungen (z.B. die Verfolgbarkeit von Täter und
Tat), sowie schwere Mängel des Verfahrens, die nicht auf andere Weise geheilt
werden können (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 2004 - BVerwG 2 WDB 4.03 -
Buchholz 235.01 § 93 WDO 2002 Nr. 3 S. 11 = NZWehrr 2005, 35, vom
4. September 2013 - BVerwG 2 WDB 4.12 - Rn. 14 und vom 27. Februar 2014
- BVerwG 2 WDB 1.13 - Rn. 12). Hier liegt zwar ein Mangel des Verfahrens vor,
weil die Wehrdisziplinaranwaltschaft die Anschuldigungsschrift beim unzustän-
digen Truppendienstgericht Süd eingereicht hat; er steht der Fortsetzung des
Verfahrens aber nicht entgegen, weil er durch Verweisung an das zuständige
Truppendienstgericht Nord geheilt werden kann.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat das Dienstvergehen beim unzuständigen
Truppendienstgericht Süd angeschuldigt. Nach § 70 Abs. 1 WDO ist das Trup-
pendienstgericht zuständig, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der
Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen
6
7
8
9
10
- 5 -
Disziplinarverfahrens, also im Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung
an den Soldaten (§ 93 Abs. 1 Satz 3 WDO), gehört. Zu diesem Zeitpunkt leiste-
te der Soldat bei der … in B. Dienst und gehörte damit einer Dienststelle an, für
die § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der Trup-
pendienstgerichte und zur Bildung von Truppendienstkammern (TrDGV) vom
15. August 2012 (BGBl I S. 1714) das Truppendienstgericht Nord als zuständig
bestimmt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung geht es hier nicht um die
sachliche Zuständigkeit - diese ist für beide Truppendienstgerichte gleich -,
sondern um die örtliche zwischen Truppendienstgericht Nord und Truppen-
dienstgericht Süd.
Die Wehrdisziplinarordnung enthält keine gesetzliche Vorschrift, wie zu verfah-
ren ist, wenn das Verfahren beim unzuständigen Truppendienstgericht ange-
schuldigt wurde. § 70 Abs. 1 WDO regelt als spezielle Norm nur die örtliche Zu-
ständigkeit, nicht das Verfahren bei deren Fehlen. Zwar sind gemäß § 91 Abs. 1
Satz 1 WDO die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ergänzend he-
ranzuziehen. Dabei beschränkt sich die Anwendung des Gerichtsverfassungs-
gesetzes nicht auf die Bestimmungen über Sitzungspolizei, Gerichtssprache,
Beratung und Abstimmung. Diese Regelungen sind nur beispielhaft herausge-
hoben, weil sie die Hauptanwendungsfälle in der Gesamtverweisung auf das
Gerichtsverfassungsgesetz darstellen (vgl. Dau, WDO, 6. Aufl. 2013, § 91
Rn. 4). Auch die §§ 17 ff. GVG sind entsprechend anwendbar. § 17a Abs. 2
GVG regelt die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht aber
nur für den Fall, dass der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Demgegen-
über kommt eine direkte Anwendung dieser Vorschrift für Verweisungen inner-
halb des Rechtswegs wegen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit nicht
in Betracht (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 17 Rn 6).
§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO schreibt darüber hinaus zur Ergänzung der Vorschrif-
ten der Wehrdisziplinarordnung über das gerichtliche Disziplinarverfahren die
Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung vor, zu denen auch § 16
StPO gehört; er sieht keine Verweisung, sondern den Ausspruch der örtlichen
Unzuständigkeit und auch dies nur unter engen Voraussetzungen vor. Diese
Regelung ist im gerichtlichen Disziplinarverfahren jedoch nicht anzuwenden,
11
12
- 6 -
weil ihr die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht (§ 91
Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz). Denn § 16 StPO hat seinen Grund darin, dass
es im Strafverfahren oftmals mehrere (konkurrierende) Gerichtsstände gibt
(§§ 7 ff. StPO) und die unter ihnen zu treffende Wahl der Anklagebehörde, nicht
dem zunächst angerufenen Gericht vorbehalten sein soll (BGH, Beschluss vom
2. Dezember 1988 - 2 ARs 536/88 - BGHSt 36, 33 ff.). Dieser Grund trifft für
das gerichtliche Disziplinarverfahren schon deshalb nicht zu, weil nach § 70
Abs. 1 WDO für jede Sache stets nur ein Truppendienstgericht zuständig sein
kann. Mit der Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist darüber hinaus
nicht vereinbar, dass das Gericht nach § 16 Satz 1 StPO seine örtliche Zustän-
digkeit von Amts wegen nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens prüft. Diese
Verfahrenszäsur gibt es im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht. Vielmehr
hat das Truppendienstgericht seine örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraus-
setzung von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (s. bereits
Beschluss vom 7. Dezember 1959 - WDB 23/59 - BDHE 5, 210; vgl. z.B. auch
Dau, a.a.O. § 70 Rn 1 m.w.N.).
Das Fehlen einer ausdrücklichen Verweisungsregelung in der Wehrdisziplinar-
ordnung schließt eine Verweisung bei örtlicher Unzuständigkeit an das örtlich
zuständige Truppendienstgericht aber nicht aus. Vielmehr besteht eine planwid-
rige Lücke. Dem entsprechend hat schon der 1. Wehrdienstsenat die Verwei-
sung einer Sache innerhalb der Wehrdienstgerichtsbarkeit ohne ausdrückliche
Regelung als zulässig angesehen, wenn, wie in sämtlichen vergleichbaren Ver-
fahrensordnungen, die die Verweisung innerhalb der gleichen Gerichtsbarkeit
regeln, der Kläger den Erlass eines Verweisungsbeschlusses wegen örtlicher
oder sachlicher Unzuständigkeit eines Gerichts beantragt (Beschluss vom
21. Februar 1973 - BVerwG 1 WB 10.73 - BVerwGE 46, 83 <85>). Damit wurde
die Rechtsprechung des (damals einzigen) Wehrdienstsenats vom 7. Dezember
1959 (WDB 23/59 a.a.O.), auf die sich der angefochtene Beschluss des Trup-
pendienstgerichts stützt und die eine Verweisung durch das Truppendienstge-
richt, das sich für unzuständig hält, an das von ihm für zuständig gehaltene Ge-
richt als unzulässig angesehen hatte, in der Sache bereits geändert. Auch der
Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 2 WDB
15.84 - (BVerwGE 76, 299 <300 f.>) geht davon aus, dass eine Verweisung bei
13
- 7 -
örtlicher Unzuständigkeit möglich ist, deren bindende Wirkung allerdings nur
eintreten soll, wenn die Verweisung auf Antrag des Soldaten erfolgte.
In Konkretisierung dieser Rechtsprechung ist die zur Frage der Verweisung bei
örtlicher Unzuständigkeit in der Wehrdisziplinarordnung bestehende Gesetzes-
lücke dahingehend zu schließen, dass in entsprechender Anwendung des
§ 17a Abs. 2 GVG, wie sie zahlreiche Prozessordnungen ausdrücklich vor-
schreiben (vgl. z.B. § 48 ArbGG, § 83 VwGO, § 202 SGG, § 155 FGO), bei ört-
licher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts dieses das Verfahren an das
örtlich zuständige Gericht verweist.
Für diese Analogie spricht nicht nur der Grundsatz der Prozessökonomie, son-
dern insbesondere das für Disziplinarverfahren in § 17 Abs. 1 WDO gesetzlich
ausdrücklich normierte Beschleunigungsgebot, dem hohe Bedeutung zukommt.
Es widerspricht auch nicht dem Gebot rechtsstaatlicher Fairness, ein gerichtli-
ches Disziplinarverfahren auf kürzestem Wege dem gesetzlichen Richter zur
Entscheidung zu übergeben. Der Gesetzgeber hat mit dem Beschleunigungs-
gebot sowohl dem Interesse des Dienstherrn an einer möglichst zeitnahen und
damit wirkungsvollen disziplinarischen Ahndung von Dienstvergehen als auch
dem Interesse des Soldaten an einer zügigen und ihn somit möglichst scho-
nenden Klärung der gegen ihn erhobenen Anschuldigung Rechnung getragen.
Damit wird das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und
dem objektivrechtlichen Rechtsstaatsgebot konkretisiert (vgl. Beschluss vom
19. März 2013 - BVerwG 2 WD 13.12 - Rn. 25) sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK ver-
wirklicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - BA S. 9).
Dem Beschleunigungsgebot kann nur dadurch Genüge getan werden, dass das
örtlich unzuständige Truppendienstgericht ein bei ihm angeschuldigtes gerichtli-
ches Disziplinarverfahren an das örtlich zuständige Truppendienstgericht ver-
weist. Denn eine Rückgabe der Anschuldigungsschrift an den Wehrdisziplinar-
anwalt scheitert daran, dass die einmal begründete Gerichtshängigkeit auf die-
se Weise nicht aufgehoben werden kann (Dau, a.a.O. § 70 Rn. 1).
Auch in der Literatur wird eine entsprechende Anwendung der §§ 17 - 17b GVG
auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit dem Rechtsgedanken nach bejaht,
14
15
16
- 8 -
wenn es an ausdrücklichen Verweisungsvorschriften wie in der VwGO, dem
SGG, der FGO oder dem ArbGG fehlt, wie dies in der Disziplinargerichtsbarkeit
der Fall ist (so Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 41, Vorb § 17 GVG
Rn. 21; a.A. Dau, a.a.O. § 70 Rn. 1). Darüber hinaus wird die Auffassung ver-
treten, § 17a GVG komme für Verweisungen wegen fehlender Zuständigkeit
Allgemeingültigkeit auch für die anderen Gerichtsbarkeiten zu, weshalb er nicht
auf das Zivilverfahren zugeschnitten, sondern abstrakt gehalten sei (Baum-
bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO mit Nebengesetzen, 72. Aufl. 2014,
§ 17a GVG Rn. 3; im Ergebnis so auch BGH, Beschluss vom 2. Dezember
1988 - 2 ARs 536/88 - BGHSt 36, 33 ff. = juris Rn. 13). Es handelt sich um
einen allgemeinen Grundsatz des Prozessrechts, der nur durch die Strafpro-
zessordnung durchbrochen wird; dies aber wegen einer Erwägung, die auf das
gerichtliche Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung nicht zutrifft
(s.o.).
Demgegenüber greifen die von der Verteidigung gegen die Zulässigkeit einer
Verweisung vorgebrachten Einwände nicht. Allerdings ist ihr beizupflichten,
dass § 70 Abs. 1 WDO die Zuständigkeit des Truppendienstgerichts regelt. Das
sagt aber nichts über die Zulässigkeit einer Verweisung aus, wenn die Wehrdis-
ziplinaranwaltschaft bei einem örtlich unzuständigen Truppendienstgericht das
gerichtliche Disziplinarverfahren angeschuldigt hat. Durch eine Verweisung an
das zuständige Gericht kann dem von der Verteidigung zu Recht eingeforderten
Gebot, dass der Soldat ein Verfahren vor seinem gesetzlichen Richter erhält,
Rechnung getragen werden. Denn das örtlich unzuständige Truppendienstge-
richt ist nicht der gesetzliche Richter. Gerade die Verweisung erlaubt es, dem
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ebenso wie dem Beschleunigungsgebot Rechnung
zu tragen. Dabei ergibt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung die Fest-
legung, wer der gesetzliche Richter ist, nicht aus der („willkürlichen“) Entschei-
dung des Vorsitzenden des zu Unrecht angerufenen Gerichts, sondern aus der
Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der Truppendienstgerichte und
zur Bildung von Truppendienstkammern (vom 15. August 2012 - BGBl I 2012,
1714) in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts.
17
- 9 -
Da der hier vorliegende Verfahrensmangel, dass die Wehrdisziplinaranwalt-
schaft für den Bereich … die Anschuldigungsschrift beim örtlich unzuständigen
Truppendienstgericht Süd eingereicht hat, durch Verweisung an das zuständige
Truppendienstgericht Nord behebbar war, liegt kein Verfahrenshindernis im
Sinn des § 108 Abs. 3 und 4 WDO vor. Deshalb war der Beschluss des Trup-
pendienstgerichts vom 11. Juni 2013 aufzuheben.
Die weiteren Anträge bleiben dem gegenüber erfolglos. Für den unter 2. gestell-
ten Hauptantrag, das gerichtliche Disziplinarverfahren an das zuständige Trup-
pendienstgericht Nord abzugeben, fehlt es an der instanziellen Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts. Denn mit der Aufhebung des Einstellungsbe-
schlusses ist das Verfahren beim Truppendienstgericht anhängig. Das gilt auch
für den hilfsweise gestellten Antrag des Bundeswehrdisziplinaranwalts, den an-
gefochtenen Beschluss aufzuheben und das Truppendienstgericht Nord als das
zuständige Gericht zu bestimmen. Denn die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3
WDO liegen nicht vor. Weder fehlt ein Gerichtsstand, noch ist er zweifelhaft
oder streitig, denn alle Beteiligten sind sich darüber einig, dass das Truppen-
dienstgericht Nord örtlich zuständig ist. Dem kann nicht entgegengehalten wer-
den, dass der Bundeswehrdisziplinaranwalt künstlich einen Streit über die Zu-
ständigkeit erzeugen müsse, um eine Möglichkeit der Bestimmung des zustän-
digen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht zu schaffen. Da der fälsch-
lich angerufene Truppendienstrichter das Verfahren direkt an das örtlich zu-
ständige Gericht verweisen kann, bedarf es keines konstruierten Umweges ge-
mäß § 70 Abs. 3 WDO über das Bundesverwaltungsgericht.
Auch für den höchst hilfsweise gestellten Antrag, das Truppendienstgericht Süd
anzuweisen, das Verfahren an das Truppendienstgericht Nord abzugeben oder
zu verweisen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Dies hat die 5. Kammer des
Truppendienstgerichts Süd, bei der das Verfahren nach Aufhebung des verfah-
rensfehlerhaften Einstellungsbeschlusses erneut anhängig ist, in eigener Zu-
ständigkeit zu entscheiden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass es auf die
Frage, ob für die Verweisung ein Antrag erforderlich ist, nicht ankommt, weil die
Wehrdisziplinaranwaltschaft im Rahmen der Anhörung zur örtlichen Unzustän-
digkeit mit Schriftsatz vom 5. Juni 2013 beantragt hatte, das Verfahren an das
18
19
20
- 10 -
zuständige Truppendienstgericht Nord abzugeben. Damit ist zumindest untech-
nisch die Verweisung beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 und Abs. 2
WDO, die Entscheidung über die Tragung der notwendigen Auslagen des Sol-
daten auf § 140 Abs. 3 Satz 3 WDO. Obwohl das zuungunsten des Soldaten
eingelegte Rechtsmittel der Wehrdisziplinaranwaltschaft überwiegend erfolg-
reich war, wäre es unbillig, den Soldaten mit den Verfahrenskosten zu belasten.
Denn er hat durch sein Verhalten keinerlei Veranlassung zu der vom Vorsitzen-
den der Truppendienstkammer beschlossenen Verfahrenseinstellung gegeben.
Ebenso wenig hat er den Verfahrensmangel zu vertreten, der dem Vorsitzenden
der Truppendienstkammer Anlass für den Einstellungsbeschluss gegeben hat.
Dr. von Heimburg
Dr. Burmeister
Dr. Eppelt
21