Urteil des BVerwG vom 01.07.2003

Soldat, Schwiegereltern, Dienstort, Wochenende

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 51.02
TDG N … VL …/02
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
…,
geboren am … in …,
…/… … ., …,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen
Hauptverhandlung am 1. Juli 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberfeldapotheker Woelk,
Oberstleutnant Münch
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Söllner
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwältin Dr. Kaden, Berlin,
als Verteidigerin,
Justizangestellte Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der
... Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 27. August 2002
im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Hauptmanns in der Be-
soldungsgruppe A 11 herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten aufer-
legt.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der 54 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem Erwerb der mittleren Reife zunächst eine
Berufsausbildung als Landwirtschaftsgehilfe, die er im März 1969 mit der Gesellenprüfung
abschloss.
Zum 2. Januar 1969 wurde er zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur .../Panzergrena-
dierbataillon … nach G. einberufen und aufgrund seiner Bewerbung mit Urkunde vom
21. März 1969 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit
wurde mehrfach verlängert, zuletzt am 22. September 1972 auf sechs Jahre. Am
7. Oktober 1974 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Der Soldat wurde mit Wirkung vom 1. April 1971 zum Leutnant, mit Wirkung vom
1. Dezember 1973 zum Oberleutnant, am 26. Oktober 1976 zum Hauptmann und schließ-
lich am 30. Januar 1989 zum Major befördert.
Nach Verwendungen im Panzerjägerbataillon …, als Adjutant im Wehrbereichskomman-
do … in H. sowie als Panzerjägerstabsoffizier und Kompaniechef der Panzerjägerkompa-
nie … in D. wurde der Soldat als S 1-Stabsoffizier beim Stab der Panzerbrigade … in N.
eingesetzt. Im Anschluss daran wurde er unter vorangehender Kommandierung zur Frei-
willigen Annahmestelle Ost - später umbenannt in Zentrum für Nachwuchsgewinnung
Ost - nach B. versetzt und dort seit dem 1. Juli 1994 als Wehrdienstberater-Stabsoffizier
und Dezernatsleiter verwendet. Aufgrund der Vorwürfe, die Gegenstand dieses gerichtli-
chen Disziplinarverfahrens sind, wurde er zum 1. April 2000 von dort zum Stab Panzerbri-
gade … nach N. als Stabsoffizier zbV (Familienbetreuung) versetzt.
Der Soldat wurde nach seiner am 30. Januar 1989 erfolgten Ernennung zum Major am
25. Juli 1989, 2. August 1991, 14. Juli 1995, 31. Juli 1997 und am 22. Juli 1999 beurteilt.
In der Beurteilung vom 31. Juli 1997 vergab sein damaliger Disziplinarvorgesetzter in der
gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung „1”, und zwölfmal die Wertung „2”. In der
freien Beschreibung wurde ihm für „Verantwortungsbewusstsein”, „Fähigkeit zur Men-
schenführung”, „Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung” und „Kameradschaft”
viermal der Ausprägungsgrad „B” zuerkannt. Unter „Verantwortungsbewusstsein” wird
über den Soldaten ausgeführt, er habe im Beurteilungszeitraum als Dezernatsleiter Wehr-
dienstberatung für den Wehrbereich … großes Engagement gezeigt und sich sehr erfolg-
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reich in den Aufgabenbereich Nachwuchsgewinnung eingebracht. Mit großem Zeit- und
Wegeaufwand suche er den Kontakt zur Truppe, zu den Bereichen der Verwaltung und
den Wehrdienstberatern in den Kreiswehrersatzämtern. Er widme sich seinen Aufgaben
mit sehr großem Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein, stehe für sein Handeln voll ein
und übernehme jederzeit Verantwortung.
In der planmäßigen Beurteilung vom 22. Juli 1999 bewertete der (neue) Dienststellenlei-
ter, der Zeuge Oberst S., die Leistungen des Soldaten im Beurteilungszeitraum einmal
(„Fachwissen”) mit der Stufe „6”, elfmal mit der Stufe „5” und viermal mit der Stufe „4”. Die
„Eignung und Befähigung” wurde dreimal („Verantwortungsbewusstsein”, „Geistige Befä-
higung”, „Eignung zur Menschführung/Teambefähigung”) mit „c” und einmal („Befähigung
zur Einsatz- und Betriebsführung”) mit „d” bewertet. Unter „Verantwortungsbewusstsein”
wird ausgeführt:
„Major … ist ein vom Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein getragener
WDBerStOffz, der sowohl die Anforderungen seines Aufgabenbereiches ver-
innerlicht als auch in seiner Tätigkeit die entsprechenden Vorgaben weitergibt.
Sein Handeln ist auftragsorientiert; dafür steht er jederzeit ein. Er hat sich seit
1998 unaufgefordert für den Einsatz im Rahmen der OSZE/UN-
Militärbeobachter ausbilden lassen und entsprechend engagiert.”
Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstver-
ständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen” wird ausgeführt:
„Major … beweist Pflichtgefühl und Verantwortungsbewusstsein im Dienstbe-
trieb auch bei der Führung der unterstellten Soldaten. Er führt kooperativ,
greift aber auch mit gebotenen Mitteln durch, um den gemeinsamen Erfolg mit
sinnvollen Vorgaben herbeizuführen. Er ist psychisch wie physisch hoch be-
lastbar, ist sportlich gut veranlagt und gleichermaßen gut trainiert. Aufgrund
seiner vielfältigen Interessen zeichnen ihn besondere fachliche Kompetenz
und ein hoher Wissensstand aus. In logischer Folge zur jetzigen Verwendung
wäre aufgrund seiner abgeschlossenen Ausbildungsteilabschnitte die Funktion
eines PresseStOffz vorzusehen. …”
Der nächsthöhere Vorgesetzte stimmte dieser Beurteilung zu.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Truppendienstgericht Nord am 27. August 2002
hat der Zeuge Oberst S. als früherer Disziplinarvorgesetzter bekundet, der Soldat sei ein
guter „Öffentlichkeitsarbeiter” gewesen, der es allerdings mit Zahlen „nicht so gehabt hat”.
Im Vergleich zu den anderen Stabsoffizieren habe er im Mittelfeld gelegen. Er habe ein
fundiertes Fachwissen besessen und gut mit der Presse umgehen können. Was die
Kernaufgaben angehe, könne er nichts Negatives über den Soldaten sagen. Der Soldat
sei kein „Überflieger, aber ein guter Stabsoffizier”. Zu einer Beförderung zum
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Oberstleutnant sei es wegen mangelnder Punktzahl in den Beurteilungen nicht gekom-
men.
Der gegenwärtige Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, der Zeuge Oberst K., hat in der
mündlichen Verhandlung vor dem Truppendienstgericht ausgeführt, er habe den Soldaten
seit November 2001 als fürsorglich kennen gelernt, der sich aller an ihn herangetragenen
Probleme angenommen habe. Der Soldat sei ein Mann, den er schätze und dem er in
einer herausragenden Position sein Vertrauen schenken würde. Eine Beförderung zum
Oberstleutnant sei dem Soldaten zunächst wegen des laufenden Verfahrens verwehrt
worden. Er, der Zeuge, werde ihn bei einer Beurteilung für eine A 14-Stelle vorschlagen.
Von den gegen den Soldaten erhobenen Vorwürfen habe er erst im Januar 2002 erfahren
und intensiv mit ihm über die Hintergründe gesprochen. Offenbar sei dem Soldaten die
familiäre Belastungssituation über den Kopf gewachsen und habe wahrscheinlich zu einer
Blockade geführt. Der Soldat genieße jedoch nach wie vor sein volles Vertrauen.
In der Sonderbeurteilung vom 1. November 2002 hatte der Zeuge Oberst K. die dienstli-
chen Leistungen des Soldaten im Beurteilungszeitraum sechsmal („Einsatzbereitschaft”,
„Eigenständigkeit”, „Zusammenarbeit”, „Praktisches Können”, „Organisatorisches Kön-
nen”, „Fürsorgeverhalten”) mit der Stufe „6”, achtmal mit der Stufe „5” sowie zweimal
(„Ausbildungsgestaltung” und „Beurteilungsverhalten”) nicht bewertet. Ergänzend wird zu
den beurteilten Einzelmerkmalen ausgeführt:
„Die Maj … zur Last gelegten Dienstvergehen und Wehrstraftaten ereigneten
sich in der Verwendung als Wehrdienstberatungsstabsoffizier und
Dezernatsleiter im Zentrum Nachwuchsgewinnung OST im Zeitraum ca. Ja-
nuar bis Dezember 1999. Nach Bekanntwerden und Ermittlung erfolgte ab
01.04.2000 die Führung auf StOffz-DP zbV PzBrig … …, nachdem Maj …
vom DP abgelöst wurde. Das disziplinargerichtliche Verfahren wurde einge-
leitet am 19.07.2000. Eine entsprechende Anschuldigungsschrift wurde erst
nach 22 Monaten im Monat Mai 2002 erstellt, sodass die abschließende
Verhandlung erst am 27.08.2002 durchgeführt werden konnte. Die besonde-
re Belastung wurde verstärkt durch die Tatsache, dass das Urteil mit Beru-
fungsschrift vom 28.10.2002 erneut den ‚Schwebezustand’ der Ungewissheit
über die weitere berufliche Existenz des Offz wieder herstellte. Das Verfah-
ren dauert nunmehr - der Abschluss ist heute nicht absehbar - fast 3 Jahre.
Die besonderen Belastungen haben somit weiterhin Bestand.”
Die „Eignung und Befähigung” des Soldaten wurde einmal („Eignung zur Menschenfüh-
rung/Teambefähigung”) mit der Wertung „E”, zweimal („Verantwortungsbewusstsein” so-
wie „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung”) mit der Wertung „D” und einmal
(„Geistige Befähigung”) mit der Wertung „C” beurteilt. Unter Verantwortungsbewusstsein
wird ausgeführt:
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„Losgelöst vom schwebenden o.a. Verfahren zeigt sich Major … in der Erfül-
lung seiner Aufträge in hohem Maße pflicht- und verantwortungsbewusst,
steht zu seinen Entscheidungen als Stabsoffizier, vertritt und verantwortet die-
se auch. Mein Vertrauen in diesen Offizier ist auch begründet durch das täg-
lich deutlich sichtbare Verantwortungsbewusstsein dieses Mannes. Die Folge-
rungen, die andere aus seinem Fehlverhalten in der Vergangenheit, bezogen
auf sein Verantwortungsbewusstsein ziehen, kann ich auf der Grundlage ei-
nes Menschenbildes, geprägt durch die Grundsätze der Inneren Führung,
nicht nachvollziehen. Sie werden dem täglichen Verhalten des Offiziers im
normalen Dienstbetrieb eines Brigadestabes auch nicht gerecht. Die Ein-
schätzung des Verantwortungsbewusstseins von Major … führt mich dazu,
dass ich bereit wäre, den Offizier sogar auf Vertrauenspositionen in meiner
unmittelbaren Zuarbeit, so als S 1-StOffz, voll zu akzeptieren.”
Für „Stabsverwendungen” hielt er ihn für „besonders geeignet”, für „Fachverwendungen”
sowie „Verwendungen mit besonderer Außenwirkung” für „gut geeignet”; die Eignung des
Soldaten für „Führungsverwendungen in der Truppe”, „Allgemeine Führungsverwendun-
gen” sowie „Lehrverwendungen” beurteilte er jeweils mit „geeignet”.
Der nächsthöhere Dienstvorgesetzte stimmte dieser Beurteilung zu und führte ergänzend
aus, er trage die Verwendungshinweise jedoch nur unter dem Vorbehalt mit, dass das
Gericht die Berufung zurückweise. Als Einleitungsbehörde strebe er mit dem Berufungs-
verfahren eine Dienstgradherabsetzung an. Die Förderungswürdigkeit des Soldaten be-
wertete er mit „B”.
Das Zentralregister enthält keine Eintragungen. Im Disziplinarbuch ist eine förmliche An-
erkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung aus dem Jahr 1975 eingetragen.
Der Soldat ist seit Juli 1973 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder im Alter von jetzt 25
und 22 Jahren hervorgegangen, die sich beide im Studium befinden. Seine Ehefrau ist als
Lehrerin vollzeitbeschäftigt.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet. Ausweislich der Mitteilung
der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 31. Oktober 2002 befindet sich der Soldat in der
12. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 13. Seine monatlichen Dienstbezüge be-
tragen brutto ca. 4.044 €, netto ca. 3.279 € zuzüglich 308 € Kindergeld. Seine Ehefrau
erhält monatlich Nettobezüge in Höhe von ca. 2.100 €. Seine beiden Kinder unterstützt er
mit monatlich je 550 €. Für Miete muss er monatlich ca. 760 € und für seine Lebensversi-
cherung 280 € aufbringen. Seine beiden Eigentumswohnungen im Rheinland sind jeweils
mit einer Restschuld von ca. 50.000 € belastet.
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II
Mit Verfügung vom 19. Juli 2000, dem Soldaten ausgehändigt am 26. Juli 2000, leitete der
Kommandeur der … Panzergrenadierdivision „…” nach zuvor am 26. Januar 2000 erfolg-
ter Anhörung der Vertrauensperson das gerichtliche Disziplinarverfahren ein. Ausgehend
von der Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwaltes vom 8. Mai 2002, dem Solda-
ten zugestellt am 23. Mai 2002, fand die ... Kammer des Truppendienstgerichts Nord den
Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und verhängte ein Beförderungsverbot auf die
Dauer von vier Jahren; außerdem kürzte es die jeweiligen Dienstbezüge des Soldaten um
ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren.
Die Truppendienstkammer traf dabei folgende tatsächlichen Feststellungen:
„1. Der Soldat war ab 01. Juli 1994 zum Zentrum für Nachwuchsgewinnung
OST nach Berlin versetzt worden und wurde dort als Wehrdienstberater-
Stabsoffizier und Dezernatsleiter verwendet. Seinen Familienwohnort behielt
er in N. bei. Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt. Der Soldat hatte
auf diese am 07. Mai 1996 verzichtet. In der Folgezeit wurde ihm Trennungs-
geld nach §§ 3, 4 Trennungsgeldverordnung gewährt.
Im November 1999 stellten Mitarbeiter der Truppenverwaltung des Zentrums
für Nachwuchsgewinnung OST Ungereimtheiten in den ausgefüllten Forde-
rungsnachweisen des Soldaten für die Zahlung von Trennungsgeld ab Juni
1999 fest. Der Soldat wurde hierauf von seinem Disziplinarvorgesetzten, dem
Zeugen S., am 18. November 1999 angesprochen und glich zunächst die
rechnerische Differenz in Höhe von 198,55 DM am 19. November 1999 aus.
Zusätzliche Ermittlungen ergaben, dass der Soldat bereits im ersten Halbjahr
1999 falsche und/oder fehlerhafte Angaben in den Forderungsnachweisen
gemacht hatte. Hier ergab sich eine rechnerische Differenz in Höhe von
365,00 DM, die von dem Soldaten am 25. Januar 2000 ausgeglichen wurde.
Im Einzelnen hatte der Soldat beim Ausfüllen der Vordrucke ‚Forderungs-
nachweis für die Zahlung von Trennungsgeld (TG)’ für die Monate Januar,
Februar, März, Juni, Juli, August, September und Oktober 1999 jeweils unter
Außerachtlassen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht und unter Versicherung
der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben unterlassen, im Feld 7d die
Tage, an denen er wegen Urlaub, Dienstbefreiung, Aufenthalt am Wohnort,
Krankenhausaufenthalt, Dienstreise, Kommandierung und/oder Erkrankung
keinen Dienst im Zentrum für Nachwuchsgewinnung OST geleistet und sich
nicht am Dienstort Berlin befunden hatte, wie folgt einzutragen:
a) im Forderungsnachweis für Januar 1999 vom 27.01.1999 die Tage 09., 10.,
16., 17., 23., 24., 30. und 31.01.1999 (jeweils Wochenende) sowie 20.01. -
22.01.1999 (Dienstreise),
b) im Forderungsnachweis für Februar 1999 vom 01.03.1999 die Tage 13. und
14.02.1999 (Wochenende) sowie 01. - 12.02.1999 (Kommandierung),
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c) im Forderungsnachweis für März 1999 vom 19.04.1999 die Tage 06., 07.,
13. und 14.03.1999 (jeweils Wochenende),
d) im Forderungsnachweis für Juni 1999 vom 05.07.1999 die Tage 04.06.
(Dienstzeitausgleich/Dienstbefreiung), 07.06. (Dienstreise, Aufenthalt am
Wohnort), 08.06. und 09.06.1999 (Dienstreise),
e) im Forderungsnachweis für Juli 1999 vom 27.07.1999 die Tage 11.07.
(Wochenende), 15.07. und 16.07.1999 (Dienstreise),
f) im Forderungsnachweis für August 1999 vom 30.08.1999 die Tage 07., 08.,
14., 15., 21., 22.08.1999 (jeweils Wochenende) sowie 13.08.1999 (Urlaub),
g) im Forderungsnachweis für September 1999 vom 04.10.1999 die Tage 11.,
12., 18., 19., 25., 26.09.1999 (jeweils Wochenende) sowie 17.09.1999
(Dienstbefreiung/Dienstzeitausgleich) und
h) im Forderungsnachweis für Oktober vom 01.11.1999 die Tage 08.10.1999
(Dienstreise, Aufenthalt am Wohnort) sowie 09. und 10.10.1999 (Wochenen-
de).
In jedem der aufgeführten Fälle hätte der Soldat erkennen können und müs-
sen, dass die Höhe des jeweils für den einzelnen Monat zu gewährenden
Trennungsgeldes sich nach der Anzahl der Abwesenheitstage vom Dienst und
dem Dienstort bestimmt.
Der Soldat hat zugegeben, die Forderungsnachweise fehlerhaft bzw. unvoll-
ständig ausgefüllt zu haben. Weil er im Tatzeitraum ständig unterwegs gewe-
sen sei, habe er über seine Abwesenheitszeiten nicht korrekt Buch geführt.
Darüber hinaus sei er mit den Formularen nicht so recht klar gekommen. Mit
Zahlen habe er seine Probleme. Hinsichtlich der nicht eingetragenen Wo-
chenenden sei er im übrigen davon ausgegangen, dass die Truppenverwal-
tung gewusst habe, dass er Wochenendpendler gewesen sei und die Trup-
penverwaltung deshalb die entsprechenden Tage von sich aus bei der
Berechung des Trennungsgeldes herausnehmen werde. Er habe sich darauf
verlassen, dass seine Angaben geprüft und im Zweifelsfall mit ihm Rückspra-
che genommen würde.
Diese Einlassung vermag den Soldaten nicht zu entlasten. Die Formulierung
in Feld 7d des Vordrucks ‚Forderungsnachweis für die Zahlung von Tren-
nungsgeld (TG)’ ist insoweit eindeutig. Dort heißt es nämlich: ‚Ich habe an fol-
genden Tagen keinen Dienst geleistet (z.B.: wegen Urlaub, Dienstbefreiung,
Aufenthalt am Wohnort, Krankenhausaufenthalt, Dienstreise, Kommandie-
rung, Abordnung; bei Erkrankung bitte auch den Aufenthaltsort angeben)’.
Diese gut verständlichen Hinweise hat der Soldat beim Ausfüllen der Vordru-
cke zweifelsfrei außer Acht gelassen. Daneben ergibt sich aus §§ 3, 4 Tren-
nungsgeldverordnung, dass die Grundlage für die entsprechenden Leistungen
die Abwesenheit vom Wohnort ist. Trennungsgeld wird danach auch dann ge-
zahlt, wenn der Berechtigte das Wochenende am Dienstort verbringt. Schließ-
lich hat der Soldat nicht nur versäumt, die am Wohnort verbrachten Wochen-
enden einzutragen, sondern er hat auch andere Abwesenheitszeiten bedingt
durch Dienstreisen, Kommandierung etc. entgegen der ausdrücklichen Forde-
rung im Feld 7d des Vordrucks nicht eingetragen.
Danach steht für die Kammer fest, dass der Soldat beim fehlerhaften bzw. un-
vollständigen Ausfüllen der Vordrucke fahrlässig gegen seine Pflichten zur
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Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 Abs. 1 SG), zum treuen Die-
nen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17
Abs. 2 Satz 1 SG) verstieß, wodurch er eine Überzahlung in Höhe von insge-
samt 563,55 DM bewirkte.
2. Der Leiter des Zentrums für Nachwuchsgewinnung OST ermächtigte den
Soldaten mit Verfügung vom 13. August 1997 gemäß ZDv 43/2 Nr. 316, die im
Rahmen des Aufgabenbereiches als Dezernatsleiter Wehrdienstberatung er-
forderlichen Fahraufträge - auch im Umkreis von mehr als 100 km um die
Dienststelle - zu erteilen. Danach konnte und durfte der Soldat im Rahmen
seines Aufgabenbereiches den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen veranlas-
sen und, da er Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr ist, sich er-
forderlichenfalls auch selbst als Kraftfahrer einteilen.
Für dienstlich veranlasste Fahrten erteilte der Soldat die nachfolgend aufge-
führten Fahraufträge, bei denen er sich als Selbstfahrer einteilte, und führte in
der Zeit vom 21. Januar bis zum 12. Dezember 1999 im zeitlichen Zusam-
menhang mit den Dienstfahrten die folgenden mindestens 26 Privatfahrten
über insgesamt mindestens 10.121 km mit dem Dienst-Kfz Opel Astra mit dem
amtlichen Kennzeichen Y-424 039 durch, obwohl er wusste, dass gemäß
ZDv 43/2 Nr. 301 Dienstkraftfahrzeuge nur zu dienstlichen Zwecken einge-
setzt werden dürfen:
Fahrauftrag-Nr. 23/01/99:
Am 21. Januar 1999 fuhr er vom Dienstort W. zum Familienwohnsitz N. und
legte hierbei 269 km zurück. Am 24. Januar 1999 fuhr er von seinem Fami-
lienwohnsitz N. zu seiner Dienststelle in B. und legte hierbei 398 km zurück.
Fahrauftrag-Nr. 06/02/99:
Am 12. Februar 1999 fuhr er vom Dienstort H. - er war für die Zeit vom 01. bis
12. Februar 1999 zu einem Lehrgang an das Bundessprachenamt komman-
diert - zu seinem Familienwohnsitz N., ohne diese Fahrt im Fahrauftrag nach-
zuweisen. Am 13. Februar 1999 fuhr er von seinem Familienwohnsitz N. zum
Wohnsitz der Schwiegereltern in G., wobei er das Fahrzeug ausweislich der
Überwachungsliste für die Tankkarte Nr. 4102/99 an der Raststätte G. mit
Kraftstoff im Gegenwert von 27,46 DM, die der Bundesrepublik Deutschland in
Rechnung gestellt wurden, betankte, ohne diese Fahrt im Fahrauftrag nach-
zuweisen. Am 14. Februar 1999 fuhr er vom Wohnsitz seiner Schwiegereltern
in G. zu seinem Familienwohnsitz N., wobei er das Kraftfahrzeug an der
Tankstelle S. bei N. ausweislich der Überwachungsliste für die Tankkarte
Nr. 4102/99 mit Kraftstoff im Gegenwert von 32,13 DM, die der Bundesrepub-
lik Deutschland in Rechnung gestellt wurden, betankte, ohne diese Fahrt im
Fahrauftrag nachzuweisen. Am 15. Februar 1999 fuhr er von seinem Fami-
lienwohnsitz N. zu seiner Dienststelle in B. Diese Fahrt gab er im Fahrauftrag
mit 1.407 km an.
Fahrauftrag-Nr. 13/03/99:
Am 20. März 1999 fuhr er vom Dienstort H. - er war für die Zeit vom 15. März
bis 01. April 1999 zu einem Lehrgang zur Infanterieschule kommandiert - zu
seinem Familienwohnsitz N. und legte hierbei 537 km zurück. Am 21. März
1999 fuhr er von seinem Familienwohnsitz N. nach H. Hierbei legte er 541 km
zurück und gab als Datum der Fahrt im Fahrauftrag den 22. März 1999 an.
Am 27. März 1999 fuhr er vom Dienstort H. zu seinem Familienwohnsitz N.
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und legte hierbei 591 km zurück. Als Datum der Fahrt gab er im Fahrauftrag
den 23. März 1999 an. Am 28. März 1999 fuhr er von seinem Familienwohn-
sitz N. nach H. und legte dabei 538 km zurück.
Fahrauftrag-Nr. 16/06/99:
Am 03. Juni 1999 fuhr er vom Dienstort S. zu seinem Familienwohnort N., oh-
ne diese Fahrt im Fahrauftrag nachzuweisen. Am 11. Juni 1999 fuhr er von
seiner Dienststelle in B. zu seinem Familienwohnsitz N. und legte hierbei
399 km zurück. Am 13. Juni 1999 fuhr er von seinem Familienwohnsitz N. zu
seiner Dienststelle in B. und legte dabei 429 km zurück.
Fahrauftrag-Nr. 05/07/99:
Am 28. Juni 1999 fuhr er von seinem Familienwohnsitz N. zum Wohnsitz sei-
ner Schwiegereltern in G. und von dort zurück nach N., wobei er 720 km zu-
rücklegte und als Fahrtzweck im Fahrauftrag ‚Tagung bei WBV …’ angab. Am
04. Juli 1999 fuhr er von seinem Familienwohnort N. zum Wohnsitz der
Schwiegereltern in G. und von dort zurück nach N., wobei er 717 km zurück-
legte.
Fahrauftrag-Nr. 29/07/99:
Am 16. Juli 1999 fuhr er vom Dienstort W. zu seinem Familienwohnsitz N. und
legte dabei 374 km zurück. Am 19. Juli 1999 fuhr er von seinem Familien-
wohnsitz N. zu seiner Dienststelle in B. und legte dabei 398 km zurück.
Fahrauftrag-Nr. 13/09/99:
Am 09. September 1999 fuhr er vom Dienstort N. zu seinem Familienwohnsitz
N. und legte hierbei 350 km zurück. Am 13. September 1999 fuhr er von sei-
nem Familienwohnsitz N. zu seiner Dienststelle in B. und legte hierbei 403 km
zurück.
Fahrauftrag-Nr. 30/09/99:
Am 16. September 1999 fuhr er vom Dienstort Gefechtsübungszentrum C.
(bei M.) zu seinem Familienwohnsitz N. und legte hierbei 413 km zurück. Am
19. September 1999 fuhr er von seinem Familienwohnsitz N. zu seiner
Dienststelle in B. und legte hierbei 520 km zurück.
Fahrauftrag-Nr. 22/12/99:
Am 09. Dezember 1999 fuhr er vom Dienstort M. zum Wohnsitz seiner
Schwiegereltern in G. und legte hierbei 330 km zurück. Am 10. Dezember
1999 fuhr er von G. zu seinem Familienwohnsitz N. und legte hierbei 427 km
zurück. Am 12. Dezember 1999 fuhr er von seinem Familienwohnsitz N. zu
seiner Dienststelle in B. und legte hierbei 360 km zurück.
Der Soldat hat die Durchführung der aufgeführten Privatfahrten mit dem
Dienst-Kfz zugegeben. Er sei sich darüber im Klaren gewesen, dass Privat-
fahrten mit dem Dienstfahrzeug nicht erlaubt waren und er damit gegen
Dienstvorschriften verstieß. Auch habe er gewusst, dass es unrechtmäßig
gewesen sei, das Dienstkraftfahrzeug anlässlich der Privatfahrten auf Kosten
der Bundesrepublik Deutschland zu betanken. Sein Fehlverhalten sei mit der
äußerst schwierigen familiären Situation zu erklären, in der er sich im Jahre
1999 befunden habe. Bei der in Göttingen lebenden Schwiegermutter sei En-
de 1998 eine Alzheimererkrankung festgestellt worden. Der Schwiegervater
sei durch diese Diagnose in einen psychischen Ausnahmezustand geraten,
habe keinerlei Verantwortung oder Fürsorge für seine erkrankte Ehefrau
wahrnehmen und diese nicht pflegen können. Beide Schwiegereltern seien je-
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doch nicht zu einem Heimaufenthalt zu bewegen gewesen, so dass er, seine
Ehefrau und seine beiden Kinder gezwungen gewesen seien, die Pflege der
Schwiegereltern in G. von N. aus zu organisieren und in Krisensituationen
immer wieder vor Ort in G. zu sein. Auch sei seine Ehefrau der belastenden
Situation nicht mehr gewachsen gewesen. Sie habe aufgrund ihrer Berufstä-
tigkeit als Lehrerin nicht nach G. übersiedeln können und habe außerdem den
beiden bis Ende Juni 1999 in den Abiturprüfungen stehenden Kindern beiste-
hen müssen. Die Fahrten mit dem Dienstkraftfahrzeug nach G. zu den
Schwiegereltern und nach N. zu seiner Familie seien immer wieder durch Kri-
sensituationen, bei denen die Unterstützung der Schwiegereltern oder der
Ehefrau erforderlich gewesen sei, veranlasst worden. Er habe zudem seine
privaten Fahrten mit dem Dienstkraftfahrzeug zu keinem Zeitpunkt zu ver-
schleiern versucht und keinerlei Täuschungsabsicht gehabt. Vielmehr habe er
die Fahrstrecken nach N. oder G. überwiegend in die Fahraufträge eingetra-
gen, ohne einen dienstlichen Zweck anzugeben. Mithin sei es für die Trup-
penverwaltung erkennbar gewesen, dass es sich um Privatfahrten gehandelt
habe. Allerdings sei ihm auch klar gewesen, dass nicht alle Fahrbefehle nach-
geprüft würden. Über alternative Fahrmöglichkeiten, z.B. über die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel, habe er sich in jedem Einzelfall Gedanken ge-
macht, jedoch angesichts des jeweiligen Zeitdrucks und der schlechten Ver-
kehrsanbindung keine Alternative gefunden. Inzwischen habe sich die ange-
spannte familiäre Situation entspannt. Seine Schwiegereltern seien mittlerwei-
le in einem Heim untergebracht und seine beiden Kinder befänden sich au-
ßerhalb des Familienwohnorts im Studium.
Diese Einlassung des Soldaten ist nicht geeignet, die schweren wiederholten
Verfehlungen des Soldaten zu rechtfertigen. Insbesondere hat er für die
Kammer nicht überzeugend darlegen können, dass er sich vor Antritt der je-
weiligen Privatfahrten mit dem Dienstkraftfahrzeug hinreichend um alternative
Fahrmöglichkeiten bemühte. So wäre es ihm trotz der zweifellos für ihn äu-
ßerst belastenden privaten Situation möglich gewesen - und er wäre auch da-
zu verpflichtet gewesen -, für die privat veranlassten Fahrten öffentliche Ver-
kehrsmittel bzw. das Familienfahrzeug zu benutzen. Vielmehr liegt der Ver-
dacht nahe, dass der Soldat das Dienstkraftfahrzeug quasi wie ein zweites
Privatfahrzeug nutzte. Besonders gravierend fällt dabei ins Gewicht, dass der
Soldat wusste, dass eine Kontrolle der von ihm erteilten Fahraufträge nicht
stattfand und er das Vertrauen, das durch die Ermächtigung zur selbständigen
Erteilung der Fahraufträge in ihn gesetzt worden war, in skrupelloser Weise
ausnutzte.
Nach alledem hat der Soldat durch den Einsatz des Dienstkraftfahrzeuges für
private Zwecke vorsätzlich gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG),
zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG), zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenhei-
ten (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten in-
nerhalb des Dienstes (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.”
Bezüglich der Ausführungen der Kammer zur Maßnahmebemessung wird auf den Inhalt
des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihm am 17. September 2002 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaran-
walt mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2002, eingegangen am 15. Oktober 2002, eine auf
die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung eingelegt mit dem Ziel,
- 11 -
das Urteil im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme zu ändern und den Soldaten zu
einer Herabsetzung im Dienstgrad zu verurteilen.
Zur Begründung hat der Wehrdisziplinaranwalt im Wesentlichen ausgeführt:
Die von der Truppendienstkammer verhängte Disziplinarmaßnahme reiche nicht aus, dem
Soldaten nachdrücklich vor Augen zu führen, ein welch schwerwiegendes Dienstvergehen
er begangen habe. Die von der Kammer für das Absehen von der an sich gebotenen
Dienstgradherabsetzung angeführte Begründung, der Soldat habe die Verfehlung in ei-
nem Zeitraum begangen, in welchem er durch die äußerst schwierige familiäre Situation
besonderen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, vermöge
nicht zu überzeugen. Die familiäre Ausnahmesituation, durch die sich der Soldat zu den
Privatfahrten mit dem Dienstkraftfahrzeug an den Familienwohnort oder den Wohnort der
Schwiegereltern habe verleiten lassen, hätte sich allenfalls bei einem einmaligen Fehlver-
halten oder einem Fehlverhalten über einen kurzen Zeitraum mildernd zu seinen Gunsten
auswirken dürfen. Im vorliegenden Falle habe die private Nutzung des Dienstkraftfahr-
zeugs jedoch im erheblichen Umfange vielfach wiederholt während eines ganzen Jahres
stattgefunden. Der Soldat habe das Dienstkraftfahrzeug sogar einmal an einem Wochen-
ende benutzt, um von seinem Familienwohnsitz zum Wohnsitz der Schwiegereltern und
zurück zu fahren; er habe es wie einen Zweitwagen der Familie gebraucht.
Das weitere Fehlverhalten des Soldaten hinsichtlich des mehrfachen fehlerhaften und
unvollständigen Ausfüllens der Forderungsnachweise für die Zahlung von Trennungsgeld
mache die Dienstgradherabsetzung vollends unausweichlich. Es könne nicht hingenom-
men werden, dass ein langgedienter und erfahrener Stabsoffizier, der aufgrund seines
Dienstgrades zu besonders beispielhaftem Verhalten verpflichtet sei und im übrigen be-
sonderes Vertrauen genieße, das in ihn gesetzte Vertrauen in geradezu skrupelloser
Weise über einen Zeitraum von fast einem Jahr missbrauche. Die vom Truppendienstge-
richt verhängte Maßnahme gehe im Übrigen bei dem Soldaten im Wesentlichen ins Leere.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihr Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1
Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2. Das Rechtsmittel des Wehrdisziplinaranwalts ist ausdrücklich und nach dem maßgebli-
chen Inhalt seiner Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der
- 12 -
Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der
Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die
angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 91 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
Damit ist davon auszugehen, dass der Soldat im Anschuldigungspunkt 1 (fehlerhaftes
bzw. unvollständiges Ausfüllen der Vordrucke für die Abrechnung von Trennungsgeld für
die Monate Januar bis März und Juni bis Oktober 1999) gegen seine Pflichten zur Wahr-
heit in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 Abs. 1 SG), zum treuen Dienen (§ 7 SG) und
zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1SG) sowie im An-
schuldigungspunkt 2 (unberechtigte Nutzung eines Dienstkraftfahrzeuges für private Zwe-
cke in der Zeit von Januar 1999 bis Dezember 1999) gegen seine Pflichten zum treuen
Dienen (§ 7 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG), zur Wahrheit in dienstlichen Angele-
genheiten (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten inner-
halb des Dienstes (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen und somit insgesamt teils fahrlässig,
teils vorsätzlich ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen hat.
3. Die Berufung des Wehrdisziplinaranwaltes ist begründet. Das Truppendienstgericht hat
das Dienstvergehen des Soldaten zu milde geahndet. Das Urteil ist im Ausspruch über die
Disziplinarmaßnahme zu ändern und der Soldat in den Dienstgrad eines Hauptmanns in
der Besoldungsgruppe A 11 herabzusetzen.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstverge-
hens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Füh-
rung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 58 Abs. 7 i.V.m. § 38
Abs. 1 WDO).
a) Der Soldat hat ein schweres Dienstvergehen begangen. Dies ergibt sich aus der Be-
deutung der verletzten Pflichten. Dabei liegt der Schwerpunkt seiner Verfehlungen darin,
dass er in erheblichem Umfang mit einem Dienstkraftfahrzeug Fahrten für private Zwecke
durchführte. Die vorsätzliche persönliche Bereicherung eines Soldaten, die durch Zugriff
auf das Vermögen des Dienstherrn und damit zum Nachteil des Dienstherrn erfolgt, stellt
ein besonders gravierendes Fehlverhalten dar. Da die Bundeswehr ihren Verfassungsauf-
trag nur dann erfüllen kann, wenn ihre Angehörigen und ihr Gerät nach Maßgabe der
dienstlichen Erfordernisse jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind, dürfen weder ihr
Personal noch ihr Material zur Verwirklichung anderer als dienstlicher Zwecke eingesetzt
werden. Beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut ist die Bundeswehr auf die Ehrlich-
keit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten in hohem Maße angewiesen. Deshalb ist die Pflicht
zum treuen Dienen (§ 7 SG) gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer
- 13 -
kontrolliert werden können, von besonderer Bedeutung. Erfüllt ein Soldat diese dienstli-
chen Erwartungen nicht, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn
nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Integrität. Auch
die Öffentlichkeit hat kein Verständnis dafür, wenn die für die Verteidigung der Bundesre-
publik Deutschland und andere verfassungsgemäße Aufgaben bereitgestellten Mitteln
nicht ausschließlich für dienstliche Zwecke, sondern auch für private Interessen verwen-
det werden.
Im vorliegenden Falle ist die Eigenart des Dienstvergehens des Soldaten zudem dadurch
gekennzeichnet, dass das Fehlverhalten nicht nur einmal erfolgte, sondern dass der Sol-
dat über einen relativ langen Zeitraum von Januar 1999 bis Dezember 1999 insgesamt 26
unberechtigte Einzelfahrten zu privaten Zwecken vornahm. Dabei ging es jeweils nicht um
geringfügige Kurzstrecken. Vielmehr legte der Soldat insgesamt mindestens ca.
10 000 km zurück.
Erschwerend kommt ferner hinzu, dass der Soldat zur Ermöglichung seines Fehlverhal-
tens die ihm durch seinen Vorgesetzten, den Zeugen Oberst S., erteilte dienstliche Er-
mächtigung, im Rahmen seines Aufgabenbereiches als Dezernatsleiter erforderliche
Fahraufträge zu erteilen, eigennützig missbrauchte und damit einen ganz erheblichen
Vertrauensbruch beging. Ferner ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Soldat das
Dienst-Kraftfahrzeug zu privaten Zwecken nicht nur unberechtigterweise nutzte, sondern
zudem auch noch teilweise den an Tankstellen getankten Kraftstoff seinem Dienstherrn in
Rechnung stellen ließ.
Der besondere Unrechtsgehalt seines Dienstvergehens ergibt sich auch daraus, dass es
sich bei der unberechtigten Nutzung des Dienstkraftfahrzeuges um kriminelles Unrecht im
Sinne des § 266 StGB (Untreue) handelte. Denn der Soldat hat seine Vermögensbe-
treuungspflicht hinsichtlich des von ihm genutzten Dienstkraftfahrzeuges pflichtwidrig und
vorsätzlich verletzt und dabei seinem Dienstherrn als Inhaber des betreuten Vermögens
erhebliche Nachteile zugefügt. Das Tanken auf Kosten des Dienstherrn ist als Betrug
(§ 263 StGB) und damit ebenfalls als kriminelles Unrecht zu qualifizieren. Denn der Soldat
täuschte mit dem Tanken und der Veranlassung des Inrechnungstellens den Dienstherrn,
bewirkte bei diesem einen Irrtum über den Charakter der angeblichen Dienstfahrt und
dadurch ferner eine Vermögensverfügung des Dienstherrn, die bei diesem einen Vermö-
gensschaden in Höhe der Tankkosten verursachte, um sich einen rechtswidrigen Vermö-
gensvorteil zu verschaffen. Dabei handelte er auch vorsätzlich, da ihm bewusst war, dass
das Tanken auf Kosten des Dienstherrn unberechtigterweise erfolgte. Er wollte dies auch.
- 14 -
Für sein kriminelles Verhalten kann sich der Soldat weder auf Rechtfertigungsgründe
noch Entschuldigungsgründe berufen. Insbesondere lagen die Voraussetzungen eines
rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Soldat
seine Tat(en) beging, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbaren Gefahr für Le-
ben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechts-gut von sich oder einem an-
deren abzuwenden. Auch wenn er durch die Benutzung des Dienstkraftfahrzeuges unter
Umständen schneller und zudem kostenfrei seine hilfebedürftigen Schwiegereltern in Göt-
tingen oder seine Familie erreichen wollte, ist bereits nicht ersichtlich, dass eine gegen-
wärtige Gefahr für die genannten Rechtsgüter der Schwiegereltern oder von Familienan-
gehörigen vorlag. Selbst wenn diese Voraussetzung im Einzelfalle erfüllt gewesen wäre,
kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass eine solche Gefahr "nicht anders" als durch
den unberechtigten Gebrauch des Dienst-Kraftfahrzeuges abzuwenden war. Soweit er
das vorhandene Familienkraftfahrzeug nicht nutzen wollte oder konnte, hatte er jedenfalls
die Möglichkeit, z.B. einen Gebrauchtwagen zu erwerben und diesen zu nutzen, öffentli-
che Verkehrsmittel und ggf. Taxen in Anspruch zu nehmen oder aber einen Mietwagen zu
verwenden.
Der Unrechtsgehalt des Dienstvergehens wird zudem dadurch erhöht, dass der Soldat
außerdem bei der Abrechnung von Ansprüchen auf Trennungsgeld Forderungsnachweise
für die Monate Januar bis März und Juni bis Oktober 1999 unrichtig ausfüllte und so
überhöhte Zahlungen seines Dienstherrn bewirkte. Damit fügte er dem Vermögen des
Dienstherrn Schaden zu, beeinträchtigte zusätzlich das Vertrauensverhältnis zu seinem
Dienstherrn und begründete so weitere Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit
und Integrität. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr
unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl.
dazu u.a. Urteil vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 -
NZWehrr 1993, 76, insoweit nicht veröffentlicht>). Dem in diesem Fehlverhalten zugleich
liegenden Verstoß gegen die Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sa-
gen (§ 13 Abs. 1 SG), kommt im militärischen Bereich ebenso wie der verletzten Pflicht
zum treuen Diensten (§ 7 SG) besondere Bedeutung zu. Die Wahrheitspflicht bezieht sich
nicht nur auf den eigentlichen militärischen Bereich, sondern auch auf alle mit dem Dienst
zusammenhängende Vorgänge, darunter u.a. Zahlungsvorgänge im Rahmen der besol-
dungsrechtlichen Nebenalimentation (stRspr.: Urteile vom 27. Januar 1983 - BVerwG
2 WD 52.82 - und vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 -
).
- 15 -
b) Das Dienstvergehen des Soldaten bewirkte einen nicht unerheblichen Vermögens-
schaden. Durch das Einreichen unrichtiger Forderungsnachweise wurden nach den vom
Truppendienstgericht getroffenen Feststellungen, denen der Soldat nicht entgegengetre-
ten ist und an denen zu zweifeln auch der Senat keine Veranlassung hat, Überzahlungen
in Höhe von insgesamt 563,55 DM verursacht. Ausweislich des von dem Zeugen Oberst
Spangenberg erstellten Schadensberichts des Zentrums für Nachwuchsgewinnung Ost
vom 17. Juli 2001 entstand dem Dienstherrn durch die unberechtigte Benutzung des
Dienstkraftfahrzeuges ferner ein Vermögensschaden in Höhe von 6.084,05 DM. Zwar hat
der Soldat gegenüber dem Rückforderungsbescheid des Dienstherrn über diesen Betrag
zwischenzeitlich mit Schreiben vom 24. Januar 2003 Einwendungen erhoben. Er hat die-
se jedoch nicht näher spezifiziert. Auch in der Berufungshauptverhandlung hat er nicht
dartun können oder wollen, inwiefern die Schadensberechnung des Dienstherrn unzutref-
fend ist. Zudem bestreitet der Soldat nicht, dass durch sein Fehlverhalten jedenfalls ein
erheblicher Vermögensschaden entstanden ist. Angesichts dessen hat der Senat keine
Veranlassung, die genaue Höhe des entstandenen Vermögensschadens zu ermitteln.
Diese muss ggf. in einem Rechtsstreit hinsichtlich des Rückforderungsbescheides im Ein-
zelnen festgestellt werden.
Das Dienstvergehen des Soldaten hatte auch nicht unerhebliche Auswirkungen auf die
Personalplanung des Dienstherrn. Der Soldat musste aufgrund der Vorwürfe, die Gegen-
stand dieses gerichtlichen Disziplinarverfahrens sind, zum 1. April 2000 von seinem
Dienstposten wegversetzt werden. Die dienstlichen Folgen muss er sich zurechnen las-
sen.
c) Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts handelte der
Soldat hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 (Forderungsnachweise) fahrlässig, hin-
sichtlich des Anschuldigungspunktes 2 (Privatnutzung des Dienstkraftfahrzeugs) vorsätz-
lich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in seiner
Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB
schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern wür-
den, liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a.
Urteile vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 -
§ 34 WDO Nr. 28 = NZWehrr 1997, 212, insoweit nicht veröffentlicht> und zuletzt vom
6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N) dann gegeben, wenn die Situation, in der der
Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass
- 16 -
ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch
nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind z.B. ein Handeln in
einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere
Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem
Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde per-
sönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten
Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder psychischen
Ausnahmesituation (stRspr., vgl. u.a. Urteile vom 1. September 1997 - BVerwG 2 WD
13.97 -
insoweit nicht veröffentlicht> und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -). Die Voraus-
setzungen für das Vorliegen solcher Milderungsgründe sind hier nicht erfüllt.
Eine ausweglos erscheinende, unverschuldete wirtschaftliche Notlage lag schon deshalb
nicht vor, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass sich der Soldat im Tatzeitraum in wirtschaft-
lichen Schwierigkeiten befand.
Auch der Milderungsgrund einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat (vgl.
Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -
161>, vom 19. Februar 1997 - BVerwG 2 WD 27.96 - , vom
19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 -
2002, 514, insoweit nicht veröffentlicht> und vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 -)
ist nicht erkennbar. Der Soldat entschied sich zu der vielfachen unberechtigten Privatnut-
zung des Dienstkraftfahrzeuges nicht in einem Zustand, in dem er in einer außergewöhn-
lichen Situation die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedach-
te. Dagegen spricht schon, dass sich sein Fehlverhalten über viele Monate hinweg immer
wieder erneut ereignete und dass er dabei stets Gelegenheit hatte, sein Tun zu überden-
ken und zu einem rechtmäßigen Verhalten zurückzufinden. Auch angesichts seiner lang-
jährigen Ausbildung und großen beruflichen Erfahrung konnte von einer situativen Über-
forderung nicht die Rede sein. Sein Fehlverhalten erfolgte gerade nicht spontan und kopf-
los. Er handelte vielmehr überlegt und planmäßig.
Auch bei dem unrichtigen Ausfüllen und Einreichen der Forderungsnachweise kann von
einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat nicht die Rede sein. Denn die-
ses fahrlässige Verhalten ereignete sich - in acht Fällen - während eines Zeitraumes von
mehren Monaten. Es war damit ebenfalls nicht auf einen Augenblick beschränkt, in dem
der Soldat spontan und kopflos gehandelt hätte.
- 17 -
Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Soldat unter schockartig ausgelöstem
psychischem Zwang agierte.
Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass sich der Soldat bei seinem Fehlverhalten un-
verschuldet einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfül-
lung eines dienstlichen Auftrages gegenübersah (vgl. dazu u.a. Urteile vom 28. Januar
1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - und
vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -).
Sonstige außergewöhnliche Besonderheiten, wonach ein an normalen Maßstäben orien-
tiertes Verhalten nicht mehr erwartet und nicht vorausgesetzt werden konnte, sind eben-
falls nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Soldat sich damals in
einer sehr schwierigen familiären Situation befand, als er sich relativ intensiv um seine in
Göttingen lebenden betreuungsbedürftigen Schwiegereltern kümmern und seine am Fa-
milienwohnort N. berufstätige Ehefrau unterstützen musste, rechtfertigt dies nicht die An-
nahme eines Tatmilderungsgrundes. Denn auch in einer solchen Situation muss von ei-
nem Soldaten, zumal einem Berufssoldaten mit dem Dienstgrad des Soldaten, bei der
Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen und beim Ausfüllen der in Rede stehenden Forde-
rungsnachweise ein rechtmäßiges Verhalten erwartet werden.
Konkrete Anhaltspunkte für ein den Soldaten teilweise entlastendes Mitverschulden von
Vorgesetzten - etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstauf-
sicht (vgl. dazu Urteile vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 -
nicht veröffentlicht>, vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 -
SG Nr. 19 = NVwZ-RR 2003, 366>, vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - und vom
6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -) - sind ebenfalls nicht erkennbar.
d) Die unberechtigte private Nutzung des Dienstkraftfahrzeuges durch den Soldaten er-
folgte offenbar aus wirtschaftlichen Erwägungen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass
die private Nutzung des Dienstkraftfahrzeuges für ihn kostengünstiger, einfacher und be-
quemer war als die Nutzung des Familienkraftfahrzeuges, eines evtl. von ihm zu erwer-
benden Gebrauchtwagens, von öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxen oder eines Mietwa-
gens.
Hinsichtlich der unrichtigen Forderungsnachweise handelte der Soldat nach den Feststel-
lungen des Truppendienstgerichts aus Nachlässigkeit, jedoch mit einer offenkundigen
Tendenz zur Selbstbegünstigung.
- 18 -
e) Im Hinblick auf seine bisherige Führung und seine Persönlichkeit liegen erhebliche
„Milderungsgründe in der Person” vor. Zu seinen Gunsten ist insbesondere zu berücksich-
tigen, dass er über Jahre hinweg gute dienstliche Leistungen erbrachte. Dieses positive
dienstliche Leistungsbild des Soldaten wird auch dadurch dokumentiert, dass er am
28. Mai 1975 eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhielt und
dass sein gegenwärtiger Disziplinarvorgesetzter, der Zeuge Oberst K., sowohl in der
mündlichen Verhandlung vor dem Truppendienstgericht als auch in der Berufungshaupt-
verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Soldat nach wie vor sein volles Ver-
trauen genießt und dass er ihn für eine Verwendung im Vertrauensbereich der Brigade
und für eine A 14-Stelle vorgeschlagen hat. Diese sehr positive Einschätzung dokumen-
tiert sich auch in der Sonderbeurteilung vom 1. November 2002.
Zugunsten des Soldaten spricht in diesem Zusammenhang auch, dass er ausweislich des
vorliegenden Auszugs aus dem Zentralregister nicht vorbestraft und disziplinarrechtlich
nicht negativ in Erscheinung getreten ist. Ferner ist von Bedeutung, dass er sich einsichtig
und geständig gezeigt hat und bei der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe be-
reitwillig mitgearbeitet hat.
f) Unter Würdigung aller be- und entlastenden Umstände des Fehlverhaltens des Solda-
ten hat der Senat eine Herabsetzung um einen Dienstgrad, also in den Dienstgrad eines
Hauptmanns in der Besoldungsgruppe A 11 für angemessen und notwendig gehalten.
Denn der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen sich
- wie hier - ein Soldat in Vorgesetztenstellung am Vermögen oder am Eigentum seines
Dienstherrn vergriffen hat, als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich
eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad angenommen (vgl. u.a.
Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - , vom 27. Januar
1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - , vom 23. Oktober 1990 - BVerwG
2 WD 40.90 - , vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 -
, vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD
35.95 - und vom 27. Oktober 1998
- BVerwG 2 WD 14.98 - ). Erfolgte der
Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten des Soldaten und wurde dadurch bei der
gebotenen objektiven Betrachtung eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den
Dienstherrn unzumutbar, ist eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten (stRspr.:
zuletzt Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N.). Nur in Fällen, die eine
mildere Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens zuließen, hat er den Einsatz
dienstlichen Personals und dienstlicher Mittel zu privaten Zwecken mit Gehaltskürzung
- 19 -
und/oder Beförderungsverbot geahndet (vgl. u.a. Urteile vom 21. Januar 1986 - BVerwG
2 WD 31.85 - und vom 16. Dezember 1987
- BVerwG 2 WD 22.87 - ). Hieran hält der
Senat aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Rechtssicherheit
fest. Es bedarf mithin ganz erheblicher Milderungsgründe in den Umständen der Tat, um
von einer Dienstgradherabsetzung im Einzelfall Abstand nehmen zu können. Daran fehlt
es hier. Damit kommt eine andere Maßnahme als eine Dienstgradherabsetzung nicht in
Betracht, zumal sich der Soldat neben der vorsätzlichen Schädigung des Vermögens sei-
nes Dienstherrn bei der unberechtigten privaten Nutzung des Dienstkraftfahrzeuges zu-
sätzlich noch einer fahrlässigen Schädigung bei dem Einreichen unrichtiger Forderungs-
nachweise schuldig gemacht hat. Der relativ lange Zeitraum, in dem die Einzelverfehlun-
gen erfolgten, sowie ihre Vielzahl stehen einer Herabsetzung lediglich in die für Hauptleu-
te herausgehobene Besoldungsgruppe A 12 entgegen, sondern erfordern eine Herabset-
zung in die niedrigste Besoldungsgruppe des Dienstgrades eines Hauptmanns.
Die zugunsten des Soldaten sprechenden Milderungsgründe in seiner Person vermögen
angesichts der Schwere der Verfehlungen an der gebotenen Herabsetzung im Dienstgrad
in die genannte Besoldungsgruppe nichts zu ändern. Die positive Persönlichkeitsprogno-
se für den Soldaten, die insbesondere auf seiner Mitarbeit an der Aufklärung, seiner Ein-
sicht in seine Verfehlungen und seinen guten dienstlichen Leistungen beruht sowie eine
Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erschei-
nen lässt, reicht - ebenso wie der seit den Verfehlungen mittlerweile verstrichene Zeitraum
von etwa drei Jahren - nicht aus, um die Disziplinarmaßnahme auf das vom Truppen-
dienstgericht verhängte Beförderungsverbot und eine Kürzung der Dienstbezüge zu be-
schränken. Ein Soldat, der dienstlich u.a. für die Erteilung von Fahraufträgen zuständig ist
und diese Ermächtigung zu privaten Zwecken ausnutzt und missbraucht, überwindet nicht
nur eine hohe Hemmschwelle. Er beweist damit zugleich ein auffälliges Maß an Rück-
sichtslosigkeit gegenüber ihm im Interesse der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr oblie-
genden wichtigen dienstlichen Pflichten, die seine weitere dienstliche Verwendungsfähig-
keit auf dem bisherigen Dienstposten ausschließt. Die Bundeswehr muss sich auf das
Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und Redlichkeit ihrer Soldaten verlassen können.
Anderenfalls lässt sich gerade in Bereichen, in denen eine lückenlose und zeitlich unun-
terbrochene Kontrolle nicht möglich ist und weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden
muss, eine ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht gewährleisten.
Deshalb muss insoweit - auch aus generalpräventiven Gründen - ein strenger Maßstab an
die Zuverlässigkeit und Integrität von Soldaten bei der Erfüllung ihrer wichtigen dienstli-
chen Pflichten angelegt werden, zumal wenn sie eine Vorgesetztenstellung innehaben;
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denn Vorgesetzte haben nach § 10 Abs. 1 SG in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein
Beispiel zu geben. Wenn ein Soldat - zumal in Vorgesetztenstellung - das Vermögen des
Dienstherrn in schwerwiegender Weise vorsätzlich geschädigt hat, stellt die Herabsetzung
im Dienstgrad die notwendige Konsequenz seines Fehlverhaltens dar, und zwar auch
dann, wenn er im Übrigen gute dienstliche Beurteilungen aufweist, nicht vorbestraft und
disziplinar bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Soweit sich aus der Dienstgradherab-
setzung für den Soldaten persönliche und familiäre Härten ergeben, sind diese schon
deshalb nicht unangemessen hart, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln ver-
antwortlichen Soldaten liegen, der sich bewusst sein muss, dass er durch sein Fehlverhal-
ten seine berufliche Zukunft und das Wohl seiner Familie gefährdet. Eine Dienstgradher-
absetzung ist in einem solchen Falle auch deshalb geboten, weil sie über ihren (engeren)
Zweck hinaus anerkanntermaßen auch pflichtenmahnende Wirkung auf die Angehörigen
der Bundeswehr im Allgemeinen hat. Durch eine solche Ahndung wird seiner Umgebung
nachhaltig die Schwere der Verfehlung vor Augen geführt.
4. Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwaltes Erfolg hatte, sind die Kosten des Verfah-
rens dem Soldaten aufzuerlegen (§ 139 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WDO). Für eine Billig-
keitsentscheidung nach § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WDO zugunsten des Soldaten
fehlt hier jeder Anhaltspunkt.
Prof. Dr. Pietzner
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth