Urteil des BVerwG vom 25.06.2009

Soldat, Dienstverhältnis, Zahlstelle, Bargeld

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 7.08
TDG S 5 VL 24/06
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 25. Juni 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Auer und
ehrenamtlicher Richter Hauptmann Timpe,
sowie
Leitender Regierungsdirektor …
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt …
als Pflichtverteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das
Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom
24. Oktober 2007 im Ausspruch über die Disziplinarmaß-
nahme geändert.
Der Soldat wird aus dem Dienstverhältnis entfernt.
Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags wird auf einen
Zeitraum von 12 Monaten verlängert.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Solda-
ten auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der jetzt 50 Jahre alte Soldat, der seine gymnasiale Ausbildung nach Beendi-
gung der Klasse 12 vorzeitig abgebrochen hatte, war am 2. Januar 1980 als
Wehrpflichtiger zur Bundeswehr eingezogen worden. Aufgrund seiner Verpflich-
tungserklärung wurde er am 16. Juni 1980 in das Dienstverhältnis eines Solda-
ten auf Zeit berufen. Nachdem seine Dienstzeit mehrfach verlängert worden
war, erfolgte am 6. Juni 1989 seine Ernennung zum Berufssoldaten.
Der zunächst regelmäßig beförderte Soldat wurde mit Wirkung vom 1. Oktober
1989 zum Hauptmann ernannt. Nachdem er wegen eines im September 1999
begangenen außerdienstlichen Betruges mit Urteil des Truppendienstgerichts
Süd vom 9. Oktober 2001 zum Oberleutnant degradiert worden war - seine da-
gegen eingelegte Berufung wurde vom Senat mit Urteil vom 11. Juli 2002
(BVerwG 2 WD 3.02) zurückgewiesen -, wurde er am 5. August 2004 erneut
zum Hauptmann befördert.
Nach verschiedenen Vorverwendungen leistete der Soldat seit dem 1. Oktober
1996 Dienst als S 4- und Umweltschutzoffizier beim Stab …regiment … (seit
1. Januar 2003 Stab/…zentrum …) in D., bis er am 7. November 2005 mit Ein-
leitung des vorliegenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens vorläufig des
Dienstes enthoben und ein Uniformtrageverbot gegen ihn ausgesprochen wur-
1
2
3
- 3 -
de; der dagegen vom Soldaten eingelegte Rechtsbehelf blieb ohne Erfolg. Mit
Verfügung vom 17. Dezember 2007 - nach Zustellung des erstinstanzlichen
Urteils in dieser Sache - wurden die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthe-
bung und des Uniformtrageverbots aufgehoben. Zum 1. Januar 2008 wurde der
Soldat zum …regiment … nach D. versetzt, wo er derzeit als Leiter des
…lagers N. eingesetzt wird.
Ausweislich des Auszugs aus dem Disziplinarbuch vom 3. Juni 2009 wurde
dem Soldaten in den Jahren 1996 und 1998 jeweils eine förmliche Anerken-
nung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung ausgesprochen. In der letzten plan-
mäßigen Beurteilung vom 25. März 2002 erhielt er im Bereich „F. Leistungen im
Beurteilungszeitraum“ siebenmal die Wertung „5“, sechsmal die Wertung „6“
und in den Bereichen „Zusammenarbeit“, „Fachwissen“ und „Praktisches Kön-
nen“ jeweils die Wertung „7“. Ergänzend zu den mit „7“ bewerteten herausra-
genden Einzelmerkmalen führte der beurteilende Regimentskommandeur des
…regiments … zusammenfassend aus, dass sich der Soldat mit ganzer Kraft in
den Stab des Regiments einbringe. Schnell und unbürokratisch helfe er beson-
ders in prekären Situationen und kümmere sich dann vorrangig um die Beschaf-
fung dringend benötigter, aber schwer beschaffbarer Versorgungsartikel. Er sei
ein Mann der Praxis. In der Sonderbeurteilung des stellvertretenden Komman-
deurs …regiment … vom 22. Februar 2008 erhielt der Soldat nach dem neuen
Beurteilungssystem im Bereich „Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten“ im
Durchschnittswert die Note „4,44“.
Der Soldat ist seit 1981 verheiratet. Aus der Ehe sind eine jetzt 26-jährige Toch-
ter und zwei jetzt 24- und 20-jährige Söhne hervorgegangen. Die beiden ältes-
ten Kinder sind berufstätig; der jüngste Sohn lebt noch im elterlichen Haushalt.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind seit Jahren sehr ange-
spannt. Seine Schulden belaufen sich derzeit auf etwa 100 000 €; es werden
von ihm nur Zinszahlungen erbracht. Die Schulden beruhen auf Anschaffungen
(Wohnungseinrichtung, Auto) und einer vor 20 Jahren von Gläubigern in An-
spruch genommenen Bürgschaft in Höhe von 40 000 DM für das elterliche Le-
dergeschäft. Beim Sozialdienst der Bundeswehr hat sich der Soldat zuletzt im
4
5
6
- 4 -
Jahr 1993 beraten lassen, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat an-
gegeben hat. Wegen seines geregelten Einkommens sei bisher ein Privatinsol-
venzverfahren nicht in Betracht gekommen. Im Oktober 2001 hat der Soldat die
eidesstattliche Versicherung abgegeben. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Da
die monatlichen Dienstbezüge bis zur Pfändungsfreigrenze einbehalten werden,
verbleiben der Familie im Monat ca. 800 bis 900 € zum Leben; dies reiche nach
Einlassung des Soldaten einigermaßen aus.
II
1. In dem durch Verfügung vom 7. November 2005, dem Soldaten ausgehän-
digt am 11. November 2005, ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Diszip-
linarverfahren hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Wehrbe-
reichskommando … dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 2. Oktober
2006 in der Fassung der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 7. Mai 2007 fol-
gende Sachverhalte als schuldhafte Verletzungen seiner Dienstpflichten gemäß
§§ 7, 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 SG zur Last gelegt:
„1. In der Zeit zwischen dem 15.12.2003 und Mai 2005 er-
stellte der Soldat in seiner Funktion als S 4-Offizier des
…zentrums … in D. in insgesamt 116 Fällen Rechnungen
bzw. Lieferscheine der Firma K. in N. über Handkaufauf-
träge, die den Bedarf von Büromaterialien zum Inhalt hat-
ten, legte diese der Zahlstelle der Truppenverwaltung D.
vor, welche er jeweils mit dem Vermerk ‚sachlich richtig’
versehen hatte und ließ sich den Rechnungsbetrag jeweils
in bar durch die Zahlstelle der Truppenverwaltung D. aus-
bezahlen, obwohl er die entsprechenden Einkäufe für die
Dienststelle zu keinem Zeitpunkt getätigt hatte.
Zur Tatausführung benutzte der Soldat jeweils eine von
insgesamt vier unterschiedlichen Rechnungen bzw. Lie-
ferscheinen der Firma K., die er im Kopierverfahren ver-
vielfältigt und handschriftlich mit einem neuen Datum ver-
sehen hatte.
Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben wurden
dem Soldaten die ausgewiesenen Rechnungsbeträge je-
weils in bar durch die Zahlstelle der Truppenverwaltung D.
ausbezahlt. Im Einzelnen handelte es sich um folgende
Fälle:
7
- 5 -
LfdNr.
Betrag
Datum der
Datum der Aus-
EUR
Rechnung/Lieferschein zahlungsanordnung
1
207,45
Dez.03
15.12.2003
2
207,45
19.02.2004
04.05.2004
3
207,45
27.05.2004
08.06.2004
4
207,45
15.06.2004
28.06.2004
5
207,45
02.07.2004
27.07.2004
6
207,45
07.08.2004
10.08.2004
7
207,45
16.08.2004
19.08.2004
8
207,45
24.08.2004
30.08.2004
9
207,45
22.09.2004
23.09.2004
10
207,45
04.10.2004
05.10.2004
11
207,45
14.10.2004
19.10.2004
12
207,45
22.10.2004
04.11.2004
13
207,45
16.11.2004
18.11.2004
14
207,45
08.11.2004
11.11.2004
15
207,45
18.11.2004
25.11.2004
16
207,45
29.11.2004
30.11.2004
17
207,45
10.12.2004
17.12.2004
18
207,45
14.12.2004
16.12.2004
19
214,00
31.03.2004
06.05.2004
20
214,00
22.04.2004
12.05.2004
21
214,00
07.06.2004
11.06.2004
22
214,00
15.06.2004
21.06.2004
23
214,00
21.06.2004
28.06.2004
24
214,00
09.08.2004
10.08.2004
25
214,00
16.08.2004
19.08.2004
26
214,00
25.08.2004
30.08.2004
27
214,00
22.09.2004
23.09.2004
28
214,00
04.10.2004
05.10.2004
29
214,00
06.10.2004
11.10.2004
30
214,00
12.10.2004
19.10.2004
31
214,00
20.10.2004
28.10.2004
32
214,00
09.11.2004
11.11.2004
33
214,00
15.11.2004
25.11.2004
34
214,00
19.11.2004
30.11.2004
35
214,00
Dez. 04
16.12.2004
36
214,00
13.12.2004
17.12.2004
37
195,87
26.04.2004
06.05.2004
38
195,87
01.03.2004
12.05.2004
39
195,87
07.06.2004
11.06.2004
40
195,87
Juni 2004
21.06.2004
41
195,87
22.06.2004
28.06.2004
42
195,87
21.07.2004
27.07.2004
43
195,87
Aug. 04
16.08.2004
44
195,87
Aug. 04
19.08.2004
45
195,87
23.09.2004
27.09.2004
46
195,87
04.10.2004
05.10.2004
47
195,87
06.10.2004
11.10.2004
48
195,87
12.10.2004
19.10.2004
49
195,87
20.10.2004
28.10.2004
50
195,87
09.11.2004
11.11.2004
51
195,87
22.11.204
25.11.2004
52
195,87
12.11.2004
22.11.2004
53
195,87
14.12.2004
16.12.2004
54
154,30
30.03.2004
12.05.2004
55
154,30
07.06.2004
11.06.2004
56
154,30
30.07.2004
03.08.2004
57
154,30
Aug. 04
16.08.2004
- 6 -
58
154,30
21.09.2004
27.09.2004
59
154,30
28.09.2004
05.10.2004
60
154,30
01.10.2004
11.10.2004
61
154,30
28.10.2004
04.11.2004
62
154,30
24.11.2004
30.11.2004
63
154,30
14.12.2004
16.12.2004
64
154,30
13.12.2004
17.12.2004
65
214,00
19.01.2005
28.01.2005
66
214,00
04.03.2005
09.03.2005
67
214,00
16.03.2005
22.03.2005
68
214,00
Apr. 05
11.04.2005
69
214,00
20.04.2005
25.04.2005
70
214,00
12.05.2005
23.05.2005
71
214,00
28.01.2005
11.02.2005
72
214,00
14.02.2005
21.02.2005
73
214,00
23.02.2005
28.02.2005
74
214,00
11.03.2005
17.03.2005
75
214,00
24.03.2005
01.04.2005
76
214,00
11.04.2005
18.04.2005
77
195,87
13.04.2005
18.04.2005
78
195,87
07.03.2005
09.03.2005
79
195,87
10.03.2005
22.03.2005
80
195,87
21.04.2005
25.04.2005
81
195,87
17.01.2005
18.01.2005
82
195,87
28.01.2005
11.02.2005
83
195,87
17.02.2005
21.02.2005
84
195,87
24.03.2005
11.04.2005
85
195,87
10.05.2005
23.05.2005
86
195,87
19.01.2005
28.01.2005
87
195,87
24.02.2005
28.02.2005
88
195,87
10.03.2005
17.03.2005
89
195,87
18.03.2005
01.04.2005
90
195,87
27.04.2005
10.05.2005
91
195,87
Mai 05
23.05.2005
92
207,45
21.02.2005
28.02.2005
93
207,45
09.03.2005
17.03.2005
94
207,45
21.03.2005
01.04.2005
95
207,45
15.04.2005
18.04.2005
96
207,45
22.04.2005
10.05.2005
97
207,45
17.05.2005
23.05.2005
98
207,45
14.01.2005
18.01.2005
99
207,45
27.01.2005
11.02.2005
100
207,45
01.03.2005
09.03.2005
101
207,45
17.03.2005
22.03.2005
102
207,45
04.04.2005
11.04.2005
103
207,45
18.04.2005
25.04.2005
104
207,45
09.05.2005
23.05.2005
105
154,30
März 05
09.03.2005
106
154,30
16.03.2005
22.03.2005
107
154,30
Apr. 05
11.04.2005
108
154,30
08.04.2005
25.04.2005
109
154,30
11.05.2005
23.05.2005
110
154,30
Feb. 05
21.02.2005
111
154,30
21.02.2005
28.02.2005
112
154,30
11.03.2005
17.03.2005
113
154,30
23.03.2005
01.04.2005
114
154,30
18.04.2005
18.04.2005
115
154,30
Mai 05
10.05.2005
116
154,30
19.05.2005
23.05.2005
- 7 -
2. Am 18.05., 20.05. und 24.05.2005 ließ sich der Soldat
von der Zahlstelle der Truppenverwaltung D. wiederum
Bargeld unter dem wahrheitswidrigen Vorbringen auszah-
len, er habe Handkäufe für die Dienststelle zu erledigen.
Eine anschließende Abrechnung mit der Zahlstelle erfolgte
hierbei nicht. Im Einzelnen handelte es sich um folgende
Bargeldauszahlungen:
a) am 18.05.2005:
200 Euro für Toner
200 Euro für Kartuschen und Patronen
b) am 20.05.2005:
200 Euro für Büromaterial
200 Euro für weiteres Büromaterial
200 Euro für Patronen
c) am 24.05.2005
200 Euro für Toner
200 Euro für Büromaterial
200 Euro für Kartuschen und Patronen
200 Euro für weiteres Büromaterial
In der Folgezeit behielt der Soldat in allen Fällen das aus-
gezahlte Geld für sich, ohne die Einkäufe zu tätigen bzw.
die Beträge ordnungsgemäß abzurechnen, wodurch der
Bundeswehr ein Gesamtschaden in Höhe von mindestens
11 000 Euro entstanden ist.“
Mit Nachtragsanschuldigungsschrift vom 7. Mai 2007 ergänzte die Wehrdiszip-
linaranwaltschaft ihre bisherigen Vorwürfe:
„Das zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 erlangte
Bargeld verwendete der Soldat zum größten Teil nicht
- wie in den Gründen des Urteils des Amtsgerichts U. vom
12.01.2006 (Az.: 6 …) angegeben - zur Beschaffung von
Gegenständen für verschiedene Bereiche der Bundes-
wehr sowie für Organisationen, die der Bundeswehr nahe
stehen, wie die Gemeinschaft katholischer Soldaten, die
Kriegsgräberfürsorge oder die Offizierheimgesellschaft in
D., die über keine eigenen Haushaltstitel verfügten oder
für die die Anschaffung der gewünschten Gegenstände
nicht vorgesehen war.“
In den Gründen der Nachtragsanschuldigungsschrift ist dazu ausgeführt, wei-
tergehende Ermittlungen hätten ergeben, dass der Soldat keinerlei Gelder an
die im Strafurteil genannten gemeinnützigen oder ähnlichen Einrichtungen ab-
8
9
- 8 -
geführt, die ihm von der Truppenverwaltung ausgehändigten Gelder vielmehr
ausschließlich seinem Vermögen einverleibt habe. Insoweit werde angeregt,
dass sich die Truppendienstkammer von den betreffenden Feststellungen des
Strafgerichts löse.
2. In dem sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts
- Schöffengericht - U. vom 12. Januar 2006 war der Soldat wegen Betruges in
119 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten
verurteilt worden, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt
wurde; die Bewährungszeit ist inzwischen abgelaufen. Über die in der Anschul-
digungsschrift vom 2. Oktober 2006 hinaus aufgeführten tatsächlichen Feststel-
lungen des Strafgerichts enthalten dessen Urteilsgründe am Ende noch folgen-
de, in der Nachtragsanschuldigungsschrift erwähnte Tatfeststellungen:
„Das auf diese Weise erlangte Bargeld verwendete der
Angeklagte zum größten Teil zur Beschaffung von Ge-
genständen für verschiedenste Bereiche der Bundeswehr
sowie für Organisationen, die der Bundeswehr nahe ste-
hen, wie die Gemeinschaft katholischer Soldaten, die
Kriegsgräberfürsorge oder die Offizierheimgesellschaft,
die über keine eigenen Haushaltstitel verfügten oder für
die die Anschaffung der gewünschten Gegenstände nicht
vorgesehen war.“
3. Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom
24. Oktober 2007 entschieden, dass der Soldat in den Dienstgrad eines Leut-
nants herabgesetzt wird. Aufgrund der bindenden Feststellungen im Strafurteil,
die hinsichtlich des objektiven Geschehensablaufs vom Soldaten eingeräumt
würden, stehe zwar fest, dass der Soldat in 119 Fällen durch Vorlage gefälsch-
ter Rechnungen bzw. Lieferscheine von der Truppenverwaltung insgesamt
24 467,69 € Bargeld erlangt habe. Er habe aber der Bundeswehr sowie ihr na-
hestehenden Organisationen Materialien zur Verfügung gestellt, die mit dem
Geld gekauft worden seien. Beweis dafür, dass sich der Soldat mit dem Geld
selbst bereichert habe, lägen nicht vor. Die Kammer habe diesen - insoweit vom
Strafurteil abweichenden - Sachverhalt auch feststellen dürfen, weil sie sich
zuvor von den tatsächlichen Feststellungen im insoweit sachgleichen, aber wi-
dersprüchlichen Strafurteil gelöst habe. Da keine Selbstbereicherung vorliege,
10
11
- 9 -
bleibe nur die strafrechtlich ebenfalls sanktionierte Herstellung und Benutzung
falscher Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr übrig. Nach Abwägung
aller be- und entlastender Umstände mache dieses schwere, einheitliche
Dienstvergehen (§§ 7, 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10
Abs. 1 SG) die Degradierung des disziplinarisch vorbelasteten Soldaten zum
Leutnant erforderlich.
4. Gegen das der Wehrdisziplinaranwaltschaft am 23. November 2007 zuge-
stellte Urteil hat diese am 13. Dezember 2007 zu Ungunsten des Soldaten Be-
rufung eingelegt. Sie beantragt, den Soldaten aus dem Dienstverhältnis zu ent-
fernen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend:
Die von der Truppendienstkammer in ihrem Urteil vorgenommene Beweiswür-
digung hinsichtlich der Frage, ob der Soldat die erlangten Gelder in Höhe von
24 467,69 € für sich selbst behalten oder überwiegend uneigennützig zu Guns-
ten der Bundeswehr bzw. ihr nahestehender Organisationen verwendet habe,
sei in mehrfacher Hinsicht unzureichend vorgenommen worden und daher feh-
lerhaft. Aus der Urteilsbegründung sei nicht ersichtlich, wie die Kammer zu dem
Ergebnis gekommen sei, der Soldat habe die erlangten Gelder überwiegend
uneigennützig verwendet. Diese von der Kammer getroffene Feststellung ent-
behre jeglicher nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Es fehle insbesondere
an einer Darstellung der einzelnen Zeugenaussagen sowie deren Glaubhaftig-
keit. Die Kammer verkenne in ihrem Urteil, dass es dem Soldaten nicht gelun-
gen sei, den Gegenbeweis für eine uneigennützige Verwendung der Gelder zu
erbringen.
Auch die Maßnahmebemessung sei zu beanstanden. Das Vertrauensverhältnis
zwischen dem Dienstherrn und dem Soldaten sei durch die über einen längeren
Zeitraum mit hoher krimineller Energie durchgeführte Erschleichung von dienst-
lichen Geldern zum Zwecke eigennütziger Verwendung angesichts der dienstli-
chen Stellung des Soldaten als S 4-Versorgungsoffizier und angesichts der Hö-
he des eingetretenen Schadens für den Bund unwiederbringlich zerstört wor-
den. Dies mache die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis erfor-
derlich.
12
13
14
- 10 -
III
Die gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und frist-
gerecht eingelegte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu Ungunsten des
Soldaten hat Erfolg und führt bei diesem zur Entfernung aus dem Dienstver-
hältnis.
1. Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. Mit der Berufungs-
begründung werden sowohl die erstinstanzliche Schuldfeststellung als auch die
Maßnahmebemessung angegriffen. Der Senat hat daher im Rahmen der An-
schuldigung (§ 107 Abs. 1 i.V.m. § 123 Satz 3 WDO) eigene Tat- und Schuld-
feststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls über
die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist begründet. Der Soldat hat
ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das in ihn gesetzte Ver-
trauen seines Dienstherrn endgültig zerstört, sodass diesem bei der gebotenen
objektiven Betrachtungsweise eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht
mehr zugemutet werden kann (vgl. die ständige Rechtsprechung des Senats,
zuletzt Urteil vom 14. November 2007 - BVerwG 2 WD 29.06 - Buchholz 450.2
§ 84 WDO 2002 Nr. 4 m.w.N.). Dies hat gemäß § 63 WDO die Entfernung des
Soldaten aus dem Dienstverhältnis zur Folge.
a) Tatsächliche Feststellungen
Mit Anschuldigungsschrift vom 2. Oktober 2006 in der Fassung der Nachtrags-
anschuldigungsschrift vom 7. Mai 2007 wird dem Soldaten im Wesentlichen zur
Last gelegt, als S 4-Versorgungsoffizier im Zeitraum 15. Dezember 2003 bis
24. Mai 2005 in insgesamt 119 Fällen das von der Truppenverwaltung betrüge-
risch erlangte Bargeld - in der Summe 24 467,69 € - für sich behalten, d.h. end-
gültig seinem Vermögen einverleibt zu haben. Dieser Anschuldigungssachver-
halt ist bis auf den Vorwurf, der Soldat habe das gesamte Geld endgültig für
sich behalten, erwiesen:
15
16
17
18
- 11 -
aa) Hinsichtlich des unmittelbaren Tatablaufs hat der Senat gemäß § 84 Abs. 1
Satz 1 WDO von dem im sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil des Amtsge-
richts U. vom 12. Januar 2006 bindend festgestellten und vom Soldaten auch
eingeräumten Sachverhalt auszugehen, der sich nach der in der Berufungs-
hauptverhandlung ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme im Wesentli-
chen wie folgt darstellt:
In der Zeit zwischen dem 15. Dezember 2003 und dem 24. Mai 2005 legte der
Soldat als S 4-Versorgungsoffizier des …zentrums … in D. in insgesamt 116
Fällen Rechnungen bzw. Lieferscheine der Firma K. in N. über Handkäufe von
Materialien für die Bundeswehr - jeweils von ihm unterschriftlich mit dem Ver-
merk „sachlich richtig“ versehen - der Zahlstelle der Truppenverwaltung vor. Zur
Tatausführung nutzte der Soldat insgesamt vier unterschiedliche Rechnungen
bzw. Lieferscheine der Firma über 154,30 €, 195,87 €, 207,45 € und 214 €, die
er im Kopierverfahren vervielfältigt und handschriftlich mit einem neuen Datum
versehen hatte. Obwohl die Einkäufe für die Bundeswehr tatsächlich nicht statt-
gefunden hatten, vertraute die Truppenverwaltung auf die Richtigkeit der Anga-
ben des Soldaten und zahlte ihm in den 116 Fällen insgesamt 22 667,69 € bar
aus.
Am 18. Mai, 20. Mai und 24. Mai 2005 ließ sich der Soldat von der Zahlstelle
der Truppenverwaltung unter dem Vorwand, er habe Handkäufe für die Bun-
deswehr (Toner, Kartuschen und Patronen, sonstiges Büromaterial) zu tätigen,
Vorschüsse über 400 €, 600 € und 800 €, insgesamt 1 800 €, bar auszahlen.
Ohne die Einkäufe vorzunehmen oder das Geld zurückzugeben, behielt der
Soldat die Geldbeträge zunächst für sich. Erst am 8. Juni 2005, d.h. nach Ent-
deckung seines Fehlverhaltens - die erste Vernehmung des Soldaten in dieser
Sache war am 30. Mai 2005 erfolgt - zahlte dieser die 1 800 € der Truppenver-
waltung zurück.
Den ergänzenden, geständigen Einlassungen des Soldaten zufolge, zuletzt in
der Hauptverhandlung vor dem Senat, hatte der Soldat in seinem Spind für
Sondervorhaben eine „schwarze Kasse“ angelegt; es habe sich dort immer Bar-
19
20
21
22
- 12 -
geld befunden. Er wisse, dass sein Verhalten nicht richtig gewesen sei. Er habe
die Beschaffung „entbürokratisieren“ wollen, was der Soldat in der Berufungs-
hauptverhandlung an Beispielen erläutert hat. Sein „unbürokratisches Handeln“
sei im Interesse des Dienstbetriebes gewesen. Er habe helfen wollen. Es sei ja
Geld da gewesen, aber für andere Zwecke. Deshalb habe er auch die tatsächli-
chen Rechnungen und Kaufbelege der Zahlstelle nicht vorlegen können.
bb) Ob der Soldat - wie angeschuldigt - das in 116 Fällen betrügerisch erlangte
Bargeld, insgesamt 22 667,69 €, endgültig für sich behalten hat, bedarf keiner
abschließenden Klärung. Der Soldat hat sich vor dem Amts- und Truppen-
dienstgericht im Wesentlichen dahin eingelassen, er habe keinen Cent privat
behalten. Er habe auch niemandem Geld gegeben, sondern bei Bedarf Material
beschafft und im Bereich der Bundeswehr, z.B. der Kantine, Truppenverwaltung
sowie der Bundeswehr nahestehenden Organisationen, z.B. der Offizierheim-
gesellschaft, Kriegsgräberfürsorge, zukommen lassen. Dies sei aber schwierig
zu beweisen; es gebe keine Belege mehr.
In der Berufungshauptverhandlung hat der Soldat ergänzend vorgebracht, er
habe verschiedenen Bereichen der Bundeswehr oder ihr nahestehenden Orga-
nisationen ohne eigenen Titel im Bundeswehrhaushalt (Gemeinschaft katholi-
scher Soldaten, Panzerkameradschaft, Kriegsgräberfürsorge etc.) auf Wunsch
Dinge besorgt, auf die sie eigentlich keinen Anspruch gehabt hätten. Etwa ein
Drittel der Gesamtsumme sei an solche privatrechtlichen Organisationen ge-
flossen. In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht hätten nicht
alle Personen, die von ihm beschafftes Material bekommen hätten, als Zeugen
ausgesagt. U.a. habe eine Mitarbeiterin der Truppenverwaltung von ihm, entge-
gen den Ausstattungsvorschriften, einen Flachbildschirm bekommen. Von den
im April und Mai 2005 insgesamt erhaltenen ca. 6 700 € habe er 1 800 € An-
fang Juni zurückerstattet. Von dem Restbetrag (etwa 4 900 €) habe er u.a. für
den S 6 eine Beamerbirne (ca. 800 €), Brenner, Laufwerke, Patchkabel und
Programme besorgt.
Abweichend vom Vorbringen des Soldaten hatte das Amtsgericht U. in seinem
rechtskräftigen Strafurteil vom 12. Januar 2006 festgestellt, der Soldat habe das
23
24
25
- 13 -
erlangte Bargeld (nur) „zum größten Teil“ zur Beschaffung von Gegen-ständen
für einzelne Bereiche der Bundeswehr sowie für ihr nahestehende Organisatio-
nen verwendet, die über keine eigenen Haushaltstitel verfügt hätten oder für die
die Anschaffung der gewünschten Gegenstände nicht vorgesehen gewesen sei.
Der Senat hat - anders als das Truppendienstgericht - davon abgesehen, sich
insoweit gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 123 Satz 3 WDO von den Feststel-
lungen im Strafurteil des Amtsgerichts U. zu lösen und dann eigene
- gegebenenfalls abweichende - Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung
der vom Soldaten betrügerisch erlangten Gelder zu treffen. Dabei kann offen-
bleiben, ob hier überhaupt die Voraussetzungen für einen solchen Lösungsbe-
schluss vorgelegen hätten (vgl. dazu z.B. Urteil vom 7. November 2007
- BVerwG 2 WD 1.07 - BVerwGE 130, 12 <15 ff.> m.w.N.). Denn jedenfalls sind
Sachverhaltsaufklärungen zum tatsächlichen Verwendungszweck der Gelder
weder für die Feststellung des Dienstvergehens noch für die Bestimmung der
angemessenen Disziplinarmaßnahme entscheidungserheblich. Selbst wenn zu
Gunsten des Soldaten davon auszugehen sein sollte, dass dieser die durch
Betrug erlangten Gelder in Höhe von 22 667,69 € letztlich für Einrichtungen der
Bundeswehr oder bundeswehrnahe Organisationen ausgegeben hat, hat der
Soldat die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme verwirkt; dies
wird nachfolgend ausgeführt.
b) Disziplinarrechtliche Würdigung
Durch das von den Anschuldigungspunkten 1 und 2 erfasste und für den Senat
bindend festgestellte innerdienstliche Fehlverhalten hat der Soldat als
S 4-Versorgungsoffizier, zuständig für Beschaffung, wiederholt seine Pflicht, der
Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG) in Gestalt der Vermö-
genswahrungspflicht gegenüber dem Dienstherrn (vgl. dazu z.B. Urteil vom
6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01
§ 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31 m.w.N.) sowie in ihrer Ausprägung
als Pflicht zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, vor allem zur
Beachtung der Strafgesetze (vgl. dazu z.B. Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG
2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.) vorsätzlich ver-
26
27
- 14 -
letzt. Durch sein Fehlverhalten beging er in 119 tatmehrheitlichen Fällen Strafta-
ten nach § 263 Abs. 1 StGB (Betrug). Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Soldat
aber keine Urkundendelikte im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB begangen. Inso-
weit wurde weder eine unechte Urkunde hergestellt noch eine echte Urkunde
verfälscht noch eine unechte oder verfälschte Urkunde zur Täuschung im
Rechtsverkehr gebraucht. Die von dem Soldaten bei der Zahlstelle der Trup-
penverwaltung eingereichten Handkaufnachweise waren als Kopien von Origi-
nalschreiben von der Truppenverwaltungsbeamtin N. als solche erkannt und
- im Tatzeitraum - akzeptiert worden. Die Kopien stammten vom Soldaten, der
jeweils ein neues Datum, den Vermerk „sachlich richtig“ und seine Unterschrift
hinzugefügt hatte. Es handelte sich nicht um Identitätstäuschungen, sondern
um „schriftliche Lügen“.
Mit seinem Fehlverhalten hat der Soldat zugleich auch jeweils bewusst und ge-
wollt, d.h. vorsätzlich gegen seine Pflicht nach § 13 Abs. 1 SG verstoßen, in
dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen. Seine von ihm mittels der
kopierten, inhaltlich unrichtigen Nachweise abgegebenen Erklärungen mit dem
Inhalt, er habe ordnungsgemäß und berechtigt im dienstlichen Auftrag Hand-
käufe getätigt, für die Erstattungsansprüche bestünden, waren objektiv unwahr,
was er wusste. Ebenso wusste der Soldat in den letzten drei Fällen der Annah-
me von Vorschussgeldern (Anschuldigungspunkt 2) bereits im Zeitpunkt der
Antragstellung, dass er die angegebenen Handkäufe nicht tätigen werde.
Gleichwohl hat er in diesem Bewusstsein jeweils die objektiv unwahren Erklä-
rungen abgegeben.
Darüber hinaus hat der Soldat durch seine Betrügereien gegenüber dem
Dienstherrn auch seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten
im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) vorsätzlich verletzt. Diese Vorschrift findet im
Falle des gleichzeitigen Verstoßes gegen andere Dienstpflichten zwar nur dann
Anwendung, wenn das Verhalten nicht nur der anderen Pflichtverletzungen we-
gen ansehensschädigend wirkt. Dem festgestellten Verhalten muss vielmehr
unabhängig von dem anderweitigen Pflichtenverstoß bereits die Eignung zur
Ansehens- oder Vertrauensschädigung innewohnen. Die Vorschrift stellt allein
28
29
- 15 -
auf diese Eignung ab. Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten kön-
nen durch sein Verhalten aber schon dann Schaden nehmen, wenn dieses
Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für
die jeweilige Verwendung in Frage stellt (vgl. z.B. Urteil vom 13. März 2008
- BVerwG 2 WD 6.07 - Buchholz 449 § 10 SG Nr. 59 = NZWehrr 2009, 33
m.w.N., stRspr). Letzteres ist hier der Fall. Der Soldat hat in der herausgehobe-
nen Position eines Hauptmanns und S 4-Versorgungsoffiziers über eineinhalb
Jahre wiederholt bewusst und gewollt in krimineller Weise das Vermögen der
Bundeswehr geschädigt.
c) Bemessung der Disziplinarmaßnahme
Durch die vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 7 SG i.V.m.
§ 263 Abs. 1 StGB, § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG hat der Soldat ein
sehr schweres Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen, das
den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme - Entfernung aus dem
Dienstverhältnis - erforderlich macht.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs we-
gen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen.
Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen
Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstel-
lung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bun-
deswehr“, vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 a.a.O. m.w.N.). Bei Art und Maß
der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Ei-
genart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß
der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des
Soldaten zu berücksichtigen.
aa) Eigenart und Schwere eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem
Unrechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienst-
pflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen des Soldaten sehr schwer.
30
31
32
33
- 16 -
Der Schwerpunkt seiner Verfehlung liegt in der Verletzung seiner Pflicht zum
treuen Dienen (§ 7 SG). Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens
ergibt sich vor allem daraus, dass der Soldat in seiner Funktion als S 4-
Versorgungsoffizier im Rahmen seiner dienstlichen Kernpflichten kriminelles
Unrecht im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB begangen und wegen Betruges in 119
tatmehrheitlichen Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun
Monaten verurteilt worden ist. Die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) ist gerade
auch bei solchen dienstlichen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrol-
liert werden können, von besonderer Bedeutung. Beim Umgang mit Geld und
Gut ist die Bundeswehr auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten in
hohem Maße angewiesen. Dies gilt gerade auch für das Beschaffungswesen
der Streitkräfte, das wie jede Ausgabentätigkeit der Verwaltung zudem vom
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprägt ist (vgl. dazu § 34
Abs. 2 Satz 1 BHO). Erfüllt ein S 4-Versorgungsoffizier im Kernbereich seines
Dienstpostens diese zentralen dienstlichen Pflichten nicht, so erschüttert er das
Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet schwers-
te Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Integrität. Ein solches
Fehlverhalten, für das auch die Allgemeinheit kein Verständnis hat, bedarf einer
nachdrücklichen, nach außen sichtbaren Disziplinarmaßnahme (vgl. dazu auch
Urteil vom 11. Juni 2008 a.a.O.).
Der Dienstposten des Soldaten beinhaltete zentrale Funktionen auf dem Gebiet
der Material- und Bestandsnachweisführung sowie der dezentralen Beschaf-
fung. Beschaffungsmaßnahmen gehörten zu seinen Kernaufgaben als S 4-
Versorgungsoffizier. In diesem Kernbereich hat der Soldat immer wieder ele-
mentare Grundsätze des Haushalts- und Beschaffungswesens - die Unantast-
barkeit und jederzeitige Nachweisbarkeit dienstlich verausgabter Gelder - vor-
sätzlich verletzt. Zudem hat er insoweit einen schweren Haushaltsverstoß be-
gangen, als er eine „schwarze Kasse“ eingerichtet hat. Durch das Anlegen einer
„schwarzen Kasse“ werden öffentliche Mittel der geordneten Haushaltsführung
und -kontrolle vorenthalten, was zur „Verschleuderung von Steuergeldern“ bei-
trägt. Ein solches Fehlverhalten ist, insbesondere bei erhöhter haushaltsrechtli-
cher Verantwortung, von besonderem Gewicht. Dabei ist es nicht entscheidend,
ob die Gelder der „schwarzen Kasse“ für bereits vorhandene oder erst künftig
34
- 17 -
erwartete Bedürfnisse eingesetzt werden. Eine eigennützige Verfügung über
Mittel in einer „schwarzen Kasse“, die aus Geldern des Dienstherrn gebildet
worden ist, führt - schon für sich gesehen - regelmäßig zur Entfernung aus dem
Dienstverhältnis (vgl. für das Beamtendisziplinarrecht, Urteil vom 6. September
1989 - BVerwG 1 D 50.88 - NVwZ-RR 1990, 152 f.).
Eigenart und Schwere des vorliegenden Dienstvergehens sind zudem dadurch
gekennzeichnet, dass es sich nicht nur um ein einmaliges Fehlverhalten ge-
handelt hat, sondern der Soldat über eineinhalb Jahre in 116 Fällen der Trup-
penverwaltung bewusst inhaltlich unrichtige Nachweise vorgelegt und in drei
weiteren Fällen unwahre Angaben gemacht hat, um so fortlaufend vermögens-
schädigende Auszahlungen zu bewirken. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetz-
ten und Dienststellen der Bundeswehr in dienstlichen Angelegenheiten unwahre
Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl.
dazu u.a. Urteil vom 11. Juni 2008 a.a.O. m.w.N.) und beschädigt diese schwer-
wiegend. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) kommt schon
darin zum Ausdruck, dass diese - anders als z.B. bei Bundesbeamten - für Sol-
daten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht
ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten
nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen
Untergebener verlassen können. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden
und erst recht im Einsatzfalle gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher
Tragweite gefasst werden (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 11. Juni 2008 a.a.O.
m.w.N.). Wer als S 4-Versorgungsoffizier in Erklärungen gegenüber der Trup-
penverwaltung, also in dienstlichem Zusammenhang, vorsätzlich unrichtige An-
gaben macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur
Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht im gebotenen Umfang vorhanden ist. Eine
solche Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner
persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische
Verwendungsfähigkeit des Soldaten.
Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhal-
ten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung
von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Be-
35
36
- 18 -
zug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur
Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere ein
Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie
des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass
der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob gegebenenfalls eine ernsthafte Beeinträchtigung der Ach-
tungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf,
ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteil vom
19. April 2007 - BVerwG 2 WD 7.06 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 21).
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden im vorliegenden Fall
schließlich auch dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgra-
des als Hauptmann in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 5 SG a.F.
i.V.m. § 4 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vor-
gesetztenstellung obliegt eine erhöhte Verantwortung für die Wahrung dienstli-
cher Interessen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 16. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD
23.01, 32.02 - BVerwGE 117, 117 = Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9). Wegen sei-
ner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die
ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt
damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vor-
gesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10
Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlver-
halten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftig-
keit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung auf-
grund des Dienstgrades aus.
bb) Die Auswirkungen des Fehlverhaltens für den dienstlichen Bereich belasten
den Soldaten in mehrfacher Hinsicht erheblich. Durch sein Dienstvergehen war
der Bundeswehr vorübergehend ein hoher Vermögensschaden von über
24 000 € entstanden. Nur ein Teilbetrag von 1 800 € ist bislang erstattet wor-
den; erst jetzt - nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens - wird
geprüft werden, in welchem Umfang der Soldat zum Schadenersatz herange-
zogen werden kann. Ein Schadensausgleich ist auch nicht dadurch eingetreten,
dass der Soldat von dem Bargeld teilweise Materialien beschafft hat, die mittel-
37
38
- 19 -
bar der Bundeswehr wieder zugute gekommen sind. Die Stärke- und Ausrüs-
tungsnachweisung (StAN) der Bundeswehr bestimmt unter anderem, welches
Material (z.B. Fahrzeuge, Ausrüstungen und Verbrauchsmaterialien) in den
Dienststellen, Einheiten und Verbänden als planmäßige Ausstattung festgelegt
ist. Durch die einschlägigen Haushaltsvorschriften, nach denen zu beschaffen-
de Materialien in den StAN-Listen vorgesehen sein müssen, hat der Dienstherr
zugleich zum Ausdruck gebracht, dass weiteres Material für die Aufrechterhal-
tung des Dienstbetriebes nicht zur Verfügung gestellt werden soll. Der Soldat
war nicht befugt, sich im vermeintlichen dienstlichen Interesse über diese An-
ordnungen nach eigenem Gutdünken hinwegzusetzen.
Ferner hatte das Fehlverhalten für die Personalplanung und -führung insoweit
negative Auswirkungen, als der Soldat als Hauptmann und S 4-Offizier mit Ver-
fügung vom 7. November 2005 vorläufig des Dienstes enthoben wurde und bis
zur Aufhebung der Verfügung am 17. Dezember 2007 insgesamt über zwei
Jahre keinen Dienst leistete. Die damit verbundenen nachteiligen Folgen für
den Dienstbetrieb muss sich der Soldat zurechnen lassen. Auch das Bekannt-
werden seiner Verfehlungen bei den mit der Strafverfolgung und Durchführung
des Strafverfahrens befassten Personen ist zu seinen Lasten zu berücksichti-
gen, da der Vorfall bei Außenstehenden ein schlechtes Licht auf den Ruf der
Bundeswehr und ihrer Angehörigen geworfen hat.
cc) Da zu Gunsten des Soldaten - entsprechend seinen Einlassungen - davon
ausgegangen wird, dass dieser mit dem betrügerisch erlangten Bargeld Materi-
alien für den Bundeswehrbereich und für bundeswehrnahe privatrechtliche Or-
ganisationen besorgt hat, war sein Handeln maßgebend davon bestimmt, sich
selbst den Dienst zu erleichtern - „Entbürokratisierung“ der Beschaffung - und
sein Ansehen und seinen Ruf als „Organisationstalent“ bei Vorgesetzten, Ka-
meraden und Dritten zu steigern. Er handelte damit - zumindest ideell - eigen-
nützig. Soweit er meint, dabei letztlich immer „im dienstlichen Interesse“ gehan-
delt zu haben, ist dies rechtsirrig. Sein Verhalten entsprach jedenfalls nicht der
objektiv vorgegebenen Ausstattungs- und Haushaltslage und verletzte seine
dienstlichen Kernpflichten.
39
40
- 20 -
dd) Das Maß der Schuld des Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass
er vorsätzlich gehandelt hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er zur
Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein
könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten min-
dern könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Sie wären nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008
- BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der
der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekenn-
zeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht
mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Dazu hat der
Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht abschließen-
de - Fallgruppen entwickelt, z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinen-
den, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu
beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang
oder unter Umständen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfrem-
de Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Solda-
ten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen
Ausnahmesituation (vgl. u.a. Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. m.w.N.,
stRspr).
Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen eines solchen
Milderungsgrundes im Tatzeitraum (Dezember 2003 bis Mai 2005) vorgelegen
haben, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für ein mögliches Handeln
in einer wirtschaftlichen Notlage. Zwar war der Soldat schon damals mit
ca. 100 000 € hoch verschuldet und hatte zum Leben monatlich nur ca. 800 bis
900 € zur Verfügung. Nach eigenen Angaben kam und kommt er damit aber
einigermaßen aus. Im Übrigen macht der Soldat ein Handeln in wirtschaftlicher
Notlage auch nicht geltend. Dies ist insoweit folgerichtig, als er bestreitet, sich
Geld der Truppenverwaltung privat zugeeignet zu haben.
Der Soldat kann sich auch nicht mit Erfolg auf andere, von der Rechtsprechung
über die drei genannten „klassischen Milderungsgründe“ hinaus entwickelte
41
42
43
44
- 21 -
mildernde Umstände berufen. So sah sich der Soldat bei seinem Fehlverhalten
nicht unverschuldet einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwer-
nis gegenüber (vgl. dazu z.B. Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 2 WD
49.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 12 m.w.N.). Eine solche „Er-
schwernislage“ kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Sol-
dat - wie er vorträgt - von Vorgesetzten und/oder anderen Kameraden immer
wieder gebeten worden sein soll, Materialien zu beschaffen, die nach den
Haushaltsbestimmungen und der StAN nicht zur planmäßigen Ausstattung der
Dienststellen, Einheiten und Verbände gehörten. Gerade in seiner Funktion als
S 4-Versorgungsoffizier war der Soldat verpflichtet, sich an die Beschaffungs-
vorschriften zu halten und ihnen widersprechenden Anforderungen und Wün-
schen, auch soweit sie von Vorgesetzten geäußert worden sein sollten, ent-
schieden entgegenzutreten. Dies war ihm aufgrund seiner Dienststellung als
S 4-Offizier im Rang eines Hauptmanns auch möglich und zumutbar.
Zudem gibt es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein den Soldaten
entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten, etwa im Hinblick auf eine mög-
licherweise unzureichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu z.B. Ur-
teil vom 17. September 2003 a.a.O. m.w.N.). Zwar hat sich der Soldat in der
Hauptverhandlung vor dem Senat u.a. dahin eingelassen, „man“ habe seine
Vorgehensweise geduldet. Bei der monatlichen Prüfung hätte es auffallen müs-
sen, dass er über den Titel „Büromaterial“ Geräte abgerechnet habe, die dort
nicht hineingepasst hätten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Soldat
gerade keine Rechnungen und/oder Lieferscheine vorgelegt hat, aus denen
sich ergeben hätte, was er tatsächlich jeweils angeschafft hatte. Dessen unge-
achtet vermag sich der Soldat auf ein mögliches Mitverschulden von Vorgesetz-
ten wegen fehlender oder ungenügender Kontrollmaßnahmen auch deshalb
nicht zu berufen, weil er die Lage zielgerichtet ausgenutzt hat (vgl. dazu Urteil
vom 13. Februar 2008 - BVerwG 2 WD 9.07 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002
Nr. 4; Wilhelm, ZBR 2009, 158 <159>). Mittels seiner besonderen Kenntnisse
und Befugnisse als S 4-Versorgungsoffizier legte er über einen Zeitraum von
etwa eineinhalb Jahren in 116 Fällen bewusst unwahre Handkaufnachweise bei
der Zahlstelle der Truppenverwaltung vor und ließ sich in drei weiteren Fällen
zu Unrecht Vorschüsse auszahlen. Zudem richtete er eine „schwarze Kasse“
45
- 22 -
ein. Er handelte wohlüberlegt und planmäßig mit dem Ziel, die Beschaffung zu
„entbürokratisieren“. Er bedurfte insoweit keiner Aufklärung über die ihm oblie-
genden Dienstpflichten. Auch wenn sein Fehlverhalten bei einer gründlicheren
Kontrolle schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte auffallen müssen, kann die-
ser Umstand den Soldaten nicht entlasten. Die Truppenverwaltung konnte und
musste grundsätzlich davon ausgehen, dass er als Hauptmann und S 4-Offizier
wahrheitsgemäße Angaben macht, d.h. gegenüber seinem Dienstherrn insoweit
nicht straffällig wird.
Schließlich kommt dem Soldaten auch nicht der Milderungsgrund der freiwilli-
gen Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung zugute. Nach stän-
diger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG
2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 =
NZWehrr 2004, 31) kann zwar die freiwillige, vor Entdeckung der Tat erfolgte,
nicht durch die Furcht vor konkreter Entdeckung bestimmte Wiedergutmachung
des durch das Fehlverhalten eines bisher unbescholtenen Soldaten dem
Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens einen Milderungsgrund darstel-
len. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch aus mehreren Gründen nicht er-
füllt. Der bereits disziplinarisch vorbelastete Soldat ist nicht unbescholten. Es
fehlt auch an einer Schadenswiedergutmachung vor Tatentdeckung. Die erste
Vernehmung des Soldaten in dieser Sache war am 30. Mai 2005 erfolgt; zur
Sache hat er damals nicht ausgesagt. Erst am 8. Juni 2005 hat der Soldat die
offenen Handkäufe vom 18., 20. und 24. Mai 2005 (Anschuldigungspunkt 2)
durch Erstattung der 1 800 € ausgeglichen. Ein weiterer Schadensausgleich ist
bislang nicht erfolgt. Aber selbst wenn man in der Verwendung von etwa zwei
Dritteln der Gelder für „Bundeswehr-Zwecke“ eine rechtzeitige Schadenswie-
dergutmachung sehen sollte, fehlte es insoweit jedenfalls am Merkmal der
Freiwilligkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil
vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - BVerwGE 103, 217 <218> = Buch-
holz 236.1 § 7 SG Nr. 2 = NZWehrr 1995, 161) liegt eine freiwillige Schadens-
wiedergutmachung nur dann vor, wenn sie ohne äußeren oder inneren zwin-
genden Anlass erfolgt und wenn das Verhalten des Soldaten erkennbar von
Einsicht und Reue bestimmt ist, sodass deswegen das an sich zerstörte Ver-
trauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und Treuebereitschaft des Solda-
46
- 23 -
ten wiederhergestellt werden kann (objektiv nachträgliche Prognose). Ein sol-
cher Fall ist hier aber gerade nicht gegeben. Die Anschaffungen erfolgten nicht
aus Einsicht und Reue. Sie gehörten vielmehr zum System des Soldaten „ent-
bürokratisierter Beschaffung“.
ee) Die vom Soldaten erbrachten dienstlichen Leistungen lagen ausweislich der
vom Senat anhand der bei den Akten befindlichen und in die Berufungshaupt-
verhandlung eingeführten dienstlichen Beurteilungen (zuletzt vom 25. März
2002 und 22. Februar 2008) leicht oberhalb des mittleren Bereichs. Der derzei-
tige, in der Hauptverhandlung vor dem Senat angehörte Disziplinarvorgesetzte
des Soldaten, Oberstleutnant R., hat den Soldaten allerdings als „die Stütze
schlechthin“ bezeichnet; er erbringe eine beeindruckende exzellente Leistung.
Der Leumundszeuge hat auch den sehr positiven Beurteilungsbeitrag des
Kommandanten …depot N., Oberstleutnant N., vom 18./22. September 2008 -
vom Soldaten in der Hauptverhandlung überreicht -, bestätigt. In diesem Beur-
teilungsbeitrag wird dem Soldaten ein sehr hoher Durchschnittswert der Aufga-
benerfüllung („6,80“) zuerkannt.
Allerdings lassen frühere Beurteilungen des Soldaten indirekt erkennen, dass er
es mit der Einhaltung dienstlicher Vorschriften bereits damals nicht immer sehr
genau nahm. So kommt etwa in der Beurteilung vom 25. März 2002 zum Aus-
druck, dass sich der Soldat „schnell“ und „unbürokratisch“ besonders in prekä-
ren Situationen vorrangig um die Beschaffung „schwer beschaffbarer“ Versor-
gungsartikel kümmere. Er sei ein „Mann der Praxis“. Diesen Eindruck vom Per-
sönlichkeitsbild des Soldaten hat Oberstleutnant Rü., damals Stellvertreter des
Leiters des …zentrums in D. und Vorgesetzter des Soldaten, als Zeuge in der
Berufungshauptverhandlung bestätigt. Der Soldat sei ein „guter S 4“ gewesen,
der „besorgt und beschafft“ habe. Das „Organisationstalent“ des Soldaten war
erkennbar mit seiner ungenügend ausgeprägten Bereitschaft verbunden, „unzu-
lässigen Beschaffungswünschen“ entschieden entgegenzugetreten und erfor-
derlichenfalls gegenüber unzulässigen Beschaffungsbegehren auch nein zu
sagen. Das muss von einem S 4-Versorgungsoffizier und Hauptmann aber ver-
langt werden, auch wenn er deshalb - zu Unrecht - vielleicht abwertend als „Be-
denkenträger“ oder „Formalist“ bezeichnet wird. Diese entscheidende
47
48
- 24 -
Schwachstelle im Persönlichkeitsbild des Soldaten ist auch in der Aussage des
Leumundszeugen Oberst M., damals Disziplinarvorgesetzter des Soldaten,
deutlich geworden. Der Zeuge hat vor dem Senat wiederholt zu erkennen ge-
geben, dass der damalige Kommandeur des …regiments …, Oberst K., der den
Soldaten als S 4-Offizier sehr geschätzt habe, oft sehr „fordernd“ aufgetreten
sei. Er, der Zeuge, könne sich vorstellen, dass der Soldat dem Kommandeur
nicht habe die „Stirn bieten“ können.
Den Soldaten belastet ferner erheblich, dass er sich die disziplinargerichtliche
Degradierung zum Oberleutnant (2001/2002) wegen eines außerdienstlichen
Betruges nicht hat zur Warnung dienen lassen. In seinem Berufungsurteil vom
11. Juli 2002 (Urteilsabdruck Seite 24) hatte der Senat den Soldaten zudem
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, er müsse sich bewusst sein, „dass
er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Um-
ständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie
die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt“. Dieser Hinweis hat den Soldaten
offensichtlich nicht sehr beeindruckt. Bereits knapp 17 Monate später, im De-
zember 2003 begann er als S 4-Versorgungsoffizier mit seinem betrügerischen
Handeln gegenüber der Zahlstelle der Truppenverwaltung, das Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist.
ff) Aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung des schuldhaften Fehlverhaltens
des Soldaten und der dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden
Umstände ist im Hinblick auf Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, das
Maß der Schuld sowie die Persönlichkeit und bisherige Führung des Soldaten
nach Auffassung des Senats der Ausspruch seiner Entfernung aus dem Dienst-
verhältnis unabweislich.
(1) Die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme in Gestalt der Ent-
fernung aus dem Dienstverhältnis (§ 63 WDO) ist dann geboten, wenn der Sol-
dat durch ein schweres Dienstvergehen das in ihn gesetzte Vertrauen seines
Dienstherrn endgültig verloren hat, sodass diesem bei objektiver Betrachtung
eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
Die Frage nach der erforderlichen fortbestehenden Vertrauenswürdigkeit eines
49
50
51
- 25 -
Soldaten beantwortet sich dabei schon aus Gründen der Gleichbehandlung
(Art. 3 Abs. 1 GG) sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Voraus-
sehbarkeit der Disziplinarmaßnahme ausschließlich nach den vom Wehrdienst-
gericht festgestellten objektiven Bemessungsgesichtspunkten, hängt also z.B.
nicht von den Erwägungen der Einleitungsbehörde oder der mitunter eher
pragmatischen Einschätzung der unmittelbaren oder früheren Disziplinarvorge-
setzten ab. Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität
des betroffenen Soldaten erschüttert oder gar zerstört ist, ist allein nach einem
objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei
den Sachverhalt betrachtenden Dritten, nach der Sach- und Rechtslage im Zeit-
punkt der wehrdienstgerichtlichen Entscheidung zu beurteilen (stRspr, vgl. dazu
insgesamt z.B. Urteile vom 14. November 2007 - BVerwG 2 WD 29.06 - Buch-
holz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 4 und vom 4. März 2009 - BVerwG 2 WD
10.08 - , jeweils m.w.N.). Auf die
Äußerungen der Leumundszeugen Oberst M. und Oberstleutnant R. in der Be-
rufungshauptverhandlung zum ihrer Meinung nach fortbestehenden Vertrauen
in den Soldaten kommt es folglich nicht entscheidend an.
Nach den genannten Grundsätzen ist die Entfernung des Soldaten aus dem
Dienstverhältnis Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen:
Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung vorsätzlich an Eigentum oder
Vermögen seines Dienstherrn, so indiziert ein solches schweres Fehlverhalten
nach der neueren Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 13. Februar 2008
a.a.O. m.w.N.) regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung. Diese erste Einstu-
fung des Dienstvergehens gilt auch bei vorsätzlich versuchter oder vollendeter
Schädigung bzw. Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn durch Betrug
(vgl. z.B. Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38
WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Erfolgt jedoch der vorsätzliche Zugriff im Bereich
der dienstlichen Kernpflichten des Soldaten (z.B. Entwendung „anvertrauten“
dienstlichen Geldes oder Materials), so ist bei der gebotenen objektiven Be-
trachtungsweise in der Regel die Entfernung aus dem Dienstverhältnis Aus-
gangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. z.B. Urteil vom 13. Februar 2008
a.a.O. m.w.N.).
52
53
- 26 -
Ein solches besonders schweres Dienstvergehen liegt hier vor. Es indiziert die
Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme. Der für Beschaffungs-
maßnahmen zuständige Soldat hat im Kernbereich der auf seinem Dienstpos-
ten als S 4-Versorgungsoffizier zu erfüllenden Dienstpflichten fundamental ver-
sagt. Bereits das Amtsgericht U. (Urteilsabdruck Seite 9) hatte straferschwe-
rend berücksichtigt, dass der Soldat die ihm übertragene Vertrauensstellung
zum Nachteil der Bundeswehr ausgenutzt hat. Dem Soldaten oblag eine be-
sondere Vermögensbetreuungspflicht gegenüber seinem Dienstherrn. Diese
war seine zentrale dienstliche Aufgabe, vergleichbar etwa mit einem Rech-
nungsführer, dem Gelder seines Dienstherrn „anvertraut“ sind. Mit seinem
durch Unterschrift bestätigten Vermerk „sachlich richtig“ übernahm er für den
jeweiligen Bedarfsträger gegenüber der Zahlstelle der Truppenverwaltung die
Verantwortung dafür, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Vorausset-
zungen für die Bewilligung und Zahlung der Gelder erfüllt waren. Die Verwal-
tung durfte und musste darauf vertrauen, dass der S 4-Versorgungsoffizier in-
soweit keine unwahren Angaben machte. Dem Soldaten kam damit eine be-
sonders hervorgehobene Funktion bei der Wahrung der Vermögensinteressen
des Dienstherrn zu.
Die Bundeswehr kann, worauf der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung
immer wieder hingewiesen hat (vgl. z.B. Urteil vom 6. Mai 2003 a.a.O. m.w.N.),
ihre Soldaten nicht ständig überwachen. Eine lückenlose und zeitlich ununter-
brochene Kontrolle ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen er-
setzt werden. Wer diese für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Bun-
deswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht
im Dienstverhältnis eines Soldaten bleiben. Die Bundeswehr muss sich auf das
Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und Redlichkeit ihrer Soldaten verlassen
können. Sie muss gerade bei Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer über-
prüft werden können, uneingeschränkt auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der
Dienstpflichten vertrauen können. Andernfalls lässt sich z.B. gerade im Bereich
von Zahlstellen, bei der Erledigung von Kassengeschäften und im Beschaf-
fungsbereich ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb schlechterdings nicht ge-
währleisten. Wenn ein Soldat insoweit vorsätzlich schuldhaft schwer versagt
54
55
- 27 -
hat, stellt die Entfernung aus dem Dienstverhältnis regelmäßig die notwendige
Konsequenz seines Fehlverhaltens dar.
An dieser Einstufung des Dienstvergehens ändert auch der Umstand nichts,
dass der Senat zugunsten des Soldaten davon ausgeht, dass dieser die durch
Betrug erlangten Gelder letztlich sich nicht privat zueignen wollte, sondern - in
Höhe von 22 667,69 € - für „Bundeswehr-Zwecke“ bzw. bundeswehrnahe Or-
ganisationen verwandte bzw. - die 1 800 € - verwenden wollte. Die Betrugs-
handlungen waren durchweg vollendet. Dementsprechend ist der Soldat auch
wegen - vielfachen - vollendeten Betruges bestraft worden. Er hatte sich die
Gelder zumindest vorübergehend selbst zugeeignet - Teilbeträge befanden sich
zeitweise in einer „schwarzen Kasse“ -, um sie anschließend, entgegen den
Vorschriften, nach „vermeintlichem Bedarf“ aufgrund eigener Entscheidung für
privatrechtliche Organisationen und bundeswehrnahe Einrichtungen zu ver-
wenden (Drittbereicherung); er trat insoweit als „großer Organisator“ und „Wohl-
täter“ auf und handelte mit ideellem Eigennutz. Von den insgesamt über
24 000 € hatte der Soldat zudem 1 800 € zumindest vorübergehend für sich
selbst behalten und erst nach etwa drei Wochen dem Dienstherrn erstattet.
(2) Auf der zweiten Stufe der Maßnahmebemessung sind im Rahmen der ein-
zelfallbezogenen Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme keine
durchgreifenden Milderungsgründe oder sonstigen mildernden Umstände er-
sichtlich, die - abweichend vom Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen -
eine Modifizierung der konkret zu verhängenden Maßnahme nach „unten“, das
heißt zugunsten des Soldaten rechtfertigen können. Im Gegenteil: Das Dienst-
vergehen ist durch eine Reihe weiterer erschwerender Umstände geprägt, die
die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis letztlich unabweisbar
machen.
Das Gewicht des vorsätzlich begangenen Dienstvergehens wird in erster Linie
bestimmt durch Umfang und Dauer des Fehlverhaltens des Soldaten. Dieser
hat als S 4-Versorgungsoffizier nicht nur einmal versagt, sondern hat über einen
Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren in 119 Fällen Betrugshandlungen begangen
und - wie dargelegt - der Bundeswehr zumindest vorübergehend einen Ge-
56
57
58
- 28 -
samtschaden von über 24 000 € verursacht. Schon dieser hohe Betrugsscha-
den kann - für sich gesehen - geeignet sein, den Ausspruch der disziplinari-
schen Höchstmaßnahme zu rechtfertigen (vgl. dazu die ständige Rechtspre-
chung des Disziplinarsenats zu innerdienstlichen Betrügereien von Beamten,
z.B. Urteil vom 14. November 2007 - BVerwG 1 D 6.06 - Buchholz 235 § 4 BDO
Nr. 3 = NVwZ 2008, 1375 <1376> m.w.N.). Dem entspricht auch, dass das vom
Soldaten begangene kriminelle Unrecht mit neun Monaten Freiheitsstrafe ge-
ahndet worden ist, d.h. nur drei Monate unterhalb der den Berufssoldatenstatus
beendenden Ein-Jahres-Grenze des § 48 Satz 1 Nr. 2 SG.
Erschwerend wirkt sich auch die Vorgesetztenstellung des Soldaten mit dem
Dienstgrad eines Hauptmanns aus. Nur wenn er - wie § 10 Abs. 1 SG vor-
schreibt - seinen Untergebenen ein Beispiel an Haltung und Pflichterfüllung gibt,
kann er von ihnen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orien-
tieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung er-
füllen. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Ach-
tung und Vertrauen genießt er; umso größer sind dann aber auch die Anforde-
rungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwor-
tungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine
Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lässt. Auf diesen Erschwe-
rungsgrund bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ge-
gen Soldaten in höheren Dienstgradgruppen war der Soldat bereits im Senats-
urteil vom 11. Juli 2002 a.a.O. (Urteilsabdruck Seite 22) hingewiesen worden.
Schließlich belastet den Soldaten erheblich, dass er wegen eines außerdienstli-
chen Betruges einschlägig vorbelastet ist und deshalb bereits disziplinargericht-
lich degradiert worden war.
Durchgreifende Milderungsgründe stehen dem Soldaten nicht zur Seite. Dies
gilt auch im Hinblick auf den zuletzt positiven Beurteilungsbeitrag von Septem-
ber 2008 sowie die guten dienstlichen Beurteilungen, abgegeben von den Leu-
mundszeugen in der Berufungshauptverhandlung. Das derzeit sehr positive
Leistungsbild des Soldaten ist zwar anerkennenswert. Es ist jedoch ersichtlich
unter dem Eindruck des gegen den Soldaten laufenden Disziplinarberufungs-
59
60
61
- 29 -
verfahrens - gerichtet auf dessen Entfernung aus dem Dienstverhältnis - zu-
stande gekommen und deshalb für sich allein im Ergebnis nicht geeignet, den
aufgrund des schweren Dienstvergehens bereits objektiv eingetretenen Ver-
trauensverlust wieder zu beseitigen. Der Soldat war zuvor immerhin über zwei
Jahre vom Dienst suspendiert gewesen.
Nach alledem hat der Soldat bei der gebotenen objektivierten Betrachtung
durch sein schweres Dienstvergehen das in ihn gesetzte Vertrauen seines
Dienstherrn, der Bundesrepublik Deutschland, endgültig verloren, sodass die-
sem eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden
kann. Dies macht die Entfernung aus dem Dienstverhältnis unausweichlich.
Neben spezialpräventiven Erwägungen, insbesondere im Hinblick darauf, dass
sich der Soldat die im Juli 2002 rechtskräftig gewordene Degradierung - bei Be-
rufs- und Zeitsoldaten die gemäß § 58 Abs. 1 WDO zweitschwerste gerichtliche
Disziplinarmaßnahme - nicht hat zur Mahnung und Warnung dienen lassen, ist
mit Blick auf § 38 Abs. 2 WDO eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis auch
deshalb auszusprechen, weil diese Maßnahme über ihren (engeren) Zweck
hinaus bekanntermaßen pflichtenmahnende Wirkung auf die Angehörigen der
Bundeswehr im Allgemeinen hat (Generalprävention). Angesichts der Vielzahl
und der Dauer der kriminellen Verfehlungen des Soldaten sowie dessen offen-
sichtlicher noch in der Berufungshauptverhandlung fortbestehenden Unbelehr-
barkeit („immer im dienstlichen Interesse gehandelt“; „unbürokratische Beschaf-
fung“) muss jeder Eindruck einer Bagatellisierung der vorsätzlich schuldhaften
Dienstpflichtverletzungen vermieden werden, zumal diese im Umfeld des Solda-
ten und bei der Truppenverwaltung auch bekannt geworden sind; der Soldat
war wegen seines Dienstvergehens immerhin über zwei Jahre vom Dienst sus-
pendiert. Gerade aus generalpräventiven Gründen erscheint es dem Senat des-
halb erforderlich, unmissverständlich deutlich zu machen, dass ein so gravie-
rendes, über eineinhalb Jahre dauerndes, wiederholtes kriminelles und diszipli-
narisches Fehlverhalten nicht ohne strenge disziplinarische Konsequenzen
bleiben kann, was hier letztlich zur Entfernung des Soldaten aus dem Dienst-
verhältnis führt.
62
63
- 30 -
d) Mit Rücksicht auf die sehr angespannte finanzielle Situation des Soldaten,
die derzeit sehr schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt für einen fünfzigjährigen
ehemaligen Berufssoldaten sowie die Tatsache, dass seine Ehefrau nicht be-
rufstätig ist und der jüngste Sohn noch im elterlichen Haushalt lebt, hat der Se-
nat dem Soldaten zur Vermeidung einer unbilligen Härte den ihm von Gesetzes
wegen zustehenden Unterhaltsbeitrag gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 WDO an-
tragsgemäß auf einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WDO. Es
liegen keine Umstände vor, die es gerechtfertigt hätten, gemäß § 139 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 2 WDO die Kosten oder gemäß § 140 Abs. 3 Satz 3 WDO die
dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen aus Billigkeitsgründen ganz
oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.
Golze
RiBVerwG Dr. Müller ist
Dr. Deiseroth
wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung
gehindert.
Golze
64