Urteil des BVerwG vom 26.02.2009

Disziplinarverfahren, Soldat, Strafprozessordnung, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WDB 1.09
TDG N 7 VL 3/09
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Oberfeldwebel ...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 26. Februar 2009 beschlossen:
Der Antrag des Vorsitzenden der 7. Kammer des
Truppendienstgerichts Nord auf Bestimmung des
zuständigen Gerichts wird als unzulässig zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der Soldat mit dem Dienstgrad eines Oberfeldwebels ist Berufssoldat; seine
Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 2030. Er wird seit dem
1. Januar 2007 als Stammsoldat bei der .../... Schule der Luftwaffe ... in K.
verwendet. Zuvor gehörte er der ...staffel/...geschwader ... in Kr. an.
Mit Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich der
... Luftwaffendivision vom 19. Dezember 2008 wird ihm vorgeworfen, im
Zusammenwirken mit dem Staffelfeldwebel der ...staffel durch unzutreffende
Angaben über besondere zeitliche Belastungen die unberechtigte Auszahlung
von mindestens 4 545,81 € an sich veranlasst zu haben, von denen er 1 200 €
an den Staffelfeldwebel weitergeleitet habe.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich der ... Luftwaffendivision führt
seit Februar 2007 gegen mehr als 40 (teils ehemalige) Angehörige der
Instandsetzungsstaffel des ...geschwaders ... in Kr., ebenso wie gegen den
Soldaten gerichtliche Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf des Erschleichens
nicht zustehender Zahlungen zum Nachteil des Dienstherrn und der Korruption
(Bestechung bzw. Bestechlichkeit). Alle Soldaten sind nach Auskunft der
Wehrdisziplinaranwaltschaft gleich bzw. ähnlich vorgegangen, wobei jeweils als
Anstifter bzw. Mittäter der seinerzeitige Staffelfeldwebel beteiligt war. Durch
Verfügung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 19. Juli 2007
ist gemäß § 94 Abs. 5 WDO der Kommandeur der ... Luftwaffendivision für das
Disziplinarverfahren gegen den Soldaten als zuständige Einleitungsbehörde
bestimmt worden.
Aus dem Gesamtkomplex wurden bislang neun Soldaten durch die 7. Kammer
des Truppendienstgerichts Nord rechtskräftig zu gerichtlichen
Disziplinarmaßnahmen verurteilt. Sechs weitere Verfahren sind bei der Kammer
zurzeit rechtshängig. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft beabsichtigt, im 1.
Halbjahr 2009 die restlichen Fälle bei Gericht anzuschuldigen.
1
2
3
4
- 3 -
Nach Eingang der Anschuldigungsschrift vom 19. Dezember 2008 bei der 7.
Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat der Vorsitzende der Kammer mit
Beschluss vom 21. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht beantragt,
gemäß § 70 Abs. 3 Alt. 4 WDO das zuständige Truppendienstgericht zu
bestimmen.
II
Der Antrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des
zuständigen Gerichts nach § 70 Abs. 3 WDO liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift bestimmt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag
unter anderem eines Truppendienstgerichts durch Beschluss das zuständige
Truppendienstgericht, wenn ein Gerichtsstand fehlt, wenn er zweifelhaft oder
streitig ist oder wenn bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer
Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände bestehen. Hier kommt allein die letzte
Variante in Betracht. Voraussetzung ist insoweit, dass es sich um
zusammenhängende Dienstvergehen mehrerer Soldaten handelt. Diese
Voraussetzung liegt nicht vor.
Die Wehrdisziplinarordnung enthält keine ausdrückliche Regelung darüber,
unter welchen Voraussetzungen ein Zusammenhang zwischen mehreren
Dienstvergehen besteht. Der Wortlaut besagt nur, dass persönliche oder
sachliche Gründe eine Art Klammer zwischen den mehreren
Dienstpflichtverletzungen bilden müssen. Jedoch lässt sich dem
Regelungszusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem daraus
ableitbaren Zweck der Vorschrift entnehmen, dass ein Zusammenhang
zwischen mehreren Dienstvergehen jedenfalls nur dann anzunehmen ist, wenn
über die im Hinblick auf die beteiligten Soldaten oder aus sachlichen Gründen
zusammenhängenden Dienstvergehen in einem einheitlichen Verfahren
entschieden werden soll und die bisher mehreren Verfahren zu diesem Zweck
5
6
7
8
- 4 -
bei dem für zuständig erklärten Gericht zur gemeinsamen Verhandlung
verbunden werden sollen.
Die Entscheidung nach der vierten Alternative des § 70 Abs. 3 WDO stellt -
anders als bei den übrigen Alternativen - eine Änderung des durch § 70 Abs. 1
WDO i.V.m. der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten
(Errichtungsverordnung - ErrV) vom 16. Mai 2006 (BGBl I S. 1262) und mit dem
jeweiligen Geschäftsverteilungsplan des Gerichts vorherbestimmten
gesetzlichen Richters durch Richterspruch dar. Dies ist zwar
verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen (vgl. dazu BVerfG,
Kammerbeschluss vom 12. November 2008 - 1 BvR 2788/08 - juris Rn. 9 ff.)
Als Ausnahmeregelung ist die Vorschrift aber eng auszulegen.
Die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO grundsätzlich für das gerichtliche
Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung entsprechend
heranzuziehende Strafprozessordnung enthält in § 3 StPO eine Legaldefinition
des Begriffs „Zusammenhang“. Danach ist ein Zusammenhang vorhanden,
wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat
mehrere Personen als
Täter,
Teilnehmer oder der
Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden. Derartig
zusammenhängende Strafsachen können nach § 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 2
StPO, wenn sie bei verschiedenen Gerichten anhängig sind, zur gemeinsamen
Verhandlung bei einem Gericht verbunden werden. Ob der Begriff des
Zusammenhangs in § 70 Abs. 3 WDO dem des § 3 StPO entspricht und ob
dessen Voraussetzungen hier gegebenenfalls vorliegen (ein Zusammenhang
aller Verfahren i.S.d. § 3 StPO könnte vielleicht wegen der jeweiligen
Mittäterschaft des Staffelfeldwebels gegeben sein), bedarf hier keiner
abschließenden Entscheidung, weil die Bestimmung eines einheitlichen
zuständigen Gerichts nach § 70 Abs. 3 WDO jedenfalls nur dann in Betracht
kommt, wenn die im Zusammenhang stehenden Verfahren (ebenso wie es die
Strafprozessordnung ermöglicht) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden
werden sollen.
9
10
11
- 5 -
Die Ermöglichung dieses Ziels ist der Zweck der hier einschlägigen Fallgruppe
des § 70 Abs. 3 WDO, die ebenso wie § 94 Abs. 5 WDO durch das Zweite
Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer
Vorschriften (2. WehrDiszNOG) vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2093) in die
Wehrdisziplinarordnung eingefügt wurde. Das ergibt sich eindeutig aus den
Gesetzesmaterialien. Nach der amtlichen Begründung zu dem Gesetzentwurf
(BTDrucks 14/4660 S. 32 f. zu Nr. 55) soll die Ergänzung des § 70 Abs. 3 WDO
eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung durch das
Bundesverwaltungsgericht in den Fällen ermöglichen, in denen die gemeinsame
höhere Einleitungsbehörde auf der Grundlage des § 87 Abs. 5 des Entwurfs
(jetzt § 94 Abs. 5 WDO) eine zuständige Einleitungsbehörde bestimmt hat und
in denen die Soldaten zu Einheiten oder Dienststellen gehören, die
verschiedenen Gerichten zugeordnet sind. Im Übrigen wird auf die Begründung
zu Nr. 66 Bezug genommen. Dort heißt es (a.a.O. S. 35), dass durch die neu
eingefügte Zuständigkeitsbestimmung die Voraussetzung dafür geschaffen
werden soll, dass sachlich zusammenhängende Dienstvergehen mehrerer
Soldaten aus dem Bereich verschiedener Einleitungsbehörden von vornherein
zum Gegenstand Verfahrens gemacht werden können, dass die
Ermittlungen durch einen Wehrdisziplinaranwalt geführt und damit konzentriert
und beschleunigt werden können und dass in diesen Fällen
ergehen kann. Das Ziel einer einheitlichen
gerichtlichen Entscheidung kann aber nicht bereits dann erreicht werden, wenn
ein Gericht oder auch eine Kammer eines Gerichts für alle Verfahren zuständig
ist, sondern nur dann, wenn die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden werden. Andernfalls ist die Einheitlichkeit der Entscheidung schon
wegen der notwendigerweise unterschiedlichen Besetzung des Gerichts mit
ehrenamtlichen Richtern - gegebenenfalls auch mit unterschiedlichen
Vorsitzenden, wenn der regelmäßige Vorsitzende der Kammer verhindert ist -
nicht gewährleistet. Allein der Umstand, dass der planmäßige Vorsitzende der
Kammer Personen oder Tatumstände aus den vergleichbaren anderen
Verfahren und daher auch etwa die Einlassung des Haupttäters oder die
Angaben anderer Einzeltäter kennt, würde nichts daran ändern, dass diese in
das jeweilige Verfahren in prozessordnungsgemäßer Weise jeweils neu
eingeführt werden müssten. Reine Praktikabilitätsgesichtspunkte können aber
- 6 -
eine Abweichung von der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG) nicht rechtfertigen.
- 7 -
Im vorliegenden Fall handelt es sich unabhängig von der Beteiligung des
Staffelfeldwebels an sämtlichen Dienstvergehen um Einzeltaten, bei denen die
jeweiligen Soldaten wohl nach dem gleichen Tatplan vorgegangen sind und -
möglicherweise - zu ihrem Verhalten jeweils durch den Staffelfeldwebel
angestiftet wurden. Dies ist aber nicht die Fallkonstellation, die der Gesetzgeber
regeln wollte. Vielmehr waren Grund für die Regelung die Fälle, in denen
mehrere Soldaten, die verschiedenen Einleitungsbehörden unterstehen, etwa
während eines Auslandseinsatzes oder während der Teilnahme an einem
Lehrgang in einem sachlichen Zusammenhang, also insbesondere gemeinsam
oder aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses, Dienstpflichtverletzungen
begehen (vgl. Dau, WDO, 5. Auflage 2009, § 94 Rn. 20 sowie Lingens, Zur
Verbindung von Verfahren vor den Truppendienstgerichten, NZWehrr 2001,
162).
Gleichartige Dienstvergehen in großer Zahl, wie sie hier gegeben sind, können
ebenso gut von unterschiedlichen Kammern eines oder mehrerer Gerichte
verhandelt werden. Die hier vorliegende Konstellation lässt es auch nicht
sinnvoll erscheinen, die mehr als 40 Einzelverfahren zur gemeinsamen
Verhandlung zu verbinden. Dies ist offenbar auch nicht die Absicht des
Truppendienstgerichts Nord, was bereits daraus folgt, dass ein Teil der
Verfahren schon rechtskräftig abgeschlossen ist, während bei einem Großteil
der Verfahren bisher noch die Einreichung der Anschuldigungsschrift aussteht.
Anhaltspunkte dafür, dass gerade das vorliegende Verfahren aus besonderen
Gründen mit einem oder mehreren anderen Verfahren verbunden werden soll,
sind aus der Akte nicht ersichtlich und werden in dem Beschluss auch nicht
dargetan. Dagegen spricht insbesondere, dass der Soldat in vollem Umfang
auch hinsichtlich der Leistungen an den Staffelfeldwebel geständig ist und es
sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen um eine Einzeltat handelt, an der
außer dem Staffelfeldwebel sonst kein weiterer Angehöriger der ...staffel
beteiligt war.
Es verbleibt daher unbeschadet der Verfügung des Bundesministers der
Verteidigung nach § 94 Abs. 5 WDO bei der gesetzlichen Zuständigkeit nach §
12
13
14
- 8 -
70 Abs. 1 WDO, hier also nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ErrV des Truppendienstgerichts
Süd.
Dieser Beschluss steht einer etwaigen erneuten Antragstellung auf Bestimmung
des zuständigen Gerichts wegen veränderter Sachlage nicht entgegen.
Golze Dr. Müller Dr. Deiseroth
15