Urteil des BVerwG vom 12.07.2006

Fax, Dienstverhältnis, Disziplinarverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WD 8.06
TDG N 9 VL 10/05
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn …,
…,
…,
- Verteidiger:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier
als Vorsitzender,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 12. Juli 2006 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem frühe-
ren Soldaten auferlegt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 28. März
2006 den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens unter Verlängerung
des Unterhaltsbeitrags auf insgesamt neun Monate aus dem Dienstverhältnis
entfernt.
Die gegen dieses Urteil am 2. Mai 2006 eingelegte Berufung des früheren Sol-
daten haben die Verteidiger mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006, eingegangen per
Fax am 7. Juli 2006, zurückgenommen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem frühe-
ren Soldaten aufzuerlegen.
Prof. Dr. Widmaier
Golze
Dr. Deiseroth
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