Urteil des BVerwG vom 01.04.2003

Soldat, Einstellung des Verfahrens, Luftwaffe, Geschiedene Frau

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 48.02
TDG … VL …/01
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
den Oberfeldwebel … …
,
geboren am … in …,
…, …,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 1. April 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberst Gülzow,
Stabsfeldwebel Affelt
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Sandbaumhüter
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt …
als Verteidiger,
Justizobersekretärin von Förster
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
- 3 -
1. Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der … Kammer des
Truppendienstgerichts … vom 6. Juni 2002 im Ausspruch über die Dis-
ziplinarmaßnahme, in der Kostenentscheidung und in der Entscheidung
über die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 28. Juni 2001 aufge-
hoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen
Auslagen werden dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der nunmehr 30-jährige Soldat erwarb im Juli 1989 den Realschulabschluss und
durchlief danach das Berufsgrundbildungsjahr an den Berufsbildenden Schulen M.
Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskauf-
mann, die er im Juni 1992 erfolgreich abschloss. Bis zu seinem Eintritt in die
Bundeswehr war er als Baugehilfe tätig.
Mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes M. vom 24. November 1992 wurde der
Soldat zur Ableistung seines Grundwehrdienstes zum 4. Januar 1993 einberufen.
Aufgrund seiner Bewerbung wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und seine Dienstzeit entspre-
chend der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärungen zunächst auf vier
Jahre, zuletzt auf zwölf Jahre und neun Monate festgesetzt. Sie wird voraus-
sichtlich mit Ablauf des 30. September 2005 enden.
- 4 -
Nach erfolgreicher Teilnahme an den Lehrgängen Personalhauptverwalter Luft-
waffe und Stabsdienstfeldwebel Luftwaffe sowie dem Feldwebellehrgang wurde
er am 21. April 1997 zum Feldwebel und mit Wirkung vom 1. Januar 1999 zum
Oberfeldwebel ernannt.
Unter vorangehender Kommandierung ab dem 30. August 2000 wurde er mit Wir-
kung vom 1. Oktober 2000 als Innendienstbearbeiter B in den Stab Fliegerisches
Ausbildungszentrum der Luftwaffe in A. (… …, USA) mit einer vorgesehenen Ver-
wendungsdauer bis 30. September 2003 versetzt.
Mit Verfügung vom 13. März 2001 wurde er unter vorausgehender Kommandie-
rung mit Wirkung ab 1. August 2001 an die …/Fachschule der Luftwaffe in M. zum
Zwecke der Ausbildung als Offizier des militärfachlichen Dienstes versetzt. Diese
Versetzungsverfügung wurde aufgrund des Vorfalls, der Gegen-stand des vorlie-
genden Verfahrens ist, durch die Stammdienststelle der Luftwaffe am 13. Juli
2001 aufgehoben. Unter vorangehender Kommandierung wurde er zum 1. August
2001 zur Stabsgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe (TSLw) … nach F.
versetzt und dort im S 1-Bereich eingesetzt. Von der zum 1. Oktober 2001 vorge-
sehenen Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
wurde Abstand genommen.
Nach seiner Beförderung zum Oberfeldwebel sind dem Soldaten Laufbahnbeurtei-
lungen am 19. August 1999, 19. Oktober 1999, 26. Juli 2000 und 10. No-vember
2000 erteilt worden. In der Sonderbeurteilung vom 8. Dezember 2000 wird dem
Soldaten ein vorbildliches Berufsverständnis attestiert. Daneben werden sein
besonderes Engagement, sein Einsatzwille und seine Einsatzbereitschaft hervor-
gehoben. Seine Leistungen wurden einmal mit der Wertungsstufe „7” („Einsatz-
bereitschaft”), elfmal mit „6” und viermal mit „5” benotet. Seine Eignung und
Befähigung wurde einmal mit „E” („Befähigung zur Einsatz- und Betriebsfüh-
rung”) und dreimal mit „D” bewertet. Unter „Verantwortungsbewusstsein” wird
über ihn ausgeführt:
- 5 -
„Oberfeldwebel … ist ein ausgesprochen verantwortungsfreudiger Sol-
dat. Er besticht durch seine herausragende Einsatzbereitschaft und
seine weit überdurchschnittliche Motivation. Er war in der Nachschub-
staffel stets bereit, sich über seinen Aufgabenbereich hinaus zu enga-
gieren, setzte sich auch hier mit aller Arbeitskraft, mit Elan und Initia-
tive ein.
Diese Eigenschaften machten ihn in der Nachschubstaffel zu einer
treibenden Kraft, die den Weg des Unteroffizierkorps ganz entschei-
dend mitbestimmt und nachhaltig geprägt hat. Er stellte sich uneinge-
schränkt der ihm übertragenen Verantwortung, resultierend aus seiner
Funktion als Staffelfeldwebel. Für die Folgen seines Verhaltens stand
er auch in kritischen Momenten vorbehaltlos ein.”
Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches
Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen” heißt es
u.a.:
„… Oberfeldwebel … zeigt bezüglich seiner weit überdurch-
schnittlichen Leistungsbereitschaft ein vorbildliches Berufsver-
ständnis. Vorbehaltlos stellt er sich den Anforderungen seines Be-
rufs und der damit verbundenen Verantwortung.
Seinen sehr deutlich ausgeprägten Ehrgeiz, der ihn teilweise
übermotiviert erscheinen lässt, wird er in naher Zukunft in aus-
schließlich positive Bahnen lenken.
Insgesamt verfügt Oberfeldwebel … über hervorragende Anlagen
und überdurchschnittliches Entwicklungs- und Wachstumspoten-
tial. Diese Eigenschaften werden ihn auch in der Zukunft zur
Übernahme höherwertiger Führungsaufgaben befähigen.”
Der nächsthöhere Vorgesetzte bewertete seine Förderungswürdigkeit mit „E”.
In der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer hat sein Disziplinarvorge-
setzter, der Staffelchef Hauptmann B., am 6. Juni 2002 ausgeführt, der Soldat
erbringe herausragende Leistungen und habe wieder eine hervorragende Beurtei-
lung zu erwarten. Er sei im Unteroffizierkorps und über den Stab hinaus angese-
hen und geschätzt. Er habe einen festen Platz gefunden. Das gerichtliche Diszip-
linarverfahren habe keinen Einfluss auf seine Einsatzbereitschaft gehabt. Er be-
- 6 -
werte seine Einsatzbereitschaft mit „7”. Der Soldat sei eindeutig im vorderen
Drittel der Einheit, innerhalb dieses Drittels im oberen Drittel einzuordnen.
In der Sonderbeurteilung vom 11. März 2003 hat Hauptmann B. als Disziplinarvor-
gesetzter diese sehr positive Einschätzung der dienstlichen Leistungen des Solda-
ten bestätigt und diese dreimal („Einsatzbereitschaft”, „Belastbarkeit”, „Zu-
sammenarbeit”) mit „7”, zehnmal mit „6” sowie dreimal mit „5” bewertet. Für
die Eignung und Befähigung des Soldaten vergab er zweimal („Verantwortungs-
bewusstsein”, „Eignung zur Menschenführung/Teambefähi-gung”) die Wertung
„E” sowie zweimal die Wertung „D”. Unter „Herausragende charakterliche
Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz
und ergänzende Aussagen” heißt es:
„Innerhalb kürzester Zeit nach Zuversetzung hat sich Oberfeldwebel
… voll und ganz in das S 1-Team integriert. Er ist menschlich und
fachlich eine echte Bereicherung. Trotz seiner derzeitigen Situation
hat er weder Schaffenskraft noch Arbeitsfreude verloren. Absolut
beeindruckend und in dieser Form von mir noch nie beobachtet sind
seine Eigenschaften im Umgang mit jungen Soldaten. Er versteht es
in geradezu genialer Weise, sich auf Menschen einzustellen und sie
für sich und für die Auftragsdurchführung zu gewinnen. Sein berufli-
ches Selbstverständnis und seine ausgeprägte Kameradschaft sind
beispielgebend.
Sein erfrischender Humor und seine natürliche Autorität, verbunden
mit dem deutlich vorhandenen Fachwissen, sind eine absolute Berei-
cherung für jede Dienststelle. Oberfeldwebel … ist eine Bereicherung
für jedes Team.
Für seine herausragenden Leistungen im S 1-Stabsgebiet erhielt Ober-
feldwebel … am 17.12.2002 eine Leistungsprämie durch den Kom-
mandeur TSLw …”
Der nächsthöhere Vorgesetzte, Oberst L., stimmte der Beurteilung grundsätzlich
mit der Begründung zu, sie werde der Persönlichkeitsstruktur sowie dem Eig-
nungs-, Befähigungs- und Leistungsprofil des Soldaten weitestgehend gerecht. Er
bewertete allerdings das Einzelmerkmal „Urteil- und Entscheidungsfindung” mit
„5” (statt „6”) sowie das Einzelmerkmal „Geistige Befähigung” mit „C” (statt
„D”). Den Verwendungshinweisen von Hauptmann B. (für Lehrverwendungen
- 7 -
„geeignet”, für Fach- und Führungsverwendungen in der Truppe jeweils „gut ge-
eignet”, für Stabs- und allgemeine Führungsverwendungen jeweils „besonders
geeignet”) stimmte Oberst L. grundsätzlich zu; lediglich für allgemeine Füh-
rungsverwendungen sah er ihn abweichend als „gut geeignet” an. Die Förde-
rungswürdigkeit bewertete er mit „E”.
Der Soldat ist berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold
zu tragen.
Der Auszug aus dem Disziplinarbuch weist eine ihm im Dezember 1995 durch den
Staffelchef der Nachschubstaffel Jagdgeschwader … „…” erteilte förmliche Aner-
kennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung sowie einen am 12. Februar 1999
ebenfalls durch den Staffelchef Nachschubstaffel Jagdgeschwader … „…” gegen
ihn verhängten strengen Verweis aus, weil er sich am 21. Januar 1999 im An-
schluss an eine Unteroffizierfeier in Anwesenheit ihm unterstellter Unteroffiziere
mit einem ehemaligen Staffelangehörigen im Ortsbereich W. geprügelt hatte.
Der Stabszugführer Stab Fliegerisches Ausbildungszentrum der Luftwaffe in H.
AFB verhängte nach der am 26. Juni 2001 erfolgten Anhörung der Vertrauensper-
son am 28. Juni 2001 wegen des Sachverhalts, der auch Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens ist, gegen den Soldaten eine Disziplinarbuße in Höhe von
2.500 DM, die wegen der dagegen vom Soldaten eingelegten Beschwerde noch
nicht bestandskräftig ist.
Der letzte, vom 10. September 2002 datierende, Auszug aus dem Zentralregister
enthält keine Eintragungen.
Der ledige Soldat erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszu-
lage in der 5. Stufe des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von monatlich brutto
1.896,93 €, dies entspricht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ei-
nem Netto von 1.572,24 €. Tatsächlich zur Auszahlung gelangen unter Berück-
- 8 -
sichtigung einer Vorschusstilgung und Einbehaltung von Beiträgen für vermö-
genswirksame Leistungen 1.452,09 €.
- 9 -
II
In dem mit Verfügung des Amtschefs Streitkräfteamt vom 10. Juli 2001 durch
Aushändigung an den Soldaten am 10. Juli 2001 rechtswirksam eingeleiteten ge-
richtlichen Disziplinarverfahren fand die … Kammer des Truppendienstgerichts
…, ausgehend von der Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom
31. Oktober 2001, den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig, verurteilte ihn
zu einem Beförderungsverbot von zwölf Monaten und hob die durch den Stabs-
zugführer Stab Fliegerisches Ausbildungszentrum der Luftwaffe, A., AFB H., am
28. Juni 2001 verhängte Disziplinarbuße in Höhe von 2.500 DM auf.
Die Truppendienstkammer traf dabei folgende tatsächliche Feststellungen:
„Das Dienstzimmer des Innendienstbearbeiters B beim Fliegerischen
Ausbildungszentrum der Luftwaffe in H. befindet sich in unmittelbarer
Nähe des S 1-Geschäftszimmers; es ist von diesem lediglich getrennt
durch das Büro des Personaloffiziers, welcher zugleich Stabszugführer
ist.
In diesem Geschäftszimmer sind die Arbeitsplätze für den Personal-
feldwebel, den Zeugen Oberfeldwebel W., und die beiden weiblichen
amerikanischen Ortskräfte F. R. und Y. Sch. eingerichtet. Dem Perso-
nalfeldwebel steht als Leiter dieses Geschäftszimmers Weisungsbefug-
nis gegenüber diesen beiden Damen zu.
Durch die räumliche Nähe der jeweiligen Arbeitsplätze, aber auch we-
gen des Umstandes, dass der Innendienstbearbeiter B im Bedarfsfalle
den Personalfeldwebel zu vertreten hat, kam es an Werktagen regel-
mäßig zu persönlichen Kontakten zwischen dem Soldaten und der ‚Ge-
schäftszimmerbesatzung’.
Bis zum Frühjahr 2001 hatte der Soldat zu den genannten 3 anderen
Stabsangehörigen ein gut kameradschaftlich/kollegiales Verhältnis ge-
funden. Dies hat auch gelegentliche außerdienstliche gemeinsame Un-
ternehmungen zur Folge gehabt. Insbesondere hat die geschiedene
Frau R. sich bereit erklärt gehabt, den Soldaten zu einer Grillparty bei
Sch.'s zu begleiten und dabei die Funktion des Chauffeurs zu über-
nehmen.
- 10 -
Spätestens ab April 2001 ging der Soldat dazu über, Frau R. bei der
täglichen Begrüßung, oder sonst im Verlaufe der Dienststunden, mit
einem Klaps auf die Schulter oder den Hintern zu bedenken bzw. die-
selbe zu kitzeln. Frau R. hat dies zum Teil hingenommen, sich aller-
dings auch mehrfach gegen diese Berührungen verwahrt.
Frau Sch., mit welcher der Soldat vor dem Gebäude rauchte, hat den
Soldaten mehr als einmal aufgefordert, diese Art von Berührungen zu
unterlassen, insbesondere dann, wenn Frau R. weniger gut gelaunt
zum Dienst erschienen war.
Der Zeuge W. hat bekundet, dass er zumindest einmal nach einem
derartigen Vorfall, den er nicht unmittelbar unterbinden konnte, weil
er gerade telefonierte, dem Soldaten in dessen Dienstzimmer nachge-
gangen ist und ihn aufgefordert hat ‚dies zu unterlassen’.
Am 7. Juni 2001 beschwerte sich Frau R. über die Belästigungen durch
den Soldaten.
Anfang Juni 2001 war der Soldat zusammen mit dem Zeugen Ober-
feldwebel W. beim Stabszugführer, dem Zeugen Oberleutnant H., vor-
stellig geworden, weil sie erreichen wollten, dass dieser etwas gegen
das ständige morgendliche Zuspätkommen von Frau R. unternehme.”
Die Truppendienstkammer wertete das Verhalten des Soldaten als Verstoß gegen
die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), da er das Arbeitsklima im Stab negativ
beeinflusst und damit die uneingeschränkte Einsatzbereitschaft dieser Einheit
geschmälert habe. Daneben nahm sie einen Verstoß gegen die Pflicht an, der
Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfor-
dert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Insgesamt wertete die Kammer das Verhalten des
Soldaten als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG, für welches er als Vorgesetzter
verschärft zu haften habe (§ 10 Abs. 1 SG). Bezüglich der Ausführungen der
Kammer zur Maßnahmebemessung wird auf die Seiten 7 bis 9 des angefochtenen
Urteils verwiesen.
Gegen dieses dem Soldaten am 28. Juni 2002 zugestellte Urteil hat sein Verteidi-
ger mit Schriftsatz vom 29. Juli 2002, beim Bundesverwaltungsgericht eingegan-
gen per Fax am 29. Juli 2002, eine auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung
- 11 -
eingelegt, mit dem Begehren, das Urteil des Truppendienstgerichts … aufzuhe-
ben und den Soldaten zu einer einfachen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen,
hilfsweise das Verfahren auf Kosten des Bundes einzustellen.
Zur Begründung hat der Verteidiger im Wesentlichen ausgeführt:
Das erstinstanzliche Gericht habe die geringe Pflichtwidrigkeit des Soldaten zu
dessen Lasten unverhältnismäßig schwer bewertet, obwohl die Einsatzbereit-
schaft sowie die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit nur geringfügig beeinträch-
tigt worden seien. Immerhin habe der Soldat das ständige morgendliche Zuspät-
kommen von Frau R. unterbunden und damit den Dienstbetrieb sowie die Ein-
satzbereitschaft gewährleisten wollen. Bis zur Ermahnung Frau R. wegen ihres
häufigen Zuspätkommens habe diese sich nie durch die Berührungen sowie das
Anfassen und Kitzeln beeinträchtigt gefühlt. Dies sei auf den bis in die Pri-
vatsphäre reichenden lockeren Umgang zurückzuführen, der auch Frau R. veran-
lasst habe, mit dem Soldaten entsprechend herumzualbern. Allerdings sei es
- sowohl ihm als auch Frau R. - nicht zu jeder Zeit und stets recht gewesen, Ne-
ckereien ausgesetzt zu sein.
Die verhängte einfache Disziplinarmaßnahme des Disziplinarvorgesetzten werde
den zu bewertenden Vorfällen gerecht, zumal die Kammer nicht von einem
schmerzhaften Schlag auf das Gesäß der Frau R. ausgegangen sei - im Gegensatz
zur Einleitungsverfügung und der Anschuldigungsschrift.
Den Hilfsantrag hat der Verteidiger damit begründet, dass nicht erkennbar sei,
dass die Vertrauensperson vor Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens
gehört worden sei. Somit liege ein Verfahrensfehler vor, der zu einer Einstellung
des Verfahrens führen müsse.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt
(§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
- 12 -
2. Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner
Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hat da-
her die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Trup-
pendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichti-
gung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinar-
maßnahme zu befinden (§ 91 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 StPO).
3. Die Berufung des Soldaten hat in dem aus dem Tenor der Entscheidung er-
sichtlichen Umfang Erfolg. Das angefochtene Urteil ist im Ausspruch über die Dis-
ziplinarmaßnahme, in der Kostenentscheidung und in der Entscheidung über die
Aufhebung der Disziplinarverfügung aufzuheben und das Verfahren ist einzustel-
len.
Aufgrund der bindenden Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkam-
mer steht zwar fest, dass der Soldat ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 i.V.m.
§ 17 Abs. 2 Satz 1 und § 7 SG begangen hat. Die Truppendienstkammer hat je-
doch dieses Dienstvergehen unangemessen hart geahndet.
Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinar-
maßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen,
das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweg-
gründe des Soldaten zu berücksichtigen.
a) Das Dienstvergehen ist nach seiner Eigenart und Schwere, die sich nach dem
Unrechtsgehalt der Verfehlung bestimmen, von geringerem Gewicht.
Zwar ist die in § 17 Abs. 2 Satz 1 SG normierte Pflicht jedes Soldaten, im Dienst
der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat
erfordert, keine bloße Nebenpflicht, sondern hat wegen ihres funktionalen Be-
zugs auf den militärischen Dienstbetrieb erhebliche Bedeutung. Um dessen ge-
- 13 -
ordneten Ablauf sicherzustellen, bedarf jeder Soldat - besonders ein Vorgesetz-
ter - der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens sei-
ner militärischen Vorgesetzten. Sein Verhalten muss dem Bild eines pflichtgetreu
handelnden Soldaten entsprechen und geeignet sein, sein dienstliches Ansehen
zu wahren und zu festigen (stRspr.: vgl. u.a. Urteil vom 10. Juli 1996 – 2 WD
5.96 -
260>).
Die Verpflichtung zum treuen Dienen (§ 7 SG), die jedem Soldaten gebietet, in-
nerhalb und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der
Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlas-
sen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich
schwächen könnte (stRspr.: Urteile vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21.96 -
und vom 15. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 30.99 -
m.w.N.), gehört zu den Kernpflichten eines Soldaten. Ihre
Verletzung hat in aller Regel schon deshalb eine besondere Bedeutung.
Das Gewicht der jeweils in Rede stehenden Pflichtverletzung sowohl nach § 17
Abs. 2 Satz 1 als auch nach § 7 SG hängt freilich maßgeblich von den konkreten
Umständen des Einzelfalles ab. Denn § 38 Abs. 1 WDO stellt zur Bestimmung von
Eigenart und Schwere auf das konkrete Dienstvergehen ab.
Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass das festgestellte Fehlverhalten des
Soldaten, der während seiner Tätigkeit beim Stab Fliegerisches Ausbildungszent-
rum der Luftwaffe in H. AFB jedenfalls seit April 2001 dazu überging, die in dem
neben seinem Dienstzimmer gelegenen S 1-Geschäftszimmer arbeitende Zivilan-
gestellte R. „bei der täglichen Begrüßung oder sonst im Verlaufe der Dienststun-
den mit einem Klaps auf die Schulter oder den Hintern zu bedenken bzw. diesel-
be zu kitzeln”, eine unziemliche Belästigung der Betroffenen darstellte, die kei-
nesfalls toleriert werden kann. Allerdings ist im vorliegenden Fall davon auszu-
gehen, dass sich der dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift gemachte Vor-
wurf, er habe die Zivilangestellte R. zwischen dem 21. Mai 2001 und dem 31. Mai
- 14 -
2001 „einen schmerzhaften Schlag mit der flachen Hand auf das Gesäß zuge-
fügt“, nach den vom Truppendienstgericht getroffenen und den Senat bindenden
Feststellungen nicht bestätigt hat.
Gegenüber Zivilangestellten der Bundeswehr gelten die gleichen Grundsätze, wie
sie auch bei Soldaten anzuwenden sind, nämlich dass körperliche Berührungen
- auch wenn sie nicht sexuell gemeint sind - zu unterbleiben haben, sofern sie
nicht zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls oder zu Ausbildungszwecken
zwingend erforderlich sind (vgl. Urteil vom 5. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 8.00 -
m.w.N.). Die körperliche
Unversehrtheit ist ein Grundrecht, das jedem Menschen zusteht (Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG) und zudem besondere staatliche Schutzpflichten begründet, die in
den einschlägigen straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen konkretisiert sind.
Eine körper- oder ehrverletzende Behandlung einer Zivilangestellten der Bun-
deswehr, erst recht eine die Menschenwürde tangierende Verhaltensweise zu
ihren Lasten, hat nicht das Geringste mit der Erfüllung eines militärischen Auf-
trags oder dem Bemühen um ein kameradschaftliches Verhältnis zu tun. Dienst-
pflichtverletzungen zu Lasten Untergebener, Kameraden oder ziviler Mitarbeiter
sind dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Bundes-
wehr in hohem Maße abträglich.
Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Soldat mit seinem Fehlverhalten
als Vorgesetzter, der in seiner Haltung und Pflichterfüllung nach § 10 Abs. 1 SG
ein Beispiel geben soll, gegenüber der ihm dienstlich zeitweise - nämlich im Ver-
tretungsfall - unterstellten Zivilangestellten R. durch Verletzung ihrer körperli-
chen Integrität und ihres Anspruchs auf uneingeschränkte Achtung ihrer Persön-
lichkeitsrechte wiederholt versagt hat. Für den Soldaten bestand ersichtlich je-
weils keine dienstliche Veranlassung, die im Bereich seines Arbeitsplatzes in H.
tätige Zivilangestellte R. „mit einem Klaps auf die Schulter oder den Hintern zu
bedenken bzw. dieselbe zu kitzeln”.
- 15 -
Für die Gewichtung des Fehlverhaltens ist ferner von Bedeutung, dass das Fehl-
verhalten des Soldaten in einem Land erfolgte, in dem bekanntermaßen seit Jah-
ren die Öffentlichkeit gerade auf die sexuelle Belästigung („sexual harrassment”)
sowie die Verletzung der körperlichen Integrität und von Persönlichkeitsrechten
weiblicher Bediensteter durch Angehörige des anderen Geschlechts am Arbeits-
platz - nicht zu Unrecht - vielfach besonders sensibel reagiert, was zu einer er-
heblichen Ansehensschädigung der Angehörigen der Bundeswehr hätte führen
können. Die Eigenart des Dienstvergehens ist im vorliegenden Fall insoweit aller-
dings dadurch gekennzeichnet, dass dem Verhalten des Soldaten nach den von
der Truppendienstkammer getroffenen Feststellungen keine sexuelle Intention
zu Grunde lag, so dass ein Verstoß auch gegen die Schutzbestimmungen des Be-
schäftigtenschutzgesetzes nicht erfolgte. § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes erfasst
lediglich „sexuell bestimmte körperliche Berührungen”.
Dies ändert freilich nichts daran, dass der Soldat, wie sich aus seinem Fehlver-
halten ergibt, im Tatzeitraum nicht bereit und nicht willens war, die körperliche
Integrität und den Anspruch der Zivilangestellten R. auf uneingeschränkte Ach-
tung ihrer Persönlichkeitsrechte in dem gebotenen Maße zu respektieren. Auch
wenn er und die Zivilangestellte R. nach den von der Truppendienstkammer ge-
troffenen Feststellungen damals ein „gut kameradschaftliches/kol-legiales Ver-
hältnis gefunden” hatten, das „auch gelegentliche außerdienstliche gemeinsame
Unternehmungen zur Folge gehabt” hatte, die unter anderem den gemeinsamen
Besuch einer Grillparty bei einer Arbeitskollegin und die gemeinsame Teilnahme
an einem Frühlingsball einschlossen, war sein festgestelltes Fehlverhalten völlig
unakzeptabel, zumal die Zivilangestellte R. dieses zwar „zum Teil hingenom-
men”, sich jedoch ausdrücklich „mehrfach gegen diese Berührungen verwahrt”
hatte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Soldat auch durch den Zeugen Ober-
feldwebel W. und die Zivilangestellte Sch. mehrfach aufgefordert worden war,
die Belästigungen der Zivilangestellten R. zu unterlassen. Indem er sich ungeach-
tet dessen sowohl über deren unmissverständlich geäußerte Verwahrungen als
auch über die in die gleiche Richtung gehenden Aufforderungen seiner Arbeits-
- 16 -
kollegen hinwegsetzte, offenbarte er nicht nur seine fehlende Bereitschaft, die
ihm für den dienstlichen Umgang mit einer weiblichen Zivilangestellten gezoge-
nen Schranken uneingeschränkt zu achten. Er legte auch ein erhebliches Maß an
Penetranz und Dreistigkeit an den Tag, dem mit der gebotenen Deutlichkeit ent-
gegen getreten werden muss.
Bei der Gewichtung der begangenen Pflichtverletzungen ist jedoch zu berück-
sichtigen, dass die Zivilangestellte R. als von dem Fehlverhalten des Soldaten in
erster Linie Betroffene in ihrem an den Kommandeur des Fliegerischen Ausbil-
dungszentrums der Luftwaffe in H. AFB gerichteten Schreiben vom 20. August
2001 selbst unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie mit ihrem
Beschwerdeschreiben vom 7. Juni 2001 „keine Disziplinarmaßnahme gegen den
Soldaten bewirken wollte, sondern eine Zurechtweisung hinsichtlich seines Fehl-
verhaltens”. Vor dem Hintergrund, dass der Soldat sein Verhalten sofort nach
ihrer Beschwerde geändert habe und ohnehin nach Deutschland zurückversetzt
worden sei, ziehe sie ihre Beschwerde zurück, da nach ihrer persönlichen Bewer-
tung „die nunmehr eingeleiteten Maßnahmen in keinem Verhältnis mehr zum
Ausgangsproblem” stünden und sie „nicht den weiteren Lebensweg” des Soldaten
„zerstören” wolle. Sie habe die schriftliche Entschuldigung des Soldaten vom
27. Juni 2001 angenommen und akzeptiert. In einem kurzen persönlichen Ge-
spräch mit dem Soldaten vor seinem Abflug habe sie zudem festgestellt, dass er
„mittlerweile sehr schmerzhaft erfahren” habe, sich ihr gegenüber falsch verhal-
ten zu haben und dass er „so etwas nie wieder tun” werde. Sie betrachte die
Angelegenheit damit als erledigt und bitte darum, für den Soldaten „wenn mög-
lich nochmal ein gutes Wort einzulegen”, da sie mit ihrer Beschwerde „keines-
falls das Leben” des Soldaten habe „zerstören” wollen. Der Senat hat keine Ver-
anlassung zu der Annahme, dass Frau R. zu diesem Schreiben durch den Soldaten
veranlasst oder gar genötigt wurde. Der Soldat hat auf ausdrückliches Befragen
in der Berufungshauptverhandlung jede diesbezügliche Einwirkung auf die Zivil-
angestellte R. in Abrede gestellt. Dies erscheint auch glaubhaft, da diese bereits
in ihrem Beschwerdeschreiben vom 7. Juni 2001 im letzten Absatz ausführte, sie
- 17 -
wolle mit ihrer Beschwerde keine „Disziplinarmaßnahme” gegen den Soldaten
bewirken, jedoch würde sie „eine Zurechtweisung des Soldaten sehr begrüßen”.
Sie war auch bei ihrer am 11. Oktober 2001 im Rahmen des Ermittlungsverfah-
rens erfolgten nochmaligen Vernehmung als Zeugin ersichtlich darum bemüht,
alles ihr Mögliche dazu beizutragen, den Soldaten vor einer gerichtlichen Diszip-
linarmaßnahme zu bewahren. Sie versuchte dabei zum einen ein Missverständnis
aufzuklären, das sich aus einer Vernehmung ihrer Arbeitskollegin, Frau Sch., als
Zeugin ergeben hatte. Sie machte deutlich, dass die Zeugin Sch. keineswegs von
zwei „schlimmen Schlägen”, sondern lediglich von „zwei Vorfällen” gesprochen
habe, die von ihr, der Zeugin, beobachtet worden seien. Zum anderen nahm die
Zivilangestellte R. auf ihr eigenes Schreiben vom 20. August 2001 Bezug und hob
nochmals ausdrücklich hervor, dass sie „die Angelegenheit” aus ihrer Sicht „als
erledigt” betrachte. Diese Ausführungen und Bemerkung können nach ihrem
Sinngehalt nur dahin verstanden werden, dass die Zivilangestellte R. ursprünglich
zwar an einer „Zurechtweisung” des Soldaten durch die dafür zuständige Stelle
gelegen war. Aufgrund der unmittelbar nach ihrer Beschwerde erfolgten Ände-
rung im dienstlichen Umgang des Soldaten mit ihr, seiner von ihr akzeptierten
Entschuldigung sowie angesichts der bereits eingetretenen und von ihr bedauer-
ten gravierenden Auswirkungen des Verfahrens auf seine weitere berufliche Ent-
wicklung hielt sie jedoch die Angelegenheit „für erledigt” und jedenfalls nicht
für so gravierend, dass noch eine weitere disziplinare Ahndung erfolgen müsste.
Nach Auffassung des Senats können diese Bewertung und Gewichtung des ihr ge-
genüber erfolgten Fehlverhaltens des Soldaten durch sie im vorliegenden Zu-
sammenhang nicht unberücksichtigt bleiben. Denn Gewicht und Eigenart der hier
in Rede stehenden Pflichtverletzungen werden durch eine solche Einschätzung
der vom Fehlverhalten unmittelbar betroffenen Person maßgeblich mitgeprägt,
auch wenn, nicht zuletzt aus generalpräventiven Gründen, ein erhebliches Inte-
resse des Dienstherrn daran besteht, dass einer durch einen Soldaten erfolgten
Verletzung der körperlichen Integrität und des Anspruchs auf uneingeschränkte
Achtung der Persönlichkeitsrechte einer Zivilangestellten unmissverständlich und
mit dem gebotenen Nachdruck auch disziplinarrechtlich entgegen getreten wird.
- 18 -
b) Das Dienstvergehen des Soldaten hatte nach den getroffenen Feststellungen
zwar keine gesundheitsschädlichen oder sonst erheblichen negativen psychischen
oder körperlichen Auswirkungen für die Betroffene. Es trug jedoch dazu bei, Stö-
rungen im kollegialen Miteinander in der Dienststelle hervorzurufen. Allerdings
ist zu berücksichtigen, dass die zeitweise erhebliche Beeinträchtigung des „Be-
triebsklimas” gerade auch dadurch zustande kam, dass der Soldat Anfang Juni
2001 zusammen mit Oberfeldwebel W. beim Stabszugführer Oberleutnant H. vor-
stellig geworden war, damit dieser etwas gegen das ständige morgendliche Zu-
spätkommen der Zivilangestellten R. unternehme. Als diese hiervon erfuhr, rief
dies bei ihr eine starke Verärgerung hervor. Nach der in der Verhandlung vor der
Truppendienstkammer geäußerten Einschätzung des Zeugen W., die vom Solda-
ten in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich geteilt worden ist, trug die-
ses „Anschwärzen” entscheidend dazu bei, dass sich die Zivilangestellte R. zu
einer Beschwerde über das unziemliche Fehlverhalten des Soldaten entschloss.
Zugleich brach sie sofort jeglichen privaten und kollegialen Kontakt mit dem Sol-
daten ab, sodass - wie der Soldat in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft
dargelegt hat - „Funkstille” und ein „eisiges Klima” herrschten. Der Umstand,
dass sie sich erst am 7. Juni 2001 zu ihrer Beschwerde über das jedenfalls seit
April 2001 andauernde Fehlverhalten des Soldaten entschloss, lässt erkennen,
dass sie hierzu entscheidend durch ihre Verärgerung über das erfolgte „An-
schwärzen” wegen ihres morgendlichen Zuspätkommens motiviert worden war.
Damit war das festgestellte Fehlverhalten des Soldaten jedenfalls nicht allein für
die bewirkte Störung des „Betriebsklimas” verantwortlich.
Dass der militärische Dienstbetrieb durch das Fehlverhalten des Soldaten da- rü-
ber hinaus konkret beeinträchtigt wurde, ist nicht feststellbar. Der Soldat ging
planmäßig kurz nach Eingang der Beschwerde der Zeugin für einige Zeit in Ur-
laub. Nach vorangehender Kommandierung wurde ab dem 1. August 2001 seine
bereits zuvor verfügte Zurückversetzung auf einen Dienstposten in Deutschland
wirksam, sodass die eingetretenen Störungen des „Betriebsklimas” nur von rela-
tiv kurzer Dauer waren. Zudem lässt das bereits zitierte Schreiben von Frau R.
vom 20. August 2001 erkennen, dass sie sich vom Soldaten vor seinem Abflug
- 19 -
persönlich verabschiedete und aufgrund seiner erfolgten Verhaltensänderung und
seiner von ihr angenommenen Entschuldigung die Angelegenheit als „erledigt”
und damit als bereinigt ansah.
Anhaltspunkte dafür, dass das Dienstvergehen des Soldaten außerhalb der Bun-
deswehr bekannt geworden wäre, sind nicht ersichtlich. Eine Ansehens- oder
Vertrauensschädigung der Bundeswehr in der Öffentlichkeit ist nicht erkennbar.
c) Der Soldat handelte bei seinen Verfehlungen nach den getroffenen Feststel-
lungen vorsätzlich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt des
Dienstvergehens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt
oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich. Sonsti-
ge Schuldmilderungs- oder Schuldausschließungsgründe sind gleichfalls nicht er-
kennbar.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor. Sie sind nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG
2 WD 1.95 - m.w.N., vom 24. Januar
1996 - BVerwG 2 WD 26.95 - , vom 18. Juni 1996
- BVerwG 2 WD 10.96 -
Nr. 15 = NVwZ-RR 1997, 238> m.w.N., vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 -
, vom
17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - und vom 13. März 2003 - BVerwG
1 WD 4.03 -) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat,
von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an nor-
malen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch
nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind z.B. ein Han-
deln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaft-
- 20 -
lichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter
schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anerkannt
worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat
eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen,
sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation (vgl.
Urteile vom 15. Oktober 1986 - BVerwG 2 WD 30.86 -, vom 14. November 1996
- BVerwG 2 WD 31.96 -
Nr. 22> und vom 1. September 1997 - BVerwG 2 WD 13.97 -
[129 ff.] = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 16 = NZWehrr 1998, 83>
.
Die Voraussetzun-
gen für das Vorliegen solcher Milderungsgründe sind nicht erfüllt.
Nach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich das Vorliegen einer Augen-
blickstat nicht in erster Linie danach, in welchen zeitlichen Grenzen der Hand-
lungsablauf erfolgt ist. Sie ist vielmehr dann gegeben, wenn der Entschluss zum
Tun oder Unterlassen nicht geplant oder wohl überlegt, sondern spontan und aus
den Umständen eines Augenblicks heraus zustande gekommen ist. Die jeweilige
Zeitspanne der Verwirklichung eines Tatentschlusses ist von der Situation des
Einzelfalles abhängig und lässt als solche noch keinen sicheren Rückschluss da-
rauf zu, ob das Verhalten spontan oder geplant bzw. vorbereitet war (vgl. Urteil
vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 -
NVwZ-RR 2002, 514; insoweit nicht veröffentlicht> m.w.N.). Entscheidend ist
insoweit, ob der Soldat das Dienstvergehen in einem Zustand begangen hat, in
dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht
hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit oder Unüberlegtheit
gehört. Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Betroffene, der sich erstma-
lig einer für ihn bisher unbekannten dienstlichen Situation gegenübersieht, über-
fordert ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Fehlverhalten
des Soldaten erfolgte keineswegs spontan und „kopflos“. Dies ergibt sich schon
daraus, dass es nicht auf einen kurzen Augenblick beschränkt war, sondern sich
nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls seit April 2001 über mehrere Mo-
nate hinzog. Der Soldat wurde zudem mehrfach von der Zivilangestellten R. so-
- 21 -
wie von Oberfeldwebel W. und der Zivilangestellten Sch. aufgefordert, sein un-
ziemliches Verhalten zu unterlassen. Er hatte damit über einen längeren Zeit-
raum hinweg hinreichend Gelegenheit, sein Fehlverhalten zu reflektieren, sich
zu besinnen und zu einem ordnungsgemäßen Verhalten zurück zu finden. Hierzu
war er jedoch offenkundig nicht bereit.
Auch die weiteren in der Rechtsprechung anerkannten Tatmilderungsgründe lie-
gen nicht vor, da keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Soldat
etwa durch schockartig ausgelösten psychischen Zwang zu seinem Fehlverhalten
getrieben wurde oder dass er aus einer subjektiv aussichtslos erscheinenden un-
verschuldeten finanziellen Notlage heraus handelte.
Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Soldat unverschuldet einer außer-
gewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfüllung seines Auftrags
(vgl. dazu Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 -
§ 12 SG Nr. 8 = DokBer B 1999, 225>) gegenüber sah, die ihn nicht nur zur Fehl-
einschätzung der gebotenen oder vertretbaren Maßnahmen, sondern auch zu
eindeutigem Fehlverhalten verleitete.
Konkrete Anhaltspunkte für ein Mitverschulden von Vorgesetzten - etwa im Hin-
blick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung ihrer Dienstaufsicht (vgl. dazu
Urteile vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - m.w.N. und vom
17. Oktober 2002 - 2 WD 14.02 -
91>) - sind nicht ersichtlich.
d) Das Fehlverhalten des Soldaten, dem nach den von der Truppendienstkammer
getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen keine sexuelle Motivation
zugrunde lag, ist dadurch hervorgerufen worden, dass er ersichtlich nicht bereit
war, zwischen konkretem dienstlichen und privatem freundschaftlichen Verhal-
ten zu unterscheiden und dass er Verhaltensweisen, die im privaten Bereich in
gelockerter freundschaftlicher Atmosphäre von der Zivilangestellten R. mögli-
- 22 -
cherweise unbeanstandet blieben, unbedacht und unbefragt in den dienstlichen
Bereich übertrug. Auch wenn sich die Zivilangestellte R. und der Soldat im fragli-
chen Zeitraum des Öfteren im privaten Zusammenhang trafen sowie sich wech-
selseitig neckten und Späße miteinander machten, musste der Soldat spätestens
dann von seinen offenbar „lustig” gemeinten Belästigungen Abstand nehmen, als
diese ihn dazu ausdrücklich aufgefordert hatte. Indem er sein unziemliches Ver-
halten ungeachtet dessen dennoch fortsetzte, offenbarte er eine ausgeprägte
Bereitschaft zur Missachtung ihrer persönlichen Integrität und gab damit zu er-
kennen, dass er Schwierigkeiten hat, die Grenzlinie zwischen freundlich-
kollegialen Umgangsformen und bedrängender Aufdringlichkeit zu erkennen und
danach zu handeln. Weder aus den Einlassungen des Soldaten noch aus sonstigen
Umständen ergeben sich Gesichtspunkte, die sein Fehlverhalten hinsichtlich sei-
ner Beweggründe in einem milderen Lichte erscheinen lassen.
e) Demgegenüber ist im Hinblick auf die Persönlichkeit und die bisherige Führung
zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen, dass er ausweislich des vorliegenden
Auszugs aus dem Zentralregister nicht vorbestraft ist. Der Disziplinarbuchauszug
vom 12. September 2002 weist zwar noch einen Eintrag („strenger Verweis”) aus,
der aber gemäß § 8 Abs. 2 WDO tilgungsreif ist und daher gemäß § 8 Abs. 7 WDO
nicht mehr berücksichtigt werden darf, weil seit der am 12. Februar 1999 erfolg-
ten Verhängung dieser einfachen Disziplinarmaßnahme mehr als drei Jahre ver-
gangen sind.
Hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur des Soldaten wurde bereits in der von
dem damaligen Staffelchef, Hauptmann Schl., unter dem 8. Dezember 2000 er-
stellten Beurteilung darauf hingewiesen, dass er über einen sehr deutlich ausge-
prägten Ehrgeiz verfügt, „der ihn teilweise übermotiviert erscheinen lässt”. In
naher Zukunft werde der Soldat allerdings - so die damalige Prognose des Beur-
teilenden - seinen Ehrgeiz „in ausschließlich positive Bahnen lenken”. Diese Ein-
schätzung lässt erkennen, dass der Soldat offenbar bereits vor den im vorliegen-
den Fall zu beurteilenden Pflichtverletzungen nach seiner Persönlichkeit Schwie-
- 23 -
rigkeiten hatte, aufgrund seines sehr starken Ehrgeizes bei seinem Handeln im-
mer die gebotenen Grenzen („Bahnen”) einzuhalten. Dieser Persönlichkeitszug
kam dann bei seinem hier festgestellten Fehlverhalten im Umgang mit der Zivil-
angestellten R. deutlich zum Tragen. Der Soldat hat dies bei seiner Einlassung in
der Berufungshauptverhandlung vor dem Senat im Grunde auch selbst einge-
räumt. Denn er hat sich dahingehend gekennzeichnet, dass er nach seiner Per-
sönlichkeit immer einen „Hang zum Übertreiben” habe. Er wolle immer alles
„optimal” machen. Dieser von Ehrgeiz geprägte „Hang zum Übertreiben”, also
zum jeweils erstrebten „Maximum”, hat er offenkundig auch in seinem Umgang
mit der Zivilangestellten R. an den Tag gelegt und dabei die gebotenen Grenzen
missachtet.
Zugunsten des Soldaten spricht freilich, dass er nach seinem im Frühjahr 2001
erfolgten Fehlverhalten und der danach erfolgten Versetzung auf einen anderen
Dienstposten nach den Bekundungen seines Disziplinarvorgesetzten, des Zeugen
Hauptmann B., in keiner Weise mehr durch unbedachtes oder gar unziemliches
Verhalten gegenüber weiblichen Kameraden oder Zivilangestellten in Erschei-
nung getreten ist. Vielmehr war seine Kameradschaft nach der Beurteilung von
Hauptmann B. „beispielgebend” und in jeder Hinsicht korrekt. Auch die oben in
anderem Zusammenhang bereits gewürdigten Angaben der von seinem Fehlver-
halten betroffenen Zivilangestellten R. sprechen dafür, dass der Soldat jeden-
falls nach der Tat sein Verhalten geändert hat und offenbar nunmehr stets da-
rum bemüht ist, sich im dienstlichen Umgang insbesondere mit weiblichen Zivil-
angestellten korrekt zu verhalten.
Die dienstlichen Leistungen fallen deutlich zu seinen Gunsten ins Gewicht. Sie
bewegen sich seit vielen Jahren auf einem hohen Niveau. Dies kommt in den vor-
liegenden Beurteilungen sowie in den eingeholten Sonderbeurteilungen deutlich
zum Ausdruck. Denn bereits in der Beurteilung vom 8. Dezember 2000 wurde ihm
attestiert, dass er eine weit überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und ein
vorbildliches Berufsverständnis aufweist. Für Fach- und Führungsverwendungen
- 24 -
in der Truppe hielt ihn der Beurteilende, der Staffelchef Hauptmann Schl., für
„besonders geeignet”. Bereits damals wurde seine Förderungswürdigkeit durch
den nächsthöheren Vorgesetzten mit der höchsten Stufe („E”) bewertet. Daran
änderte sich auch in der Folgezeit, insbesondere nach seinem hier in Rede ste-
henden Fehlverhalten, nichts. Wie insbesondere die Sonderbeurteilung vom
11. März 2003 ausweist, beurteilen sowohl sein Disziplinarvorgesetzter, der Staf-
felchef Hauptmann B., als auch der nächsthöhere Vorgesetzte, Oberst L., seine
Eignung und Befähigung als weit überdurchschnittlich, wobei ihm hinsichtlich
seines „Verantwortungsbewusstseins” sowie seiner „Eignung zur Menschenfüh-
rung/Teambefähigung” jeweils die höchste Wertung „E” zuerkannt wurde, wäh-
rend seine „geistige Befähigung” mit „D” bzw. „C” bewertet wurde und seine
„Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung” die Wertung „D” erhielt. Haupt-
mann B. hat zudem sowohl in dieser Sonderbeurteilung als auch als Zeuge in der
Berufungshauptverhandlung vor dem Senat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass
der Soldat ungeachtet des laufenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens „weder
Schaffenskraft noch Arbeitsfreude verloren” hat; seine positiven Eigenschaften
im Umgang mit jungen Soldaten seien für ihn - den Zeugen - „absolut beeindru-
ckend”. Er habe sie „in dieser Form … noch nie beobachtet”. Der Soldat verstehe
es „in geradezu genialer Weise, sich auf Menschen einzustellen und sie für sich
und für die Auftragsdurchführung zu gewinnen”. Sein berufliches Selbstverständ-
nis und seine ausgeprägte Kameradschaft seien beispielgebend. Der Soldat sei
eine „Bereicherung für jedes Team”. Angesichts dieser überaus positiven Bewer-
tung der Leistungen sowie der Befähigung und Eignung des Soldaten vergab der
nächsthöhere Vorgesetzte, Oberst L., der diese Einschätzung grundsätzlich teil-
te, hinsichtlich der Förderungswürdigkeit des Soldaten in Kenntnis seiner Pflicht-
verletzungen erneut die Höchststufe „E”. Diese hervorragende Beurteilung des
Soldaten wird auch dadurch unterstrichen, dass ihn der Zeuge Hauptmann B. so-
wohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Truppendienstgericht als auch in
der Berufungshauptverhandlung als weiterhin uneingeschränkt geeignet zum Be-
rufssoldaten und Offizier des militärfachlichen Dienstes bezeichnet hat.
- 25 -
f) Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Fehlverhaltens des
Soldaten ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem damaligen Dis-
ziplinarvorgesetzten, Stabszugführer Oberleutnant H., verhängte Disziplinarbuße
von 2.500 DM angemessen war und dass eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme
zur Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen nicht erforderlich ist.
Der Senat hat zwar wiederholt entschieden, dass bei einer „sexuellen Belästi-
gung” eine „reinigende Maßnahme” Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen
ist (Urteile vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 -
holz 236.1 § 12 SG Nr. 2 = NZWehrr 1996, 34>, vom 10. No-vember 1998
- BVerwG 2 WD 4.98 -
NZWehrr 1999, 78>, vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 -
113, 290 = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 23 = NZWehrr 1999, 166>, vom 15. Februar
2000 - BVerwG 2 WD 30.99 -
und vom 24. Januar 2002 - BVerwG 2 WD 33.01 -). Ein solcher Fall lag nach den
getroffenen Feststellungen hier aber nicht vor. Allerdings hat der Senat auch im
Falle einer unwürdigen und/oder ehrverletzenden Behandlung Untergebener oh-
ne sexuellen Hintergrund entschieden (vgl. u.a. Urteile vom 18. Januar 1991
- BVerwG 2 WD 24.89 - und vom
12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - m.w.N.), dass dann im Re-
gelfall die Herabsetzung im Dienstgrad als erforderliche und angemessene
Maßnahmeart anzusehen ist. Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf
Zeit in Vorgesetztenstellung handelte, ist nach der Rechtsprechung des Senats
regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad, bei einem Berufs-
soldaten unter Umständen sogar die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gebo-
ten. Jedenfalls bedarf es dann erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgrad-
herabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder von ihr über-
haupt absehen zu können.
- 26 -
Der vorliegende Fall ist allerdings durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass
das Dienstvergehen des Soldaten nach Eigenart und Schwere von geringerem Ge-
wicht ist. Wie oben insoweit im Einzelnen dargelegt worden ist, war der von dem
unziemlichen Verhalten des Soldaten primär betroffenen Zivilangestellten R. ur-
sprünglich zwar an einer „Zurechtweisung” des Soldaten durch die dafür zustän-
dige Stelle gelegen; sie selbst hielt jedoch aufgrund der besonderen Umstände
des Einzelfalles des Fehlverhalten des Soldaten von Anfang an keineswegs für so
gravierend, dass noch eine disziplinargerichtliche Ahndung erfolgen müsste; da-
von rückte sie auch in der Folgezeit nicht ab; vielmehr machte sie in ihren
schriftlichen Eingaben mehrfach geltend, sie ziehe ihre Beschwerde zurück und
betrachte das Verfahren als „erledigt”. Dieses nachdrückliche Plädoyer der von
dem Fehlverhalten des Soldaten primär Betroffenen ist nicht nur für die Gewich-
tung von Eigenart und Schwere der konkreten Pflichtverletzungen, sondern auch
für die Bemessung von Art und Höhe der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme
von erheblicher Bedeutung. Denn es lässt gewichtige Rückschlüsse darauf zu, in
welchem Ausmaß der Soldat gegenüber der Betroffenen gefehlt hat und welche
disziplinare Ahndung noch erforderlich ist.
Ferner ist vorliegend in objektiver Hinsicht in Rechnung zu stellen, dass der Sol-
dat und die Zivilangestellte R. zum Zeitpunkt der Tat ein sehr freundschaftlich-
kollegiales Verhältnis zueinander entwickelt hatten und dass beide sich des Öfte-
ren auch im Dienst wechselseitig neckten, körperlich berührten und kitzelten,
wobei freilich der Soldat im Tatzeitraum letztlich die gebotenen Grenzen nicht
eingehalten hat. Er war allerdings nach den getroffenen Feststellungen sofort
nach der Beschwerde der Betroffenen bereit, sie um Entschuldigung zu bitten
und sich in der Folgezeit in jeder Hinsicht korrekt zu verhalten. Auch wenn dies
das unziemliche Fehlverhalten des Soldaten weder zu rechtfertigen noch zu ent-
schuldigen vermag, muss sich dies nach Überzeugung des Senats im Hinblick auf
den spezifischen Zweck einer disziplinaren Ahndung gerade bei der Bemessung
von Art und Höhe der angemessenen Disziplinarmaßnahme auswirken. Der Senat
sieht sich dabei auch in Übereinstimmung mit seiner Entscheidung in einem frü-
- 27 -
heren Verfahren, bei dem es ebenfalls um eine körperliche Berührung einer zivi-
len Mitarbeiterin ohne sexuelle Intention ging (Urteil vom 5. Juli 2000 - BVerwG
2 WD 8.00 - ). Dabei war
die Schwere des Fehlverhaltens des Soldaten im damaligen Fall (unvermutetes
Öffnen der Hose, um eine Leistenbruchoperationsnarbe zu zeigen; Umarmen und
Küssen; Streifen des Gesäßes mit der Hand) mit dem vorliegenden durchaus ver-
gleichbar.
Von besonderem Gewicht für die Bemessung von Art und Höhe der angemessenen
Disziplinarmaßnahme ist für den Senat im vorliegenden Falle neben den darge-
legten besonderen Milderungsgründen in der Person des Soldaten ferner, dass der
unmittelbare Disziplinarvorgesetzte des Soldaten aufgrund seiner unmittelbaren
Kenntnis der persönlichen und örtlichen Umstände des Vorfalls und der Dienst-
stelle in seiner Disziplinarverfügung vom 28. Juni 2001 eine Disziplinarbuße in
Höhe von 2.500 DM für angemessen und ausreichend hielt, um einen geordneten
Dienstbetrieb künftig sicherzustellen und den Soldaten zu ordnungsgemäßem
Verhalten anzuhalten. Dass der unmittelbare Disziplinarvorgesetzte dabei die
ihm durch § 29 Abs. 1 WDO a.F. gezogenen gesetzlichen Grenzen überschritten
hätte, vermag der Senat nicht festzustellen.
Angesichts dessen war das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Diszipli-
narmaßnahme, in der Kostenentscheidung sowie in der Entscheidung über die
Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 28. Juni 2001 aufzuheben und das Ver-
fahren gemäß § 123 Satz 3 i.V.m. § 96 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 WDO einzustel-
len. Damit erledigt sich zugleich der (ebenfalls) auf die Einstellung des Verfah-
rens gerichtete Hilfsantrag. Auf die Frage, ob vor Einleitung des gerichtlichen
Disziplinarverfahrens die Vertrauensperson ordnungsgemäß angehört worden ist,
namentlich darauf, ob insoweit die durch den Disziplinarvorgesetzten vor Ver-
hängung der einfachen Disziplinarmaßnahme erfolgte Anhörung zur Person des
Soldaten, zum Sachverhalt sowie (für Anhörung nach § 27 Abs. 2 SBG nicht erfor-
- 28 -
derlich) zum Disziplinarmaß ausreichend war, kommt es für die Entscheidung im
vorliegenden Verfahren nicht an.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 3 zweite Alternative WDO, da
das gerichtliche Disziplinarverfahren in einem anderen als den in § 138 Abs. 2
WDO bezeichneten Fällen eingestellt worden ist. Dementsprechend wären dem
Soldaten nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis ver-
ursacht hat; ein Fall schuldhafter Säumnis liegt hier aber nicht vor. Damit sind
dem Bund gemäß § 138 Abs. 4 WDO sowohl die Kosten des Verfahrens als auch
gemäß § 140 Abs. 1 zweite Alternative WDO die dem Soldaten darin erwachsenen
notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Prof. Dr. Pietzner
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth