Urteil des BVerwG vom 28.03.2012

Rechtskräftiges Urteil, Soldat, Disziplinarverfahren, Rechtsgrundlage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WDB 2.12
TDG S 5 VL 08/11
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
den früheren Soldaten …,
…,
…,
…,
- Bevollmächtigte:
…,
… -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 28. März 2012 beschlossen:
Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen den Be-
schluss des Vorsitzenden der 5. Kammer des Truppen-
dienstgerichts Süd vom 3. Februar 2012 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der frühere
Soldat zu tragen.
- 2 -
G r ü n d e :
Die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 WDO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der
Vorsitzende der Truppendienstkammer hat das gerichtliche Disziplinarverfahren
zu Recht eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem früheren Soldaten auf-
erlegt.
Der frühere Soldat ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts H. vom
18. November 2011 (…) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten
wegen vorsätzlicher Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wor-
den. Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 SG endet daher sein Dienstverhältnis, weil ein
deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch rechtskräfti-
ges Urteil gegen ihn auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
einer vorsätzlich begangenen Tat erkannt hat und er deswegen entsprechend
§ 48 Satz 1 Nr. 2 SG seine Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verloren hat. Da-
mit endete seine Zugehörigkeit als Soldat auf Zeit zur Bundeswehr (§ 56 Abs. 1
SG). Das anhängige gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den früheren Sol-
daten musste daher nach § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 WDO wegen eines Ver-
fahrenshindernisses eingestellt werden (vgl. Dau, WDO, 5. Auflage 2009, § 98
Rn. 4).
Auch die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss ist rechtlich
nicht zu beanstanden; sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 138 Abs. 2 WDO.
Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens hat der frühere Soldat nach
§ 139 Abs. 2 WDO zu tragen.
Golze
Dr. Burmeister
Dr. Eppelt
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