Urteil des BVerwG vom 12.05.2010

Soldat, Disziplinarverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WD 8.10
TDG N 2 VL 32/09
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Stabsunteroffizier
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 12. Mai 2010 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte
dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälf-
te der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen
Auslagen zu tragen hat.
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G r ü n d e :
Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 9. Februar
2010 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsver-
bot für die Dauer von 30 Monaten verhängt.
Gegen dieses Urteil haben der Verteidiger des Soldaten mit Schreiben vom
1. März 2010 und die Wehrdisziplinaranwaltschaft mit Schreiben vom 30. März
2010 Berufung eingelegt.
Der Verteidiger des Soldaten hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 13. April
2010, die Wehrdisziplinaranwaltschaft ihre mit Schriftsatz vom 22. April 2010
zurückgenommen.
Nach § 139 Abs. 2 WDO treffen die Kosten eines zurückgenommenen Rechts-
mittels den, der es eingelegt hat. Da sowohl der Soldat als auch die Wehrdis-
ziplinaranwaltschaft Berufung eingelegt haben und beide Berufungen zurück-
genommen worden sind, sind die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte
dem Soldaten und dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1
WDO auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen hat (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2006 - BVerwG 2 WD 11.05).
Golze
Dr. Müller
Dr. Langer
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