Urteil des BVerwG vom 23.01.2015

Faires Verfahren, Disziplinarverfahren, Tatidentität, Soldat

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Vorlagen und Beschwerden nach der WDO in
Disziplinarangelegenheiten
Sachgebietsergänzung:
Wehrdisziplinarrecht
Rechtsquelle/n:
WDO § 70 Abs. 3, § 91 Abs. 1 Satz 1
StPO § 146
Stichworte:
Zuständigkeit des Truppendienstgerichts; Zuständigkeitsbestimmung;
zusammenhängende Dienstvergehen; Verbot der Mehrfachverteidigung;
Verfahrensverbindung.
Leitsatz/-sätze:
Der Bestimmung des zuständigen Truppendienstgerichts nach § 70 Abs. 3 WDO
steht nicht entgegen, dass die in den später zu verbindenden Verfahren
Beschuldigten, denen gemeinsames Handeln bei einzelnen Pflichtverletzungen
vorgeworfen wird, denselben Verteidiger gewählt haben.
Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 23. Januar 2015 - BVerwG 2 WDB 2.14
I. TDG Nord 4. Kammer
Az: TDG N 4 VL 37/14
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WDB 2.14
TDG N 4 VL 37/14
In der Disziplinarsache
des Herrn Hauptmann …,
…, …,
- Verteidiger:
… -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 23. Januar 2015 beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Truppendienstgericht
Süd bestimmt.
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G r ü n d e :
I
Gegen den Soldaten war mit Verfügung des Inspekteurs der Streitkräftebasis
vom 15. April 2014, dem Soldaten ausgehändigt am 23. April 2014, ein gericht-
liches Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Am 17. September 2014 ging
beim Truppendienstgericht Nord, 4. Kammer, die Anschuldigungsschrift der
Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Kommandos Streitkräftebasis
vom 12. September 2014 ein, mit der dem Soldaten unter anderem vorgewor-
fen wurde, gemeinsam mit Hauptmann K. am 26. und 27. März 2013 in M. bzw.
S. dem Stabsgefreiten D. in Kenntnis der ZDv 43/2 Nr. 102 befohlen zu haben,
sie und weitere Offiziere mit einem Dienstkraftfahrzeug von der Kaserne zur
Stadtsparkasse in M. und sodann zu einem Bordell in S. zu fahren sowie am
folgenden Morgen von dort abzuholen und zur Kaserne zurückzufahren.
Hauptmann K. wurde mit Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft
für den Bereich der Division Schnelle Kräfte vom 28. Februar 2014 unter ande-
rem wegen dieser Befehle beim Truppendienstgericht Süd, 3. Kammer, ange-
schuldigt.
Mit Antrag vom 18. November 2014, beim Bundesverwaltungsgericht einge-
gangen am 27. November 2014, hat der Vorsitzende der 4. Kammer des Trup-
pendienstgerichts Nord in Absprache mit dem Vorsitzenden der 3. Kammer des
Truppendienstgerichts Süd beantragt, für das Verfahren als zuständiges Gericht
das Truppendienstgericht Süd zu bestimmen.
Der Soldat, der denselben Verteidiger gewählt hat wie der gesondert ange-
schuldigte Hauptmann K., stimmt im Gegensatz zum Bundeswehrdisziplinaran-
walt einer Verbindung der Verfahren wegen § 146 StPO nicht zu.
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II
Auf den zulässigen Antrag wird das Truppendienstgericht Süd als zuständiges
Gericht bestimmt.
Nach § 70 Abs. 3 WDO bestimmt das Bundesverwaltungsgericht u.a. auf An-
trag eines Truppendienstgerichts das zuständige Truppendienstgericht, wenn
u.a. bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten unterschied-
liche Gerichtsstände bestehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1. Für beide Soldaten sind unterschiedliche Truppendienstgerichte zuständig.
Deren Zuständigkeit bestimmt sich nach § 70 Abs. 1 WDO. Danach ist das
Truppendienstgericht zuständig, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem
der Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtli-
chen Disziplinarverfahrens gehört.
Der Soldat ist zum 1. April 2013 von der 2./… in M. zur … in Hamburg versetzt
worden. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Regelung der Dienstberei-
che der Truppendienstgerichte und zur Bildung von Truppendienstkammern
vom 15. August 2012 (BGBl I 2012, S. 1714) erfasst der Dienstbereich des
Truppendienstgerichts Nord Dienststellen mit Sitz in Hamburg, während nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 6 dieser Verordnung der Dienstbereich des Truppendienstge-
richts Süd Dienststellen mit Sitz im Saarland umfasst. Bei dem Wirksamwerden
der Einleitungsverfügung durch Aushändigung an den Soldaten am 23. April
2014 war dieser mithin an eine Dienststelle im Zuständigkeitsbereich des Trup-
pendienstgerichts Nord versetzt, während Hauptmann K. zum Zeitpunkt der
Aushändigung der Verfügung über die Einleitung des gegen ihn gerichteten
Verfahrens am 5. September 2013 noch Angehöriger der 2./… in M. und von
dort zum Stab … in S. kommandiert war, mithin einer Dienststelle im Dienstbe-
reich des Truppendienstgerichts Süd angehörte.
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2. Es handelt sich auch um zusammenhängende Dienstvergehen mehrerer
Soldaten im Sinne des § 70 Abs. 3 WDO.
Die Wehrdisziplinarordnung enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, un-
ter welchen Voraussetzungen ein Zusammenhang zwischen mehreren Dienst-
vergehen besteht. Der Wortlaut besagt nur, dass persönliche oder sachliche
Gründe eine Art Klammer zwischen den Dienstpflichtverletzungen bilden müs-
sen. Doch lässt sich dem Regelungszusammenhang, der Entstehungsgeschich-
te und dem daraus ableitbaren Zweck der Vorschrift entnehmen, dass ein Zu-
sammenhang zwischen mehreren Dienstvergehen jedenfalls dann anzunehmen
ist, wenn Gegenstand der unterschiedlichen Disziplinarverfahren eine einheitli-
che Straftat ist, bei der die betroffenen Soldaten als Mittäter oder Teilnehmer
beteiligt waren und mehrere Verfahren zu diesem Zweck bei dem für zuständig
erklärten Gericht zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden sollen (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 2 WDB 2.10 - Rn. 7 m.w.N.).
Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - die Pflichtverletzungen nicht den Tatbe-
stand einer Norm des allgemeinen Strafrechts erfüllen oder ein sachgleiches
Strafverfahren nicht durchgeführt worden ist. Ein Zusammenhang zwischen
Dienstvergehen mehrerer Soldaten wird auch dadurch begründet, dass die-
sen - wie hier - vorgeworfen wird, gemeinsam dieselbe Dienstpflichtverletzung
begangen zu haben.
3. Der Bestimmung des zuständigen Truppendienstgerichts nach § 70 Abs. 3
WDO steht nicht entgegen, dass die Beschuldigten der später zu verbindenden
Verfahren, denen gemeinsames Handeln bei einzelnen Pflichtverletzungen vor-
geworfen wird, denselben Verteidiger gewählt haben.
Zwar gilt das Verbot der Mehrfachverteidigung im Sinne von § 146 StPO wegen
§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren (BVerwG,
Beschluss vom 10. August 1993 - 2 WDB 5, 6.93 - BVerwGE 93, 386). Die Be-
stimmung eines einheitlichen zuständigen Gerichts nach § 70 Abs. 3 WDO
kommt nur dann in Betracht, wenn die im Zusammenhang stehenden Verfahren
zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden sollen (BVerwG, Beschluss
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vom 26. Februar 2009, 2 WDB 1.09 - Buchholz 450.2 § 70 WDO 2002 Nr. 2,
Rn. 10). Wäre eine Verfahrensverbindung, nicht zulässig, kommt auch die Be-
stimmung eines einheitlich zuständigen Gerichts nach § 70 Abs. 3 WDO nicht in
Betracht.
Der für eine Verfahrensverbindung eröffnete richterliche Ermessensspielraum
unterliegt verfassungsrechtlichen Grenzen, insbesondere dem Anspruch des
Beschuldigten auf ein faires Verfahren, der auch das Recht umfasst, sich von
einem gewählten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2002 - 2 BvR
932/02 - juris Rn. 23, 26). Daher hat der Richter bei seiner Entscheidung über
die mögliche Verbindung zweier Verfahren auch zu erwägen, ob diese gerecht-
fertigt ist, obwohl sie wegen der durch sie begründeten Verfahrensidentität und
des verfassungsrechtlich unbedenklichen Verbots der Mehrfachverteidigung zur
Zurückweisung des vom Beschuldigten gewählten Verteidigers seines Vertrau-
ens führt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Au-
gust 2002 - 2 BvR 932/02, juris Rn. 27 m.w.N.).
Diese Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor, weil nicht erst die vom Truppen-
dienstgericht Süd in Aussicht genommene Verfahrensverbindung wegen § 146
Satz 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO die Frage nach einer Zurückwei-
sung des Verteidigers des Soldaten aufwirft. Vielmehr greift schon wegen der
Tatidentität nach § 146 Satz 1 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO das Verbot
der Mehrfachverteidigung ein. Bei einer Tatidentität ist eine Mehrfachverteidi-
gung selbst dann unzulässig, wenn gegen mehrere Beschuldigte getrennte Ver-
fahren geführt werden und der Verteidiger in jedem dieser Verfahren einen von
ihnen verteidigen will (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Auflage 2014, § 146
Rn. 16 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Tatidentität liegt vor, wenn die-
selbe prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO in Rede steht. Da dem Solda-
ten und Hauptmann K. teilweise ein gemeinsames Handeln vorgeworfen wird,
steht ein nach natürlicher Auffassung einheitlicher Lebensvorgang und damit
dieselbe Tat im prozessualen Sinne in Rede (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
§ 264 Rn. 2 m.w.N. zur Rspr des BGH). Ob die jeweiligen Punkte 3 und 4 der
Anschuldigungsschriften den beiden Hauptleuten „in der Ausführung verschie-
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dene Dienstpflichtverletzungen“ vorwerfen, wie der Verteidiger im Schriftsatz
vom 21. Januar 2015 ausführt, ist ebenso unerheblich, wie die Frage, ob die
Hauptleute mittäterschaftlich oder in einer anderen Beteiligungsform handelten.
Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass ein einheitlicher geschichtlicher
Vorgang Gegenstand der Anschuldigungen ist. Mithin ist die Mehrfachverteidi-
gung auch ohne Verfahrensverbindung unzulässig. Daher steht der Verfahrens-
verbindung nicht entgegen, dass sie das Recht des Beschuldigten auf ein faires
Verfahren und die Wahl eines Verteidigers seines Vertrauens unzumutbar be-
einträchtigen würde.
4. Als zuständiges Gericht war das Truppendienstgericht Süd zu bestimmen,
weil die Tatorte der nach den Anschuldigungen gemeinsam begangenen Taten
ebenso wie diejenigen der weiteren Vorwürfe, die den Rahmen des hier in Rede
stehenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens bilden, im Zuständigkeitsbereich
des Truppendienstgerichts Süd gelegen sind. Es kommt hinzu, dass die erste
die gemeinschaftlichen Pflichtverletzungen betreffende Anschuldigungsschrift
beim Truppendienstgericht Süd eingegangen ist. Die Beteiligten sind überein-
stimmend der Auffassung, dass für eine Verhandlung vor dem Truppendienst-
gericht Süd die Prozessökonomie spricht.
Die Bestimmung der zuständigen Kammer innerhalb des Truppendienstgerichts
Süd gehört nach dem Wortlaut des § 70 Abs. 3 WDO nicht zur Aufgabe des
Senats im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung; sie richtet sich vielmehr
nach dem Geschäftsverteilungsplan des Truppendienstgerichts Süd und müss-
te gegebenenfalls durch das Präsidium des Truppendienstgerichts Süd erfolgen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2006 - 2 WDB 2.06 - Buchholz 450.2
§ 70 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 18 m.w.N.).
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