Urteil des BVerwG vom 02.06.2004

Vorläufige Dienstenthebung, Begründung des Urteils, Soldat, Disziplinarverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 2 WDB 3.04
TDG … GL …/03
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
- Verteidiger:
Rechtsanwälte
-
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 2. Juni 2004
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss der ... Kam-
mer des Truppendienstgerichts … vom 11. Dezember 2003 wird
zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung
vorbehalten.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der 31 Jahre alte Soldat ist als Berufssoldat Angehöriger der .../schweres Pionier-
bataillon (sPiBtl) … in M. und war dort bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung
als Materialnachweisfeldwebel eingesetzt. Seine Dienstzeit wird bei planmäßigem
Verlauf mit Ablauf des 31. August 2026 enden.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2003, die am 20. Februar 2003 ausgehändigt wur-
de, leitete der Kommandeur Heerestruppenkommando das gerichtliche Diszipli-
narverfahren gegen den Soldaten ein. Er legte ihm dabei folgendes Verhalten als
Dienstvergehen zur Last:
„Am 19. und 27. August 2002 ließen Sie sich in ihrer Eigenschaft als
Materialnachweisfeldwebel des sPiBtl … in M. von der Truppenverwal-
tung ihres Verbandes als Vorschuss für die dezentrale Beschaffung von
Batterien für die beim Elbe-Hochwasser eingesetzten Soldaten des
sPiBtl … 5.000 bzw. 6.450,00 Euro als Vorschuss auszahlen. Am
09. und 30. September 2002 beantragten Sie bei der Truppenverwal-
tung noch einmal die Erstattung von 3.107,90 Euro bzw. 3.741,00 Euro
für angeblich darüber hinaus beschaffte Batterien, und bekamen diese
Beträge auch auf Ihr privates Girokonto überwiesen.
Tatsächlich haben Sie lediglich am 22.08.2002 beim B. Baumarkt in P.-
W. 65 Batterien für 248,62 Euro und am 26.08.2002 beim M. Markt in
P.-W. 50 Batterien für 114,50 Euro gekauft. Für weitere 5.640 Batterien
ließen Sie sich in der Zeit vom 20. bis 24. August 2002 fingierte Rech-
nungen und Quittungen von Ihrer in einem ‚Service-Shop’ in S. beschäf-
tigten Lebensgefährtin über 17.973,00 Euro ausstellen, die Sie als Be-
lege für die dezentrale Beschaffung von Batterien bei der Truppenver-
waltung des sPiBtl … in M. einreichten.“
Mit derselben Verfügung enthob der Kommandeur Heerestruppenkommando den
Soldaten gemäß § 126 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes und verbot ihm, Uni-
form zu tragen. Gemäß § 126 Abs. 2 WDO ordnete er ferner an, dass ab April
2003 30 von Hundert der jeweiligen Dienstbezüge des Soldaten einbehalten wer-
den.
- 3 -
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Februar 2003 beantragte der Soldat
die Aufhebung der Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung, das Uni-
formtrageverbot sowie die Einbehaltung der Dienstbezüge. Mit Schriftsatz vom
19. Juni 2003 begründete er den Antrag und machte insbesondere geltend, er ha-
be während des Hochwassereinsatzes mehr als 10.000 von den eingesetzten Ein-
heiten angeforderte Batterien aus zivilen Beständen ankaufen müssen. Neben den
von der Truppenverwaltung dafür bereitgestellten Geldmitteln habe er auch private
Geldmittel eingesetzt. Die Originalkaufbelege, die er in einem Aktenordner im Büro
des Nachweistruppführers aufbewahrt habe, seien verloren gegangen. Die gekauf-
ten Batterien seien tatsächlich in das Einsatzgebiet verbracht worden. Nach dem
Hochwassereinsatz seien lediglich fünf bis sechs Kartons zurückgekommen und in
das Zimmer des S 4-Offiziers verbracht worden. Damals habe ihm der S 4-Offizier
erklärt, man müsse nach Einsatzende eine dienstliche Erklärung schreiben, die als
Grundlage für eine Rückerstattung der verauslagten Gelder ausreiche. Dieser
Auskunft habe er jedoch nicht vertraut, sondern sich an den Truppenverwaltungs-
beamten A. gewandt. Dieser habe geäußert, ihm sei egal, was der Soldat vorlege.
Es müssten nur Quittungen sein, die die ausgegebenen Beträge belegten. Dies
gelte sowohl für die Batterien, die mit Mitteln der Truppenverwaltung beschafft als
auch für diejenigen, die mit Mitteln des Soldaten gekauft worden seien. Er, der
Soldat, habe deshalb von seiner Lebensgefährtin über die Kasse des Kiosks, in
dem sie damals gearbeitet habe, Quittungen über Batterien beschafft. Die Anzahl
der beschafften Batterien habe er noch nachvollziehen können, weil er über sämt-
liche Beschaffungsmaßnahmen und die dafür angefallenen Gelder eine gesonder-
te Liste geführt habe, in der er jeden einzelnen Vorgang erfasst habe. Diese Liste
habe sich in der Operationszentrale im Büro des Majors M. befunden. Anhand
dieser Liste habe er dann Quittungen durch seine damalige Lebensgefährtin aus-
stellen lassen. Nach Vorlage dieser Quittungen sei das Geld ordnungsgemäß
durch die Truppenverwaltung an ihn ausgezahlt worden.
Der Kommandeur Heerestruppenkommando setzte nach Eingang dieser Einlas-
sung mit Verfügung vom 2. Juli 2003 das eingeleitete gerichtliche Disziplinarver-
fahren nach § 83 Abs. 1 WDO bis zum Abschluss des beim Amtsgericht M. an-
hängigen sachgleichen Strafverfahrens aus.
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Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 wies er den Antrag auf Aufhebung der Anord-
nungen über die vorläufige Dienstenthebung, das Uniformtrageverbot sowie die
Einbehaltung von 30 von Hundert der Dienstbezüge zurück. Zur Begründung führ-
te der Kommandeur Heerestruppenkommando im Wesentlichen aus, die Staats-
anwaltschaft Bielefeld habe in der gleichen Angelegenheit Anklage wegen Untreue
und Betrug beim Amtsgericht M. gegen den Antragsteller erhoben, sodass der
hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens bestehe.
Gegen diesen am 17. Juli 2003 zugestellten Bescheid hat der Soldat durch seine
Verteidiger mit Schriftsatz vom 31. Juli 2003, der am selben Tage bei der ... Kam-
mer des Truppendienstgerichts … einging, die gerichtliche Entscheidung bean-
tragt. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf sein Schreiben vom
19. Juni 2003 bezogen. Zum weiteren hat er ausgeführt, die angeordneten vorläu-
figen Maßnahmen seien im dienstlichen Interesse der Bundeswehr nicht zwingend
geboten. Eine Abwägung zwischen der Schwere des vorgeworfenen Dienstverge-
hens sowie Art und Umfang der Existenzgefährdung andererseits müsse zu Guns-
ten des Soldaten ausfallen, weil ein dringender Tatverdacht für ein schweres
Dienstvergehen nicht feststellbar sei. Das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht M.
sei noch nicht eröffnet. Das Amtsgericht werde den umfangreichen Beweisantrit-
ten nachgehen müssen. Der erhobene Tatvorwurf werde sich dann nicht mehr
aufrechterhalten lassen.
Das Amtsgericht Minden - … Ds … Js …/03 …/03 - ließ durch Beschluss vom
3. Dezember 2003 die Anklage der Staatsanwaltschaft B. zu und eröffnete das
Hauptverfahren. Mit der Anklageschrift war dem Antragsteller vorgeworfen wor-
den,
„vom 19.08.2002 bis 02.10.2002
in M.
durch 4 Handlungen
1. bis 2.
in zwei Fällen
die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder
eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteres-
sen wahrzunehmen, verletzt zu haben und dadurch dem, dessen Ver-
mögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zugefügt zu haben.
- 5 -
3. bis 4.
In 2 Fällen
in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
fen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass
er durch Vorspielung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte.
Dem Angeschuldigten wird folgendes zur Last gelegt:
Der Angeschuldigte ist Oberfeldwebel beim schweren Pionierbatail-
lon ... in M. Während des Hochwassereinsatzes in Ostdeutschland hat-
te der Angeschuldigte als Beschaffer von Nachschub für die dort einge-
setzten Soldaten den Auftrag, Einsatzmittel von zivilen Firmen als
Nachschub zu erwerben.
1.
Am 19.08.2002 ließ sich der Angeschuldigte von der Truppenverwal-
tung in M. für die dezentrale Beschaffung von Batterien für die beim El-
behochwasser eingesetzten Soldaten seines Bataillons 5.000,00 € als
Vorschuss auszahlen. Tatsächlich kaufte der Angeschuldigte davon le-
diglich am 22.08.2002 65 Batterien für 248,62 € beim B.-Baumarkt in
P. W. und am 26.08.2002 50 Batterien für 114,50 € beim M. Markt in P.
W. Den Rest des Geldes behielt er für sich.
2.
Am 27.08.2002 ließ sich der Angeschuldigte in seiner Eigenschaft als
Materialnachschubfeldwebel für denselben Zweck nochmals 6.450,00 €
als Vorschuss von der Truppenverwaltung auszahlen. Auch dieses Geld
verwendete er nicht für die Nachschubbesorgung, sondern behielt es
für sich.
3.
Am 09.09.2002 beantragte er mit einer dienstlichen Erklärung gegen-
über der Truppenverwaltung die Auszahlung von weiteren 3.107,90 €.
Hierbei gab er bewusst wahrheitswidrig an, dass ihm dieses Geld noch
zustünde, da er dafür Nachschub in Form von Batterien, Ersatzteilen
sowie Folien gekauft und das Geld dafür vorgelegt habe. Zum Nach-
weis hierfür legte der Angeschuldigte diverse fingierte Quittungen des
‚Ihr Service Shop’ in Stadthagen vor. Tatsächlich handelt es sich dabei
um inhaltlich gefälschte Quittungen, was dem Angeschuldigten auch
bewusst war. Ein Kauf von Batterien oder ähnlichen Ersatzteilen hat
tatsächlich nicht stattgefunden.
Aufgrund der falschen Angaben des Angeschuldigten kam es zu einer
Auszahlung des Geldes durch die Truppenverwaltung.
4.
Am 30.09.2002 machte der Angeschuldigte gegenüber der Truppen-
verwaltung eine Restforderung in Höhe von 3.740,00 € für bereits von
ihm besorgten und bezahlten Nachschub geltend. Im Rahmen der per-
sönlichen Abrechnung bei der Truppenverwaltung legte er am 02.10.
2002 gegenüber Hauptmann W. erneut fingierte Quittungen zum Nach-
weis dafür vor, dass er das Geld zum Kauf von Batterien ausgelegt hat.
- 6 -
Aufgrund der unrichtigen Angaben des Angeschuldigten kam es hier zu
einer Auszahlung in Höhe von 3,741,10 €.
Vergehen nach §§ 266, 263, 53 StGB“
Die Truppendienstkammer hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 den Antrag
des Soldaten auf gerichtliche Entscheidung vom 31. Juli 2003 zurückgewiesen.
Auf die Entscheidungsgründe unter II wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 30. Januar 2004 verurteilte das Amtsgericht M. den Soldaten hin-
sichtlich des Anklagepunktes 4 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 120 Ta-
gessätzen zu je 55 € und sprach ihn hinsichtlich der Anklagepunkte 1, 2 und 3 frei.
In der Begründung des Urteils wird ausgeführt, der Soldat habe sich eines Betru-
ges schuldig gemacht, weil „zumindest der am 30.09.2002 beantragten Restzah-
lung vom 3.750,00 Euro … keine Beschaffung von Materialien mit entsprechenden
Kosten zugrunde“ liege; ordnungsgemäße Quittungen als einfachste Nachweis-
möglichkeit könne der Soldat nicht vorweisen. Aufgrund der Beweisaufnahme ha-
be nicht festgestellt werden können, dass tatsächlich Material im Wert von über
15,498 € über und durch den Soldaten beschafft worden sei. Es habe sich ledig-
lich ergeben, dass über die Quittungen der Firmen B. und M. Markt hinaus aller
Wahrscheinlichkeit nach zivile Batterien in nicht unerheblicher Anzahl angeschafft
worden seien; die Zeugenaussagen legten aber nicht nahe, dass die Materialbe-
schaffungen im vom Soldaten behaupteten Umfange erfolgt seien. Nach alledem
spreche zwar „eine Menge“ dafür, dass der Antragsteller auch bei der zweiten
Vorschusszahlung und bei der ersten Abrechnung vom 9. September 2002 zu-
mindest teilweise zu Unrecht Gelder erhalten habe. Angesichts der schweren
Nachvollziehbarkeit des Umfangs des tatsächlich zivil beschafften Nachschubs
könne dies jedoch letztlich nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden.
Zudem bestehe die nicht wahrscheinliche, aber auch nicht auszuschließende Mög-
lichkeit, dass der Antragsteller die Abrechnungsmöglichkeiten mittels der falschen
Quittungen zunächst anhand der tatsächlichen Ausgaben getestet habe, um sich
bei Entdeckung auf sicherem Boden bewegen zu können und erst nach erfolgrei-
chem Test eine betrügerische Forderung geltend zu machen.
Zur Begründung seiner gegen den seinem Verteidiger am 19. Dezember 2003 und
ihm am 9. Januar 2004 zugestellten Beschluss des Truppendienstgerichts Nord
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vom 11. Dezember 2003 eingelegten Beschwerde, die am 2. Januar 2004 beim
Truppendienstgericht … eingegangen ist, hat der Antragsteller am 16. Februar
2004 im Wesentlichen vorgetragen, er habe gegen das Urteil des Amtsgerichts M.
vom 30. Januar 2004 Rechtsmittel eingelegt. Die Begründung des Urteils des
Amtsgerichts, mit dem er lediglich hinsichtlich der Anklagepunkte 1 bis 3 freige-
sprochen worden sei, hätte auch hinsichtlich des Anklagepunktes 4 zu einem Frei-
spruch führen müssen. Zumindest „hätte es für eine Überzeugung des Gerichts
nicht ausreichen können, wenn ein strafbares Verhalten des Angeschuldigten hin-
sichtlich der ersten drei Tathandlungen nicht zugrunde gelegt werden kann“. Wa-
rum „im vierten Fall“ zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass er, der Soldat,
sich strafbar verhalten habe, bleibe unerfindlich. Damit bestehe gegen ihn nicht
mehr der hinreichende Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens.
Der Vorsitzende der ... Kammer des Truppendienstgerichts … hat mit Verfügung
vom 18. März 2004 der Beschwerde des Soldaten nicht abgeholfen und zur Be-
gründung ausgeführt, bei summarischer Prüfung sei der Soldat hinreichend ver-
dächtig, sich unter Ausnutzung der durch das Hochwasser geschaffenen Notlage
zu Lasten des Dienstherrn zu Unrecht bereichert und dadurch seine Dienstpflich-
ten im Kernbereich verletzt zu haben. Die durch die Einleitungsbehörde angeord-
neten Maßnahmen erschienen auch nach dem - noch nicht rechtskräftigen - Straf-
urteil weiter als erforderlich und angemessen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält die Beschwerde für zulässig, jedoch für
nicht begründet.
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Sie ist zwar statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben und mit Beschluss
des Vorsitzenden der Truppendienstkammer dem Senat ohne Abhilfegewährung
ordnungsgemäß zur Entscheidung vorgelegt worden (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 WDO). Der Umstand, dass der Verteidiger des Soldaten
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bereits vor der am 9. Januar 2004 erfolgten Zustellung des Beschlusses an den
Soldaten mit Schreiben vom 2. Januar 2004 Beschwerde eingelegt habe, steht
deren Zulässigkeit nicht entgegen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung
des Senats (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 8. Juni 1973 - BVerwG 2 WDB 9.73 -
sowie Beschluss vom 26. September 2003 - BVerwG 2 WDB 3.03 -
299> m.w.N. [zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung vor Zustellung des
Urteils]). Hieran hält der Senat fest.
2. Das Begehren des Antragstellers nach Aufhebung der von der Einleitungsbe-
hörde getroffenen Anordnungen vom 14. Februar 2003 ist jedoch unbegründet.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnungen über die vorläufige
Dienstenthebung und das Uniformtrageverbot sowie die vorläufige Einbehaltung
von 30 von Hundert der jeweiligen Dienstbezüge liegen vor.
a) Nach § 126 Abs. 1 WDO kann die Einleitungsbehörde einen Soldaten vorläufig
des Dienstes entheben, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen ihn ein-
geleitet wird oder eingeleitet worden ist; mit der vorläufigen Dienstenthebung kann
- unter denselben Voraussetzungen - das Verbot, Uniform zu tragen, verbunden
werden. Diese Anordnungen setzen demzufolge die rechtswirksame Einleitung
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen den Soldaten und eine pflichtge-
mäße Ermessensausübung der zuständigen Einleitungsbehörde voraus. Diese
Voraussetzungen sind hier gegeben.
Das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den Soldaten ist mit der ihm am
20. Februar 2003 ausgehändigten Einleitungsverfügung des Kommandeurs Hee-
restruppenkommando vom 14. Februar 2003 rechtswirksam eingeleitet worden.
Vor Ergehen der Einleitungsverfügung ist dem Soldaten ausweislich der Nieder-
schrift vom 28. Januar 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
(§ 93 Abs. 1 Satz 2 WDO). Desgleichen ist die Vertrauensperson nach § 27 Abs. 2
SBG am 28. Januar 2003 angehört worden.
Die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und des Uniformtrageverbotes
lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen. Ein solcher läge nur dann vor,
wenn die Behörde sich nicht im Rahmen der ihr vom Gesetz erteilten Ermächti-
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gung gehalten oder wenn sie von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes
Gebrauch gemacht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Ermessensausübung hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, die
diese Maßnahme ausdrücklich vorsieht. Sie widerspricht auch nicht dem gesetzli-
chen Regelungssinn.
Die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten im Zusammenhang mit einem ge-
gen ihn eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat - ebenso wie das Uni-
formtrageverbot - nach der gesetzlichen Regelung ersichtlich zum Ziel, im Falle
des hinreichenden Verdachts eines schwerwiegenden Dienstvergehens einen Zu-
stand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund eines einen längeren
Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch
Nachteile und Gefahren, insbesondere für die Disziplin und die Ordnung in den
Streitkräften, abzuwehren oder zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaf-
fen werden, bevor die Endentscheidung ergeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
4.Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 -,
1977, 274>; BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 1991 - BVerwG 2 WDB 3.91 -
und vom 18. November 2003 - BVerwG
2 WDB 2.03 - m.w.N.). Die im pflichtgemäßen Ermessen der Einleitungsbehörde
stehenden Anordnungen, für die allein disziplinare Gesichtspunkte maßgeblich
sein dürfen, setzen einen besonderen rechtfertigenden Grund voraus; sie müssen
im dienstlichen Interesse geboten sein und dem Verfassungsgebot der Verhält-
nismäßigkeit genügen. Das ist nur dann der Fall, wenn ohne sie der Dienstbetrieb
durch den vom gerichtlichen Disziplinarverfahren Betroffenen empfindlich gestört
oder in besonderem Maße gefährdet würde. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit
erfordert insbesondere, dass die Behörde dem Betroffenen mit ihrer Ermessens-
entscheidung keine Nachteile zufügt, die außer Verhältnis zu dem Interesse des
Dienstherrn stehen, einen Soldaten, der eines schwerwiegenden Dienstvergehens
hinreichend verdächtig ist, bis zur endgültigen Klärung dieses Vorwurfs von der
Dienstausübung auszuschließen. Es bedarf deshalb regelmäßig einer sorgfältigen
Abwägung zwischen dem Ausmaß der unmittelbaren Gefährdung oder Störung
des Dienstbetriebes und den nachteiligen Auswirkungen und Belastungen für den
Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1997 -2BvR 80/77 -
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und BVerwG, Beschluss vom 18. November 2003 - BVerwG 2 WDB 2.03 -). Für
die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Anordnungen
kommt es mithin in erster Linie darauf an, ob bei einem Verbleiben des Soldaten
im Dienst mit einer Störung oder jedenfalls Gefährdung der militärischen Ordnung
und des Dienstbetriebes in seinem Verwendungsbereich zu rechnen ist, ob durch
das in Rede stehende pflichtwidrige Verhalten das Ansehen der Bundeswehr so
beeinträchtigt worden ist oder wird, dass bei einem Verbleiben im Dienst ein
schwerer, nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten könnte, oder ob
Sicherheitsinteressen der Bundeswehr berührt sind (vgl. Beschlüsse vom 10. April
1992 - BVerwG 2 WDB 2.92 - m.w.N. und vom 18. November 2003 - BVerwG
2 WDB 2.03 -). Bei der gerichtlichen Entscheidung darüber, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Anordnung der Einleitungsbehörde erfüllt sind, muss auf
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt
werden (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 2002 - BVerwG 2 WDB 1.02 -
235.01 § 126 WDO Nr. 1 = NZWehrr 2003, 79 = DokBer 2003, 29> m.w.N. und
vom 18. November 2003 - BVerwG 2 WDB 2.03 -). Die Sachprüfung in diesem
vorläufigen Verfahren gemäß § 126 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 114 Abs. 3 Satz 2
WDO, das durch einen ohne mündliche Verhandlung ergehenden Beschluss ab-
geschlossen wird, muss sich hinsichtlich der zu treffenden tatsächlichen Feststel-
lungen seinem Wesen nach auf eine summarische Bewertung und entsprechende
Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken. Für eine eingehende Beweiserhe-
bung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse
vom 19. Oktober 1992 - BVerwG 2 WDB 10.92 -, vom 22. Juli 2002 - BVerwG
2 WDB 1.02 - und vom 18. No-vember 2003 - BVerwG 2 WDB 2.03 -).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann ein hinreichend begründe-
ter Verdacht für ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Soldaten bereits aus
der Erhebung der öffentlichen Anklage in einem sachgleichen Strafverfahren
(§ 170 StPO) oder aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) folgen
(vgl. zuletzt Beschluss vom 18. November 2003 - BVerwG 2 WDB 2.03 - m.w.N.).
Im vorliegenden Falle ergibt sich ein hinreichend begründeter Verdacht für ein
schwerwiegendes Fehlverhalten des Soldaten nicht nur aus dem Vorliegen einer
Anklageschrift in dem sachgleichen Strafverfahren und aus der erfolgten Eröff-
nung des Hauptverfahrens. Vielmehr ist ein solcher Verdacht zusätzlich durch das
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erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts M. vom 30. Januar 2003 erhärtet worden.
Dieses Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig; auch macht der Soldat im vorlie-
genden Verfahren geltend, er rechne damit, das von ihm eingelegte Rechtsmittel
werde „zwingend … zum Freispruch“ führen. Dies räumt den hinreichenden Ver-
dacht auf ein schwerwiegendes Dienstvergehen jedoch nicht aus.
Es ist nicht ersichtlich, worauf der Soldat seine Prognose eines im Strafverfahren
zu erwartenden Freispruchs konkret stützt. Nach dem gegenwärtigen Sach- und
Streitstand ist nicht erkennbar, wodurch der durch die strafgerichtlichen Feststel-
lungen jedenfalls hinsichtlich des Anklagepunktes 4 (Betrug im Zusammenhang
mit der am 30. September 2002 beantragten Restzahlung von mehr als 3.700 Eu-
ro) gegen den Soldaten bestehende hinreichende Tatverdacht ausgeräumt werden
sollte. Der Soldat hat weder zusätzliche oder neue Beweismittel angeführt noch
nachvollziehbar dargetan, aus welchen Gründen die vom Amtsgericht vorgenom-
mene Beweiswürdigung jedenfalls hinsichtlich des Anklagepunktes 4 in einem so
weitreichenden Maße fehlerhaft sein sollte, dass ihm die vorgeworfene Straftat
und mithin insoweit auch das schwerwiegende Dienstvergehen nicht nachgewie-
sen werden könnten. Das Amtsgericht hat den Nachweis eines Betruges auf die
Vorgänge hinsichtlich der vom Soldaten am 30. September 2002 beantragten und
später auch erhaltenen Restzahlung (von über 3.700 €) beschränkt. Nach den
vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hat der Soldat insoweit keine ord-
nungsgemäßen Quittungen vorlegen können. Zudem stellte das Amtsgericht in
dem Strafurteil fest, dass der Soldat die Erstattung mit fingierten Quittungen er-
reichte, die aus dem Geschäft „Ihr Service-Shop“ stammten, in dem seine damali-
ge Lebensgefährtin beschäftigt war. Tatsächlich waren nach den Feststellungen
des Amtsgerichts in diesem Geschäft insoweit keine Batteriekäufe getätigt wor-
den; zudem wurden die (fingierten) Einnahmen in der Betriebskasse des „Service-
Shops“ nach Erstellung der „Quittungen“ wieder storniert. Diese auf vorliegende
Beweismittel gestützten konkreten Feststellungen werden von dem Soldaten letzt-
lich auch nicht bestritten. Angesichts dessen spricht - nach dem gegenwärtigen
Sach- und Streitstand - alles dafür, dass der Soldat jedenfalls die ihm vorgeworfe-
ne Straftat im Zusammenhang mit dem Erstattungsantrag vom 30. September
2002 begangen hat.
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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass ihn das Amtsgericht in dem Urteil
vom 30. Januar 2003 hinsichtlich weiterer Beträge (Anklagepunkte 1 bis 3) nach
dem Zweifelssatz („in dubio pro reo“) nicht verurteilt hat. Denn es ist nicht ersicht-
lich, inwiefern sich daraus hinsichtlich des Anklagepunktes 4 die Prognose eines
Freispruches ableiten ließe. Das Beschwerdevorbringen des Soldaten beschränkt
sich insoweit letztlich auf die Mitteilung, er halte die durch das Amtsgericht M. er-
folgte Verurteilung „für unrichtig“ und die Begründung des Urteils könne „für eine
Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen“. Dem vermag der Senat angesichts
der getroffenen Einzelfeststellungen nicht zu folgen. Angesichts dessen besteht
der hinreichende Tatverdacht, dass der Soldat vorsätzlich gegen zentrale Dienst-
pflichten, insbesondere gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), gegen die
Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) sowie gegen die Pflicht zur Wahrung der Acht-
ungs- und Vertrauenswürdigkeit im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen hat.
Ein solches Dienstvergehen ist für einen Berufssoldaten gerade in der Funktion
eines Materialnachweisfeldwebels deshalb besonders schwerwiegend, weil es bei
der Wahrnehmung zentraler dienstlicher Aufgaben unter Ausnutzung der ihm
durch den Dienstherrn eingeräumten Befugnisse erfolgte. Ein Materialnachweis-
feldwebel hat die zentrale Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des ihm an-
vertrauten Vermögens des Dienstherrn in seinem Zuständigkeitsbereich. Nimmt er
dabei vorsätzlich Zugriff auf Vermögen seines Dienstherrn, versagt er im Kernbe-
reich seiner dienstlichen Aufgaben in besonders gravierender Weise. Er erschüt-
tert damit das Vertrauen in seine persönliche Integrität und Zuverlässigkeit und
damit eine zentrale Grundlage des Dienstverhältnisses in besonders grobem Ma-
ße und zerstört dieses letztlich, sodass Ausgangspunkt der Zumessungserwägun-
gen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Entfernung
aus dem Dienst ist. Davon könnte nur bei Vorliegen von Milderungsgründen in den
Umständen der Tat abgesehen werden (vgl. u.a. Urteile vom 19. Juli 1995
- BVerwG 2 WD 9.95 -
= NZWehrr 1996, 164 = NVwZ-RR 1996, 213 = ZBR 1996, 58, insoweit nicht ver-
öffentlicht> und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -
= Buchholz 235.01 § 106 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31 = NVwZ-RR 2004,
46 = DokBer 2004, 1>). Solche Milderungsgründe in den Umständen der Tat (vgl.
dazu u. a. Urteile vom 6. Mai 2003 - 2 WD 29.02 - und vom
- 13 -
17. September 2003 - 2 WD 49.02 - jeweils m.w.N.), die
die Schuld des Soldaten deutlich mindern würden, sind vorliegend nicht ersichtlich
und werden auch vom Soldaten nicht geltend gemacht. Insbesondere ist nicht er-
kennbar, dass der Soldat in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten
wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war (vgl. dazu
u.a. Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N.), handelte.
Dies macht er auch selbst nicht geltend. Es fehlt auch an hinreichenden Anhalts-
punkten für eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat
eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten (vgl. u.a. Urteile
vom 9. März 1995 - 2 WD 1.95 -
Nr. 1 = NZWehrr 1995, 61 >, vom 13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 33.02 - und
vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 -) oder für eine körperliche oder seelische
Ausnahmesituation (vgl. Urteile vom 14. November 1996 - 2 WD 31.96 -
, vom
13. Februar 2003 - 2 WD 33.02 -
= NVwZ-RR 2003, 374 = DokBer 2003, 232> und vom 6. Mai 2003 - 2 WD 29.02 -
). Diesbezügliche Umstände hat der Soldat nicht dargetan. Gleichfalls ist
nicht ersichtlich, dass sich der Soldat bei seinem Fehlverhalten unverschuldet in
einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfüllung ei-
nes dienstlichen Auftrages gegenübersah (vgl. dazu u.a. Urteile vom 28. Januar
1999 - BVerwG 2 WD 17.98 -
255> und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - ). Die ordnungsge-
mäße Abrechnung und Verwaltung von Material zählte zu seinem zentralen Auf-
gabengebiet. Hierfür wurde er ausgebildet. Hierin verfügte er über ein erhebliches
Maß an dienstlicher Erfahrung. Der Soldat hat auch nicht dargetan, dass der Tat-
milderungsgrund eines ihn entlastenden Mitverschuldens von Vorgesetzten - etwa
im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht - (vgl.
dazu u.a. Urteile vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.04 -
§ 12 SG Nr. 19 = NVwZ-RR 2003, 366> und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD
29.02 - m.w.N.) zu seinen Gunsten eingreift. Eine Überforderungssituati-
on, die ein hilfreiches Eingreifen von Vorgesetzten erfordert hätte, ist nicht ersicht-
lich. Die anhand der strafgerichtlichen Feststellungen und der Akten ersichtlichen
Abläufe namentlich bei der Beschaffung der fingierten Quittungen, sprechen viel-
mehr gerade eher dafür, dass der Soldat mit einer hohen kriminellen Energie han-
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delte. Demgegenüber fallen mögliche Nachlässigkeiten von Vorgesetzten oder
Dienststellen nicht entscheidend - zu Gunsten des Soldaten - ins Gewicht. Mögli-
che Milderungsgründe in der Person des Soldaten - z. B. ansprechende dienstli-
che Leistungen - können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kein
Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen (stRspr.: vgl. Urteil
vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - ).
Die getroffenen Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung sowie das Uni-
formtrageverbot sind auch geeignet und erforderlich, um dadurch Nachteile und
Gefahren - insbesondere für die Disziplin und die dienstliche Ordnung in den
Streitkräften - sowie eine Schädigung des Ansehens der Bundeswehr in der Öf-
fentlichkeit abzuwehren. Ein Soldat, der in der Dienststellung eines Materialnach-
weisfeldwebels in erheblichen Umfange im Kernbereich seiner dienstlichen Ver-
pflichtungen versagt und sich zu Lasten des Vermögens des Dienstherrn persön-
lich bereichert, überwindet nicht nur eine besonders hohe Hemmschwelle, sondern
beweist damit zugleich ein besonders auffälliges Maß an Rücksichtslosigkeit ge-
genüber den ihm im Interesse der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr obliegenden
dienstlichen Kernpflichten, die seine weitere dienstliche Verwendungsfähigkeit
grundsätzlich ausschließt. Der hierdurch in den Augen eines den Sachverhalt ob-
jektiv und vorurteilsfrei wertenden Betrachters (vgl. zu diesem Maßstab u.a. Urteile
vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - und vom 27. November 2003
- BVerwG 2 WD 6.03 -) bewirkte allgemeine Verlust des Vertrauens in seine per-
sönliche und dienstliche Integrität kann auch durch eine ansonsten tadelfreie Füh-
rung sowie durch ansprechende dienstliche Leistungen nicht in einer Weise aus-
geräumt werden, die eine weitere dienstliche Verwendung ermöglichte. Denn die
Bundeswehr kann, worauf der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung immer
wieder hingewiesen hat (vgl. u.a. Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -
m.w.N.), ihre Soldaten nicht ständig und überall überwachen. Eine lü-
ckenlose und zeitlich ununterbrochene Kontrolle ist nicht möglich und muss weit-
gehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für die ordnungsgemäße Auf-
gabenerfüllung der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann
in der Regel nicht weiter verwendet werden. Die Bundeswehr muss sich auf das
Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und Redlichkeit ihrer Soldaten verlassen
können. Sie muss gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer
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überprüft werden können, uneingeschränkt auf eine ordnungsgemäße Erfüllung
der Dienstpflichten vertrauen können. Anderenfalls lässt sich gerade im Bereich
der Materialverwaltung und der Erledigung von Kassengeschäften ein ordnungs-
gemäßer Dienstbetrieb schlechthin nicht gewährleisten. Die Einlassungen des
Soldaten im vorliegenden Falle lassen zudem nach wie vor kein Unrechtsbewusst-
sein oder ein Bedauern über sein Fehlverhalten erkennen. Den daraus resultie-
renden schwerwiegenden Risiken und Gefahren für einen ordnungsgemäßen
Dienstbetrieb ist die Einleitungsbehörde mit den getroffenen Anordnungen in
rechtsfehlerfreier Weise entgegen getreten.
Mit den getroffenen Anordnungen werden dem Soldaten auch keine Nachteile zu-
gefügt, die außer Verhältnis zu dem Interesse des Dienstherrn stehen, einen Sol-
daten, der eines solch schwerwiegenden Dienstvergehens hinreichend verdächtig
ist, bis zur endgültigen Klärung dieses Vorwurfs von der weiteren Dienstausübung
auszuschließen. Zwar kann durch die sofortige Wirkung dieser Anordnungen in
seinem privaten und beruflichen Umwelt der Eindruck begründet und möglicher-
weise gefestigt werden, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien zutreffend, ob-
wohl das gerichtliche Disziplinarverfahren insoweit eine abschließende Klärung
noch nicht erbracht hat. Diese Folgen sind jedoch angesichts der sonst drohenden
erheblichen Nachteile für den Dienstbetrieb sowie das Ansehen der Bundeswehr
und ihrer Angehörigen unvermeidbar. Der Soldat muss sie hinnehmen, zumal er
für diese Situation angesichts seines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolg-
ten Fehlverhaltens auch selbst verantwortlich ist.
b) Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die getroffene Anordnung, 30 von
Hundert der jeweiligen Dienstbezüge einzubehalten, sind erfüllt (§ 126 Abs. 2
WDO). Für die erforderliche Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchst-
maßnahme genügt die Feststellung, dass der Soldat das ihm zur Last gelegte
Dienstvergehen, das geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem
Dienstherrn unheilbar zu zerstören, mit einem hinreichenden Grad von Wahr-
scheinlichkeit begangen hat. Das ist - wie vorstehend dargelegt - hier der Fall. Da-
her ist es - auch in Ansehung der dienstlichen Leistungen des Soldaten während
seiner bisherigen Dienstzeit - nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Einleitungsbe-
hörde gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO die vorläufige Einbehaltung von 30 von
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Hundert der Dienstbezüge angeordnet hat. Die Entscheidung hält sich in den ge-
setzlichen Grenzen und ist erkennbar am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung
ausgerichtet. Sie genügt auch dem Verhältnismäßigkeitsgebot, da sie für den Sol-
daten wirtschaftlich tragbar erscheint und nicht außer Verhältnis zu dem ihm vor-
geworfenen Fehlverhalten steht. Konkrete Anhaltspunkte, die eine andere
Schlussfolgerung nahe legen könnten, sind von dem Soldaten weder vorgetragen
worden noch sonst erkennbar.
3. Da das gerichtliche Beschwerdeverfahren nach § 114 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 126 Abs. 5 Satz 3 WDO ein Nebenbestandteil des gerichtlichen Disziplinarver-
fahrens ist, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten
(§ 141 Abs. 1 und 2 WDO).
Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth