Urteil des BVerwG vom 25.01.2010

Gutachter, Klinik, Schweigepflicht, Haus

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WD 5.09
TDG S 5 VL 28/08
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
Herrn Oberstleutnant ...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
am 25. Januar 2010 beschlossen:
- -
2
Es soll Beweis erhoben werden zu der Frage, ob die
Fähigkeit des Soldaten, das Unrecht der Tat einzusehen
oder nach dieser Einsicht zu handeln, zum Zeitpunkt der
Tat am 8. April 2007 wegen einer krankhaften seelischen
Störung oder einer schweren anderen seelischen
Abartigkeit erheblich vermindert war, durch die Einholung
eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Mit
der Erstattung des Gutachtens wird der Ärztliche Direktor
der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie
am Bezirkskrankenhaus G., Dr. ..., Haus ..., ...-Straße ...,
... G., beauftragt. Der Gutachter wird den Soldaten zu
untersuchen haben und ggf. andere Ärzte, die den
Soldaten namentlich bezüglich einer Alkoholerkrankung
untersucht bzw. behandelt haben oder noch behandeln,
befragen müssen. Daher wird den Beteiligten aufgegeben,
dem Gutachter diesbezügliche Unterlagen einschließlich
der Gesundheitsakte des Soldaten vorzulegen bzw.
entsprechende Angaben zu machen und die betreffenden
Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Der
Gutachter koordiniert das Verfahren insoweit und ist
darüber hinaus berechtigt,
zur Vorbereitung des
Gutachtens erforderlichenfalls auch andere Ärzte seiner
Klinik hinzuzuziehen.
Golze
Dr. Dette
Dr. Müller