Urteil des BVerwG vom 03.04.2003

Soldat, Hinreichender Tatverdacht, Falsche Aussage, Auszug

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 46.02
TDG … VL …/01
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
den Oberstleutnant a.D. … … ,
geboren am … in …,
…, …
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 3. April 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberst Gülzow,
Oberstleutnant Bünger
als ehrenamtliche Richter,
Bundeswehrdisziplinaranwalt Gebken,
Rechtsanwalt …, …,
als Verteidiger,
Justizangestellte Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der
… Kammer des Truppendienstgerichts … vom 26. März 2002 aufgeho-
ben.
Der frühere Soldat hat ein Dienstvergehen begangen.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Soldaten darin er-
wachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 61 Jahre alte frühere Soldat besuchte von 1952 bis 1963 das Gymnasium, das
er mit dem Abitur abschloss. Aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtung für
den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 1. April 1963 als
Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zur
.../Offizieranwärterbataillon der Luftwaffe in F. einberufen und am 4. April 1963
unter Ernennung zum Flieger zum Soldaten auf Zeit ernannt. Seine Dienstzeit
wurde zunächst auf vier Jahre festgesetzt. Am 5. April 1965 wurde ihm die Ei-
genschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er zuletzt mit Wirkung vom
1. Oktober 1986 zum Oberstleutnant befördert. Mit Ablauf des 31. Dezember
1997 wurde er gemäß § 1 Personalstärkegesetz in den Ruhestand versetzt.
In der Zeit vom 7. Oktober 1963 bis 24. März 1964 nahm er am
Offizieranwärterlehrgang an der Offizierschule der Luftwaffe in N. teil, den er
bestand. Am 21. Juli 1965 wurde er zum Lufttransportgeschwader … in C. als
- 3 -
Bordnavigationsfunkoffizier und zum 24. Oktober 1970 zur …/Auf-
klärungsgeschwader… in B. als Kampfbeobachtungsoffizier versetzt. Den Stabsof-
fizier- und Auswahllehrgang der Luftwaffe bestand er am 10. Mai 1973 bei der
Offizierschule der Luftwaffe in N.. Zum 16. Mai 1978 wurde er zum Luftflotten-
kommando in K. als Kampfbeobachtungsstabsoffizier versetzt und dort ab
1. Dezember 1981 als Stabsoffizier für die Elektronische Kampfführung einge-
setzt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 wurde er zum Bundesministerium der
Verteidigung als Referent im Führungsstab der Streitkräfte versetzt.
In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 18. März 1993 erhielt er in der
gebundenen Beschreibung fünfmal die Wertung „1“ und neunmal die Wertung
„2“. Nicht bewertet wurde das Beurteilungsmerkmal „Ausbildungsgestaltung“. In
der freien Beschreibung wurde ihm für „Verantwortungsbewusstsein“, „Kame-
radschaft“ und „Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung“ jeweils der Aus-
prägungsgrad „B“ zuerkannt. Der Beurteilende führte unter „Herausragende cha-
rakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen“
folgendes aus:
„OTL …. ist ein Offizier mit ruhiger, ausgeglichener Wesensart, grund-
anständig und loyal.
Seinen Beruf als Soldat nimmt er ernst und steht zu den damit verbun-
denen Rechten und Pflichten. Er drängt sich nicht auf, steht aber zur
Verfügung, wenn er gebraucht wird.“
Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte nahm zu der Beurteilung wie folgt Stel-
lung:
„Ich stimme der guten Beurteilung für diesen fachlich sehr versierten
und zuverlässigen Offizier zu.“
Bei seiner Versetzung in den Ruhestand erteilte ihm der Referatsleiter FüS … …
des Bundesministeriums der Verteidigung mit Datum vom 18. Dezember 1997 ein
Dienstzeugnis, das auszugsweise wie folgt lautet:
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„Herr Oberstleutnant … … geboren am … in G. hat in der Bundeswehr
Wehrdienst geleistet vom 1. April 1963 bis 31. Dezember 1997. Er war
zuletzt vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1997 als Referent
Elektronische Kampfführung im Referat Technische Aufklärung im Füh-
rungsstab der Streitkräfte des Bundesministeriums der Verteidigung
eingesetzt.
In seinem Werdegang zum Offizier der Luftwaffe stand zunächst die
Ausbildung zum Bordnavigationsfunkoffizier in Deutschland und in den
USA im Vordergrund, die mit einer englischen Sprachausbildung ver-
bunden war. Hieran schlossen sich in Deutschland der Lehrgang für
Navigations-Einsatzoffiziere und in den USA die Ausbildung zum
Kampfbeobachter an.
Im weiteren Verlauf seiner fliegerischen Verwendung durchlief Herr …
u.a. noch die Spezialausbildung zum Operationsstabsoffizier für Elekt-
ronische Kampfführung in den USA.
Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Offizier der Luftwaffe war Herr
… ab 1965 als Bordnavigations- und Funkoffizier im Lufttransportge-
schwader … auf dem Transportflugzeug N. eingesetzt. Anschließend
war er von 1970 bis 1978 im Aufklärungsgeschwader … ‚…’ auf dem
Aufklärungsflugzeug …-… Phantom im fliegerischen Dienst tätig: zu-
nächst als Kampfbeobachterlehroffizier, später zusätzlich als Naviga-
tionseinsatzoffizier und schließlich als Einsatz- und Ausbildungsoffizier
für Elektronische Kampfführung. Dabei erzielte er beeindruckende
Leistungen und entwickelte sich zu einer wichtigen Stütze seines Ver-
bandes. Sein großes Können stellte er vor allem während
NATO-Aufklärungswettbewerben unter Beweis. Von 1978 bis 1990 war
Herr … dann im Luftflottenkommando tätig, wobei er 8 Jahre als
Kampfbeobachtungsoffizier und Stabsoffizier für die Elektronische
Kampfführung eingesetzt wurde und danach 4 Jahre als
Dezernatsleiter für die Elektronische Kampfführung verantwortlich
war.
Hier kam ihm seine langjährige fliegerische Erfahrung bei der Behand-
lung von taktischen-technischen Problemen der Elektronischen Kampf-
führung bei fliegenden Waffensystemen zustatten, die er mit Phanta-
sie, großer Umsicht und gutem technischem Verständnis löste.
Seit dem 1. Oktober 1990 wurde Herr … dann im Referat Technische
Aufklärung im Führungsstab der Streitkräfte des Bundesministeriums
der Verteidigung eingesetzt. Zu seinen Aufgaben als Referent Elektro-
nische Kampfführung gehörte die verantwortliche Bearbeitung von
Grundsätzen und Einsatzplanung Elektronische Kampfführung, die teil-
streitkraftübergreifende Bearbeitung von nationalen wie internationa-
len Aufgaben im Fachgebiet Elektronischer Kampf sowie die Vertre-
tung Deutschlands in dem entsprechenden NATO-Gremium. Aufgrund
seines Werdegangs für diese Aufgabe bestens vorbereitet, bestach
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Herr … durch souveräne Fachkompetenz, hervorragendes Organisati-
onstalent sowie vorbildliche Kommunikation mit Mitarbeitern und Vor-
gesetzten. Hervorzuheben sind auch sein taktvolles und gewinnendes
Auftreten im Kreis der NATO sowie seine hervorragenden Englisch-
kenntnisse in Wort und Schrift.
Seine Führung war sehr gut.
In seiner Tätigkeit als Referent für Elektronische Kampfführung hat er
sehr gute Leistungen gezeigt.“
Mit Urkunde vom 1. April 1988 sprach der Bundesminister der Verteidigung dem
früheren Soldaten zum 25-jährigen Dienstjubiläum seinen Dank und seine Aner-
kennung für die dem deutschen Volk geleisteten treuen Dienste aus.
Der frühere Soldat ist berechtigt, seit 21. August 1989 das Ehrenkreuz der Bun-
deswehr in Gold zu tragen.
Der Auszug aus dem Zentralregister vom 5. August 2002 enthält lediglich die Ein-
tragung der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung.
Disziplinar ist der frühere Soldat nur positiv in Erscheinung getreten. Im Dienst-
grad Hauptmann erhielt er zwei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher
Pflichterfüllung, und zwar
- am 10. Juni 1975, verbunden mit vier Tagen Sonderurlaub und
- am 24. Mai 1977, verbunden mit zwei Tagen Sonderurlaub.
Er ist seit dem 13. November 1984 geschieden. Aus der Ehe ist ein Sohn von heu-
te 35 Jahren hervorgegangen, der in den USA lebt.
Der frühere Soldat erhält Ruhegehalt aus der 12. Dienstaltersstufe der Besol-
dungsgruppe A 15 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 3.873,59 € brutto,
2.565,49 € netto, wobei in dieser Berechnung ein Versorgungsausgleich von
630,10 € abgezogen ist. Aus Mieteinnahmen bleibt ihm nach seinen Angaben ein
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Überschuss von ca. 500 €. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse hat er selbst als
geordnet und gesichert bezeichnet.
II
Mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 10. Mai 2000 - … Ls …/97 - i.V.m. dem Urteil
des Landgerichts B. - … … Js …/99 - … K …/00 - vom 20. September 2000, rechts-
kräftig seit demselben Tage, wurde der frühere Soldat wegen Meineids nach
§ 154 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstre-
ckung der Freiheitsstrafe wurde auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Als
Bewährungsauflage hat der frühere Soldat eine Geldbuße von 8.000 DM bezahlt.
In dem mit Verfügung des Amtschefs des Personalamts der Bundeswehr vom
10. Mai 2001 ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren
legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten mit der Anschuldigungs-
schrift vom 13. Dezember 2001 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten
zur Last:
„Am 23.01.1997 wurde der frühere Soldat in der Familiensache Az … F
…/96 vor dem Amtsgericht R. als Zeuge vernommen. Streitgegenstand
des fraglichen Verfahrens war die Scheidungsklage des Zeugen G. St.,
der unter Berufung auf § 1565 Abs. 2 BGB vor Ablauf des Trennungs-
jahres mit der Behauptung geschieden werden wollte, seine Ehefrau
habe schon vor ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, der Mit-
te Juli 1996 erfolgte, ab März 1996 eine ehewidrige Beziehung zu dem
früheren Soldaten aufgenommen.
Der frühere Soldat bestritt wider besseren Wissens, mit Frau M. St. vor
ihrer Trennung von ihrem Ehemann im August 1996 eine ehewidrige
Beziehung gehabt zu haben und gab an, mit ihr nur eine kollegiale Be-
ziehung geführt sowie sich mit ihr zu Wanderungen getroffen zu ha-
ben, obwohl er bewusst und gewollt am 16.03.1996 anlässlich eines
Altstadtbummels in K. und einer beabsichtigten Übernachtung in ei-
nem Doppelzimmer im Hotel ‚R.’ in K. sowie in der Zeit vom 11.06. bis
30.06.1996 an einem näher nicht bestimmbaren Samstag im Rahmen
eines Zusammentreffens in einem näher nicht bekannten Hotel in K.
versucht hatte, mit der Zeugin St. vor deren Auszug aus der Ehewoh-
nung intim zu werden und hierzu konkrete Vorbereitungen getroffen
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hatte. Anschließend leistete der frühere Soldat nach nochmaligem
Hinweis auf die Wahrheitspflicht den Eid in nichtreligiöser Form.“
Die ... Kammer des Truppendienstgerichts … fand den früheren Soldaten durch
Urteil vom 26. März 2002 eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den
Dienstgrad eines Majors der Reserve herab.
Sie sah den angeschuldigten Sachverhalt aufgrund der für sie gemäß § 84 Abs. 1
WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen rechtskräftigen
Strafurteils des Landgerichts B. vom 20. September 2000 und der von ihr selbst
getroffenen tatsächlichen Feststellungen als erwiesen an.
Sie würdigte das Verhalten des früheren Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen
die Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht im außerdienstlichen Bereich nach
§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG, da ein Soldat, der eines der schwersten Verbrechen bege-
he, die das deutsche Strafgesetz kenne, sich so verhalte, dass er die Achtung und
das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erforderten, ernsthaft beeinträchti-
ge, zumindest sein Fehlverhalten geeignet sei, die ernsthafte Beeinträchtigung
herbeizuführen. Der frühere Soldat habe damit insgesamt ein Dienstvergehen
gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer im Wesentlichen aus:
Das festgestellte Dienstvergehen sei außerordentlich schwerwiegend. Die Art und
Weise, wie ein Soldat auch am außerdienstlichen gesellschaftlichen Leben teil-
nehme und die dort herrschenden Gesetze, Sitten und Gebräuche beachte oder
missachte, lasse Rückschlüsse auf seinen Charakter und damit zwangläufig auf
seine weitere Verwendbarkeit zu, denn es gebe nur einen einheitlichen, nicht
aber einen getrennten dienstlichen und außerdienstlichen Charakter. Ein Stabs-
offizier der Bundeswehr, der das schwerste denkbare Aussagedelikt - nämlich
einen Meineid - begehe und damit grundsätzlich die staatliche Rechtspflege als
solche gefährde, verletze in grobem Maße die zentrale Pflicht eines jeden
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Staatsdieners, Aufgaben anderer Staatsorgane nicht entgegenzuwirken. Wer vor-
sätzlich falsch aussage, diese falsche Aussage mit dem Eid bekräftige und somit
einen Meineid leiste, erschwere die Wahrheitsfindung durch das Gericht oder
mache sie gar unmöglich. Er nehme dadurch bewusst in kauf, dass möglicherwei-
se auf der Grundlage seiner falschen Aussage eine Fehlentscheidung ergehe, die
zumindest geeignet sei, das Vertrauen in die staatliche Rechtspflege desjenigen,
der dadurch rechtliche Nachteile erleide, grundlegend zu erschüttern. Hier sei es
dem früheren Soldaten erkennbar da-rum gegangen, Dauer und Intensität seines
Verhältnisses zu Frau St. herunterzuspielen, um deren Chancen im Schei-
dungs- und Unterhaltsverfahren zu verbessern. Wer derartig skrupellos die Wahr-
heitsfindung durch ein Gericht zu vereiteln versuche und nicht einmal unter Eid
zu einer wahrheitsgemäßen Aussage bereit sei, untergrabe zugleich seine Glaub-
würdigkeit im dienstlichen Bereich, der gerade für das Soldatenverhältnis eine
ganz besondere Bedeutung zukomme. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen
habe nach allem die disziplinare Höchstmaßnahme zu sein, denn ein wegen
Meineids rechtskräftig zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilter Stabsoffizier
sei regelmäßig für eine weitere Verwendung in der Bundeswehr nicht mehr trag-
bar. Daran ändere die Tatsache, dass die Strafjustiz vorliegend einen minder-
schweren Fall des Meineids angenommen habe, grundsätzlich nichts, denn im
Hinblick auf § 48 Satz 1 Nr. 2 SG und die Mindeststrafandrohung in § 154 Abs. 1
StGB könnten den Wehrdienstgerichten der Bundesrepublik Deutschland ohnedies
nur minderschwere Fälle des Meineids im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB unter dem
Aspekt des Dienstvergehens zur Entscheidung und Verurteilung unterbreitet wer-
den. Regelmaßnahme in derartigen Fällen sei dabei bisher stets die disziplinare
Höchstmaßnahme gewesen. Die Kammer habe indessen im vorliegenden Fall Mil-
derungsgründe in der Tat selbst feststellen können.
Die Kammer habe zugunsten des früheren Soldaten angenommen, dass es sich
hier um eine einmalige an sich persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines an-
sonsten untadeligen und im Dienst bewährten Soldaten gehandelt habe. Sie sei
der Überzeugung, dass die Falschaussage des früheren Soldaten nur aus der Situ-
ation heraus zu erklären sei. Dass es sich bei dem früheren Soldaten im Übrigen
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um einen untadeligen und im Dienst bewährten Soldaten handele, stehe nach
Lage der Akten außer Zweifel. Unter Abwägung aller für und gegen den früheren
Soldaten sprechenden Gesichtspunkte sei die Kammer zu der Überzeugung ge-
langt, dass hier von der disziplinaren Höchstmaßnahme habe abgesehen werden
können. In seinem
herausgehobenen Dienstgrad eines
Oberstleutnants A 15 habe der frühere Soldat indessen nicht belassen werden
können. Unter Hintenanstellung - allerdings ganz erheblicher - Bedenken habe es
die Kammer jedoch für vertretbar gehalten, den früheren Soldaten in der her-
ausgehobenen Dienstgradgruppe der Stabsoffiziere zu belassen. Dabei habe die
Kammer berücksichtigt, dass die Zurückstufung um zwei Besoldungsgruppen be-
reits eine einschneidende Maßnahme sei, die über die äußerlich sichtbare
Dienstgradherabsetzung um lediglich einen Dienstgrad hinausgehe.
Gegen dieses dem früheren Soldaten am 17. April 2002 zugestellte Urteil hat sein
Verteidiger mit Schriftsatz vom 17. Mai 2002, der am selben Tage beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang eingelegt mit
dem Antrag, den Soldaten freizusprechen, hilfsweise auf eine Kürzung des Ruhe-
gehalts zu erkennen.
Zur Begründung hat der Verteidiger im Wesentlichen vorgetragen:
Nach überzogener Beschäftigung mit der Intimsphäre des früheren Soldaten
komme das Truppendienstgericht allein durch nur oberflächlich fallbezogene
Übernahme der Rechtsprechung des nun erkennenden Gerichts und ansonsten
rein strafrechtlichen Aspekten und damit durch Fehlgebrauch des Grundsatzes
„ne bis in idem" zu der nicht nachvollziehbaren Feststellung eines Dienstverge-
hens. Bei einer Schlüssigkeitsprüfung hätte bedacht werden müssen, dass mitt-
lerweile jede dritte Ehe in Deutschland geschieden und in diesem Zusammen-
hang vor Gericht nicht immer richtig über intime Details gesprochen werde, was
als menschlich, aber keineswegs von allgemeinem Interesse gelte und damit ge-
nerell in jeder Beziehung der Intimsphäre des Individuums ohne Achtungsverlust
zugerechnet werde. Unzulänglichkeiten hätten insoweit bei der Anwendung des
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§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG zeit- und fallbezogen gründlich herausgearbeitet werden
müssen, was unterlassen worden sei. Darüber hinaus sei bei der hier angefochte-
nen Entscheidung Erhebliches völlig unberücksichtigt geblieben: Es gebe keine
Pflicht, die es einem Soldaten auferlege, jederzeit neben seinen sonstigen
Dienstpflichten dafür Sorge zu tragen, dass andere ihm Achtung und Vertrauen
entgegenbrächten. Es habe zu genügen, dass er seinen soldatischen Pflichten
gerecht werde. Mit der nicht verfassungskonformen Verpflichtung, jegliches
Handeln der Wertschätzung anderer Personen unterzuordnen, verliere der
Staatsbürger in Bundeswehruniform seine für jedes moralische Handeln notwen-
dige Autonomie. Dabei seien außerdienstliche Handlungen an sich kein Dienst-
vergehen, würden es erst durch das Unwerturteil nach § 17 Abs. 2 SG. Da diesem
Unwerturteil eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 23 SG nicht zu-
grunde liege, sei die Ansehens- und Vertrauenswahrungspflicht in Wirklichkeit
lediglich eine Scheinpflicht. Eine Erziehungsfunktion im Sinne des Anhaltens zur
Erfüllung einer besonderen Soldatenpflicht sei mit diesem Werturteil nicht gege-
ben. Nehme man § 17 Abs. 2 SG wörtlich, würde die innerhalb der Truppe herr-
schende Meinung über dienstliche Angelegenheiten zur Dienstpflicht erhoben,
was mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Errichtet werde - entgegen Art. 2
Abs. 1 GG - so eine Schranke für die Freiheit des Einzelnen. Es komme der Bun-
deswehr nicht zu, Soldaten von außerdienstlichen Verfehlungen im außerdienst-
lichen Bereich abzuhalten. Mit Erziehungs- und Abschreckungsmaßnahmen dieser
Art überschritten die Bundeswehr und die ihr zugeordneten Truppendienstgerich-
te, wie in diesem Fall, ihre von der Verfassung her streng abgegrenzten Aufga-
ben. Dazu komme, dass Dienstpflichten im Sinne des § 17 Abs. 2 SG keinen ob-
jektiven Tatbestand hätten, der durch Tatsachen bewiesen werden könne. Dem
früheren Soldaten hätte nachgewiesen werden müssen, dass er seine Dienst-
pflichten schuldhaft verletzt habe. Eine vorsätzlich begangene Pflichtverletzung
liege aber nur dann vor, wenn der Soldat mit Wissen und Wollen seine Dienst-
pflichten außer Acht lasse. Er könne disziplinar nur zur Verantwortung gezogen
werden, wenn er in diesem Bewusstsein alle Tatumstände verwirklicht habe, die
ihm als Dienstvergehen vorgeworfen würden. Hier sei es aber so, dass der frühe-
- 11 -
re Soldat nicht einmal vermutet habe, nicht korrekt zu handeln. Bis heute gehe
er davon aus, vor dem Amtsgericht keine Fehler bei der Pflichterfüllung als Sol-
dat begangen zu haben. Fehler seien jedoch während der Verhandlung am
23. Januar 1997 vor dem Amtsgericht R. zuhauf gemacht worden. Dabei sei es
nicht nur um die unterbliebene Belehrung gegangen, was nach der Recht-
sprechung des erkennenden Senats ohnehin mildernd zu berücksichtigen gewesen
wäre (BVerwGE 46, 25). Daneben seien, wenn sich schon die Wehrdisziplinarge-
richte der Rechtsprechung der Strafgerichte bedienten, auch die Umstände zu
berücksichtigen, die nach der Entscheidung des Landgerichts B. für den früheren
Soldaten sprächen, etwa, dass die unvollständige Aussage zu keinem Fehlurteil
geführt habe, die damalige Ehe der jetzigen Lebensgefährtin des Soldaten be-
reits zerrüttet gewesen sei und das Verfahren der Ausforschung gedient habe.
Auch die Überdehnung der Beweisaufnahme und der Umstand, dass der frühere
Soldat in seiner Zeugenrolle überfordert gewesen sei, hätten ebenso wie die
nicht ordnungsgemäße Protokollierung vom Truppendienstgericht mitbewertet
werden müssen, ferner, dass dem früheren Soldaten die diktierte Vernehmung
nicht vorgespielt worden sei und dass das Landgericht unter diesen Umständen
nicht zu seiner Entscheidung hätte kommen dürfen. Zumindest hätte sich das
Truppendienstgericht an der festgesetzten Bewährungszeit orientieren und dabei
das bislang untadelige dienstliche Verhalten und den Ruhestand nachhaltiger zu
Gunsten des früheren Soldaten betrachten müssen. Diese Bewertung wäre aber
nur dann zum Tragen gekommen, wenn die vorsätzliche Dienstpflichtverletzung
nicht nur - wie deutlich erkennbar - unterstellt, sondern tatsächlich festgestellt
worden wäre. Dann hätte sich das Gericht auch die Mühe machen und zusätzlich
noch das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit feststellen müssen, was bei den oh-
nehin erwähnten Unzulänglichkeiten, die sich das Amtsgericht geleistet habe,
nicht zu beweisen sein dürfte. Der frühere Soldat habe nie an die Möglichkeit
gedacht, ein Dienstvergehen begehen zu können. Obendrein werde die Unver-
hältnismäßigkeit der Entscheidung des Truppendienstgerichts im Verhältnis zu
den Vorstellungen des Strafgerichts deutlich an den durch die Degradierung be-
wirkten finanziellen Auswirkungen, die der Soldat im Ruhestand nicht mehr wer-
- 12 -
de ausgleichen können. Dem Willen des Gesetzgebers zufolge hätte die Verlet-
zung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht zudem weniger streng gesehen
werden müssen. Da jedoch die Schuld des früheren Soldaten nicht bewiesen sei,
sei das nur eine Feststellung im Sinne des Hilfsantrages.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt
(§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2. Da das Rechtsmittel des früheren Soldaten ausdrücklich und nach dem wesent-
lichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hatte der
Senat im Rahmen der Anschuldigung (§ 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO) eige-
ne Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die
sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen sowie, ggf. unter Beachtung des
Verschlechterungsverbots (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO),
über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
3. Die Berufung hatte Erfolg.
a) Der Sachverhalt stellt sich aufgrund der für den Senat gemäß § 84 Abs. 1 WDO
bindenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen rechtskräftigen Strafur-
teils des Amtsgerichts E. vom 10. Mai 2000 wie folgt dar:
„Am 23.1.1997 wurde der Angeklagte in einer Familiensache vom
Amtsgericht R. als Zeuge vernommen und vereidigt. Bei seiner Aussage
sagte er unvollständig und damit falsch aus.
Streitgegenstand des Zivilprozesses … F …/96 war die Scheidungsklage
des Zeugen G. St., der unter Berufung auf § 1565 Abs. 2 BGB vor Ab-
lauf des Trennungsjahres geschieden werden wollte mit der Behaup-
tung, seine Ehefrau habe schon vor ihrem Auszug aus der gemeinsa-
men Wohnung, der Mitte Juli 1996 erfolgte, eine ehewidrige Bezie-
hung zu dem Angeklagten aufgenommen, und zwar ab März 1996. Aus
diesem Grund hatte der Ehemann auch die außergerichtlich angemel-
- 13 -
deten Unterhaltsansprüche der Ehefrau zurückgewiesen. Dabei hatte
er sich auf § 1579 Nr. 6 BGB berufen. Nach dieser Vorschrift ist dem
Berechtigten der Unterhalt zu versagen, wenn ihm ein offensichtlich
schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen
den Verpflichteten zur Last fällt.
Nach Eingang des Scheidungsantrages bestimmte das Amtsgericht ei-
nen frühen ersten Termin, wobei der Angeklagte vorbereitend nach
§ 273 ZPO geladen wurde. Als mögliches Beweisthema wurde ihm bei
der Ladung mitgeteilt, dass er zu einem etwaigen ehewidrigen Ver-
hältnis zwischen ihm und Frau St. ab März 1996 befragt werden sollte.
Dem Angeklagten war bewusst, dass seine Aussage auch Bedeutung für
die Unterhaltsansprüche von Frau St. haben konnte.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.1.1997 wurde der Ange-
klagte nach Stellung der Anträge in den Sitzungssaal gerufen. Die Ver-
handlung leitete der Richter am Amtsgericht M., der die Vernehmung
des Angeklagten anordnete. Ein förmlicher Beweisbeschluss wurde
nicht erlassen. Zu Beginn der Vernehmung wurde der Angeklagte über
seine Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit einer falschen eidlichen
und uneidlichen Aussage belehrt. Der Angeklagte wurde darüber hin-
aus auf sein Schweigerecht im Hinblick auf etwaige disziplinarrechtli-
che Konsequenzen hingewiesen. Ob der Richter ihn auch ausdrücklich
dahin belehrte, vollständig aussagen zu müssen, steht nicht fest. Nach
der Protokollierung der Personalien fragte der Richter den Angeklag-
ten, wie sich dessen Beziehungen zu der Antragsgegnerin, der Frau
St., entwickelt hätten. Hierzu erklärte der Angeklagte:
‚Ich bin seit dem 1.10.1990 Arbeitskollege der Antragsgegnerin im sel-
ben Referat. Es kam arbeitsbedingt zu täglichen Kontakten. Es waren
aber nur kollegiale Beziehungen. Ich hatte der Antragsgegnerin bereits
im Jahre 1995 einmal vorgeschlagen, gemeinsam einen Wandertag zu
machen. Ich hatte von ihr erfahren, daß sie oft ihren Hund ausführt.
Ich selbst bin ein großer Wanderfreund. Es kam dann zu einem solchen
Wandertag im Jahre 1996, als der Antragsteller wohl zur Kur war. Die
erste Gelegenheit im Jahr 1995 fiel wegen schlechten Wetters aus.
Diese Wanderung war wohl im März oder im April 1996. Es ist damals
bei der Wanderung geblieben. Es hat dann in der Folgezeit keine wei-
teren Kontakte gegeben bis Herr St. wesentlich später in Kur war. Das
war wohl Sommer 1996. Wir haben uns dann drei oder viermal zu ge-
meinsamen Wanderungen getroffen. Erst nach dem Auszug der An-
tragsgegnerin aus der Ehewohnung haben wir uns näher befreundet.
Nach meiner Erinnerung hatte sie ab Mitte August eine eigene Woh-
nung. Die Bekanntschaft ist erst in der letzten Zeit intim geworden ….’
Im weiteren Verlauf der Vernehmung blieb der Angeklagte bei dieser
Aussage. Trotz nachdrücklicher Vorhalte durch den Prozeßbevollmäch-
tigten des Klägers (Rechtsanwalt B.) antwortete der Angeklagte aus-
weichend. Den gemeinsamen Besuch in einer Sauna, des Schwulenfes-
tes in K. und ein Treffen an seiner Wohnung räumte er zwar auf Vor-
- 14 -
halt ein. Mit Vehemenz bestritt er aber, mit der Ehefrau vor August
1996 intim geworden zu sein. Dabei blieb er auch, obwohl ihm vorge-
halten wurde, dass seine Angaben ‚nicht alles gewesen sein könnten’,
dass er mit ‚etwas hinter dem Berg halte’. Der Angeklagte leistete an-
schließend nach nochmaligem Hinweis auf die Wahrheitspflicht den
Eid in nichtreligiöser Form.
Der Angeklagte sagte bei dieser Vernehmung nicht vollständig aus, was
ihm zum Zeitpunkt der Eidesleistung auch bewußt war.
Über die eingeräumten Kontakte hinaus hatte der Angeklagte mindes-
tens bei zwei Gelegenheiten versucht, mit der Zeugin St. vor deren
Auszug aus der Ehewohnung intim zu werden, und er hatte hierzu auch
ganz konkrete Vorbereitungen getroffen. Ungeklärt geblieben ist le-
diglich, ob es tatsächlich zu dem beiderseits gewollten Geschlechts-
verkehr gekommen ist. Der Angeklagte wäre aber verpflichtet gewe-
sen, diese Umstände in seiner Vernehmung zu schildern, nachdem der
Prozeßvertreter des Klägers ihn auf diese Vorfälle mit Vorhaltungen
angesprochen hatte. Ob der Angeklagte geschwiegen hat, um die Un-
terhaltsansprüche der Ehefrau nicht zu gefährden, oder ob er nur des-
halb die Anläufe zum Ehebruch verschwiegen hat, weil die Pläne nach
den getroffenen Feststellungen des Schöffengerichts letztlich nicht
verwirklicht worden sind, steht nicht fest. Es ist denkbar, dass der An-
geklagte davon ausging, dass man ihm die gescheiterten Fehltritte
nicht glauben würde, wenn er die Wahrheit berichtete.
Folgende Umstände hätte der Angeklagte vor dem Amtsgericht nicht
verschweigen dürfen:
Einige Tage vor dem 16.3.1996 (einem Samstag) planten der Angeklag-
te und Frau St. einen Altstadtbummel in K.. Der Ehemann von Frau St.
war in dieser Zeit auf einer Busreise in Italien. Der Angeklagte infor-
mierte die Zeugin darüber, dass er ein Doppelzimmer in einem Hotel
in K. buchen wolle. Die Buchung zum Preis von 160,- DM erfolgte am
16.3.1996 mittags im Hotel ‚R.’ in K., wobei der Angeklagte im Voraus
mit seiner Kreditkarte bezahlte. Aus der gemeinsam geplanten Liebes-
nacht wurde jedoch nichts, weil die Zeugin St. im Laufe des Abends
Skrupel befielen und sie deshalb allein im Hotel übernachtete, wäh-
rend der Angeklagte spätabends nach Hause fuhr.
Am nächsten Tag, Sonntag, den 17.3.1996, machte der Angeklagte mit
der Zeugin St. die in der Vernehmung eingeräumte Wanderung im Sie-
bengebirge.
In der Zeit vom 11. bis 30.6.1996 war der Zeuge St. in Kur. An einem
Samstagabend während dieses Zeitabschnitts hatte der Angeklagte mit
der Zeugin St. in K. ein Rendezvous. Zusammen fuhren die beiden zur
Zeugin P. und gingen mit dieser in ein Restaurant. Wiederum hatte der
Angeklagte oder aber die Zeugin St. ein Hotelzimmer in K. reserviert.
Die Zeugin St. übergab der Zeugin P. eine Karte des Hotels mit Tele-
fonnummer. Es wurde die Abrede getroffen, daß die Zeugin P. im Ho-
tel anrufen sollte, falls sich der erwachsene Sohn der Eheleute St. bei
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ihr meldete. Die Zeugin St. hatte diesem gegenüber angegeben, die
Nacht bei ihrer (damaligen) Freundin, der Zeugin P., zu verbringen.
Die Zeugin P. sollte dem Sohn sagen, dass seine Mutter alsbald zurück-
rufen würde. Diese ‚Alibiabrede’ zwischen den beiden Frauen bekam
der Angeklagte mit. Etwa gegen 22.30 Uhr trennten sich der Angeklag-
te und die Zeugin St. von der Zeugin P. Am nächsten Tag telefonierte
die Zeugin St. euphorisch verliebt mit der Zeugin P. und berichtete
von einer Liebesnacht mit dem Angeklagten. Es kann nicht ausge-
schlossen werden, daß die Zeugin St. dabei gegenüber der Zeugin P.
geprahlt und/oder übertrieben hat. Das Amtsgericht hat daher den
Verlauf der Nacht zwischen dem Angeklagten und Frau St. als unge-
klärt angesehen.”
Dazu führte das Landgericht B. in seinem Urteil vom 20. September 2000 aus:
„An diese Feststellungen des Schöffengerichts ist die Kammer gebun-
den, da der Angeklagte in der Berufungsverhandlung sein Rechtsmittel
auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkt hat.
Diese Beschränkung ist wirksam, da das amtsgerichtliche Urteil ausrei-
chende Feststellungen zu den inneren und äußeren Tatsachen eines
Meineides enthält.
Im Übrigen hat der Angeklagte über seinen Verteidiger erklären las-
sen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen zutreffend seien.“
Darüber hinaus hat der Senat aufgrund der Einlassung des früheren Soldaten so-
wie des zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Inhalts der
Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft B. - … VRs …/01 - und des Inhalts der Per-
sonalstamm- und Personalnebenakte des früheren Soldaten ergänzend folgenden
Sachverhalt festgestellt:
Der frühere Soldat ist nach eigenen Angaben auch heute noch mit der im Strafur-
teil erwähnten Frau St. eng befreundet. Den in der Anschuldigungsschrift erho-
benen Tatvorwurf hat er bestritten und dazu u.a. ausgeführt, das ihm im Straf-
verfahren zur Last gelegte Treffen mit Frau St. im Juni 1996 habe niemals statt-
gefunden. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht B. habe ihm sein Vertei-
diger geraten, seine Schuld einzugestehen und Reue zu zeigen, um ein milderes
Urteil zu erreichen. Er - der frühere Soldat - habe sich im Berufungsverfahren zur
Sache nicht geäußert. Es habe nur sein Verteidiger gesprochen.
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Der Einlassung des früheren Soldaten stehen die bindenden tatsächlichen Fest-
stellungen des rechtskräftigen sachgleichen Strafurteils entgegen. Die Vorausset-
zungen eines Lösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO liegen nicht vor.
Auch der Soldat hat einen solchen nicht beantragt.
b) Der frühere Soldat hat dadurch, dass er am 23. Januar 1997 vor dem Amtsge-
richt R. als Zeuge mit seinem festgestellten Aussageverhalten einen vorsätzli-
chen Meineid gemäß § 154 StGB leistete, vorsätzlich - er wusste, was er tat, und
wollte das auch - gegen seine Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten (§ 17
Abs. 2 Satz 2 SG) verstoßen. Die Truppendienstkammer hat in diesem Zusam-
menhang zutreffend festgestellt, dass Vorgesetzte des zur Tatzeit noch aktiven
früheren Soldaten diesem in Kenntnis der begangenen schweren Straftat kaum
noch dasselbe Maß an Vertrauen entgegenbringen konnten, das sie ihm zuvor
ganz selbstverständlich hatten zukommen lassen und dass – bei der gebotenen
objektiven Betrachtung - dienstgradgleiche Kameraden - erst recht aber Unter-
gebene - einem wegen Meineids zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilten
Stabsoffizier nicht mehr die Achtung zollen können, auf die er ansonsten auf-
grund seines Dienstgrades und seiner Dienststellung jederzeit hätte Anspruch
erheben können.
Eine im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG ernsthafte Beeinträchtigung der Acht-
ungs- und Vertrauenswürdigkeit des früheren Soldaten liegt schon deshalb vor,
weil die ausgesprochene Freiheitsstrafe relativ nahe bei einem Jahr liegt. Wäre
nämlich das vorinstanzliche Urteil des Amtsgerichts E. vom 10. Mai 2000, wo-
durch der frühere Soldat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wur-
de, rechtskräftig geworden, hätte er unmittelbar von Gesetzes wegen, also ohne
eine disziplinargerichtliche Verurteilung, seine Rechtsstellung als Berufssoldat
verloren mit den Folgen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SG (siehe § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
§ 48 Satz 1 Nr. 2 SG). Diese gesetzliche Wertung zeigt, dass trotz der grundle-
genden gesellschaftlichen Veränderungen, die Anlass für die Einschränkung der
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soldatischen Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten in § 17 Abs. 2 Satz 2 SG
durch Art. IV Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom
1. August 1972 (BGBl I S. 1481 [1507]) waren (vgl. Begründung des Regierungs-
entwurfs, BTDrucks VI/1834 S. 71 zu Art. IV Nr. 1), jedenfalls vorsätzlich – im
außerdienstlichen Bereich – begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer
Freiheitsstrafe geahndet worden sind, geeignet sind, die Achtung und das Ver-
trauen, die die dienstliche Stellung des Soldaten erfordern, ernsthaft zu beein-
trächtigen (vgl. zur Parallelbestimmung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG: Urteil vom
30. August 2000 – BVerwG 1 D 37.99 - ). Es ist von Verfas-
sungs wegen nicht geboten, dienstrechtliche Konsequenzen auf solche Verfeh-
lungen zu beschränken, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung mit einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr (oder mehr) geführt haben. Denn nach der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nämlich generell die allgemeine Ge-
setzestreue eines Beamten – und nichts anderes gilt für Soldaten – eine wesentli-
che Grundlage des öffentlichen Dienstes, dem nach Art. 33 Abs. 4 GG die Aus-
übung hoheitsrechtlicher Befugnisse obliegt. Deshalb ist auch nach heutiger An-
schauung ein – auch außerdienstlicher – Verstoß gegen Rechtsnormen, die wichti-
ge Gemeinschaftsinteressen schützen, allgemein geeignet, das Vertrauen in eine
ordnungsgemäße Dienstausübung zu erschüttern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.
Juni 2002 – 2 BvR 2257/96 - ). Ob die weitgehende Fassung des
§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten problematisch ist,
bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine Dienstpflicht, außerhalb des Dienstes
keine mit Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten zu begehen, begegnet weder aus
der Sicht des Bestimmtheitsgebots verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteil
vom 1. Juli 1992 – 2 WD 14.92 -
und BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1969 – 2 BvR 518/66 -
[204]>) noch kann sich ein Soldat, der wegen vorsätzlichen Meineides verurteilt
worden ist, insoweit auf Grundrechtsschutz berufen.
Nicht verstoßen hat der frühere Soldat, wie angeschuldigt, gegen seine Pflicht,
das Ansehen der Bundeswehr nicht ernsthaft zu beeinträchtigen. Das außer-
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dienstliche Fehlverhalten des früheren Soldaten hat einen dienstlichen Bezug nur
durch die Tatsache, dass Frau St. mit dem früheren Soldaten im selben Referat
eingesetzt und dieser ihr gegenüber weisungsbefugt war. Das allein reicht jedoch
nicht aus, um einen unbefangenen Beobachter zu der Überzeugung gelangen zu
lassen, dass in der Bundeswehr ehewidrige Verhältnisse zwischen Vorgesetzten
und Untergebenen üblich sind, aber im Entdeckungsfalle unter Eid geleugnet
werden. Insoweit konnte der genannte unbefangene Beobachter keinerlei Veran-
lassung haben, das Fehlverhalten des früheren Soldaten der Bundeswehr als In-
stitution zuzurechnen.
Der frühere Soldat hat somit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
c) Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinar-
maßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen,
das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweg-
gründe des Soldaten zu berücksichtigen.
aa) Das Dienstvergehen hat nach seiner Eigenart und Schwere erhebliches Ge-
wicht.
Meineid stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für einen Soldaten re-
gelmäßig ein die schwerste gerichtliche Disziplinarmaßnahme erforderndes
Dienstvergehen dar, von der nur ausnahmsweise wegen besonderer Milderungs-
gründe in der Tat abgesehen werden kann (Urteile vom 13. Dezember 1972
- BVerwG 2 WD 30.72 - m.w.N., vom 26. Februar 1980
- BVerwG 2 WD 30.79 -, vom 15. Mai 1984 - BVerwG 2 WD 49.83 - und vom
16. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 23.01, 32.02 -). Wer vorsätzlich falsch schwört,
erschwert die Wahrheitsfindung durch das Gericht oder macht sie gar unmöglich
und nimmt dabei bewusst in Kauf, dass dadurch eine Fehlentscheidung zustande
kommen kann, die geeignet ist, das Vertrauen in die staatliche Rechtspflege zu-
mindest bei Betroffenen zu er-schüttern. Ein Soldat, zumal ein Stabsoffizier, der
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die Wahrheitsfindung durch ein Gericht zu vereiteln versucht und nicht einmal
unter Eid zu einer wahrheitsgemäßen Aussage bereit ist, untergräbt grundsätz-
lich auch seine Glaubwürdigkeit im dienstlichen Bereich, weil der Dienstherr sich
nicht mehr auf Aussagen dieses Soldaten verlassen kann. Die Art und Weise, wie
ein Soldat am außerdienstlichen gesellschaftlichen Leben teilnimmt und die dort
geltenden Gesetze beachtet oder missachtet, lässt auch Rückschlüsse auf seinen
Charakter und damit auf seine weitere Verwendbarkeit zu.
Der Umstand, dass das Strafgericht vorliegend einen minderschweren Fall des
Meineids angenommen hat, ändert nichts an der disziplinarrechtlichen Einstu-
fung, nämlich regelmäßig der Höchstmaßnahme, denn im Hinblick auf § 48 Satz 1
Nr. 2 SG und die Mindeststrafandrohung in § 154 Abs. 1 StGB können den Wehr-
dienstgerichten ohnedies nur minderschwere Fälle des Meineids i.S. des § 154
Abs. 2 StGB unter dem Gesichtspunkt des Dienstvergehens zur Entscheidung und
Verurteilung unterbreitet werden.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass es dem früheren Soldaten in seiner damaligen
misslichen Situation als Zeuge vor dem Amtsgericht - einerseits die Rechtsord-
nung mit ihrem Anspruch auf eine wahrheitsgemäße Aussage, andererseits die
Erwartung der Freundin auf Unterstützung - durchaus möglich gewesen wäre, die
Beantwortung der entscheidenden Fragen unter Hinweis auf eine nicht auszu-
schließende disziplinare Verfolgung wegen seiner Beziehung zu Frau St: zu ver-
weigern. Der Familienrichter hätte in diesem Fall aus dem Verhalten des Solda-
ten zwar seine Schlüsse ziehen können und wahrscheinlich auch tatsächlich ge-
zogen, die Gefahr einer Falschaussage hätte sich jedoch dann nicht ergeben.
Ausweislich der Strafakten ist der frühere Soldat insoweit belehrt worden.
Weiter ist von Bedeutung, dass das Ansehen und die Autorität eines Vorgesetzten
i.S. des § 10 Abs. 1 SG, der in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gegen
soll, in hohem Maße Schaden nimmt, wenn er einen Meineid leistet.
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Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und
Vertrauen genießt er, umso größer sind daher die Anforderungen, die an seine
Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein zu stellen
sind, und umso schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zu-
schulden kommen lässt (stRsp.: Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 -
m.w.N.).
Andererseits ist im vorliegenden Falle die Eigenart des Dienstvergehens durch
eine ganze Reihe von Umständen, die für den früheren Soldaten entlastenden
Charakter haben, in einem milderen Lichte zu sehen: Der frühere Soldat hat
- ungeachtet der strafrechtlichen Würdigung als Meineid (§ 154 StGB) - vor dem
Amtsgericht R: nicht aktiv in der Weise falsch ausgesagt, dass er eine Frage
falsch beantwortet hat, sondern seine Aussage war unvollständig. Die unvollstän-
dige Aussage hat zu keinem Fehlurteil geführt. Das familiengerichtliche Verfah-
ren wäre nicht anders entschieden worden, wenn der frühere Soldat vollständig
ausgesagt hätte. Ob der Richter ihn ausdrücklich belehrte, vollständig aussagen
zu müssen, steht nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgericht E. vom 10. Mai
2000 jedoch nicht fest. Weiterhin ist durch das Amtsgericht R. kein förmlicher
Beweisbeschluss ergangen, das Beweisthema blieb unscharf, ferner ist der frühe-
re Soldat nicht über die Eidesformel aufgeklärt worden, die auch zum Gegen-
stand hat, dass bei der Aussage nichts verschwiegen werden darf. Schließlich ist
zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht R: keine ordnungsgemäße Protokollfüh-
rung vorgenommen hat. Zwar ist es zulässig, die Bekundungen eines vernomme-
nen Zeugen auf einen Tonträger zu diktieren. Dies setzt aber, worauf das Land-
gericht B. hingewiesen hat, voraus, dass dem Vernehmenden am Ende der Ver-
nehmung das Diktierte noch einmal zur Genehmigung vorgespielt wird (§ 162
Abs. 1 Satz 2 ZPO), sofern er hierauf nicht verzichtet. Ein Verzicht des früheren
Soldaten auf ein solches Abspielen des Tonbandes ist im Protokoll nicht ver-
merkt. Eine solche Handhabung der Protokollführung ist insbesondere dann be-
denklich, wenn, wie hier, ein Nacheid geleistet wird und später die Unvollstän-
digkeit der Aussage strafrechtliche Bedeutung erlangt. Nur bei einem nochmali-
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gen Vorspielen der Tonaufnahme erhält der Zeuge die Denkpause, die er benö-
tigt, um sich von dem Vorsatz, unvollständig auszusagen, zu distanzieren.
bb) Hinsichtlich der Auswirkungen ist zugunsten des früheren Soldaten zu be-
rücksichtigen, dass das Dienstvergehen außerhalb der Beschäftigungsdienststelle,
dem Bundesministerium der Verteidigung, nicht bekannt geworden ist, und er
kurz vor seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr stand, sodass der dienstliche
Bereich ohnehin nur in eingeschränktem Maße betroffen sein konnte. Außerdem
ist nicht zu übersehen, dass selbst bei den zuständigen Strafrechtsorganen bis
August 1999 keine einheitliche Auffassung darüber bestand, ob überhaupt ein
Strafverfahren wegen Meineides durchzuführen war. Denn das durch die Strafan-
zeige des Rechtsanwalts B. vom 5. Februar 1997 eingeleitete Ermittlungsverfah-
ren gegen den früheren Soldaten wegen Meineides wurde zunächst durch Be-
scheid der Staatsanwaltschaft B. vom 30. April 1997 gemäß § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt, da die Staatsanwaltschaft einen zur Anklageerhebung hinreichenden
Tatverdacht nicht für gegeben hielt. Ferner hat das Amtsgericht E. am
19. Januar 1999 beschlossen, die Eröffnung des Hauptverfahrens im Anschluss an
die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B. vom 28. Oktober 1997 aus tatsächli-
chen Gründen abzulehnen. In den Gründen wurde u.a. ausgeführt, die Einlassung
des früheren Soldaten, der nach wie vor im Sinne seiner richterlichen Aussage
vor dem Amtsgericht R. am 23. Januar 1997 bestreite, intime Beziehungen zu
Frau M. St. vor deren Auszug aus der ehelichen Wohnung aufgenommen zu ha-
ben, sei nicht zu widerlegen; zwischenzeitlich bestünden sogar beachtliche An-
haltspunkte für die Richtigkeit seiner Einlassung, sodass kein ausreichend hinrei-
chender Tatverdacht mehr im Sinne der Anklageschrift bestehe. Erst auf die so-
fortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts
E. vom 19. Januar 1999 hat dann die 2. große Strafkammer des Landgerichts B.
am 3. August 1999 beschlossen, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen,
weil sie eine Verurteilung des früheren Soldaten wegen Meineides bei vorläufiger
Tatbewertung für wahrscheinlich hielt.
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cc) Das Maß der Schuld als Richtlinie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme
wird durch das vorsätzliche Fehlverhalten des früheren Soldaten mit ernsthafter
Beeinträchtigung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit bestimmt.
Andererseits liegen im vorliegenden Fall gewichtige tatmildernde Umstände zu-
gunsten des früheren Soldaten vor.
Milderungsgründe in der Tat sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außer-
gewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben
orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt
werden konnte. Hierunter fallen u.a. die unbedachte, im Grunde persönlichkeits-
fremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Sol-
daten (vgl. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -
NZWehrr 1995, 61> m.w.N., vom 24. Ja-nuar 1996 - BVerwG 2 WD 26.95 -
und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - m.w.N.)
sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation (vgl.
Urteile vom 15. Oktober 1986 - BVerwG 2 WD 30.86 -, vom 14. November 1996
- BVerwG 2 WD 31.96 -
- BVerwG 2 WD 13.97 -
Nr. 16 = NZWehrr 1998, 83>).
Der Senat sah die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unbedachten persön-
lichkeitsfremden Augenblickstat des früheren Soldaten zur Tatzeit als erfüllt an.
Nach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich das Vorliegen einer Augen-
blickstat nicht in erster Linie nach der Frage, in welchen zeitlichen Grenzen der
Handlungsablauf erfolgt ist, sie ist vielmehr dann gegeben, wenn der Entschluss
zum Tun oder Unterlassen nicht geplant oder wohl überlegt, sondern spontan
und aus den Umständen eines Augenblicks heraus zustande gekommen ist. Wie
der frühere Soldat vor dem Senat glaubhaft ausgesagt hat, war er durch den auf
Antrag des aggressiv auftretenden Rechtsvertreters des Nochehemanns seiner
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Freundin vom Familiengericht gefassten Beschluss über seine Vereidigung völlig
überrascht worden, weil der Familienrichter sich diesbezüglich zunächst sehr
zögerlich verhalten habe. Dieser Umstand, wie auch die durch den Rechtsvertre-
ter geschaffene für den früheren Soldaten bedrängende Situation, sprachen da-
für, dass die unvollständige Zeugenaussage des früheren Soldaten nicht als ge-
plant oder vorbereitet, sondern dass sein damaliges Verhalten als spontan und in
der angespannten Situation als kopflos anzusehen ist. Waren die vom Familien-
richter, insbesondere aber vom Prozessvertreter des Ehemannes seiner Freundin
gestellten Fragen aus der Natur der Sache heraus wegen ihrer Zugehörigkeit zum
Intimbereich des früheren Soldaten diesem schon unangenehm genug, so kam
hier hinzu, dass ein gewisser Zwang, sich der Freundin gegenüber in einer prekä-
ren Lage hilfsbereit zeigen zu müssen, nicht von der Hand zu weisen ist. Von da-
her ist der Senat der
Überzeugung, dass die Falschaussage des früheren Soldaten nur aus der außer-
gewöhnlich schwierigen Drucksituation heraus zu erklären ist und sich so oder
auch nur so ähnlich nach menschlichem Ermessen nicht wiederholen dürfte. Dass
es sich bei dem früheren Soldaten im Übrigen um einen untadeligen und im
Dienst bewährten Soldaten handelte, steht außer Zweifel, sodass insgesamt die
Voraussetzungen des Tatmilderungsgrundes der unbedachten persönlichkeits-
fremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten
Soldaten gegeben sind.
Darüber hinaus wird die besondere Druck- und Konfliktsituation, in welcher sich
der frühere Soldat als Zeuge befunden hat, zusätzlich durch folgende Umstände
belegt: Aus der Rückschau lässt sich, worauf schon das Landgericht B. in seinem
Urteil vom 20. September 2000 hingewiesen hat, jedenfalls nicht ausschließen,
dass die ohne Einhaltung der Jahresfrist nach § 1565 Abs. 2 BGB erhobene Schei-
dungsklage des Herrn St. dazu instrumentalisiert worden war, Informationen
über die vermuteten ehelichen Verfehlungen seiner Ehefrau zu erlangen. Im Zi-
vilrecht ist der Ausforschungsbeweis unzulässig. In der Beweisaufnahme vor dem
Familiengericht wurde aber zumindest teilweise eine solche Ausforschung be-
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trieben. Dafür spricht nicht nur, dass das Beweisthema unscharf blieb und Vor-
halte nicht ausreichend protokolliert wurden. Nach den Feststellungen des Amts-
gerichts steht auch fest, dass ein wesentlicher Teil der Vernehmung von dem
Prozessvertreter des Ehemannes betrieben wurde. Bei einem solchen Verlauf der
Beweisaufnahme, bei der der als Zeuge vernommene frühere Soldat quasi in die
Rolle eines „Beschuldigten” geriet, erscheint die Verfehlung des früheren Solda-
ten in einem günstigeren Licht. Er war in seiner Zeugenrolle angesichts der aus-
ufernden Befragung offenkundig überfordert. Dies gilt umso mehr, als er in Ge-
fahr stand, der Frau, mit der er inzwischen eng befreundet war, mit Aussagen zu
intimen Details in den Rücken zu fallen.
In der Zusammenschau fallen die entlastenden Gesichtspunkte derart ins Ge-
wicht, dass vorliegend von einer erheblich geminderten Schuld des früheren Sol-
daten auszugehen ist.
dd) Zugunsten des früheren Soldaten spricht in seiner Person, dass er weder vor-
bestraft noch disziplinar negativ in Erscheinung getreten ist. Weiterhin ist ihm
zugute zu halten, dass er die Tat erkennbar bereut. Abgesehen von der hier in-
frage stehenden Verfehlung hat er sich während seiner gesamten aktiven Dienst-
zeit in und außer Dienst gut geführt, was auch durch die zwei ihm erteilten
förmlichen Anerkennungen, das verliehene Ehrenkreuz der Bundeswehr in
„Gold“, sowie das ihm am Ende seiner Dienstzeit erteilte Dienstzeugnis zum Aus-
druck gekommen ist. Der frühere Soldat war ein stets loyaler und bewährter
Stabsoffizier. In seinen dienstlichen Beurteilungen, die eine stetig steigende
Tendenz erkennen ließen, ist er überaus positiv bewertet worden.
ee) Unter Abwägung aller für und gegen den früheren Soldaten sprechenden Ge-
sichtspunkte, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Zumessungskriterien „Ei-
genart“, „Auswirkungen“ und „Maß der Schuld“ das Dienstvergehen in einem
milderen Lichte erscheinen lassen, hielt der Senat eine Dienstgradherabsetzung
zum Major der Reserve mit der Folge einer Zurückstufung um zwei Besoldungs-
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gruppen für unverhältnismäßig und nicht erforderlich. Als ausreichende und an-
gemessene Ahndung des Dienstvergehens sah der Senat hier der Maßnahmeart
nach eine Herabsetzung in der Besoldungsgruppe (§ 61 WDO) an.
Da der Gesetzgeber eine Herabsetzung in der Besoldungsgruppe bei einem Solda-
ten im Ruhestand nicht vorgesehen hat (§ 58 Abs. 2 WDO, wobei dies aus Grün-
den der Gleichbehandlung zwischen einem aktiven und einem im Ruhestand be-
findlichen Soldaten schwer nachvollziehbar ist), kam nur die nächstmildere ge-
richtliche Disziplinarmaßnahme, nämlich die Kürzung des Ruhegehalts, in Be-
tracht. Hierbei war aber das Verhängungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO zu
beachten. Danach kann eine Kürzung der Dienstbezüge - neben der durch ein
Strafgericht verhängten Strafe - nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich er-
forderlich ist, um die militärische Ordnung aufrecht zu erhalten oder wenn durch
das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden
ist. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Eine „Störung der militärischen
Ordnung“ durch das Ausbleiben der Disziplinarmaßnahme scheidet schon deshalb
aus, weil der frühere Soldat bereits mit Ablauf des Jahres 1997 in den Ruhestand
getreten ist. Dem früheren Soldaten kann aber auch nicht zur Last gelegt wer-
den, dass durch sein Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beein-
trächtigt wurde. Denn zum einen ist festgestellt, dass eine Ansehensschädigung
tatsächlich nicht eingetreten ist, zum anderen kann eine konkrete Beeinträchti-
gung des Ansehens der Bundeswehr, wie sie § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO voraussetzt
(vgl. Dau, WDO, 4. Aufl., § 16 RNr. 18), nur vorliegen, wenn das Fehlverhalten
des Soldaten und sein Soldatenstatus anderen Personen als seinen Vorgesetzten
und den dienstlich mit der Sache befassten Personen bekannt geworden ist. Ein
solcher Nachweis konnte nicht geführt werden.
Das Verfahren war daher nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO einzustellen.
4. Da das Verfahren eingestellt wurde, waren die Kosten des Verfahrens gemäß
§ 138 Abs. 3 WDO dem Bund aufzuerlegen, der auch die dem früheren Soldaten
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darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 140 Abs. 1 WDO zu tragen
hat.
Prof. Dr. Pietzner
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth