Urteil des BVerwG vom 23.04.2015

Soldat, Guter Leumund, Befehl, Ungehorsam

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Berufungen nach der WDO
Sachgebietsergänzung:
Wehrdisziplinarrecht
Rechtsquelle/n:
WDO § 16 Abs. 1; § 17 Abs. 2 bis 4; § 38 Abs. 1; § 58 Abs. 1
Nr. 4, Abs. 7; § 62 Abs. 1; § 67 Abs. 3 Satz 1; § 84 Abs. 1
Satz 2; § 91 Abs. 1 Satz 1; § 116 Abs. 2; § 121 Abs. 2;
§ 123 Satz 3; § 139 Abs. 2; § 140 Abs. 5 Satz 2
SG § 7; § 10 Abs. 1; § 11 Abs. 1 Satz 1; § 12 Satz 2;
§ 13 Abs. 1; § 17 Abs. 2; § 23
WStG § 2 Nr. 2; § 19 Abs. 1, Abs. 3; § 20 Abs. 1 Nr. 1;
§ 24 Abs. 1, 4; § 25 Abs. 3
StPO §§ 327, 331
SVG § 9 Abs. 3 Satz 3
Stichworte:
Maßnahmebeschränkte Berufung; Lösung von bindenden Tatsachen-
feststellungen des Strafgerichts; Bindung des Berufungsgerichts an
disziplinarrechtliche Würdigung und Tat- sowie Schuldfeststellungen des
Truppendienstgerichts; rechtswidriger Befehl; unverbindlicher Befehl;
Loyalität zur Rechtsordnung; Ausgangspunkt der Zumessungserwä-
gungen bei Ungehorsam; Ungehorsam gegenüber Wachsoldaten;
Nachbewährung; persönlichkeitsfremde Augenblickstat; Gefährdung
von Kameraden; Verlust des Eingliederungsscheines; Unbeachtlichkeit
sanktionstypischer Folgen; Verkürzung der Frist zur Wiederbeförderung;
faktisches Beförderungsverbot; Dauer des disziplinargerichtlichen Verfahrens.
Leitsatz:
Ein wehrstrafrechtlich relevanter Ungehorsam durch einen Offizier, durch den
Leib und Leben von Kameraden konkrekt gefährdet werden, stellt eine schwere
Verletzung der Gehorsamspflicht dar, für die Ausgangspunkt der
Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung ist.
Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 23. April 2015 - BVerwG 2 WD 7.14
I. TDG Nord 3. Kammer vom 25. Februar 2014
Az: TDG N 3 VL 36/12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 7.14
TDG N 3 VL 36/12
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Oberleutnant ...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 23. April 2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Okunneck und
ehrenamtlicher Richter Oberleutnant Heidemüller,
Bundeswehrdisziplinaranwalt Zetzsche,
Rechtsanwalt …
als Verteidiger,
Hauptsekretärin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
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Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 3. Kam-
mer des Truppendienstgerichts Nord vom 25.
Februar
2014 wird zurückgewiesen.
Der Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens ein-
schließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Aus-
lagen.
G r ü n d e :
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Der 1982 geborene Soldat trat nach dem Abitur zum Juli 2002 den Grundwehr-
dienst an, wurde im Januar 2003 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
berufen und als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
zugelassen. Seine Dienstzeit wurde zuletzt auf zwölf Jahre festgesetzt, durch
die Erteilung eines Eingliederungsscheins aber bis zur Ernennung zum Beam-
ten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Sein Antrag auf
Übernahme als Berufssoldat wurde abgelehnt. Der Soldat wurde zuletzt 2008
zum Oberleutnant befördert. Die zum November 2011 vorgesehene Beförde-
rung zum Hauptmann wurde wegen der disziplinaren Ermittlungen nicht vollzo-
gen. Parallel zu seinem Dienst absolvierte er eine zum Januar 2015 abge-
schlossene Ausbildung als Personalreferent. Der Soldat bewirbt sich unter an-
derem für Tätigkeiten im nichttechnischen gehobenen Verwaltungsdienst. Er
beginnt demnächst ein Praktikum bei der ... Gesellschaft für ...
Nach mehreren Verwendungen war der Soldat von April 2009 bis zum 31. März
2011 bei der Luft....in S. als S3-Offizier eingesetzt. Im April 2011 wechselte er
zur 1./... in H. und zur Teilstreitkraft Luftwaffe. Dort wurde er zunächst im Rah-
men der allgemeinmilitärischen sowie der einsatzvorbereitenden und einsatz-
orientierten Ausbildung in der Ausbildungsplanung und anschließend als Modul-
führer eingesetzt sowie am Waffensystem "MANTIS" ausgebildet. Er arbeitete
dem Staffelchef im Rahmen der allgemeinmilitärischen Ausbildung zu. Nach
dem Verlegen der Einheit nach T. ist er insbesondere für die Stabsorganisation
zuständig.
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In der Beurteilung vom 28. Oktober 2010 erhielt er in den Einzelmerkmalen der
Leistungsbewertung viermal "6", dreimal "5" und dreimal die Wertungsstufe "4".
Er sei ein bodenständiger, charakterlich gefestigter und überdurchschnittlich
gebildeter Offizier, der seinen Dienst mit klaren Wertvorstellungen und wachem
Verstand versehe. Sein ausgeprägter Humor mache ihn zu einem angenehmen
Mitarbeiter. In Konfliktsituationen erschwere er jedoch mitunter die Kommunika-
tion. Ausgeprägt seien die funktionale Kompetenz und die Kompetenz zur Men-
schenführung, stärker ausgeprägt seien die geistige und konzeptionelle Kompe-
tenz. Der nächsthöhere Vorgesetzte beurteilte den Soldaten als leistungswilli-
gen Offizier, der sich durch seine Berufseinstellung und gelebte Kameradschaft
bereits nach kurzer Zeit in der Einheit einen festen Platz erarbeitet habe. Cha-
rakterstärke, Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit zeichneten ihn aus. Das
Leistungsbild sei solide, Entwicklungspotenzial vorhanden. Er besitze die Anla-
gen zum Berufssoldaten und Kompaniechef.
In der Sonderbeurteilung vom 29. April
2014 erhielt der Soldat im Durch-
schnittswert der Aufgabenerfüllung "7,40". Der Soldat habe das ihm bescheinig-
te Potenzial auf einer Vielzahl von Dienstposten bestätigt. Er habe zahlreiche
Projekte und Übungen durch Fleiß, Präzision und großes Engagement erfolg-
reich abgeschlossen und verfüge im Bereich der Stabsarbeit über einen im-
mensen Wissens- und Erfahrungsschatz. Zudem habe er seine Eignung zum
Führen einer Einheit nachgewiesen. Er gehöre zur Spitzengruppe der Offiziere
der Staffel. Lediglich das laufende Verfahren habe verhindert, ihn mit der Füh-
rung der Einheit zu beauftragen. Obwohl der Soldat durch das disziplinarge-
richtliche Verfahren belastet sei, nehme er seine Aufgaben ohne Abstriche
wahr. Er verfüge über eine positive Einstellung und eine nahezu grenzenlose
Motivation, scheue keine Mehrarbeit und handele selbstständig. Er diene weit
über die Rahmendienstzeit hinaus, obwohl er jeden Tag nach Hause pendele.
Er wisse immer genau, wovon er spreche, sei in das Staffelgefüge integriert und
von allen akzeptiert und geschätzt. Er sei kein aufbrausender und emotionaler
Charakter, sondern handle rational. In der Einheit habe er sich vorbehaltlos be-
währt und besondere Akzente gesetzt. Der nächsthöhere Vorgesetzte ergänzte,
der Soldat sei ein höchst intrinsisch motivierter und gefestigter Offizier. Geradli-
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nig beziehe er stets eindeutig Position. Feste Wertvorstellungen und ein im-
menser Leistungswille bestimmten sein Handeln. Er verfüge über umfassende
Fachexpertise mit einem sicheren Blick für das Wesentliche und übergeordnete
Sachzusammenhänge. Auch wenn er verfahrensbedingt gegenwärtig nicht un-
mittelbar in Führungspositionen eingesetzt sei, verfüge er deutlich über Füh-
rungsqualitäten. Für eine breite Palette höherwertiger Verwendungen biete er
sich an.
Nach den in der Berufungshauptverhandlung teilweise verlesenen Angaben des
Zeugen Oberstleutnant Z. vor dem Truppendienstgericht ist der Soldat ein Leis-
tungsträger. Von dem Verfahren hätten zwar einige Kameraden erfahren; dies ha-
be aber keine Auswirkungen auf die Akzeptanz des Soldaten gehabt und dessen
Leistungsfähigkeit nicht geschmälert. Das Schießen mit dem Waffensystem
MANTIS habe er in hervorragender Manier geleitet. Er sei ein leistungsstarker, mit
Augenmaß agierender Personalführer, der äußerst gewissenhaft und verantwor-
tungsbewusst mit Personal und Material umgehe. Ohne das disziplinargerichtliche
Verfahren wäre er der Vertreter des Staffelchefs geworden. Das Verfahren habe
keinerlei Rückwirkung auf den Verband gehabt. Der Soldat sei ehrlich und aufrich-
tig und stehe zu dem, was er tue. Als der Verband verlegt habe, hätte der Soldat
wegen seiner geringen Restdienstzeit nicht mitgehen müssen, es aber gewollt.
Leistungsmäßig stehe der Soldat im ersten Drittel seiner Vergleichsgruppe. Es be-
stehe eine frappierende Diskrepanz zwischen der Persönlichkeit des Soldaten und
der Tat.
In der Berufungshauptverhandlung hat der aktuelle Disziplinarvorgesetzte des
Sol-
daten
, Hauptmann G., im Wesentlichen ausgeführt, er kenne den Soldaten bereits
seit 2002 und sei ihm seit Anfang September 2014 vorgesetzt. Der Soldat sei ver-
antwortungsvoll, gewissenhaft und loyal; er zähle zu seinem engsten Mitarbeiter-
kreis und genieße das Vertrauen seiner Untergebenen. Er sei Ansprechpartner im
privaten wie im dienstlichen Bereich und ein Familienmensch. Die Feststellungen in
der mit ihm abgesprochenen Laufbahnbeurteilung teile er uneingeschränkt. In die-
ser aus Anlass des Antrags auf Umwandlung des Dienstverhältnisses in das
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten erstellten, zwischenzeitlich aus formalen
Gründen aufgehobenen und mit der Bewertung "in außergewöhnlichem Maß ge-
eignet" abschließenden Laufbahnbeurteilung vom 3. September 2014 wurde dem
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Soldaten bescheinigt, ein weit überdurchschnittlich engagierter Soldat zu sein.
Mehrarbeit werde von ihm ohne zu zögern übernommen. Er identifiziere sich un-
eingeschränkt mit dem Bild des Offiziers, trete als unangefochtener militärischer
Führer auf und besteche mit überdurchschnittlicher geistiger Flexibilität. Der Soldat
erledige seine Aufgaben mit sehr viel Engagement und Akribie. Seine Feststellun-
gen seien punktgenau, sodass er immer mit hervorragenden, deutlich oberhalb
seiner Vergleichsgruppe liegenden Ergebnissen aufwarte. Bei der Umsetzung trete
er seinen Soldaten gegenüber als stringenter militärischer Führer auf. Er verstehe
es, unangenehme Maßnahmen so umzusetzen, dass er unterstellte Soldaten nicht
überfordere. Gegenüber Vorgesetzten trete er sicher auf und berate sie zielgerich-
tet. Er verliere sich nicht in unwichtigen Details, wodurch er das idealtypische Ar-
beitsbild eines Truppenoffiziers erfülle. Er sei für jede Art von Führungs- oder
Stabsverwendungen prädestiniert. Leistungsmäßig stufe er, der Zeuge, den Solda-
ten mit „7,3“ ein. Eine realistische Chance, zum Berufssoldaten ernannt zu werden,
habe der Soldat auf Grund seiner Beurteilungshistorie nicht gehabt, auch wenn er
das Leistungsbild eines Berufssoldaten aufgewiesen habe.
Der Soldat verfügt über das Tätigkeitsabzeichen für Rohrwaffenpersonal in Bronze,
das Tätigkeitsabzeichen Raketendienst in Bronze, das Leistungsabzeichen der
Bundeswehr Stufe III sowie über das Deutsche Sportabzeichen in Bronze.
Die aktuelle Auskunft aus dem Zentralregister enthält die sachgleiche Verurteilung
des Soldaten durch das Urteil des Amtsgerichts B. vom 14. Januar 2013 zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen von jeweils 60 €, verbunden mit einem einmonati-
gen Fahrverbot wegen Ungehorsams in Tateinheit mit Nötigung eines Vorgesetz-
ten.
Der aktuelle Disziplinarbuchauszug weist zwei Förmliche Anerkennungen wegen
vorbildlicher Pflichterfüllung in den Jahren 2010 und 2013 sowie das Urteil des
Amtsgerichts B. aus.
Der Soldat ist verheiratet und hat eine im Juli 2013 geborene Tochter. Seine Ehe-
frau ist im Pflegemanagement tätig und verdient mit einer Halbtagstätigkeit 1 200 €
netto; eine Aufstockung der Arbeitszeit auf 70 vom Hundert ist erfolgt, jedoch noch
nicht finanziell umgesetzt worden.
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Der nach Besoldungsgruppe A 10 besoldete Soldat erhält nach Aktenlage Net-
tobezüge in Höhe von 2 751,76 €, von denen ihm 2 696,42 € ausgezahlt wer-
den. Der Soldat selbst hat seine Bezüge in der Berufungshauptverhandlung um
200 € geringer angegeben.
I
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1. Das disziplinargerichtliche Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten mit
Verfügung des Kommandeurs der ...Luftwaffendivision vom 7. März 2012 einge-
leitet worden, nachdem der Soldat der Anhörung der Vertrauensperson wider-
sprochen hatte.
2. Auf der Grundlage der nach abschließender Stellungnahme des Soldaten am
6. August 2012 dem Soldaten am 14. August 2012 zugestellten Anschuldi-
gungsschrift vom 2. August 2012 hat die 3. Kammer des Truppendienstgerichts
Nord den Soldaten mit Urteil vom 25. Februar 2014 in den Dienstgrad eines
Leutnants herabgesetzt und die Wiederbeförderungsfrist auf 2 Jahre verkürzt.
Zur Begründung hat das Truppendienstgericht im Wesentlichen ausgeführt, die
bindenden Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts B., von denen zu lö-
sen kein Anlass bestehe, lauteten:
"Am 01.10.2011 nahm der Angeklagte an einer Feier in
der Kaserne in S. teil. lm Verlauf der Nacht begab er sich
nach erheblichem Alkoholkonsum in Begleitung weiterer
Soldaten zum Wachlokal und äußerte laut, er werde noch
mit seinem Pkw fahren. Der Stellvertretende Wachhaben-
de Stabsunteroffizier H1., der die Alkoholisierung des An-
geklagten bemerkte, sprach ihn daraufhin an und erteilte
ihm den Befehl, in der Nacht nicht mehr Auto zu fahren.
Der Angeklagte ging in scheinbarem Gehorsam zunächst
in die Kaserne zurück. Gegen 02:30 Uhr begab er sich je-
doch erneut torkelnd zu seinem Pkw ..., amtliches Kenn-
zeichen ..., stieg ein und fuhr mit diesem die Kasernen-
ausfahrt entlang. Als der Zeuge H1 dies bemerkte, erteilte
er per Funk den Wachsoldaten Stabsgefreiter H2 und
Hauptgefreiter H3 den Befehl, den Wagen anzuhalten.
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Die Wachsoldaten begaben sich daraufhin zur Ausfahrt-
straße und stellten sich vor der zweiten Einmündung im
Lichtkegel einer Laterne auf die Fahrbahn. Beide trugen
reflektierende Armbinden über ihrer Uniform. Der Zeuge
H2 gab dem Angeklagten, der sich in seinem Pkw näher-
te, gut sichtbare Haltesignale mit einer auf Rotlicht einge-
stellten Bundeswehrtaschenlampe. Der Angeklagte ver-
langsamte zunächst seinen Wagen bis fast zum Stillstand,
beschleunigte dann jedoch in einer Entfernung von ca.
25 - 30 m stark und hielt direkt auf die Wachsoldaten zu,
um zu verhindern, dass sie den Befehl des Zeugen H1
ausführen konnten. Kurz bevor er die Soldaten erreichte,
sprangen diese zur Seite, um nicht von seinem Wagen er-
fasst zu werden. Anschließend bog der Angeklagte auf die
B ... ein und fuhr in Richtung Z. davon."
Das Amtsgericht habe das Verhalten des Soldaten als Ungehorsam in Tatein-
heit mit Nötigung eines Vorgesetzten bewertet und dies wie folgt begründet:
"Obwohl der Angeklagte als Oberleutnant einen höheren
Dienstgrad besitzt, waren der Stellvertretende Wachha-
bende Stabsunteroffizier H1 und die Wachsoldaten H2
und H3 ihm im Rahmen ihres Aufgabenbereichs als sog.
'Vorgesetzte mit besonderem Aufgabenbereich' gem. § 3
der Vorgesetztenverordnung vorgesetzt und befehlsbe-
fugt. Der Angeklagte missachtete einen direkten Befehl
des Zeugen H1, indem er trotz seiner Alkoholisierung mit
seinem Pkw fuhr.
Während der Fahrt übte er Gewalt gegenüber den Solda-
ten H2 und H3 aus, indem er mit seinem Wagen auf sie
zuraste und gefährdete dabei ihre Gesundheit, da sie sich
nur mit einem Sprung zur Seite in Sicherheit bringen konn-
ten. Auf diese Weise zwang er die Wachsoldaten, die be-
fohlene Diensthandlung, nämlich ihn anzuhalten und eine
Weiterfahrt zu unterbinden, zu unterlassen. Diese Dienst-
handlung war rechtmäßig, da sich der Vorfall auf dem vor-
geschriebenen Streifenweg 6 (BI. 71 d.A.) und somit in-
nerhalb des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs der
Wachsoldaten ereignete."
Damit stehe
fest, dass der Soldat im Anschuldigungspunkt 1 bewusst und gewollt
einen ihm erteilten Befehl nicht beachtet habe. Der Befehl sei auch rechtmäßig
gewesen, da er nicht nur dazu gedient habe, die Begehung einer Straftat zu ver-
hindern, sondern auch der Gesunderhaltung des Soldaten und damit einen dienst-
lichen Zweck verfolgt habe. Zur Erteilung dieses Befehls sei der stellvertretende
Wachhabende auch befugt gewesen, weil ihm die Überwachung der militärischen
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Ordnung gemäß der Besonderen Wachanweisung für die ...-Kaserne (vom 23. Juni
2011) übertragen gewesen sei.
Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 sei ergänzend festzustellen, dass der
Kasernenbereich neben dem umzäunten einen nicht umzäunten Bereich umfasse,
der als militärischer Sicherheitsbereich ausgewiesen sei, sodass sich sowohl der
Parkplatz, auf dem der Soldat sein Fahrzeug abgestellt, als auch die Straße, auf
dem sich das Geschehen mit den Wachsoldaten ereignet habe, innerhalb des Ka-
sernenbereichs befunden hätten.
Der von den Wachsoldaten erteilte und von dem Soldaten auch als solcher erkann-
te Befehl, sein Fahrzeug anzuhalten, sei somit von deren Wachauftrag abgedeckt
gewesen. Diesem Befehl sei der Soldat nicht nachgekommen. Dabei habe er sich
nicht auf das weitere Führen des Fahrzeugs beschränkt. Er sei auch direkt auf die
beiden Streifensoldaten im beschleunigten Tempo zugefahren und habe sie ge-
zwungen, beiseite zu springen. Damit habe er nicht nur einen Befehl missachtet,
sondern die beiden Wachsoldaten als Vorgesetzte genötigt und wegen der mit dem
Zufahren auf sie verbundenen Gefahr für Leib und Leben einen strafrechtlich rele-
vanten Ungehorsam begangen. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen habe
der Soldat bewusst und gewollt und damit vorsätzlich gehandelt.
Der Soldat habe dad
urch jeweils vorsätzlich die Dienstpflichten verletzt, treu zu
dienen, seinen Vorgesetzten zu gehorchen, dem Ansehen der Bundeswehr so-
wie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als
Soldat erfordere, und - bezogen auf Anschuldigungspunkt 2 - auch die Pflicht
verletzt, die Rechte der Kameraden zu achten.
D
as Dienstvergehen wiege schwer. Bereits mit der wiederholten Verletzung der
Pflicht zum Gehorsam habe der Soldat gegen eine soldatische Kernpflicht versto-
ßen. Dieser Verstoß habe erhebliches disziplinares Gewicht, weil der Soldat Vor-
gesetzter sei, zugleich Kameraden in Gefahr für Leib und Leben gebracht und sie
genötigt habe, einen Befehl nicht auszuführen. Er habe damit erhebliches kriminel-
les Unrecht begangen. Die Nötigung von Vorgesetzten gehöre zu den schwersten
Pflichtverletzungen eines Soldaten. Dies könne in schweren Fällen dazu führen,
dass ein Soldat nicht mehr im Dienstverhältnis verbleiben könne. Erschwerend
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wiege, dass die Nötigung von einem Offizier begangen worden sei.
Dass der Sol-
dat unter Alkoholeinfluss gestanden habe, wirke nicht maßnahmemildernd,
ebenso wenig die Verurteilung im Strafverfahren. Die Auswirkungen der Tat
seien eher gering gewesen, weil sich die Wachsoldaten rechtzeitig hätten in
Sicherheit bringen können und das Dienstvergehen weder Auswirkungen auf
die Verwendbarkeit des Soldaten gehabt noch zu einem Ansehensverlust ge-
führt habe. Für den Soldaten würden seine guten dienstlichen Leistungen spre-
chen, die er auch nach der Tat gezeigt habe. Die erheblichen Zweifel, ob er als
Offizier noch tragbar sei, hätten zurückzutreten, weil ihm weder ein Tötungs-
noch ein Verletzungsvorsatz vorgeworfen worden sei, er die Folgen seines
Fehlverhaltens alkoholbedingt nicht ausreichend gewichtet und persönlichkeits-
fremd gehandelt habe. Neben der somit gebotenen Herabsetzung um einen
Dienstgrad sei angesichts der guten dienstlichen Leistungen und der einmali-
gen Verfehlung die Wiederbeförderungssperre zu verkürzen. Auch die Dauer
des gerichtlichen Disziplinarverfahrens rechtfertige dies.
3. Der Soldat hat gegen das ihm am 6. März 2014 zugestellte Urteil am 4. April
2014 Berufung eingelegt, sie in der Berufungshauptverhandlung mit Zustim-
mung des Bundeswehrdisziplinaranwalts auf das Disziplinarmaß beschränkt
und beantragt, "ihn zu einem Beförderungsverbot zu verurteilen".
Sein guter Leumund müsse stärker gewichtet werden. Insbesondere sein Dis-
ziplinarvorgesetzter habe bestätigt, dass seine Leistungen denen eines Berufs-
offiziers entsprächen. Für ihn spräche auch seine Nachbewährung. Sie drücke
sich unter anderem in der ihm nach der Tat (2013) verliehenen Förmlichen An-
erkennung aus. Das Dienstvergehen habe auch keine nachteiligen Auswirkun-
gen gezeitigt; er sei auch danach noch mit wichtigen Aufgaben betraut worden.
Mildernd wirke schließlich, dass er wegen des Dienstvergehens nicht zum
Hauptmann ernannt worden sei. Ferner hätten sich die Wachsoldaten seinerzeit
nicht vorschriftenkonform verhalten und die ihm vorgeworfene schwerwiegende
Folge somit selbst verschuldet. Im Übrigen sei das Truppendienstgericht unzu-
treffend von einem doppelten Ungehorsam ausgegangen. Mildernd trete die
lange Verfahrensdauer und das seit langem bestehende faktische Beförde-
rungsverbot hinzu. Mit einer Dienstgradherabsetzung sei zudem der Verlust des
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für seine berufliche Zukunft wichtigen Eingliederungsscheines verbunden. Er
habe den als persönlichkeitsfremde Augenblickstat zu wertenden Vorfall auch
bereits am Folgetag freiwillig offenbart.
III
1. Die Berufung des Soldaten ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten
sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
Sie ist unbegründet.
a) Das Rechtsmittel ist von dem Soldaten nachträglich rechtswirksam auf die
Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat des-
halb gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat-
und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Trup-
pendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen, wobei er an das
Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 331
StPO) gebunden ist.
aa) Das Truppendienstgericht hat zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellt, dass
der Soldat wissentlich und willentlich die ihm innerhalb des Kasernenbereichs
der ...kaserne in S. in der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2011 vom stellver-
tretenden Wachhabenden Stabsunteroffizier H1 am 1. Oktober 2011 erteilte
und ihm bekannte Anweisung, wegen seiner erheblichen Alkoholisierung in die-
ser Nacht nicht mehr mit seinem Pkw ... zu fahren, am 2. Oktober 2011 gegen
2:30 Uhr nicht befolgt, sondern mit dem Pkw den Kasernenbereich verlassen
hat.
Des Weiteren hat das Truppendienstgericht zu Anschuldigungspunkt 2 festge-
stellt, dass der Soldat im Anschluss daran in der Nacht des 2. Oktober 2011
nach 2:30 Uhr seinen Pkw auf der zum Kasernengelände der ...kaserne in S.
gelegenen Zufahrtsstraße fortbewegt, wegen des vom Wachsoldaten Stabsge-
freiter H2 gut sichtbar mit einer auf Rotlicht eingestellten Bundeswehrtaschen-
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lampe signalisierten Haltesignales sodann verlangsamt, dann jedoch willentlich
und wissentlich in einer Entfernung von ca. 25 - 30 m vor den Wachsoldaten
Stabsgefreiter H2 und Hauptgefreiter H3 stark beschleunigt und direkt auf die
Wachsoldaten zugehalten hat, um sie an der Durchsetzung der Aufforderung,
den Pkw anzuhalten, zu hindern. Kurz bevor der Soldat die Wachsoldaten mit
seinem Pkw erreicht habe, seien sie zur Seite gesprungen, um von ihm nicht
erfasst zu werden.
Das Truppendienstgericht hat dieses Verhalten als vorsätzliche Verletzung der
Pflichten zum treuen Dienen in Gestalt der Verpflichtung zur Wahrung der
Rechtsordnung (§ 7 SG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 WStG, § 24 Abs. 1
WStG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG), zum dienstlichen wie außer-
dienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SG) sowie zur Ka-
meradschaft (§ 12 Satz 2 SG) gewertet.
bb) Diese eindeutigen Tat- und Schuldfeststellungen sind widerspruchsfrei und
für den Senat bindend.
Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei
getroffen wurden, darf vom Senat grundsätzlich nicht überprüft werden. Denn
bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung
wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur
von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils
bestimmt.
Bindend ist für den Senat als Folge der Beschränkung der Berufung auf die
Maßnahme insbesondere die disziplinarische Würdigung des Truppendienstge-
richts, die nach § 7 SG disziplinarisch relevanten Verstöße gegen die Rechts-
ordnung leiteten sich aus der Begehung eines (einfachen) Ungehorsams nach
§ 19 Abs. 1 WStG und einer (einfachen) Nötigung eines Vorgesetzten nach
§ 24 Abs. 1 WStG ab.
Das Berufungsgericht trifft zwar bei einer maßnahmebeschränkten Berufung
nach Maßgabe des § 123 Satz 3 in Verbindung mit § 58 Abs. 7, § 38 Abs. 1
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WDO eine neue, selbstständige Entscheidung über die Bemessung der Diszip-
linarmaßnahme; auch dann ist es ihm jedoch nur gestattet, Lücken in den tat-
sächlichen Feststellungen zu schließen und zusätzliche, eigene Tatsachenfest-
stellungen zu treffen, solange dies weder im Widerspruch zu den Tat- und
Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts steht noch dadurch dessen
rechtliche Würdigung infrage gestellt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom
10. September 2009 - 2 WD 28.08 - Rn. 14).
Der Bemessungsentscheidung des Senats ist die konkrete Schuldfeststellung
des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen. Der Senat darf sich nicht
dadurch in Widerspruch zu den die Feststellung des Dienstvergehens tragen-
den Begründungselementen der Vorinstanz setzen, dass er die rechtliche Wür-
digung des truppendienstgerichtlichen Urteils, welche soldatischen Pflichten
aus welchen Gründen verletzt wurden, im Rahmen der Bemessungserwägun-
gen durch eigene rechtliche Erwägungen austauscht oder ergänzt. Es kommt
daher nicht darauf an, ob der Soldat die Pflicht zur Loyalität zur Rechtsordnung
gemäß § 7 SG unter anderen als den von der Vorinstanz festgestellten rechtli-
chen Gesichtspunkten verletzt hat. Mithin ist für die Bemessungsentscheidung
des Senats ohne Bedeutung, ob der Soldat auch weitere Wehrstraftaten be-
gangen hat als die von der Vorinstanz angenommenen des Ungehorsams nach
§ 19 Abs. 1 WStG und der Nötigung eines Vorgesetzten nach § 24 Abs. 1
WStG. Dass der Prozessgegenstand nach der Beschränkung der Berufung
durch die Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils der Vorinstanz bestimmt
wird, bedeutet nämlich, dass der Senat zu dem durch diese konkreten tatsächli-
chen und rechtlichen Feststellungen der Vorinstanz bestimmten Dienstverge-
hen ausschließlich eine Bemessungsentscheidung trifft. Der Senat kann den
ihm vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht dadurch verändern, dass er die
Pflichtverletzungen anders als die Vorinstanz rechtlich würdigt.
b) Die Herabsetzung um einen Dienstgrad trifft den Soldaten nicht unangemes-
sen hart. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfas-
sungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszu-
gehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungs-
gemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten. Bei Art
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und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit
§ 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Aus-
wirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und
die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom
11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 61).
aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Un-
rechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienst-
pflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer.
Der Soldat hat durch mehrere Handlungen gegen mehrere soldatische Pflich-
ten - § 7 SG, § 11 Abs. 1 Satz 1 SG, § 12 Satz 2 SG sowie § 17 Abs. 2 SG -
verstoßen, wobei bereits der Verstoß gegen die Gehorsamspflicht eine soldati-
sche Kernpflicht betrifft (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 2 WD 1.12 - juris
Rn. 71 m.w.N.) und stets ein sehr ernstzunehmendes Dienstvergehen darstellt
(BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - Rn. 31). Die Verstöße wa-
ren zudem teilweise strafrechtlich relevant (§ 19 Abs. 1 WStG, § 24 Abs. 1
WStG) und von solchem Gewicht, dass sie durch die Strafverfolgungsorgane
auch geahndet wurden.
Erschwerend tritt hinzu, dass der Soldat Gehorsam gegenüber Soldaten ver-
weigert hat, die sich bei der Wahrnehmung der Wachaufgabe ihm gegenüber
durchzusetzen hatten, obwohl er für sie nach Beendigung des Wachauftrages
kraft seines höheren Dienstgrades wieder Vorgesetzter war. Von einem Offizier
muss in besonderer Weise erwartet werden, dass er die Funktionsvorgesetz-
tenstellung eines deutlich dienstgradniedrigeren Soldaten achtet und diesen bei
der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht verunsichert.
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch be-
stimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Oberleutnant und
somit als Offizier in einem ausgewiesenen Vorgesetztenverhältnis stand. Solda-
ten in Vorgesetztenstellung - noch dazu Offizieren - obliegt eine höhere Ver-
antwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausge-
hobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungs-
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gemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im
Falle einer Pflichtverletzung der verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer
Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei
ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb ei-
nes konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen las-
sen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienst-
grades aus (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2013 - 2 WD 36.12 - juris Rn. 37).
bb) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen. Zum einen war mit
ihm die Gefährdung von Leib und Leben von Kameraden verbunden; zum an-
deren wurde es bekannt, auch wenn die Autorität des Soldaten dadurch nicht in
Frage gestellt worden sein mag. Dass das Dienstvergehen bei den Strafverfol-
gungsorganen bekannt wurde, ist hingegen nicht zu Lasten des Soldaten zu
berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2013 - 2 WD 36.12 - juris
Rn. 43). Erschwerend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Soldat
nicht als Vertreter des Staffelchefs eingesetzt werden konnte.
cc) Das Maß der Schuld des Soldaten wird durch sein vorsätzliches Handeln
bestimmt.
In welchem Umfang der Soldat zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen alkohol-
bedingt in seinem Handeln eingeschränkt war, braucht nicht aufgeklärt zu wer-
den. Ein Soldat ist für Art und Umfang seines Alkoholkonsums grundsätzlich
selbst verantwortlich und eine dadurch verminderte Steuerungs- oder Einsichts-
fähigkeit bildet nur dann einen Milderungsgrund, wenn diese Verantwortlichkeit
unverschuldet - etwa aufgrund einer Alkoholerkrankung - entfällt (BVerwG, Ur-
teil vom 4. Dezember 2014 - 2 WD 23.13 - juris Rn. 44). Entschuldigungsgründe
dieser Art liegen nicht vor.
Soweit der Soldat eine schuldmildernde "Selbstgefährdung" der Wachsoldaten
damit begründet, sie hätten ihn nicht gemäß Nr. 910 der ZDv 10/6 vom Stra-
ßenrand aus anzuhalten versucht, würde sich selbst ein solcher Verstoß des-
halb nicht zugunsten des Soldaten mildernd auswirken, weil die Regelungen
ausschließlich dem Interesse der Wachsoldaten zu dienen bestimmt sind. Der
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Soldat hat durch eine vorsätzliche Straftat einen erheblichen Gefahrenfaktor
geschaffen, die Verantwortung dafür mindert sich nicht, wenn weitere Gefähr-
dungsfaktoren hinzutreten würden.
Auch ein freiwilliges Offenbaren des Dienstvergehens als Milderungsgrund in
den Umständen der Tat liegt nicht vor, da der Soldat bereits zum Zeitpunkt der
Pflichtverletzungen identifiziert war und nicht erst durch seine Meldung beim
Disziplinarvorgesetzten identifizierbar wurde.
dd) Soweit es die Persönlichkeit und die bisherige Führung des Soldaten be-
trifft, sprechen für ihn sein guter Leumund und seine überdurchschnittlichen
Leistungen wie sie durch die Sonderbeurteilung und die Förmliche Anerken-
nung aus dem Jahre 2013 deutlich werden. Insbesondere die Sonderbeurtei-
lung und die Aussage des aktuellen Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, er
bestätige die Feststellungen in der (aufgehobenen) Laufbahnbeurteilung unein-
geschränkt und beurteile die Leistungen des Soldaten aktuell mit "7,3", spre-
chen für die Nachbewährung des Soldaten. Sie liegt vor, wenn durch das Ge-
samtverhalten eines Soldaten im Laufe des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
deutlich wird, dass das Verfahren selbst nachhaltig pflichtenmahnend auf ihn
gewirkt hat und er durch seine dienstliche Führung dokumentiert, die durch die
Pflichtverletzungen begründeten Zweifel an seiner charakterlichen Integrität und
fachlichen Eignung durch besonders korrekte Pflichterfüllung ausräumen zu
wollen (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2013 - 2 WD 11.12 - Rn. 47).
Dass der Soldat bislang straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet war, ist
kein für ihn sprechender Umstand von Gewicht, weil er hiermit nur die Min-
desterwartungen des Dienstherrn pflichtgemäß erfüllte (BVerwG, Urteil vom
4. Dezember 2014 - 2 WD 23.13 - juris Rn. 58).
Soweit der Soldat die Pflichtverletzungen jedenfalls zeitweise in Abrede gestellt
hat, ist sein Aussageverhalten nicht maßnahmeerschwerend zu bewerten, weil
für ihn keine Verpflichtung besteht, sich selbst zu belasten, und er insoweit von
der Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1 SG entbunden ist (BVerwG, Urteile
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vom 10. September 2009 - 2 WD 28.08 - Rn. 38 m.w.N. und vom 14. Oktober
2009 - 2 WD 16.08 - juris Rn. 73).
Dem Soldaten kann auch nicht der Milderungsgrund der einmaligen persönlich-
keitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewähr-
ten Soldaten zugutegehalten werden (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2013 - 2 WD
11.12 - Rn. 40 m.w.N.). Soweit es die unter Anschuldigungspunkt 1 beschrie-
bene Pflichtverletzung betrifft, liegen die Voraussetzungen deshalb nicht vor,
weil der Soldat nicht sogleich, sondern erst nach geraumer Zeit gegen den ihm
erteilten (Dauer-)Befehl verstoßen hat. Damit stand ihm ausreichend Zeit zur
Verfügung, sein Handeln zu reflektieren. Dies spricht gegen ein durch Sponta-
neität und Kopflosigkeit bestimmtes Verhalten. Hinsichtlich des Anschuldi-
gungspunktes 2 scheitert die Annahme einer persönlichkeitsfremden Augen-
blickstat daran, dass der Soldat zu diesem Zeitpunkt wegen der zuvor began-
genen Pflichtverletzung (gemäß Anschuldigungspunkt 1) kein tadelfreier und im
Dienst bewährter Soldat mehr war.
Allerdings liegt angesichts der bislang ordnungsgemäßen Dienstausübung, des
Bildes, das die Beurteilungen von dem Charakter des Soldaten zeichnen, und
des Eindrucks, den der Senat von ihm in der Berufungshauptverhandlung ge-
wonnen hat, ein persönlichkeitsfremdes Verhalten vor. Dies wird gestützt durch
die Aussage des Oberstleutnant Z., der bestätigte, dass eine Diskrepanz zwi-
schen der Persönlichkeit des Soldaten und der Tat bestehe.
ee) Beweggründe, die für den Soldaten sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
Sein etwaiges Motiv, als Familienmensch noch in der Nacht zu seiner Ehefrau
nach Hause fahren zu wollen, mildert die Maßnahme nicht, weil keine Gründe
ersichtlich wurden, die die Fahrt bei Nacht als zwingend hätten ausweisen kön-
nen.
c) Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ist im Hin-
blick auf die gemäß § 58 Abs. 7 WDO auch im gerichtlichen Disziplinarverfah-
ren maßgeblichen Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zweck-
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setzung des Wehrdisziplinarrechts die Herabsetzung im Dienstgrad gemäß § 58
Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 WDO erforderlich und angemessen.
Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in sei-
ner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus
(vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.):
aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbe-
handlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen
Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regel-
maßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zu-
messungserwägungen. Der Senat hat in der Vergangenheit die Verletzung der
Gehorsamspflicht je nach Schwere des Verstoßes mit einer Gehaltskürzung,
einem Beförderungsverbot oder auch einer Dienstgradherabsetzung geahndet
(vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2011 - 2 WD 21.10 - Buchholz 449 § 7 SG
Nr. 56 Rn. 49 und vom 22. August 2007 - 2 WD 27.06 - BVerwGE 129, 181
Rn. 85 m.w.N.). Hier liegt ein schwerer Fall des Ungehorsams vor, sodass die
Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bil-
det. Denn die Bedeutung der Pflichtverletzungen wird nicht nur durch die hohe
Bedeutung des Prinzips von Befehl und Gehorsam für die Funktionsfähigkeit
der Streitkräfte bestimmt. Durch den Ungehorsam ist hier - und das auch noch
wiederholt - Wehrstrafrecht von erheblichem Gewicht verletzt worden. Dadurch
wurden Leib und Leben von Kameraden konkret gefährdet. Dies geschah zu-
dem durch einen Offizier, der in besonderer Weise verpflichtet ist, die Autorität
auch dienstgradniedrigerer Wachsoldaten beispielgebend zu achten.
bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick
auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zweckset-
zung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer
Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der
ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor al-
lem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen
Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden
Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften
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Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedri-
gerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungs-
erwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach
"unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungs-
kriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die
Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet,
dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet (BVerwG, Urteile vom
13. Februar 2014 - 2 WD 4.13 - juris Rn. 73, sowie vom 11. September 2014
- 2 WD 11.13 - juris Rn. 75).
aaa) Hiernach liegt in Abwägung aller einzustellenden Aspekte ein schweres
Dienstvergehen vor. Zwar erfordert es nicht den Übergang zur Höchstmaßnah-
me, weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Soldaten und dem Dienst-
herrn nicht irreversibel zerstört ist (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2014 - 2 WD
7.13 - juris Rn. 68 m.w.N.). Jedoch wäre der Schwere des Dienstvergehens
- wie vom Soldaten beantragt - auch nicht lediglich mit einem Beförderungs-
verbot tat- und schuldangemessen Rechnung getragen. Diese verlangt auch
unter Berücksichtigung der für den Soldaten sprechenden Aspekte, insbeson-
dere seiner Leistungen und der Persönlichkeitsfremdheit der Taten, eine Her-
absetzung im Dienstgrad, wobei einer mehrgradigen Herabsetzung § 62 Abs. 1
Satz 1 WDO entgegensteht.
bbb) Dass die Pflichtverletzungen teilweise bereits strafrechtlich geahndet wor-
den sind, begründet keinen mildernden Umstand. Weder § 16 Abs. 1 noch § 17
Abs. 2 bis 4 WDO verbieten, die Herabsetzung im Dienstgrad zu verhängen.
Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer
Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe
oder sonstiger Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen
Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Straf-
und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe
unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinar-
maßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergel-
tung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden
dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des
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Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb
aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (BVerwG, Urteil vom 11. September
2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 76 m.w.N.).
ccc) Das Persönlichkeitsfremde der Tat, die positiv hervortretenden Leistungen,
das faktische Beförderungsverbot, die bereits entgangene Beförderung zum
Hauptmann und insbesondere die Nachbewährung des Soldaten erlangen an-
gesichts der besonderen Schwere des Dienstvergehens auch nicht ein solches
Gewicht, dass sie den Übergang zu einer milderen Maßnahmeart rechtfertigten,
weil das Gewicht mildernder Umstände umso größer sein muss, je schwerer
das Dienstvergehen wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2014 - 2 WD
37.12 - juris Rn. 56). Dazu hätte es zusätzlicher Milderungsgründe bedurft, die
nicht vorliegen. Das Truppendienstgericht hat diesen Umständen jedoch als
besonderem Grund (gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 2
Satz 1 WDO) durch die gesetzlich höchstmögliche Verkürzung der Frist zur
Wiederbeförderung zutreffend Rechnung getragen.
Soweit es die Gewichtung des faktischen Beförderungsverbots betrifft, muss
sich der Soldat zudem entgegenhalten lassen, dass er mit der im April 2014
eingelegten und erfolglosen Berufung zu einer Verlängerung des faktischen
Beförderungsverbots selbst beigetragen hat (BVerwG, Urteil vom 16. Februar
2012 - 2 WD 7.11 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 9 Rn. 42). Zudem war
die Verfahrensdauer für ihn finanziell auch von Vorteil, weil er während des ge-
richtlichen Verfahrens weiterhin Bezüge der Besoldungsgruppe A 10 erhalten
hat.
ddd) Ob die Degradierung tatsächlich den Verlust des Eingliederungsscheines
zur Folge hat (§ 67 Abs. 3 Satz 1 WDO, § 9 Abs. 3 Satz 3 SVG), kann dahinge-
stellt bleiben. Jedenfalls würde auch diese Folge nicht den Übergang zu einer
milderen Maßnahmeart gebieten. Bei der Bemessung von Art und Ausmaß der
erforderlichen Pflichtenmahnung müssen zwar im Hinblick auf die Zweck-
setzung des Wehrdisziplinarrechts in spezialpräventiver Hinsicht sowie im
Hinblick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit die den Soldaten objektiv und
subjektiv belastenden bereits eingetretenen und voraussichtlichen künftigen
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Auswirkungen bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden
(BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 2 WD 13.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO
2002 Nr. 25 Rn. 54). Dies darf jedoch nicht dazu führen, die mit einer gesetzlich
zulässigen Disziplinarmaßnahme sanktionstypische Auswirkung zu unterlaufen
(BVerwG, Urteile vom 16. Februar 2012 - 2 WD 7.11 - Buchholz 450.2 § 58
WDO 2002 Nr. 9 Rn. 41 und vom 15. Mai 2014 - 2 WD 3.13 - juris Rn. 45). Eine
gesetzlich vorgesehene Folge der tat- und schuldangemessenen Sanktion führt
nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Verhängung dieser Sanktion, weil diese
Rechtsfolge für den Soldaten vorhersehbar und ihr Eintreten seinem schuldhaft
pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2011
- 2 WD 10.10 - juris Rn. 48). Dies gilt auch für einen etwaigen Verlust des Ein-
gliederungsscheines.
eee) Schließlich führt auch die Verfahrensdauer nicht dazu, dass der Verhält-
nismäßigkeitsgrundsatz wegen der bereits pflichtenmahnend wirkenden Belas-
tungen des Verfahrens das Sanktionsbedürfnis mindert. Denn zum einen war
das Verfahren insgesamt nicht unangemessen lang, es ist vielmehr von allen
damit befassten Stellen zügig betrieben worden. Das Berufungsverfahren ist
zudem wegen eines Verlegungsantrages des Verteidigers nicht bereits im No-
vember 2014 beendet gewesen. Zum anderen waren mit der Dauer des Verfah-
rens auch Vorteile für den Soldaten verbunden, der über diesen Zeitraum Be-
züge aus der höheren Besoldungsgruppe erhalten hat (s.o.).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2 WDO und § 140 Abs. 5
Satz 2 WDO.
Dr. von Heimburg
Prof. Dr. Burmeister
Dr. Eppelt
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