Urteil des BVerwG vom 08.05.2003

Soldat, Strafverfahren, Kompanie, Beförderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 45.02
TDG S … VL …/01
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
den Oberfeldwebel … ,
geboren am … in …,
…, …,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 8. Mai 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Weißenbach,
Hauptfeldwebel Bader
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Mühlbächer
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Weber, München,
als Verteidiger,
Justizangestellte Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der … Kammer
des Truppendienstgerichts … vom 21. März 2002 wird zu-
rückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten
auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der heute 32 Jahre alte Soldat machte nach dem Hauptschulabschluss vom
23. Juli 1986 eine Lehre als Kfz-Mechaniker, die er am 4. August 1989 mit dem
Gesellenbrief abschloss. Anschließend war er kurzzeitig im erlernten Beruf tätig.
Aufgrund seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde
er mit Urkunde vom 2. Oktober 1991 zum Soldaten auf Zeit ernannt. Nach
mehrmaliger Weiterverpflichtung, zuletzt am 21. Juni 1994 auf acht Jahre, wur-
de ihm als Feldwebel am 21. August 1997 die Eigenschaft eines Berufssoldaten
verliehen. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich am 31. Dezember 2024 enden.
Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 25. September 1997 zum
Oberfeldwebel.
Nach der allgemeinen Grundausbildung wurde der Soldat zunächst ab 1. Janu-ar
1992 zur .../Feldjägerbataillon (FJgBtl) … in L./L. und - unter vorangegangener
Kommandierung ab 21. Juli - zum 1. August 1992 zur .../FJgBtl … in U. versetzt.
Am 14. Juli 1992 bestand er den Unteroffizier (Uffz)-Lehrgang - Feldjägerdienst
(FJgDst) - an der Schule für Feldjäger- und Stabsdienst (SFJg/StDst) in S. Ferner
nahm er am Feldwebel (Fw)-Lehrgang I an der Heeresunteroffizierschule … in W.
sowie am FwLehrgang - FJgDst - wiederum in S. teil, den er am 28. April 1995
- 3 -
mit der Note „gut” abschloss. Am 2. Oktober 1996 bestand er nach dreimonati-
ger Ausbildung an der Fachausbildungskompanie in H. die Prüfung als Fachkraft
für Umweltschutz und Energiewirtschaft vor der Handwerkskammer …
Ab 1. Januar 1998 wurde er zur SFJg/StDst in S. als Gruppenführer (GrpFhr) und
FJgFw versetzt.
Der Soldat, der fast ein Jahr als Zugführer (ZgFhr) in der ... Inspektion
SFJg/StDst bei der Ausbildung von Unteroffiziersanwärtern der Feldjägertruppe
verwendet wurde, verblieb auch nach Bekanntwerden des Vorfalls, der Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens ist, in dieser herausgehobenen Verwendung
bis 30. Juni 2001, wo er noch seinen Nachfolger, einen Oberleutnant, einwies.
Die vorgesehene Versetzung des Soldaten zum FJgBtl … und die Verwendung bei
der .../FJgBtl … sowie die damit verbundene Beförderung zum Hauptfeldwebel
wurden aufgrund der Ablehnung des Kommandeurs (Kdr) FJgBtl … nicht vorge-
nommen; dafür wurde der Soldat unter vorangegangener Kommandierung ab
27. August am 1. September 2001 zur .../FJgBtl … nach M. als S 3-Fw, wo er der-
zeit im Lagezentrum eingesetzt ist, versetzt. Das FJgBtl … ist mittlerweile in
FJgBtl … umbenannt worden.
Der Soldat hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend mitge-
teilt, dass er am 20. März 2002 an einem Einstellungstest für das Kommando Spe-
zialkräfte in C. teilgenommen und diesen bestanden habe; die weitere Bearbei-
tung seiner Bewerbung sei von dem Ausgang des gegenständlichen gerichtlichen
Disziplinarverfahrens abhängig.
Der Soldat wurde am 9. Juni 1993, 8. November 1996, 19. Juli 1997 und 7. Juli
1999 beurteilt.
- 4 -
Die letzte planmäßige Beurteilung durch den Chef der ... Inspektion der
SFJg/StDst in S. vom 7. Juli 1999 ergab in der Leistungsbeschreibung einen
Durchschnittswert von 5,2, wobei einmal die Wertung „7” vergeben wurde.
Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches
Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen” heißt es:
„... ist ein sehr selbstbewußter Soldat, der über einen ausge-
sprochenen Führungswillen verfügt. Den Auftrag NHFNA betrach-
tet er als Herausforderung. Ein Einsatz im Rahmen des erweiter-
ten Aufgabenspektrums im Ausland wird von ihm gewünscht und
von mir ausdrücklich unterstützt!
Im Kameradenkreis ist er akzeptiert, wenngleich seine offene
und teilweise überhebliche Art gelegentlich für Verstimmungen
sorgen.
OFw … lebt das Prinzip des ‚Staatsbürgers in Uniform’. Er ist Mit-
glied zahlreicher Vereine und Vereinigungen, in denen er sich eh-
renamtlich engagiert.”
In der „Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten” vermerkt dieser u.a.:
„… Die Wertung ‚c’ im Abschnitt G.02 (Geistige Befähigung) trage
ich nicht und bewerte hier mit ‚d’. Begründung: Ich unterstreiche
nicht nur die beschriebene ‚sehr stark ausgeprägte Auffassungs-
gabe’, sondern aus eigener Erkenntnis auch seine ‚besonders’
ausgeprägte Fähigkeit, unter Zeitdruck systematisch zu denken,
sowie klar und sachgerecht zu urteilen…”
In der Sonderbeurteilung gemäß Nr. 406 b ZDv 20/6 vom 31. März 2003 erhielt
der Soldat zweimal die Wertung „7” und zwar bei „Eigenständigkeit” und „Fach-
wissen”, elfmal die Wertung „6” und dreimal die Wertung „5”.
In der Begründung der Wertung für „Fachwissen” wird ausgeführt:
„OFw … ist in besonderer Weise zur kooperativen Zusammenarbeit und
Arbeit im Team befähigt. Er kann unterschiedliche Interessen in aner-
kennenswerter Form ausgleichen und findet regelmäßig einen zweck-
mäßigen Lösungsansatz. Ausgleichend in seiner Art, stets mitdenkend
und handelnd im Sinne der übergeordneten Führung überzeugt OFw…
durch Seriosität, Glaubwürdigkeit, Loyalität und Verschwiegenheit. Er
- 5 -
verfügt über tiefgründige, fundierte Fachkenntnisse. Seine für die
Ausbildung relevanten Vorschriften beherrscht er souverän. Dement-
sprechend gestaltet er die Ausbildung kreativ und durchdacht.”
In der Eignungs- und Befähigungsbeurteilung erhielt der Soldat sowohl bei „Ve-
rantwortungsbewusstsein” als auch bei „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsfüh-
rung” ein „E”, bei den übrigen Beurteilungspunkten jeweils ein „D”.
Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches
Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ heißt es:
„OFw … ist aus innerster Überzeugung Soldat. Er stellt sich vorbehalt-
los den dienstlichen Interessen, sowohl im erweiterten Aufgabenspekt-
rum der Bundeswehr als auch im Bereich der Landes- und Bündnisver-
teidigung. Sehr gute Umgangsformen, Intelligenz. Lebenserfahrung
und Leistungswille rahmen seine aufrechte und ehrliche Art im Um-
gang mit Vorgesetzten und Untergebenen. Durch seine ehrliche und
gradlinige Art genießt der sehr loyale Soldat Vertrauen und Respekt
bei Unterstellten sowie Vorgesetzten.
OFw … lebt Kameradschaft vor, ist dabei hilfsbereit und von Gerech-
tigkeitssinn geprägt in seinem Handeln. Durch seine menschlich ver-
bindliche, zum richtigen Zeitpunkt fordernde Art, strahlt er Autorität
und Souveränität aus, was sich wohltuend auf sein Umfeld auswirkt.
Ingesamt ein charakterfester, sozial kompetenter, körperlich voll be-
lastbarer und äußerst leistungsstarker Portepeeunteroffizier, der zur
absoluten Spitzengruppe des Unteroffizierkorps der Kompanie gehört.
Um seinem Leistungsvermögen Gelegenheit zu geben, sich voll zu
entwickeln und zu entfalten, sollte OFw … eine volle weitere Förde-
rung erfahren.”
Der Soldat besitzt neben zahlreichen sportlichen Auszeichnungen, darunter das
Deutsche Sportabzeichen in Gold vom 19. Juni 2000, das Abzeichen für Leistun-
gen im Truppendienst in Gold seit Oktober 2000.
Im neuesten Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 24. März 2003 sind zwei förmli-
che Anerkennungen vom 20. Dezember 1994 und 30. Oktober 2000 wegen vor-
bildlicher Pflichterfüllung als S 2/S 3-Uffz bzw. für „gewissen-haftes, eigenstän-
diges Führungsverhalten” eingetragen.
- 6 -
Der Auszug aus dem Zentralregister vom 31. März 2003 enthält lediglich die Ein-
tragung der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung.
Gemäß Bescheinigung der Wehrbereichsverwaltung … - Gebührniswesen - vom
21. Juni 2002 erhält der Soldat Dienstbezüge aus der Besoldungsstufe A 7 mit
Amtszulage (Stufe 5) in Höhe von 2.024,31 € brutto und Nettobezüge in Höhe von
1.659,90 €. Tatsächlich ausgezahlt werden 1.620,02 €. Der Soldat hat in der
mündlichen Verhandlung dazu angegeben, dass sich mittlerweile seine Bezüge
durch Erreichen der nächsten Dienstaltersstufe um 20 € erhöht hätten.
II
Mit Urteil des Landgerichts A. - Az.: … Ns … Js …/00 - wurde der Soldat in der
Berufungshauptverhandlung vom 5. Juli 2001, rechtskräftig seit 13. Juli 2001,
wegen fahrlässigen Falscheids gemäß § 163 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Ta-
gessätzen zu je 110 DM verurteilt.
In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich … vom 11. September
2001 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen gerichtlichen Disziplinarverfah-
ren fand die … Kammer des Truppendienstgerichts …, ausgehend von der An-
schuldigungsschrift vom 7. November 2001, den Soldaten eines Dienstvergehens
schuldig, setzte ihn in den Dienstgrad eines Feldwebels herab und verkürzte die
Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre.
Die Truppendienstkammer legte dabei folgende gemäß § 84 Abs. 1 WDO binden-
den Feststellungen des Urteils des Landgerichts A. vom 5. Juli 2001 zugrunde:
„Am 13.06.1999 gegen 1.30 Uhr kam es anlässlich des Volksfestes in N.
auf dem Festplatz zu einer Auseinandersetzung, die das Eingreifen des
Security-Personals erforderte. In dessen Verlauf schlug der Security-
Bedienstete Markus S. dem Geschädigten Jürgen S., einem Volksfest-
- 7 -
besucher, nachdem dieser von Markus S. zuvor zu Boden geschubst
worden war (und) ohne jegliche Angriffshandlung sich gerade wieder
erheben wollte, ohne rechtfertigenden Grund mit einer großen Stabta-
schenlampe von oben auf den Kopf.
Der Angeklagte Karl S., Bruder des seinerzeitigen Angeklagten Markus
S., äußerte in der vorgenannten Hauptverhandlung vom 17.05.2000 –
im Unterschied zum Angeklagten und seinerzeitigen Zeugen Roland E.
unter Eid - er habe mitbekommen, dass seinem Bruder etwas herun-
tergefallen sei, wonach dieser gesucht habe. Der Geschädigte S. sei
aufgesprungen und auf seinen Bruder, den Angeklagten zugegangen.
Daraufhin habe sich sein Bruder beim Hochgehen mit der Lampe in der
Hand umgedreht. Der Zeuge gab an, nicht gesehen zu haben, wie die
Lampe auf den Kopf des Geschädigten S. kam, da dieser sich zwischen
ihm und seinem Bruder befunden habe. Er glaube, dass die Platzwun-
de des Geschädigten S. nicht aus einer Drehbewegung heraus habe
verursacht werden können.
Diese Aussage des … Karl S. war jedenfalls insoweit unrichtig, als der
Geschädigte S. bereits im Aufstehen von Markus S. mit einer Stabta-
schenlampe auf den Kopf geschlagen worden, ein etwaiges Sichbücken
des Markus S. also bereits vor dem Abschluss des Aufstehvorgangs des
Geschädigten S. abgeschlossen war und dieser nicht im Hochgehen von
dem bereits aufgestandenen Geschädigten S. angegriffen wurde.
Bei Anwendung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte der
Zeuge S. die Unrichtigkeit seiner Angaben erkennen können.”
Darüber hinaus traf sie folgende tatsächliche Feststellungen:
„Der Soldat erklärte eingangs, dass seinem seit 1995 bestehenden, als
Nebentätigkeit genehmigten Sicherheitsunternehmen in N. zum Tat-
zeitpunkt neben seinem Bruder, Markus Siegfried S., ein Herr G. und
ein Herr E. als feste Mitarbeiter angehörten. Am Samstag/Sonntag,
den 12. und 13. Juni 1999, war das Sicherheitsunternehmen des Solda-
ten beauftragt, eine Veranstaltung auf dem N.er Messegelände zu be-
aufsichtigen; für die Dauer einer solchen Veranstaltung wird dem Un-
ternehmen in der Regel von der Stadt wie in diesem Falle oder dem
jeweiligen Veranstalter das Hausrecht übertragen. Außerdem sind die
Angehörigen des Sicherheitsunternehmens verpflichtet, eine uniform-
artige Bekleidung zu tragen. Während er als Geschäftsführer nach der
Gewerbeordnung jährlich an einer 5-tägigen Schulung teilnehmen
müsse, müssten seine Mitarbeiter im Bereich ‚Bewachung’ vor ihrem
Einsatz eine 3-tägige Schulung bei der IHK absolvieren; darüber hinaus
würden alle Mitarbeiter der Firma im Abstand von 3 Monaten in einem
Seminar weitergebildet.
- 8 -
In dieser Tatnacht, am 13. Juni 1999 vor 1.30 Uhr, liefen der Soldat
und Herr E. sowie getrennt davon der Bruder des Soldaten mit Herrn
G. jeweils Streife über das o.g. Festgelände, wobei sie über eine
Sprechfunkanlage untereinander verbunden waren. Als dem Soldaten
dieser Zwischenfall auf dem Festgelände über Funk gemeldet wurde,
stellte sich ihm das Geschehen bei seinem Eintreffen am Ort der Aus-
einandersetzung wie folgt dar:
Der später verletzte Herr S. ging herausfordernd auf einen Kon-
trahenten zu, und nachdem er zunächst von Freunden zurückgehalten
worden war, wurde er durch seinen Bruder zurückgestoßen, wobei er
beim zweiten Zurückstoßen zu Boden fiel. Der Soldat sagte dann wei-
ter aus, er habe, da er den Hergang dieser Auseinandersetzung durch
die herumstehenden Personen nur ungenau (habe) verfolgen können,
im weiteren Verlauf aber gesehen, dass eine Person blutend auf dem
Boden lag. Er übernahm sofort die Versorgung und verband den Ver-
letzten mit einer Mullbinde; ein anderer Mitarbeiter seines Unterneh-
mens verständigte die Polizei. Während der Soldat von seinem Bruder
und den anderen Angehörigen seines Sicherheitsunternehmens auf
Streife den im Tatvorwurf des sachgleichen Urteils geschilderten Ab-
lauf erzählt bekommen hatte, und auch in das Protokoll über derartige
Zwischenfälle an das zuständige Ordnungsamt als „Dienstbericht N.er
Messe“ aufgenommen hatte, erklärte ihm der geschädigte Herr S. spä-
ter, er sei, als er sich vom Boden gerade wieder erheben wollte, von
seinem Bruder mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen wor-
den.
Der Soldat äußerte abschließend noch, nicht nur bei der firmeninter-
nen Auswertung der Ereignisse sei ihm der tatsächliche Ablauf dieser
Auseinandersetzung, sondern auch bei der Auswertung dieser Ge-
schehnisse in dem Jahr bis zur Hauptverhandlung gegen seinen Bruder
nicht dargestellt worden, so dass er erst vor seiner eigenen Hauptver-
handlung beim AG N. den wirklichen Ablauf der Ereignisse von seinem
Bruder erfahren hat, was das Verhältnis zu ihm, der nicht mehr in sei-
nem Unternehmen beschäftigt sei, gestört habe.
Die Kammer sah keinen Anlass, von den rechtskräftig feststehenden
Ausführungen im Urteil des LG A. nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO abzuge-
hen; denn der Soldat ließ zumindest die im Rechtsverkehr erforderli-
che Sorgfalt gerade als Leiter eines Sicherheitsunternehmens bei den
Recherchen über diesen Vorfall mit den widersprüchlichen Aussagen
vor seiner damaligen trotz seines Aussageverweigerungsrechts nach
§ 52 StPO und mit dem Eid bekräftigten Falschaussage außer Acht,
wobei er selber ausgesagt hat, seine eigenen - lückenhaften - Wahr-
nehmungen dabei mit den Erklärungen seines Bruders und seiner Mit-
arbeiter ‚ausgebaut’ zu haben.”
- 9 -
Die Kammer würdigte das Verhalten des Soldaten als fahrlässigen Verstoß gegen
die Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht im außerdienstlichen Bereich nach
§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG und somit als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer im Wesentlichen aus:
Es sei als schweres Dienstvergehen anzusehen, wenn ein Soldat, dem aufgrund
seiner Vorgesetztenstellung als Portepee-Unteroffizier vorbildliche Haltung und
Pflichterfüllung geboten seien (§ 10 Abs. 1 SG), als Zeuge vor Gericht fahrlässig
die Unwahrheit sage. Der Soldat habe auch dienstlich einen schwerwiegenden
Pflichtenverstoß dadurch begangen, dass er es unternommen habe, die Wahr-
heitsfindung durch das Gericht zu vereiteln. Durch seinen Versuch, eine falsche
Entscheidung des Gerichts zu Lasten Dritter herbeizuführen, habe er einem an-
deren Staatsorgan bei der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben entge-
gengewirkt und zugleich andere Personen in ihrem Schutz vor Unverletzlichkeit
beeinträchtigt. Ein Soldat, der unbedenklich die Wahrheitsfindung durch das Ge-
richt vereitele oder, wie hier, zumindest erschwere, untergrabe damit zugleich
seine Glaubwürdigkeit im dienstlichen Bereich, der gerade für das Soldatenver-
hältnis - wie aus der in keinem anderen Pflichtenkatalog zu findenden ausdrück-
lichen Normierung in § 13 SG (Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten)
zu entnehmen sei - besondere Bedeutung zukomme. Er offenbare darüber hinaus
erhebliche Charaktermängel, die für das auf gegenseitige Treue angelegte Wehr-
dienstverhältnis ebenfalls beachtlich seien.
Zwar käme die - bei Meineid regelmäßig gebotene - Entfernung aus dem Dienst-
verhältnis bei fahrlässiger falscher eidlicher Aussage allenfalls bei ganz erhebli-
chen Erschwerungsgründen in Betracht, die im vorliegenden Fall nicht festzustel-
len seien. Eigenart und Schwere eines derartigen Fehlverhaltens geböten aber
die Dienstgradherabsetzung. Ein Soldat disqualifiziere sich dadurch regelmäßig
als Vorgesetzter und sei deshalb grundsätzlich in einen Mannschaftsdienstgrad
herabzusetzen. Erschwerend berücksichtigte die Kammer, dass der Soldat als
Angehöriger des militärischen Ordnungsdienstes eine besondere Pflicht zur
Wahrheit nicht nur in dienstlichen Angelegenheiten, sondern allgemein zu beach-
- 10 -
ten habe. Außerdem habe er es als Unternehmensleiter an der gebotenen Neut-
ralität gegenüber seinen Mitarbeitern fehlen lassen, und er sei zugleich einer
versuchten Strafvereitelung verdächtigt worden, die hier nur - da zugunsten ei-
nes Angehörigen begangen - straffrei bleibe. Auch seien die dienstlichen Folgen
nicht unerheblich, denn er sei zwar weiter als Ausbilder an der SFJg/StDst einge-
setzt worden, aber der Kdr FJgBtl … habe aufgrund dessen eine Versetzung auf
eine ZgFhr-Stelle bei der ... Kompanie in S., die seine Beförderung zum Haupt-
feldwebel ermöglicht hätte, von vornherein abgelehnt. Schließlich habe der Sol-
dat - nach seinen Aussagen bewusst - trotz der für ihn nicht klaren Beweislage -
nicht von seinem ihm gesetzlich zustehenden Aussageverweigerungsrecht Ge-
brauch gemacht.
Tatmildernd bewertete die Kammer die nur fahrlässige Begehungsweise des Ei-
desdelikts. Ferner wurde berücksichtigt, dass es auf die Aussage des Soldaten
nicht angekommen sei, da ihm der Amtsrichter in dem Strafverfahren gegen sei-
nen Bruder letztlich nicht geglaubt habe. Auch sei die erfolgte Vereidigung, von
der nach § 61 Nr. 2 StPO jederzeit hätte abgesehen werden können,
unfürsorglich gewesen. Entlastend bewertete die Kammer auch die Aussagen des
Soldaten, dass er sich von seinem Bruder hintergangen fühle und sich von ihm
zwischenzeitlich geschäftlich und privat getrennt habe. Für den Soldaten sprä-
chen in seiner Person zudem die beiden förmlichen Anerkennungen, die deutlich
überdurchschnittlichen bis zuletzt guten Beurteilungen, die zwei mit „gut”, ein-
mal sogar als Hörsaalbester bestandenen Laufbahnlehrgänge sowie der sehr gute
Leumund, der ihm von seinem früheren stellvertretenden Disziplinarvorgesetzten
ausgesprochen worden sei. Seine Nachbewährung auf einem höheren Posten als
Zugführer und sein Geständnis in der Hauptverhandlung wertete die Kammer
ebenfalls zugunsten des Soldaten. Unter Abwägung aller gegen und für den Sol-
daten sprechenden Umstände kam die Kammer zu dem Schluss, dass die gebote-
ne Degradierung des Soldaten auf den nächst niedrigeren Dienstgrad beschränkt
bleiben könne. Aufgrund der mildernden Umstände kürzte sie die Sperrfrist für
die Wiederbeförderung zum Oberfeldwebel nach § 62 Abs. 3 Satz 2 WDO ab.
- 11 -
Gegen dieses dem Soldaten am 10. Mai 2002 ausgehändigte Urteil hat sein Ver-
teidiger mit Schriftsatz vom 3. Juni 2002, der am selben Tag beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen ist, maßnahmebeschränkte Berufung eingelegt und be-
antragt, unter Aufhebung des Urteils des Truppendienstgerichts … den Soldaten
lediglich zu einem langfristigen Beförderungsverbot zu verurteilen.
Zur Begründung hat der Verteidiger im Wesentlichen vorgetragen:
Aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Maßnahmebemessung stehe der
vom Truppendienstgericht … ermittelte Sachverhalt bindend fest.
Zwar sei daher eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der
Maßnahmebemessung zu machen. Es lägen aber ganz erhebliche Milderungsgrün-
de in der Tat und insbesondere in der Person des Soldaten vor, die eine Degra-
dierung nicht unbedingt notwendig machten.
Der von dem Soldaten als Zeuge im Strafverfahren gegen seinen Bruder bestätig-
te Sachverhalt sei ihm - dem Soldaten - von seinem Bruder und anderen Angehö-
rigen seines Sicherheitsunternehmens noch am Abend so geschildert worden,
auch bei der späteren firmeninternen Auswertung und in der Folgezeit. Erst vor
seiner eigenen Hauptverhandlung beim Amtsgericht N. habe er, der Soldat, den
- wahren - Ablauf der Ereignisse von seinem Bruder erfahren, woraufhin das Ver-
hältnis zum Bruder nunmehr gestört sei.
Ihm sei daher nur der Vorwurf zu machen, dass er fahrlässig nicht so ausgesagt
habe, wie er selbst den Tatablauf wahrgenommen habe, sowie dass er seinem
Bruder und einem Mitarbeiter geglaubt habe. Im Übrigen erscheine es außerge-
wöhnlich, dass der Amtsrichter ihn im Strafverfahren gegen den Bruder vereidigt
habe, obwohl aufgrund des engen Verwandtschaftsverhältnisses Aussagen immer
mit größter Vorsicht behandelt werden müssten. Letztendlich habe er, der Sol-
dat, nicht aus Eigennutz gehandelt. Ihm stünden angesichts seiner überdurch-
schnittlichen dienstlichen Leistungen auch erhebliche Milderungsgründe in der
Person zur Seite, zumal er zeitweise auf einem höherem Dienstposten eingesetzt
worden sei und sich dort bewährt habe. Er habe auch erhebliche berufliche
Nachteile erlitten; die zum 1. Oktober 2001 vorgesehene Beförderung zum
- 12 -
Hauptfeldwebel sei lediglich wegen des laufenden gerichtlichen Disziplinarver-
fahrens nicht erfolgt. Unter Abwägung aller für und gegen ihn, den Soldaten,
sprechenden Maßnahmebemessungsgründe erscheine es vertretbar, ihm ein lang-
fristiges Beförderungsverbot aufzuerlegen.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt
(§115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2. Das Rechtsmittel des Soldaten ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen
Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt
worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die
rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde
zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nur noch über die
angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m.
§ 327, § 331 Abs. 1 StPO).
3. Die Berufung des Soldaten ist nicht begründet. Das Truppendienstgericht hat
den Soldaten zu Recht in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt und die
Frist für die Wiederbeförderung auf zwei Jahre festgesetzt.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38
Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen,
das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweg-
gründe des Soldaten zu berücksichtigen.
a) Das Dienstvergehen des Soldaten wiegt schwer. Der Soldat hat dadurch, dass
er in dem strafrechtlichen Verfahren gegen seinen Bruder vor dem Amtsgericht
N. (Az.: Cs … Js …/99) als Zeuge fahrlässig die Unwahrheit sagte und diese Aus-
- 13 -
sage beeidete, gegen seine Pflicht verstoßen, sich außer Dienst so zu verhalten,
dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert,
nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Diesem Fehlverhalten
kommt ein hoher Unrechtsgehalt zu. Wer vor Gericht falsch schwört, erschwert
die Wahrheitsfindung durch das Gericht oder macht sie gar unmöglich. Er nimmt
in Kauf, dass damit eine Fehlentscheidung herbeigeführt werden kann, die ge-
eignet ist, das Vertrauen in die staatliche Rechtspflege zumindest bei den Be-
troffenen zu erschüttern.
Zu den Grundpflichten jedes Zeugen - zumal eines Soldaten - gehört, die staatli-
chen Gerichte bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zu unterstützen.
Hinzu kommt, dass ein Soldat mit einer eidlichen Falschaussage zeigt, dass man
sich auf seine Glaubwürdigkeit nicht verlassen kann. Dies ist für sein Dienstver-
hältnis von erheblicher Bedeutung, was nicht zuletzt die Bestimmung des § 13
Abs. 1 SG belegt. Sie macht deutlich, welche Bedeutung der Gesetzgeber der
Pflicht jedes Soldaten zu wahrheitsgemäßen Angaben und Bekundungen beimisst
(Urteile vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 -
m.w.N.; vom 25. September 1987 - BVerwG 2 WD 24.87 -).
Zu Lasten des Soldaten wirkt sich ferner aus, dass er als Vorgesetzter gemäß § 10
Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte und
darin versagte.
b) Zwar hatte die Falschaussage des Soldaten in dem u.a. gegen seinen Bruder
Markus S. geführten Strafverfahren Cs … Js …/99 vor dem Amtsgericht N. (Urteil
vom 17. Mai 2000) keinen unmittelbaren Einfluss auf den Ausgang des Verfah-
rens, da das Amtsgericht die Aussage als „offensichtlich falsch” wertete und ihr
nicht folgte. Dies kann den Soldaten aber nicht entlasten, denn es war nicht sein
Verdienst, dass die wahrheitsgemäßen Aussagen anderer Zeugen ein Fehlurteil
verhinderten (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 -
[45]>).
- 14 -
Das Dienstvergehen hatte Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und den berufli-
chen Werdegang des Soldaten. Seine geplante Versetzung auf den Dienstposten
eines Hauptfeldwebels bei der .../FJgBtl … unter vorheriger Verwendung bei der
... Kompanie dieses Bataillons in U. konnte nicht mehr durchgeführt werden.
Stattdessen wurde er in die ... Kompanie des Feldjägerbataillons … (vorher …)
als S 3-Fw „zur besonderen Verwendung (zbV)” versetzt. Solche Maßnahmen füh-
ren zwangsläufig zu weiteren nicht unwesentlichen Änderungen in der Personal-
planung des Dienstherrn. Diese für die Personalplanung und -führung nachteili-
gen Auswirkungen seines Dienstvergehens muss sich der Soldat zurechnen lassen
(vgl. Urteil vom 2. April 2003 - BVerwG 2 WD 21.02 -).
c) Ausgangspunkt für die Beurteilung der Schuld des Soldaten ist die festgestellte
fahrlässige Begehensweise der Tat. Dabei ist zu Lasten des Soldaten zu berück-
sichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Dienstvergehen an der „obe-
ren Grenze” der Fahrlässigkeit handelt. Selbst wenn er fahrlässiger-weise vom
Geschehensablauf - so wie er ihn beschrieb - überzeugt war, so musste er jeden-
falls als Zeuge bekunden, dass er nicht eigenes, sondern erzähltes „Wissen” vor
Gericht wiedergab und beeidete. Zumindest darauf hätte er das Gericht auf-
merksam machen müssen. Abgesehen davon, dass der von ihm wiedergegebene
- angebliche - Geschehensablauf schon für sich genommen sehr konstruiert und
lebensfremd wirkte, war der Soldat zudem - wie er in der Berufungshauptver-
handlung ausdrücklich eingeräumt hat - damals selbst nicht davon überzeugt,
dass die Verletzung des Herrn S. durch eine bloße Drehbewegung seines Bruders
hervorgerufen sein konnte. Vielmehr hatte er selbst angenommen, dass sie von
einem Schlag herrühren musste. Dies bekundete er schon in der Verhandlung vor
dem AG N. am 17. Mai 2000 und in der Hauptverhandlung vor dem Senat hat er
dies noch einmal bestätigt. All dies hielt den Soldaten jedoch nicht von seiner
eidlichen Falschaussage ab.
Ferner wirkt sich zu seinen Ungunsten aus, dass er als Angehöriger der Feldjäger-
truppe - wie er in der Berufungshauptverhandlung bekundet hat - in dieser Ei-
genschaft selbst bereits Erhebungen und Ermittlungen (vgl. Nrn. 226, 706
- 15 -
ZDv 75/100) durchgeführt hatte und damit über einschlägige Berufserfahrungen
verfügte. Die Feldjägertruppe wird innerhalb der Bundeswehr in vielfältiger Wei-
se gerade auch zur Feststellung von Sachverhalten und zur Aufklärung von
Dienstvergehen eingesetzt (vgl. Nrn. 118, 226 ff. und Kapitel 7 ZDv 75/100). Wer
mit einer sich daraus ergebenden langjährigen dienstlichen Erfahrung seine Ver-
pflichtung zur Wahrheit im Rechtsverkehr verletzt und vor einem Gericht als
Zeuge eine eidliche Falschaussage macht, lädt in besonderem Maße Schuld auf
sich. Ihm musste die Bedeutung einer Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung
im Prozess besonders bewusst sein.
Schuldmildernde Umstände bei Begehung der Tat vermag der Senat nicht festzu-
stellen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte etwa für eine im Strafverfahren
nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfolgte Belehrung vor Ableisten des Eides (vgl.
dazu Urteil vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - ) er-
sichtlich. Gegenteiliges wird vom Soldaten selbst auch nicht geltend gemacht.
Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil
vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - m.w.N.)
darüber hinaus nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt
hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an
normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch
nicht vorausgesetzt werden konnte; als klassische Milderungsgründe in diesem
Sinne sind ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirt-
schaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln
unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen aner-
kannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augen-
blickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erschei-
nen lassen. Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt.
Der von der Verteidigung angeführte Gesichtspunkt, der Soldat habe bei seiner
Falschaussage vor Gericht lediglich den ihm von seinem Bruder so geschilderten
- 16 -
Geschehensablauf wiedergegeben und seinem Bruder habe er schließlich ver-
trauen dürfen, stellt nach der Rechtsprechung des Senats keinen Milderungs-
grund in der Tat dar. Der Senat sieht auch nach erneuter Prüfung keinen Anlass,
einen solchen anzuerkennen. Die mögliche Konfliktsituation eines Zeugen, der in
einem Prozess gegen einen nahen Verwandten aussagt, ist vom Gesetzgeber er-
kannt worden. Ihr ist in § 52 StPO dahingehend Rechnung getragen worden, dass
dieser Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, also überhaupt nicht auszusa-
gen braucht. Entschließt er sich jedoch zur Aussage, muss er uneingeschränkt der
Wahrheitspflicht genügen.
d) Hinsichtlich der Persönlichkeit und der bisherigen Führung des Soldaten sind
im Rahmen der Maßnahmebemessung die zwei förmlichen Anerkennungen, die
der Soldat wegen vorbildlicher Pflichterfüllung als S 2/S 3-Uffz am 20. Dezember
1994 und für selbstständige, gewissenhafte und eigenständige Führung des Zugs
im Uffz-Lehrgang Teil II am 30. Oktober 2000 erhielt, sowie seine guten dienstli-
chen Beurteilungen, die trotz der Belastung durch das gegenständliche Verfahren
durchweg eine steigende Tendenz aufweisen, mildernd zu berücksichtigen. Zu-
gunsten des Soldaten spricht ferner, dass er längere Zeit die ihm übertragene
Funktion eines Zugführers mit gutem Erfolg wahrgenommen hat und zudem für
die Laufbahn „Offizier des militärfachlichen Dienstes” als geeignet angesehen
worden ist. Auch sein ehemaliger Disziplinarvorgesetzter, Hauptmann F., hat
dem Soldaten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein durchweg posi-
tives dienstliches Leistungsbild attestiert.
Dagegen hat sich der Senat - im Unterschied zur Kammer - nicht in der Lage ge-
sehen, das - späte - Eingeständnis des Fehlverhaltens des Soldaten mildernd zu
berücksichtigen. Abgesehen davon, dass ein Geständnis als Tatmilderungsgrund
nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur dann in Frage
kommt, wenn das Fehlverhalten vor Entdeckung der Tat eingeräumt wurde (vgl.
Urteil vom 8. November 2001 - BVerwG 2 WD 29.01 -
Nr. 36 = NVwZ 2002, 1378 m.w.N.>) - dies ist hier nicht der Fall -, kann ein Ge-
- 17 -
ständnis nur dann maßnahmemildernd gewertet werden, wenn es glaubhaft von
Einsicht und Reue getragen wird (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2000
- BVerwG 2 WD 16.00 -
soweit nicht veröffentlicht>). Der Senat hat in der Hauptverhandlung jedoch den
Eindruck gewonnen, dass sich der Soldat bislang nur unzureichend mit seinem
gravierenden Dienstvergehen auseinandergesetzt hat. Dies ergibt sich insbeson-
dere daraus, dass er vor allem die für ihn negativen Konsequenzen der dienst-
rechtlichen Prüfung seines Dienstvergehens in den Vordergrund gestellt hat. Dass
er mit seiner falschen Aussage andere Zeugen in die Gefahr einer möglichen
Strafverfolgung gebracht hat, scheint ihm offensichtlich weniger gewichtig zu
sein als seine durch das Verfahren bislang eingetretenen Nachteile für seine be-
rufliche Karriere.
e) Bei Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände des Falles ist ins-
besondere im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine
Auswirkungen und das Maß der Schuld des Soldaten nach der Überzeugung des
Senats die von der Kammer verhängte Maßnahme erforderlich und angemessen.
Aussagedelikte von Soldaten vor Gericht werden in ständiger Rechtsprechung des
Senats stets als so schwerwiegend eingestuft, dass eine „reinigende” Maßnahme
erforderlich ist, und zwar bei vorsätzlichem Meineid grundsätzlich die Entfernung
aus dem Dienstverhältnis (Urteile vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 -
und vom 16. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 23.01 und 32.02
2003, 364> m.w.N.), bei uneidlicher Falschaussage die Herabsetzung in einen
Mannschaftsdienstgrad (vgl. u.a. Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 2 WD
67.79 - ; Urteil vom
24. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 9.91 -
= NVwZ-RR 1992, 643>) und bei fahrlässiger Abgabe einer falschen Versicherung
an Eides statt vor Gericht eine „reinigende” Maßnahme oder - in besonderen Fäl-
len - eine laufbahnhemmende Pflichtenmahnung (Urteil vom 25. September 1987
- BVerwG 2 WD 24.87 -). Hieran hält der Senat zur Wahrung der im Interesse der
Rechtssicherheit gebotenen Kontinuität der Rechtsprechung und im Hinblick auf
- 18 -
das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie aus generalpräventiven
Gründen fest. Die Dienstgradherabsetzung bildet deshalb für den Senat den Aus-
gangspunkt der Zumessungserwägungen.
Der durch das in Rede stehende Fehlverhalten in den Augen eines den Sachver-
halt objektiv und vorurteilsfrei wertenden Betrachters (vgl. zu diesem objektiven
Maßstab u.a. das Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N.) bewirk-
te allgemeine Verlust des Vertrauens in die persönliche und dienstliche Integrität
des Soldaten kann durch eine ansonsten tadelfreie Führung sowie durch vor und
nach der Tat erbrachte überdurchschnittliche dienstliche Leistungen nicht in ei-
ner Weise ausgeräumt werden, die ein Absehen von einer Dienstgradherabset-
zung rechtfertigen könnte. Die Bundeswehr muss sich auf die Rechtstreue ihrer
Soldaten verlassen können, auch im außerdienstlichen Bereich. Insbesondere
muss sichergestellt sein, dass sie keine Straftaten begehen. Des Weiteren ist eine
Herabsetzung in einen niedrigeren Dienstgrad zusätzlich deshalb geboten, weil
sie über ihren (engeren) Zweck hinaus anerkannter Maßen auch pflichtenmah-
nende Wirkung auf die Angehörigen der Bundeswehr im Allgemeinen hat. Durch
diese Maßnahme wird im Falle einer eidlichen Falschaussage nachhaltig die
Schwere der Verfehlung vor Augen geführt. Soweit sich daraus im Einzelfall für
den Soldaten persönliche oder familiäre Härten ergeben, sind diese schon des-
halb nicht unangemessen, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln ver-
antwortlichen Soldaten liegen, der sich bewusst sein muss, dass er durch sein
Fehlverhalten auch seine berufliche Zukunft und das Wohl seiner Familie aufs
Spiel setzt.
Da Milderungsgründe in den Umständen der Tat – wie oben dargelegt – weder
hinsichtlich der Eigenart und Schwere sowie der Auswirkungen des Dienstverge-
hens noch im Hinblick auf das Maß der Schuld des Soldaten vorliegen, kommt
eine andere Maßnahmeart als eine Degradierung nicht in Betracht.
- 19 -
Dem u.a. in den Beurteilungen zutage tretenden positiven Persönlichkeitsbild
des Soldaten wird durch die Dienstgradherabsetzung lediglich um einen Dienst-
grad und durch die Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre aus-
reichend Rechnung getragen.
4. Da die Berufung des Soldaten erfolglos war, waren ihm gemäß § 139 Abs. 2
WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die ihm darin erwachse-
nen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen, ist ge-
mäß § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO unzulässig.
Prof. Dr. Pietzner
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth