Urteil des BVerwG vom 13.02.2008, 2 WD 5.07
Soldat, Einstellung des Verfahrens, Luftwaffe, Erste Hilfe
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 5.07 TDG S 4 VL 7/07
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g egen
Herrn Stabsfeldwebel a.D.
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Februar 2008, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier als Vorsitzender, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth, ehrenamtlicher Richter Major Szalai und ehrenamtlicher Richter Oberfeldwebel Schunck,
Leitender Regierungsdirektor Sandbaumhüter als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Weber, München, als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin Kairies als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 1. Februar 2007 aufgehoben.
Der frühere Soldat hat ein Dienstvergehen begangen.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe:
I
1Der 54 Jahre alte frühere Soldat absolvierte nach dem Besuch der Realschule,
die er 1969 ohne Abschluss verließ, eine Lehre als Großhandelskaufmann.
Diese schloss er im Juli 1972 mit Erfolg ab. Im Februar 1973 wurde er zur Ableistung seines Grundwehrdienstes einberufen. Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung wurde er im Juni 1973 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
berufen. Auf seinen Antrag hin wurde ihm mit Urkunde vom 12. Juni 1979, ausgehändigt am 25. Juni 1979, die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Seine Dienstzeit endete am 30. Juni 2006.
2Der frühere Soldat wurde während seiner Dienstzeit regelmäßig befördert, zuletzt mit Urkunde vom 15. Januar 2002, ausgehändigt am 24. Januar 2002, zum
Stabsfeldwebel.
3Nach seiner Grundausbildung wurde der frühere Soldat in verschiedenen Bereichen der Technischen Schulen der Luftwaffe eingesetzt. Zuletzt wurde er
zum 1. April 2001 zur .../... Schule der Luftwaffe ... nach U. versetzt, wo er bis
zu seinem Dienstzeitende als Personalfeldwebel Dienst leistete.
4Der frühere Soldat wurde zuletzt am 31. Juli 2000 planmäßig im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels beurteilt. Seine dienstlichen Leistungen wurden dabei
viermal mit der Stufe „5“, elfmal mit „6“ und einmal („Eigenständigkeit“) mit „7“
bewertet. Seine „Eignung und Befähigung“ wurden in dieser Beurteilung einmal
(„Geistige Befähigung“) mit der Wertung „c“, zweimal mit „d“ und einmal („Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“) mit „e“ bewertet. Im Abschnitt „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wird ausgeführt:
„HptFw B. ist ein profilierter und äußerst gewissenhafter Berufsunteroffizier, auf den jederzeit und in allen Lagen Verlass ist. Als lebens- und berufserfahrene, gereifte und gestandene Persönlichkeit wird er mit allen Situationen ausgesprochen selbständig fertig und meistert durch Überblick und Verantwortungsbewusstsein alle auftretenden Situationen vorbildhaft. Ausgeprägtes Fachwissen, Teambefähigung und hohe Leistungsbereitschaft lassen ihn weit überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse erzielen. Sein Auftreten ist stets korrekt, er ist ausgesprochen höflich und hilfsbereit und integriert sich ohne ‚Wenn und Aber’ in die soldatische Gemeinschaft. Notwendige Entscheidungen - auch unliebsame - werden sehr eigenständig herbeigeführt und auf allen Ebenen konsequent umgesetzt. Seine fachliche Autorität ist dabei von Offenheit und Geradlinigkeit geprägt. HptFw B. gehört zur absoluten Spitze der Unteroffiziere mit Portepee der neuen II. Lehrgruppe und verdient uneingeschränkte Förderung.“
5Der nächsthöhere Vorgesetzte des früheren Soldaten stimmte dieser Beurteilung zu. Die Förderungswürdigkeit beurteilte er mit „D“.
6Der in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer als Leumundszeuge gehörte letzte Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten, der Zeuge
Oberstleutnant T., hat den früheren Soldaten als hervorragenden Soldaten beschrieben. Es habe an ihm nichts auszusetzen gegeben. Die letzte Beurteilung
treffe „bis zum Dienstvergehen zu“. Danach „wäre sie bestimmt schwächer“
gewesen. Diese Aussage hat der Zeuge in der Berufungshauptverhandlung
bestätigt und bekräftigt.
7Der Auszug aus dem Zentralregister vom 11. Mai 2006 enthält keine Eintragungen über gerichtliche Vorstrafen.
8Ausweislich des Auszuges aus dem Disziplinarbuch Teil I vom 7. Juli 2005 wurden dem früheren Soldaten während seiner Dienstzeit zwei förmliche Anerkennungen erteilt, die er am 18. September 1981 durch den Inspektionschef .../...
Fachschule der Luftwaffe wegen einer hervorragenden Einzeltat (Rettung von
Schwerverletzten, Erste-Hilfe-Leistung nach schwerem Unfall) und am 4. Februar 2000 durch den Inspektionschef ..../... Schule der Luftwaffe ... wegen vorbildlicher Pflichterfüllung (herausragende fachliche Leistungen, speziell im Zuge
der Umstrukturierung der ... Schule der Luftwaffe ...) erhielt. Unter dem 1. Juli
2002 wurde dem früheren Soldaten eine Leistungsprämie in Höhe von 2 000 €
bewilligt. Am 29. November 2004 verhängte der Kommandeur der .../... Schule
der Luftwaffe ... gegen ihn eine Disziplinarbuße in Höhe von 100 € (wegen eines zu spät eingereichten Korrekturbelegs - Gleittag - bei der elektronischen
Zeiterfassung) und setzte diese Maßnahme auf die Dauer von fünf Monaten zur
Bewährung aus.
9Während seiner Dienstzeit erhielt der frühere Soldat mehrere Auszeichnungen
(Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze am 16. Mai 1977, Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber am 3. November 1977, Deutsches Sportabzeichen in Bronze am 25. Oktober 1977, Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber am 29. September 1983 und Ehrenkreuz der Bundeswehr in
Gold am 2. August 1999).
10Der frühere Soldat ist zum zweiten Mal geschieden und Vater von drei Kindern
im Alter von 31, 12 und 10 Jahren.
11Ausweislich der Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung Süd - Gebührniswesen - vom 29. Mai 2007 erhält der frühere Soldat ein Ruhegehalt in Höhe von
monatlich 1 994,42 € brutto bzw. 1 849,74 € netto. Der „Ausgleich bei Altersgrenzen“ ist gemäß § 38 Abs. 2 SVG bisher in Höhe von 7 259 € (vorläufig)
nicht zur Auszahlung gelangt. Außerdem erzielt der frühere Soldat derzeit Nebeneinkünfte in Höhe von 460 €. Nach den Angaben seines Verteidigers zahlt
er gegenwärtig monatlich 700 € Unterhalt an seine beiden früheren Ehefrauen.
II
12Mit Verfügung vom 13. Oktober 2005, dem früheren Soldaten ausgehändigt am
3. November 2005, leitete der Kommandeur Luftwaffenausbildungskommando
nach vorheriger Anhörung das gerichtliche Disziplinarverfahren ein.
13Das durch Abgabe des Kommandeurs der .../... Schule der Luftwaffe ... in L. an
die Staatsanwaltschaft gemäß § 33 Abs. 3 WDO zuvor eingeleitete sachgleiche
strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft A. mit
Verfügung vom 31. Oktober 2005 gemäß § 153a Abs. 1 StPO nach Erfüllung
der Auflage in Form einer Geldzahlung in Höhe von 500 € eingestellt (Az.:
601 Js 129403/05).
14Aufgrund der Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom
15. Mai 2006 hat die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd mit dem im
vorliegenden Verfahren angefochtenen Urteil vom 1. Februar 2007 den früheren
Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels a.D. herabgesetzt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dabei hat
die Truppendienstkammer folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
„Der frühere Soldat befand sich in der Zeit vom 25. April 2005 bis zum 30. Mai 2005 im Kurzentrum Sch. in einer Anschlussheilbehandlung.
Nach der Wiederaufnahme seines Dienstes als Personalfeldwebel nahm er am 6. Juni 2005 zunächst telefonisch Kontakt mit dem ihm persönlich gut bekannten Leiter der für ihn zuständigen Truppenverwaltung der ... Schule der Luftwaffe ... (Außenstelle L.), dem Zeugen Sch., auf. Dabei erkundigte sich der frühere Soldat darüber, ob er die Besuchsfahrten seiner Lebensgefährtin während der Anschlussheilbehandlung im Wege eines Reisebeihilfeantrages abrechnen könne. Da der Zeuge Sch. sich in dieser Frage nicht sicher war, verwies er auf die Erforderlichkeit einer Prüfung. Daraufhin befragte der frühere Soldat den Zeugen Sch. bezüglich der Abrechnungsmöglichkeit der Besuchsreisen seiner Kinder, was durch den Zeugen Sch. bejaht wurde. Zu einem späteren Zeitpunkt dieses Tages suchte der frühere Soldat den Zeugen Sch. in seinem Dienstzimmer in der ...kaserne in ... L. auf, um diese Frage in einem per-
sönlichen Gespräch nochmals zu erörtern. Da der Zeuge Sch. noch immer keine konkrete Auskunft zur Abrechnungsfähigkeit der Besuchsreise der Lebensgefährtin des früheren Soldaten geben konnte, übergab der frühere Soldat im Dienstzimmer des Zeugen Sch. drei ausgefüllte ‚Anträge auf Reisebeihilfe für Angehörige von Soldaten, die in auswärtige Bundeswehrkrankenhäuser oder zivile Krankenanstalten eingewiesen wurden’ für seine Kinder N. und A. In diesen Anträgen gab der frühere Soldat an, dass seine Kinder ihn an den Wochenenden vom 29. auf den 30. April 2005, vom 13. auf den 14. und vom 28. auf den 29. Mai 2005 in Sch. besucht hätten. Die unterschriebenen Anträge, in denen der frühere Soldat versicherte, dass die gemachten Angaben richtig sind, übergab er an den Zeugen Sch.. Gleichzeitig beauftragte er den Zeugen Sch., die Abrechnungsfähigkeit der Reisen für seine Lebensgefährtin weiter zu prüfen. Am folgenden Tag ging der frühere Soldat in Urlaub. Die Anträge auf Gewährung einer Reisebeihilfe übergab der Zeuge Sch. am folgenden Tag der für die Abrechnung zuständigen Zeugin T. Die Zeugin T. teilte ihr Dienstzimmer mit der geschiedenen Frau des früheren Soldaten. Aus gemeinsamen Gesprächen wusste sie, dass sich der frühere Soldat an den Wochenenden aufgrund seiner Nebentätigkeit als Fußballtrainer nur eingeschränkt um seine Kinder kümmerte. Aus diesem Grund äußerte sie gegenüber der geschiedenen Frau des früheren Soldaten bei der Sichtung der Anträge, dass sie ja ein paar schöne Wochenenden gehabt habe. Bei dem sich daraufhin entspannenden Gespräch stellte sich heraus, dass die Kinder an den in den Anträgen genannten Wochenenden bei ihrer Mutter und nicht in Schwangau waren. Daraufhin meldete die Zeugin T. den Vorfall dem Zeugen Sch., wodurch es nicht zu einer Auszahlung der nicht zustehenden Reisekostenbeihilfe von 33,- € kam. (…) Auf der Grundlage der Aussage des Zeugen Sch., die in sich schlüssig, überzeugend und widerspruchsfrei war, steht für die Kammer fest, dass der frühere Soldat die Anträge auf Reisebeihilfe für seine Kinder zur Abrechung übergeben hat. Neben der Aussage des Zeugen Sch. ergibt sich dies nach Auffassung der Kammer auch aus der Tatsache, dass der frühere Soldat aufgrund seiner Tätigkeit als Personalfeldwebel, dem die Erstattungsfähigkeit derartiger Reisen bekannt war, ein erfahrener Soldat war. Als solcher musste ihm bewusst sein, dass Anträge der in Rede stehenden Art, wenn sie denn lediglich zur Prüfung der Abrechnungsfähigkeit eingereicht werden sollten, nicht unterschrieben werden. Darüber hinaus ist die Einlassung des früheren Soldaten auch widersprüchlich. Nach seiner eigenen Einlassung in der Vernehmung vom 5. Juli 2005, die in der Hauptverhandlung auf Antrag des Verteidigers
als Einlassung verlesen wurde, hatte der Zeuge Sch. ihm auf seine Frage, ob die Kinder abrechnungsfähig seien, dies bestätigt. Weshalb dann die unterschriebenen und übergebenen Anträge für die Kinder hätten weggeschmissen werden sollen ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kammer ist insoweit zu der Überzeugung gelangt, dass das Handeln des früheren Soldaten letztlich darauf gerichtet war, eine Reisekostenbeihilfe sowohl für die Lebensgefährtin als auch für die Kinder zu erlangen. Demgegenüber ist die vom früheren Soldaten dargestellte Gefahr einer Entdeckung des versuchten Betruges und die damit verbundene Dummheit durch die Kammer nicht zu bewerten.“
15Mit seinem festgestellten Fehlverhalten habe der frühere Soldat nicht nur gegen
„Strafgesetze“ verstoßen, sondern auch gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG), in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG) sowie sich so
zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein
Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG). Der frühere Soldat
habe damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SG begangen.
16Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat die Truppendienstkammer
zum Ausdruck gebracht, sie vermöge sich der neueren Rechtsprechung des
erkennenden Senats nicht anzuschließen, wonach aus Gründen der Gleichbehandlung und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in allen Fällen des Zugriffs
eines Soldaten auf das Vermögen des Dienstherrn eine Differenzierung der
Maßnahmebemessung nach der Schwere des Dienstvergehens zulässig sei.
Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts habe sich die Maßnahmebemessung allein daran zu orientieren, in welchem Maße durch sein
strafbares Verhalten gegen das Eigentum bzw. Vermögen des Dienstherrn ein
Vertrauensverlust zwischen dem Dienstherrn und dem Soldaten eingetreten sei.
Bestimmend für den Vertrauensverlust sei die Straftat als solche, nicht jedoch
die Höhe des eingetretenen Schadens. Dies entspreche auch der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, insbesondere des Bundesarbeitsgerichts, das bei
Verletzung von Eigentum oder Vermögen des Arbeitsgebers stets, auch bei
geringwertigem Wert, einen Vertrauensverlust für gegeben erachte, der eine
fristlose Kündigung rechtfertige. Durch die Rechtsprechung des erkennenden
Senats trete eine Privilegierung von Soldaten gegenüber Arbeitnehmern ein, die
für die Truppendienstkammer mit den Gleichbehandlungsgrundsätzen der Verfassung nicht in Einklang zu bringen sei. Auch das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Soldaten sei nicht geeignet, eine Sonderbehandlung von Soldaten zu rechtfertigen. Vielmehr spreche im Hinblick auf die
besondere Stellung der Soldaten vieles dafür, dass für diese eher strengere
Maßstäbe anzulegen seien. Zu Gunsten des früheren Soldaten seien seine ansonsten tadelfreien dienstlichen Leistungen, die auch in zwei förmlichen Anerkennungen ihren Niederschlag gefunden hätten, zu berücksichtigen. Milderungsgründe in den Umständen der Tat seien nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände sei eine „reinigende Maßnahme“ in Form einer Dienstgradherabsetzung geboten und erforderlich, um der
Schwere des Pflichtenverstoßes des früheren Soldaten angemessen Rechnung
zu tragen. Die Kammer verkenne dabei nicht, dass es sich um eine sehr
schwerwiegende disziplinare Reaktion handele und im Hinblick auf die Tatsache, dass die Dienstzeit des früheren Soldaten zwischenzeitlich beendet sei,
eine Nachbewährung des früheren Soldaten nicht mehr möglich sei. Sie sei jedoch der Auffassung, dass nach angemessener Zeit ein Gnadengesuch des
früheren Soldaten positiv beschieden werden könnte.
17Gegen das ihm am 15. Februar 2007 zugestellte Urteil hat der Soldat mit
Schriftsatz vom 28. Februar 2007, eingegangen am 1. März 2007, Berufung
eingelegt, und diese auf die Maßnahmebemessung beschränkt. Er begehrt die
Einstellung des Verfahrens unter der Feststellung, dass er ein Dienstvergehen
begangen habe. Hilfsweise beantragt er, gegen ihn eine Kürzung des Ruhegehaltes zu verhängen.
18Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Aufgrund der Beschränkung seiner Berufung auf die Maßnahmebemessung
stehe der im angefochtenen Urteil niedergelegte Sachverhalt fest. Danach habe
er, der frühere Soldat, drei Anträge auf Reisebeihilfe bei dem Leiter der für ihn
zuständigen Truppenverwaltung der ... Schule der Luftwaffe ... abgegeben. Diese Anträge seien objektiv falsch und mit seiner Unterschrift versehen gewesen.
Vor Abgabe dieser Anträge habe er mit dem Leiter der Truppenverwaltung (Re-
gierungsoberinspektor Sch.) zunächst ein fernmündliches Gespräch am 6. Juni
2005 und am Nachmittag desselben Tages eine mündliche Besprechung geführt, in der er habe klären wollen, ob „die Besuche durch die Lebensgefährtin“
ebenfalls im Rahmen der Reisebeihilfe abgerechnet werden könnten. Da diese
Frage ungeklärt geblieben sei, habe er, der frühere Soldat, die objektiv unrichtigen Anträge „beim Leiter der Hauptverwaltung belassen“ und sich am nächsten
Tag in den Jahresurlaub begeben. Die von der Truppendienstkammer vorgenommene Maßnahmebemessung sei überzogen und sei mit der neueren
Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht vereinbar. Zunächst sei festzustellen, dass es zu einer Auszahlung des von ihm mit den Anträgen geltend
gemachten Betrages von 33 € nicht gekommen sei, sodass allenfalls von einem
versuchten Reisekostenbetrug auszugehen sei. Er verkenne nicht, dass ein
Soldat, der versuche, sich zu Lasten des Dienstherrn einen Vermögensvorteil
zu verschaffen, ein schwerwiegendes Dienstvergehen begehe. Es dürfe in einem solchen Fall davon ausgegangen werden, dass der betreffende Soldat in
seiner Stellung als Vorgesetzter und in seiner Vorbildfunktion versagt habe.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei deshalb grundsätzlich
von einer „reinigenden Maßnahme“ auszugehen, jedoch eine Differenzierung
der Maßnahmebemessung nach der Schwere des Dienstvergehens zulässig.
Das ihm vorgeworfene Dienstvergehen sei als leichter Fall einzustufen, der eine
Dienstgradherabsetzung nicht rechtfertige. Auch im Hinblick auf seine Persönlichkeit, die Auswirkungen des Dienstvergehens, das Maß der Schuld und seine
bisherige Führung sei eine Degradierung unverhältnismäßig. Gerade bei einem
ausgeschiedenen Soldaten sei zu berücksichtigen, dass diesem keine Möglichkeit der Nachbewährung eingeräumt sei. Vielmehr stelle sich eine Dienstgradherabsetzung als eine gerichtliche Maßnahme dar, die für einen früheren Soldaten „lebenslänglich“ wirke. Der Hinweis der Truppendienstkammer auf die Möglichkeit eines Gnadengesuches gehe völlig fehl, da dem Truppendienstgericht
Süd im Gnadenverfahren keinerlei Entscheidungsbefugnis zustehe.
III
191. Die gegen das ihm am 15. Februar 2007 zugestellte Urteil am 1. März 2007
und damit innerhalb der Berufungsfrist eingelegte Berufung des früheren Soldaten ist zulässig. Sie ist statthaft. Ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1,
§ 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
20Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung
steht deren Durchführung sowie der Entscheidung des Senats über die Berufung nicht entgegen.
21Die Berufungshauptverhandlung findet gemäß § 124 WDO (außer in den Fällen
des § 104 Abs. 1 WDO) auch dann ohne den Soldaten statt, wenn dieser zum
Termin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden
ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Diese Vorschrift, die
durch Art. 1 des 2. Wehrdisziplinarneuordnungsgesetzes vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2093) in die Wehrdisziplinarordnung eingefügt worden ist, gilt nicht
nur für Verfahren, in denen aktive Soldaten angeschuldigt sind, sondern auch
für Verfahren gegen frühere Soldaten (vgl. Urteil vom 28. November 2007
- BVerwG 2 WD 28.06 -).
22Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 124 WDO sind im vorliegenden Fall
erfüllt. Der frühere Soldat ist mit dem ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 15. Januar 2008 zugestellten Ladungsschreiben vom 10. Januar
2008, gegen die er und sein Verteidiger keine Einwände erhoben haben, ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass auch im Falle seines
Nichterscheinens verhandelt werden kann. Ungeachtet dessen ist er zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen.
232. Die Berufung ist ausdrücklich und nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf die
Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat deshalb seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche
Würdigung der Truppendienstkammer zugrunde zu legen und sodann über die
zu verhängende gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu befinden. Dabei kann
offenbleiben, ob im Wehrdisziplinarrecht der nichtangefochtene Teil des Urteils
(hier: Tat- und Schuldfeststellungen) gemäß § 316 StPO bereits teilrechtskräftig geworden ist (vgl. dazu Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 125 Rn. 4
m.w.N.). Denn jedenfalls darf der Senat bei einer auf die Maßnahmebemessung
beschränkten Berufung Einwendungen des betreffenden Soldaten gegen die
tatsächlichen Feststellungen und die Schuldfeststellungen nicht mehr nachgehen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 2. Dezember 1969 - BVerwG 1 WD 7.69 -; Dau,
a.a.O. § 116 Rn. 20). Der Prozessstoff wird bei der beschränkten Berufung
nicht mehr durch die Anschuldigungsschrift, sondern durch die unnachprüfbar
gewordenen Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils abgesteckt. Der Senat ist jedoch nicht gehindert, Lücken in den tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts zu schließen und zusätzlich eigene, für
die Maßnahmebemessung erhebliche Feststellungen zum Tathergang zu treffen, solange dies weder im Widerspruch zu den Tat- und Schuldfeststellungen
des Truppendienstgerichts steht noch dadurch dessen rechtliche Würdigung in
Frage gestellt wird (vgl. u.a. Urteil vom 23. Juli 1974 - BVerwG 2 WD 30.74 -;
Dau, a.a.O. § 116 Rn. 22).
243. Die Berufung des früheren Soldaten ist begründet.
25a) Nach den von der Truppendienstkammer getroffenen Feststellungen hat der
frühere Soldat mit seinem festgestellten Verhalten, nämlich der am 6. Juni 2005
bei der zuständigen Truppenverwaltung in L. vorgenommenen Einreichung der
von ihm unterzeichneten, jedoch objektiv unrichtigen drei Reisebeihilfeanträge
(für angeblich am 29./30. April, 13./14. und 28./29. Mai 2005 bei ihm im Kurzentrum in Sch. erfolgte Besuchsreisen seiner Kinder N. und A.) seine Dienstpflichten nach §§ 7 SG, 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG verletzt.
26Anhaltspunkte dafür, dass in dem angefochtenen Urteil der Truppendienstkammer keine für diese Schuldfeststellungen hinreichenden und widerspruchsfreien tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind mit der Folge, dass
das Verfahren an einem schweren Mangel im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2
bzw. § 121 Abs. 2 WDO leidet, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zwingt (vgl. dazu u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1978 - BVerwG 2 WD
36.78 - BVerwGE 63, 72 <74> = NZWehrr 1979, 32 m.w.N., vom 21. März 1990
- BVerwG 2 WD 7.90 - BVerwGE 86, 267 <268 f.> = NZWehrr 1990, 172, vom
1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 34.02 - BVerwGE 118, 262 = Buchholz 236.01
§ 108 WDO 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2004, 36 m.w.N. und vom 7. November
2007 - BVerwG 2 WD 1.07 -; Dau, a.a.O. § 116 Rn. 23 und § 120 Rn. 7
m.w.N.), sind nicht ersichtlich.
27b) Entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer bedarf es in vorliegendem Fall nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO keiner Herabsetzung des
früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels a.D. Vielmehr ist es
gemäß § 123 Satz 3 i.V.m. § 108 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO geboten,
das Verfahren bei Feststellung eines Dienstvergehens des früheren Soldaten
einzustellen.
28Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des
Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des betreffenden Soldaten
zu berücksichtigen (§ 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO).
29aa) Die „Eigenart und Schwere“ des Dienstvergehens des früheren Soldaten,
die sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, mithin also nach der Bedeutung der verletzten Pflichten bestimmen, sind vorliegend dadurch geprägt, dass
er kriminelles Unrecht (versuchter Betrug nach § 263 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23
StGB) zu Lasten seines Dienstherrn beging.
30Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen der Truppendienstkammer und den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Sch., der vom
Senat in der Berufungshauptverhandlung hierzu ergänzend vernommen worden
ist, ließ der frühere Soldat bei seinem Vorgehen keinen Zweifel daran, dass er
seine in den drei in Rede stehenden objektiv unrichtig ausgefüllten Reisebeihilfeanträgen angegebenen Besuchsfahrten seiner Kinder N. und A. tatsächlich
der Truppenverwaltung übergab und von dieser auch bearbeitet wissen wollte.
Zu diesem Zweck hatte er die Anträge persönlich unterschrieben und am 6. Juni 2005 bei dem Zeugen Sch., dem Leiter der für ihn zuständigen Truppenver-
waltung, bedingungslos zur weiteren Bearbeitung eingereicht. Dabei war ihm
bewusst, dass er an den in den Anträgen angegebenen Tagen nicht von seinen
Kindern, sondern von seiner Lebensgefährtin am Ort seiner Anschlussheilbehandlung in Sch. besucht worden war. Dies hat er ausdrücklich eingeräumt.
Zwar hoffte der frühere Soldat damals offenbar, die von ihm mit dem Zeugen
Sch. parallel dazu vereinbarte weitere Prüfung der Abrechnungsfähigkeit von
Besuchsreisen seiner Lebensgefährtin werde ein für ihn positives Ergebnis haben, so dass er dann ggf. nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub auch für diese
- bislang nicht näher spezifizierte - Besuchsreisen einen oder mehrere Anträge
auf Reisebeihilfe stellen könne. Er ließ jedoch gegenüber dem Zeugen Sch. bei
Übergabe der drei allein auf seine Kinder bezogenen - objektiv unrichtigen -
Anträge keinen Zweifel daran, dass seine in diesen Anträgen gemachten tatsächlichen Angaben zutreffend seien und dass die Anträge ohne weitere Maßgaben zur Bearbeitung übergeben wurden. Soweit der frühere Soldat mit seinem Berufungsvorbringen (weiter) geltend macht, diese auf die Kinder bezogenen Anträge sollten bei positivem Ausgang der mündlich vom Zeugen Sch. zugesagten Prüfung der Abrechnungsfähigkeit von Besuchsreisen der Lebensgefährtin „weggeschmissen“, also als zurückgezogen behandelt und vernichtet
werden, kann er damit im Berufungsverfahren nicht mehr gehört werden. Denn
dem stehen die diesbezüglichen, den Senat angesichts der vorgenommenen
Berufungsbeschränkung bindenden gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen
der Truppendienstkammer entgegen. Wenn der frühere Soldat diese unmissverständlichen tatsächlichen Feststellungen weiterhin hätte angreifen wollen,
wäre er gehalten gewesen, die von ihm eingelegte Berufung nicht auf die Maßnahmebemessung zu beschränken. Das hat er jedoch nicht getan.
31Indem der frühere Soldat die drei von ihm unterzeichneten, objektiv unrichtigen
Anträge ungeachtet des noch ausstehenden Ergebnisses der ihm vom Zeugen
Sch. offenbar zugesagten Prüfung der Abrechnungsfähigkeit von Besuchsreisen seiner Lebensgefährtin bedingungslos einreichte, unternahm er den Versuch, in persönlicher Bereicherungsabsicht durch Täuschung und Irrtumserregung eine rechtlich nicht gebotene Vermögensverfügung und dadurch einen
Vermögensschaden seines Dienstherrn zu erreichen. Eine Vollendung des von
ihm intendierten Betruges trat nur deshalb nicht ein, weil aufgrund des Ge-
sprächs zwischen der Angestellten T. und der früheren Ehefrau des früheren
Soldaten bereits am 7. Juni 2005 bekannt wurde, dass die in Rede stehenden
Besuchsreisen am 29./30. April, 13./14. und 28./29 Mai 2005 nicht von den Kindern durchgeführt worden waren. Dadurch kam es nicht zu der Auszahlung der
beantragten Reisebeihilfe von insgesamt 33 € und damit zu keinem Vermögensschaden des Dienstherrn.
32Das Dienstvergehen des früheren Soldaten ist von erheblichem Gewicht. Dabei
liegt der Schwerpunkt des Dienstvergehens bei der Verletzung der Pflicht zum
treuen Dienen (§ 7 SG). Die Verpflichtung zum treuen Dienen gebietet jedem
Soldaten, seine dienstlichen Aufgaben und Pflichten gewissenhaft, sorgfältig
und loyal gegenüber seinem Dienstherrn zur erfüllen. Das schließt ein, innerhalb und außerhalb des Dienstes mit den ihm zur Verfügung stehenden Kräften
dazu beizutragen, dass die Streitkräfte der Bundeswehr ihre durch die Verfassung festgelegten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, sowie alles zu
unterlassen, was diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in unzulässiger
Weise schwächen könnte. Zu der in § 7 SG normierten Pflicht zum „treuen Dienen“ gehört insbesondere die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, insbesondere die Beachtung der Strafgesetze (Urteile vom
28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - BVerwGE 86, 321 <326> =
Buchholz 236.1 § 8 SG Nr. 1 = NZWehrr 1991, 32, vom 28. Januar 2004
- BVerwG 2 WD 13.03 - BVerwGE 120, 105 <107> = Buchholz 236.1 § 10 SG
Nr. 53 = NZWehrr 2004, 169, vom 22. März 2006 - BVerwG 2 WD 7.05 - Buchholz 450.2 § 107 WDO 2002 Nr. 2
und Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1
<22> = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55 = NZWehrr 2007, 79). Denn die Anforderungen an die insoweit von den Soldatinnen und Soldaten geforderte „Treue“
(zum Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland) werden in der rechtsstaatlichen
parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes, in der - anders als in der
absolutistischen oder konstitutionellen Monarchie - ein monarchischer „Souverän“ als personelles Bezugsobjekt für die Treueverpflichtung nicht (mehr) zur
Verfügung steht, in erster Linie durch den vom Volk, von dem gemäß Art. 20
Abs. 2 Satz 1 GG „alle Staatsgewalt“ ausgeht, gewählten Gesetzgeber und innerhalb dieses Rahmens von der parlamentarisch verantwortlichen Exekutive
festgelegt (vgl. dazu u.a. Urteil vom 22. August 2007 - BVerwG 2 WD 27.06 -
DokBer 2008, 16). Die Pflicht zum „treuen Dienen“ gehört zu den zentralen
Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung hat in der Regel schon deshalb erhebliches Gewicht. Sie ist gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß
schwer kontrolliert werden können, von besonderer Bedeutung. Beim Umgang
mit öffentlichem Geld und Gut ist die Bundeswehr auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten in hohem Maße angewiesen. Erfüllt ein Soldat in strafbarer Weise diese dienstlichen Erwartungen nicht, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel
an seiner Zuverlässigkeit und Integrität. Auch die Öffentlichkeit hat kein Verständnis dafür, wenn ein Soldat durch unrichtige Angaben in Reisebeihilfeanträgen die Gefahr begründet, dass ihm nicht zustehende öffentliche Mittel ausgezahlt werden.
33Aber auch die Verletzungen der Pflicht zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) sowie der
in § 17 Abs. 2 Satz 1 SG normierten Pflicht jedes Soldaten, dem Ansehen der
Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein
Dienst als Soldat erfordert, beziehen sich nicht auf bloße Nebenpflichten; diese
Pflichten haben wegen ihres funktionellen Bezugs auf den militärischen Dienstbetrieb erhebliche Bedeutung. Die Wahrheitspflicht bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf „dienstliche Angelegenheiten“
schlechthin, also nicht nur auf den eigentlich militärischen Bereich, sondern
auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge (Urteile vom
27. Januar 1983 - BVerwG 2 WD 25.82 - BVerwGE 76, 54 <59>, vom
23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - BVerwGE 86, 218 <222>
= NZWehrr 1990, 119, vom 19. März 1991 - BVerwG 2 WD 50.90 - BVerwGE
93, 52 <54>, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - BVerwGE 103, 104
<107> = NZWehrr 1994, 213 und vom 19. April 2007 - BVerwG 2 WD 7.06 -
Buchholz 450.2 § 38 WDO Nr. 21
der Bundeswehr eine unwahre Erklärung abgibt, büßt hierdurch allgemein in
seiner Glaubwürdigkeit ein (vgl. Urteile vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD
62.91 - BVerwGE 93, 265 <269> = NZWehrr 1993, 76 und vom 18. Juni 2003
- BVerwG 2 WD 50.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 6). Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung
und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Einsatzfalle gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden (stRspr, vgl. u.a. Urteile
vom 27. Januar 1983 - BVerwG 2 WD 25.82 - BVerwGE 76, 54 <59> =
NZWehrr 1984, 69, vom 27. April 1994 a.a.O., vom 18. Juni 2003 a.a.O. und
vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 = Buchholz
235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11 = NZWehrr 2005, 122). Wer in Anträgen auf Reisekostenbeihilfe gegenüber der Truppenverwaltung in betrügerischer Absicht
unrichtige Angaben macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht in dem gebotenen Umfang
vorhanden ist. Eine solche Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben gravierende Bedeutung für die
gesamte militärische Verwendungsfähigkeit des betreffenden Soldaten.
34Der nach §§ 58 Abs. 7, 38 Abs. 1 WDO zu berücksichtigende Unrechtsgehalt
der in Rede stehenden Pflichtverletzungen nach § 7 SG sowie nach § 13 Abs. 1
und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG hängt jedoch maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Denn § 38 Abs. 1 WDO stellt zur Bestimmung von
Eigenart und Schwere auf das konkrete Dienstvergehen ab (vgl. dazu Urteile
vom 1. April 2003 - BVerwG 2 WD 48.02 -, vom 18. September 2003 a.a.O.).
35Zu Lasten des früheren Soldaten fällt hier zunächst ins Gewicht, dass er seine
Wahrheitspflicht nicht nur in einem Antrag auf Reisebeihilfe, sondern - in einem
einheitlichen Vorgang - in drei Anträgen verletzte.
36Ferner ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der frühere Soldat aufgrund
seines Dienstgrades als Stabsfeldwebel eine besonders herausgehobene Vorgesetztenstellung innehatte (§ 1 Abs. 5 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
VorgV). Als Vorgesetzter soll er gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und
Pflichterfüllung ein Beispiel geben. Zur Anwendung der Vorschrift ist nicht erfor-
derlich, dass der Soldat es innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht aus, dass er aufgrund seines Dienstgrades Vorgesetztenfunktionen ausüben kann (vgl. dazu u.a. Urteile
vom 13. März 2003 - BVerwG 2 WD 2.03 - Buchholz 235.01 § 84 WDO 2002
Nr. 2 = NZWehrr 2003, 170 und vom 24. November 2005 - BVerwG 2 WD
32.04 - NZWehrr 2006, 127; Scherer/Alff, SG, 7. Aufl. 2003, § 10 Rn. 3 m.w.N.).
37bb) Zugunsten des früheren Soldaten ist zu berücksichtigen, dass sein Dienstvergehen relativ geringfügige konkrete Auswirkungen hatte.
38Da die strafbare Betrugshandlung (Einreichung der drei objektiv unrichtigen Anträge) über das Versuchsstadium nicht hinausgelangte, führte das Dienstvergehen zu keiner Schädigung des Vermögens des Dienstherrn. Selbst wenn der
Zeuge Sch. aufgrund der von der Angestellten T. gemachten Angaben die in
Rede stehenden drei Anträge nicht beanstandet und nicht zurückgewiesen hätte, wäre im Falle einer Bewilligung und Auszahlung der Reisebeihilfen nach den
den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen der Truppendienstkammer
sowie nach den ergänzenden Angaben des Zeugen Sch. in der Berufungshauptverhandlung ein Vermögensschaden in Höhe von 33 € entstanden. Dieser
trat aber aufgrund der Aufdeckung des Fehlverhaltens nicht ein. Die durch das
strafbare Verhalten des früheren Soldaten bewirkte Vermögensgefährdung ging
über den Betrag von 33 € nicht hinaus.
39Nach den glaubhaften Bekundungen des damaligen Disziplinarvorgesetzten,
des in der Berufungshauptverhandlung ergänzend vernommenen Zeugen T.,
wurde der Vorfall - außerhalb des in der Truppenverwaltung damit befassten
Personenkreises - „nach außen“ nicht bekannt. Gegenteilige Feststellungen
sind hierzu von der Truppendienstkammer nicht getroffen worden. In der ...
Schule haben, so der Zeuge, nur die unmittelbar dienstlich mit dem Vorgang
Befassten (Kompaniechef, Kompaniefeldwebel, Kommandeur) davon Kenntnis
erlangt. Negative Reaktionen von Kameraden des früheren Soldaten sind, wie
der Zeuge T. vor dem Senat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt hat, nicht
erfolgt oder jedenfalls nicht erkennbar geworden. Auch in der Öffentlichkeit
wurde der Vorfall nicht bekannt.
40Personalwirtschaftliche Maßnahmen wurden seitens der zuständigen Stellen
nach Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzungen nicht veranlasst. Die damaligen Vorgesetzten hielten ungeachtet der durch das Dienstvergehen bewirkten
Beeinträchtigung der persönlichen Integrität des früheren Soldaten seine Wegkommandierung oder Versetzung nicht für erforderlich und geboten. Dementsprechend wurde er auch weiterhin als Personalfeldwebel und Stabsdienstfeldwebel verwendet. Nach ausgiebiger Beratung entschieden sich sowohl sein
damaliger unmittelbarer Disziplinarvorgesetzter, der Zeuge T., als auch der
Kommandeur der ... Schule dazu, ihn angesichts der nur noch relativ kurzen
Restdienstzeit weiterhin im bisherigen Verwendungsbereich einzusetzen. Angesichts ihres fortbestehenden, wenn auch eingeschränkten, Vertrauens in die
persönliche Integrität des früheren Soldaten hielten sie eine verstärkte Dienstaufsicht für ausreichend, um sicherzustellen, dass der frühere Soldat seine
dienstlichen Pflichten in der verbleibenden Restdienstzeit uneingeschränkt erfüllte. In dieser Erwartung und Einschätzung sind sie durch das nachfolgende
beanstandungsfreie Verhalten des früheren Soldaten bis zu seinem mit Ablauf
des 30. Juni 2006 erfolgten Ausscheiden aus dem Dienst in vollem Umfang
bestätigt worden.
41cc) Das Maß der Schuld des früheren Soldaten wird durch die festgestellte vorsätzliche Begehungsweise geprägt. Bei der Bemessung des Verschuldensgrades ist insoweit jedoch zu beachten, dass die für die Verfolgung von Straftaten
zuständige Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch
Verfügung vom 31. Oktober 2005 nach § 153a StPO, mithin aufgrund fehlender
„Schwere der Schuld“ des früheren Soldaten, einstellte.
42Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der frühere Soldat zum Zeitpunkt des
Dienstvergehens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich.
43Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern würden, sind nicht erkennbar geworden. Sie wären nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet
war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. u.a. Urteile vom
18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - BVerwGE 113, 70 = Buchholz 235.0
§ 34 WDO Nr. 28 = NZWehrr 1997, 212
6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01
§ 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31
m.w.N.). Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher Milderungsgründe sind
hier nicht erfüllt.
44Namentlich der Milderungsgrund einer unbedachten persönlichkeitsfremden
Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten
liegt nicht vor. Der frühere Soldat hatte sowohl aufgrund des vorherigen Telefonats als auch nach dem anschließenden persönlichen Gespräch mit dem Zeugen Sch. beim Ausfüllen der Reisebeihilfeanträge hinreichend Zeit, sich die
Formulare jeweils genau durchzulesen und die erbetenen Angaben richtig einzutragen. Soweit ihm einzelne Fragen unklar waren, war er gehalten, gegebenenfalls bei seinen Vorgesetzten oder bei den Zuständigen der Truppenverwaltung um Aufklärung und Unterstützung zu bitten. Dies hat er nach den getroffenen Feststellungen auch beim Zeugen Sch., dem Leiter der Truppenverwaltung,
getan. Außerdem wurde von ihm gefordert, ausdrücklich mit seiner Unterschrift
die inhaltliche Richtigkeit seiner Angaben zu versichern. Der frühere Soldat
kann sich nicht darauf berufen, er habe die Warnfunktion der entsprechenden
Hinweise in den Antragsformularen nicht ernst genommen. Aufgrund seiner
Ausbildung, seiner dienstlichen Stellung als langjähriger und erfahrener Personalfeldwebel sowie seines Dienstgrades konnte und musste von ihm erwartet
werden, dass er die für die Antragstellung erforderlichen tatsächlichen Angaben
zutreffend in das Formular eintrug und erst dann deren Vollständigkeit und
Richtigkeit durch seine Unterschrift ausdrücklich versicherte. Angesichts dessen
kann bei dem vorsätzlich erfolgten unrichtigen Ausfüllen der drei Reisebeihilfeanträge und bei ihrer Übergabe an den Zeugen Sch. von einer unbedachten
persönlichkeitsfremden Augenblickstat nicht die Rede sein. Das wiederholte
Fehlverhalten erfolgte gerade nicht in einer Augenblickssituation, in der der
Soldat spontan und kopflos gehandelt hätte. Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass der frühere Soldat am folgenden Tag in Urlaub gehen
wollte.
45Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der frühere Soldat bei seinem Fehlverhalten unverschuldet einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis
bei der Erfüllung eines dienstlichen Auftrags gegenübersah (vgl. dazu u.a. Urteile vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - Buchholz 236.1 § 12 SG
Nr. 8 und vom 6. Mai 2003 a.a.O.).
46Konkrete Anhaltspunkte für ein den früheren Soldaten teilweise entlastendes
Mitverschulden von Vorgesetzten - etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende
Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 19. September 2001
- BVerwG 2 WD 9.01 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 48
Nr. 19, vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO
2002 Nr. 2 und vom 6. Mai 2003 a.a.O.) - sind ebenfalls nicht erkennbar. Es war
allein Sache des früheren Soldaten, in seinen Reisebeihilfeanträgen zutreffende
tatsächliche Angaben zur Identität der Reisenden und zum Zeitpunkt der Reisen zu machen. Er konnte und kann nicht beanspruchen, dass etwa der Leiter
der Truppenverwaltung oder seine Vorgesetzten von sich aus die für die Antragsbearbeitung maßgeblichen Daten ermittelten und ihm bei der Ausfüllung
der Formulare gleichsam „die Hand führten”. Sie standen nach Maßgabe ihrer
dienstlichen Pflichten für Rückfragen zur Verfügung, waren jedoch nicht gehalten, ohne eine solche Rückfrage von sich aus den früheren Soldaten nach möglichen Unklarheiten zu befragen oder solche gar zu unterstellen.
47Sonstige außergewöhnliche Besonderheiten, wonach ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom früheren Soldaten nicht mehr erwartet und nicht
vorausgesetzt werden konnte, sind nicht erkennbar.
48dd) Das unrichtige Ausfüllen der Reisebeihilfeanträge durch den früheren Soldaten erfolgte offenkundig eigennützig. Der frühere Soldat wollte erkennbar ungeachtet der damals für ihn noch ungeklärten Abrechnungsfähigkeit der Besuchsreisen seiner Lebensgefährtin jedenfalls die für die Reisen am 29./30. April, 13./14. Mai und am 28./29. Mai 2005 aufgewendeten Kosten über seine Kinder zumindest teilweise erstattet erhalten, obwohl ihm diese nicht zustanden.
49ee) Im Hinblick auf die bisherige Führung und die Persönlichkeit des früheren
Soldaten liegen erhebliche Milderungsgründe in der Person vor. Zu seinen
Gunsten ist insbesondere zu berücksichtigten, dass er in seiner Dienstzeit ausweislich der letzten vorliegenden planmäßigen Beurteilung vom 31. Juli 2000
ansprechende dienstliche Leistungen erbrachte. Dies kommt in der Bewertung
der Persönlichkeit des früheren Soldaten durch seinen damaligen Disziplinarvorgesetzten, den Kommandeur .... bzw. ..../... Schule der Luftwaffe, eindeutig
zum Ausdruck, in der es heißt:
„HptFw B. ist ein profilierter und äußerst gewissenhafter Berufsunteroffizier, auf den jederzeit und in allen Lagen Verlass ist. Als lebens- und berufserfahrene, gereifte und gestandene Persönlichkeit wird mit allen Situationen ausgesprochen selbständig fertig und meistert durch Überblick und Verantwortungsbewusstsein alle auftretenden Situationen vorbildhaft. Ausgeprägtes Fachwissen, Teambefähigung und hohe Leistungsbereitschaft lassen ihn weit überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse erzielen. Sein Auftreten ist stets korrekt, er ist ausgesprochen höflich und hilfsbereit und integriert sich ohne ‚Wenn und Aber’ in die soldatische Gemeinschaft. Notwendige Entscheidungen - auch unliebsame - werden sehr eigenständig herbeigeführt und auf allen Ebenen konsequent umgesetzt. Seine fachliche Autorität ist dabei von Offenheit und Geradlinigkeit geprägt. HptFw B. gehört zur absoluten Spitze der Unteroffiziere mit Portepee der neuen II. Lehrgruppe und verdient uneingeschränkte Förderung.“
50Der Leumundszeuge Oberstleutnant T. hat zudem sowohl vor der Truppendienstkammer als auch in der Berufungshauptverhandlung die ansprechende
Qualität der dienstlichen Leistungen des früheren Soldaten für die Folgezeit
ausdrücklich bestätigt. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen versah
der frühere Soldat seinen Dienst durchweg motiviert und zeigte - abgesehen
von dem festgestellten Dienstvergehen - keine negativen Auffälligkeiten. Er habe seine dienstlichen Aufgaben fachlich „profiliert“ und „zur vollsten Zufriedenheit“ seiner Vorgesetzten erfüllt. Auch nach dem Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzungen habe sich der frühere Soldat „nicht hängen lassen“, sondern
weiterhin „gute Arbeit“ geleistet.
51Zu berücksichtigen ist ferner, dass der frühere Soldat vor dem hier in Rede stehenden Fehlverhalten vom 5. Juni 2005 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war.
52Zwar war bereits am 29. November 2004 und damit vor dem hier in Rede stehenden, am 5. Juni 2005 begangenen Dienstvergehen gegen den früheren Soldaten durch den Kommandeur ..../... Schule der Luftwaffe ... wegen einer anderen schuldhaften Dienstplichtverletzung eine Disziplinarbuße in Höhe von 100 €
auf Bewährung verhängt worden. Ausweislich der Erläuterungen im Auszug aus
dem Disziplinarbuch ging es dabei um einen verspätet eingereichten Korrekturbeleg (Gleittag), wodurch es zu „Diskrepanzen mit der elektronischen Zeiterfassung“ kam. Diese einfache Disziplinarmaßnahme konnte jedoch im vorliegenden Verfahren gemäß § 8 Abs. 7 WDO keine Berücksichtigung (mehr) finden,
weil nach § 8 Abs. 2 WDO eine einfache Disziplinarmaßnahme nach drei Jahren zu tilgen ist (Satz 1), wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird (Satz 2). Die hier in Rede stehende Disziplinarmaßnahme, gegen die der frühere Soldat keine Beschwerde erhob, ist ausweislich des Vermerks des Disziplinarvorgesetzten seit dem 14. Dezember
2004 unanfechtbar, so dass die Tilgungsfrist zum Zeitpunkt des Ergehens des
Urteils bereits abgelaufen war. Eine Unterbrechung der Tilgungsfrist nach § 8
Abs. 2 Satz 3 WDO war nicht eingetreten, weil der frühere Soldat während der
Frist nicht wegen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft wurde; denn das
Strafverfahren wurde nach § 153a StPO eingestellt. Gegen ihn wurde innerhalb
der Tilgungsfrist auch keine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt.
53Zugunsten des früheren Soldaten ist im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zu
berücksichtigen, dass er sich hinsichtlich seines Fehlverhaltens einsichtig und
letztlich geständig gezeigt sowie bei der Aufklärung der gegen ihn erhobenen
Vorwürfe bereitwillig mitgearbeitet hat.
54ff) Unter Würdigung aller be- und entlastenden Umstände des Fehlverhaltens
des früheren Soldaten ist nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung
gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 i.V.m. § 59 WDO eine Kürzung des Ruhegehalts (im mittleren bis oberen Bereich) angemessen und ausreichend. Eine
Herabsetzung des Dienstgrades ist dagegen nicht geboten. Die Verhängung
eines Beförderungsverbotes sieht § 58 Abs. 2 WDO bei früheren Soldaten nicht
vor.
55Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen sich
ein Soldat in Vorgesetztenstellung vorsätzlich am Vermögen oder am Eigentum
seines Dienstherrn vergriffen hat, als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung „bis“ in einen Mannschaftsdienstgrad angenommen (vgl. u.a. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD
3.83 - BVerwGE 76, 73
BVerwGE 83, 273
BVerwGE 86, 341
126
5.03 - BVerwGE 119, 1 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 10 m.w.N.). Erfolgte der vorsätzliche Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten des Soldaten und wurde dadurch bei der gebotenen objektiven Betrachtung eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn unzumutbar, ist eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 6. Mai
2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107
WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31 und vom 27. August 2003 a.a.O.). Auch
bei vorsätzlich versuchter oder vollendeter Schädigung bzw. Gefährdung des
Vermögens des Dienstherrn durch einen Reisekosten- oder Trennungsgeldbetrug hat der Senat in seiner - früheren - Rechtsprechung als Ausgangspunkt der
Zumessungserwägungen stets eine Dienstgradherabsetzung „bis“ in einen
Mannschaftsdienstgrad, gegebenenfalls bei erheblichen Erschwerungsgründen
auch die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht gezogen (vgl. Urteile vom
27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - BVerwGE 103, 104 = NZWehrr 1994,
213, vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - Buchholz 235.0 § 34 WDO
Nr. 13 = § 85 WDO Nr. 1, vom 21. Juni 2000 - BVerwG 2 WD 19.00 - Buchholz
236.1 § 7 SG Nr. 37 = NZWehrr 2001, 33 und vom 26. April 2001 - BVerwG
2 WD 47.00 -). Es bedurfte danach in solchen Fällen ganz erheblicher Milderungsgründe in den Umständen der Tat, um von einer Dienstgradherabsetzung
im Einzelfalle Abstand nehmen zu können.
56In seiner neueren Rechtsprechung hat der Senat allerdings aus Gründen der
Gleichbehandlung und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (Art. 3 Abs. 1
GG) in allen Fällen des Zugriffs eines Soldaten auf Vermögen des Dienstherrn,
auch in Gestalt unrichtiger oder unvollständiger Reisekostenabrechnungen, bei
der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme vor allem nach der
Schwere des Dienstvergehens und dem Maß der Schuld differenziert (vgl. u.a.
Urteile vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwG 119, 76 =
Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11 = NZWehrr 2005, 122, vom 18. Februar 2004 - BVerwG 2 WD 11.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 15 und
vom 22. März 2006 - BVerwG 2 WD 7.05 - Buchholz 450.2 § 107 WDO 2002
Nr. 2). Denn gerade auch im Disziplinarrecht ist das verfassungsrechtlich gewährleistete Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten. Dieses ist im Soldaten-
Disziplinarrecht vom Gesetzgeber dahingehend konkretisiert, dass die Bemessung der Disziplinarmaßnahme stets in einem angemessenen Verhältnis zum
Dienstvergehen und seinem Unrechtsgehalt (vgl.