Urteil des BVerwG vom 11.10.2007

Soldat, Verpackung, Umkehr der Beweislast, Computer

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 5.06
TDG S 6 VL 15/05
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
geboren am ...,
...amt, B.,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung vom 10. und 11. Oktober 2007, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
ehrenamtlicher Richter Oberst i.G. Paape und
ehrenamtliche Richterin Oberfeldapotheker Kartzinski,
Leitender Regierungsdirektor Breitwieser
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Krug von Einem, Mühlhausen,
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 11. Oktober 2007 für Recht erkannt:
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Die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts gegen
das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd
vom 8. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Solda-
ten erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem
Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 43 Jahre alte Soldat hat im Juni 1983 die allgemeine Hochschulreife er-
langt.
Noch als Schüler hat er sich bereits im September 1982 für den freiwilligen
Dienst in der Bundeswehr beworben. Nach erfolgreicher Teilnahme am An-
nahmeverfahren für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes wurde er
mit Bescheid des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 1. Juni 1983 zum
Dienstantritt am 4. Juli 1983 bei der .../Panzerbataillon ... in H. aufgefordert.
Dort wurde er am 5. Juli 1983 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
berufen und seine Dienstzeit auf zunächst vier Jahre festgesetzt.
Nach der allgemeinen Grundausbildung nahm der Soldat in der Zeit vom
18. Oktober 1983 bis 29. März 1984 am Offizieranwärterlehrgang an der
Kampftruppenschule ... in M. teil, den er mit der Note „befriedigend“ bestand.
Zum 1. Oktober 1984 wurde er an die Universität der Bundeswehr in Mü. ver-
setzt und nahm dort ein Studium der Fachrichtung Informatik auf. Nachdem er
im Oktober 1986 die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden hatte, wurde
er vom Studium abgelöst und zur .../Panzerbataillon ... in K. versetzt. Dort wur-
de die Dienstzeit des inzwischen zum Leutnant beförderten Soldaten auf acht
Jahre erweitert. Am 21. Juni 1990 wurde der nunmehrige Oberleutnant zum
Berufssoldaten ernannt.
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Nach Verwendungen als Panzeroffizier und Zugführeroffizier Leopard II in der
.../Panzerbataillon ... und S 2-Offizier im Panzerbataillon ... folgte ab Oktober
1990 ein Einsatz in der Kommandeurgruppe des Panzerregiments ... in C. als
Truppenoffizier. In der Zeit vom 28. März bis 30. September 1991 war er Chef
der Wach- und Sicherungskompanie des Panzerregiments 15. Zum 1. Oktober
1991 wurde er zur .../Panzerbataillon ... in D. als Panzeroffizier und Kompanie-
chef versetzt.
In derselben Funktion wurde er zum 1. April 1993 zur .../Panzerbataillon ... und
zum 1. Oktober 1993 zur .../Panzerbataillon ... in D. versetzt.
Nach Teilnahme am Stabsoffiziergrundlehrgang im Zeitraum vom 29. No-
vember 1994 bis 17. März 1995 an der Führungsakademie der Bundeswehr in
H., den er mit der Note „gut“ bestand, wurde er zum 1. April 1995 zum Stab der
Panzergrenadierbrigade ... in E. als S 3-Offizier und Offizier für Reservistenan-
gelegenheiten versetzt. Nach Besuch des fünfmonatigen Sprachlehrgangs
Französisch im Sommer 1996 beim Bundessprachenamt in H. wurde er zum
1. Oktober 1996 zum Generalstabslehrgang an die Führungsakademie der
Bundeswehr in Ha. und zum 1. Oktober 1998 zum Stab IV. Korps in G. als G 3-
Operationsstabsoffizier versetzt. Nach Teilnahme am KFOR-Auslandseinsatz
als G 2-Stabsoffizier der Einsatzbrigade in P. vom 28. Juli bis 23. Dezember
1999 wurde der Soldat zum 1. April 2001 als G 3-Stabsoffizier zum Deutschen
Anteil S. B. versetzt. Zum 1. November 2003 folgte die Versetzung zum Deut-
schen Anteil HQ SA. in N./Virginia (USA) als G 3-Stabsoffizier und in derselben
Funktion wurde der Soldat wegen des Sachverhalts, der Gegenstand dieses
Verfahrens ist, zum 15. Oktober 2004 zum ...amt in B. versetzt. Seitdem leistet
er dort Dienst in der Abteilung ..., Dezernat ...
Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 10. April 2000 zum Oberst-
leutnant. Seit dem 28. September 1998 führt er den Dienstgradzusatz „im Ge-
neralstabsdienst“.
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In seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 4. Juli 2003 erhielt der Soldat
bei den Einzelmerkmalen dreimal die Wertungsstufe „7“ und neunmal die Wer-
tungsstufe „6“. Was Eignung und Befähigung des Soldaten angeht, wird in den
Feldern „Verantwortungsbewusstsein“, „Geistige Befähigung“ und „Befähigung
zur Einsatz- und Betriebsführung“ jeweils die Wertung „E“ und für „Eignung zur
Menschenführung/Teambefähigung“ die Wertung „D“ vergeben. Unter „Heraus-
ragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständ-
nis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wird ausgeführt:
„OTL i.G. B. ist ein dynamischer und belastungsfähiger
Stabsoffizier, der ehrgeizig und entschlossen seine Aufga-
ben anpackt. Er ist immer bereit, - auch unter Zurückstel-
lung persönlicher Belange - sich zu engagieren und für die
Sache einzusetzen.
Beweist in der aktuellen Verwendung als G 3 StOffz in S.,
dass er nicht nur ein scharfer Analytiker sondern auch
Praktiker ist, der Mitarbeiter mit ‚Herz und Biss’ führen
kann. Er ist der Typ von Offizier, dem seine Untergebenen
auch und gerade in extremen Situationen vertrauen und
der Vorgesetzte überzeugt.
B. ist ein Stabsoffizier, der sich nicht in den Vordergrund
drängt - auch wenn es ihm im internationalen Umfeld leicht
fA. würde, der aber von seinem Charakter, seiner Leistung
und seines geistigen Potentials in die erste Linie der Gene-
ralstabsoffiziere gehört.
Er ist vielseitig einsetzbar, absolut loyal, extrem belastbar
und dabei offen, ehrlich und unkompliziert im Umgang.
Hinsichtlich des Erhalts seiner körperlichen Leistungsfä-
higkeit ist er vorbildlich. B. ist aufgrund seines Leistungs-
potentials für hochwertige Stabs- und Führungsverwen-
dungen gleichermaßen gut geeignet.
Der im internationalen Vergleich klar zum Spitzenbereich
gehörende Stabsoffizier verdient vorrangige Förderung
- vorerst speziell in Richtung Bataillonskommandeur und
anschließender ministerieller Verwendung.“
In der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten heißt es:
„01 zu den Abschnitten F., G. und H.
Ein selbstsicherer, aktiver, umsichtiger und fleißiger
StOffz, der mit großem Verantwortungsbewusstsein und
außerordentlichem politischen Verständnis an die sensitive
Aufgabe der Streitkräfteplanung herangeht. Insbesondere
in den Gesprächen mit den Nationen beweist er seine
Zielstrebigkeit, Weitsicht und Verhandlungsgeschick. Ein
junger GenStOffz, der seinen Mann voll steht und zu über-
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zeugen weiß. Seine Verhaltensweise zeigt die Eignung
zum militärischen Führer.
OTL i.G. B. hatte im Beurteilungszeitraum keine Gelegen-
heit seine Befähigung in der Ausbildungsgestaltung nach-
zuweisen. Seine in den Verwendungshinweisen aufgezeig-
te gute Eignung für Lehrverwendungen unterstreiche ich
trotzdem. OTL i.G. B. besitzt neben seinen analytischen
Fähigkeiten auch die Begabung klar und ohne Schnörkel,
leicht verständlich und nachvollziehbar, schwierige Sach-
zusammenhänge darzustellen und zu erläutern. Seine Vor-
trags- und Arbeitsergebnisse in den unterschiedlichen Ar-
beitsgruppen belegen dies.
Er sollte zum BtlKdr eines PzBtl eingeplant werden.
(Stufe der Eignung/Verwendungsvorschläge)
Mit den Verwendungsvorschlägen bin ich voll einverstan-
den.“
In der Sonderbeurteilung vom 10. August 2006 erhielt der Soldat bei den Ein-
zelmerkmalen sechsmal die Wertung „7“ und sechsmal die Wertung „6“. Bei
„Eignung und Befähigung“ wurde ihm für „Verantwortungsbewusstsein“, „Geisti-
ge Befähigung“ und „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“ jeweils die
Wertung „E“ sowie für „Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“ die
Wertung „D“ zuerkannt. Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kame-
radschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzen-
de Aussagen“ wird über den Soldaten ausgeführt:
„OTL i.G. B. ist ein vorbildlicher, sehr selbstbewusster Ge-
neralstabsoffizier mit klarem beruflichen Selbstverständnis.
Er ist ein im besten Sinne kritischer Offizier, der sich mit
den Besonderheiten des Soldatenberufs auseinandersetzt
und auch in gesellschaftlichen und politischen Fragen klar
und deutlich Stellung bezieht. Herausragende Eigenstän-
digkeit und außergewöhnliche Auffassungsgabe zeichnen
ihn aus. Dieses gilt auch in seiner seit Monaten andauern-
den persönlich äußerst belastenden Lage, in der er mit
kühlem Kopf und beeindruckender Selbstbeherrschung
seine Aufträge zuverlässig ausführt. Er bewahrt dabei stets
seine innere Haltung.
OTL i.G. B. ist vielseitig interessiert und einsetzbar. Er ver-
fügt immer über das richtige Gespür für strategische As-
pekte und internationale Zusammenhänge. Er trennt in
bemerkenswerter Klarheit Wichtiges von weniger Wichti-
gem, Relevantes von weniger Relevantem. Es gelingt ihm
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in vorbildlicher Weise, Vorgesetzten auch sehr komplexe
Vorgänge und Themen in kurzer Zeit anschaulich darzu-
stellen, zu bewerten und nachvollziehbare Empfehlungen
als Entscheidungsgrundlage vorzutragen.
Dank seines Humors und seines verbindlichen Auftretens
ist er in das Dezernat voll integriert. Seine körperliche Leis-
tungsfähigkeit erhält er vorbildlich.
Sein überzeugender Leistungs- und Gestaltungswille run-
det das Bild dieses weit überdurchschnittlichen General-
stabsoffiziers ab.
OTL i.G. B. hat sehr schnell und deutlich überzeugt. Er
empfiehlt sich weiter für herausgehobene Verwendungen.
Sein Leistungs- und Eignungspotenzial geben ihm eine
deutliche und sichere B 3-Perspektive, die sich bei ent-
sprechend früher Förderung und Forderung noch weiter
entwickeln kann.“
In der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten heißt es:
„01 zu den Abschnitten F., G. und H.
Der sehr guten Beurteilung schließe ich mich vorbehaltlos
an.
OTL i.G. B. ist ein Generalstabsoffizier mit sehr großem
Entwicklungspotenzial, das zielgerichtet gefördert werden
sollte. Seine Beiträge zur Stabsarbeit sind immer sachlich
unangreifbar, kurz und anschaulich auf die entscheiden-
den Punkte fokussiert. Seine Vorschläge zum weiteren
Vorgehen sind wohl abgewogen und herausragend klar
bewertet. Seine Beratung ist für den GrpLtr S...A ... häufig
der entscheidende Beitrag, um sachgerechte Entschei-
dungen zu treffen.
OTL i.G. B. hat im Laufe der letzten 2 Jahre sehr schmerz-
liche Erfahrungen machen müssen. Dies hat er mit vorbild-
licher Haltung weggesteckt und gleichzeitig seine Aufga-
ben ohne Leistungseinbruch auf höchstem Niveau erledigt.
Nicht zuletzt dieser Nachweis großer seelischer Kraft und
untadeliger soldatischer Haltung prädestinieren ihn für eine
vorrangige Förderung.
02 zum Abschnitt I. und eigene Verwendungshinweise
(Stufe der Eignung/Verwendungsvorschläge)
Die Verwendungshinweise des Dezernatsleiters stütze ich
nachdrücklich. Als nächste Verwendung schlage ich den
Einsatz im Fü H III oder Fü S III vor.
Auf mittlere Sicht sollte OTL i.G. B. als Stellvertretender
Brigadekommandeur weitere Erfahrungen als Disziplinar-
vorgesetzter sammeln.
Langfristig halte ich OTL i.G. B. für Positionen jenseits der
B 3-Ebene bereits jetzt für deutlich geeignet.“
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In der Stellungnahme weiterer höherer Vorgesetzter führt Kapitän zur See S.,
Abteilungsleiter ... ...amt, u.a. aus:
„Die sehr gute Beurteilung des OTL i.G. B. findet meine
volle Zustimmung - sie entspricht Wort für Wort dem Bild,
das ich mir von diesem bemerkenswerten Stabsoffizier
persönlich habe machen können.“
Vor dem Truppendienstgericht hat der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Ka-
pitän zur See S., als Leumundszeuge ausgesagt, der Soldat arbeite gründlich,
konsequent und analysiere scharf; er liefere Arbeitsergebnisse und Vorlagen,
die sehr gut erarbeitet und auch unter Zeitdruck hochqualifiziert seien. Der Sol-
dat sei ehrlich und unvoreingenommen. Was dem Soldaten zur Last gelegt
werde, passe nicht zu ihm. Der Soldat sei integer und habe sein uneinge-
schränktes Vertrauen.
Der Zentralregisterauszug enthält keine Eintragung über den Soldaten. Das
Disziplinarbuch weist zwei förmliche Anerkennungen aus, und zwar vom
20. Dezember 1989 durch den Kompaniechef der .../Panzerbataillon ... und vom
13. November 1999 durch den Chef des Stabes Einsatzbrigade ... KFOR. Der
Soldat ist berechtigt, die Einsatzmedaille der Bundeswehr für die Teilnahme am
KFOR-Einsatz sowie das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold in
der 15. Wiederholung zu tragen.
Gemäß Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung Süd - Gebührniswesen - vom
12. Januar 2006 erhält der ledige Soldat Dienstbezüge aus der Besoldungs-
gruppe A 14 Bundesbesoldungsgesetz in der 9. Stufe in Höhe von brutto
4 000,86 € und netto 3 012,16 €. Hiervon gelangen nach Abzug der Aufwen-
dung für vermögenswirksame Leistungen und eines Bekleidungsabnutzungs-
entschädigungsbetrags 2 970,23 € zur Auszahlung. Unter Berücksichtigung
seiner monatlichen Fixkosten verbleiben ihm ca. 1 000 € zur freien Verfügung.
Seine finanziellen Verhältnisse sind geordnet.
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II
In dem mit Verfügung des Amtschefs des ...amtes vom 10. September 2004
ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die Wehr-
disziplinaranwaltschaft für den Bereich des Streitkräfteamtes dem Soldaten mit
Anschuldigungsschrift vom 5. Juli 2005 folgendes Verhalten als Dienstvergehen
zur Last gelegt:
„Der Soldat entnahm am 30. Juli 2004 in dem AAFES Main
Exchange Store der L. Air Force Base in N./Virginia in der
Zeit zwischen 16:50 und 17:15 Uhr in einer Umkleidekabi-
ne einen Computerbaustein im Verkaufswert von $ 90.00
(memory Chip PC 2700) der Verpackung, versteckte ihn
an seinem Körper und verließ nach dem Kauf weiterer Ar-
tikel den Kassenbereich, ohne den Computerbaustein zu
bezahlen.“
Der Tatvorwurf wird präzisiert durch die in der Hauptverhandlung vor dem
Truppendienstgericht eingereichte Nachtragsanschuldigung vom 7. Februar
2006:
„Der Soldat entnahm am 30. Juli 2004 in dem AAFES Main
Exchange Store der L. Air Force Base in N./Virginia zu ei-
nem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls
nach 16:15 Uhr Ortszeit in einer Umkleidekabine einen
Computerbaustein im Verkaufswert von $ 67,50 (memory
Chip PC 2700) der Verpackung, versteckte ihn an seinem
Körper und verließ nach dem Kauf weiterer Artikel den
Kassenbereich, ohne den Computerbaustein zu bezahlen.“
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den Soldaten durch Urteil
vom 8. Februar 2006 vom Vorwurf eines Dienstvergehens freigesprochen. Die
Truppendienstkammer hat nicht die für eine Verurteilung erforderliche Gewiss-
heit dafür gewinnen können, dass der Soldat einen Computerbaustein (sog.
RAM-Riegel) ohne Bezahlung an der Kasse vorbei entwendet hat und hat den
Soldaten „in dubio pro reo“ freigesprochen. Auf die Ausführungen im Urteil der
Truppendienstkammer (S. 10 f.) wird Bezug genommen.
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Gegen dieses der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Streitkräf-
teamtes am 6. März 2006 zugestellte Urteil hat der Bundeswehrdisziplinaran-
walt mit Schriftsatz vom 5. April 2006, bei den Wehrdienstsenaten des Bundes-
verwaltungsgerichts eingegangen am selben Tag, Berufung im vollen Umfang
eingelegt mit dem Antrag, gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens
eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
Zur Begründung hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt im Wesentlichen vorge-
tragen:
Nach der Einlassung des Soldaten sei dieser mit einer befüllten und einer lee-
ren Verpackung in die Umkleidekabine gegangen. Diese Einlassung sei durch
die vorliegenden Beweismittel in der Hauptverhandlung vor dem Truppen-
dienstgericht auch zur Überzeugung der Kammer widerlegt worden. Ausweis-
lich der Urteilsbegründung (Seite 6 und 7 des Urteils) beweise das dem Über-
wachungsvideo entstammende Einzelbild (Blatt 137 der Gerichtsakte), dass
auch die mit Klebeband verschlossene zweite Verpackung mit einem RAM-
Riegel bestückt gewesen sei. Zusätzlich werde dies auch durch andere Stellen
des Überwachungsvideobandes belegt, insbesondere zur eingeblendeten Uhr-
zeit 16:56:24 bis 16:56:40, und darüber hinaus durch die glaubhafte Aussage
der Zeugin C. - einer zweiten Ladedetektivin - bewiesen. Ausweislich des Pro-
tokolls der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2006 (Seite 18 und 20), habe die
Zeugin ausgesagt, dass sie persönlich überprüft habe, ob die beiden von dem
Soldaten in der Hand gehaltenen Verpackungen befüllt gewesen seien. Die
Zweifel der Kammer, die zum Freispruch „in dubio pro reo“ geführt hätten, be-
ruhten auf der Überlegung, dass ein zweiter RAM-Riegel an der Kasse ohne
Bezahlung nur dann „vorbeigeschmuggelt“ worden sein könnte, wenn ein sol-
cher bei dem Soldaten gefunden worden wäre oder er sich dessen vor der
Durchsuchung habe entledigen können. Nach Auffassung der Kammer treffe
ersteres nicht zu, auch die Entledigungsvariante komme nach Ansicht der
Kammer nicht in Betracht.
Der Auffassung der Kammer sei jedoch entgegenzutreten. Die vorliegenden Be-
weismittel ließen sehr wohl den Schluss zu, dass der Soldat sich des RAM-
Riegels „entledigt“ habe. In dem Teil des Security-Office, in dem der Soldat
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nach seinem Anhalten durch die Detektivin A. habe sitzen müssen, habe sich
- wie der Soldat nicht gewusst und auch während des Aufenthalts im Büro nicht
bemerkt habe - eine Video-Kamera befunden, die in unterschiedlichen Abstän-
den - im Regelfall alle vier Sekunden - ein Standbild aufgenommen habe. Das
vorliegende Videoband dieser Kamera stelle also keinen Videofilm in Echtzeit
dar und bilde die Masse des Geschehensablaufs nicht ab. Diese Tatsache sei
für die Auswertung des Beweismittels entscheidend. Auf dem Videoband werde
unter der eingeblendeten Uhrzeit 16:49:30 eine Bückbewegung des Soldaten
nach rechts unten aufgezeichnet. Ob der Soldat sich dabei zu seiner Einkaufs-
tüte gebückt habe, wie vom Soldaten behauptet und von der Truppendienst-
kammer so übernommen wurde, werde auf dem Videoband nicht deutlich. Die
Bückbewegung beginne bei 16:49:23. Das nächste Foto (16:49:30) zeige den
Soldaten ganz nach unten gebeugt. Erst bei 16:49:34 sitze der Soldat wieder
gerade auf dem Stuhl. Unabhängig davon, dass entgegen der Annahme der
Kammer für ein unbemerktes Werfen des RAM-Riegels unter den Computer-
Desk drei Sekunden ausgereicht hätten, habe dem Soldaten damit erheblich
mehr Zeit als drei Sekunden zur Verfügung gestanden, um den RAM-Riegel
dorthin zu schaffen, wo er am nächsten Tag durch die Zeugin C. aufgefunden
worden sei. Zweifel an der Aussage der Zeugin C. könnten vernünftigerweise
nicht bestehen und seien von der Kammer auch nicht artikuliert worden. Dass
der Zeuge T. den RAM-Riegel bei seiner - oberflächlichen - Absuche am
30. Juli 2004 nicht gefunden habe, beruhe darauf, dass er nur den vorderen
Bereich mit der Hand abgetastet habe (Protokoll Seite 13 und 17). Dagegen
habe die Zeugin C. am nächsten Tag wesentlich gründlicher gesucht und sei
- wie auch auf dem Videoband des Security-Office zu sehen sei - mit der ge-
samten Hand und Teilen des Armes unter den Computer-Desk gegangen. An-
haltspunkte, dass die Zeugin C. lügen könnte, seien nicht ersichtlich. Sie habe
ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung (Seite 30) ausgeführt, dass
sie nach Auffinden des RAM-Riegels diesen auf den Schreibtisch gelegt habe.
Diese plastische Schilderung stehe nicht in Widerspruch zur Videoaufzeich-
nung.
Eine Auseinandersetzung mit der Zeugenaussage C. finde nicht weiter statt.
Während die Einlassung des Soldaten durch die entgegenstehenden Videoauf-
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zeichnungen aus dem Verkaufsraum in einem zentralen Punkt widerlegt werde,
widersprächen sich die Aussage der Zeugin C. und die vorhandenen Videoauf-
zeichnungen gerade nicht. Letztlich werde das Auffinden eines RAM-Riegels
am nächsten Tag auch von niemandem bestritten. Die Tatsache, dass der
RAM-Riegel auf den Standfotos des Videobandes der Kamera im Security-
Office nicht zu sehen sei, biete keine Anhaltspunkte, dass die Zeugin C. lüge.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin seien im Urteil auch nicht geäußert
worden.
Der Auffindevorgang selbst sei auf dem Video dokumentiert. Bei 14:32:21 (ein-
geblendete untere Uhrzeit) sei die Zeugin C. in der Bewegung des Wiederauf-
stehens mit dem Rücken aufgenommen. Der RAM-Riegel könne folglich auch
nicht zu sehen sein. Das nächste Foto (14:32:25) zeige die Zeugin C. im Vor-
dergrund des Raumes stehend. Dass der RAM-Riegel hier nicht zu sehen sei,
sei nur scheinbar ein Widerspruch. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Rie-
gel in den nicht abgebildeten vier Sekunden von der Zeugin A. - die in der
Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen sei - vom Schreibtisch wegge-
nommen worden sei. Die Videoaufzeichnung sei damit kein zwingender Beweis,
dass die Zeugin C. die Unwahrheit gesagt habe.
Gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung bestünden auch rechtliche Be-
denken.
Das von der Kammer gefundene Beweisergebnis, nämlich dass der Soldat
- entgegen seiner Aussage - mit zwei befüllten Packungen, also mit zwei RAM-
Riegeln, in die Umkleidekabine hineingegangen sei, führe dazu, dass das Ge-
richt eine dritte Variante des Geschehensablaufs unterstellt haben müsse, die in
den Urteilsgründen nicht weiter angesprochen werde. Nicht unerwähnt bleiben
könne schließlich auch, dass entgegen der Aussage des Soldaten, er habe den
Zeugen T. auf die leere Verpackung in der zurückgehängten Hose hingewiesen,
so dass dieser sie dort habe auffinden können (Protokoll Seite 8 und 9), dieser
die Umkleidekabine und deren Umgebung aus eigenem Antrieb abgesucht und
dabei die Verpackung aufgefunden habe (Protokoll Seite 11). Bei der einzig
lebensnahen Würdigung der vorhandenen Beweismittel, der gegenüber ver-
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nünftige Zweifel nicht mehr aufkämen, habe der Soldat so wie angeschuldigt
gehandelt und sei deshalb mit einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu be-
legen.
Der Verteidiger ist der Berufung entgegengetreten und trägt u.a. vor:
Die Behauptungen des Bundeswehrdisziplinaranwalts seien nicht geeignet, den
noch immer gegen den Soldaten erhobenen Diebstahlsvorwurf zu belegen. Der
Soldat habe zu keinem Zeitpunkt eine Bewegung in Richtung des fraglichen
Möbelstücks gemacht und zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Anstalten unter-
nommen, einen etwa zuvor am Körper unter seiner Kleidung o.ä. verborgenen
Gegenstand hervorzuholen. Ebenso wenig sei ein derartiger Gegenstand zu
irgendeinem Zeitpunkt am 30. Juli 2004 im „Büro der Ladendetektive“ erkenn-
bar. Folgerichtig seien auch keine Aktivitäten des Soldaten erkennbar, welche
darauf schließen würden, dass er einen Gegenstand irgendwo im Raume de-
poniert habe, insbesondere nicht unter dem in Rede stehenden Möbelstück. Die
vom Bundeswehrdisziplinaranwalt offenbar vertretene Auffassung, der Soldat
könne sämtliche der zuvor geschilderten Aktivitäten gleichwohl entfaltet haben,
habe dabei aber ausnahmslos von dem für ihn glücklichen Umstand profitiert,
dass diese jeweils in eine Aufzeichnungslücke der Standbildsequenz der Vide-
os fielen, sei als absurd zurückzuweisen. Denn die immer wieder im Bild er-
kennbaren „Aufsichtspersonen“ hätten eine solche Kette von Aktivitäten des
Soldaten zweifellos bemerken müssen. Das vom Bundeswehrdisziplinaranwalt
in seiner Beweisnot bemühte Konstrukt bedeute nichts weniger als den Versuch
einer vollständigen Umkehr der Beweislast und rühre damit an eine der Grund-
festen unserer Rechtsordnung. Da zudem auch keinerlei Zeugenaussagen vor-
lägen, wonach der Soldat einen Gegenstand zunächst eingesteckt und an der
Kasse vorbeigeschmuggelt oder später wieder von sich gebracht haben solle,
fehle es dem Bundeswehrdisziplinaranwalt gänzlich an aussagekräftigen Argu-
menten. Es sei ebenso unverständlich wie inakzeptabel, dass bei dieser Sach-
lage gleichwohl und ohne jede stichhaltige Begründung an der eingelegten Be-
rufung festgehalten und dem Soldaten die ebenso aufwendige wie belastende
Durchführung einer weiteren Hauptverhandlung zugemutet werde.
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III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt
(§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2. Da die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts ausdrücklich und nach
dem wesentlichen Inhalt ihrer Begründung in vollem Umfang eingelegt worden
ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung (§ 123 Satz 3 i.V.m. § 107
Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu
würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen.
3. Die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts hat keinen Erfolg.
Aufgrund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden kann, der ge-
mäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegen-
stand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke,
der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen
Frau L. A., Frau F. C., Kapitän zur See A. S. und Oberst W. K. sowie der Aus-
wertung von Videoaufzeichnungen von Überwachungskameras aus dem Main
Store L. Air Force Base N./Virginia, USA, Kassette 1 mit dem Inhalt 30. Juli
2004, 16.27 Uhr bis 17.18 Uhr sowie Kassette 2 mit dem Inhalt 30. Juli 2004,
17.42 Uhr bis 18.42 Uhr, 18.55 Uhr bis 18.58 Uhr und 31. Juli 2004, 15.32 Uhr
bis 15.34 Uhr hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am späten Nachmittag des 30. Juli 2004, einem Freitag, hielt sich der Soldat,
der an diesem Tag früher als sonst Dienstschluss hatte, als Kunde im Langley
Main Store auf, einer Verkaufseinrichtung, die sich innerhalb eines militärischen
Gebietes befindet. Der Zugang ist Nicht-Militärangehörigen nicht gestattet. Die
korrekte Bezeichnung dieses „Kaufhauses“ ist AAFES (Army and Air Force Ex-
change Service). Die Verkaufsfläche des Ladens wird durch an der Decke an-
gebrachte Kameras überwacht. Diese Kameras können von dem sog. Video-
raum aus hinsichtlich „Blickwinkel“ als auch hinsichtlich „Brennweite“ gesteuert
werden. Mit der Bewachung befasst waren zu dieser Zeit die beiden Ladende-
tektive, die Zeuginnen L. A. und F. C.
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Aus einem nicht mehr feststellbaren Grunde war der Soldat der Detektivin A.
verdächtig vorgekommen und wurde deshalb per Kamera vom Videoraum aus
„verfolgt“. Er hielt sich zu diesem Zeitpunkt in der sog. Power-Zone, dem Be-
reich, in welchem Elektro- und Elektronikwaren angeboten werden, u.a. auch
PC-Komponenten und -Zubehör, auf. Artikel dieser Art gab es, auch wegen be-
reits geöffneter Originalverpackung, preisreduziert, zusammengefasst in sog.
Wühlkisten oder Krabbelboxen.
Nachdem der Soldat ausgiebig Preis- und Leistungsvergleiche angestellt hatte,
entschied er sich dazu, zwei RAM-Riegel-Verpackungen an sich zu nehmen,
welche allerdings im Ursprungspreis unterschiedlich ausgezeichnet waren.
Während die eine im Originalpreis $ 90,00 auswies, war die andere mit $ 94,95
gekennzeichnet. Bei der einen Packung, in der sich ein RAM-Riegel befand,
war der obere Blisterteil mit der Aufhängeöse abgeschnitten. Die andere Verpa-
ckung war weiter innen aufgeschnitten und mit Klebeband wieder verschlossen
worden; ob sie zu diesem Zeitpunkt leer war oder ob sich darin ebenfalls ein
RAM-Riegel befand, hat der Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest-
stellen können. Außerdem hatte der Soldat sich bereits für den Empfänger einer
Funk-PC-Maus entschieden. Zusammen mit diesen drei Artikeln in der Hand
begab er sich anschließend in den Bereich Herrenoberbekleidung. Dort wählte
er ein Hemd und letztlich vier Shorts aus. Dabei näherte sich ihm die Zeugin C.,
die sehen wollte, welche Art PC-Zubehör er in Händen hielt. Die Zeugin C. ge-
wann den Eindruck, dass beide Packungen mit PC-Bausteinen befüllt waren
und dass es sich hierbei um zwei 512 MB-RAM-Riegel handelte.
Danach begab sich der Soldat an einen Preisscanner in unmittelbarer Nähe, um
zu überprüfen, was letztlich an der Kasse von ihm, unabhängig von den Preis-
auszeichnungen, bezahlt werden müsste. Dies tat er vornehmlich wegen der
unterschiedlichen, auf den Verpackungen der RAM-Riegel, welche im Übrigen
unterschiedlicher Bauart waren, angebrachten Ausgangspreise. Da der Scan-
ner offenbar nicht funktionierte, begab sich der Soldat an einen weiteren Scan-
ner im Bereich der Damenbekleidung. Nachdem er dort festgestellt hatte, dass
die beiden Artikel, unbeschadet der auf ihren Verpackungen angebrachten un-
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terschiedlichen Preisauszeichnungen, im Kassencomputer mit identischem
Preis gespeichert waren und er auch die Preise der von ihm ausgesuchten Be-
kleidungsstücke geprüft hatte, begab er sich in eine Umkleidekabine und ver-
weilte dort ca. zehn Minuten.
Als der Soldat die Umkleidekabine wieder verließ, hatte er die fünf Kleidungs-
stücke, den Empfänger für die Funk-Maus, aber nur noch die abgeschnittene
Verpackung mit dem RAM-Riegel in der Hand. Drei der Shorts hängte er an den
runden Kleiderständer zurück. In eine der Shorts legte er die mit Klebeband
umwickelte Verpackung.
Die Zeugin A. hatte in der Zwischenzeit den Video-Überwachungsraum verlas-
sen und sich Richtung Eingangs-/Ausgangsbereich des Langley Main-Stores
begeben. Dort hielt sie den Soldaten, der zwischenzeitlich bezahlt hatte und die
gekauften Waren in einer Einkaufstüte mit sich führte, an, kontrollierte seine
Einkaufsberechtigung und forderte ihn auf, mit ihr in das Loss Prevention Office
zu kommen.
Bei diesem Office, auch als Security-Office bezeichnet, handelt es sich um das
Büro der Ladendetektive. Es besteht ca. zur Hälfte aus dem eigentlichen Büro,
welches ebenfalls mit einer Video-Kamera bestückt ist, die jedoch nicht durch-
gängig aufnimmt, sondern lediglich alle vier Sekunden ein Standbild „schießt“.
Im Erfassungsbereich dieser Kamera befinden sich links der Detektiv-
Schreibtisch, ein im rechten Winkel dazu stehender PC-Rolltisch samt Schreib-
tisch-Rollstuhl und ein daneben platzierter Aktenschrank mit zwei Schubkästen
für Hängeregistratur sowie der rechts für die Beschuldigten vorgesehene Stuhl.
Dieser stand mit seiner Lehne am 30. Juli 2004 an einer Zwischenwand, die
einen Durchgang in die andere Office-Hälfte freilässt. Diese Hälfte des Raumes
ist der sogenannte Videoraum. Der Soldat hatte sich auf den Stuhl zu setzen.
Während die Zeugin A. sodann hinter dem Schreibtisch Platz nahm und per
Telefon die Unterstützung durch die Militärpolizei erbat, beugte sich der Soldat
mit seinem Oberkörper besonders weit nach vorne. Ob er dabei mit seinen
Händen nicht nur die Einkaufstasche auf den Fußboden stellte, sondern noch
anderes unternahm, lässt sich auf den in der Berufungshauptverhandlung von
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den Verfahrensbeteiligten in Gegenwart der Zeuginnen C. und A. eingesehenen
Videobildern (ca. 17:42:28 Uhr) nicht genau erkennen. Die Zeugin A. begab
sich sodann in den Videoraum.
Bis zum Eintreffen des Zeugen T. (Staffsergeant Military Police) ca. 15 Minuten
später wurde der Soldat durch die Detektivin W., welche im Bereich der Bürotür
verblieb (und deshalb von der Kamera nicht erfasst wurde), überwacht. Bereits
zu der Zeit, als die Zeugin A. mit dem Soldaten auf dem Weg zum Büro war,
hatte die Zeugin C. ihren Platz im Videoraum verlassen, um zu prüfen, ob der
Soldat einen RAM-Riegel aus der mit Klebeband umwickelten Verpackung in
der Umkleidekabine zurückgelassen hatte. Sie konnte dort den RAM-Riegel
nicht finden und kehrte danach nicht wieder ins Büro zurück, da ihr Dienst für
diesen Tag beendet war. Sie blieb jedoch für persönliche Einkäufe noch eine
Zeit lang im Laden.
Nachdem der Zeuge T. im Office eingetroffen war, stellte er sich in den Durch-
gang zwischen Büro und Video-Überwachungsraum. So konnte er sich die Vi-
deoaufnahme im Verkaufsraum ansehen und gleichzeitig statt der nunmehr ge-
gangenen Detektivin W. den Soldaten im Büroraum im Auge behalten. Als die-
ser sich nach rechts unten zu seiner Einkaufstüte hin wandte, forderte er ihn
auf, still sitzen zu bleiben. Der Zeuge T. sah zwar, wie der Soldat sich nach un-
ten beugte, sah aber nicht, ob er etwas weglegte. Kurz danach trat der Zeuge
ins Büro und unterzog sowohl den Aktenschrank als auch den PC-Tisch einer
kurzen Überprüfung. Sodann erfolgte eine körperliche Durchsuchung des Sol-
daten, im Rahmen derer der Soldat auch seine Schuhe ausziehen musste. Bei
einer weiteren Überprüfung versuchte der Zeuge auch unter den PC-Tisch zu
greifen, was ihm aber wegen seiner mitgeführten Waffe nicht gelang, sodass er
unter den PC-Tisch nur „fühlen“ konnte, ob sich dort etwas befand. Die Über-
prüfung blieb ebenso erfolglos wie die Durchsicht der Einkaufstüten des Solda-
ten.
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Während der Soldat, der Zeuge T. und die Zeugin A. im Sicherheitsbüro waren,
entschloss sich die Zeugin A. dazu, am Kleiderständer im Verkaufsraum nach-
zuschauen, ob sich in den Shorts, die der Soldat vorher in den Kleiderständer
zurückgehängt hatte, noch eine Verpackung mit einem RAM-Riegel oder eine
leere Verpackung befand. Etwa gleichzeitig war ihr dies auch vom Zeugen T.
angeraten worden. Die Zeugin begab sich sodann in den Verkaufsraum zu dem
Kleiderständer, während der Soldat und der Zeuge T. im Security-Office verblie-
ben. Am Kleiderständer im Verkaufsraum fand sie die drei Shorts, die der Sol-
dat zurückgehängt hatte und durchsuchte diese. In einer der Shorts fühlte sie,
dass sich darin etwas befand. Sie verbrachte die Shorts in das Security-Office,
nahm aus ihr den Gegenstand heraus und stellte dabei fest, dass es sich um
eine leere Verpackung handelte, die sie danach dem Zeugen T. und dem Sol-
daten zeigte. Der Soldat erklärte, dass diese Verpackung schon unbestückt
gewesen sei, als er sie zum Preisvergleich mit zu dem Scanner genommen ha-
be. Er habe sie in eine letztlich nicht ausgewählte Hose gesteckt, weil er nicht
mehr zur „Power-Zone“ habe zurückgehen wollen. Diese Erklärung wurde so-
wohl vom Zeugen T. als auch der Zeugin A. akzeptiert, die sich deshalb bei
dem Soldaten für die erlittenen Unannehmlichkeiten entschuldigten und ihn ent-
ließen. Bevor er ging, machte der Soldat darauf aufmerksam, dass er den Vor-
fall seinem militärischen Vorgesetzten melden werde. Dies geschah durch
schriftliche Meldung vom 30. Juli 2004. Unmittelbar nachdem der Soldat das
Office verlassen hatte, sah die Zeugin A. noch unter den PC-Tisch, um nach
dem vermissten RAM-Riegel zu suchen; sie sah aber nur „Staub und Dreck“.
An diesem Tage fasste sie jedoch nicht unter den PC-Tisch.
Am nächsten Tag erschien die Zeugin C. gegen 13.00 Uhr wieder zur Arbeit im
Büro. Die Zeugin A. war bereits anwesend, ebenso die Chefin der beiden. Man
sprach dann nochmals über den Vorfall vom Vortag. Die Zeugin C. erinnerte
sich an zwei zurückliegende Vorgänge, bei denen in Diebstahlverdacht gerate-
ne Kunden sich ihres Diebesgutes dadurch entledigt hatten, dass sie es auf/im
PC-Tisch „versteckt“ hatten. Deshalb entschloss sie sich, diesen nun zu über-
prüfen. Dabei kniete sie sich hin, fasste unter den PC-Tisch und ertastete nach
ihren Angaben dort einen RAM-Riegel. Dieser passte in die leere Verpackung.
Die Verpackung trug einen Barcode mit der Bezeichnung 512 MB. Die von dem
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Soldaten an der Kasse bezahlte wie auch die umwickelte, in der Shorts aufge-
fundene Verpackung trugen den gleichen Code. Auf den von der Büro-
Überwachungskamera aufgenommenen Videofotos ist der Auffindevorgang
nicht erkennbar, auch der von der Zeugin C. gefundene RAM-Riegel ist auf den
Videoaufnahmen nicht zu sehen.
Der Soldat bestreitet den angeschuldigten Tatvorwurf und lässt sich im Wesent-
lichen dahingehend ein, in der Computerabteilung des Kaufhauses habe sein
Interesse Computerspeicherbausteinen gegolten, weil er seinen privaten PC
habe aufrüsten wollen. Er sei zwischen den Bereichen mit den originalen und
den reduzierten Artikeln hin und her gelaufen und habe sich dann für den Kauf
eines Speicherriegels entschieden, der sich in einer geöffneten Verpackung
befunden habe. Gleichzeitig habe er eine leere mit Klebeband umwickelte Ver-
packung vom „Krabbeltisch“ an sich genommen. Beide Packungen hätten einen
identischen Barcode ausgewiesen, jedoch sei der Kaufpreis unterschiedlich
gewesen. Am Preisscanner habe er in Erfahrung bringen wollen, welcher Preis
gespeichert sei. Er habe den günstigeren Computerbaustein kaufen wollen; der-
jenige, den er dann aber tatsächlich gekauft habe, sei der teurere gewesen.
Nachdem er festgestellt habe, dass der niedrigere Preis, also der auf der leeren
Verpackung angebrachte Preis, für beide Artikel bzw. Verpackungen eingege-
ben gewesen sei, sei er in die Umkleidekabine gegangen und habe dann eine
„Dummheit“ begangen. Da die leere Verpackung für ihn keinen Wert gehabt
habe, habe er sie in die Hosentasche der anprobierten Hose gesteckt.
Diese Darstellung des Soldaten ist wenig glaubhaft. Sie kann dem Soldaten
jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit widerlegt werden.
Ein zur Überzeugung des Senats sicherer Nachweis des angeschuldigten Vor-
wurfs ist nicht mit der nach § 261 StPO erforderlichen Gewissheit erbracht.
Nach dieser Regelung hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme
nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeu-
gung zu entscheiden. Dabei kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die
persönliche Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder
nicht. Das Gericht muss von der persönlichen Schuld des Angeschuldigten
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überzeugt sein. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines an-
deren, auch gegenteiligen Geschehensablaufes nicht aus; denn im Bereich der
vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis ein
absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglich-
keiten seines Ablaufs unter A. Umständen ausscheiden müssten, verschlossen.
Nach der gesetzlichen Regelung ist es allein Aufgabe des Tatrichters, ohne
Bindung an feste gesetzliche Beweisregeln und nur nach seinem Gewissen
verantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob er die an sich möglichen Zwei-
fel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann
oder nicht (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 1957 - g.M. 2 StR 508/56 - BGHSt
10, 208 <209> und vom 7. Juni 1979 - g.G. 4 StR 441/78 - BGHSt 29, 18 <20>).
Die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche persönliche Ge-
wissheit des Tatrichters erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes
Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen
(BGH, Urteil vom 8. Januar 1988 - 2 StR 551/87 - NStZ 1988, 236 <237>;
Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 261 Rn. 2 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom
12. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 8.02 - BVerwGE 117, 371 = Buchholz 236.1
§ 7 SG Nr. 48 = NZWehrr 2003, 214). Zwar ist zur Überführung des Angeschul-
digten keine „mathematische” Gewissheit erforderlich. Der Beweis muss jedoch
mit lückenlosen, nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sein. Die
Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen
Tatsachengrundlage beruhen und muss erschöpfend sein. Der Tatrichter ist
gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter A. für die Ent-
scheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie ge-
eignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, sowie diese Tatsachen und
deren Würdigung in den Urteilsgründen darzulegen (Urteil vom 12. Februar
2003 a.a.O. im Anschluss an die stRspr des BGH zu § 261 StPO, vgl. u. a. Be-
schlüsse vom 5. August 1997- 5 StR 178/97 - NStZ-RR 1998, 15 m.w.N. und
vom 17. Januar 2002 - 3 StR 417/01 - NStZ-RR 2002, 147 m.w.N.). Allein damit
wird die Unschuldsvermutung widerlegt (vgl. Urteil vom 12. Februar 2003
a.a.O.). Hängt die Entscheidung bei gegensätzlichen Aussagen des Ange-
schuldigten und von Zeugen allein davon ab, welchen Angaben das Gericht
glaubt, dann müssen, damit es nicht zu einer Verurteilung aufgrund einer sub-
jektiven Fehlbeurteilung der Zeugenaussage(n) kommt, alle Umstände, denen
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eine indizielle Bedeutung für die Schuld oder Unschuld des Angeschuldigten
zukommen kann, in die Beweiswürdigung eingestellt und in den Urteilsgründen
dargelegt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Februar 1993 - 2 StR 531/92 -
StV 1994, 526 m.w.N., Beschluss vom 6. März 2002 - 5 StR 501/01 - NStZ-RR
2002, 174 <175> m.w.N. und BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2003 a.a.O.;
Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Selbst wenn einzelne Indizien
jeweils für sich genommen noch keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit
einer den Angeschuldigten belastenden Aussage aufkommen lassen, so kann
jedoch eine Häufung solcher Indizien bei einer Gesamtbetrachtung zu solchen
Zweifeln führen (BGH, Urteile vom 16. Dezember 1987 - 2 StR 495/87 - StV
1988, 511 und vom 19. Juli 1989 - 2 StR 182/89 - StV 1990, 99 m.w.N.; vgl. zur
Gesamtbetrachtung BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2003 a.a.O.).
Nach Maßgabe dieser Anforderungen hat der Senat auf der Grundlage der
durchgeführten Beweisaufnahme und der vorgenommenen Gesamtwürdigung
aller be- und entlastenden Beweismittel nicht die erforderliche Gewissheit ge-
winnen können, dass der Soldat das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten began-
gen hat.
Für den Senat ist es allerdings schwer nachvollziehbar, dass der Soldat von
Anfang an eine leere Verpackung mitgenommen haben und mit dieser in die
Umkleidekabine gegangen sein will. Gegen seine Einlassung spricht zunächst,
dass er beide Packungen bis zum Betreten der Umkleidekabine nicht mehr aus
der Hand gegeben hat. Abgesehen davon, dass es - bei Unterstellung der von
ihm dargelegten Handlungsmotivation - dann nahe gelegen hätte, sich der lee-
ren Verpackung bereits am Preisscanner zu entledigen, als er dort den Kas-
senpreis festgestellt hatte, ist es ungewöhnlich, eine leere wertlose Verpackung
in eine der anprobierten und wieder in den Kleiderständer zurückgehängten
Shorts zu stecken, zumal die leere Verpackung für ihn, wie er sich einließ, von
da an „uninteressant“ und ein Stück „Verpackungsmüll“ war. Gegen eine Täter-
schaft des Soldaten spricht dabei nicht, dass es nach seiner Einlassung keinen
Sinn gemacht hätte, beide RAM-Riegel aus der abgeschnittenen und aus der
umwickelten Verpackung zu erwerben bzw. an sich zu bringen. Auch wenn es
zutrifft, dass die beiden RAM-Riegel in ihrem Aufbau offenbar unterschiedlich
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waren und nicht gleichzeitig in einem PC hätten eingebaut werden können, also
nicht kumulativ verwendbar waren, so hat der Soldat doch einräumen müssen,
dass beide alternativ verwendet werden konnten. Gegen die Einlassung des
Soldaten sprechen vor allem die Aussage der Zeugin C., die dem Überwa-
chungs-Video entstammenden Standfotos (BA I Bl. 137, 138) sowie die Se-
quenzen 16:51:58 und 16:56:33 der Video-Kassette 1. Die Zeugin C. hat durch-
aus glaubhaft ausgesagt, nach ihrem festen Eindruck seien, als sie am Kleider-
ständer neben dem Soldaten gestanden und auch um ihn herumgegangen sei,
also kurz bevor der Soldat von dort zum Preisscanner und in die Umkleidekabi-
ne ging, beide von dem Soldaten in seiner Hand gehaltenen Verpackungen
noch jeweils mit einem RAM-Riegel befüllt gewesen. Auch die dem Überwa-
chungsvideo entstammenden Einzelbilder (BA I Bl. 137, 138) sprechen eher
dafür, dass die mit Klebeband verschlossene zweite Verpackung mit einem
RAM-Riegel bestückt war. Denn ihnen ist, wie auch der Sequenz 16:51:58 der
Videokassette 1, zu entnehmen, dass sich offenbar in der mit Klebeband umwi-
ckelten Packung ein Gegenstand befand, der sich dunkel abzeichnete; auf die-
sem lassen sich weiße Aufkleber erkennen. Der mittlere Teil der Verpackung
scheint zu jenem Zeitpunkt jedenfalls nicht transparent und leer gewesen zu
sein, wie der Soldat behauptet. Dagegen spricht nicht, dass der Soldat geltend
macht, die sich auf dem Standbild 16:51:58 oberhalb des oberen Fingers ab-
zeichnende und im rechten Winkel dazu verlaufende dunkel-graue Struktur fin-
de sich ebenso auf dem Bild BA II Bl. 274, wobei es sich jedoch bei diesem Fo-
to um ein nachgestelltes Foto mit einer leeren Verpackung handele. Denn die
dunklere Farbe des auf den Einzelabbildungen (BA Bl. 137, 138) sowie auf den
Videosequenzen 16:51:58 und 16:56:33 erkennbaren Gegenstandes unter-
scheidet sich von den von dem Soldaten und seinem Verteidiger angesproche-
nen anderen Farbflächen nach dem optischen Eindruck sowohl in der relativ
klaren Linienführung als auch in der winkelförmigen morphologisch-körperlich
abgebildeten Oberflächenstruktur. Auch seine Behauptung, aus einer ver-
gleichbaren Blickperspektive wie auf dem besagten Standfoto scheine der
RAM-Riegel aus der dahinter liegenden befüllten Packung durch die leere Pa-
ckung hindurch und erwecke dadurch lediglich den Eindruck seines Vorhan-
denseins in der umwickelten Packung, ist nicht zwingend. Ebenfalls nicht zwin-
gend erwiesen ist seine Behauptung, die Hell-Dunkel-Verteilung des „vermeint-
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lichen“ Aufklebers in dem Standbild 16:51:58 entspreche der Helligkeitsvertei-
lung, die auf dem Aufkleber des vom Soldaten käuflich erworbenen RAM-
Riegels zu erkennen sei. Schließlich ist auch der Nachweis für die Behauptung
des Soldaten nicht erbracht, der „vermeintliche“ Aufkleber auf Bild 16:51:58
„schwebe“, und es sei nicht erkennbar, dass sich der Aufkleber unmittelbar auf
einem einem RAM-Riegel ähnlichen Gegenstand aufgebracht befinde. Darüber
hinaus ist dem Soldaten das Standbild 16:56:33 entgegenzuhalten. Auf diesem
ist zu erkennen, dass er mit der linken Hand die Verpackung des RAM-Riegels
mit der abgeschnittenen Kante unter den Preisscanner hält, während sich in
seiner rechten Hand nur die umwickelte Verpackung befindet, wobei unterhalb
der Finger ein länglich schwarzer rechteckiger Bereich und daneben rechtecki-
ge hellere Stellen zu sehen ist. Der länglich schwarze rechteckige Bereich und
die rechteckig helleren Stellen legen die Schlussfolgerung nahe, dass es sich
um einen RAM-Riegel mit weißem Preisaufkleber handelte. Sicher ist dies frei-
lich nicht, da nicht völlig auszuschließen ist, dass sich auf den Videos Lichtef-
fekte ausgewirkt haben, die lediglich den Eindruck vermitteln, es handele sich
um einem RAM-Riegel in der umwickelten Verpackung.
Insgesamt ist es jedoch angesichts dieser Umstände eher unwahrscheinlich,
dass der Soldat - wie er vorträgt - bereits mit einer leeren Verpackung in die
Umkleidekabine ging.
Es ergeben sich zudem aus dem nachfolgenden Geschehensablauf weitere
Umstände, die durchaus für eine Täterschaft des Soldaten sprechen. In dem
Teil des Security-Office, in dem der Soldat auf Veranlassung der Zeugin A. sit-
zen musste, befand sich, wie der Soldat nicht wusste und auch während des
Aufenthaltes im Büro offenbar nicht bemerkt hatte, eine Video-Kamera, die in
unterschiedlichen Abständen - im Regelfall alle vier Sekunden - ein Standbild
aufnahm. Das vorliegende Videoband dieser Kamera bildet die Masse des Ge-
schehensablaufs nicht ab, da es sich nicht um einen Videofilm in Echtzeit han-
delt. Diese Tatsache ist für die Auswertung des Beweismittels von Bedeutung.
Auf dem Videoband wird nämlich unter der eingeblendeten Uhrzeit 16:49:30
eine Bückbewegung des Soldaten nach rechts unten aufgezeichnet. Ob der
Soldat sich dabei zu seiner Einkaufstüte bückte, wie er sich eingelassen hat
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und wovon auch die Truppendienstkammer ausgegangen ist, wird auf dem Vi-
deoband nicht deutlich. Die Bückbewegung beginnt bei 16:49:23. Das nächste
Foto 16:49:30 zeigt den Soldaten ganz nach unten gebeugt. Erst bei 16:49:34
sitzt der Soldat wieder gerade auf dem Stuhl. Unabhängig davon, dass entge-
gen der Annahme der Truppendienstkammer für ein unbemerktes Werfen oder
Schieben des RAM-Riegels unter den Computer-Desk drei Sekunden ausge-
reicht hätten, stand dem Soldaten damit erheblich mehr Zeit als drei Sekunden
zur Verfügung, um den RAM-Riegel dorthin zu schaffen, wo ein solcher am
nächsten Tag durch die Zeugin C. offenbar aufgefunden wurde. Dass der Zeu-
ge T. bei seiner - nicht gründlichen - Absuche am 30. Juli 2004 keinen RAM-
Riegel auffand, kann darauf beruhen, dass er nur den vorderen Bereich unter
dem Computer-Desk mit der Hand abtastete, da er dem Soldaten seine Dienst-
waffe nicht zu sehr exponieren wollte. Wie er in diesem Zusammenhang vor
dem Truppendienstgericht nachvollziehbar ausgesagt hat, sei er so ausgebildet
worden, dass er seine Waffe „Verdächtigen gegenüber nicht als Angriffspunkt
bieten“ dürfe. Auch die Absuche der Zeugin A. war nicht gründlich. Wie sie vor
dem Senat glaubhaft ausgesagt hat, hat sie lediglich unter den Computer-Desk
gesehen, aber die räumliche Situation nicht abgetastet; sie fand dort nur „Staub
und Dreck“ vor.
Dennoch ist jedoch im Rahmen der Gesamtwürdigung aller zur Verfügung ste-
henden Beweismittel nicht gänzlich auszuschließen, dass der Soldat allein mit
dem in der abgeschnittenen Verpackung sich befindlichen RAM-Riegel, den er
bezahlte, durch die Kasse ging, ohne dass er einen weiteren - an der Kasse
nicht bezahlten - RAM-Riegel an seinem Körper oder anderswo versteckt hatte.
Weder die Zeugin A. noch die Zeugin C. noch der Zeuge T. haben aufgrund
unmittelbarer eigener persönlicher Wahrnehmung die Herausnahme und Ent-
wendung eines RAM-Riegels aus der zweiten (mit Klebeband umwickelten)
Verpackung durch den Soldaten bestätigen können. Der Zeuge T. hat vor dem
Truppendienstgericht eingeräumt, auf keinem der Videobilder oder sonst gese-
hen zu haben, dass beide Hüllen befüllt waren. Die Zeugin C. hat zwar bekun-
det, sie habe am Kleiderständer festgestellt, dass die umwickelte Verpackung
nach ihrer Auffassung einen RAM-Riegel enthalten habe. Die Zeugin hat jedoch
eine Herausnahme und Entwendung eines RAM-Riegels aus der zweiten Ver-
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packung durch den Soldaten weder beobachtet noch in sonstiger Weise ver-
lässlich wahrgenommen. Auch auf keinem der in der Berufungshauptverhand-
lung vorgeführten Videosequenzen war eine Aufnahme zu sehen, welche das
Herausnehmen und Entwenden des zweiten RAM-Riegels aus der umwickelten
Verpackung durch den Soldaten, etwa vor der Umkleidekabine oder in der Um-
kleidekabine oder nach seinem Aufenthalt in der Umkleidekabine, zum Gegens-
tand hat. Es steht auch sonst kein Zeuge zur Verfügung, der aufgrund eigener
persönlicher Wahrnehmungen Näheres zur konkreten Herausnahme eines
RAM-Riegels aus der umwickelten Verpackung aussagen könnte. Ein zweiter,
vom Soldaten nicht bezahlter RAM-Riegel war auch auf den einzelnen Video-
bildern nicht hinreichend eindeutig als in der umwickelten Verpackung befindlich
zu erkennen. Allein der Umstand, dass die Zeugin C. offenbar am nächsten Tag
einen RAM-Riegel unter dem Computer-Desk auffand, begründet noch nicht
den sicheren Schluss darauf, dass gerade der Soldat den aufgefundenen RAM-
Riegel aus der umwickelten Verpackung herausgenommen hatte. Die Bekun-
dungen der Zeugin C. sind jedenfalls für sich allein nicht geeignet, den Solda-
ten, der die Herausnahme des zweiten Riegels aus der Verpackung mit Nach-
druck bestreitet, insoweit zweifelsfrei zu überführen. Es ist nicht einmal sicher,
dass der RAM-Riegel, den die Zeugin C. nach ihren Angaben unter dem Com-
puter-Desk fand, mit dem RAM-Riegel aus der umwickelten Verpackung, die
der Soldat am Stand im Verkaufsraum an sich genommen hatte, identisch war.
Es lässt sich objektiv nicht ausschließen, dass der von der Zeugin aufgefunde-
ne RAM-Riegel auf andere Weise als durch den Soldaten dort versteckt unter
den Computer-Desk gelangt war. Zeugen oder andere Beweismittel dafür, dass
sich der RAM-Riegel vor dem Aufenthalt des Soldaten im Videoraum (am
30. Juli 2004) dort noch nicht befand, stehen nicht zur Verfügung. Wer vor oder
nach dem Soldaten Zugang zu den Räumlichkeiten hatte, hat sich nicht mehr
mit hinreichender Verlässlichkeit ermitteln lassen. Die Aussagen der Zeugin C.
zu ihren am 31. Juli 2004 erfolgten Suchbemühungen und zum Auffinden des
RAM-Riegels weisen zudem während des Ermittlungsverfahrens und in der Be-
rufungshauptverhandlung unverkennbar Schwankungen auf und sind deshalb
hinsichtlich ihres Realitäts- und Wahrheitsgehaltes mit Vorsicht zu werten. In
ihrer früheren Aussage vom 29. September 2004 (U.S. Department of Justice,
Eastern District of Virginia, BA II Bl. 218) erklärte sie noch, sie habe das Securi-
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ty-Office sehr gründlich abgesucht, wobei sie alle Regale abgetastet und Ge-
genstände hin und her gerückt habe. Ferner habe sie nach rechts neben dem
Aktenschrank und auch auf dem Fußboden sowie links neben dem Tisch nach-
geschaut. Anschließend habe sie sich niedergekniet, unter dem Computer-Desk
gesucht, mit der Hand unter den Tisch gefasst und die Speicherkarte dabei er-
tastet. Auf Vorhalt hat die Zeugin C. dann jedoch in der Berufungshauptver-
handlung ausgesagt, sie könne sich überhaupt nicht mehr erinnern, eine solche
Aussage am 29. September 2004 bezüglich der Suche am Aktenschrank jemals
gemacht zu haben. Wenn sie das damals gesagt habe, habe sie dies wohl zu
dem Zeitpunkt „geglaubt“. Nach dem erfolgten Anschauen der Videobilder in
der Berufungshauptverhandlung müsse sie aber jetzt einräumen, sie habe es
wohl nicht getan, sondern gezielt lediglich im Computerbereich gesucht. In der
Tat ist auf den in der Berufungshauptverhandlung angesehenen Videobildern
gerade nicht zu erkennen, dass die Zeugin C. am fraglichen Tag (31. Juli 2004)
wie sie in der zeitnahen ersten Vernehmung am 29. September 2004 noch aus-
gesagt hatte - das Security Office gründlich in A. Regalen in Augenschein nahm
und insbesondere auch rechts neben dem Aktenschrank und auf dem Fußbo-
den sowie links neben dem Tisch nach dem RAM-Riegel suchte.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme vermag der Senat bei einer
Gesamtwürdigung der den Soldaten be- und entlastenden Beweismittel und
Umstände angesichts dessen nicht die im Sinne des § 261 StPO erforderliche
Gewissheit von der Täterschaft des Soldaten zu gewinnen. Denn insgesamt
verbleiben aus den dargelegten Gründen trotz der den Soldaten erheblich be-
lastenden Umstände nicht ausgeräumte vernünftige Zweifel daran, dass der
Soldat die ihm in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegte Tat begangen hat.
Da andere Beweismittel zum Nachweis des angeschuldigten Verhaltens nicht
zur Verfügung stehen und nicht ersichtlich sind, ist der Soldat daher nach dem
gemäß Art. 20 Abs. 1 und 3 GG („Rechtsstaatsprinzip“) auch im Wehrdiszipli-
narrecht geltenden (stRspr, siehe auch Urteile vom 12. Februar 2003 - BVerwG
2 WD 8.02 - BVerwGE 117, 371 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 48 = NZWehrr
2003, 214 und vom 16. Mai 2006 - BVerwG 2 WD
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3.05 - NZWehrr 2006, 252 ) rechtsstaatlichen Ge-
bot „in dubio pro reo“ von dem Vorwurf eines Dienstvergehens freizusprechen.
Da die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts damit keinen Erfolg hatte,
sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 2 WDO und die
dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1
WDO dem Bund aufzuerlegen.
Golze Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
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