Urteil des BVerwG vom 24.06.2002

Berufungsfrist, Eigenes Verschulden, Zustellung, Fristberechnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 2 WDB 5.02
TDG .../01
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
den Oberfeldwebel ... ...,
geboren am .... in ...,
...., ...
- Verteidiger:
Rechtsanwälte ...,
..., ... -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 24. Juni 2002
b e s c h l o s s e n :
1. Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der ...
Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 10. April 2002 - .../01 - wird zu-
rückgewiesen.
2. Der Antrag des Soldaten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-
währen, wird zurückgewiesen.
- 2 -
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
G r ü n d e :
I
Die ... Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den Soldaten am 21.
Februar 2002 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad
eines Feldwebels unter Herabsetzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jah-
re. Ausweislich des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhielt der
Soldat eine mündliche und eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung.
Gegen diese dem Soldaten am 1. März 2002 zugestellte Entscheidung legte der
Verteidiger mit Schriftsatz vom 2. April 2002, der erst am 3. April 2002 beim
Bundesverwaltungsgericht einging, Berufung in vollem Umfang ein, die er im Ein-
zelnen begründete.
Mit Beschluss vom 10. April 2002 wies der Vorsitzende der ... Kammer des Trup-
pendienstgerichts Süd die Berufung des Soldaten als unzulässig zurück. Zur Be-
gründung führte er aus: Gemäß § 115 WDO sei die Berufung gegen das Kammer-
urteil bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung zulässig; demnach ha-
be die Berufungsfrist mit Ablauf des 2. April 2002 geendet. Da die an das Bun-
desverwaltungsgericht gerichtete Berufung dort erst am 3. April 2002 eingegan-
gen sei, sei sie verspätet eingelegt worden und gemäß § 117 WDO durch den Vor-
sitzenden der Truppendienstkammer als unzulässig zu verwerfen.
Gegen diese Entscheidung, die dem Soldaten am 22. April 2002 und dem Vertei-
diger am 12. April 2002 zugestellt wurde, hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom
23. April 2002, der am 25. April 2002 beim Bundesverwaltungsgericht eingegan-
gen ist, Beschwerde erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- 3 -
wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das Kammerurteil vom 21. Februar
2002 beantragt und zur Begründung vorgetragen:
Das Kammerurteil sei den damaligen anwaltlichen Vertretern des Soldaten am 4.
März 2002 zugestellt worden, die mit Schreiben vom 26. März 2002, das am fol-
genden Tag bei dem Verteidiger eingegangen sei, mitgeteilt hätten, dass das Ur-
teil am 4. März 2002 dem ehemaligen Verteidiger zugestellt worden sei und die
Berufungsfrist am 4. April 2002 ende. Die Berufung gegen das Kammerurteil sei
unter dem 2. April 2002 gefertigt und unter dem 3. April 2002 an das Bundesver-
waltungsgericht - 2. Wehrdienstsenat - gefaxt worden. Frau M. K., eine Ange-
stellte der ehemaligen Prozessbevollmächtigten, habe die Berufungsfrist ent-
sprechend dem Eingang des Urteils in der dortigen Kanzlei auf den 4. April 2002
notiert, und dabei sei versäumt worden, Rücksprache mit dem Soldaten zu hal-
ten, um zu eruieren, wann diesem das Urteil zugestellt worden sei. Die Fristver-
säumnis sei somit allein durch Verschulden einer ansonsten absolut zuverlässigen
Angestellten der ehemaligen Prozessbevollmächtigten verursacht worden. Zur
Glaubhaftmachung dieses Vortrags werde auf die eidesstattliche Versicherung
der Frau M. K. vom 16. April 2002 Bezug genommen. Den Soldaten treffe an dem
Fristversäumnis kein Verschulden; er habe am 4. März 2002 in der Kanzlei der
ehemaligen Verteidiger angerufen und mitgeteilt, dass ihm das Urteil nun vorlie-
ge. Seine Verteidigerin, Frau Rechtsanwältin T., sei irrtümlich davon ausgegan-
gen, dass die Urteilszustellung am selben Tage erfolgt sei, und habe es ver-
säumt, durch ausdrückliche Nachfrage beim Soldaten sicherzustellen, dass das
Urteil nicht, wie vorliegend, bereits vorher, nämlich am 1. März 2002, zugestellt
worden sei. Zur Glaubhaftmachung werde insoweit auf die eidesstattliche Versi-
cherung der Rechtsanwältin T. vom 18. April 2002 Bezug genommen. Ein weite-
rer Mitarbeiter der ehemaligen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Sch., ha-
be am 4. März 2002 die Eingänge in der Kanzlei verfügt und dabei die Berufungs-
frist auf den 4. April 2002 notiert, da er davon ausgegangen sei, dass das Kam-
merurteil an den Soldaten nicht früher als an die Kanzlei des Verteidigers zuge-
stellt worden sei; insoweit werde zur Glaubhaftmachung auf die eidesstattliche
Versicherung des Rechtsanwalts Sch. vom 18. April 2002 Bezug genommen. Somit
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sei festzustellen, dass die Fristversäumnis nicht vom Soldaten verursacht worden
sei, den im Übrigen auch kein Mitverschulden treffe; daher sei dem Wiederein-
setzungsantrag stattzugeben.
Der Vorsitzende der ... Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat der Be-
schwerde vom 29. April 2002 nicht abgeholfen und im Hinblick auf den Antrag
auf Wiedereinsetzung die Unzuständigkeit der ... Kammer angenommen, da an-
dernfalls das Bundesverwaltungsgericht präjudiziert würde, und die Akten mit
Schreiben vom 29. April 2002 dem Senat vorgelegt.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält sowohl die Beschwerde des Soldaten als
auch den Antrag des Verteidigers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zwar für zulässig, aber jeweils für unbegründet und ist mit Schriftsatz vom 14.
Mai 2002 dem Vorbringen des Verteidigers im Einzelnen entgegengetreten. Hier-
zu hat der Verteidiger nochmals mit Schriftsatz vom 23. Mai 2002 Stellung ge-
nommen.
II
1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WDO), aber un-
begründet.
Der Beschluss des Vorsitzenden der ... Kammer des Truppendienstgerichts Süd
vom 10. April 2002 und die Nichtabhilfeentscheidung des Kammervorsitzenden
vom 29. April 2002 sind nicht zu beanstanden. Die Berufung des Soldaten ist ge-
mäß § 117 Satz 1 WDO zu Recht als unzulässig verworfen worden, da der Beru-
fungsschriftsatz vom 2. April 2002 nicht innerhalb der bis zum 2. April 2002 lau-
fenden Berufungsfrist, sondern erst am 3. April 2002 beim Bundesverwaltungsge-
richt gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 WDO, mithin verspätet eingelegt worden ist.
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Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 14. November 1978 -
BVerwG 2 WD 33.77 und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 2
WDB 3.00, 4.00 -) kommt es für den Lauf der Berufungsfrist
auf die Zustellung des Urteils an den betroffenen Soldaten, nicht auf die an den
Verteidiger an. Denn § 111 Abs. 2 WDO erfordert eine Zustellung unmittelbar an
den Soldaten; das gilt auch dann, wenn dieser seinem Verteidiger Vollmacht zur
Entgegennahme von Zustellungen erteilt hat.
Da das angefochtene Kammerurteil dem Soldaten am 1. März 2002 gegen Emp-
fangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WDO rechtswirksam zugestellt worden
ist, hätte die Berufung spätestens am 2. April 2002, dem Dienstag nach den Os-
terfeiertagen, bei Gericht eingelegt werden müssen; sie ist jedoch erst am fol-
genden Tag, dem 3. April 2002, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen und
damit verspätet.
2. Der Antrag des Verteidigers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
23. April 2002 ist zwar zulässig, da er am 25. April 2002 beim Bundesverwal-
tungsgericht innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 WDO
i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden ist, nachdem der Beschluss vom
10. April 2002 dem Verteidiger am 12. April 2002 zugegangen war.
Der Wiedereinsetzungsantrag hat aber keinen Erfolg. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1
WDO i.V.m. § 44 StPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur demjenigen
zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Diese
Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Bei der Prüfung der Frage, ob den Ange-
schuldigten oder Beschuldigten an einer Fristversäumung gemäß § 44 Abs. 1
Satz 1 StPO ein Verschulden trifft, ist es den Gerichten zwar regelmäßig ver-
wehrt, ihm die Versäumnisse seines Verteidigers zuzurechnen (vgl. dazu
BVerwGE 60, 253 [257, 299, 300]; BVerfG NJW 1994, 1856 m.w.N.). Das gilt aber
nur dann, wenn der Antragsteller nicht durch eigenes Verschulden zur Versäu-
mung der Frist beigetragen hat (BGHSt 25, 89 [92 f.]). Der Fall ist hier gegeben.
- 6 -
Die frühere Verteidigerin Rechtsanwältin T. hat in ihrer eidesstattlichen Versi-
cherung bekundet, dass sie seit dem 1. Oktober 1986 in der Kanzlei Dr. H., K.
und Partner tätig sei und wegen eines Beratervertrages mit dem Deutschen Bun-
deswehrverband seitdem zahlreiche Soldaten in disziplinargerichtlichen Verfah-
ren vor den Truppendienstgerichten vertreten habe, insbesondere ihr daher im
vorliegenden Falle bestens bekannt gewesen sei, dass der Lauf der Berufungsfrist
mit der Zustellung des Urteils an den Mandanten und nicht mit dem Zugang des
Urteils im Büro der Kanzlei beginne. Des Weiteren hat sie ausgeführt, dass sie es
sich zur „absoluten Übung gemacht habe“, die Mandanten hierauf mündlich nach
erfolgter Urteilsverkündung ergänzend hinzuweisen und sie aufzufordern, sich
nach Zugang des Urteils bei ihnen telefonisch mit dem Kanzleibüro in Verbindung
zu setzen; so sei es auch im Falle des Soldaten geschehen, der am 4. März 2002,
einem Montag, im Büro angerufen und mitgeteilt habe, dass ihm das Urteil nun
vorliege. Sie selbst habe sich den Vorwurf zu machen, wohl irrtümlich davon
ausgegangen zu sein, dass die Urteilszustellung am selben Tage erfolgt sei. Durch
ausdrückliche Nachfrage hätte sie jedoch sicherstellen können und müssen, dass
das Urteil nicht, wie hier geschehen, bereits vorher, nämlich am Freitag, dem 1.
März 2002 zugestellt worden sei. Aufgrund dieses Telefonats habe sie dann ab-
sprachegemäß den Deutschen Bundeswehrverband angeschrieben und hierbei
den Fristablauf auf den 4. April 2002 bezogen. Hierbei sei zu bedenken, dass ihr
zu diesem Zeitpunkt das Urteil noch gar nicht vorgelegen habe, da sie selbst die
Eingänge des Büros und die Fristenverfügung nicht vornehme, sondern dies stets
durch ihre Kollegen, im vorliegenden Fall durch Rechtsanwalt Sch., erfolgt sei.
Dieser habe die Berufungsfrist ebenfalls auf den 4. April 2002 notiert, da er -
unzutreffend - den Fristbeginn mit dem Eingang des Kammerurteils in der Kanz-
lei berechnet habe. Wegen ihres eigenen Vermerks im Schreiben an den Deut-
schen Bundeswehrverband und wegen der von dem Kollegen Sch. jeweils auf den
4. April 2002 eingetragenen Frist habe die in der Kanzlei tätige Mitarbeiterin
Frau K. ihrerseits keine Veranlassung gesehen, einen möglichen früheren Fristab-
lauf in Erwägung zu ziehen, sondern mit Schreiben vom 26. März 2002 die ver-
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meintlich erst am 4. April 2002 ablaufende Berufungsfrist auch dem in der Beru-
fungsinstanz tätigen Rechtsanwalt W. W. mitgeteilt.
Demzufolge hatte der Senat davon auszugehen, dass jedenfalls die frühere Ver-
teidigerin, die Rechtsanwältin T., durch ihr Verhalten bei der kanzleiinternen
Berechnung der Berufungsfrist schuldhaft gehandelt hat, zumal da sie durch ein
Schreiben der Geschäftsstelle der ... Kammer des Truppendienstgerichts Süd
vom 26. Februar 2002 mit dem ausdrücklichen Zusatz darauf hingewiesen worden
ist, „dass dem Soldaten eine Ausfertigung des Kammerurteils mit fristbestim-
mender Wirkung zugestellt wurde.“
Auch der derzeitige Verteidiger des Soldaten hätte Anlass gehabt, die Angaben
des Rechtsanwalts Sch. im Schreiben vom 26. März 2002 schon deshalb nachzu-
prüfen, weil dessen Hinweis („durch Urteil vom 21.02.2002, das uns am 04. März
2002 zugestellt worden ist, wurde in der Sache entschieden... Die Berufungsfrist
endet am 4. April 2002“) nicht erkennen ließ, ob die Vorschrift des § 111 Abs. 2
WDO bei der Fristberechnung beachtet worden war; der derzeitige Verteidiger
konnte sich - ohne eigene Überprüfung einer solchen Fristberechnung - nicht oh-
ne weiteres darauf verlassen, dass die Angaben eines früheren Verteidigers zur
Fristberechnung zutreffend waren. Dafür gibt es weder einen gültigen Erfah-
rungssatz noch einen generellen Vertrauensschutz. Vielmehr obliegt es jedem
Rechtsmittelführer, die Frage der Einhaltung einer gesetzlichen Frist vor Einle-
gung eines Rechtsmittels selbstständig zu prüfen. Er kann sich jedenfalls zu sei-
ner Entlastung nicht darauf berufen, dass aus - von ihm nicht überprüften -
schriftlichen Äußerungen eines Kollegen, der im Rahmen der vom Soldaten er-
teilten Prozeßvollmacht tätig war, für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass des-
sen Fristberechnung von einer falschen Voraussetzung ausgegangen sei.
Dieses fehlerhafte Verhalten seiner Bevollmächtigten muss sich der Soldat zu-
rechnen lassen, weil ihn ein Mitverschulden an der Fristversäumnis trifft. Denn
er war mündlich wie schriftlich, nämlich bei der Verkündung und Zustellung des
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Urteils, über Dauer, Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist belehrt worden. Nach
der Rechtsprechung des Senats (vgl. a.a.O.) ist auch ein anwaltlich vertretener
Soldat bei der Beachtung prozessualer Vorschriften nicht von allen Sorgfalts-
pflichten freigestellt. Im vorliegenden Fall hätte er schon anlässlich des Telefo-
nats mit seiner früheren Verteidigerin am 4. März 2002 diese nicht nur darüber
unterrichten können, sondern auch informieren müssen, dass das gegen ihn er-
gangene Kammerurteil vom 21. Februar 2002 ihm schon am 1. März 2002 zuge-
stellt worden war. Des Weiteren hätte er sich jedenfalls vor Ablauf der Rechts-
mittelfrist vergewissern können und müssen, ob der Verteidiger unter Beachtung
des Fristbeginns am 1. März 2002 rechtzeitig Berufung einlegen würde oder
schon eingelegt hatte. Beides hat er jedoch versäumt, ohne dass dafür hinrei-
chende Gründe ersichtlich geworden sind.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2 WDO.
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth