Urteil des BVerwG vom 28.08.2013

Soldat, Auszahlung, Disziplinarverfahren, Aktiven

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WDB 4.13
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
des Herrn Stabsunteroffizier der Reserve …,
…,
…,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 28. August 2013 beschlossen:
Der Antrag des früheren Soldaten gegen den Bescheid
des Bundeswehrdisziplinaranwalts vom 17. Juli 2013 wird
abgelehnt.
G r ü n d e :
I
Der frühere Soldat schied nach einer achtjährigen Dienstzeit als Soldat auf Zeit
am 31. März 2013 als Stabsunteroffizier aus der Bundeswehr aus. In einem mit
Verfügung des Befehlshabers Wehrbereichskommando III vom 14. November
2011 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren, in dem dem früheren Sol-
1
- 2 -
daten für den Zeitraum vom 3. Januar 2011 bis mindestens 5. September 2011
regelmäßiger und zur Dienstunfähigkeit führender Konsum des Betäubungsmit-
tels Crystal Meth vorgeworfen wird, verhängte die 5. Kammer des Truppen-
dienstgerichts Süd mit Urteil vom 14. November 2012 wegen eines Dienstver-
gehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von vierundzwanzig Monaten in
Verbindung mit einer Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel
auf die Dauer von sechs Monaten. Die dagegen in vollem Umfang mit dem Ziel
einer schärferen gerichtlichen Disziplinarmaßnahme eingelegte Berufung der
Wehrdisziplinaranwaltschaft ist beim Senat unter dem Az. BVerwG 2 WD 7.13
anhängig.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 beantragte der frühere Soldat „gemäß § 82
Abs. 2 WDO“ die Auszahlung seiner Übergangsbeihilfe. Diesen Antrag lehnte
der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Bescheid vom 17. Juli 2013, dem früheren
Soldaten zugestellt am 20. Juli 2013, ab, weil nach einer summarischen Prü-
fung des Berufungsvorbringens nicht auszuschließen sei, dass die erstinstanzli-
che Entscheidung aufgehoben und die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt
werde. Bei dem früheren Soldaten wäre dies die Aberkennung des Ruhegehal-
tes, was auch die Übergangsbeihilfe umfasse. Jegliche Zahlung würde deshalb
das mögliche Verfahrensergebnis gefährden und laufe dem mit § 82 Abs. 2
Satz 1 WDO verfolgten Gesetzeszweck zuwider.
Mit an den Bundeswehrdisziplinaranwalt und das Bundesverwaltungsgericht
gerichtetem Schreiben vom 21. Juli 2013 hat der frühere Soldat unter Bezug-
nahme auf den Bescheid vom 17. Juli 2013 „die Entscheidung zum Disziplinar-
verfahren BVerwG 2 WD 7.13“ beantragt. Eine Begründung enthält der Antrag
nicht. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat ihn mit Schreiben vom 24. Juli 2013
dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II
Der Senat legt den Antrag des früheren Soldaten als Antrag gemäß § 82 Abs. 2
Satz 4 und 6 WDO aus, mit dem sich der frühere Soldat gegen die Ablehnung
2
3
4
- 3 -
seines Antrags gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 WDO auf Auszahlung der Über-
gangsbeihilfe durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt wendet.
Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundes-
wehrdisziplinaranwalts ist nicht zu beanstanden.
Nach § 82 Abs. 2 Satz 1 WDO darf, wenn gegen einen früheren Soldaten (vgl.
§ 1 Abs. 3 WDO) ein gerichtliches Disziplinarverfahren schwebt, vor dessen
rechtskräftigem Abschluss ein Ausgleich oder eine Übergangsbeihilfe nicht ge-
zahlt werden. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, die Auszahlung der Versor-
gungsleistung zu verhindern, solange das gerichtliche Disziplinarverfahren noch
nicht abgeschlossen ist und daher nicht feststeht, ob die Versorgungsleistung
durch Urteil des Wehrdienstgerichts aberkannt oder gekürzt wird (vgl. Be-
schluss vom 11. Juni 1985 - BVerwG 2 WDB 13.84 - BVerwGE 83, 22 <25>).
Durch die zwingende Vorschrift soll nicht nur der Zugriff des Dienstherrn aus
Ansprüchen gegen den früheren Soldaten, sondern auch der Verfall der einbe-
haltenen Übergangsbeihilfe im Fall der Aberkennung des Ruhegehalts oder des
anderweitigen Verlustes des Soldatenstatus gesichert werden. Bei vorzeitiger
Auszahlung des Ruhegehalts, zu dem auch die Übergangsbeihilfe gehört (§ 1
Abs. 3 Satz 2 WDO), könnten Ansprüche des Dienstherrn gegen den früheren
Soldaten meist nicht befriedigt werden oder eine rechtskräftige Aberkennung
ginge ins Leere.
Das Gesetz lässt deshalb eine vorzeitige Auszahlung nur insoweit zu, als dies
ohne Gefährdung des Verfahrensergebnisses vertretbar ist (Beschluss vom
17. Juli 1991 - BVerwG 2 WDB 14.91 - ZBR 1991, 376 m.w.N. = juris Rn. 6).
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Auszahlung gemäß § 82 Abs. 2
Satz 2 WDO ist deshalb das Verfahrensergebnis im Wege einer summarischen
Prüfung anhand des Verfahrensstandes im Zeitpunkt der Entscheidung zu er-
mitteln. Dabei erfordert der Zweck des Gesetzes bei mehreren Möglichkeiten,
nicht von der für den früheren Soldat günstigeren, sondern von der für ihn un-
günstigeren Möglichkeit auszugehen (Urteil vom 20. November 1973 - BVerwG
II WD 39.73 - BVerwGE 46, 196 <200>).
5
6
7
- 4 -
Infolge der in vollem Umfang eingelegten Berufung der Wehrdisziplinaranwalt-
schaft wird in der Berufungshauptverhandlung eine Beweisaufnahme mit der
Vernehmung mehrerer Zeugen erforderlich sein. Es erscheint nach summari-
scher Prüfung nicht ausgeschlossen, dass die Berufung Erfolg hat und der frü-
here Soldat zu einer höheren Disziplinarmaßnahme verurteilt wird. Ausgangs-
punkt der Zumessungserwägungen ist für Fälle des strafbaren Erwerbs, Besit-
zes, Konsums sowie der strafbaren Weitergabe von Betäubungsmitteln im oder
außer Dienst bei aktiven Soldaten grundsätzlich ein Beförderungsverbot, in
schweren Fällen eine Dienstgradherabsetzung (vgl. zuletzt Urteil vom 7. Mai
2013 - BVerwG 2 WD 20.12 - Rn. 61 m.w.N.). Ein schwererer Fall kommt hier
- auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs 2 StPO
eingestellt hat -nicht nur deshalb in Betracht, weil der frühere Soldat nach sei-
ner eigenen Einlassung in seiner aktiven Dienstzeit über einen längeren Zeit-
raum regelmäßig Crystal Meth konsumiert hat, sondern auch, weil im Raum
steht, dass er damit vorsätzlich seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt haben
könnte. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die disziplinare Höchstmaßnah-
me, hier die Aberkennung des Ruhegehalts, nicht auszuschließen.
Im Fall einer Dienstgradherabsetzung würde sich die zunächst auf 14 126, 22 €
berechnete Übergangsbeihilfe (vgl. Angabe der Wehrbereichsverwaltung Ost
- Gebührniswesen - vom 31. Januar 2013, GA S. 214) nicht mehr aus den
Dienstbezügen des letzten Monats des aktiven Dienstes des früheren Soldaten,
das heißt aus der Besoldungsgruppe A 7 in der Stufe 4 berechnen, sondern
wäre nach dem dann niedrigeren Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die
der frühere Soldat zurücktritt, neu zu berechnen (stRspr, vgl. Beschluss vom
25. Januar 1993 - BVerwG 2 WDB 7.92 - BVerwGE 93, 342 <349>). Zudem
hätte der frühere Soldat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tra-
gen, was ebenfalls durch das Auszahlungsverbot der Übergangsbeihilfe gesi-
chert werden soll (vgl. Dau, a.a.O. § 82 Rn. 6). Die Aberkennung des Ruhege-
halts ginge bei einer vorzeitigen Auszahlung der Übergangsbeihilfe ins Leere
(vgl. Beschluss vom 11. Juni 1985 a.a.O.).
Da das Ausmaß einer eventuellen Degradierung nach summarischer Prüfung
nicht absehbar und auch nicht völlig ausgeschlossen ist, dass es zur Verhän-
8
9
10
- 5 -
gung der Höchstmaßnahme, der Aberkennung des Ruhegehaltes kommt,
kommt auch eine teilweise vorzeitige Auszahlung der Übergangsbeihilfe nicht in
Betracht.
Der frühere Soldat hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht be-
gründet. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine andere Entscheidung
ermöglichen würden. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen des Truppen-
dienstgerichts, dass der frühere Soldat seine finanzielle Situation als „ange-
spannt“ ansieht, das reicht aber für eine abweichende Entscheidung nicht aus.
Denn die Auszahlung der Versorgungsleistungen ist nach § 82 Abs. 2 WDO
ohne Rücksicht auf die soziale oder wirtschaftliche Lage des Soldaten nur in-
soweit zulässig, als dies ohne Gefährdung des Verfahrensergebnisses vertret-
bar ist (Beschluss vom 17. Juli 1991 a.a.O.).
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Dr. von Heimburg
Dr. Burmeister
Dr. Eppelt
11
12