Urteil des BVerwG vom 30.06.2010

Disziplinarverfahren, Strafverfahren, Soldat, Division

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WDB 2.10
TDG N 2 VL 17/10
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Unteroffizier …,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 30. Juni 2010 beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Truppendienstgericht
Süd bestimmt.
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G r ü n d e :
I
Gegen den Soldaten ist mit Verfügung des Kommandeurs der …division vom
12. Januar 2010 ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Am
29. April 2010 ging beim Truppendienstgericht Nord, 2. Kammer, die Anschul-
digungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich der …division
ein, mit der dem Soldaten zur Last gelegt wird, am 29. November 2008 gegen
3:40 Uhr zusammen mit dem gesondert angeschuldigten Unteroffizier … B. in
bewusstem und gewolltem Zusammenwirken auf der …straße in N. den Ge-
schädigten … S. zunächst mit der Faust mehrere Male ins Gesicht geschlagen
und, als dieser daraufhin in die Knie ging, mehrere Male mit dem Fuß in den
Brust- und Bauchbereich getreten zu haben.
Im sachgleichen Strafverfahren sind der Soldat und der Unteroffizier B. als Mit-
täter jeweils zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je 45 € wegen
gemeinsamer gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden.
Gegen den Unteroffizier B., der beim ... in P., verwendet wird, wurde am
18. März 2010 eine Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft für
den Bereich des …amtes bei der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd
eingereicht.
Mit Antrag vom 10. Mai 2010, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am
31. Mai 2010, hat der Vorsitzende der 2. Kammer des Truppendienstgerichts
Nord in Absprache mit dem Vorsitzenden der 5. Kammer des Truppendienstge-
richts Süd beantragt, für das vorliegende Disziplinarverfahren als zuständiges
Gericht das Truppendienstgericht Süd zu bestimmen. Der Soldat und der Bun-
deswehrdisziplinaranwalt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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II
Auf den zulässigen Antrag wird das Truppendienstgericht Süd als zuständiges
Gericht bestimmt.
Nach § 70 Abs. 3 WDO bestimmt das Bundesverwaltungsgericht u.a. auf An-
trag eines Truppendienstgerichts durch Beschluss das zuständige Truppen-
dienstgericht, wenn u.a. bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer
Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände bestehen. Diese Voraussetzungen
liegen hier vor.
1. Für beide Soldaten sind an sich unterschiedliche Truppendienstgerichte zu-
ständig. Deren Zuständigkeit bestimmt sich nach § 70 Abs. 1 WDO. Danach ist
das Truppendienstgericht zuständig, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu
dem der Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des ge-
richtlichen Disziplinarverfahrens gehört. Als die Einleitung des gerichtlichen
Disziplinarverfahrens gegen den Soldaten am 19. Januar 2010 durch Zustellung
der Einleitungsverfügung (§ 93 Abs. 1 Satz 3 WDO) wirksam wurde, gehörte
dieser der …staffel des …schwaders … in K. an. Da sich dieser Truppenteil im
Wehrbereich II im Bundesland Nordrhein-Westfalen befindet, ist für den
Soldaten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Errichtung von Trup-
pendienstgerichten (Errichtungsverordnung - ErrV) vom 16. Mai 2006 (BGBl I
S. 1262) das Truppendienstgericht Nord zuständig. Demgegenüber ist für das
Disziplinarverfahren gegen den Unteroffizier B., der im maßgeblichen Zeitraum
zum …zentrum … in P. gehörte, nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ErrV das Truppen-
dienstgericht Süd zuständig.
2. Es handelt sich hier auch um zusammenhängende Dienstvergehen mehrerer
Soldaten im Sinne des § 70 Abs. 3 WDO. Die Wehrdisziplinarordnung enthält
keine ausdrückliche Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen ein
Zusammenhang zwischen mehreren Dienstvergehen besteht. Der Wortlaut be-
sagt nur, dass persönliche oder sachliche Gründe eine Art Klammer zwischen
den Dienstpflichtverletzungen bilden müssen. Doch lässt sich dem Regelungs-
zusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem daraus ableitbaren
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Zweck der Vorschrift entnehmen, dass ein Zusammenhang zwischen mehreren
Dienstvergehen jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn Gegenstand der unter-
schiedlichen Disziplinarverfahren eine einheitliche Straftat ist, bei der die betrof-
fenen Soldaten als Mittäter oder Teilnehmer beteiligt waren und mehrere Ver-
fahren zu diesem Zweck bei dem für zuständig erklärten Gericht zur gemein-
samen Verhandlung verbunden werden sollen (vgl. Beschlüsse vom
26. Februar 2009 - BVerwG 2 WDB 1.09 - Buchholz 450.2 § 70 WDO 2002
Nr. 2 und vom 16. März 2010 - BVerwG 2 WDB 1.10 -).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Den beteiligten Soldaten wird vor-
geworfen, als Mittäter einer gefährlichen Körperverletzung ihre Dienstpflichten
verletzt zu haben. Auch das Strafverfahren vor dem Amtsgericht N. richtete sich
gegen beide Soldaten. Es ist auch davon auszugehen, dass nach Bestimmung
des Truppendienstgerichts Süd als zuständiges Gericht die beiden Verfahren
zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.
3. Als zuständiges Gericht war das Truppendienstgericht Süd zu bestimmen,
weil der Tatort im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Truppendienstgerichts
Süd gelegen ist. Es kommt noch hinzu, dass die erste Anschuldigungsschrift
beim Truppendienstgericht Süd eingegangen ist. Die Bestimmung der zustän-
digen Kammer innerhalb des Truppendienstgerichts Süd gehört nach dem ein-
deutigen Wortlaut des § 70 Abs. 3 WDO nicht zur Aufgabe des Senats im
Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung; sie richtet sich vielmehr nach dem
Geschäftsverteilungsplan des Truppendienstgerichts Süd und müsste gegebe-
nenfalls durch das Präsidium des Truppendienstgerichts Süd erfolgen (vgl. Be-
schluss vom 31. August 2006 - BVerwG 2 WDB 2.06 - Buchholz 450.2 § 70
WDO 2002 Nr. 1).
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