Urteil des BVerwG vom 26.04.2011

Amt, Luftwaffe, Verfügung, Soldat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WDB 2.11
In der Disziplinarsache
des Herrn Hauptmann…,
….,
- Verteidiger:
…,
… -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 26. April 2011 beschlossen:
Der Beschwerdebescheid des Inspekteurs der Luftwaffe
vom 19. Januar 2011 wird aufgehoben.
Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht sachlich un-
zuständig. Insoweit wird das Verfahren an das Truppen-
dienstgericht Nord verwiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Gegen den Soldaten wurden wegen des Verdachts eines Dienstvergehens dis-
ziplinare Ermittlungen geführt. Mit Verfügung vom 11. März 2010 stellte der
Chef des Stabes …amt fest, dass der Soldat ein Dienstvergehen begangen ha-
be. Wegen Überschreitens der Frist des § 17 Abs. 2 WDO zur Verhängung ei-
ner einfachen Disziplinarmaßnahme wurde das weitere Verfahren eingestellt.
Die Beschwerde des Soldaten gegen die Feststellung eines Dienstvergehens
wies der Amtschef …amt mit Beschwerdebescheid vom 27. Juli 2010 zurück.
Dagegen legte der Soldat entsprechend der ihm erteilten Rechtsbehelfsbeleh-
rung mit Schreiben seines Verteidigers vom 10. August 2010 weitere Be-
schwerde ein, die der Amtschef …amt mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 dem
Inspekteur der Luftwaffe zur Entscheidung vorlegte. Die weitere Beschwerde
wurde vom Inspekteur der Luftwaffe mit Beschwerdebescheid vom 19. Januar
2011 als unbegründet zurückgewiesen. In der beigefügten Rechtsbehelfsbeleh-
rung heißt es, gegen den Bescheid könne die Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts beantragt werden.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. Februar 2011 wendet sich der Soldat weiterhin gegen die Verfügung
des Chefs des Stabes …amt sowie die beiden Beschwerdebescheide. Zur Be-
gründung macht er geltend, die Verfügung vom 11. März 2010 sei aus formellen
und materiellen Gründen rechtswidrig.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist hinsichtlich des Bescheides des
Inspekteurs der Luftwaffe zulässig und begründet (1). Im Übrigen ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Entscheidung nicht zuständig (2). Das Verfahren
war daher an das zuständige Truppendienstgericht Nord zu verweisen (3).
1
2
3
4
- 3 -
Die Entscheidung des Senats ergeht in der Besetzung ohne ehrenamtliche
Richter. Auf das Beschwerdeverfahren finden nach § 42 Satz 1 WDO die Vor-
schriften der Wehrbeschwerdeordnung Anwendung. Zwar werden abschließen-
de Sachentscheidungen im Wehrbeschwerdeverfahren in der Besetzung mit
ehrenamtlichen Richtern getroffen (vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 2008 - BVerwG
2 WDB 1.08 - Buchholz 449 § 13 SG Nr. 10 Rn. 15 = NZWehrr 2008, 261 und
vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 2 WDB 3.10
holz vorgesehen>; Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 18 Rn. 7 und Einführung
Rn. 102). § 80 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 WDO gilt, wie das Wort „Hauptverhand-
lung“ zeigt, nur für das gerichtliche Disziplinarverfahren und nicht für Wehrbe-
schwerdesachen und damit wegen der Regelung des § 42 Satz 1 WDO auch
nicht für Beschwerdeverfahren nach § 42 WDO. Etwas anderes gilt aber bei
nicht die Sache selbst betreffenden und nicht verfahrensbeendenden Entschei-
dungen (vgl. Beschluss vom 17. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 3.05 - juris
Rn. 32 ff. ) zu
denen nach der ständigen Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats, der der
beschließende Senat folgt, auch Verweisungen an das zuständige Gericht ge-
hören (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 2006 a.a.O., vom 17. März 2009
- BVerwG1 WB 77.08 - Buchholz 449 § 82 SG Nr. 4 Rn. 26 und vom 9. März
2010 - BVerwG 1 WB 9.09 - Rn. 13
holz 450.1 § 17 WBO Nr. 78 und in NZWehrr 2010, 159>). Soweit hier neben
der Verweisung des Verfahrens an das zuständige Truppendienstgericht auch
die Aufhebung des von einer unzuständigen Stelle erlassenen Bescheides über
die weitere Beschwerde auszusprechen ist, liegt auch darin keine abschlie-
ßende Sachentscheidung (nämlich über die Rechtmäßigkeit der Feststellung
eines Dienstvergehens), sondern nur die Beseitigung eines Bescheides, der
formal der Sachentscheidung durch das allein zuständige Truppendienstgericht
entgegenstehen würde.
1. Nach § 42 WDO sind auf Beschwerden der Soldaten gegen Disziplinarmaß-
nahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen der Diszipli-
narvorgesetzten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung nach näherer
Maßgabe der Nrn. 1 bis 12 des § 42 WDO anzuwenden. Zu den sonstigen
5
6
- 4 -
Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten im Sinne des
§ 42 WDO gehört auch die Feststellung eines Dienstvergehens bei Absehen
von einer Disziplinarmaßnahme nach § 36 Abs. 1 WDO (vgl. Dau, WDO,
5. Auflage 2009, § 42 Rn. 7). Nach § 42 Nr. 4 WDO entscheidet über die weite-
re Beschwerde in Abweichung von § 16 Abs. 3 WBO nicht der nächsthöhere
Disziplinarvorgesetzte (hier: der Inspekteur der Luftwaffe als Disziplinarvorge-
setzter des Amtschefs …amt), sondern das Truppendienstgericht. War dem-
nach der Inspekteur der Luftwaffe für die Entscheidung über die weitere Be-
schwerde des Soldaten nicht zuständig, ist der dennoch ergangene Beschwer-
debescheid aufzuheben. Dafür ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig,
weil nach § 42 Nr. 4 Satz 3 WDO die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts gegeben ist, wenn der Bundesminister der Verteidigung oder einer der in
§ 22 WBO genannten Disziplinarvorgesetzten über die Beschwerde entschie-
den hat. Zu den in § 22 WBO genannten Disziplinarvorgesetzten gehört auch
der Inspekteur der Luftwaffe. Diese Zuständigkeit ist auch dann gegeben, wenn
der Bundesminister der Verteidigung oder einer der in § 22 WBO genannten
Disziplinarvorgesetzten seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die (weitere)
Beschwerde zu Unrecht angenommen hat. Zur Aufhebung eines solchen zu
Unrecht ergangenen Beschwerdebescheides sind nach dem Willen des Ge-
setzgebers nicht die Truppendienstgerichte berufen, sondern das Bundesver-
waltungsgericht.
2. Im Übrigen ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 42
Nr. 4 Satz 3 WDO nicht gegeben. Die weitere Beschwerde des Soldaten, zu
deren Entscheidung - wie dargelegt - die Wehrdienstgerichte berufen sind, rich-
tet sich gegen einen Beschwerdebescheid des Amtschefs …amt und damit we-
der gegen einen Bescheid des Bundesministers der Verteidigung noch den ei-
nes der in § 22 WBO genannten Disziplinarvorgesetzten. Es verbleibt daher bei
der Zuständigkeit des Truppendienstgerichts nach § 42 Nr. 4 Satz 1 WDO.
7
- 5 -
3. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet
ist, zu dem der Vorgesetzte, der die angefochtene Maßnahme oder Entschei-
dung getroffen hat, zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört (§ 42 Nr. 4
Satz 2 WDO). Da das …amt seinen Sitz in K. und damit im Bundesland N. hat,
ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Errichtung von Truppen-
dienstgerichten (Errichtungsverordnung - ErrV) vom 16. Mai 2006 (BGBl I
S. 1262) das Truppendienstgericht Nord zuständig. Das Verfahren war daher
gemäß § 42 WDO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 3 Satz 1
WBO an dieses Gericht zu verweisen, nachdem die Beteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme hatten und übereinstimmend die Verweisung beantragt haben.
Golze
Dr. Frentz
Dr. Burmeister
8
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Wehrdisziplinarverfahrensrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
WDO § 42 Nr. 4
Stichworte:
Beschwerde gegen Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten; weitere Be-
schwerde; Zuständigkeit des Truppendienstgerichts und des Bundesverwal-
tungsgerichts.
Leitsatz:
Nimmt der Bundesminister der Verteidigung oder einer der in § 22 WBO ge-
nannten Disziplinarvorgesetzten zu Unrecht seine Zuständigkeit zur Entschei-
dung über eine (weitere) Beschwerde gegen eine Maßnahme des nächsten
Disziplinarvorgesetzten an, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Aufhebung
dieser Beschwerdeentscheidung zuständig.
Im Übrigen ist das Verfahren an das zuständige Truppendienstgericht zu ver-
weisen.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergeht ohne ehrenamtliche
Richter.
Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 26. April 2011 - BVerwG 2 WDB 2.11