Urteil des BVerwG vom 10.03.2009

Durchsuchung, Gefahr im Verzuge, Beschlagnahme, Soldat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WDB 3.08
TDG N 2 GL 17/08
In der Disziplinarsache
g e g e n
Herrn Hauptmann ...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 10. März 2009 beschlossen:
Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss des
Vorsitzenden der 2. Kammer des Truppendienstgerichts
N. vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Sol-
daten auferlegt.
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G r ü n d e :
I
Der Soldat wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebeschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer des Truppen-
dienstgerichts N.
Der 52 Jahre alte Berufssoldat wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 zum
Hauptmann ernannt und mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in eine Planstelle der
Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Seit dem 1. April 2008 gehört er zum
Kraftfahrausbildungszentrum in U. Zuvor war er seit dem 3. April 2006 als Kom-
paniechef der Kraftfahrausbildungskompanie Fahrsimulator Kette in F. einge-
setzt.
Wegen des Verdachts eines Dienstvergehens werden seit Februar 2008 von
der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Wehrbereichskomman-
dos ... disziplinare Vorermittlungen gegen den Soldaten geführt, die bisher nicht
abgeschlossen wurden. Dem Soldaten wird vorgeworfen, in seiner Funktion als
Leiter der Kraftfahrausbildungskompanie Fahrsimulator Kette in F. im Zeitraum
vom 13. November 2006 bis zum 3. September 2007 an insgesamt
77 Diensttagen ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben und an weiteren
21 Diensttagen im bezeichneten Zeitraum ungenehmigt erst ab 13.00 Uhr oder
später zum Dienst erschienen zu sein sowie in mindestens 29 Fällen Dienst-
kraftfahrzeuge zu privaten Zwecken genutzt zu haben. Der Soldat bestreitet die
Vorwürfe. In einer Stellungnahme des Verteidigers des Soldaten vom 4. Juli
2008 wird detailliert dargelegt, dass der Soldat an allen Tagen, an denen er un-
genehmigt dem Dienst ferngeblieben sein soll, entweder Dienst geleistet oder
genehmigten Urlaub in Anspruch genommen habe.
Mit Schriftsatz vom 17. September 2008 beantragte die Wehrdisziplinaranwalt-
schaft beim Vorsitzenden der 2. Kammer des Truppendienstgerichts N. eine
Durchsuchung der Diensträume des Soldaten im Kraftfahrausbildungszentrum
U. und die Beschlagnahme der Urlaubskartei des Soldaten, seiner Aufzeich-
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nungen über Termine außerhalb seiner früheren Dienststelle in F. in den Jahren
2006 und 2007 sowie von Schriftstücken seiner früheren Dienststelle in F., die
im Zusammenhang mit Dienstreisen des Soldaten in den Jahren 2006 und 2007
stehen, anzuordnen. Zur Begründung wird in dem Antrag ausgeführt, der
Schriftsatz des Verteidigers beziehe sich auf Eintragungen in einem Kalender.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft gehe davon aus, dass sich dieser Kalender im
Besitz des Soldaten in seinen Diensträumen in U. befinde. Ohne den Kalender
sei eine Überprüfung der Einlassungen des Soldaten unmöglich, da sonstige
Unterlagen, aus denen sich das Bewegungsbild des Soldaten nachzeichnen
lasse, kaum noch vorhanden seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die
Unterlagen seiner früheren Dienststelle nach deren Auflösung zum Logistikre-
giment ... in B. gelangt seien. Auf Anforderung aller relevanten Unterlagen habe
das Logistikregiment ... aber lediglich Unterlagen übersenden können, die für
das Verfahren nur in geringem Maße erheblich seien. Die Wehrdisziplinaran-
waltschaft gehe davon aus, dass sich neben dem Kalender weitere, für das Ver-
fahren erhebliche Schriftstücke seiner früheren Dienststelle in F. im Besitz des
Soldaten befänden, die im Zusammenhang mit Dienstreisen des Soldaten in
den Jahren 2006 und 2007 stünden. Hinsichtlich des Urlaubs hätten die bishe-
rigen Vorermittlungen ergeben, dass der Soldat Ende September 2007 einen
verschlossenen Umschlag mit seiner Personalakte und seiner Urlaubskarte er-
halten habe. Erst auf Nachfrage habe er Ende Februar/Anfang März 2008 die
Personalakte an seinen Vorgesetzten ohne einen Umschlag übergeben. Von
der Urlaubskarte fehle seither jede Spur. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft gehe
davon aus, dass sich die Urlaubskartei noch im Besitz des Soldaten befinde.
Sie sei zur Überprüfung der Einlassungen des Soldaten von wesentlicher Be-
deutung.
Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 18. September 2008 ordnete der
Vorsitzende der 2. Kammer des Truppendienstgerichts N. „gemäß § 91
Abs. 1 WDO i.V.m. §§ 102, 105, 94, 98 StPO“
1. die Durchsuchung des Soldaten
- seines Spindes einschließlich des Wertfaches;
- seiner privaten Kleidung und Behältnisse (Taschen,
Koffer etc.) sowie der darin befindlichen Sachen;
- seines Privat-Kraftfahrzeuges;
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- seiner Diensträume;
2. die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung gefun-
denen privaten Sachen des Soldaten, soweit sie als
Beweismittel (Urlaubskarteikarte mit Urlaubsscheinen,
Kalender, Aufzeichnungen über Abwesenheiten von der
Dienststelle in den Jahren 2006 und 2007, Nachweise
über Dienstreisen in Jahren 2006 und 2007) zu dienen
geeignet seien,
an. Vor Beginn der Durchsuchung seien dem Soldaten die dafür maßgeblichen
Gründe mündlich zu eröffnen, soweit der Ermittlungszweck nicht gefährdet wer-
de. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei der Soldat vor der Durchführung
der angeordneten Maßnahme zu befragen, ob er die gesuchten Unterlagen
freiwillig herausgebe.
Zur Begründung heißt es in dem Beschluss, der Soldat sei des Dienstverge-
hens der unerlaubten und eigenmächtigen Abwesenheit von der Dienststelle in
F. zwischen November 2006 und September 2007 an mehr als 70 Arbeitstagen
verdächtig (Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG i.V.m. §§ 7, 17 Abs. 2
Satz 1 SG). Die Durchsuchung des Soldaten und die Beschlagnahme der dabei
gefundenen Privatsachen seien zur Aufklärung des Dienstvergehens notwen-
dig. Es sei zu vermuten, dass bei dem Soldaten die abhanden gekommene Ur-
laubskartei und Aufzeichnungen über Dienstreisen bzw. Urlaubszeiten zu finden
seien, da er in dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Juli 2008 sehr detail-
lierte Angaben zu Abwesenheiten habe machen können. Zur Überprüfung der
Angaben sei die Einsichtnahme in die Unterlagen notwendig. Ohne die Be-
schlagnahme der Unterlagen bestehe die Gefahr einer möglichen vorherigen
Veränderung der Dokumente.
Die Durchsuchung wurde am 22. September 2008 von dem Wehrdisziplinaran-
walt mit Unterstützung einer Streife des Feldjägerdienstkommandos Münster in
Abwesenheit des Soldaten, der sich zu diesem Zeitpunkt im Erholungsurlaub
befand, vorgenommen. Als Zeugen waren ein Major und ein Oberleutnant an-
wesend. Bei der Durchsuchung der Unterkunft des Soldaten wurde im Spind
eine schwarze Aktentasche gefunden, aus der folgende Gegenstände entnom-
men und beschlagnahmt wurden:
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- G-Akte des Soldaten
- Briefumschlag mit der Aufschrift „Krankenakte“
- blauer Aktenordner
- Mappen mit diversen Schreiben
- eine Diskette mit Beurteilungen.
Im Dienstzimmer des Soldaten wurden einem dort aufgefundenen schwarzen
Aktenkoffer folgende Gegenstände entnommen und beschlagnahmt:
- Nachweisliste über durchgeführte Prüfungen
- diverse Anschreiben (ZMK)
- diverse Schreiben.
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008, beim Truppendienstgericht N. eingegan-
gen am selben Tage, legte der Verteidiger des Soldaten gegen den Beschluss
vom 18. September 2008, dem Soldaten eröffnet am 25. September 2008, Be-
schwerde ein und führte zur Begründung aus, der Beschluss verstoße gegen
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Tenor und in der Begründung des
Beschlusses werde das Dienstvergehen des Soldaten ohne Not nicht ausrei-
chend konkretisiert. Obwohl dem Soldaten nur vorgeworfen werde, an konkre-
ten 77 Arbeitstagen der Dienststelle unentschuldigt ferngeblieben zu sein, wer-
de im Tenor des Beschlusses die Beschlagnahme von Unterlagen „in den Jah-
ren 2006 und 2007“ angeordnet. Durch die ungenaue Angabe werde es den
Ermittlungsbehörden ermöglicht, auch hinsichtlich weiterer, nicht von den Er-
mittlungen erfasster Tage Beweise zur Ausforschung zu erheben. Stattdessen
hätten die 77 Tage, die sich aus den Ermittlungsakten ergeben, einzeln aufge-
führt werden müssen. Dies gelte auch dann, wenn man zur Auslegung des Be-
schlusstenors die Begründung mit heranziehe, in der von unerlaubter und ei-
genmächtiger Abwesenheit „zwischen November 2006 und September 2007“
die Rede sei. Diese Angabe ermögliche den Ermittlungsbehörden, auch hin-
sichtlich weiterer, nicht von den Ermittlungen erfasster Tage Beweise zur Aus-
forschung zu erheben. Auch bei einschränkender Auslegung des Beschlusses
ermögliche dieser, hinsichtlich von 154 Arbeitstagen, das seien rechnerisch
zwei Drittel des genannten Zeitraums, Ausforschungen zu betreiben. Dies sei
offensichtlich unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.
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Der Beschluss sei auch deswegen aufzuheben, weil er dem Soldaten unterstel-
le, er habe die abhanden gekommene Urlaubskartei an sich genommen. Diese
Unterstellung sei durch nichts gerechtfertigt.
Nicht nachvollziehbar sei darüber hinaus die im angefochtenen Beschluss ent-
haltene Unterstellung, ohne die Beschlagnahme der Unterlagen bestehe die
Gefahr einer möglichen vorherigen Veränderung der Dokumente. Logisch wäre
allein die Annahme, dass der Soldat - sollte er tatsächlich Veränderungen an
den vorbezeichneten Dokumenten vorgenommen haben - dies vor Einreichen
der Einlassung vom 4. Juli 2008 getan hätte. Die Gefahr einer Veränderung der
Dokumente nach dem 4. Juli 2008 sei demgegenüber nicht gegeben. Die Ar-
gumentation einer solchen Gefahr verstoße folglich gegen die Denkgesetze und
rechtfertige ebenfalls nicht die Anordnung der Beschlagnahme der in Rede ste-
henden Dokumente.
Der Vorsitzende der 2. Kammer des Truppendienstgerichts N. hat der Be-
schwerde mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 nicht abgeholfen und die Be-
schwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der
dem Gericht vorliegenden Akten, insbesondere die Akte des Truppendienstge-
richts N. (...), der Ermittlungsakte der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Be-
reich des Wehrbereichskommandos ... (...), die Personalgrundakte des Solda-
ten (Teile A bis D) und die Personalnebenakte des Kraftfahrausbildungszent-
rums MKL U. (...) Bezug genommen, die dem Senat bei der Entscheidung vor-
lagen.
II
Der Senat entscheidet gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 WDO in der Beset-
zung von drei Richtern.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 WDO ist gegen Beschlüsse des Truppendienstge-
richts und gegen richterliche Verfügungen die Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht gegeben, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt. Nach der systematischen Stellung der Vorschrift im Dritten Abschnitt
des Gesetzes regelt sie das Rechtsmittel gegen Beschlüsse und richterliche
Verfügungen im Rahmen eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens (vgl. Dau,
WDO, 5. Aufl. 2009, § 114 Rn. 2). Dazu gehören auch die in § 92 WDO und
damit ebenfalls im Dritten Abschnitt des Gesetzes geregelten Vorermittlungen
der Wehrdisziplinaranwaltschaft. Die Rechtsmittelvorschrift des § 114 WDO ist
daher auch auf gerichtliche Entscheidungen im Rahmen eines Vorermittlungs-
verfahrens anzuwenden (vgl. auch Beschluss vom 19. April 2000 - BVerwG
2 WDB 2.00 - Buchholz 235.0 § 16 WDO Nr. 1 = NZWehrr 2000, 209). Soweit
nach § 114 Abs. 1 Satz 2 WDO Entscheidungen, die der Urteilsfällung
vorausgehen, von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgenommen sind, be-
trifft dies ausdrücklich nicht Entscheidungen über eine Beschlagnahme oder
Durchsuchung.
b) Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt. Nach § 114 Abs. 2
Satz 1 WDO ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe
der Entscheidung bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Der angefochtene
Beschluss wurde dem Soldaten am 25. September 2008 bekannt gegeben. Die
Frist endete daher am Montag, dem 27. Oktober 2008 (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO
i.V.m. § 43 StPO). An diesem Tag ging die Beschwerde per Telefax beim Trup-
pendienstgericht N. ein. Damit war zugleich die Schriftform (§ 114 Abs. 2 Satz 3
i.V.m. § 112 Satz 1 WDO) gewahrt.
c) Für die Beschwerde besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Zulässigkeits-
voraussetzung für die Beschwerde nach § 114 Abs. 1 WDO ist, dass die ange-
fochtene Entscheidung sich nicht erledigt hat, sondern noch Wirkung auf das
weitere Verfahren entfalten kann (stRspr., vgl. die Nachweise bei Dau, a.a.O.
Rn. 9). Dies ist hier der Fall. Die aufgrund der Durchsuchung beschlagnahmten
Gegenstände können im weiteren Verlauf des gerichtlichen Disziplinarverfah-
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rens gegen den Soldaten verwendet werden. Die Durchsuchung und Beschlag-
nahme haben sich daher nicht erledigt.
2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der angefochtene Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebeschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer des Truppen-
dienstgerichts N. vom 18. September 2008 ist rechtmäßig.
a) Der Beschluss findet seine Rechtsgrundlage allerdings nicht in den Bestim-
mungen über die Strafprozessordnung i.V.m. § 91 Abs. 1 WDO, sondern in § 20
WDO. Die Regelung des § 20 WDO über die Durchsuchung und Beschlagnah-
me steht im Ersten Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) des Zweiten Teils
(Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen) der Wehrdiszipli-
narordnung und gilt daher nach allgemeiner Systematik für alle Arten der in den
folgenden Abschnitten des Zweiten Teils geregelten Disziplinarverfahren. Als
spezielle Regelung über Durchsuchung und Beschlagnahme in der Wehrdiszip-
linarordnung geht die Vorschrift dem lediglich ergänzenden und damit subsidiä-
ren Verweis in § 91 Abs. 1 WDO auf die Vorschriften der Strafprozessordnung
vor, zumal § 20 Abs. 5 WDO nur einzelne aufgezählte Vorschriften der Straf-
prozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt. Dies schließt die Bezug-
nahme auf weitere Vorschriften der Strafprozessordnung über Durchsuchung
und Beschlagnahme im Rahmen von Disziplinarverfahren aller Art nach der
Wehrdisziplinarordnung aus (unklar insoweit Dau, a.a.O. § 20 Rn. 38). Weder
dem Wortlaut noch der Systematik des § 20 Abs. 5 WDO lassen sich Anhalts-
punkte dafür entnehmen, dass diese Vorschrift nur auf Beschlagnahmen durch
den Disziplinarvorgesetzten im Rahmen einfacher Disziplinarmaßnahmen, nicht
aber auf Maßnahmen im Rahmen eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens An-
wendung finden soll. Nichts anderes folgt aus der Entstehungsgeschichte der
Vorschrift, insbesondere aus der Begründung (BTDrucks 14/4660 S. 26 f. zu
Nr. 20 a.E.) des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zu dem Zweiten Gesetz
zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschrif-
ten, durch das § 20 WDO seine jetzige Fassung erhalten hat. Die dortigen Aus-
führungen zu Absatz 5 verdeutlichen nur, dass die Verweisung auf einzelne
Vorschriften der Strafprozessordnung trotz des subsidiären Verweises in § 91
Abs. 1 WDO erforderlich ist, weil § 91 Abs. 1 WDO nur im Rahmen gerichtlicher
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Disziplinarverfahren, nicht aber für einfache Disziplinarmaßnahmen gilt. Dies
ändert nichts daran, dass § 20 Abs. 5 WDO gegenüber § 91 Abs. 1 WDO eine
Spezialregelung enthält, die die uneingeschränkte entsprechende Anwendung
der Vorschriften der Strafprozessordnung über die Durchsuchung und Be-
schlagnahme verdrängt.
b) Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO liegen vor.
aa) Die Maßnahme sollte zur Aufklärung eines Dienstvergehens, nämlich des
Verdachts der unerlaubten und eigenmächtigen Abwesenheit von der Dienst-
stelle und der Benutzung von Dienstfahrzeugen zu privaten Zwecken dienen.
Für diesen Verdacht lagen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vor, weil der
Soldat durch Zeugenaussagen belastet wurde. Die den Zeugenaussagen wi-
dersprechenden Einlassungen des Soldaten standen diesen Vorwürfen zwar
entgegen, vermochten den Verdacht jedoch nicht auszuräumen. Zudem wurde
der gegen den Soldaten bestehende Anfangsverdacht hinsichtlich der unge-
nehmigten Nutzung von Dienstfahrzeugen durch die Dienstliche Erklärung von
Oberst i.G. Meixner vom 2. September 2008 bestätigt.
bb) Die Anordnung erging auf Antrag eines Disziplinarvorgesetzten. Disziplinar-
vorgesetzter (§ 1 Abs. 4 SG) ist auch die Einleitungsbehörde. Soweit diese
nach § 92 Abs. 1 Satz 1 WDO den Wehrdisziplinaranwalt um die Vornahme von
Vorermittlungen ersucht, für die nach § 92 Abs. 2 WDO die allgemeinen Ermitt-
lungsgrundsätze des § 97 WDO entsprechend gelten, handelt der Wehrdiszipli-
naranwalt als Vertreter der Einleitungsbehörde (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1 WDO)
und ist deswegen auch befugt, im Rahmen der Vorermittlungen die Anordnung
einer Durchsuchung und Beschlagnahme beim Truppendienstgericht zu bean-
tragen (a.A. Dau, WDO, 5. Aufl. 2009, § 20 Rn. 8). Im Übrigen ist den Geset-
zesmaterialien (a.a.O.) kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass durch die Neu-
fassung des jetzigen § 20 WDO den Wehrdisziplinaranwälten eine geringere
Befugnis als nach der früheren Regelung des § 16 Abs. 1 WDO a.F. zustehen
sollte, hinsichtlich derer es der allgemeinen Auffassung entsprach, dass die
Wehrdisziplinaranwaltschaft zur Beantragung von Durchsuchungen und Be-
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schlagnahmen befugt war (vgl. Beschluss vom 19. April 2000 a.a.O. und Dau,
a.a.O.).
cc) Der angefochtene Beschluss ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil
er u.a. die Durchsuchung des Spindes einschließlich des Wertfaches des Sol-
daten und damit die Durchsuchung seiner dienstlichen Unterkunft anordnete.
Bei der dienstlichen Unterkunft handelt es sich nicht um eine Wohnung im Sin-
ne des § 20 Abs. 1 WDO und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Soldat
zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist, oder ob er dort
freiwillig wohnt (so auch TDG Süd, Beschluss vom 10. Mai 2006 - S 10 GL
3/06 - NZWehrr 2006, 255 mit zustimmender Anmerkung Eiben, a.a.O. S. 257
f.).
(1) Der Begriff „Wohnung“ in § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO ist nicht notwendigerwei-
se mit dem des Art. 13 Abs. 1 GG identisch (so aber TDG Süd, a.a.O.; Eiben,
a.a.O.; Dau, a.a.O. Rn. 12), insbesondere folgt dies nicht aus der „Einheitlich-
keit der Rechtsordnung“. Der (verfassungsrechtliche) Wohnungsbegriff des Art.
13 GG deckt sich nicht stets mit den Begriffen, wie sie in gesetzlichen Bestim-
mungen zu Unterkünften und Wohnraum verwendet werden (Zie-
kow/Guckelberger, in: Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Dezember
2008, Art. 13 Rn. 36 m.w.N.). Der Gesetzgeber ist in seiner Begriffswahl inso-
weit nicht beschränkt. So ist etwa der Begriff des Wohnraums, der auch eine
Wohnung sein kann, im Wohnraumförderungsgesetz erheblich enger als der
Schutzbereich des Art. 13 GG (vgl. § 17 Abs. 1 WoFG).
(2) Vorliegend kann offenbleiben, ob Gemeinschaftsunterkünfte von Soldaten
vom Begriff „Wohnung“ des Art. 13 Abs. 1 GG erfasst werden, was in Recht-
sprechung und im Fachschrifttum umstritten ist (vgl. Hermes, in: Dreier, GG,
2. Aufl. 2004, Art. 13 Rn. 18; verneinend: BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 - 3 StR
78/89 - NJW 1998, 3284 <3285>; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Stand Oktober
2008, Art. 13 Rn. 10; Hömig, GG, 8. Aufl. 2007, Art. 13 Rn. 5; bejahend: Ber-
kemann, in: AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 13 Rn. 45; Walz in: Walz/Eichen/Sohm,
SG, 2006, § 18 Rn. 14, wohl auch Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008,
§ 18 Rn. 3a, anders noch 7. Aufl. Rn. 3). Selbst wenn Gemeinschaftsunterkünf-
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te von Soldaten als vom Schutzbereich des Art. 13 GG umfasst anzusehen sein
sollten, entspräche die Regelung des § 20 WDO, wonach Durchsuchungen nur
auf Anordnung eines Richters oder bei Gefahr im Verzuge vorgenommen wer-
den dürfen, den grundgesetzlichen Anforderungen. Die frühere Regelung der
Wehrdisziplinarordnung in § 16 WDO a.F., die keinerlei Beschränkung hinsicht-
lich von Wohnräumen enthielt, war daher mit Art. 13 GG vereinbar (BVerwG,
Beschluss vom 19. April 2000 - 2 WDB 2.00 - Buchholz 235.0 § 16 WDO Nr. 1
= NZWehrr 2000, 333). Dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Ge-
fahr im Verzuge in § 20 Abs. 2 WDO mit denen des Art. 13 Abs. 2 GG überein-
stimmen, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 15. Oktober 2008
- BVerwG 2 WD 16.07 -
vorgesehen>).
(3) Entscheidungserheblich ist daher allein die Frage, ob die Einschränkung des
§ 20 Abs. 1 Satz 1 WDO, wonach Durchsuchungen und Beschlagnahmen „nur
außerhalb von Wohnungen“ vorgenommen werden dürfen, auch die Durchsu-
chung von Räumen in Gemeinschaftsunterkünften ausschließt. Die ist nach
Auffassung des Senats zu verneinen (ebenso TDG Süd, a.a.O.; Eiben, a.a.O.;
Dau, a.a.O. § 20 Rn. 12). Dass Gemeinschaftsunterkünfte nicht generell aus
dem Anwendungsbereich des § 20 WDO herausgenommen werden sollten,
zeigt schon die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
(BTDrucks 14/4660 S. 26 zu Nr. 20). Dort heißt es, dass die Gemeinschaftsun-
terkunft, in der ein Soldat aufgrund rechtlicher Verpflichtung wohnt, keine Woh-
nung ist. Soweit nach der Entwurfsbegründung für Wohnräume von Soldaten,
„die von ihrer Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit
sind oder die freiwillig in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in militärischen
Liegenschaften wohnen“, etwas anderes gelten soll, vermag sich der Senat die-
ser Differenzierung jedenfalls hinsichtlich der Gemeinschaftsunterkünfte nicht
anzuschließen. Sie hat im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Im
Unterschied zu § 25 Abs. 2 Satz 2 WDO, der ausdrücklich auf die Verpflichtung
zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft abstellt, lässt sich dem Normtext
des § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO eine Anknüpfung an dieses Merkmal gerade nicht
entnehmen. Die in der Entwurfsbegründung vorgenommene Differenzierung
zwischen freiwillig und aufgrund dienstlicher Anordnung in der Gemeinschafts-
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unterkunft wohnenden Soldaten ist auch nicht nachvollziehbar, zumal sie im
Übrigen zu erheblichen praktischen Problemen führen kann (vgl. Walz, a.a.O.;
TDG Süd, Beschluss vom 10. Mai 2006 a.a.O.; Eiben, a.a.O.). Ein spezifischer
Regelungszweck, der die in der Entwurfsbegründung erwähnte Differenzierung
erfordert oder zumindest nahelegt, ist nicht ersichtlich. Mit der Herausnahme
der Wohnungen aus dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO
wollte der Gesetzgeber offenbar in Reaktion auf die Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 19. April 2000 (a.a.O.; vgl. Eiben, a.a.O.) Wohnungen
außerhalb der militärischen Liegenschaften und Familienwohnungen, die inner-
halb der militärischen Liegenschaften zur Verfügung gestellt werden, von der
Durchsuchungsmöglichkeit durch den Disziplinarvorgesetzten ausnehmen, weil
derartige Durchsuchungen regelmäßig auch Personen betreffen können, die
nicht der Bundeswehr angehören. Insoweit sollte es bei den allgemeinen Be-
stimmungen der Strafprozessordnung und der danach gegebenen alleinigen
Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden verbleiben. Soweit nur der Ver-
dacht eines Dienstvergehens, nicht aber einer Straftat vorliegen sollte, erscheint
die Durchsuchung solcher Privaträume unverhältnismäßig. Das ist jedoch bei
Gemeinschaftsunterkünften innerhalb militärischer Liegenschaften nicht der
Fall, und zwar unabhängig von dem Rechtsgrund für die Nutzung der Unter-
kunft.
c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers waren die Bezeichnung der zu
durchsuchenden Gegenstände und insbesondere die Beschlagnahme-
anordnung hinreichend konkret und bedurften insbesondere keiner weiterge-
henden Beschränkung.
aa) Der Soldat steht im Verdacht, zwischen November 2006 und September
2007 an insgesamt 77 Tagen dem Dienst unerlaubt ferngeblieben zu sein. Die
Beschlagnahmeanordnung ausschließlich auf Unterlagen zu beschränken, die
sich auf diese 77 Tage beziehen, kam schon deswegen nicht in Betracht, weil
u.a. die möglicherweise aufgefundenen Kalender für die Jahre 2006 und 2007
beschlagnahmt werden sollten, die nur insgesamt und nicht hinsichtlich einzel-
ner Seiten beschlagnahmt werden konnten. Im Übrigen wäre es auch völlig un-
praktikabel gewesen, während der Durchsuchung jedes Schriftstück vor der Be-
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schlagnahme im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob das Datum mit einem der
in der Liste aufgeführten 77 Tage übereinstimmte. Die weitergehende Formulie-
rung in der Beschlagnahmeanordnung diente daher nicht einer abstrakten
Ausforschung, vielmehr trug sie dem aufgrund der Meldung und den vorliegen-
den Zeugenaussagen hinreichend konkreten Tatverdacht Rechnung. Im Übri-
gen hat die Beschwerde auch nach Durchführung der Beschlagnahme keine
konkreten Gegenstände bezeichnet, die beschlagnahmt worden wären, ohne
dass sie als Beweismittel in Betracht kämen. Soweit sich bei Auswertung der
Unterlagen über die bisher verfolgten Dienstpflichtverletzungen des Soldaten
hinaus weitere Anhaltspunkte für Dienstpflichtverletzungen ergeben sollten,
würde dies nicht zur Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses führen
(vgl. zur Rechtmäßigkeit von „Zufallsfunden“ auch § 108 Abs. 1 StPO).
bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand auf der Grundla-
ge der bis dahin durchgeführten Untersuchungen auch ein hinreichender Ver-
dacht, dass er im Besitz der bei seiner Dienststelle nicht auffindbaren Urlaubs-
karteikarte sein könnte. Nach den vorliegenden Zeugenaussagen ist dem Sol-
daten bei seiner früheren Dienststelle die Urlaubskarteikarte zusammen mit den
Personalnebenakten in einem verschlossenen Umschlag übergeben worden.
Dieser Umschlag ist entgegen der Einlassung des Soldaten nicht umgehend bei
der neuen Dienststelle abgegeben worden, sondern erst einige Monate später
auf ausdrückliche Aufforderung, wobei der Umschlag gefehlt habe und die Ur-
laubskarteikarte nicht bei den übrigen Unterlagen gewesen sei. Dass dies den
Verdacht ausreichend begründen kann, der Soldat könnte die Karteikarte ent-
nommen haben, um Unregelmäßigkeiten nicht mehr nachvollziehbar zu ma-
chen, liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht völlig fern. So-
weit mit der Beschwerde in diesem Zusammenhang auch Ausführungen bei
einer Vernehmung des Soldaten im Auftrag des Wehrdisziplinaranwalts gerügt
werden, hat dies mit der vorliegenden Beschwerde ersichtlich nichts zu tun.
cc) Die Annahme des Vorsitzenden des Truppendienstgerichts, ohne die Be-
schlagnahme der Unterlagen bestehe die Gefahr der vorherigen Veränderung
der Unterlagen, widerspricht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
nicht den Denkgesetzen. Zwar mag es „geschickt“ sein, vor einer detaillierten
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Einlassung zu den Vorwürfen Unterlagen, aus denen sich die Unwahrheit der
Einlassung ergeben könnte, zu verändern oder zu vernichten. Ein solches Ver-
halten entspricht aber keineswegs der Lebenserfahrung. Vielmehr werden sehr
häufig bei Durchsuchungen noch Unterlagen entdeckt, aus denen sich strafba-
res Verhalten ergibt, obwohl es aus der Sicht des Straftäters angezeigt gewe-
sen wäre, diese Unterlagen nicht aufzubewahren. Von dieser Möglichkeit durfte
der Vorsitzende des Truppendienstgerichts daher auch im vorliegenden Fall
ausgehen.
d) Wegen der Schwere des erhobenen Tatvorwurfs waren die angeordnete
Durchsuchung und die Beschlagnahme von Beweismitteln auch nicht unver-
hältnismäßig. Denn der Soldat muss bei Erweislichkeit der Vorwürfe mit einer
erheblichen Disziplinarmaßnahme rechnen. Im Übrigen hat das Truppendienst-
gericht ausdrücklich angeordnet, dass vor Durchführung der Durchsuchung und
Beschlagnahme dem Soldaten Gelegenheit zu geben sei, die gesuchten Ge-
genstände freiwillig herauszugeben. Auch so hätte er die Durchsuchung ver-
meiden können. Dass es dazu schon deswegen nicht gekommen ist, weil die
Durchsuchung während der Urlaubsabwesenheit des Soldaten durchgeführt
wurde, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der gerichtlich angeordneten Durchsu-
chung und Beschlagnahme, sondern allenfalls deren konkrete Durchführung
durch den ermittelnden Wehrdisziplinaranwalt. Diese ist aber nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO.
Golze Dr. Müller Dr. Deiseroth
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