Urteil des BVerwG vom 27.04.2007

Ablauf der Frist, Verfügung, Stellvertreter, Soldat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WDB 4.06
In der Disziplinarsache
des Herrn Hauptmann ...,
...,
...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
... -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 27. April 2007 beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin
erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund
auferlegt.
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G r ü n d e :
I
Der 46 Jahre alte Soldat ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit mit Ablauf des
31. Juli 2015 enden wird. Zum Hauptmann wurde er am 1. April 2004 ernannt.
Er ist seit dem 1. Dezember 2001 Angehöriger des S... in K., wo er zurzeit als
technischer Betriebsführungsoffizier in der Abteilung A... eingesetzt ist.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 stellte der Stellvertreter des Generalin-
spekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis die gegen den
Soldaten aufgenommenen disziplinaren Ermittlungen ein und sah von der Ver-
hängung einer Disziplinarmaßnahme ab. Er stellte ein Dienstvergehen fest und
missbilligte das Verhalten des Soldaten.
Die Rechtsbehelfsbelehrung dieser Verfügung hat folgenden Wortlaut:
„Gegen die Feststellung ein Dienstvergehen begangen zu
haben, können Sie die Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts - Wehrdienstsenate -, Simsonplatz 1, 04107
Leipzig, beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung dieses Bescheids schriftlich oder
mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Bundes-
verwaltungsgerichts zu stellen.
Sie können den Antrag auch schriftlich oder mündlich zur
Niederschrift bei mir als Ihrem nächsten Disziplinarvorge-
setzten einlegen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, ist die
Frist nur gewahrt, wenn er vor Ablauf der Frist bei der zur
Einlegung zuständigen Stelle eingeht.
Die Missbilligung kann nicht isoliert, sondern nur zusam-
men mit der Feststellung ein Dienstvergehen begangen zu
haben, angefochten werden (§ 42 Nr. 11 WDO).“
Gegen diese ihm am 7. März 2006 ausgehändigte Verfügung hat der Soldat am
17. März 2006 entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung zur Niederschrift bei
der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts - 2. Wehrdienstsenat - „An-
trag auf gerichtliche Entscheidung“ mit dem Ziel eingelegt, die Aufhebung der
Feststellung eines Dienstvergehens und der ausgesprochenen Missbilligung zu
erreichen.
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Mit Bescheid vom 10. April 2006, der dem Soldaten am 19. April 2006 ausge-
händigt wurde, hob der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr
und Inspekteur der Streitkräftebasis seine Verfügung vom 21. Februar 2006 in-
soweit auf, als er darin das Verhalten des Soldaten missbilligte. Er begründete
dies damit, dass im Zeitpunkt der Aushändigung der Ausgangsverfügung das
Aussprechen der Missbilligung wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjäh-
rung nicht mehr zulässig gewesen sei.
II
Gegenstand der Beschwerde ist vorliegend wegen der Aufhebung der ausge-
sprochenen Missbilligung nur noch die Feststellung eines Dienstvergehens in
der Verfügung des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und
Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 21. Februar 2006.
Das Bundesverwaltungsgericht ist entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung für die
Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig. Davon geht auch der Stell-
vertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräf-
tebasis nunmehr in seinem Schriftsatz vom 11. April 2007 aus, nachdem ihm
der Senat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte.
Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich insbesondere
nicht aus § 42 Nr. 3 Satz 2 WDO. Die Feststellung eines Dienstvergehens
durch den Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspek-
teur der Streitkräftebasis lässt sich nicht unter „Maßnahme oder Entscheidung
… der in § 22 WBO genannten Disziplinarvorgesetzten“ subsumieren. Denn
darunter fallen lediglich die in Nr. 3 Satz 1 dieser Norm genannten Tatbestände.
Wie der Eingangssatz des § 42 WDO zeigt, sind (auch) auf Beschwerden ge-
gen Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten grundsätz-
lich die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung anzuwenden. Dazu vorran-
gige Sonderbestimmungen enthalten die nachfolgend im Gesetz aufgeführten
Nr. 1 bis 11. Nr. 2 Satz 1 ist dabei als Grundregel anzusehen, wonach über Be-
schwerden (grundsätzlich) der nächste Disziplinarvorgesetzte des verhängen-
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den Disziplinarvorgesetzten entscheidet. Eine davon abweichende Regelung
enthält Nr. 3 Satz 1, der für die dort genannten Fälle (ausnahmsweise) eine Zu-
ständigkeit des Truppendienstgerichts begründet. Der sich daran anschließen-
de Satz 2 schreibt nur in diesen Fällen - anders als Satz 1 - eine Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts vor. Satz 2 der Nr. 3 darf nicht unabhängig von
seinem direkten inhaltlichen und systematischen Zusammenhang mit dem vor-
hergehenden Satz 1 ausgelegt werden, sondern in einem aufeinander abge-
stimmten sinnvollen Regelungsgefüge.
Ähnlich der Rechtsfolge in §§ 21, 22 WBO, die für die dort genannten Entschei-
dungen des Bundesministers der Verteidigung sowie der Inspekteure der Teil-
streitkräfte und der Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen eine von
§ 17 Abs. 1 WBO abweichende Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
begründen, bestimmt der diesen Bestimmungen als lex specialis vorgehende
§ 42 Nr. 3 Satz 2 WDO für bestimmte Fälle der Beschwerden i.S.d. § 42 WDO
ebenfalls eine Zuständigkeit dieses Gerichts. Ebenso wie § 22 WBO nicht für
sämtliche Beschwerden gegen Entscheidungen des genannten Personenkrei-
ses gilt, sondern nur bei Entscheidungen über weitere Beschwerden, soll auch
§ 42 Nr. 3 Satz 2 WDO keine „Allzuständigkeit“ des Bundesverwaltungsgerichts
für sämtliche Maßnahmen oder Entscheidungen der in § 22 WBO genannten
Disziplinarvorgesetzten begründen. Ansonsten wäre auch die Regelung in § 42
Nr. 6 Satz 2 WDO - den vorgenannten Personenkreis betreffend - ohne Anwen-
dungsbereich (so auch Bachmann in: NZWehrr 2002, 221 <225>). Denn sie
geht von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Entschei-
dung über eine „weitere Beschwerde“ aus, zu der es bei einem weiten Ver-
ständnis des § 42 Nr. 3 Satz 2 WDO nicht kommen könnte; denn einer Be-
schwerdeentscheidung des Bundesministers der Verteidigung i.S.d. Nr. 6
Satz 2 kann wegen des hierarchischen Aufbaus der Streitkräfte nur eine
(Erst-)Entscheidung eines ihm unmittelbar unterstellten Inspekteurs einer Teil-
streitkraft oder eines Disziplinarvorgesetzten in vergleichbarer Stellung zugrun-
de liegen. Über diese hat der Minister, nicht das Bundesverwaltungsgericht zu
entscheiden.
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Außerdem würde einem Soldaten sonst entgegen dem Willen des Gesetzge-
bers, wonach für Beschwerden i.S.d. § 42 WDO grundsätzlich der Rechtsbehelf
einer sog. weiteren Beschwerde eingeräumt wird (vgl. § 42 Nr. 6 WDO), ohne
sachliche Notwendigkeit eine Rechtsschutzebene genommen. Denn bei einer
einschränkenden Auslegung des § 42 Nr. 3 Satz 2 WDO besteht die Möglich-
keit einer zusätzlichen Entscheidung durch den Bundesminister der Verteidi-
gung als nächsten Disziplinarvorgesetzten des in § 22 WBO genannten Perso-
nenkreises, wie es § 42 Nr. 2 Satz 1 WDO auch für den Regelfall vorsieht.
Aus den vorgenannten Gründen ist § 42 Nr. 3 Satz 2 WDO nicht auf andere als
die in Satz 1 genannten Maßnahmen und Entscheidungen anwendbar (ebenso
Bachmann a.a.O.; Bachmann in: GKÖD, Teil 5, Wehrrecht, Yt, § 42 WDO
Rn. 92; Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 42 Rn. 59; wohl auch Stauf, Wehrrecht,
1. Aufl. 2002, § 42 WDO Rn. 9; ähnlich Vogelgesang in: ZBR 2003, 198 <199>).
Da es sich hier um keine derartige Maßnahme oder Entscheidung handelt, ist
das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Es verbleibt bei der allgemeinen
Zuständigkeit nach § 42 Nr. 2 Satz 1 WDO.
Nach § 42 Nr. 2 Satz 1 WDO, der ungeachtet der Formulierung „verhängenden
Disziplinarvorgesetzten“ sinngemäß auch auf Fälle der Feststellung eines
Dienstvergehens anwendbar ist, ist für die Entscheidung über die Beschwerde
des Soldaten gegen die Entscheidung des Stellvertreters des Generalinspek-
teurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis der Bundesminister
der Verteidigung als dessen nächster Disziplinarvorgesetzter zuständig. An ei-
ner solchen Entscheidung fehlt es bislang. Erst wenn eine - für den Antragstel-
ler negative - solche Beschwerdeentscheidung des Bundesministers der Vertei-
digung vorliegt, käme eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach
§ 42 Nr. 6 Satz 2 WDO in Betracht.
Im Übrigen wird - wegen der fehlerhaft erteilten Rechtsbehelfsbelehrung - für
die Einlegung einer erneuten Beschwerde auf §§ 5, 7 WBO hingewiesen.
Golze
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth
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