Urteil des BVerwG vom 18.11.2003

Soldat, Vorläufige Dienstenthebung, Compact Disc, Verdacht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 2 WDB 2.03
TDG … … GL …/03
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
… ,
geboren am …,
…, …
- Verteidiger:
Rechtsanwalt Claus Plantiko,
Kannheideweg 66, 53123 Bonn -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 18. November 2003
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss der
… Kammer des Truppendienstgerichts … vom 24. Juni 2003
wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung
vorbehalten.
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G r ü n d e :
I
Der knapp 27 Jahre alte Soldat trat am 5. Januar 1998 in die Bundeswehr ein und
ist Soldat auf Zeit. Das voraussichtliche Dienstzeitende ist auf den 5. Januar 2006
festgelegt. Ab dem 1. Oktober 1999 gehörte er der Deutschen Stabs- und Versor-
gungskompanie im NATO-Hauptquartier … in B. an. Aufgrund der Vorfälle, die
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, wurde er mit Wirkung vom 1. April
2003 zur .../Stabs- und Fernmelderegiment (St/FmRgt) … in K. versetzt.
Mit Verfügung des Amtschefs Streitkräfteamt vom 10. März 2003, die ihm am sel-
ben Tag durch Aushändigung zugestellt wurde, wurde ein gerichtliches Diszipli-
narverfahren gegen ihn eingeleitet. In der Einleitungsverfügung wird zur Begrün-
dung ausgeführt, der Soldat sei hinreichend verdächtig, seine Dienstpflichten in
folgenden Punkten verletzt zu haben:
„1. Sie haben sich am 23. Februar 2003 gegen 00.15 Uhr in Koblenz
einer allgemeinen Fahrzeug- und Personenkontrolle mit Ihrem Pkw
durch Flucht entzogen, bis Sie auf der Höhe der Beatusstraße durch die
Schutzpolizei gestellt wurden. Bei der anschließenden Überprüfung
Ihrer Person und Ihres Fahrzeugs wurden zwei Handfeuerwaffen, ein
EA Browning Arms Company Morgan Utah Montreal 9 mm x 19 NATO
mit zwei Magazinen (Waffen-Nr. 245 PN 01787) und ein Trommelrevol-
ver, sechsschüssig, Smith & Wesson 357 Magnum, Modell 586 (Waf-
fen-Nr. ADZ 1380), nebst Munition, die Sie ohne eine Erlaubnis nach
den §§ 10 ff. Waffengesetz in Besitz hatten, sowie diverse Compact-
Disc mit rechtsextremistischem Inhalt aufgefunden.
2. Bei der am 23. Februar 2003 in …/B. in Ihrer Unterkunft im Gebäu-
de 312, Stube 228, sowie in Ihrem Dienstzimmer im Gebäude 101, Of-
fice H-205, durchgeführten Durchsuchung wurde umfangreiches
rechtsextremistisches Material aufgefunden und beschlagnahmt. Dar-
unter befanden sich Bilder und Tonträger mit verfassungswidrigen und
im Inland gemäß § 86 a StGB unter Strafe gestellten Kennzeichen, so
eine Bilddatei nebst Ausdruck, die ein Hakenkreuz zeigen, und eine
Compact Disc, die als mp3-Musikdateien u.a. das ‚Horst-Wessel-Lied’
in zwei verschiedenen Versionen enthält.“
Ferner enthob der Amtschef Streitkräfteamt mit dieser Verfügung gemäß § 126
Abs. 1 Satz 1 und 2 WDO den Soldaten „wegen Eigenart und Schwere dieses
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Dienstvergehens und der daraus resultierenden ernsthaften Gefährdung der mili-
tärischen Sicherheit und Ordnung“ vorläufig des Dienstes und verbot ihm, Uniform
zu tragen. Ferner ordnete er gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO an, dass die Hälfte
der Dienstbezüge des Soldaten ab 1. April 2003 einbehalten wird.
Zuvor war der Soldat am 10. März 2003 durch den Wehrdisziplinaranwalt zu der
beabsichtigten Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens angehört worden.
Strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Soldaten wurden von der Staats-
anwaltschaft Koblenz (Az: 2010 Js 13766/03) und der Staatsanwaltschaft M./B.
(Az: …/03) eingeleitet, die bislang noch nicht abgeschlossen sind.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2003 hat der Verteidiger des Soldaten die Aufhebung
der Dienstenthebung, des Uniformverbots und der Einbehaltung von Dienstbezü-
gen beantragt. Diese Entscheidungen seien ungerechtfertigt und in jedem Falle
unverhältnismäßig. Die Fahrzeug- und Personenkontrolle des Soldaten durch die
Polizei am 23. Februar 2003 in Koblenz sei vom Gesetz nicht gedeckt gewesen.
Die Polizeibeamten hätten ihn rechtswidrig mit ihrem Fahrzeug verfolgt und vor-
sätzlich einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht, indem sie den
Soldaten anfuhren, sodass er zu Boden gestürzt sei und sich den Fuß verletzt ha-
be. Es sei ihm dann zwar gelungen, noch eine kurze Weile die rechtswidrige poli-
zeiliche Verfolgung abzuwehren; er sei dann aber von einem der Polizisten einge-
holt und so mit der Dienstwaffe auf den Kopf geschlagen worden, dass er eine
lange Platzwunde erlitten habe. Die mit den Straftaten der Polizeibeamten erlang-
ten Waffenfunde seien daher gegen den Soldaten nicht verwertbar, was sich aus
§ 136 a StPO analog ergebe. Der Vorwurf, er habe „rechtsextremistisches Materi-
al“ besessen, in dem sich „Bilder und Tonträger mit verfassungswidrigen Kennzei-
chen“ befunden hätten, beinhalte kein Dienstvergehen. Denn er habe nicht beab-
sichtigt, dieses Material zu verbreiten oder zu verwenden, was allein strafbar sei.
Die Straflosigkeit seines Verhaltens folge auch daraus, dass er an diesem Material
im Sinne des § 86 Abs. 3 StGB ein zeitgeschichtliches Interesse habe. Die in der
Einleitungsverfügung zitierten Bestimmungen aus dem Soldatengesetz (§ 23
Abs. 1, § 8, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 SG) seien we-
gen ihrer Unbestimmtheit verfassungswidrig, wenn sie zu Strafzwecken oder Ähn-
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lichem benutzt würden. Die Verfolgung wegen des Besitzes des „Horst-Wessel-
Liedes“, das im Vergleich mit der französischen Nationalhymne ein „Wiegenlied“
sei, sei eine Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK sowie eine Verletzung
seines Rechts auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK), auf Gedankenfreiheit (Art. 9
Abs. 1 EMRK) und auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 Abs. 1 EMRK). Es dür-
fe nicht von dem „Zufallsergebnis des jeweils letzten Waffenganges zwischen den
Völkern abhängig sein, ob ein Soldat sich mit den Ereignissen der jüngsten Ver-
gangenheit selbstbestimmt zu beschäftigen das Recht habe“. Die „gesinnungs-
schnüffelnden und -bestrafenden Vorgesetzten mit ihren angeblichen Vorschriften
über Rechtsextremismus pp.“ seien gehalten, von jeder Bestrafung Abstand zu
nehmen, die besagten Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100
Abs. 1 Satz 1 GG vorzulegen und diese bis zu einer Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts in verfassungskonformer Auslegung wie nicht erlassene zu
behandeln.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2003 wies der Amtschef … diesen Antrag zurück. Er
führte aus, auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage sei davon aus-
zugehen, dass das Dienstvergehen des Soldaten so schwerwiegend sei, dass
voraussichtlich auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt werde. Dies verbiete
eine Korrektur der ergangenen Anordnungen.
Daraufhin hat der Soldat mit Schriftsatz vom 19. Mai 2003, eingegangen am
20. Mai 2003, die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragt. Zur Be-
gründung hat er durch seinen Verteidiger vortragen lassen, der Bescheid des
Amtschefs … sei rechtswidrig, da er den Soldaten „nicht besser stelle als einen
Leibeigenen unter seinem Feudalherrn“. Der Bescheid gehe auf die im Antrag vom
1. Mai 2003 dargelegten Gründe nur formal ein und setze sich damit nicht
auseinander. Die beim Soldaten „gefundenen und geraubten Waffen“ seien weder
straf- noch disziplinarrechtlich gegen diesen verwertbar. Es sei ein anerkannter
Grundsatz des öffentlichen Rechts, dass der Bürger belastende Maßnahmen
staatlicher Organe nur insoweit zu dulden brauche, wie diese sich innerhalb von
Recht und Gesetz bewegten. Unabhängig davon sei er als Soldat zum Tragen von
Waffen berechtigt gewesen, was sich aus jedem Truppenausweis ergebe. Die
Strafvorschriften des Waffengesetzes seien für Soldaten überhaupt nicht an-
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wendbar. Sein Mandant habe nur einen falschen Waffentyp getragen, wofür eine
„OWi-Ahndung oder eine einfache Disziplinarmaßnahme ausreiche. Was „rechts-
extremistisch“ sei, könne der „SKA-Chef“ selbst nicht definieren, also auch nicht
„untergebenenbelastend“ feststellen; die „Abwertung“ des mit der Antragsschrift
überreichten und dies belegenden Aktenvermerks des Verteidigers vom 5. März
2002 durch den „SKA-Chef“ werde als „Versuch eines Ertappten zurückgewiesen,
die Stagnation, Irrationalität und Lächerlichkeit der systematischen verfassungs-
widrigen Gesinnungsdiktatur Deutschland aus der Betrachtung der Rechtslage
herauszuhalten“.
Das Truppendienstgericht hat mit Beschluss vom 24. Juni 2003 den Antrag des
Soldaten vom 19. Mai 2003 zurückgewiesen, die durch den Amtschef … am
10. März 2003 getroffenen Nebenentscheidungen gemäß § 126 WDO und dessen
Bescheid vom 12. Mai 2003 aufzuheben. In der Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt: Die vorläufige Dienstenthebung und das Uniformtrageverbot knüpften
allein an die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens an. Die Voraus-
setzungen seien hier erfüllt. Auch die gesetzliche Voraussetzung für die teilweise
Einbehaltung von Dienstbezügen sei gegeben, da bei summarischer Prüfung zu
prognostizieren sei, dass dem Soldaten nicht nur ein mit Strafe bedrohter Verstoß
gegen das Waffengesetz anzulasten sei, der sich dienstrechtlich als eine Verlet-
zung der Verpflichtung zum außerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2
SG) darstelle, sondern dass er Ton- und Bildträger, die sich gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung richteten bzw. Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen darstellten oder enthielten, entgegen dem in Nr. 311 ZDv 10/5
erteilten Verbot in Diensträume eingebracht habe, wodurch er seine soldatischen
Pflichten zum Eintreten für die demokratische Grundordnung (§ 8 SG), zum Ge-
horsam (§ 11 Abs. 1 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten
(§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) vorsätzlich verletzt habe. Dies stelle insgesamt ein
Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG dar, für das der Soldat gemäß § 10 Abs. 1
SG verschärft zu haften habe und rechtfertige die Prognose, dass durch Urteil des
Truppendienstgerichts auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werde.
Deshalb sei die Anordnung des Amtschefs Streitkräfteamt über die hälftige Einbe-
haltung der Dienstbezüge des Soldaten nicht zu beanstanden. Allerdings verkenne
die Kammer nicht, dass durch das in Nr. 311 ZDv 10/5 ausgesprochene Verbot
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zumindest für Soldaten, die zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft ver-
pflichtet seien, oder - wie der Antragsteller - in einer solchen freiwillig wohnten,
eine Einschränkung des Grundrechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs.1
2. Halbsatz GG) vorgenommen werde, ohne dass dies durch Art. 17 a Abs. 1 GG
abgedeckt sei. Auf die Verbindlichkeit der Regelung in der genannten Bestimmung
der ZDv habe dies jedoch keinen Einfluss, da deren Beachtung nicht die
Begehung einer Straftat erfordere.
Gegen diesen ihm am 4. Juli 2003 zugestellten Beschluss hat der Soldat am
16. Juli 2003 Beschwerde eingelegt und beantragt,
den Beschluss sowie die Nebenentscheidungen des Amtschefs des …
vom 10. März 2003 und den Bescheid vom 12. Mai 2003 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der angefochtene Beschluss sei
rechts- und verfassungswidrig und verletze ihn in seinen Grundrechten „auf Men-
schenwürde, Handlungsfreiheit, Gleichbehandlung, Meinungsfreiheit, Wesensge-
halt der Grundrechte, Justizgewähr, Rechtsstaat, Volkshoheit, Gewaltentrennung,
Rechts- und Gesetzesbindung von Verwaltung und Rechtsprechung, gesetzlichen
Richter, rechtliches Gehör und Bestimmtheit von Strafvorschriften“. Er, der Soldat,
habe seinen Beruf ergriffen, um die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
verteidigen, die „GG-gemäß“ bedeute, „getrennte persönliche Mehrheitswahl aller
Abgeordneten, Beamten und Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund,
Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen,
wenn es will, letztentscheidend“ ist „wie in der Schweiz und den USA“. Da diese
Voraussetzungen nicht erfüllt seien, könnten „Maßnahmen des derzeit realexistie-
renden Machtgebildes … nur dann rechtmäßig sein, wenn sie bei hypothetischer
Zugrundelegung GG-gemäßen Staatsaufbaus mit Sicherheit ebenfalls getroffen
worden wären“. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Die vom „…-Chef“ vorgenom-
mene und von den Truppendienstrichtern W., R. und L. gebilligte Strafprognose
nach summarischer Prüfung dürfe sich nicht auf einen unklaren Sachverhalt stüt-
zen, da der Soldat sonst einer unzulässigen menschenwürdewidrigen Verdachts-
strafe unterworfen sei. Er, der Soldat, habe zwar nicht dienstliche Waffen bei sich
getragen; wegen der von ihm vorgetragenen Polizeiübergriffe verbiete „die delikti-
sche staatliche Kenntniserlangung bezüglich dieses Waffenbesitzes die Verwer-
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tung desselben gegen den Betroffenen“. Außerdem „wäre auf ihn wegen seiner
grundsätzlichen Waffentrageerlaubnis aufgrund seines Soldatenstatuts das WaffG
nicht anwendbar, sodass höchstens ein leichtes Dienstvergehen vorlag, das darin
bestanden haben könnte, die aus Sicht des …-Chefs falschen Waffen getragen zu
haben statt überhaupt Waffen“. Bei Zugrundelegung des „beschuldigtengünstigen
Sachverhalts“ und bei Anwendung des Zweifelssatzes und der Unschulds-
vermutung könne das Dienstvergehen nicht zur höchsten Disziplinarmaßnahme
führen. Auch die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen und
das Uniformtrageverbot seien rechtlich unzulässig. Denn bei rechtmäßiger Würdi-
gung des Sachverhaltes habe weder ein disziplinargerichtliches Verfahren einge-
leitet noch das Ermessen dahingehend ausgeübt werden dürfen, dass diese
Maßnahmen verhängt würden.
Die „widerwärtigste Verletzung der Menschenwürde“ des Soldaten sei „die Inan-
spruchnahme der Begriffe, Mittel, Institutionen und Sanktionen des GG-Rechts-
staats durch einen Nicht-GG-Rechtsstaat ohne Volkshoheit und ohne Gewalten-
trennung, also die Verhöhnung des GG-Rechtsstaats durch seine Verräter zu Las-
ten des Betroffenen“. Die „nicht volkslegitimierten gewalteneinheitstyrannischen
(Montesquieu) Truppendienstrichter“ maßten sich Befugnisse an, die die verfas-
sungsmäßige Ordnung „nur für volkslegitimierte Richter in einem GG-Rechtsstaat
mit Gewaltentrennung“ vorsehe. Die „Erzeugnisse verfassungswidriger Recht-
sprechungsusurpatoren“ seien „als sittenwidrige Verwaltungsakte unmittelbar nich-
tig ex tunc und unwirksam … und brauchten … nicht geduldet zu werden“.
Der Vorwurf eines Dienstvergehen wegen Verstoßes gegen Nr. 311 ZDv 10/5 sei
unabhängig von der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung schon deshalb
nicht haltbar, weil dieses Einbringeverbot nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt
worden sei. Das Einbringen von Gegenständen gemäß Nr. 311 ZDv 10/5 behinde-
re die Verteidigung im Sinne des Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG nicht, fördere sie ge-
gebenenfalls sogar. In der Wehrmacht sei „das Einbringen solcher Gegenstände
… nicht verboten, trotzdem“ hätten „die Soldaten der Wehrmacht nach dem Urteil
nahezu aller nichtdeutschen Fachleute am besten und tapfersten gekämpft, bes-
tätigt durch das Ergebnis einer internationalen Befragung durch die militärge-
schichtliche Abteilung der israelischen Armee 1958“.
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Das Einbringungsverbot in Nr. 311 ZDv 10/5 könne keinem dienstlichen Zweck
dienen, sondern sei eine dienst- und verteidigungsfremde „politische Indoktrination
ohne Rechtsgrundlage, um ein verfassungswidriges … Willensbildungsmonopol
der etablierten politischen Parteien auch im Bereich der Streitkräfte mit den dafür
nicht verliehenen Mitteln der Befehls- und Kommandogewalt durchzusetzen“.
Wenn der Betroffene das unbestreitbare Recht habe, Waffen zu tragen, und wenn
ihm nicht gesagt werde, welche Waffen er nicht tragen dürfe, so sei zu seinen
Gunsten zu unterstellen, dass er alle tragen dürfe.
Der Vorsitzende der ... Kammer des Truppendienstgerichts … hat der Beschwerde
mit Beschluss vom 8. August 2003 nicht abgeholfen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält die Beschwerde für zulässig, jedoch für
nicht begründet.
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Sie ist zwar statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben und mit Beschluss
des Vorsitzenden der Truppendienstkammer vom 8. August 2003 dem Senat ohne
Abhilfegewährung ordnungsgemäß zur Entscheidung vorgelegt worden (§ 114
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WDO).
2. Das Begehren des Soldaten nach Aufhebung der von der Einleitungsbehörde
getroffenen Anordnungen vom 10. März 2003 ist jedoch unbegründet. Die gesetz-
lichen Voraussetzungen für die ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung und
das Uniformtrageverbot sowie die vorläufige Einbehaltung der Hälfte der Dienst-
bezüge liegen vor.
a) Nach § 126 Abs. 1 WDO kann die Einleitungsbehörde einen Soldaten vorläufig
des Dienstes entheben, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen ihn ein-
geleitet wird oder eingeleitet worden ist; mit der vorläufigen Dienstenthebung kann
- unter den gleichen Voraussetzungen - das Verbot, Uniform zu tragen, verbunden
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werden. Diese Anordnungen setzen demzufolge die rechtswirksame Einleitung
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen den Soldaten und eine pflichtge-
mäße Ermessensausübung der zuständigen Einleitungsbehörde voraus. Diese
Voraussetzungen sind hier gegeben.
Die Verfügung vom 10. März 2003, durch die der Amtschef … als zuständige Ein-
leitungsbehörde gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren einlei-
tete, ist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 WDO mit ihrer am selben Tag erfolgten Aus-
händigung an den Soldaten rechtswirksam geworden. Vor Ergehen der Einlei-
tungsverfügung ist der Soldat am 10. März 2003 durch den Wehrdisziplinaranwalt
zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und der beabsichtigten Einleitung des
gerichtlichen Disziplinarverfahrens angehört worden (§ 93 Abs. 1 Satz 2 WDO).
Die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und des Uniformtrageverbots
lassen einen Ermessenfehler nicht erkennen. Ein solcher läge dann vor, wenn die
Behörde sich nicht im Rahmen der ihr vom Gesetz erteilten Ermächtigung gehal-
ten oder wenn sie von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch
gemacht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Ermessensausübung hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, die
diese Maßnahmen ausdrücklich vorsieht. Sie widerspricht auch nicht dem gesetz-
lichen Regelungssinn. Die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten im Zusam-
menhang mit einem gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat
- ebenso wie das Uniformtrageverbot - nach der gesetzlichen Regelung ersichtlich
zum Ziel, einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund
eines einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt
wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für die Disziplin und die
Ordnung in den Streitkräften - abzuwehren oder zu verhindern, dass vollendete
Tatsachen geschaffen werden, bevor die Endentscheidung ergeht (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 -,
152 = DÖV 1977, 274>; BVerwG, Beschluss vom 18. April 1991 - BVerwG 2 WDB
3.91 - ; Dau, WDO, 4. Aufl.
2003, § 126 RNr. 2). Die im pflichtgemäßen Ermessen der Einleitungsbehörde
stehenden Anordnungen, für die allein disziplinare Gesichtspunkte maßgeblich
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sein dürfen, setzen einen besonderen rechtfertigenden Grund voraus; sie müssen
im dienstlichen Interesse geboten sein und dem Verfassungsgebot der
Verhältnismäßigkeit genügen. Das ist nur dann der Fall, wenn ohne sie der
Dienstbetrieb durch den vom gerichtlichen Disziplinarverfahren Betroffenen emp-
findlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde. Der Verfassungs-
grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert insbesondere, dass die Behörde dem
Betroffenen mit ihrer Ermessenentscheidung keine Nachteile zufügt, die außer
Verhältnis zu dem Interesse des Dienstherrn stehen, einen Soldaten, der eines
schweren Dienstvergehens verdächtig ist, bis zur endgültigen Klärung dieses
Vorwurfs von der Dienstausübung auszuschließen. Es bedarf deshalb regelmäßig
einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Ausmaß der unmittelbaren Gefähr-
dung oder Störung des Dienstbetriebes und der nachteiligen Auswirkungen und
Belastungen für den Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977
- 2 BvR 80/77 - und BVerwG, Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG
2 WDB 2.92 - m.w.N.).
Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung im vorliegenden
Verfahren kommt es mithin in erster Linie darauf an, ob bei einem Verbleiben des
Soldaten im Dienst mit einer Störung oder jedenfalls Gefährdung der militärischen
Ordnung und des Dienstbetriebs in seinem Verwendungsbereich zu rechnen ist,
ob durch das in Rede stehende pflichtwidrige Verhalten das Ansehen der Bun-
deswehr so sehr beeinträchtigt worden ist oder wird, dass bei einem Verbleiben im
Dienst ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten könnte, oder
ob Sicherheitsinteressen der Bundeswehr berührt sind (Beschluss vom 10. April
1992 - BVerwG 2 WDB 2.92 - m.w.N.). Bei der gerichtlichen Entscheidung
darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Einlei-
tungsbehörde erfüllt sind, muss auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung abgestellt werden (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2002
- BVerwG 2 WDB 1.02 -
= DokBer 2003, 29 m. w. N.>).
Die Sachprüfung in diesem vorläufigen Verfahren gemäß § 126 Abs. 5 Satz 3
i.V.m. § 114 Abs. 3 Satz 2 WDO, das durch einen ohne mündliche Verhandlung
ergehenden Beschluss abgeschlossen wird, muss sich hinsichtlich der zu treffen-
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den tatsächlichen Feststellungen seinem Wesen nach auf summarische Bewer-
tungen und Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken (vgl. hier stRspr.: u.a.
Beschlüsse vom 8. Januar 1991 - BVerwG 2 WDB 5.90 -
NZWehrr 1991, 73 = ZBR 1991, 152, insoweit nicht veröffentlicht> m.w.N., vom
19. Oktober 1992 - BVerwG 2 WDB 10.92 - und vom 22. Juli 2002 - BVerwG
2 WDB 1.02 - ). Für eingehende Beweiserhebungen ist nach der gesetz-
lichen Regelung kein Raum.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann sich ein hinreichend be-
gründeter Verdacht für ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Soldaten bereits
aus der Erhebung der öffentlichen Anklage in einem sachgleichen Strafverfahren
(§ 170 StPO) oder aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) ergeben.
Auf diese Indizwirkung einer erhobenen oder gar zugelassenen Anklage kann im
vorliegenden Falle jedoch nicht abgestellt werden. Denn die strafrechtlichen Er-
mittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Koblenz und der Staatsanwaltschaft
M./B. sind nach dem dem Senat aus den Akten bislang bekannten Sachstand
noch nicht abgeschlossen. Demzufolge ist der Senat gehalten, anhand der ihm
vorliegenden bisherigen Ermittlungsergebnisse unter Berücksichtigung der vor-
handenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Le-
benserfahrung gerechtfertigt sind, eigenständig zu prüfen, ob der hinreichende
Verdacht des in Rede stehenden schweren Dienstvergehens besteht. Das ist hier
der Fall. Der Soldat erscheint hinreichend verdächtig, vorsätzlich seine Dienst-
pflichten zum Gehorsam gegenüber Vorgesetzten (§ 11 Abs. 1 SG), zum Eintreten
für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 8 SG) und zu Achtung und
Vertrauen wahrendem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG)
verletzt zu haben.
Das gilt zunächst hinsichtlich des ihm in der Nr. 1 der Einleitungsverfügung vor-
geworfenen unerlaubten (privaten) Waffenbesitzes außerhalb des Dienstes und
außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen, wodurch der hinreichende
Verdacht einer vorsätzlichen Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG be-
gründet worden ist. Auch vom Soldaten wird jedenfalls die Tatsache nicht bestrit-
ten, dass er - wie die bei den Akten befindliche Feldjägermeldung vom 27. Feb-
ruar 2003 ausweist - am 22. Februar 2003 gegen 19.20 Uhr mit seinem Privat-Kfz
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der Marke Mercedes-Benz SLK mit belgischem amtlichen Kennzeichen in Koblenz
in der Beatusstraße auf Höhe des Hauptfriedhofes durch die Schutzpolizei bei
einer allgemeinen Fahrzeug- und Personenkontrolle angehalten wurde und dass
bei der anschließend nach einer - in ihren genauen Abläufen bislang ungeklärten -
Auseinandersetzung erfolgten Überprüfung seiner Person und seines Fahrzeuges
zwei Handfeuerwaffen beschlagnahmt wurden. Bei den Handfeuerwaffen handelte
es sich um eine EA Browning Arms Company Morgan Utah Montreal 9 mm x 19
NATO mit zwei Magazinen sowie einen Trommelrevolver, sechsschüssig, Smith &
Wesson 357 Magnum, Modell 586. Beide Handfeuerwaffen waren ausweislich der
vorliegenden Feldjägermeldung zwar entladen, jedoch wurden insgesamt ca. 106
Schuss Munition für beide Waffen im Fahrzeug aufgefunden; auch dies hat der
Soldat nicht in Zweifel gezogen. Angesichts dessen geht der Senat im Folgenden
davon aus, dass der Soldat am 22. Februar 2003 jedenfalls die beiden in seinem
Fahrzeug gefundenen Handfeuerwaffen nebst Munition in Besitz hatte.
Konkrete Anhaltspunkte für einen vom Soldaten angeführten Verstoß gegen die
Vorschrift des § 136 a StPO, die für „Vernehmungen“ durch Polizei und Staatsan-
waltschaft die Anwendung von Täuschung, Zwang und anderen dort aufgeführten
verbotenen Mitteln verbietet, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar,
dass die polizeirechtlichen Grundlagen für die zunächst durchgeführte Fahrzeug-
und Personenkontrolle nicht vorgelegen haben; eine nähere Überprüfung muss
gegebenenfalls einem dafür vorgesehenen Verfahren vorbehalten bleiben.
Rechtsgrundlage für die erfolgte Beschlagnahme der beiden Handfeuerwaffen und
der Munition ist ersichtlich § 94 Abs. 2 StPO.
Zum Besitz und damit zum Umgang (vgl. § 1 Abs. 3 WaffG) mit den beiden Hand-
feuerwaffen nebst Munition war der Soldat nach dem bisher dem Senat bekannten
Sachstand nicht berechtigt, da er hinsichtlich dieser Waffen und Munition nach § 2
Abs. 2 i.V.m. der Anlage 2 Abschn. 2 WaffG eine Erlaubnis nach §§ 10 ff. WaffG
benötigte, eine solche jedoch jedenfalls zum Tatzeitpunkt offenkundig nicht besaß.
Er selbst macht auch nicht geltend, über eine entsprechende Erlaubnis nach
§§ 10 ff. WaffG zu verfügen. Soweit er meint und jedenfalls durch seinen
Verteidiger auch im Beschwerdeverfahren vortragen lässt, er habe eine „grund-
sätzliche Waffentrageerlaubnis aufgrund seines Soldatenstatus“, ist dies rechtsir-
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rig. Denn die Vorschriften des Waffengesetzes sind nach der ausdrücklichen Aus-
nahmeregelung des § 55 Abs. 1 WaffG (nur) dann nicht auf die Bundeswehr und
deren Bedienstete anzuwenden, „soweit sie dienstlich tätig werden“; im Übrigen
gelten sie auch für Bundeswehrangehörige. Irgendein Anhaltspunkt dafür, dass
der Soldat am 22. Februar 2003 in Koblenz beim Umgang mit den beiden Hand-
feuerwaffen nebst Munition dienstlich, also für die Bundeswehr tätig war, sind nicht
ersichtlich. Auch der Soldat macht dies letztlich nicht geltend. Soweit der Hinweis
des Soldaten bzw. seines Verteidigers auf den Truppenausweis dahingehend
verstanden werden soll, dass er meint, bereits aufgrund seiner Truppenausweis-
Inhaberschaft zum Umgang mit den beschlagnahmten Waffen nebst Munition be-
rechtigt zu sein, ist dies ebenfalls rechtsirrig. Ob ein Bediensteter und damit auch
ein Soldat der Bundeswehr im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 WaffG dienstlich tätig
wird, hängt nicht davon ab, ob er über einen Truppenausweis verfügt und diesen
bei sich trägt. Mit dem Truppenausweis werden lediglich die Identität eines
Soldaten und seine Zugehörigkeit zur Bundeswehr dokumentiert. Ob ein Soldat
der Bundeswehr jedoch im Sinne der genannten Bestimmung dienstlich tätig wird
oder nicht, bestimmt sich allein danach, ob er im konkreten Falle dienstliche Auf-
gaben wahrnimmt. Das war beim Soldaten während seiner am 22. Februar 2003
erfolgten Fahrt mit dem Privat-Kfz durch Koblenz ersichtlich nicht der Fall.
Da der Soldat nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Waffengesetz für
den Umgang mit den hier in Rede stehenden Handfeuerwaffen und der dafür be-
stimmten Munition verfügte, beging er mit seinem Verhalten eine schwerwiegende
Straftat, die nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft wird. Die - im außerdienstlichen Bereich - erfolgende
Begehung schwerwiegender Straftaten ist geeignet, die Achtung und das Vertrau-
en, die die dienstliche Stellung eines Soldaten erfordert, im Sinne des § 17 Abs. 2
Satz 2 SG ernsthaft zu beeinträchtigen. Denn nach der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts und des Senats ist generell die allgemeine Gesetzestreue
eines Beamten - und nichts anderes gilt für Soldaten - eine wesentliche Grundlage
des öffentlichen Dienstes, deren Angehörigen nach Art. 33 Abs. 4 GG die Aus-
übung hoheitsrechtlicher Befugnisse obliegt. Deshalb ist ein - auch außerdienstli-
cher - Verstoß gegen Rechtsnormen, die wichtige Gemeinschaftsinteressen
schützen, allgemein geeignet, das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstaus-
- 14 -
übung zu erschüttern; insoweit bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken
gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG (vgl.
Urteil vom 3. April 2003 - BVerwG 2 WD 46.02 - und BVerfG, Beschluss vom
5. Juni 2002 - 2 BvR 2257/96 - ).
Es besteht auch der hinreichende Verdacht, dass der Soldat vorsätzlich seine
Pflicht zum Gehorsam gegenüber Vorgesetzten verletzt hat. Denn aufgrund der
dem Senat vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass jedenfalls in der im
NATO-Hauptquartier …/B. vom Soldaten bewohnten Unterkunft im Gebäude 312,
Stube 228 sowie in seinem Dienstzimmer im Gebäude 101, Office H-205, umfang-
reiches Material aufgefunden und sichergestellt wurde, dessen Einbringung in
diese Räumlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Verstoß gegen
Nr. 311 ZDv 10/5 darstellt.
Ausweislich der bei den vorgelegten Akten befindlichen Niederschrift über die
Durchsuchung und Beschlagnahme vom 23. Februar 2003 wurden in der vom
Soldaten in …/B. bewohnten Stube 228 u.a. eine Kopie der Broschüre „Antwort
auf die Goldhagen- und Spielberg-Lügen“, ein Schriftstück „SS-Family“, ein Ordner
mit Kopien des „Kühnen-Buchs“, ein Ordner mit Kopien des Buches „Das goldene
Band. Esoterischer Hitlerismus“ von Miguel Serrano, das Buch „Der Mythos des
20. Jahrhunderts“ von Alfred Rosenberg sowie neun Kopien von Abbildungen, die
zum Teil Runen-Zeichen aufwiesen, aufgefunden und beschlagnahmt. Aus dem
Protokoll vom 25. Februar 2003 ergibt sich zudem, dass im Dienstzimmer des
Soldaten in SHAPE/Belgien des weiteren unter anderem ein Hefter mit dem
Parteiprogramm der NPD, ein Buch „Volk und Reich der Deutschen“, ein Hefter
„Runen und Rituale“ sowie eine CD-ROM mit Bild-, Ton- und Videomaterial be-
schlagnahmt wurden. Diese CD-ROM enthält u.a. die Ton-Datei „Noie Werte -
Rudolf Hess“, in denen - jedenfalls nach summarischer Prüfung - der ehemalige
führende NS-Politiker Rudolf Hess verherrlicht und als Märtyrer dargestellt wird,
der im Spandauer Gefängnis „ermordet“ worden sei. Ferner enthält die CD-ROM
unter anderem die Video-Datei „Triumph Of The Will 07 - Hitler Youth Ralley - Ra-
re Nazi Film“, der filmischen Inszenierung von Auftritten Adolf Hitlers auf einer (o-
der mehreren) nationalsozialistischen (NS) Massenkundgebung(en) in den Jahren
der NS-Diktatur. Außerdem finden sich auf der CD Ton-Dateien u.a. mit dem nati-
onalsozialistischen „Horst-Wessel-Lied“ („Das Horst-Wessel-Lied-SA CHOR“) so-
- 15 -
wie die Ton-Datei „Wehrmacht - Leibstandarte SS Adolf Hitler - Die Fahne hoch“.
Ferner sind Bestandteil der CD-ROM die Ton-Dateien „Wehrwolf - geboren um zu
hassen“, „Wehrwolf - Herz aus Stahl“ und „Wehrwolf - Volk steh auf“ sowie die
Ton-Dateien „gestapo white power“, „reichskammermusik - Waffen-SS Treue“ und
„White Power Techno - Adolf Hitler“. Schließlich befinden sich bei den beschlag-
nahmten Beweismitteln u.a. zwei farbige Computerausdrucke, die jeweils die Ü-
berschrift „Die Wehrmacht“ tragen und einen darüber befindlichen symbolisierten
Adler mit Hakenkreuz aufweisen.
Alle diese Materialien weisen einen besonderen Bezug zu Symbolen, Kennzei-
chen und anderen Propagandamitteln des NS-Regimes auf, teilweise in original-
getreuer Wiedergabe, teilweise in gegenwartsbezogenen Reproduktionsformen.
Bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein möglichen summarischen
Prüfung besteht der hinreichende Verdacht, dass der Soldat mit dem Einbringen
dieser Materialien in den Unterkunftsbereich bzw. den Bereich der militärischen
Dienststelle von …/B. gegen Nr. 311 ZDv 10/5 verstoßen hat. Danach ist es un-
tersagt, unter anderem solche Tonträger (z.B. CD), Bildträger (z.B. Bilder, Fotos,
Filme, Video, CD), Datenträger (z.B. Disketten, CD), Schriften, Abzeichen oder
ähnliche Gegenstände „in den Unterkunftsbereich bzw. den Bereich der militäri-
schen Dienststelle auch nur vorübergehend einzubringen“, die sich gegen die frei-
heitliche demokratische Grundordnung richten oder Kennzeichen oder Propagan-
damittel verfassungswidriger Organisationen darstellen oder enthalten. Die Rege-
lung in Nr. 311 ZDv 10/5 stellt zur näheren Bestimmung solcher „Kennzeichen“
und „Propagandamittel“ - wie in ihrer Fußnote 2 klargestellt wird - insoweit auf die
Begrifflichkeiten in §§ 86, 86 a StGB ab. Wie sich aus § 86 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB und § 11 Abs. 3 StGB und § 86 a Abs. 2 StGB ergibt,
brauchen die von der Vorschrift erfassten Kennzeichen oder „Propagandamittel“
nicht verkörpert zu sein. Auch Lieder fallen darunter (vgl. dazu u.a. BGH in MDR
1965, 923; BayObLG in NJW 1962, 1878; OLG Oldenburg in NJW 1988, 351;
OLG Celle in NJW 1991, 1498; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. 2003, § 86 a
RNr. 4 m.w.N.).
Der Soldat macht hier zwar geltend, diese und die anderen beschlagnahmten Ma-
terialien seien nicht „rechtsextremistisch“; es sei „abwegig, aus dem Besitz be-
stimmter Gegenstände und Symbole einer längst unwiderruflich vergangenen kur-
- 16 -
zen geschichtlichen Epoche auf eine Nichtanerkennung der FDGO i.S.d. GG zu
schließen“; wenn eine „Ära“ untergehe, würden ihre „Metaphern bedeutungslos“;
nicht „wegen solcher beliebig austauschbarer Zeichen, Bilder und Gesänge“ sei
„das Dritte Reich ein Unrechtsstaat“ gewesen, sondern „weil ihm Volkshoheit und
Gewaltentrennung fehlten“. Die Lieder hätten eine „schöne eingängige Melodie“
und drückten zum Teil „wertvolle Gedanken“ aus, „so z.B. das ehrende Gemein-
schaftsgefühl mit den für die gleiche Sache Gefallenen (‚marschier’n im Geist in
unsern Reihen mit’)“. Bereits aus diesem Vorbringen des Soldaten folgt freilich,
dass er damit in der Sache bestätigt, dass es sich bei diesen Materialien um „Zei-
chen, Bilder und Gesänge“ aus dem so genannten Dritten Reich handelt. Sowohl
bei dem auf der Video-Datei enthaltenen Film „Triumph Of The Will …“ (offenkun-
dig eine englischsprachige Version des von Leni Riefenstahl gedrehten und von
Adolf Hitler besonders geschätzten Films „Triumph des Willens“) als auch bei den
- jedenfalls teilweise - von unverkennbarer NS-Ideologie geprägten Militärmär-
schen der Wehrmacht sowie insbesondere bei den verschiedenen Dateien mit
dem „Horst-Wessel-Lied“ („Die Fahne hoch, die Reihen fest geschlossen. SA
marschiert …“) ergibt sich - bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung -
aus der Herkunft, ihren Ausdrucksformen sowie ihrem Inhalt, dass es sich um NS-
Propagandamittel handelt, die objektiv geeignet und darauf angelegt waren, Zu-
stimmung oder gar Begeisterung für die „nationalsozialistische Sache“ zu fördern.
Angesichts der Fülle der vom Soldaten angesammelten beschlagnahmten Ton-,
Bild- und Datenträger, Schriften und ähnlichen Gegenständen sowie ihres inhaltli-
chen Zusammenhangs besteht zudem - bei der hier allein möglichen summari-
schen Prüfung - die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ihre heutige Verwen-
dung dem Zweck dient oder jedenfalls die Funktion erfüllt, die NS-Diktatur und ihre
Verbrechen zu verharmlosen sowie solche Kennzeichen, Symbole und Be-
standteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen oder gar politi-
sche Bestrebungen zu fördern, die an die Ideologie und Politik verbotener
NS-Organisationen anknüpfen.
Soweit der Soldat anführt, er habe lediglich ein historisches Interesse an diesen
Kennzeichen und Propagandamitteln, spricht alles dafür, dass es sich dabei um
eine bloße Schutzbehauptung handelt. Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb
der Soldat ein solches Interesse nicht in seinem Privatbereich außerhalb mili-
tärischer Liegenschaften befriedigen hätte können. Wenn es ihm nur um die Erfül-
- 17 -
lung eines privaten historischen Informationsbedürfnisses gegangen wäre, wäre
nicht nur die Fülle der sichergestellten und beschlagnahmten NS-Propa-
gandamittel unverständlich, sondern auch der Umstand, warum er diese dann
insbesondere (auch) in sein Dienstzimmer im NATO-Hauptquartier einbringt, wo
es gerade nicht seine Aufgabe ist, private Informationsbedürfnisse zu befriedigen.
Abgesehen davon würde ein solches „historisches Interesse“ auch nichts daran
ändern, dass er mit seinem Verhalten gegen Nr. 311 ZDv 10/5 verstieß und damit
gegenüber seinen Vorgesetzten ungehorsam war (§ 11 Abs. 1 SG).
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Nr. 311 ZDv 10/5 gegen das Grundrecht
der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz GG), andere Verfas-
sungsvorschriften oder gegen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechts-
Konvention (EMRK) verstößt, sind nicht ersichtlich.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz GG gewährleistet jedermann das Recht, sich
aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das Grundrecht
gilt - wie aus Art. 17 a GG folgt - uneingeschränkt auch für Soldaten („Staatsbür-
ger in Uniform“) und kann für diese grundsätzlich nur in der gleichen Weise wie für
andere Bürger eingeschränkt werden. Durch das Grundrecht verboten sind damit
alle Eingriffe, die nach ihrer Eigenart und nach der Eigenart der jeweiligen Infor-
mationsmethode imstande sind, den konkreten Informationsvorgang unmöglich zu
machen oder jedenfalls wesentlich zu erschweren. Dies ist schon dann der Fall,
wenn eine allgemein zugängliche Information der an ihr interessierten Person zwar
nicht vorenthalten, jedoch der Zugang zeitlich verzögert wird (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 14. Oktober 1969 - 1 BvR 30/66 -, ). Eben-
so verbietet die Informationsfreiheit, durch die Androhung von Strafen oder sons-
tigen Sanktionen den Informationszugang zu hemmen oder für rechtswidrig zu
erklären (vgl. u.a. Herzog in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 5 RNr. 99 m.w.N.). Ein
solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn ein Soldat, dem durch Nr. 311
ZDv 10/5 untersagt wird, bestimmte Kennzeichen und Propagandamittel in dienst-
liche Einrichtungen und Unterkünfte einzubringen, ist bereits im Besitz derselben.
Er wird nicht gehindert, diesen Materialien die gewünschten Informationen zu ent-
nehmen. Das Grundrecht der Informationsfreiheit garantiert nicht das Recht, die
betreffenden Informationsmaterialien in jede beliebige Einrichtung oder Örtlichkeit
- 18 -
einzuführen oder einzubringen, in der sich der Betreffende gerade aufhält oder
aufzuhalten wünscht. Ob bestimmte Gegenstände in eine nicht dem Gemein-
gebrauch oder seiner Verfügungsgewalt oder seinem Hausrecht unterliegende
Räumlichkeit eingeführt werden dürfen oder nicht, kann der Betreffende nicht ei-
genmächtig gegen den Willen des „Hausherrn“ bestimmen. Vielmehr ist diese
Frage nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu beantworten. Die Infor-
mationsfreiheit unterliegt im Übrigen - ebenso wie die ebenfalls in Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG garantierte Meinungsäußerungsfreiheit - dem Vorbehalt des Art. 5
Abs. 2 GG, wonach diese Grundrechte ihre Schranken unter anderem in den
Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre
finden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1969 - 1 BvR 30/66 -). Eine über
Art. 5 Abs. 1 GG hinausgehende Schutzwirkung gewährleisten weder Art. 10
EMRK (vgl. dazu u.a. Grabenwerter, EMRK, 2003, § 23 RNrn. 5 ff. m.w.N.) noch
eine andere Schutzvorschrift, insbesondere auch nicht Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1
oder Art. 14 EMRK. Angesichts dessen kommt schon deshalb eine vom Soldaten
angeregte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an
das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht.
Indem der Soldat die in Rede stehenden NS-Propagandamittel in seine dienstliche
Unterkunft sowie sein Dienstzimmer einbrachte, besteht auch der hinreichende
Verdacht, dass er gegen seine in § 8 SG normierte soldatische Kernpflicht versto-
ßen hat, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgeset-
zes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutre-
ten. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift be-
stehen nach der gefestigten Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts
und des beschließenden Senats nicht (vgl. dazu die Nachweise bei Scherer/Alff,
SG, 7. Aufl. 2003, § 7 RNrn. 1 f.).
Diese Pflicht verlangt nicht, dass der Soldat sich mit den Zielen oder einer be-
stimmten Politik der jeweiligen Bundesregierung oder der im Deutschen Bundes-
tag vertretenen Parteien identifiziert und diese unterstützt. Dies folgt schon da-r-
aus, dass auch für Soldaten gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. § 6 Satz 1 SG die
grundrechtliche Gewährleistung des Art. 3 Abs. 3 GG gilt, wonach „niemand we-
gen … seiner … politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“
darf. Die in § 8 SG normierte Verpflichtung stellt auch nicht in Frage, dass der Sol-
- 19 -
dat in Wahrnehmung der ihm zustehenden Grundrechte an Erscheinungen oder
Entwicklungen in Staat und Gesellschaft Kritik üben und für Änderungen der be-
stehenden Verhältnisse einschließlich des geltenden Verfassungsrechts innerhalb
des dafür von der Verfassung (Art. 79 Abs. 3 GG) gezogenen Rahmens und mit
den verfassungsrechtlich zulässigen Mitteln eintreten darf. Sie verlangt jedoch von
jedem Soldaten, die durch Art. 79 Abs. 3 GG jeder Verfassungsänderung entzo-
genen „Grundsätze“ der Art. 1 und 20 GG (vor allem Bindung aller staatlichen
Gewalt an die im Grundgesetz konkretisierten Grund- und Menschenrechte,
Volkssouveränität, Mehrparteiensystem, Chancengleichheit für alle Parteien mit
dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition, Gewal-
tenteilung, Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament, Gesetz-
mäßigkeit von Regierung und Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte) zu beja-
hen, sie als schützenswert anzuerkennen und aktiv für sie einzutreten. Mit dieser
Pflicht hat der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass nur diejenigen Personen
Soldaten und damit Angehörige der Streitkräfte werden und bleiben dürfen, die
sich von allen Bestrebungen fernhalten, die die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpfen, und die darüber hinaus
aktiv und aus Überzeugung für deren Erhaltung eintreten. Es sollte damit ausge-
schlossen oder jedenfalls erschwert werden, dass die Streitkräfte zu einer Macht
werden, die die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet, oder dass sie
gegen sie eingesetzt werden. Mit der in § 8 SG normierten soldatischen Kern-
pflicht ist insbesondere ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar
darauf angelegt ist, die Ziele des verbrecherischen NS-Regimes zu verharmlosen
sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie (wie-
der) gesellschaftsfähig zu machen (vgl. Urteil vom 12. Februar 2003 - BVerwG
2 WD 8.02 -
2003, 225> und Beschluss vom 29. August 2002 - BVerwG 2 WDB 6.02 -). Denn
das NS-Regime, das zur Durchsetzung und Aufrechterhaltung seiner Diktatur die
Menschenrechte systematisch missachtete und verletzte sowie zur Realisierung
seiner Eroberungs-, Raub- und Ausrottungspläne mit Weltherrschaftsvisionen An-
griffskriege entfesselte, in deren Verlauf Millionen Menschen Leben, Gesundheit
sowie Hab und Gut verloren, ist mit der freiheitlichen demokratischen Grundord-
nung im Sinne des Grundgesetzes schlechthin unvereinbar. Dies gilt auch für die
zentralen Bestandteile seiner Ideologie und politischen Zielvorstellungen sowie
- 20 -
alle Bestrebungen, die objektiv oder subjektiv darauf angelegt sind, im Sinne der
„nationalsozialistischen Sache“ zu wirken. Dementsprechend hat der Senat in sei-
ner gefestigten Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass eine Verletzung der
in § 8 SG normierten Pflicht nicht nur dann vorliegt, wenn ein Soldat Propagan-
damaterial einer verfassungswidrigen Organisation wie einer NSDAP-Auslands-
organisation verbreitet (Urteil vom 1. Juni 1983 - BVerwG 2 WD 48.82 -); vielmehr
ist dies auch dann der Fall, wenn ein Soldat das „Horst-Wessel-Lied“ singt (Urteil
vom 4. September 1980 - BVerwG 2 WD 74.79 -), wenn er NS-Gesten und -Äuße-
rungen verwendet, in dem er z.B. „Sieg Heil“ ruft (Urteil vom 25. Januar 2000
- BVerwG 2 WD 43.99 -
NZWehrr 2000, 255 = ZBR 2000, 423 = NVwZ 2000, 1421>) oder in der Öffent-
lichkeit den „Hitler-Gruß“ ausführt (Urteil vom 25. Januar 2000 - BVerwG 2 WD
43.99 - und Beschluss vom 29. August 2002 - BVerwG 2 WDB 6.02 -),
wenn er die Massenmorde an Menschen jüdischen Glaubens während des
NS-Regimes ernsthaft in Zweifel zieht und den Angriff des Deutschen Reichs auf
Polen leugnet (Urteil vom 20. Oktober 1999 - BVerwG 2 WD 9.99 -
111, 25 m.w.N. = Buchholz 236.1 § 7 Nr. 32 = NJW 2000, 1433 = NZWehrr 2000,
126 = ZBR 2000, 349), wenn er im Unterkunftsbereich vor der NS-Haken-
kreuzfahne oder anderen NS-Symbolen posiert und sich fotografieren lässt (Urteil
vom 12. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 8.02 - ), im Dienst Ausdrücke
verwendet, die auf Sympathien zum NS-Regime und zur Waffen-SS schließen
lassen (Urteil vom 21. November 2000 - BVerwG 2 WD 27.00 -
§ 17 SG Nr. 34 = NZWehrr 2001, 171 = ZBR 2001, 255 = DokBer B 2001, 187>),
wenn er die Erschießung und Vergasung von in Deutschland lebenden „Nichta-
riern“ und damit Gewalttaten im Sinne der NS-Ideologie propagiert (Urteil vom
22. Januar 1997 - BVerwG 2 WD 24.96 -,
236.1 § 7 SG Nr. 12 = NJW 1997, 2338 = NZWehrr 1997, 161= NVwZ 1997, 1002
[LS]>) oder wenn er einzelnen in Deutschland lebenden Bevölkerungsgruppen das
Existenzrecht abspricht (Urteil vom 24. Januar 1984 - BVerwG 2 WD 40.83 -
). Ruft ein Soldat durch sein dienstliches oder außer-
dienstliches Verhalten (z.B. durch die Verwendung menschenverachtender For-
mulierungen, vgl. Urteil vom 22. Januar 1997 - BVerwG 2 WD 24.96 - )
eine Erinnerung an die Verbrechen und Ideologie des NS-Regimes wach oder
gerät er sonst in den Verdacht, dass er das NS-Regime und dessen verbrecheri-
- 21 -
sche Ideologie und Politik rechtfertigt oder als Vorbild hinstellt, und hält er dies für
unbegründet, ist er gehalten, glaubhaft diesem Eindruck aktiv entgegenzuwirken
und unzweideutig darzutun, dass dieser Verdacht ungerechtfertigt ist. Denn er
muss sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die die freiheit-
liche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes angreifen, be-
kämpfen oder diffamieren (BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -,
). Nur dann erfüllt er seine Pflicht,
durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes aktiv einzutreten.
Nach dem dem Senat aus den vorgelegten Akten bislang bekannten Sachstand
begründete der Soldat mit dem Einbringen der angeführten NS-Propagandamittel
in den Unterkunfts- und Dienstbereich im NATO-Hauptquartier in …/B. den Ver-
dacht, dass er dem NS-Regime und dessen verbrecherischer Ideologie und Politik
mit Sympathien gegenübersteht. Andernfalls ist die Fülle des in seinem
NS-Propagandacharakter gleichartigen Materials kaum erklärbar. Dieser Verdacht
wird dadurch erhärtet, dass auch im Privat-Kfz des Soldaten und in seiner Woh-
nung in Koblenz NS-Propagandamaterialien aufgefunden wurden. Ausweislich des
von der Kriminalinspektion Koblenz erstellten Sicherstellungsprotokolls vom
22. Februar 2003 wurden im Kfz des Soldaten an jenem Tage um 19.27 Uhr unter
anderem die selbst gebrannten CDs „SA- und SS-Lieder“, „Hitlerjugend“ und
„Panzerlieder“ sowie sieben „CDs in einer Hülle, SA- und SS-Lieder“ beschlag-
nahmt. Bei der durch Kriminaloberkommissar Krechel von der Kriminaldirektion
Koblenz am selben Tage gleich anschließend durchgeführten Durchsuchung der
elterlichen Wohnung des Soldaten in Koblenz wurden ausweislich des vorliegen-
den Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokolls unter anderem ein Wandan-
hänger „Hakenkreuz“, eine Tüte mit Hakenkreuz, eine Hakenkreuzflagge sowie
weitere CDs und eine Diskette aufgefunden und sichergestellt bzw. beschlag-
nahmt. An Hand der beschlagnahmten Materialien ergab sich nach der in den Be-
schlagnahmeprotokollen festgehaltenen Einschätzung der Polizeibeamten der
Verdacht einer Straftat nach §§ 86 a, 130 StGB. Auch wenn dem Senat im vorlie-
genden Verfahren diese Materialien und CDs nicht vollständig vorgelegt worden
sind, so dass eine nähere Prüfung insoweit nicht hat durchgeführt werden können,
besteht aufgrund der in den Beschlagnahmeprotokollen enthaltenen Angaben
- 22 -
dennoch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Soldat durch sein
Verhalten den schwerwiegenden Verdacht begründet hat, dass er in erheblichem
Umfang NS-Propagandamittel zu seiner Verfügungsgewalt an verschiedenen Stel-
len (Kfz, Wohnung, dienstliche Unterkunft, Dienstzimmer) bereit hielt, um sie zu
gebrauchen. Dies legt - jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren allein mögli-
chen summarischen Prüfung - die Schlussfolgerung nahe, dass er diese
NS-Propagandamittel für „gesellschaftsfähig“ hält und sie entsprechend nutzt. Ein
solcher Umgang mit NS-Propagandamitteln begründet den Eindruck, dass der
Soldat mit dem NS-Regime und dessen verbrecherischer Ideologie und Politik
sympathisiert, sie verharmlost oder sich gar zum Vorbild nimmt.
Diesem Eindruck ist der Soldat weder bei seinen durch seinen Disziplinarvorge-
setzten und den Wehrdisziplinaranwalt durchgeführten Vernehmungen noch im
vorliegenden Verfahren substantiiert und glaubhaft entgegengetreten. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass er sonst erfolgreich darum bemüht ist, unzweideutig darzu-
tun, dass der entstandene Eindruck unbegründet ist. Im Gegenteil: Das offenkun-
dig von ihm gebilligte schriftsätzliche Vorbringen seines Verteidigers im vorliegen-
den Verfahren nährt in starkem Maße gerade den Verdacht, dass der Soldat nicht
bereit oder nicht in der Lage ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten aktiv
für ihre Erhaltung einzutreten.
In den Schriftsätzen lässt er zwar vortragen, er sei Soldat geworden, „um die frei-
heitlichdemokratische Grundordnung (FDGO) zu verteidigen“. Er gibt ihr jedoch
einen Inhalt, den sie ersichtlich nach dem Grundgesetz nicht hat („getrennte per-
sönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf allen Ebe-
nen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk …“)
und setzt dem in polemisch zugespitzter Form dann die in seinen Augen „schlech-
te Wirklichkeit“ entgegen. Da die nach seiner Auffassung notwendigen
„Voraussetzungen“ einer in seinem Sinne „freiheitlich-demokratischen Grundord-
nung“ nicht vorliegen, diffamiert er die gegenwärtige Staats- und Gesellschafts-
ordnung unter Berufung auf Samuel von Pufendorf, einem Naturrechtler aus der
Zeit des Absolutismus, als „derzeit real existierendes Machtgebilde, … etwas Re-
gelwidriges und einem Ungeheuer ähnliches Wesen“, als „Nicht-GG-Rechtstaat“,
- 23 -
als „Verhöhnung des GG-Rechtsstaates“, als "systematische verfassungswidrige
Gesinnungsdiktatur" und als Form „einer Gewalt- und Willkürherrschaft“ im Sinne
des § 92 Abs. 2 Nr. 6 StGB. Die Richter des Truppendienstgerichts seien „Verräter
zu Lasten des Betroffenen“, „nicht volkslegitimierte gewalteneinheitstyrannische
.(Montesquieu) Truppendienstrichter“,
„Verfassungswidrigkeitspatrioten“
und
„verfassungswidrige Rechtsprechungsusurpatoren“, deren „Erzeugnisse“ als „sit-
tenwidrige Verwaltungsakte unmittelbar nichtig ex tunc und unwirksam“ seien.
Dieses Vorbringen ist ersichtlich auf eine Diffamierung demokratischer und
rechtsstaatlicher Strukturen und Institutionen angelegt, die in ihrer Diktion Erinne-
rungen an antidemokratische Bestrebungen in der Weimarer Republik (vgl. dazu
u.a. Knut Sontheimer, Antidemokratisches Denken in der Weimarer Republik,
4. Aufl. 1994, S. 113 ff., 141 ff.), namentlich der Nazi-Bewegung, wecken. Die Nä-
he zur Ideologie des verbrecherischen NS-Regimes kommt etwa auch darin zum
Ausdruck, dass zur Rechtfertigung des Verstoßes gegen Nr. 311 ZDv 10/5 explizit
auf das Vorbild der Wehrmacht im NS-Regime hingewiesen und an dessen Krie-
gerkult angeknüpft wird. So wird vorgetragen, die Soldaten der Wehrmacht hätten
im Zweiten Weltkrieg „nach dem Urteil nahezu aller nichtdeutschen Fachleute am
besten und tapfersten gekämpft“, ohne dabei auch nur mit einem Wort auf die
verbrecherischen Zwecke und Ziele der Raub- und Vernichtungsfeldzüge einzu-
gehen, in denen die Wehrmacht zum Einsatz kam. Von einer eindeutigen Distan-
zierung vom NS-Regime und seinen Verbrechen sowie von Gruppen und Bestre-
bungen, die musikalisch oder auf andere Weise nach wie vor für die „nationalso-
zialistische Sache“ eintreten und die freiheitliche demokratische Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes angreifen, bekämpfen oder diffamieren, kann nach al-
ledem keine Rede sein.
Angesichts dessen besteht der hinreichende Verdacht, dass der Soldat nicht nur in
schwerwiegender Weise gegen das Waffengesetz verstoßen hat, sondern auch
NS-Kennzeichen und NS-Propagandamittel besessen und genutzt sowie entgegen
Nr. 311 ZDv 10/5 in den Unterkunfts- und Dienstbereich einer militärischen
Dienststelle eingebracht und dadurch seine Pflichten zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1
SG), zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 8 SG)
sowie zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2
Satz 1 SG) verletzt hat. Damit besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür,
- 24 -
dass der Soldat schuldhaft ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen ge-
mäß § 23 Abs. 1 SG begangen hat, für das er gemäß § 10 Abs. 1 SG aufgrund
seines Vorgesetztendienstgrades verschärft zu haften hat. Das besondere Ge-
wicht dieses Dienstvergehens ergibt sich daraus, dass bereits die Missachtung der
Bestimmungen des Waffengesetzes ernsthafte Zweifel an der Rechtstreue, der
persönlichen Integrität und der dienstlichen Zuverlässigkeit des Soldaten wecken.
Vor allem aber der daneben bestehende hinreichende Verdacht einer Verletzung
der Kernpflicht des Soldaten, durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
einzutreten, ist geeignet, die für den Fortbestand des Dienstverhältnisses un-
abdingbare Vertrauensgrundlage unheilbar zu zerstören.
Die getroffenen Maßnahmen einer vorläufigen Dienstenthebung sowie des Uni-
formtrageverbotes sind auch geeignet und erforderlich, um dadurch Nachteile und
Gefahren - insbesondere für die Disziplin und die Ordnung in den Streitkräften -
sowie eine Schädigung des Ansehens der Bundeswehr in der Öffentlichkeit
abzuwehren. Insbesondere der dringende Verdacht eines Verstoßes gegen die
Kernpflicht des § 8 SG hat bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise die
unabdingbare Vertrauensgrundlage zwischen dem Dienstherrn und dem Soldaten
erschüttert. Gerade angesichts des bisherigen Einsatzes des Soldaten in einem
multinationalen NATO-Hauptquartier im Ausland, das sich in besonderem Maße
einer kritischen Öffentlichkeit zu stellen hat, ist es unabdingbar, dass geeignete
Vorkehrungen getroffen werden, um Derartiges künftig zu vermeiden. Die Einlas-
sungen des Soldaten lassen nach wie vor kaum Unrechtsbewusstsein oder Ein-
sicht in sein Fehlverhalten erkennen, so dass zu befürchten steht, dass er ohne
die angeordneten vorläufigen Maßnahmen dieses fortsetzt. Dies wäre, was keiner
weiteren Darlegung bedarf, mit einer erheblichen Ansehensschädigung der Bun-
deswehr und ihrer Angehörigen verbunden. Ohne die getroffenen Anordnungen
entstünde in der Öffentlichkeit möglicherweise sogar der Eindruck, die zuständigen
Vorgesetzten des Soldaten billigten sein Fehlverhalten. Mit den getroffenen
Anordnungen werden dem Soldaten auch keine Nachteile zugefügt, die außer
Verhältnis zu dem Interesse des Dienstherrn stehen, einen Soldaten, der eines
schweren Dienstvergehens verdächtig ist, bis zur endgültigen Klärung dieses
Vorwurfs von der Dienstausübung auszuschließen. Ihm wird zwar untersagt, sei-
- 25 -
nen Dienst auszuüben und seine Uniform zu tragen, so dass in seinem privaten
und beruflichen Umfeld der Eindruck begründet und möglicherweise gefestigt wird,
die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien zutreffend, obwohl das gerichtliche
Disziplinarverfahren insoweit eine abschließende Klärung noch nicht gebracht hat.
Diese Folgen sind jedoch angesichts der sonst drohenden erheblichen Nachteile
für den Dienstbetrieb sowie das Ansehen der Bundeswehr und ihrer Angehörigen
unvermeidbar. Der Soldat muss sie hinnehmen, zumal er für diese Situation an-
gesichts seines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolgten Fehlverhaltens
letztlich verantwortlich ist.
b) Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die mit der Einleitungsverfügung
vom 10. März 2003 verbundene Anordnung, die Hälfte der jeweiligen Dienstbezü-
ge des Soldaten einzubehalten, sind erfüllt. Nach § 126 Abs. 2 WDO kann die
Einleitungsbehörde mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen,
dass dem Soldaten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge
einbehalten wird, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf
Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Für die Prognose der Verhän-
gung der disziplinaren Höchstmaßnahme genügt die Feststellung, dass der Soldat
das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen, das geeignet ist, das Vertrauensver-
hältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn unheilbar zu zerstören, mit einem hin-
reichenden Grad von Wahrscheinlichkeit begangen hat. Das ist - wie vorstehend
dargelegt - hier der Fall. Denn der Soldat erscheint bei der hier gebotenen sum-
marischen Betrachtung hinreichend verdächtig, in gravierender Weise seine
Dienstpflichten zum Gehorsam gegenüber Vorgesetzten (§ 11 Abs. 1 SG), zum
achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SG) so-
wie seine Kernpflicht zum aktiven Eintreten für die freiheitliche demokratische
Grundordnung (§ 8 SG) verletzt zu haben.
Da die in § 8 SG normierte Pflicht zu den elementarsten soldatischen Pflichten
gehört, ist ihre Verletzung eine der schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten (Ur-
teile vom 24. Januar 1984 - BVerwG 2 WD 40.83 - , vom 28. September
1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - , vom 25. Januar 2000
- BVerwG 2 WD 43.99 - und vom 7. November 2000 - BVerwG 2 WD
18.00 -
- 26 -
= ZBR 2002, 141>). Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist daher nach
der ständigen Rechtsprechung des Senats stets die Entfernung aus dem Dienst-
verhältnis (vgl. dazu: Urteile vom 4. September 1980 - BVerwG 2 WD 74.79 -, vom
24. Oktober 1996 - BVerwG 2 WD 22.96 -
83>, vom 25. Januar 2000 - BVerwG 2 WD 43.99 - und vom
7. November 2000 - BVerwG 2 WD 18.00 - ). Nur wenn besondere Milde-
rungsgründe in der Tat vorliegen, kann ausnahmsweise von der Höchstmaßnah-
me abgesehen werden. Hatte der Soldat - wie vorliegend - zum Tatzeitpunkt be-
reits eine Vorgesetztenstellung inne, fällt dies erschwerend ins Gewicht. Je höher
ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso größer sind auch die Anforde-
rungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungs-
bewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverlet-
zung, die er sich zuschulden kommen lässt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG
2 WD 41.90 - und vom 24. Juni
1992 - BVerwG 2 WD 62.91 -
RR 1993, 91>). Von dem Soldaten hätte auf Grund seiner herausgehobenen
Dienststellung als Vorgesetzter, der in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu
geben hat (§ 10 Abs. 1 SG), und des Vertrauens, das er bei seinen Vorgesetzten
genoss, erwartet werden müssen, dass er strikt jeden Eindruck von Sympathie für
das NS-Regime und dessen Symbole, Kennzeichen, Liedgut und Ideologie
vermied und sich davon gegebenenfalls distanzierte. Daran hat er sich nicht
gehalten. Dadurch gab er ein denkbar schlechtes Beispiel. Auch die (mögliche)
Ansehensschädigung der Bundeswehr wiegt sehr schwer. Denn die Bundeswehr
wurde dadurch - jedenfalls potenziell - dem Vorwurf ausgesetzt, in ihren Reihen
werde NS-Ideologie tradiert und NS-Brauchtum gepflegt.
Milderungsgründe, die von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme
absehen ließen, sind bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung nicht er-
sichtlich, zumal der Soldat nach dem bisherigen Sachstand auch einen schweren
Verstoß gegen das Waffengesetz begangen haben dürfte. Milderungsgründe in
der Tat sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann gegeben,
wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Be-
sonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes
Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden
konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 -
- 27 -
278 [281]>, vom 26. März 1996 - BVerwG 2 WD 36.95 - und vom 18. März 1999
- BVerwG 2 WD 30.98 -
NZWehrr 1999, 211 = ZBR 1999, 346 = NVwZ-RR 1999, 768>). Als solche
Besonderheiten sind unter anderem ein Handeln in einer ausweglos erscheinen-
den, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu be-
heben war, sowie ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang
oder unter Umständen anerkannt worden, die auf eine unbedachte persön-
lichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewähr-
ten Soldaten hindeuten (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 -
und vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 -
). Hierfür fehlt es an hinreichenden
Anhaltspunkten. Auch sonstige Milderungsgründe in den Umständen der Tat sind
nicht ersichtlich.
Daher ist es - auch in Ansehung der relativ ordentlichen dienstlichen Leistungen
des Soldaten während seiner bisherigen knapp sechsjährigen Dienstzeit - nicht
ermessensfehlerhaft, wenn die Einleitungsbehörde gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1
WDO angeordnet hat, dass die Hälfte seiner jeweiligen Dienstbezüge ab 1. April
2003 einbehalten werden. Die Entscheidung hält sich in den gesetzlichen Grenzen
und ist erkennbar am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgerichtet. Sie
genügt auch dem Verhältnismäßigkeitsgebot, da sie für den Soldaten wirtschaftlich
tragbar erscheint und nicht außer Verhältnis zu dem ihm vorgeworfenen Fehl-
verhalten steht. Konkrete Anhaltspunkte, die eine andere Schlussfolgerung nahe
legen könnten, sind von dem Soldaten weder vorgetragen noch sonst erkennbar
geworden.
3. Da das gerichtliche Beschwerdeverfahren nach § 114 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 126 Abs. 5 WDO ein Nebenbestandteil des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
ist, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.
Prof. Dr. Pietzner
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth