Urteil des BVerwG vom 11.04.2014

Zustellung, Rechtliches Gehör, Datum, Wohnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WDB 2.13
TDG N 5 VL 9/12
In der Disziplinarsache
des Herrn Stabsunteroffizier der Reserve ...,
- Verteidiger:
Rechtsanwälte ...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
am 11. April 2014 beschlossen:
Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen den Be-
schluss des Vorsitzenden der 5. Kammer des Truppen-
dienstgerichts Nord vom 28. Februar 2013 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem frühe-
ren Soldaten auferlegt.
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G r ü n d e :
I
Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord erkannte dem früheren Sol-
daten mit Urteil vom 28. November 2012 wegen eines Dienstvergehens das
Ruhegehalt ab. Ausweislich des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhand-
lung verzichtete der Verteidiger des früheren Soldaten auf die mündliche
Rechtsmittelbelehrung. Die schriftlichen Urteilsgründe waren mit einer fehler-
freien Rechtsmittelbelehrung versehen und wurden dem früheren Soldaten
ausweislich der Zustellungsurkunde am 14. Dezember 2012 durch Einlegung in
den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Bei seinem Vertei-
diger sind sie nach dessen Angaben am 17. Dezember 2012 eingegangen.
Mit einem am 16. Januar 2013 beim Truppendienstgericht Nord eingegangenen
Schreiben seines Verteidigers vom selben Tag legte der frühere Soldat auf das
Disziplinarmaß beschränkte Berufung gegen das Urteil vom 28. November
2012 ein und begründete diese.
Der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord wies den Ver-
teidiger darauf hin, dass ausweislich der Zustellungsurkunde die Zustellung an
den früheren Soldaten am 14. Dezember 2012 erfolgte, die Urkunde allerdings
eine Streichung enthalte und eine Berichtigung, die offensichtlich am 28. De-
zember 2012 vorgenommen worden sei. Zudem räumte er rechtliches Gehör
zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung wegen Verfristung ein.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2013 verwarf der Vorsitzende der 5. Kammer
des Truppendienstgerichts Nord die Berufung des früheren Soldaten als unzu-
lässig. Die Berufung sei form-, jedoch nicht fristgerecht eingelegt worden, weil
dem früheren Soldaten das Urteil des Truppendienstgerichts ausweislich der
dem Gericht vorliegenden Postzustellungsurkunde am 14. Dezember 2012 zu-
gestellt worden sei. Die handschriftliche Berichtigung der Postzustellungs-
urkunde biete allein keinen hinreichenden Anlass, von einer Falschbeurkun-
dung des Postbediensteten auszugehen und das urkundlich nachgewiesene
Zustellungsdatum in Zweifel zu ziehen.
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Gegen den dem früheren Soldaten am 23. März 2013 zugestellten Beschluss
richtet sich seine Beschwerde vom 3. April 2013, zu deren Begründung er vor-
trägt, dass der tatsächliche Zugang bei dem früheren Soldaten nicht hinrei-
chend nachweisbar sei. Die nachträgliche Änderung werfe erhebliche Zweifel
am tatsächlichen Zustellungsdatum auf. Zunächst sei versucht worden, das ei-
gentliche Datum durch Überschreiben zu verbessern; danach sei es offenbar
durchgestrichen und dann am 28. Dezember 2012 noch mal berichtigt worden.
Da beim Verteidiger das angefochtene Urteil am 17. Dezember 2012 eingegan-
gen sei, spreche alles dafür, dass es ebenfalls am 17. Dezember 2012 bei dem
früheren Soldaten eingegangen sei. Aufkommende Zweifel müssten zugunsten
des Soldaten gewertet werden.
Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Beschwerde für unbegründet,
weil es keinen Anlass gebe, das von dem zuständigen Postbediensteten einge-
tragene Datum der Zustellung „14.12.2012“ in Zweifel zu ziehen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die am 16. Januar 2013 bei der
5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord eingegangene Berufung war ver-
fristet.
Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 WDO ist gegen ein Urteil des Truppendienstge-
richts die Berufung bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung zuläs-
sig. Gemäß § 111 Abs. 2 WDO ist eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen
jeweils dem Soldaten und dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen. Nach der
ständigen Rechtsprechung kommt es deshalb für den Beginn der Berufungsfrist
auf die Zustellung an den Soldaten, nicht auf die Übersendung an den Verteidi-
ger an (vgl. Beschluss vom 14. November 1978 - BVerwG 2 WD 33.77 -
BVerwGE 63, 155 ff. und zuletzt Urteil vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 2 WD
23.12 - Rn. 27 m.w.N.).
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Die Zustellung an den früheren Soldaten erfolgte hier am 14. Dezember 2012,
sodass die Berufungsfrist am 14. Januar 2013 ablief. Die Zustellung an den frü-
heren Soldaten erfolgte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 WDO i.V.m. §§ 166, 176, 178,
180 ZPO durch Einlegung in den zur Wohnung des früheren Soldaten gehören-
den Briefkasten, weil eine Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht
möglich war.
Ausweislich der von dem Mitarbeiter der DPAG W. unterschriebenen Zustel-
lungsurkunde ist die Zustellung an den früheren Soldaten am 14. Dezember
2012 erfolgt. Zwar ist in dem für das Datum vorgesehenen Feld die ursprünglich
eingetragene zweite Ziffer korrigiert worden. Die korrigierte Ziffer ist aber leser-
lich und gut als „4“ erkennbar. Unter dem 28. Dezember 2012 ist die gesamte
Eintragung „141212“ durchgestrichen und handschriftlich „14.12.12.“ darüber
gesetzt worden. Diese Änderung ist mit dem Vermerk „berichtigt/28.12.12“ und
der wiederholten Unterschrift des Zustellers versehen.
Zweifel am Datum der Zustellung, die hier zugunsten des früheren Soldaten
gewertet werden könnten, bestehen damit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass das
Zustellungsdatum 14. Dezember 2012 nicht dem tatsächlichen Zustellungs-
datum entspricht, sind nicht ersichtlich. Die Korrektur in der Zustellungsurkunde
ist eindeutig und lässt keine Anhaltspunkte für Zweifel erkennen. Die Annahme
des Verteidigers, da ihm das Urteil erst am 17. Dezember 2012 zugegangen
sei, sei es auch dem früheren Soldaten erst am 17. Dezember 2012 zugegan-
gen, entbehrt jeder Grundlage. Denn der 17. Dezember 2012 war ein Montag,
sodass nicht auszuschließen ist, dass auch in der Kanzlei des Verteidigers die
Entscheidung des Truppendienstgerichts bereits am Wochenende und damit
früher eingegangen war, aber noch nicht zur Kenntnis genommen wurde. Im
Hinblick darauf, dass ausweislich der Akte des Truppendienstgerichtes die Ent-
scheidung an den früheren Soldaten am 11. Dezember 2012 abgesandt wurde,
spricht eine Zustellung am 14. Dezember 2012 auch nicht für einen ungewöhn-
lich zügigen und deshalb unwahrscheinlichen Postlauf.
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Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der frühere Soldat
nicht gestellt. Wiedereinsetzungsgründe sind auch weder vorgetragen noch er-
sichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2 WDO.
Dr. von Heimburg Dr. Burmeister Dr. Eppelt
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