Urteil des BVerwG vom 30.07.2008

Soldat, Disziplinarverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WDB 2.08
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Hauptfeldwebel ...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 30. Juli 2008 beschlossen:
Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss des
Senats vom 9. Juli 2008 (BVerwG 2 WD 14.08) wird als
unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Sol-
daten auferlegt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde des Soldaten gegen den im Berufungsverfahren BVerwG
2 WD 14.08 ergangenen Kostenbeschluss des Senats vom 9. Juli 2008 ist nicht
statthaft. Die Wehrdisziplinarordnung sieht Rechtsmittel gegen Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Die Voraussetzungen für eine nach
§ 121a WDO statthafte Anhörungsrüge hat der Soldat nicht dargelegt; sie sind
auch sonst nicht ersichtlich.
Der Kostenbeschluss ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Der Soldat
hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. Juni 2008, beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen am selben Tage, das „zulässige Rechtsmittel“ gegen
das Urteil des Truppendienstgerichts Nord vom 28. Mai 2008 (Az.: N 1 VL
24/07) eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 4. Juli 2008, beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen am selben Tage, zurückgenommen. Mit der
Rücknahmeerklärung war das Berufungsverfahren abgeschlossen. Die Kosten
des zurückgenommenen Berufungsverfahrens waren daher gemäß § 139
Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Sollte, wie der Soldat vorträgt, die
Wehrdisziplinaranwaltschaft ihrerseits Berufung gegen das Urteil einlegen, wür-
de es sich insoweit um ein selbstständiges (neues) Berufungsverfahren han-
deln, über dessen Kosten zu gegebener Zeit gesondert zu entscheiden wäre.
Ob etwas anderes dann anzunehmen wäre, wenn bereits vor Eingang der
Rücknahmeerklärung eine weitere (selbstständige) Berufung rechtshängig ge-
wesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls bei der vorliegenden
Fallgestaltung besteht keine Möglichkeit, eine einheitliche Kostenentscheidung
zu treffen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 139
Abs. 2 WDO.
Golze Dr. Müller Dr. Deiseroth
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