Urteil des BVerwG vom 19.04.2007

Soldat, Kompanie, Einheit, Versetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 7.06
TDG S 10 VL 2/06
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
geboren am ...,
...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 19. April 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
sowie
Major Wömpener,
Hauptfeldwebel Haller
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Breitwieser
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., München,
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das
Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd
vom 1. März 2006 im Ausspruch über die Disziplinarmaß-
nahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels
herabgesetzt.
Die Frist für eine Wiederbeförderung wird auf zwei Jahre
herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Solda-
ten auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 43 Jahre alte Soldat erlernte nach dem Besuch der Realschule, die er nach
der 9. Klasse verlassen hatte, den Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers. Zum
3. Oktober 1983 wurde er zum Grundwehrdienst zur 4./Pionierbataillon 10 in
Ingolstadt einberufen. Aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den
freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er am 10. Februar 1984 in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Nach Weiterverpflichtung auf
acht und zwölf Jahre wurde ihm am 2. August 1991 die Eigenschaft eines Be-
rufssoldaten verliehen. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des
31. Juli 2017.
Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zunächst als Kraftfahrer in der
4./Pionierbataillon 10 eingesetzt. Vom 2. Juli bis 26. September 1984 nahm er
innerhalb des Pionierbataillons 10 am Unteroffizierlehrgang Teil 1 teil. Nach
Bestehen dieses Lehrgangs besuchte er vom 2. Oktober bis 18. Dezember
1984 den Unteroffizierlehrgang Teil 2 (zugleich Unteroffizierprüfung) an der ...
Fachschule ... in M., den er mit der Abschlussnote „befriedigend“ bestand. An-
schließend wurde er am Standort I. innerhalb des Pionierbataillons ... sowohl
als Pionierunteroffizier, wie auch als Munitionsunteroffizier und Gruppenführer
eingesetzt. Im Zeitraum vom 12. Januar bis 11. Mai 1988 besuchte er ebenfalls
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an der ...schule den Feldwebellehrgang, den er mit der Abschlussnote „gut“ be-
stand; gleichzeitig legte er die Feldwebelprüfung ab. Danach wurde er als Pio-
nierfeldwebel und Gruppenführer eingesetzt und wie folgt versetzt: Zum
1. Januar 1992 zur ...schule, zum 1. Januar 1995 zur Stabskompanie Pionier-
lehrkompanie ... in I. und zum 1. April 1996 zur .../Gebirgspionierbataillon ... in
B. Zum 1. Juli 2004 wurde er schließlich erneut zur ...schule versetzt und wird
dort als Pionier-, S 3- und Planungsfeldwebel eingesetzt.
Der Soldat wurde am 17. Juni 1996 zum Hauptfeldwebel befördert.
In der letzten planmäßigen Beurteilung vom 2. September 2002 erreichte der
Soldat bei den Einzelmerkmalen dreimal die Wertungsstufe „7“, zwölfmal die
Wertungsstufe „6“ und einmal die Wertungsstufe „5“. Hinsichtlich seiner Eig-
nung und Befähigung wurde ihm für „Verantwortungsbewusstsein“ und „Eig-
nung zur Menschenführung/Teambefähigung“ jeweils die Wertung „E“, für
„Geistige Befähigung“ und „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“ je-
weils die Wertung „D“ zuerkannt.
Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches
Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wird
ausgeführt:
„Hauptfeldwebel D. ist ein überaus hilfsbereiter Unteroffi-
zier mit Portepee, der den jüngeren Unteroffizieren Kame-
radschaft vorlebt. Im Unteroffizierkorps ist er anerkannt
und beliebt. Unermüdlich setzt er sich für ihre Belange ein.
Er genießt ein solches Vertrauen, dass er zur Vertrauens-
person der Unteroffiziere der Kompanie gewählt wurde.
Hauptfeldwebel D... versteht es, ein positives Arbeitsum-
feld zu schaffen, welches sich auf die gesamte Kompanie
auswirkt. Sich seiner Rolle und Position in der Kompanie
bewusst, drängt er sich nicht in den Vordergrund. Sein
ausgeglichenes Wesen und die Art, wie er seine Teilein-
heit führt, ergeben in Verbindung mit seiner enormen fach-
lichen Kompetenz ein Bild eines Zugführers, der zu keiner
Zeit Zweifel an seinem Führungsanspruch aufkommen
lässt.
Hauptfeldwebel D. ist ein zukünftiger Kompaniefeldwebel.
Körperlich ist er den Anforderungen an seinen Dienstpos-
ten problemlos gewachsen. Auch in der Öffentlichkeit ver-
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tritt er den Beruf des Soldaten in idealistischer Weise. Oft
agiert er, ohne aufzufallen, zum Wohle der gesamten
Kompanie.
Auch im Einsatz hat er sich als Mine-Monitor bewährt.
Hauptfeldwebel D. ist ein Unteroffizier mit Entwicklungspo-
tential. Für weitere Verwendungen sollte er uneinge-
schränkt gefördert werden (z.B. Sprachausbildung).“
In der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten heißt es u.a.:
„Die gute Beurteilung des KpChefs stütze ich in vollem
Umfang. HptFw D. ist ein Zugführer, wie man sich ihn
wünscht. Physisch und psychisch voll belastbar, ständig
nach vorne drängend, überzeugt dieser gestandene Por-
tepeeunteroffizier durch höchste Einsatzbereitschaft, enor-
mes Pflichtbewusstsein, Flexibilität und hervorragende
Fachkompetenz.
Er ist - auch unter schwierigsten Rahmenbedingungen - in
der Lage, seine Männer zusammenzuschweißen, zu moti-
vieren und so zu guten Erfolgen zu führen.
Diese Stärken, in Verbindung mit seinem tadellosen beruf-
lichen Selbstverständnis und seinen positiven Charakter-
eigenschaften, lassen HptFw D. sowohl für Führungsposi-
tionen als auch für Lehrverwendungen besonders geeignet
erscheinen.
Den Verwendungshinweisen stimme ich zu. In der Folge
sollte HptFw D. aufgrund seiner herausragenden fachli-
chen und sozialen Kompetenz im Bereich der Führeraus-
bildung eingesetzt werden.“
In der Sonderbeurteilung vom 17. Januar 2006 erhielt der Soldat bei den Ein-
zelmerkmalen fünfmal die Wertung „7“ und elfmal die Wertung „6“. Bei „Eignung
und Befähigung“ wurde ihm für „Geistige Befähigung“ die Wertung „D“ und für
„Verantwortungsbewusstsein“, „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“
sowie „Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“ jeweils die Wertung
„E“ zuerkannt.
Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches
Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wird über
den Soldaten ausgeführt:
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„HFw D. ist mir bereits durch häufige dienstliche Kontakte
und Zusammenarbeit vor meiner Übernahme der Dienst-
geschäfte als Inspektionschef vertraut. In der vergleichen-
den Betrachtung der UmP auf Inspektionsebene ist HFw
D. der leistungsstärkste Feldwebel mit dem besten Poten-
zial für die Zukunft. Diese Beurteilung wird auch von den
Hörsaalleiterstabsoffizieren vertreten. HFw D. ist ein Mitar-
beiter, der sich aktiv und vor allem eigenverantwortlich
kümmert, wenn er einen Auftrag erhält und vor allem,
wenn er für Personal verantwortlich ist. Er ist zäh und be-
lastungsfähig. Er hat sich im Auslandseinsatz bewährt und
zeigt sich auch zukünftigen Anforderungen uneinge-
schränkt einsatzbereit. In seinem Auftreten zeigt er ein un-
zweifelhaftes Selbstverständnis und Verantwortungsbe-
wusstsein als Soldat und Vorgesetzter. Vorgesetzte wie
auch Untergebene und Lehrgangsteilnehmer vertrauen
ihm, weil sie gewiss sind, dass HFw D. sich uneigennützig
zum Wohle des ganzen und unter Rückstellung seiner
Person und persönlicher Belange für sie und den Auftrag
einsetzt.
Er hat sich in seiner Zeit an der Pionierschule gefestigt und
herausragend bewährt.
Deshalb halte ich ihn für anspruchsvolle Stabsverwendun-
gen wie auch mittelfristig für eine Verwendung auf der
Ebene als InFw für durchaus besonders geeignet.“
In der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten heißt es:
„Als Vorgänger im Amt des Inspektionschef I. Inspektion
habe ich intensivst mit HFw D. seit dem 07.04.05 täglich
zusammengearbeitet. Ich unterstreiche die treffende posi-
tive Beschreibung und Bewertung des HFw D. mit beson-
derem Nachdruck. Ich zähle ihn zu der Spitze seiner
Dienstgradgruppe in der Lehrgruppe. HFw D. ist ein äu-
ßerst zuverlässiger und ebenso loyaler UmP, auf den ich
mich als Vorgesetzter jederzeit verlassen kann.
Ohne viel Aufhebens um seine Person werden Aufträge ef-
fizient, kreativ und zeitgerecht erfüllt.
Auf ihn kann ich mich stets verlassen. In der Vertretung
des InspFw hat er sich besonders bei den HsLtr, HsFw
und Lehrgangsteilnehmern einen nachhaltigen ausge-
zeichneten Ruf erworben, da er sich im direkten Kontakt
zu jeder Tageszeit um das Wohl der ihm anvertrauten Sol-
daten verdient gemacht hat.
HFw D. ist ein gefestigter Charakter, der sich positiv fort-
entwickelt hat und dem man dauerhaft verantwortungsvolle
Aufgaben anvertrauen kann.
Ich halte ihn in der derzeitigen Verwendung als Planungs-
feldwebel für eine Idealbesetzung.
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Auf weitere Sicht ist er aber auch für Verwendungen im
Schulstab, aber auch in Stabsverwendungen auf der Ebe-
ne WBK und vergleichbar sehr gut geeignet. Aufgrund sei-
nes Organisationstalents, seiner Fähigkeit in der Stabsar-
beit sowie in der Führung von Menschen befürworte ich
eine Verwendung als InFw in der Lehre.“
Vor dem Truppendienstgericht hat Oberstleutnant B., Disziplinarvorgesetzter
des Soldaten, als Leumundszeuge ausgesagt, die von ihm erstellte Sonderbe-
urteilung sei keine Gefälligkeit für das disziplinargerichtliche Verfahren, sondern
spiegele die sehr guten Leistungen des Soldaten wider. Der Soldat habe be-
wiesen, dass er den Inspektionsfeldwebel sehr gut vertreten könne; in einer
Rangfolge der Unteroffiziere mit Portepee aller Hörsäle stehe er an erster Stel-
le. Die angeschuldigte Tat stehe im krassen Gegensatz zu dem Persönlich-
keitsbild des Soldaten. Seit er, der Zeuge, den Soldaten kenne, sei er als Pla-
nungsfeldwebel eingesetzt und bringe absolute Höchstleistungen.
Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 7. April 2006 weist, abgesehen von
der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Idar-
Oberstein vom 18. August 2004, keine weiteren Eintragungen auf. Der Auszug
aus dem Disziplinarbuch vom 5. April 2006 enthält außer der sachgleichen
strafgerichtlichen Verurteilung zwei förmliche Anerkennungen vom 24. Juli 1987
und 9. Dezember 1994, jeweils wegen vorbildlicher Pflichterfüllung. Eine weite-
re förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhielt der Soldat
am 9. Juni 2006. Darüber hinaus wurden ihm insgesamt drei Leistungsprämien
gewährt, und zwar am 7. August 2001 über 3 250 DM, am 13. November 2003
über 1 700 € und am 12. September 2005 über 1 150 €. Außerdem erhielt der
Soldat zwischen 1985 und 2001 wiederholt Auszeichnungen.
Der verheiratete Soldat und dreifache Vater erhält Dienstbezüge der Besol-
dungsgruppe A 8 mit Zulage in der neunten Dienstaltersstufe in Höhe von
2 929,57 € brutto, mit Kindergeld 3 105,51 € netto. Nach seinen Angaben sind
seine finanziellen Verhältnisse geordnet.
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II
Mit Urteil des Amtsgerichts I. vom 18. August 2004 - 1022 Js 2032/04-Ds -,
rechtskräftig seit demselben Tag, wurde der Soldat wegen Verleitens zu einer
rechtswidrigen Tat in drei Fällen, dabei in einem Fall tateinheitlich mit Sachbe-
schädigung und in einem weiteren Fall tateinheitlich mit Zerstörung wichtiger
Arbeitsmittel zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 € verur-
teilt (§§ 303, 303c, 305a, 52, 53, 54, 42 StGB, § 33 WStG).
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 11. März
2004 ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren fand die
10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldi-
gungsschrift vom 19. Januar 2006, den Soldaten am 1. März 2006 eines
Dienstvergehens schuldig und verhängte gegen ihn ein Beförderungsverbot für
die Dauer von vier Jahren verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um
1/15 für die Dauer von drei Jahren. Dabei ging die Kammer von folgenden nach
§ 84 Abs. 1 WDO sie bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils
aus:
„Der Angeklagte, der sich dienstlich bislang tadellos ge-
führt hatte, stand kurz vor seiner langerstrebten heimatna-
hen Versetzung, als er am 23.11.2003 gegen 19.00 Uhr
mit einem Dienstfahrzeug Mercedes Benz Wolf der Bun-
deswehr auf der Panzerstraße und das Lager A. hoch zum
Abstellplatz ‚Kette’ einfahren wollte. Nachdem er die Ring-
straße verlassen hatte, geriet er auf dem kurzen Zwi-
schenstück ins Rutschen und stieß gegen das Tor des Ab-
stellplatzes, wodurch das Tor und die Stoßstange an sei-
nem Fahrzeug beschädigt wurden. Dem Angeklagten
schoss nunmehr durch den Kopf, dass dies möglicherwei-
se disziplinarrechtliche Konsequenzen haben könne und
damit seine heimatnahe Versetzung gefährdet war. Er ent-
schloss sich nunmehr, die Sache zu vertuschen. Er be-
schloss, die an seinem Fahrzeug beschädigte vordere
Stoßstange gegen eine unbeschädigte eines anderen
Fahrzeugs der Marke ‚Wolf’ auszutauschen. Er traf nun-
mehr den ihm untergebenen Obergefreiten S. und forderte
diesen auf, mit zu ihm ins Auto zu steigen. Beide fuhren
zusammen zur Kaserne und sahen sich nach einem ver-
gleichbaren Fahrzeug um. Vor dem Sanitätszentrum ent-
deckten sie ein baugleiches Fahrzeug des Typ ‚Wolf’. Der
Angeklagte offenbarte S. nun seinen Plan und dieser er-
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klärte sich auf Drängen des Angeklagten bereit, ihm zu
helfen. Während der Zeuge S. die Stoßstange abschraub-
te, durchschnitt der Angeklagte die im Wege befindlichen
Kabelleitungen für das Blaulicht und Martinshorn, welche
hierdurch funktionsunfähig wurden. Die weitere Tatausfüh-
rung mussten die beiden jedoch aufgeben, da sie durch
den Stabsarzt Dr. G. überrascht wurden.
Kurze Zeit später entdeckte der Angeklagte, welcher im-
mer noch mit dem Zeugen S. unterwegs war, vor der
Kommandantur einen weiteren baugleichen ‚Wolf’, zu wel-
chem sie sich dann auch begaben. Der Angeklagte zer-
schnitt wieder die Verkabelung, während der Zeuge S. die
Stoßstange abschraubte. Sie entfernten sich und schraub-
ten die Stoßstange dann an das vom Angeklagten zuvor
beschädigte Fahrzeug.
Nachdem Polizei und Feldjäger wegen der oben genann-
ten Taten bereits gegen den Angeklagten ermittelten, ge-
riet dieser in Panik und ihm kam der Entschluss, durch ei-
ne erneute Handlung seine Täterschaft zu vertuschen. Aus
diesem Grund überredete er den ihm ebenfalls unterstell-
ten Stabsunteroffizier B. dazu, die nunmehr an seinem
‚Wolf’ befestigte Stoßstange mutwillig zu beschädigen.
Dieser Aufforderung kann der Stabsunteroffizier B. auf
Drängen des Angeklagten nach.“
Ergänzend hat die Kammer festgestellt:
„Zu den Anschuldigungspunkten 1 und 4:
Der Soldat befand sich mit seiner Einheit auf dem Trup-
penübungsplatz B. Am Abend des 23. November 2003,
gegen 20.15 Uhr, kam er von einer Fahrt vom Lager A. zu-
rück. Beim Abbiegen zum Abstellplatz kam er ins Rut-
schen und stieß gegen einen Torpfosten. Dabei wurde die
Stoßstange beschädigt. Mit im Fahrzeug saßen der Ober-
gefreite D. und der Obergefreite K. Den Vorgang beobach-
teten auch die Obergefreiten S., P., D. und der Stabsun-
teroffizier Sch., die in unmittelbarer Nähe bei ihrem Mi-
nenwerfer standen. Der Soldat stieg aus, begutachtete den
Schaden und sagte dann: ‚Die Stoßstange muss weg.’
Obergefreiter S. holte daraufhin Werkzeug und schraubte
die Stoßstange ab. Der ihm bekannten Verpflichtung ge-
mäß ZDv 43/2 Ziff. 718, als Kraftfahrer den Unfall zu mel-
den, kam der Soldat nicht nach.
Zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3:
Nachdem der Obergefreite S. am Kettenabstellplatz die
demontierte Stoßstange ins Fahrzeug geladen hatte, sagte
der Soldat zu ihm, er solle einsteigen und das Werkzeug
mitnehmen, man werde noch ins Lager fahren und einmal
schauen, was man dort tun könne. Sie fuhren daraufhin
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durch das Lager und suchten einen ‚Wolf’. Als sie vor dem
Sanitätsbereich ein entsprechendes Fahrzeug entdeckten,
befahl der Soldat dem Obergefreiten S., trotz dessen Be-
denken, die Stoßstange abzubauen. Gegen 20.30 Uhr
bemerkte Stabsarzt Dr. Christoph G., Standortsanitäts-
zentrum M., aus einem Fenster des 1. Stocks zwei Solda-
ten, die sich an dem ‚San-Wolf’ zu schaffen machten.
Aufgrund seiner Intervention konnte die Stoßstange nicht
wie geplant demontiert werden, sondern verblieb letztlich
mit gelockerten Schrauben und durchschnittenen Kabeln
am Einsatzfahrzeug.
Da der Soldat auf Nachfrage Dr. G. erklärt hatte, gebeten
worden zu sein, die Hupe zu überprüfen, fragte dieser ge-
gen 22.30 Uhr die Soldaten im Sanitätsbereich, wer dies
veranlasst habe. Weil keiner der Anwesenden hierüber et-
was wusste, ordnete er eine Überprüfung des Fahrzeugs
an. Daraufhin wurden ihm gegen 22.45 Uhr die durch-
schnittenen Kabel der Signalanlage gemeldet.
Im Zuge der diesbezüglich vor Ort aufgenommenen Ermitt-
lungen wurde eine Gegenüberstellung zwischen den Betei-
ligten durchgeführt. Hierbei identifizierte der Soldat den im
Geschäftszimmer des Sanitätsbereichs tätigen Stabsun-
teroffizier Schä. als denjenigen, der ihn angeblich um
Überprüfung der Hupe gebeten habe. Tatsächlich hatte
sich der Soldat am Abend des 23. November 2003 bei
Stabsunteroffizier Schä. lediglich nach dem Verbleib eines
stationär aufgenommenen Soldaten erkundigt; von einer
Hupe war nie die Rede gewesen.
Nachdem der Soldat durch das Einschreiten von Stabsarzt
Dr. G. sein Vorhaben nicht hatte durchführen können, fuhr
er zurück Richtung Kompanie.
Zu Anschuldigungspunkt 5:
Unterwegs kamen sie an der Kommandantur vorbei. Dort
stand ebenfalls ein ‚Wolf’. Trotz des Zwischenfalls vor dem
Sanitätsbereich entschloss sich der Soldat, nun hier die
Stoßstange abzubauen. Den Einwand des Obergefreiten
Savun, ‚das sei nicht gut, weil es ja beim Sanitätsbereich
nicht geklappt habe’, wiegelte er ab mit der Bemerkung:
‚Das passt schon, schraub du, ich schau wieder, ob je-
mand kommt.’ Sie schraubten die Stoßstange ab, nahmen
sie mit und bauten sie am Fahrzeug des Soldaten an.
Zu Anschuldigungspunkt 6:
Aufgrund der Meldung von Stabsarzt Dr. G. hatten die
Feldjäger noch in der Nacht des 23. November mit Ermitt-
lungen begonnen.
Am 25. November morgens wurde den Feldjägern auch
der Diebstahl der Stoßstange vom Fahrzeug der Truppen-
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übungsplatzkommandantur gemeldet. Diese kontrollierten
daraufhin alle entsprechenden Fahrzeuge, was der Soldat
bemerkte. Er suchte den Stabsunteroffizier B. auf und sag-
te zunächst zu ihm, er solle mit dem ‚Wolf’ auf die Auto-
bahn fahren und sich dann von dort beim Rückmarsch der
Einheit in die Marschkolonne einfügen, damit die Feldjäger
das Fahrzeug nicht finden würden. Der Soldat überlegte es
sich dann aber anders, rief den Stabsunteroffizier B. über
Handy an und forderte ihn auf, zurückzukommen, aber mit
defekter Stoßstange. Auf dessen Einwand, dass er,
Stabsunteroffizier B., ja dann die Stoßstange beschädigen
müsse, entgegnet der Soldat, er stecke schon so tief drin,
er würde sich etwas antun, wenn es nicht klappe. Darauf
fuhr Stabsunteroffizier B. gegen eine Eisenschranke, um
die Stoßstange zu beschädigen.
Der Soldat ist geständig.
Als Grund für seine Handlungsweise gibt er an, befürchtet
zu haben, bei Bekanntwerden des von ihm verursachten
Unfalls mit dem Dienstkraftfahrzeug werde sein bereits
zum wiederholten Male gestellter Antrag auf heimatnahe
Versetzung gefährdet und damit die von ihm erhoffte In-
tensivierung des Kontakts zu seiner 7-jährigen Tochter in
Frage gestellt.“
Zur rechtlichen Würdigung führte die Truppendienstkammer aus, der Soldat
habe gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG:
Anschuldigungspunkte 1, 2, 5 und 6), für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10
Abs. 3 SG: Anschuldigungspunkte 1, 2, 5, und 6), Befehle nur zu dienstlichen
Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG: Anschuldigungspunkte 1, 2, 5 und 6), ge-
horsam zu sein (§ 11 Abs. 1 SG: Anschuldigungspunkt 4), die Rechte der Ka-
meraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG: Anschuldigungspunkte 1, 2, 5 und 6), zur
Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG: Anschuldigungspunkt 3) und zur Achtungs- und Ver-
trauenswahrung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG: Anschuldigungspunkte 1 bis 6) vor-
sätzlich verstoßen und damit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG be-
gangen.
Bezüglich der Ausführungen der Kammer zur Maßnahmebemessung wird auf
die Seiten 10 bis 12 des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Gegen dieses ihr am 6. März 2006 zugestellte Urteil hat die Wehrdisziplinaran-
waltschaft mit Schriftsatz vom 27. März 2006, eingegangen bei der 10. Kammer
des Truppendienstgerichts Süd am 28. März 2006, eine auf das Disziplinarmaß
beschränkte Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Soldaten zu einer Dienst-
gradherabsetzung zu verurteilen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt:
Wie die Kammer zu Recht ausführe, sei bereits der Austausch der Stoßstange
des Dienstkraftfahrzeugs zur Vertuschung des Unfalls ein ernstzunehmendes
Dienstvergehen. Die durch Kappung der elektrischen Leitungen an einem ande-
ren Dienstkraftfahrzeug und vollständige Demontage einer intakten Stoßstange
an einem weiteren Fahrzeug begangenen vorsätzlichen Beschädigungen des
Eigentums des Dienstherrn stellten einen ernstzunehmenden Verstoß gegen
die Treuepflicht gemäß § 7 SG in der Ausprägung der Verpflichtung dar, den
Dienstherrn vor Vermögensschäden zu bewahren. Bereits deshalb hätte die
Kammer eine Dienstgradherabsetzung zum Ausgangspunkt ihrer Zumessungs-
erwägungen machen müssen. Zuzustimmen sei weiterhin der Feststellung der
Kammer, dass dem Fehlverhalten des Soldaten besonderes Gewicht aufgrund
des Umstandes zukomme, dass dieser im Rahmen der Ausführung der Tat Un-
tergebene für seine Zwecke eingespannt und damit seine Befehlsbefugnis
missbraucht habe. Im Hinblick hierauf hätte erst recht eine Dienstgradherabset-
zung in Betracht gezogen werden müssen. Bei der Abwägung der zu Gunsten
bzw. zu Lasten des Soldaten sprechenden Aspekte stelle die Kammer in ihrem
Urteil der nachteilig zu berücksichtigenden, durch sein Fehlverhalten ausgelös-
ten vorzeitigen Wegkommandierung von seinem Dienstposten und der Tatsa-
che, dass er diese Verfehlung in seiner Dienststellung als Portepeeunteroffizier
begangen habe, lediglich seine durch zwei förmliche Anerkennungen zum Aus-
druck gekommenen guten dienstlichen Leistungen und seine nach Bekannt-
werden der Tat erkennbare Nachbewährung gegenüber. Eine nähere Begrün-
dung, weshalb die Kammer die wegen der Schwere der Verfehlungen des Sol-
daten gebotene Dienstgradherabsetzung für noch nicht verwirkt erachtet habe,
gebe die Kammer nicht. Milderungsgründe, die ein Absehen von einer Degra-
dierung gestatteten, lägen indessen nicht vor, insbesondere gebe es keine An-
haltspunkte für schuldmindernde Gesichtspunkte oder dafür, dass der Soldat
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nicht in der Lage gewesen sein könnte, das Unrecht seiner Handlungsweise zu
erkennen. Insgesamt könne daher das Urteil der Truppendienstkammer keinen
Bestand haben. Der Soldat sei vielmehr zu einer Dienstgradherabsetzung zu
verurteilen.
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt
(§ 115 Abs.1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2. Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner
Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hat
daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der
Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch
über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 91 Satz 1 WDO
i.V.m. § 327 StPO).
3. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat Erfolg. Bei Art und Maß der
Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart
und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der
Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des
Soldaten zu berücksichtigen.
a) Eigenart und Schwere
Die Eigenart und Schwere eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem
Unrechtsgehalt der Verfehlung, mithin also nach der Bedeutung der verletzten
Pflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer.
Nach der den Senat bindenden rechtlichen Würdigung des Truppendienstge-
richts verstieß der Soldat mehrfach gegen die Dienstpflichten zum treuen Die-
nen (§ 7 SG), für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG), die Rechte
der Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwe-
cken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im
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dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Außerdem verstieß er gegen die
Gehorsamspflicht (§ 11 Satz 1 SG) und die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG).
Eigenart und Schwere des vorliegenden Dienstvergehens sind vor allem da-
durch gekennzeichnet, dass der Soldat als Zugführer zwei ihm unterstellte Sol-
daten, den Obergefreiten S., einen Mannschaftsdienstgrad im Status eines
Grundwehrdienstleistenden, und den Stabsunteroffizier B. bei der Vertuschung
des Unfalls für seine Zwecke eingespannt und diese damit der Gefahr straf-
rechtlicher und disziplinarer Verfolgung ausgesetzt hat. Hierin und in dem Miss-
brauch seiner Dienststellung liegt der besondere Unrechtsgehalt und Schwer-
punkt seines Dienstvergehens. Ein solches Fehlverhalten stellt ein erhebliches
Versagen dar (vgl. Urteil vom 4. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 9.05 - Buchholz 449
§ 6 SG Nr. 3), was sich zum einen schon daraus ergibt, dass der Soldat inso-
weit wegen Verleitens von Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat kriminel-
les Unrecht begangen hat (§ 33 WStG), er zum anderen aber auch durch die
von der Truppendienstkammer festgestellten Verstöße gegen seine Fürsorge-
und Kameradschaftspflicht in gesteigertem Maße an Achtung und Vertrauen
eingebüßt hat. Beide Untergebene erklärten sich nur auf Drängen des Soldaten
bereit, ihm behilflich zu sein. Der Soldat hat hierdurch in hohem Maße verant-
wortungslos gegenüber seinen Untergebenen gehandelt.
Die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) gehört zu den vornehmlichsten Pflichten
eines Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen. § 10 Abs. 3 SG verpflich-
tet ihn, sich bei allen Handlungen vom Wohlwollen einem Untergebenen ge-
genüber leiten zu lassen, diesen bei seiner dienstlichen Tätigkeit und in seiner
dienstlichen Stellung zu schützen, ihn vor Nachteilen und Schäden zu bewah-
ren und alles zu unterlassen, womit er seine Stellung als Vorgesetzter zum
Nachteil des Untergebenen ausnutzen würde (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom
13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 33.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002
Nr. 1 = ZBR 2004, 207; Scherer/Alff, SG, 7. Aufl. 2003, § 10 Rn. 21, 22). Die
Kameradschaftspflicht ist nicht minder wichtig; denn „der Zusammenhalt der
Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft“ (§ 12 Satz 1 SG). Die
dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höherem Maße im Ver-
teidigungsfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewusstsein, sich bedingungs-
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los aufeinander verlassen zu können. Die Kameradschaftspflicht ist hier in der
Form der Achtung der „Rechte“ der Kameraden (§ 12 Satz 2 SG) verletzt. Ein
Vorgesetzter, der die Rechte seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienst-
lichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich
auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteile vom 23. November 1989
- BVerwG 2 WD 50.86 - BVerwGE 86, 218, vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD
32.94 - BVerwGE 103, 257 f. = Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 2 = NZWehrr 1996,
34 und vom 13. Februar 2003 a.a.O.).
Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem
Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich
und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung,
da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen
(§ 10 Abs. 1 SG).
Auch der festgestellte Verstoß gegen § 10 Abs. 4 SG wiegt nicht leicht. Die Er-
teilung eines Befehls zu nicht dienstlichen Zwecken ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein schwerwiegender Verstoß gegen
eine zentrale Dienstpflicht eines Vorgesetzten, weil hierdurch das Vertrauen
Untergebener in die Autorität eines Vorgesetzten in besonderer Weise erschüt-
tert wird (hierzu u.a. Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 -
NZWehrr 2007, 79). Denn die Einhaltung der durch § 10 Abs. 4 SG gezogenen
Grenzen seiner Befehlsbefugnis gehört zu seinen wesentlichen soldatischen
Plichten. Dies gilt unabhängig davon, ob mit der Erteilung des Befehls, für den
der Vorgesetzte in jedem Fall nach § 10 Abs. 5 SG die Verantwortung trägt, im
Einzelfall zugleich ein Straftatbestand verwirklicht wurde oder nicht.
Im Zusammenhang mit dem Vertuschen des Unfalls kommt auch der unwahren
Erklärung des Soldaten gegenüber dem Stabsarzt Dr. G. erhebliche Bedeutung
zu, dem der Soldat auf Nachfrage erklärt hatte, gebeten worden zu sein, die
Hupe des Sanitätskraftfahrzeuges „Wolf“ auf Veranlassung des Stabsunteroffi-
ziers Schäfer zu überprüfen.
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Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung.
Sie bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf
„dienstliche Angelegenheiten“ schlechthin, also nicht nur auf den eigentlich mili-
tärischen Bereich, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden
Vorgänge (Urteile vom 27. Januar 1983 - BVerwG 2 WD 25.82 - BVerwGE 76,
54 <59>, vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - BVerwGE 86, 218
<222> = NZWehrr 1990, 119, vom 19. März 1991 - BVerwG 2 WD 50.90 -
BVerwGE 93, 52 <54> und vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 -
BVerwGE 103, 104 <107> = NZWehrr 1994, 213). Die Bedeutung kommt schon
darin zum Ausdruck, dass die in keinem anderen gesetzlichen Pflichtenkatalog
ausdrücklich normierte Wahrheitspflicht für Soldaten gesetzlich geregelt ist. Ei-
ne militärische Einheit kann nämlich nicht geführt werden, wenn die Führung
sich nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussa-
gen verlassen kann. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst
recht im Einsatz gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst
werden. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bun-
deswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaub-
würdigkeit ein.
Im Hinblick auf den Vertuschungsvorgang durch den Soldaten und das Einbe-
ziehen von Untergebenen hierzu hat auch die Verletzung der Achtungs- und
Vertrauenswahrungspflicht im dienstlichen Bereich Bedeutung. Die Pflicht zur
Wahrung von Achtung und Vertrauen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) ist kein Selbst-
zweck, sondern hat eindeutig funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundge-
setzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militäri-
schen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der
Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner
militärischen Vorgesetzten, um seine Aufgabe so zu erfüllen, dass der gesamte
Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist (vgl. Urteile vom 3. De-
zember 1970 - BVerwG 1 WD 4.70 - BVerwGE 43, 149 <150> und vom 4. Mai
2006 a.a.O. ). Dabei kommt es nach der Recht-
sprechung des Senats (vgl. Urteile vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD
11.88 - BVerwGE 86, 94 <95> = NZWehrr 1989, 166 und vom 29. Januar 1991
- BVerwG 2 WD 18.90 - BVerwGE 93, 30 <33> = NZWehrr 1991, 73 jeweils
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m.w.N.) nicht darauf an, ob gegebenenfalls eine ernsthafte Beeinträchtigung
der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur
darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war.
Demgegenüber kommt vorliegend der Beschädigung des Eigentums des
Dienstherrn eher geringeres Gewicht zu, wenngleich in diesem Zusammenhang
das Durchschneiden der elektrischen Zuleitungen zur Signalanlage eines Not-
fall- und Einsatzfahrzeuges durch den Soldaten, zumal während eines Aufent-
halts der Einheit auf einem Truppenübungsplatz, keineswegs zu bagatellisieren
ist.
b) Auswirkungen
Das Dienstvergehen hatte für die Personalplanung und -führung nachteilige
Auswirkungen. Denn der Soldat musste von seinem Dienstposten vorzeitig
wegkommandiert werden, konnte also in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
nicht weiter verwendet werden. Diese dienstliche Folge seines Tuns muss er
sich erschwerend zurechnen lassen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 10. Juli 1996
- BVerwG 2 WD 5.96 - BVerwGE 103, 357 <359> = Buchholz 235.0 § 34 WDO
Nr. 17 = NZWehrr 1996, 260). Auch das Bekanntwerden der sachgleichen straf-
rechtlichen Verfehlung gegenüber Polizei und den sonstigen mit der Strafverfol-
gung und der Durchführung des Strafverfahrens befassten Organen ist ange-
sichts der damit verbundenen Ansehensbeeinträchtigung zu seinen Lasten zu
berücksichtigen (vgl. Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 WD 32.04 -
NZWehrr 2006, 127). Ferner hatte das Dienstvergehen auch für die beiden Un-
tergebenen, den Obergefreiten S. und den Stabsunteroffizier B., negative Aus-
wirkungen, weil gegen sie disziplinare Ermittlungen eingeleitet wurden.
c) Maß der Schuld
Der Soldat hat mit seinem Dienstvergehen ein erhebliches Maß an Schuld auf
sich geladen. Denn nach den den Senat bindenden Feststellungen der Trup-
pendienstkammer hat er seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt. Hierbei hat
vor allem Gewicht, dass er vorliegend seine Fürsorge- und Kameradschafts-
pflicht mehrfach verletzt hat.
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Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens in
seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne
des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich. Sonstige Schuldmilde-
rungs- oder Schuldausschließungsgründe sind gleichfalls nicht erkennbar.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten min-
dern würden, liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - BVerwGE
113, 70 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 28 = NZWehrr 1997, 212
nicht veröffentlicht>, vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118,
161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31
nicht veröffentlicht> m.w.N., vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 - und vom
4. Mai 2006 a.a.O. ) dann gegeben, wenn die Si-
tuation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderhei-
ten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhal-
ten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als
solche Besonderheiten sind z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinen-
den, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu
beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang
oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde
persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst
bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen
oder psychischen Ausnahmesituation (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 1. Septem-
ber 1997 - BVerwG 2 WD 13.97 - BVerwGE 113, 128 <130> = Buchholz 236.1
§ 7 SG Nr. 16 = NZWehrr 1998, 83, vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 -
m.w.N. und vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - Buchholz 235.01 § 38
WDO 2002 Nr. 2).
Der Soldat befand sich, als er sich zu dem Vertuschen des Unfalls und dem
Einbeziehen seiner untergebenen Kameraden in sein Fehlverhalten entschied,
nicht in einer Situation, die von außergewöhnlichen Besonderheiten im Sinne
der Rechtsprechung des Senats gekennzeichnet war. Soweit sich der Soldat in
der Berufungshauptverhandlung dahin eingelassen hat, er habe sich damals
„verrannt“ und „überreagiert“, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen einer psy-
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chischen Ausnahmesituation oder einer unbedachten persönlichkeitsfremden
Augenblickstat. Sein Handeln erfolgte nämlich nicht spontan und kopflos. Er
ging vielmehr zielorientiert, planmäßig und mit Bedacht vor, was sich gerade
darin zeigt, dass er trotz Bedenken des Obergefreiten S. und des Stabsunterof-
fiziers B. sowie der Intervention des Stabsarztes Dr. G. am Vertuschen des Un-
falls festhielt und seinen Plan fortsetzte. Er hatte mehrfach Gelegenheit, sein
Fehlverhalten zu überdenken. Stattdessen brachte er den Obergefreiten S. und
den Stabsunteroffizier B. in die Gefahr strafrechtlicher und disziplinarer Ermitt-
lungen.
Obwohl sich der Soldat vom 19. Januar bis 7. Mai 2004 wegen Alkoholabhän-
gigkeit in stationärer Behandlung befunden hat, liegen keine Anhaltspunkte für
ein alkoholbedingtes Fehlverhalten vor, wie sich aus der gutachterlichen Stel-
lungnahme des Oberfeldarztes Dr. B. von der Abteilung Neurologie und Psychi-
atrie des Bundeswehrkrankenhauses Ulm vom 24. Oktober 2005 ergibt.
d) Der Beweggrund des Soldaten für seine Handlungsweise lag nach seinen
Angaben darin, befürchtet zu haben, bei Bekanntwerden des von ihm verur-
sachten Unfalls mit dem Dienstkraftfahrzeug werde sein bereits zum wiederhol-
ten Male gestellter Antrag auf heimatnahe Versetzung gefährdet und damit die
von ihm erhoffte Intensivierung des Kontakts zu seiner Ehefrau und den Kin-
dern in Frage gestellt. Dieser Beweggrund vermag ihn von seinem Fehlverhal-
ten nicht zu entlasten.
e) Bisherige Führung und Persönlichkeit
Im Hinblick auf die bisherige Führung und die Persönlichkeit des Soldaten lie-
gen Milderungsgründe vor. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er
ausweislich der vorliegenden Auskunft aus dem Zentralregister - abgesehen
von der sachgleichen Verurteilung durch das Amtsgericht Idar-Oberstein - nicht
vorbestraft und über Jahre hinweg erheblich über dem Durchschnitt liegende
dienstliche Leistungen erbracht hat. Auch ist er disziplinar bisher nicht in Er-
scheinung getreten. Für den Soldaten sprechen weiterhin seine drei förmlichen
Anerkennungen, wobei herauszustellen ist, dass er die letzte förmliche Aner-
kennung am 9. Juni 2006, also nach dem Tatgeschehen erhalten hat. Weiterhin
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sind zu seinen Gunsten die drei Leistungsprämien sowie der Umstand zu wer-
ten, dass er nach Bekanntwerden seiner Verfehlungen seine dienstlichen Leis-
tungen noch gesteigert und damit eine Nachbewährung erbracht hat. Sein posi-
tives Persönlichkeits- und Leistungsbild ist hervorzuheben. Sein Disziplinarvor-
gesetzter, Oberstleutnant B., hat vor dem Truppendienstgericht ausgesagt, der
Soldat stehe in der Rangfolge der Unteroffiziere mit Portepee aller Hörsäle an
erster Stelle.
Ganz wesentlich spricht für den Soldaten seine Einsicht, dass er therapiebe-
dürftig war, sich deshalb einer freiwilligen Alkoholentwöhnungstherapie unter-
zogen hat und bis heute „trocken“ ist sowie der Umstand, dass er seine damali-
gen negativen Alkohol-Erfahrungen nunmehr dem Dienstherrn in der Funktion
eines ehrenamtlichen Suchthelfers für Disziplinarvorgesetzte zur Verfügung
stellt und sich darüber hinaus bei der „Kreuzbundgruppe“ engagiert.
f) Gesamtwürdigung
Bei der danach gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Soldaten
und der dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände
sind vor allem die Schwere und die Auswirkungen des Dienstvergehens zu ge-
wichten.
In Bezug auf die disziplinare Einstufung des Fehlverhaltens des Soldaten, das
vorrangig gekennzeichnet ist durch Einbeziehen von Untergebenen in das Ver-
tuschen seiner Tat und durch strafbares Verhalten diesen gegenüber, die damit
zugleich der Gefahr strafbarer und/oder disziplinarer Ermittlungen ausgesetzt
wurden, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine
Dienstgradherabsetzung. Der Soldat hat zwar das Unrecht seiner - inzwischen
über drei Jahre zurückliegenden - Tat eingesehen, sodass der spezialpräventi-
ve Zweck des Disziplinarrechts, den Soldaten durch die Pflichtenmahnung zur
zukünftigen Erfüllung seiner Dienstpflichten anzuhalten, erreicht ist. Aus Grün-
den der Generalprävention ist aber die Herabsetzung um einen Dienstgrad in
den eines Oberfeldwebels als tat- und schuldangemessene Reaktion unerläss-
lich. Der in den Augen eines den Sachverhalt objektiv und vorurteilsfrei werten-
den Betrachters (vgl. Urteil vom 6. Mai 2003 a.a.O.) bewirkte allgemeine Verlust
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an Vertrauen in seine persönliche und dienstliche Integrität kann auch durch
eine ansonsten tadelfreie Führung sowie durch gute dienstliche Leistungen
nicht in einer Weise ausgeräumt werden, die es ermöglicht, ihm den Dienstgrad
zu belassen.
Die günstige Persönlichkeitsbeschreibung, wie sie insbesondere auch in der
Sonderbeurteilung vom 17. Januar 2006 zum Ausdruck kommt, hat der Senat in
der Weise gewürdigt, dass er die Frist für eine Wiederbeförderung des Soldaten
gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 WDO auf zwei Jahre herabgesetzt hat.
Der mit der Dienstgradherabsetzung verbundene Achtungsverlust sowie die
dadurch bedingten Nachteile und finanziellen Einbußen für den Soldaten sind
zwar nicht zu verkennen und werden auch vom Senat nicht unterschätzt. Diese
Folge muss der Soldat aber hinnehmen, da sie der Gesetzgeber bei der Rege-
lung der Degradierung und ihrer Folgen nicht verkannt, sondern bewusst in Be-
tracht gezogen hat. Die darin gegebenenfalls liegende Härte für den Betroffe-
nen ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein
Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewusst sein muss, dass er
bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Um-
ständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie
die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (Ur-
teil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 2 WD 42.97 - BVerwGE 113, 235 <240> =
Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 21).
4. Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft erfolgreich ist, sind die Kos-
ten des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 (1. Halbsatz) WDO
dem Soldaten aufzuerlegen. Es besteht kein Anlass, ihn aus Billigkeitsgründen
gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 (2. Halbsatz) WDO ganz oder teilweise von diesen
Kosten oder gemäß § 140 Abs. 3 Satz 3 WDO von den ihm im Berufungsver-
fahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Golze Prof. Dr. Widmaier Dr. Frentz
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