Urteil des BVerwG vom 27.11.2003

Soldat, Dienstverhältnis, Personaldaten, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 6.03
TDG N … VL …/02
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
geboren am … in …,
.../Sanitätsregiment …, F.,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffent-
lichen Hauptverhandlung am 27. November 2003, an der teilgenommen ha-
ben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Sollfrank,
Stabsfeldwebel Plachta
als ehrenamtliche Richter,
Bundeswehrdisziplinaranwalt Gebken,
Rechtsanwalt Arlt, Leipzig,
als Pflichtverteidiger,
Justizangestellte Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der . Kammer
des Truppendienstgerichts … vom 12. Dezember 2002 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten
auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 25 Jahre alte Soldat wurde nach dem Erwerb der mittleren Reife sowie dem
erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann zur Ableis-
tung seines Grundwehrdienstes am 2. März 1998 zur Bundeswehr einberufen und
aufgrund einer entsprechenden Verpflichtungserklärung am 17. Mai 1999 in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde stufen-
weise verlängert, zuletzt auf zwölf Jahre bis zum 28. Februar 2010.
Der Soldat wurde regelmäßig befördert. Die Beförderung zum Feldwebel erfolgte
mit Wirkung vom 1. März 2002.
Nach seiner Grundausbildung wurde er zunächst bei der .../gemischtes Lazarett-
regiment (gemLazRgt) … als Truppenfernmeldesoldat ausgebildet und in dieser
Funktion verwendet. Den Unteroffizierlehrgang Teil 1 bestand er am 1. Oktober
1999 mit der Note „befriedigend“ und den Unteroffizierlehrgang Teil 2 am
31. August 2000, wobei eine Benotung nicht erfolgte. Am 22. Juni 2001 absolvier-
te er den Feldwebellehrgang - Militärfachlicher Teil/Rechnungsführer - mit Erfolg
ohne Abschlussnote. Mit Wirkung ab 1. Juli 2001 wurde er auf den Dienstposten
eines Rechnungsführerfeldwebels im Standort F. versetzt. Hierbei war er unter
anderem mit dem Erstellen von zahlungsreifen Belegen für Wehrsold, Verpfle-
gungsgeld und Zulagen betraut. Aufgrund des Sachverhaltes, der Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist, wurde er von seiner Funktion als Rechnungsführer
am 19. März 2002 abgelöst. Seit dem 20. März 2002 wird er in der
.../gemLazRgt … (jetzt .../Sanitätsregiment …) in F. als Betriebsstofffeldwebel in
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der Munitions- und Betriebsstoffgruppe sowie bei der Grundausbildung von Rekru-
ten verwendet.
In dem am Ende des Unteroffizierlehrgangs Teil 1 erstellten Beurteilungsvermerk
wird ausgeführt, der Soldat sei lebhaft, pflichtbewusst und leistungswillig. Im Aus-
bilderverhalten sei er sicher und zeige eine „befriedigende Praxisumsetzung“;
auch unter Belastung lasse er einen deutlichen Führungswillen erkennen. Er sei
physisch und psychisch sehr hoch belastbar und sei besonders förderungswürdig.
In dem Beurteilungsvermerk vom 30. August 2000, der anlässlich seiner Teilnah-
me am Unteroffizierlehrgang Teil 2 an der Fernmeldeschule und Fachschule des
Heeres für Elektrotechnik in P. erstellt wurde, heißt es, der Soldat sei ein beson-
ders förderungswürdiger Lehrgangsteilnehmer, der aufgrund seines Engagements
und seiner Leistungsbereitschaft zur Spitzengruppe dieses Durchganges gehört
habe. Er sei ein ruhiger und gereifter Soldat, der selbst in kritischen Situationen
besonnen gehandelt habe. Während des gesamten Lehrganges habe er durch
sein ruhiges und äußerst zielstrebiges Auftreten sowie seine Zuverlässigkeit über-
zeugt. Er sei ein pflicht- und verantwortungsbewusster Soldat und zum Unteroffi-
zier der Fernmeldetruppen uneingeschränkt geeignet.
Der Kompaniechef des Soldaten, Major D., hat als Leumundszeuge vor dem
Truppendienstgericht am 12. Dezember 2002 bekundet, der Soldat zeige großes
Engagement und verfüge über eine sehr hohe Leistungsbereitschaft. In der Mate-
rialgruppe habe er sich „in kürzester Zeit eingebracht“ und gute Leistungen ge-
zeigt, ebenso als Ausbilder. Wenn man seine angeschuldigte Tat und die Vorbe-
reitung derselben ausgrenze, könne er, der Zeuge, nur sagen, dass der Soldat
von seinen Leistungen her als ein vielversprechender Unteroffizier mit Portepee zu
den Leistungsträgern der Kompanie gehöre.
In der gemäß Nr. 406 b ZDv 20/6 erstellten Sonderbeurteilung vom 24. März 2003
hat derselbe Vorgesetzte die Leistungen des Soldaten achtmal mit der Stufe „5“,
sechsmal mit der Stufe „4“ sowie zweimal („Eigenständigkeit“, „Urteils- und Ent-
scheidungsfindung“) mit der Stufe „3“ bewertet. Zur „Eignung und Befähigung“ des
Soldaten wird ausgeführt, der Soldat habe als Ausbilder und als Materialverant-
wortlicher ein besonderes Maß an Verantwortungsbewusstsein und eine hohe
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Einsatzbereitschaft gezeigt. Eigenständiges Handeln, gute Auffassungsgabe und
präzise Auftragsauswertung machten ihn in diesen Verwendungen zu einem ver-
lässlichen Untergebenen. Als Rechnungsführer habe er jedoch nicht durch solche
Leistungen überzeugt. Er habe in mehreren Fällen das notwendige Verantwor-
tungsbewusstsein völlig vermissen lassen und dabei gegen Gesetze und Dienst-
vorschriften verstoßen. In der Beurteilung der „Eignung und Befähigung“ erhielt er
für „Verantwortungsbewusstsein“ die Wertung „B“, für „Befähigung zur Einsatz-
und Betriebsführung“ die Wertung „C“ sowie für „Geistige Befähigung“ und „Eig-
nung zur Menschenführung/Teambefähigung“ jeweils die Wertung „D“. Zu „Her-
ausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständ-
nis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wird ausgeführt:
„Feldwebel … war bis zu seiner Entbindung von der Tätigkeit als Rech-
nungsführer eingesetzt. Zu Beginn erbrachte er gute Leistungen, zeigte
jedoch durch die zur Entbindung führenden Vorfälle, dass er dem in ihn
gesetzten Vertrauen nicht gerecht werden konnte. Feldwebel Biermann
hat sich nach der Entbindung von den Tätigkeiten als Rechnungsführer
Fürstenau jederzeit in die ihm übertragenen Aufgaben mit viel Engage-
ment und Elan eingebracht. Zu keinem Zeitpunkt war fehlende Motivati-
on oder Resignation zu spüren. Er hat trotz seines Fehlverhaltens in
den neuen Aufgabenbereichen das Vertrauen der Vorgesetzten nicht
enttäuscht. Trotz der schwierigen Situation hat er sich weiterhin in das
Unteroffizierkorps der Kompanie eingebracht, auch dann, wenn er die
teilweise ablehnende Haltung bzw. Distanz deutlich spüren konnte. Ins-
gesamt hat er versucht, das Beste aus der Situation zu machen, ohne
dabei für sich selbst die Schwere seines Vorgehens zu verdrängen oder
zu verharmlosen.“
Für Führungsverwendungen in der Truppe und allgemeine Führungsverwendun-
gen wird der Soldat als „geeignet“ bezeichnet; dagegen sei eine Eignung für
Stabsverwendungen sowie für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung
„nicht erkennbar“; die Eignung für Fachverwendungen und Lehrverwendungen
sind nicht bewertet worden.
Der nächsthöhere Vorgesetzte, der Regimentskommandeur, stimmte der Beurtei-
lung des Kompaniechefs zu und führte ergänzend aus, der Soldat habe „im Hin-
blick auf die schwerwiegenden Dienstvergehen als Rechnungsführer glaubwürdig
Reue“ gezeigt und „sich in überzeugender Weise trotz widriger Umstände mit Biss,
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Geradlinigkeit und Einsatzwillen um einen Neuanfang“ bemüht; er sei „auf gutem
Weg, die Chance einer Bewährung zu nutzen“.
Die Förderungswürdigkeit des Soldaten beurteilte er mit der Wertung „C“.
Abgesehen vom sachgleichen Strafverfahren ist der Soldat ausweislich des Zent-
ralregisterauszugs vom 4. April 2003 und des Disziplinarbuchauszugs vom 6. März
2003 bislang weder disziplinar noch strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Der ledige Soldat erhält nach der Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung …
- Gebührniswesen - vom 7. März 2003 Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 7,
Dienstaltersstufe 2, in Höhe von brutto 1.588,59 € und unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Abzüge einen Nettobetrag in Höhe von 1.334,08 €. Nach seinen An-
gaben in der Berufungshauptverhandlung zahlt er zur Begleichung der vom Amts-
gericht B. verhängten Geldstrafe monatliche Raten in Höhe von 150 €, zur Abzah-
lung eines für den PKW-Kauf aufgenommenen Kredits monatlich 188 €. Er wohnt
bei seinen Eltern und leistet dafür an sie einen Kostenbeitrag in Höhe von 150 €.
II
Aufgrund einer Abgabe durch den Kompaniechef .../gemLazRgt … gemäß § 33
Abs. 3 WDO an die Staatsanwaltschaft kam es im April 2002 zu einem mit dem
vorliegenden Verfahren sachgleichen Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem
ihn das Amtsgericht B. wegen Untreue und Computerbetruges durch Strafbefehl
vom 24. Juli 2002 - … Cs … Js …/02 - zu einer Gesamtgeldstrafe von
70 Tagessätzen zu je 40 € verurteilte, der seit dem 14. August 2002 rechtskräftig
ist.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs Sanitätskommando … vom 31. Mai 2002
durch Aushändigung am 7. Juni 2002 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen
gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die ... Kammer des Truppendienstgerichts
…, ausgehend von der dem Soldaten am 4. November 2002 zugestellten An-
schuldigungsschrift vom 18. Oktober 2002, den Soldaten mit Urteil vom 5. De-
- 6 -
zember 2002 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis entfernt;
eine Verlängerung des Zeitraums der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ge-
mäß § 63 Abs. 3 Satz 2 WDO über die gesetzliche Dauer von sechs Monaten hin-
aus hat die Kammer abgelehnt.
Das Truppendienstgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
„Der Soldat war seit November 2001 als Rechnungsführerfeldwebel für
das gemischte Lazarettregiment … eingesetzt. Zu seinen Aufgaben ge-
hörte es, Belege und Auszahlungslisten für Gebührnisse aller Art zu fer-
tigen und diese in ein Datenverarbeitungsprogramm einzugeben. Dort
werden die Daten elektronisch im Rahmen des rechnergestützten Sys-
tems ‚DVU-Truppenverwaltung’ verarbeitet. Zunächst muss jeder an-
spruchsberechtigte Soldat in das System aufgenommen werden. Die
Daten hierfür werden über ‚Personalerfassungsbögen’ erfasst, die von
den anspruchsberechtigten Soldaten persönlich auszufüllen und an-
schließend über die Einheit dem Rechnungsführer vorzulegen sind. Der
Rechnungsführer hat die Personaldaten des jeweiligen Soldaten über
eine Maske in das Datensystem ‚DVU’ einzugeben. Ein Mitarbeiter der
Truppenverwaltung überprüft anhand der ausgefüllten Personalerfas-
sungsbögen, ob die Eingaben des Rechnungsführers in das Datenve-
rarbeitungssystem mit den Angaben auf dem Erfassungsbogen über-
einstimmen und gibt den Datensatz anschließend frei. Die Erfassung
eines Soldaten auf diese Art und Weise im Datensystem ist die Grund-
lage für anschließende Zahlungen von Wehrsold, Wehrdienstzuschlag,
Verpflegungsgeld etc. an den betreffenden Soldaten. Dabei werden
stets wiederkehrende Zahlungen, wie z.B. Wehrsold oder bestimmte
feste Zulagen, nach Freigabe des Datensatzes durch das Datenverar-
beitungsprogramm automatisch veranlasst. Variable Zahlungen, wie
z.B. die Auszahlung von Verpflegungsgeld oder erhöhtem Wehrsold
müssen manuell eingegeben und freigegeben werden. Für diese Zah-
lungen müssen zahlungsbegründende Unterlagen vorhanden sein (z.B.
Nachweise der anspruchsberechtigten Soldaten über geleistete Diens-
te), die durch den Rechnungsführer in das System einzugeben sind und
nach Überprüfung auf korrekte Übernahme der Daten aus den Belegen
in das System durch die Truppenverwaltung freigegeben werden.
Ein Abgleich der Datensätze mit ‚Kompanielisten’, um festzustellen, ob
die in das System aufgenommenen Soldaten auch tatsächlich Angehö-
rige der Einheit sind, war und ist hierbei nicht vorgesehen. Nach den
glaubhaften Bekundungen des Zeugen Decker liegt die Ursache hierfür
darin, dass das in der Truppenverwaltung eingeführte Programm Teil
des für die gesamte Bundeswehr vorgesehenen Programms SAP ist,
das nach und nach entsprechend dem Fortgang der Entwicklung in al-
len Bereichen verwendet werden soll. In der Einführungsphase müssten
dabei mangels Verknüpfung der unterschiedlichen Programmteile Lü-
cken in der Überwachungssicherheit in Kauf genommen werden. Nach
den Bekundungen des Zeugen hätte ein Abgleich der in das DVU-
- 7 -
System eingegebenen Datensätze mit den Listen über die Angehörigen
der Einheit zu Verzögerungen in der Auszahlung des Wehrsoldes ge-
führt, da die ‚Kompanielisten’ auch nie den letzten Personalstand wie-
dergäben und deshalb zeitaufwendige Nachforschungen notwendig
seien, um den tatsächlichen aktuellen Personalbestand der Einheit
festzulegen. Er habe daher darauf vertrauen müssen, dass der Soldat,
der als Rechnungsführer eine Vertrauensposition inne gehabt habe,
korrekt handelte.
Der Soldat erkannte, dass das System in dieser Phase der Einführung
Lücken aufwies, was auch dadurch offenkundig wurde, dass es zu
Fehlzahlungen an Wehrpflichtige kam, die teilweise nur durch Zufall
aufgedeckt wurden. Die Lücken und Fehler im System waren auch Ge-
genstand scherzhafter Gespräche in der Kaffeerunde der Truppenver-
waltung, bei der auch der Leiter der Truppenverwaltung anwesend war.
In diesen Gesprächen äußerte der Soldat u.a., es sei ohne weiteres
möglich, Soldaten zu fingieren und diese in das System einzugeben,
ohne dass es auffalle.
Anfang Februar 2002 fasste der Soldat den Entschluss, selbst einen
Personalerfassungsbogen für einen Soldaten auszufüllen, den es nicht
tatsächlich gab. Er wählte den Namen ‚Oliver K.’, gab ihm den Dienst-
grad ‚Hauptgefreiter’, den Status ‚FWDL’ und das Geburtsdatum
‚22.03.1978’. Als Bankverbindung des vorgeblichen ‚Hauptgefreiten K.’
trug der Soldat seine eigene Kontonummer 101 468 460 bei der Spar-
kasse im Kreis O. ein. Die unwahren und teilweise erfundenen Daten
gab er in das System ‚DVU Truppenverwaltung’ ein, gab den Personal-
bogen an die Truppenverwaltung weiter, die nach Überprüfung der kor-
rekten Übernahme der Daten in das System den Datensatz ‚freigab’.
Mit der Freigabe dieser Daten war automatisch die Zahlung des Wehr-
soldes und des Wehrdienstzuschlages verbunden. Zusätzlich fertigte
der Soldat Eingabebelege über Verpflegungsgeld und erhöhten Wehr-
sold für den ‚Hauptgefreiten K.’, die er anschließend manuell in das
System übertrug und die nach Prüfung durch die Truppenverwaltung
gleichfalls freigegeben wurden und damit zur Auszahlung anstanden.
Den Personalbogen und die Eingabebelege vernichtete der Soldat an-
schließend. Insgesamt fingierte er auf diese Art und Weise angebliche
Ansprüche des ‚Hauptgefreiten K.’ in Höhe von 2.070,81 €.
Etwa einen Monat nach den Eingaben für den ‚Hauptgefreiten K.’ er-
stellte der Soldat einen weiteren Personalerfassungsbogen für einen
nicht existierenden Soldaten. Diesmal wählte er als Wehrsoldempfänger
eine lebende, ihm bekannte Person, die zum Tatzeitpunkt jedoch be-
reits aus dem Wehrdienstverhältnis entlassen war und der deshalb kein
Wehrsold zustand. Es handelte sich hierbei um den Mario W., … Stra-
ße 1, 37452 H./Harz. Dieser war über das Vorhaben des Soldaten un-
terrichtet. In diesem Fall gab der Soldat die Kontonummer des Mario W.
bei der Sparkasse O. an. Der Soldat übertrug die Daten des Personal-
erfassungsbogens in das Datenverarbeitungsystem DVU. Nachdem die
Truppenverwaltung die Angaben überprüft und keinen Verdacht ge-
schöpft hatte, wurde auch der Datensatz des Mario W. im Rechnersys-
tem freigeben. Auch hier wurde aufgrund der Eingabe der Personalda-
ten der Wehrsold automatisch berechnet. Zusätzlich gab der Soldat
- 8 -
auch für den Mario W. manuell - unter vorhergehender Fälschung der
zahlungsbegründenden Unterlagen - fingierte Ansprüche ein. Insge-
samt ergaben sich im Fall des ‚Hauptgefreiten Mario W.’ Ansprüche in
Höhe von 2.598,95 €.
Da er kurz nach seinen Manipulationen einen Urlaub antreten wollte,
hatte er zunächst geplant, die ‚Hauptgefreiten K. und W.’ fiktiv zu ver-
setzen. Er befürchtete nämlich, dass die durch das System automatisch
erstellten Mitteilungen über gezahlten Wehrsold, die für den jeweiligen
Wehrsoldempfänger bestimmt waren, während seiner Abwesenheit
eingingen und dann in der Einheit auffallen könnte, dass nicht existie-
rende Wehrpflichtige Zahlungen erhalten hatten. Hierzu kam es nicht
mehr, weil sein Handeln vorher aufgedeckt wurde.
Nach seiner glaubhaften Einlassung waren seine finanziellen Verhält-
nisse zum Tatzeitpunkt durch die Ausschöpfung des Rahmens seines
Dispo-Kredites und durch einen Autokauf sehr angespannt.
Nachdem die Datensätze an die Bundeswehrkasse O. weitergeleitet
worden waren, wurden von dort an den ‚Hauptgefreiten K.’ 1.062,58 €,
an den ‚Hauptgefreiten W.’ 1.326,62 € überwiesen. Das Verhalten des
Soldaten fiel auf, weil die Sparkasse O. sich an die Bundeswehrkasse
O. gewandt und dort mitgeteilt hatte, dass der Zahlungsempfänger ‚Oli-
ver K.’ nicht der Kontoinhaber des in der Überweisung angegebenen
Kontos sei und insoweit um Überprüfung gebeten hatte. Im Zuge der
Überprüfung wurde festgestellt, dass der ‚Oliver K.’ nicht Bundeswehr-
angehöriger war und auch der ‚Hauptgefreite W.’ zu Unrecht Geld emp-
fangen hatte. Die nach dem System DVU noch offenen Zahlungen wur-
den daraufhin durch die Truppenverwaltung aufgehalten.
Die ausgezahlten Beträge wurden durch den Soldaten erstattet bzw.
teilweise durch Bankrückruf zurückgeholt. Der Soldat hat in seiner nach
Aufdeckung seines Handelns durchgeführten ersten Vernehmung um-
fassend gestanden und die Aufklärung des Sachverhalts dadurch ver-
einfacht.“
Das Truppendienstgericht hat die Eingabe falscher Datensätze in das DVU-
System als Verstoß gegen die Pflicht gewertet, in dienstlichen Angelegenheiten
die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG) sowie die dadurch bewirkte Gefährdung
und Schädigung des Vermögens des Dienstherrn als Verletzung der Pflicht zum
treuen Dienen (§ 7 SG) qualifiziert. Insgesamt sei der Soldat durch sein Verhalten
auch der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht geworden, die sein Dienst als
Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Diese Dienstpflichten habe er vorsätzlich
und schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG be-
gangen. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen.
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Gegen dieses ihm am 27. Januar 2003 zugestellte Urteil hat der Soldat mit
Schriftsatz vom 17. Februar 2003, der am selben Tage beim Truppendienstgericht
eingegangen ist, Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
Den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestreite er nicht. Das Truppendienstgericht
sei jedoch unrichtigerweise davon ausgegangen, dass er die Daten für die Aus-
zahlung von Verpflegungsgeld manuell in das Datenverarbeitungssystem der
Truppenverwaltung eingegeben habe. Richtig sei dagegen, dass Verpflegungsgeld
automatisch am nächsten Zahltag überwiesen werde, sobald die Personaldaten
eines Soldaten in das System aufgenommen worden seien. Er sei der Meinung,
dass die von seinem Kompaniechef in der Verhandlung vor dem Truppendienstge-
richt gemachten Aussagen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Den
Bekundungen des Zeugen Major D. sei zu entnehmen, dass das Vertrauensver-
hältnis zu ihm, dem Soldaten, durch die angeschuldigte Tat durchaus nicht hoff-
nungslos und irreparabel beschädigt sei. Major D. setze weiterhin auf ihn. Dem-
entsprechend werde er auch als Ausbilder mit großer Verantwortung in der
Grundausbildung eingesetzt, über weite Strecken auch als stellvertretender Zug-
führer. Aus den Bekundungen des Zeugen ergebe sich ferner, dass er dabei gute
bis sehr gute Leistungen sowie Engagement gezeigt habe. Entgegen der Auffas-
sung des Truppendienstgerichts sei seine, des Soldaten, Lage nicht nur von ihm
persönlich verschuldet worden. Der Autokauf, für den er einen Kredit aufgenom-
men habe, sei schon im Jahre 1999 gewesen. Außerdem sei im Urteil seine Hilfe
bei der Aufklärung der Sache nicht genügend anerkannt worden.
III
1. Die Berufung ist zulässig; sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt
(§ 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2. Die Berufung des Soldaten richtet sich nur gegen die Bemessung der Diszipli-
narmaßnahme. Zwar hat er in seinem Berufungsschriftsatz zunächst zum Aus-
druck gebracht, er wende sich auch gegen die im angefochtenen Urteil getroffene
- 10 -
tatsächliche Feststellung, die Eingabe der Daten für die Auszahlung von Verpfle-
gungsgeld sei manuell erfolgt. In der Berufungshauptverhandlung hat er jedoch
klargestellt, dass seine Berufung auf die Maßnahmebemessung beschränkt wird.
Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdi-
gung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zu Grunde zu legen und
unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene
Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331
StPO).
3. Die Berufung ist nicht begründet.
Gemäß § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinar-
maßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen,
das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweg-
gründe des Soldaten zu berücksichtigen. Danach ist hier die vom Truppendienst-
gericht ausgesprochene Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem
Dienstverhältnis, geboten und angemessen.
a) Das Dienstvergehen des Soldaten ist besonders schwerwiegend. Der Soldat,
der als Vorgesetzter (§ 1 Abs. 5 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Vorgesetztenver-
ordnung - VorgV -) in seiner Haltung und Pflichterfüllung zu beispielgebendem
Verhalten (§ 10 Abs. 1 SG) verpflichtet war, hat als Rechnungsführerfeldwebel bei
der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben unter Ausnutzung seiner Befug-
nisse mit seinem Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Er
hat eine ihm als Rechnungsführer eingeräumte Vertrauensstellung genutzt, um
das Vermögen des Dienstherrn erheblich zu schädigen. Indem er als Soldat auf
Zeit vorsätzlich Zugriff auf Vermögen seines Dienstherrn nahm und dabei die ihm
nur aufgrund seiner besonderen Vertrauensstellung zugänglichen Möglichkeiten
nutzte, durch wahrheitswidrige Eingaben in das Datenverarbeitungssystem den
Dienstherrn zu hintergehen, hat er das Vertrauen in seine persönliche Integrität
und Zuverlässigkeit und damit eine zentrale Grundlage des Dienstverhältnisses in
besonders grobem Maße erschüttert und letztlich zerstört, sodass Ausgangspunkt
der Zumessungserwägungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats re-
gelmäßig die Entfernung aus dem Dienst ist (vgl. u.a. Urteil vom 19. Juli 1995
- 11 -
- BVerwG 2 WD 9.95 -
NZWehrr 1996, 164 = NVwZ-RR 1996, 213 = ZBR 1996, 58> und vom 6. Mai
2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -).
Besonders schwer wiegt, dass er mit seinem Fehlverhalten kriminelles Unrecht in
Gestalt des nach § 263 a Abs. 1 Altern. 2 StGB strafbaren Computerbetrugs und
der nach § 266 Abs. 1 Altern. 1 StGB strafbaren Untreue beging, für dessen Ahn-
dung das Strafgericht eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 € ver-
hängte.
Die besondere Eigenart und Schwere des Fehlverhaltens sind ferner dadurch ge-
kennzeichnet, dass der Soldat von ihm erkannte Schwachstellen des Datenverar-
beitungssystems nicht etwa seinen Vorgesetzten meldete und konkret auf Abhilfe
drang, was von ihm aufgrund seines Dienstgrades und der ihm eingeräumten Ver-
trauensstellung erwartet werden musste, um die Gefahr zukünftigen Missbrauchs
zu reduzieren. Der Soldat tat vielmehr das genaue Gegenteil und nutzte eine sol-
che Schwachstelle für eigene Zwecke zur Schädigung des Dienstherrn bewusst
aus, um seine Ziele zu erreichen. Es handelte sich damit um einen besonders
schwerwiegenden Vertrauensbruch.
Ferner muss bei der Beurteilung von Eigenart und Schwere des Fehlverhaltens
Berücksichtigung finden, dass der Soldat entgegen seiner Verpflichtung zu wahr-
heitsgemäßen Angaben (§ 13 Abs. 1 SG) im dienstlichen Bereich unwahre Eintra-
gungen und Eingaben vornahm und damit eine im militärischen Bereich besonders
bedeutsame Pflicht verletzte. Der Dienstherr muss sich bei dienstlichen Meldun-
gen darauf verlassen können, dass diese wahrheitsgemäß erfolgen. Denn es ist
ihm unmöglich, sie in jedem Einzelfalle zu überprüfen und hinsichtlich ihres Wahr-
heitsgehaltes zu hinterfragen.
Weiter erschwerend kommt hinzu, dass es sich nicht nur um ein einmaliges Fehl-
verhalten handelte. Nachdem er bereits im Februar 2002 die Personaldaten für
den tatsächlich nicht existierenden Soldaten mit dem Namen „Oliver K.“, dem
Dienstgrad „Hauptgefreiter“, dem Status „FWDL“, dem Geburtsdatum „22.03.
1978“ sowie mit seiner eigenen Kontonummer (… … … bei der Sparkasse im
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Kreis O.) eingegeben hatte, erstellte er etwa einen Monat später einen weiteren
Personalerfassungsbogen für einen nicht existierenden Soldaten. Dabei wählte er
als Wehrsoldempfänger eine lebende, ihm bekannte Person namens Mario W. aus
und gab dessen Kontonummer (bei derselben Sparkasse) ein. Ihm war dabei je-
des Mal bewusst, dass die von ihm in rechtswidriger Weise veranlassten Erfas-
sungen der genannten Personaldaten zu rechtswidrigen Auszahlungen auf die
beiden angegebenen Konten führen würden, und zwar nicht nur einmal, sondern
fortlaufend bis zu einer Stornierung oder Änderung der eingegebenen Daten.
b) Dem Dienstherrn ist durch das ab Anfang Februar 2002 erfolgte Fehlverhalten
des Soldaten bis zum 19. März 2002 ein Vermögensschaden in Höhe von zumin-
dest 2.389,20 € entstanden. Denn nach den bindenden Feststellungen des Trup-
pendienstgerichts hatte die Bundeswehrkasse O. für „K.“ 1.062,58 € und für „W.“
1.326,62 € überwiesen und sich damit ihrer weiteren Verfügungsbefugnis über die
Beträge begeben. Der Vermögensschaden in dieser Höhe war damit entstanden.
Daran ändert auch nichts, dass aufgrund des Verdachts der Sparkasse im Kreis
O. und der daraufhin eingeleiteten Überprüfung Teilbeträge zurückgezahlt wurden
und sich der Soldat dann dazu bereit fand, durch eigene Zahlung den Restscha-
den zu begleichen. Da der Schaden bereits eingetreten war, betreffen die Rück-
buchungen sowie die Rückzahlung lediglich den Schadensausgleich.
Zu Lasten des Soldaten fällt im Hinblick auf die Auswirkungen des Dienstverge-
hens zudem ins Gewicht, dass seine Pflichtverletzungen offenkundig bei zahlrei-
chen Angehörigen der Truppenverwaltung sowie Soldaten und Bediensteten be-
kannt geworden sind und damit dem guten Ruf der Dienststelle objektiv geschadet
haben, und zwar unabhängig davon, ob die Bediensteten und Soldaten ihm das
grobe Fehlverhalten in der Folgezeit persönlich „verziehen“ haben oder nicht.
Auch das Bekanntwerden der Verfehlungen des Soldaten bei der Polizei und den
sonstigen mit der Strafverfolgung und Durchführung des Strafverfahrens befassten
Organen ist zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen (vgl. dazu u.a. Urteile vom
13. März 2003 - BVerwG 1 WD 2.03 - m.w.N. und vom 6. Mai 2003 - BVerwG
2 WD 29.02 -), da die Vorfälle nicht nur den Soldaten, sondern auch die Einheit, in
der solches möglich war, und damit auch deren Angehörigen in ein schlechtes
Licht rückten.
- 13 -
Das Dienstvergehen hatte auch nicht unerhebliche Auswirkungen für die Perso-
nalplanung des Dienstherrn. Denn aufgrund der festgestellten Pflichtverletzungen
musste der Soldat am 19./20. März 2002 von seiner Tätigkeit als Rechnungsführer
im Standort F. abgelöst werden. Die damit für die Personalplanung und -führung
verbundenen nachteiligen Auswirkungen seines Dienstvergehens muss sich der
Soldat zurechnen lassen.
c) Das Maß der Schuld des vorsätzlich handelnden Soldaten ist sehr beträchtlich.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in sei-
ner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des
§ 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten min-
dern würden, liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats (vgl. u.a. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -
217 [218] = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 2 = NZWehrr 1995, 161 = ZBR 1995, 244
= NVwZ 1996, 402>, vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - und vom 6. Mai
2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Sol-
dat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war,
dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und
daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind
z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftli-
chen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter
schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt
worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat
eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen,
sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation
(stRspr., vgl. u.a. Urteile vom 1. September 1997 - BVerwG 2 WD 13.97 -
insoweit nicht veröffentlicht>, vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - und vom
6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - jeweils m.w.N.). Die Voraussetzungen für das
Vorliegen solcher Milderungsgründe sind ersichtlich nicht erfüllt.
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Während des Tatzeitraums im Februar und März 2002 befand sich der Soldat
nicht in einer ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage. Zwar hatte er
damals einen von seiner Bank ihm eingeräumten Dispo-Kreditrahmen in Höhe von
3.000 € ausgeschöpft und zudem ein weiteres Darlehen für einen Autokauf in
Höhe von 4.000 € aufgenommen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese
schwierige finanzielle Situation unverschuldet war. Im Übrigen waren die finanziel-
len Verhältnisse des Soldaten im Tatzeitraum auch nicht so erdrückend, dass sie
ihm ausweglos erscheinen mussten. Zum einen hätte er vom Autokauf Abstand
nehmen oder nach erfolgtem Kauf bei unvorhergesehenen wirtschaftlichen
Schwierigkeiten das Auto auch wieder verkaufen können sowie sich dann bei ent-
sprechender Lebensführung um eine Rückführung der aufgelaufenen Schulden
bemühen können.
Auch der Milderungsgrund einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augen-
blickstat liegt nicht vor. Der Soldat beging das Dienstvergehen nicht in einem Zu-
stand, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht
bedachte. Von einer situativen Überforderung konnte nicht die Rede sein. Sein
Fehlverhalten erfolgte gerade nicht spontan und „kopflos“. Unter Einsatz seiner
besonderen Fachkenntnisse und unter Ausnutzung von Schwächen des Datenve-
rarbeitungssystems handelte er im Gegenteil wohlüberlegt und planmäßig, wobei
er hoffte, dass sein strafbares Verhalten nicht auffallen würde. Gegen die Annah-
me einer Augenblickstat spricht auch, dass der Soldat über einen längeren Zeit-
raum und wiederholt die Hemmschwelle überwinden musste, falsche Unterlagen
zu erstellen, sie in das Datenverarbeitungssystem ein- und sie zur Überprüfung an
die Truppenverwaltung weiterzugeben. Dass er diese Hemmschwelle immer wie-
der überschritt, offenbart ein erhebliches Maß an krimineller Energie und lässt sich
nicht aus der Verlockung eines Augenblicks heraus erklären.
Es fehlt auch an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Soldat unter schockartig
ausgelöstem psychischem Zwang handelte.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Soldat bei seinem Fehlverhal-
ten unverschuldet einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis
bei der Erfüllung eines dienstlichen Auftrags gegenübersah (vgl. dazu u.a. Urteil
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vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 -
DokBer B 1999, 225> und vom 17. September 2003 - BVerwG 2 WD 49.02 - je-
weils m.w.N.).
Konkrete Anhaltspunkte für ein den Soldaten teilweise entlastendes
Mitverschuldeten von Vorgesetzten - etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende
Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 19. September 2001
- BVerwG 2 WD 9.01 -
insoweit nicht veröffentlicht>, vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 -
,
vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - und vom 17. September 2003
- BVerwG 2 WD 49.02 - m.w.N.) - sind ebenfalls nicht erkennbar. Zwar ist offenbar
von den dafür Zuständigen nicht rechtzeitig erkannt worden, dass die vom Solda-
ten festgestellten und ausgenutzten Schwachstellen des Datenverarbeitungssys-
tems bestanden. Worauf dies beruhte, bedarf keiner näheren Aufklärung. Selbst
wenn insoweit Pflichtverletzungen der für die Überwachung des Datenverarbei-
tungssystems Zuständigen festzustellen wären und dadurch das Fehlverhalten
des Soldaten objektiv erleichtert worden wäre, vermindert dies nicht die Schuld
des Soldaten. Denn der Soldat setzte seine aufgrund der genannten Umstände
erworbene besondere Vertrauensstellung mit hoher krimineller Energie gerade ein,
um von ihm erkannte Schwachstellen des Systems zielgerichtet auszunutzen. Ei-
ne Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen von Vorgesetzten erfor-
dert hätte, war gerade nicht vorhanden. Die erfolgte Schädigung des Vermögens
des Dienstherrn erreichte er letztlich aufgrund seiner besonderen Kenntnisse über
die Schwachstellen des Datenverarbeitungssystems und aufgrund seiner hohen
kriminellen Energie. Demgegenüber fallen mögliche Nachlässigkeiten der für die
Überwachung des Datenverarbeitungssystems Zuständigen nicht entscheidend
- zugunsten des Soldaten - ins Gewicht.
d) Der Soldat handelte jedenfalls bei der Anfang Februar 2002 erfolgten Eingabe
der falschen Personaldaten eines „Oliver K.“ eigennützig. Denn er gab seine eige-
ne Kontonummer für die Überweisungen an und verschaffte sich damit Zugriff auf
diese Geldmittel bzw. strebte dies unmittelbar an. Es spricht zudem alles dafür,
dass er auch bei seiner im März 2002 erfolgten Eingabe der Personaldaten des
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„Mario W.“ und der Veranlassung von rechtswidrigen Zahlungen auf dessen Kon-
tonummer auf den eigenen Vorteil bedacht war. Denn er hat in der Berufungs-
hauptverhandlung eingeräumt, er habe vorgehabt, mit dem von ihm Begünstigten
zu sprechen, um sich gegebenenfalls über die Verwendung des Geldes abzuspre-
chen. Möglicherweise lag für ihn in der Ausnutzung von erkannten Schwachstellen
des Datenverarbeitungssystems auch ein gewisser „spielerischer Reiz“. Auch dies
vermag ihn nicht zu entlasten, sondern offenbart jedenfalls ein beträchtliches Maß
an Verantwortungslosigkeit.
e) Im Hinblick auf die bisherige Führung und die Persönlichkeit des disziplinar und
strafrechtlich vor dem hier in Rede stehenden Fehlverhalten nicht in Erscheinung
getretenen Soldaten liegen Milderungsgründe vor. Zu seinen Gunsten fallen seine
ansprechenden dienstlichen Leistungen ins Gewicht. Denn bereits im Beurtei-
lungsvermerk vom 30. August 2000, der anlässlich seiner Teilnahme am Unteroffi-
zierlehrgang Teil 2 erstellt wurde, wurde er als ein besonders förderungswürdiger
Lehrgangsteilnehmer eingeschätzt, der aufgrund seines Engagements und seiner
Leistungsbereitschaft zur Spitzengruppe dieses „Durchganges“ gehört habe. Nach
den Bekundungen des Zeugen Major D. und nach der von diesem erstellten Son-
derbeurteilung vom 24. März 2003 erbrachte der Soldat in seiner Tätigkeit als
Rechnungsführer - abgesehen von den zur Ablösung führenden Vorfällen - gute
Leistungen; nach der Entbindung von den Tätigkeiten als Rechnungsführer habe
er die ihm übertragenen Aufgaben im neuen Verwendungsbereich mit viel Enga-
gement und Elan zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt. Dies hat der
Zeuge in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich bestätigt.
f) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Soldaten und der
dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände kann von der
von der Truppendienstkammer ausgesprochenen Höchstmaßnahme nicht abge-
sehen werden. Das besonders grobe Versagen des Soldaten in seinen dienstli-
chen Kernpflichten stellt ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, dass nach
den Maßstäben der ständigen Rechtsprechung des Senats auch in Ansehung der
vorliegenden Milderungsgründe in der Person die Entfernung aus dem Dienstver-
hältnis geboten und unabweisbar ist. Vergreift sich ein Soldat im Bereich seiner
dienstlichen Kernpflichten am Vermögen des Dienstherrn, so zerstört er in der Re-
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gel das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn so schwerwiegend und nachhal-
tig, dass diesem bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise eine Fortset-
zung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr. vgl. u.a.
Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -
licht> m.w.N., vom 19. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 9.95 - , vom 7. Mai 1998
- BVerwG 2 WD 29.97 -
ZBR 1998, 397> und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -). Die Beantwortung
der Frage nach der erforderlichen fortbestehenden Vertrauenswürdigkeit eines
Soldaten ist dabei ausschließlich an von den Disziplinargerichten festzustellende
objektive Bewertungsmerkmale gebunden und hängt nicht entscheidend von den
- manchmal rein pragmatischen - Erwägungen und Entscheidungen der jeweiligen
Einleitungsbehörde oder der Einschätzung der unmittelbaren Vorgesetzten ab. Ob
das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des betroffenen
Soldaten erschüttert oder gar zerstört ist, ist nach einem objektiven Maßstab, also
aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachten-
den Dritten zu prüfen und zu bewerten (vgl. dazu u.a. Urteil vom 6. Mai 2003
- BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N.).
Der Umstand, dass die Personal führende Stelle im vorliegenden Falle in Kenntnis
des im März 2002 aufgedeckten Fehlverhaltens des Soldaten von der Möglichkeit
einer vorläufigen Dienstenthebung keinen Gebrauch machte und ihn zunächst wei-
terhin als Materialfeldwebel sowie in der Grundausbildung von Rekruten verwen-
dete, vermag (für sich allein) noch kein weiter fortbestehendes Vertrauen in die
Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des Soldaten zu begründen. Bei der
festgestellten besonderen Schwere des Dienstvergehens des Soldaten, das nach
der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Entfernung aus dem
Dienstverhältnis zur Folge hat, kommt eine mildere Disziplinarmaßnahme nur bei
Vorliegen von besonderen Milderungsgründen in den Umständen der Tat in Be-
tracht (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 -
273 [275] = NZWehrr 1987, 256> m.w.N., vom 10. Dezember 1991 - BVerwG
2 WD 32.91 -, vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -
veröffentlicht>, vom 19. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 9.95 -
veröffentlicht>, vom 7. Mai 1998 - BVerwG 2 WD 29.97 - und vom 6. Mai
2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N.).
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Milderungsgründe in den Umständen der Tat des Soldaten greifen aber hier gera-
de nicht ein. Angesichts des Versagens des Soldaten im Bereich seiner dienstli-
chen Kernpflichten, des kriminellen Unrechtsgehaltes, der dabei aufgewandten
erheblichen kriminellen Energie, des Umfangs des Vertrauensbruchs, der be-
trächtlichen Höhe des angerichteten Schadens sowie des Handelns in Vorgesetz-
tenstellung liegen im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens
und seine Auswirkungen nach den getroffenen Feststellungen durchweg lediglich
belastende, jedoch keine entlastenden Umstände vor. Auch aus der festgestellten
Schuld ergeben sich keine auf die Umstände der Tat bezogenen Milderungsgrün-
de, sodass damit die Verhängung der Höchstmaßnahme unabweisbar ist.
Milderungsgründe in der Person des Soldaten können nach der ständigen Recht-
sprechung des Senats - hinsichtlich der Maßnahmeart - beim schwerwiegenden
Versagen in dienstlichen Kernpflichten kein Absehen von der Höchstmaßnahme
rechtfertigen (stRspr., vgl. u.a. Urteile vom 27. Februar 2002 - BVerwG 2 WD
18.01 -
= NVwZ 2003, 352> m.w.N und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N.).
Hieran hält der Senat zur Wahrung der im Interesse der Rechtssicherheit gebote-
nen Kontinuität der Rechtsprechung und im Hinblick auf das Gebot der Gleichbe-
handlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie aus generalpräventiven Gründen fest. Das vom
Soldaten an den Tag gelegte Fehlverhalten weist ein besonders auffälliges Maß
an Rücksichtslosigkeit gegenüber den ihm im Interesse der Funktionsfähigkeit der
Bundeswehr obliegenden dienstlichen Kernpflichten auf und schließt eine weitere
dienstliche Verwendungsfähigkeit grundsätzlich aus. Der durch sein besonders
gravierendes Fehlverhalten in den Augen eines den Sachverhalt objektiv und vor-
urteilsfrei wertenden Betrachters bewirkte allgemeine Verlust des Vertrauens in
seine persönliche und dienstliche Integrität kann auch durch eine ansonsten tadel-
freie Führung sowie durch ansprechende vor und nach der Tat erbrachte dienstli-
che Leistungen nicht in einer Weise ausgeräumt werden, die die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses ermöglichte. Denn die Bundeswehr kann, worauf der Senat in
seiner gefestigten Rechtsprechung immer wieder hingewiesen hat, ihre Soldaten
nicht ständig und überall überwachen. Eine lückenlose und zeitlich ununterbro-
chene Kontrolle ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt
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werden. Wer diese für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Bundeswehr
unabdingbare Vertrauensgrundlage in schwerwiegender Weise verletzt und zer-
stört, kann in der Regel nicht im Dienstverhältnis eines Soldaten bleiben. Die Bun-
deswehr muss sich auf das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und Redlichkeit
der Soldaten verlassen können. Sie muss gerade bei solchen Vorgängen, die er-
fahrungsgemäß schwer überprüft werden können, uneingeschränkt auf eine ord-
nungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten vertrauen können (stRspr., vgl. u.a.
Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -
licht>, vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 18.01 - und vom 6. Mai
2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - jeweils m.w.N.). Anderenfalls lässt sich ein ord-
nungsgemäßer Dienstbetrieb schlechterdings nicht gewährleisten. Wenn ein Sol-
dat aufgrund eines schuldhaft begangenen besonders schwerwiegenden Dienst-
vergehens in seinem Dienstverhältnis untragbar geworden ist, stellt die Entfernung
aus dem Dienstverhältnis die notwendige Konsequenz dar. Soweit sich daraus im
Einzelfall für den Soldaten persönliche Härten ergeben, sind diese schon deshalb
nicht unangemessen hart, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln ver-
antwortlichen Soldaten liegen. Der Soldat war sich - wie er in der Berufungshaupt-
verhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt hat - bewusst, dass er durch sein
Fehlverhalten auch seine berufliche Zukunft aufs Spiel setze. Wenn er sich da-
durch gleichwohl nicht von seinem Fehlverhalten abhalten ließ, beruhte dies da-
rauf, dass er sich vor Entdeckung sicher wähnte. Des Weiteren ist die Höchst-
maßnahme in einem solchen Falle auch deshalb geboten, weil sie über ihren (en-
geren) Zweck hinaus anerkanntermaßen auch pflichtenmahnende Wirkung auf die
Angehörigen der Bundeswehr im Allgemeinen hat. Durch die Entfernung des Sol-
daten, der ein solch schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hat, aus dem
Dienst wird seiner Umgebung die Schwere der Verfehlung nachhaltig vor Augen
geführt.
Es liegt nach alledem auch kein minderschwerer Fall vor, der es ermöglich hätte,
dem Soldaten für das Reserveverhältnis gemäß § 63 Abs. 4 WDO seinen oder
einen herabgesetzten Dienstgrad zu belassen.
Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat die Truppendienstkammer die zugunsten
des Soldaten sprechenden guten dienstlichen Leistungen zutreffend berücksich-
tigt. Eine Verlängerung des Zeitraumes der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages
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gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 WDO über die gesetzliche Dauer von sechs Monaten
hinaus kommt nicht in Betracht. Das Vorliegen einer unbilligen Härte wurde weder
dargetan und glaubhaft gemacht noch ergibt sich diese aus den persönlichen Um-
ständen des Soldaten.
4. Da die Berufung des Soldaten ohne Erfolg geblieben ist, sind ihm gemäß § 139
Abs. 2 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die ihm darin er-
wachsenen notwendigen Auslagen aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem
Bund aufzuerlegen, scheidet gemäß § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO aus.
Prof. Dr. Pietzner Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth