Urteil des BVerwG vom 26.09.2003

Zustellung, Verkündung, Rechtsquelle, Berufungsfrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 2 WDB 3.03
TDG S … VL …/03
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
geboren am … in …,
… …, …,
- Verteidiger: Rechtsanwälte Willi A. Weber und Kollegen,
Amalienstraße 62/III, 80799 München –
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller
am 26. September 2003
b e s c h l o s s e n :
Auf die Beschwerde des Soldaten wird der Beschluss des Vorsitzen-
den der … Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 5. Septem-
ber 2003 aufgehoben.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vor-
behalten.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Die … Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 3. Juli 2003 eines
Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn – unter gleichzeitiger Aufhebung einer vom
Diziplinarvorgesetzten verhängten Disziplinarbuße von 1.000 € - zu einem Beförderungs-
verbot für die Dauer von 18 Monaten, verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um
ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten. Gegen dieses Urteil legte der Verteidi-
ger des Soldaten mit Schriftsatz vom 26. August 2003, eingegangen beim Bundesverwal-
tungsgericht am selben Tage, Berufung in vollem Umfang ein, mit der er u.a. rügte, das
Urteil sei entgegen § 111 WDO i.V.m. § 275 StPO noch nicht schriftlich begründet worden.
Der Vorsitzende der ... Kammer des Truppendienstgerichts Süd verwarf die Berufung mit
Beschluss vom 5. September 2003 gemäß § 117 WDO als unzulässig, weil die Berufung
verfrüht eingelegt worden sei: Im Zeitpunkt des Eingangs der Berufung hätten sich die
schriftlichen Urteilsgründe noch im Geschäftsgang befunden und seien von ihm noch nicht
unterschrieben worden.
Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger am 18. September 2003 Beschwerde einge-
legt und beantragt, ihn aufzuheben: Es sei zulässig, die Berufung auch schon vor Zustel-
lung des Urteil einzulegen. Im übrigen könne es nicht in das Ermessen des Truppen-
dienstgerichts gestellt werden, wann das Urteil zu den Akten gebracht werde, da dadurch
der Eintritt der Rechtskraft zu Lasten des Soldaten unkontrolliert verzögert werden könne.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält die Beschwerde für begründet.
II
Die Beschwerde ist zulässig (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 WDO) und be-
gründet.
- 3 -
Der Vorsitzende der ... Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat die Berufung zu Un-
recht als unzulässig verworfen. Seine Auffassung, eine Berufung könne vor dem in § 115
Abs. 1 Satz 1 WDO genannten Zeitpunkt (Zustellung des Urteils) wirksam nicht erhoben
werden, verletzt Bundesrecht.
Wie die mit Disziplinarsachen befassten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (und frü-
her des Bundesdisziplinarhofs) in ständiger Rechtsprechung festgestellt haben, kommt
den gesetzlichen Formulierungen in den Disziplinarordnungen über die Berufungsfrist
(§ 67 Abs. 1 Satz 1 BDO i.d.F. vom 28. November 1957 , § 80 Abs. 1
Satz 1 BDO i.d.F. vom 20. Juli 1967 , § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.d.F. vom
15. März 1957 , § 110 Abs. 1 Satz 1 WDO i.d.F. vom 4. September 1972
, § 115 Abs. 1 Satz 1 WDO i.d.F. vom 16. August 2001
2093>) nicht die Bedeutung zu, dass im Zeitraum zwischen Verkündung und Zustellung
der Entscheidung eine Berufungseinlegung rechtlich noch nicht möglich wäre; vielmehr
erschöpft sich der Zweck der Bestimmungen darin, den Endtermin, bis zu dem die Einle-
gung des Rechtsmittels zulässig ist, und seine Berechnung zu regeln (vgl. BDH, Urteile
vom 13. Februar 1959 - 1 D 42.57 -, vom 9. Dezember 1964 - 1 WD 46.64 - und vom
26. Februar 1965 - 2 WD 177.64 - ; BVerwG, Urteile vom 26. Juni
1969 - BVerwG 2 WD 4.69 -, vom 10. Juli 1969 - BVerwG 2 WD 75.68 -, vom 12. Mai 1970
- BVerwG 2 WD 69.69 - und vom 17. Oktober 1979 - 1 D 111.78 -
[275]; Behnke, BDO, 2. Aufl. 1968, § 80 Rn. 11; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl. 1994, § 80
Rn. 5; Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl. 1995, § 80 Rn. 3b; Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 115
Rn. 17).
Dem entspricht die Auslegung vergleichbarer Rechtsmittelfristvorschriften in der einhelli-
gen Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes und der Länder, die bei der
Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem ein Rechtsmittel wirksam eingelegt werden kann,
nicht auf die Zustellung der vollständigen Entscheidung, sondern auf deren Existenzwer-
den, also z.B. die Verkündung abstellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1953 -
2 B 79.53 - und vom 2. April 1954 - 2 B 172.53 - so-
wie Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Vorb. § 124 Rn. 34
; BFH, Beschluss vom 6. August 1997 – BFH VIII R 51/97 -
und Ruban, in Gräber, FGO, 5. Aufl. 2002, § 120 Rn. 28>; RG, Be-
- 4 -
schluss vom 5. Dezember 1925 - V B 29/25 - ; BGH, Urteile vom
18. September 1963 - V ZR 192/61 - und vom 24. Juni 1999 - I ZR
164/97 - sowie Grunsky, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1994,
§ 516 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 16. Mai 1973 - 2 StR 497/72 -
und Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. 2003, vor § 296 Rn. 4; BayDStH, Urteil vom 10. Feb-
ruar 1954 - Nr. 18 DS I 53 - ; BayVerfGH, Entscheidung vom 29. März
1985 - Vf. 18-VI-85 - ; OVG NW, Beschlüsse vom 2. April 1981 - 7 B
430/81 - und vom 25. Juli 2000 - 1 A 2904/00.A -
2001, 409 [410]>).
Der Beschluss des Kammervorsitzenden vom 5. September 2003 konnte daher keinen
Bestand haben.
Prof. Dr. Pietzner
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Müller
- 5 -
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Soldatendisziplinarverfahrensrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
WDO § 115 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Statthaftigkeit der Berufung vor Zustellung des Urteils;
Berufung, Statthaftigkeit der – nach Verkündung des Urteils;
Verkündung des Urteils, Statthaftigkeit der Berufung nach - ;
Zustellung des Urteils, Statthaftigkeit der Berufung vor - .
Leitsätze:
Die Berufung kann nach § 115 Abs. 1 Satz 1 WDO auch schon vor Zustellung des verkün-
deten Urteils eingelegt werden.
Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 26. September 2003 - BVerwG 2 WDB 3.03
I. Truppendienstgericht Süd vom 05.09.2003 - Az.: S 10 VL 7/0
3 -