Urteil des BVerwG vom 02.07.2003

Soldat, Befehl, Stadt, Waffen Und Munition

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 42.02
TDG N 1 VL 8/02
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
,
geboren am … in …,
…, …,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen
Hauptverhandlung am 2. Juli 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberfeldapotheker Woelk,
Hauptfeldwebel Knauft
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Mühlbächer
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizangestellte Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der
1. Kammer des Truppendienstgerichts … vom 3. Juni 2002 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Solda-
ten auferlegt.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der 35-jährige frühere Soldat begann nach Abschluss der Polytechnischen Oberschule im
Jahre 1984 eine Lehre zum Maschinen- und Anlagenmonteur, die er 1986 mit dem Be-
stehen der Facharbeiterprüfung beendete. Am 6. Mai 1986 wurde er als Berufssoldat in
die Nationale Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik einberu-
fen.
Mit Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur
Bundesrepublik Deutschland wurde er Soldat der Bundeswehr und durfte den vorläufigen
Dienstgrad „Feldwebel” führen. Aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den
freiwilligen Dienst in der Bundeswehr vom 23. November 1990 wurde er mit Wirkung vom
1. Februar 1991 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum
Stabsunteroffizier ernannt. Seine Dienstzeit endete mit Ablauf des 31. März 1996. Mit
Wirkung vom 16. Juni 2000 wurde er zum Feldwebel der Reserve und mit Wirkung vom
11. Juli 2000 zum Oberfeldwebel der Reserve befördert.
Aufgrund seiner Freiwilligenmeldung nahm er vom 2. August 1999 bis 15. Januar 2000
am Kosovo Forces (KFOR)-Auslandseinsatz der Bundeswehr in Tetovo/Mazedonien teil.
Vom 30. Mai 2000 bis 25. Dezember 2000 wurde er als Wehrübender zur Stabs- und Ver-
sorgungskompanie (StVersKp) … … (DtHKtg) … in P./K. einberufen. Er war als Material-
nachweisfeldwebel (MatNachwFw) eingesetzt. Die Wehrübung wurde aufgrund des ange-
schuldigten Sachverhalts zum 15. August 2000 vorzeitig beendet.
In der Beurteilung vom 14. August 1992 erhielt er in der gebundenen Beschreibung ein-
mal die Wertung „4”, siebenmal die Wertung „3” und sechsmal die Wertung „2”. Im
Dienstzeugnis vom 29. März 1996 wurden ihm gute Leistungen und befriedigende Füh-
rung bescheinigt.
Dem früheren Soldaten wurde am 29. August 1991 eine förmliche Anerkennung wegen
vorbildlicher Pflichterfüllung bei der Strukturierung, Organisation und Durchführung des
Umzugs der 1./Panzeraufklärungsbataillon 80 erteilt. Für seine Teilnahme am Auslands-
einsatz in Somalia wurde ihm die VN-Medaille verliehen. Am 15. November 1999 erhielt
er die Einsatzmedaille der Bundeswehr für seine Teilnahme am Kosovo-Einsatz vom
2. August 1999 bis 15. Januar 2000.
- 3 -
Die Auszüge aus dem Zentralregister vom 7. August 2002 und aus dem Disziplinarbuch
vom 10. Juli 2001 weisen keine Eintragungen auf.
Der frühere Soldat ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Er ist in Kanada in der Werbebranche tätig und hat nach seinen eigenen Angaben in der
Berufungshauptverhandlung ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.400 €.
Seit dem 5. Mai 2003 bis zum 31. Juli 2003 nimmt er an einer Wehrübung bei der
.../Instandsetzungsbataillon … in B. teil.
II
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der Truppen Oberste Bundeswehrführung/…
vom 11. Juni 2001, zugestellt am 13. Juni 2001, ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtli-
chen Disziplinarverfahren, legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten in sei-
ner Anschuldigungsschrift vom 17. Januar 2002, zugestellt am 28. Februar 2002, folgen-
des Verhalten als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
„1. Der frühere Soldat ließ sich am 23. Juni 2000 gegen 21.00 Uhr während
eines Ausganges als sog. ‚Führer der Gruppe’ entgegen dem Befehl des
Kommandeurs … Kosovo Forces und Standortältester T. Nr. 3 c(1)(c) vom
18. Juni 2000 mit anderen Soldaten von Tetovo (M.) aus mit einem Taxi zu
einem ca. 6 bis 10 Kilometer außerhalb der Stadt Tetovo an der Route Fox in
Richtung P. gelegenen Bordell fahren, obwohl er wusste oder zumindest hät-
te wissen können und müssen, dass er nach dem Befehl den Ortsbereich
Tetovo nicht hätte verlassen dürfen.
2. Der frühere Soldat besuchte als sog. ‚Führer der Gruppe’ mit SU L. und
HG N. am Abend des 30. Juni 2000 entgegen dem Befehl des Komman-
deurs … Kosovo Forces und Standortältester T. Nr. 3 c(1)(c) vom 18. Juni
2000 das o.a. und ca. 6 bis 10 Kilometer außerhalb der Stadt T. gelegene
Bordell, obwohl er wusste oder zumindest hätte wissen können und müssen,
dass aufgrund des vorgenannten Befehls ein Verlassen des Ortbereiches T.
verboten war.
3. Der frühere Soldat benutzte am 07. Juli 2000 mit SU L. und OFw W. ent-
gegen dem Befehl des Kommandeurs … Kosovo Forces und Standortältes-
ter T. Nr. 3 c(1)(c) vom 18. Juni 2000 sowie unter Verstoß gegen ZDv 43/2
Nr. 301 während eines durch seinen Teileinheitsführer genehmigten Aus-
gangs ohne Abmeldung ab ca. 17.00 Uhr ein Dienst-Kfz, um zunächst zu ei-
ner in T. gelegenen Einkaufspassage zu fahren und nachher ein ca. 6 bis 10
Kilometer außerhalb von T. gelegenes Bordell aufzusuchen, wobei er Uni-
- 4 -
form trug und seine Dienstwaffe P 8, ebenso wie seine Kameraden Ober-
feldwebel W. und Stabsunteroffizier L., in das Handschuhfach des in einer
Garage unter dem Bordell abgestellten Dienst-Kfz einschloss, so dass die
Waffen ohne Munition unbeaufsichtigt im Fahrzeug zurückblieben, während
sich der frühere Soldat mit den oben genannten Kameraden von 19.00 Uhr
bis gegen 22.00 Uhr im Stadtbereich von T. aufhielt, gegen 22.00 Uhr wieder
in das Bordell zurückkehrte, dort mit den oben genannten Kameraden über-
nachtete und erst am nächsten Morgen, dem 08. Juli 2000, mit seinen Ka-
meraden wieder ins Feldlager T. zurückfuhr, wobei er wusste oder zumindest
hätte wissen können und müssen, dass aufgrund des vorgenannten Befehls
sowie der vorgenannten Zentralen Dienstvorschrift während eines Ausgangs
das Verlassen des Ortsbereichs der Stadt T. sowie das Tragen der Uniform,
die Mitnahme von Waffen sowie der Einsatz von Dienst-Kfz verboten war
und er sich mit der gesamten Gruppe bis spätestens 23.00 Uhr am 07. Juli
2000 wieder im Feldlager T. hätte zurückmelden müssen."
Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts … hat den früheren Soldaten am 3. Juni 2002
eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn in den Dienstgrad eines Feldwebels
der Reserve herabgesetzt.
Sie hat das in der Anschuldigungsschrift vorgeworfene Verhalten aufgrund der von ihr
getroffenen tatsächlichen Feststellungen als erwiesen angesehen und dieses in sämtli-
chen Anschuldigungspunkten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum Gehor-
sam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG) und zur Wahrung von Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit
nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG sowie im Anschuldigungspunkt 3 zusätzlich als vorsätzlichen
Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG gewürdigt. Insgesamt hat sie
das Verhalten des früheren Soldaten als Dienstvergehen gem. §§ 23 Abs. 1 SG, 18
Abs. 2 WDO gewertet.
Zur Maßnahmebemessung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt:
Das Dienstvergehen sei von erheblichem Unrechtsgehalt. Dies gelte insbesondere für die
wiederholte vorsätzliche Missachtung der Gehorsamspflicht. Denn Streitkräfte könnten
ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam nicht bestehen. Die Pflicht zum Gehorsam
gehöre daher zu den grundlegenden Pflichten jedes Soldaten. Fehle die Bereitschaft zum
Gehorsam, könne die Funktionsfähigkeit einer Armee - unter Umständen erheblich - be-
einträchtigt sein. Ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft - hier gar ein Unteroffizier mit
Portepee -, der nach § 10 Abs. 1 SG zu beispielhaftem Verhalten verpflichtet sei, mache
sich unglaubwürdig und untergrabe die Gehorsamsbereitschaft seiner Untergebenen,
wenn er selber ihm erteilte Befehle nicht befolge. Besonders schwer wiege der Verstoß
gegen das Verbot der Mitnahme von Waffen und der Umstand, dass der frühere Soldat
seine Dienstwaffe auch noch längere Zeit unbeaufsichtigt und nur unzureichend gesichert
im Dienstwagen zurückgelassen habe. Damit habe er ein erhebliches Sicherheitsrisiko in
- 5 -
Bezug auf den Missbrauch von Schusswaffen heraufbeschworen. Die Schwere der Tat
mache eine Dienstgradherabsetzung nach § 58 Abs. 3, § 62 WDO notwendig, wobei die
Degradierung aufgrund der zugunsten des früheren Soldaten sprechenden Umstände auf
einen Dienstgrad habe beschränkt werden können.
Gegen dieses ihm am 10. Juni 2002 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat mit Schrift-
satz ohne Datum, eingegangen beim Truppendienstgericht Nord am 24. Juni 2002, „Ein-
spruch” eingelegt.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, ihm sei bis heute nicht eindeutig
nachgewiesen, dass er tatsächlich den Ausgangsbereich T. verlassen habe. Keiner der
Vorgesetzten bzw. Kameraden oder Ermittler habe sich die Mühe gemacht, die Strecke
abzufahren oder sich den genauen Standort des so genannten Bordells vor Ort zeigen zu
lassen. Die Anschuldigung beruhe lediglich auf Vermutungen des ehemaligen Kompanie-
chefs der StVersKp in P. und seinen eigenen ungenauen Zeit- und Kilometerangaben.
Die unter Punkt 3 genannten Dienstverstöße seien von ihm z.T. zugegeben worden. Er
halte jedoch die Dienstgradherabsetzung für eine zu harte und unangemessene Strafe,
zumal Oberfeldwebel W. für dieselbe Dienstpflichtverletzung lediglich ein Beförderungs-
verbot von 20 Monaten erhalten habe, welches sich bei diesem noch nicht einmal auswir-
ke, da er von Dienstverhältnis und Alter her ohnehin keine Aussicht auf Beförderung in
den darauf folgenden 20 Monaten gehabt habe.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115
Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2. Das Rechtsmittel ist zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem wesentlichen Inhalt seiner
Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der frühere Soldat rügt nicht nur
die erfolgte Bemessung der Disziplinarmaßnahme, sondern auch die mangelhafte Aufklä-
rung des Sachverhalts. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 123
Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese
rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen sowie ge-
gebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO
i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
- 6 -
3. Die Berufung ist nicht begründet. Das Truppendienstgericht hat den früheren Soldaten
zu Recht in den Dienstgrad eines Feldwebels der Reserve herabgesetzt.
a) Aufgrund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der
gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der
Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke, der gemäß § 91
Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 86 StPO in Augenschein genommenen Stadtkarte von
Tetovo sowie der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Major G.,
Stabsunteroffizier d.R. S., Stabsunteroffizier d.R. S., Oberfeldwebel W. und Unteroffizier
d.R. L. hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der frühere Soldat war ab dem 30. Mai 2000 als Wehrübender bei der StVersKp DtHKtg
… in P. stationiert und dort als MatNachwFw eingesetzt. Es gehörte u.a. zu seinen Aufga-
ben, gelegentlich Versorgungsfahrten nach T. und/oder S. durchzuführen. Während im
Feldlager P. grundsätzlich kein Ausgang außerhalb des Dienstes gewährt wurde, war dies
im Feldlager T. möglich, allerdings unter strengen Auflagen. Der Befehl des Komman-
deurs … KFOR und Standortältester T. (Kdr … KFOR) vom 18. Juni 2000 („Grundsätzli-
che Regelungen für das Verlassen des Feldlagers T. im Rahmen gewährten Ausgangs
sowie Einzelregelungen für den Ausgang der Soldaten … KFOR DIO T.”) sah unter
Nr. 3.c.(1)(c) vor:
„Die Gruppen haben während des Ausgangs geschlossen zu bleiben und dür-
fen den Ortsbereich T. nicht verlassen.”
Unter Nr. 3.c.(1)(e) hieß es:
„Für jede Grp im Ausgang ist eine Ausgangsgenehmigung gem. Anlage 2-fach
zu erstellen. Durch den Fhr der jeweiligen Grp ist bei Verlassen des Feldla-
gers die 1. Ausfertigung dem SichZg zu übergeben und die 2. Ausfertigung
am Mann mitzuführen.”
Nr. 3.c.(1)(g) regelte:
„Der Ausgang darf nicht in Uniform erfolgen; die Mitnahme von Waffen und
der Einsatz von Dienst-Kfz ist verboten.”
Unter 3.c.(2)(b) stand u.a.:
„Ausgang ist grundsätzlich (…) im Zeitfenster 13.00 Uhr bis 23.00 Uhr (…) zu
genehmigen.”
Schließlich legte Nr. 3.c.(2)(c) fest:
„Den Ausgang genehmigen:
- für Offiziere des Stabes (ausgenommen G 4) der ChdSt
- für alle anderen Soldaten der jeweilige nächste Disziplinarvorge-
setzte.”
- 7 -
Zu Punkt 1 und 2 der Anschuldigungsschrift:
Der frühere Soldat hatte am 23. Juni 2000 den Auftrag, mit drei anderen Unteroffizieren
ohne Portepee Schadmaterial und umgeleitetes Gepäck von P. nach T. zu bringen und in
Skopje Schutzwesten abzugeben. Nach ihrer Ankunft im Feldlager Tetovo begaben sich
die Soldaten gegen 21.00 Uhr in ziviler Kleidung in die Stadt T., wo sie auf einen Bekann-
ten des früheren Soldaten mit Namen B. trafen. Letzterer war Zivilangestellter im Lager T.
Nach gemeinsamem Abendessen fuhren sie mit einem Taxi zu einem Haus, in dem sich
ein Bar- und Bordellbetrieb befand. Zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr kehrten die Solda-
ten mit dem Taxi in das Feldlager T. zurück.
Am Abend des 30. Juni, an dem der frühere Soldat anlässlich eines weiteren Dienstge-
schäfts ebenfalls in T. verweilte, fuhr er zusammen mit dem Zeugen L. und einem Haupt-
gefreiten in Zivil in ein Restaurant mit dem Namen „Delphin” in die Stadt. Dort trafen sie
den Bekannten B. Nach dem Abendessen fuhren die Soldaten erneut zu dem Bar- und
Bordellbetrieb. Die Rückkehr in das Lager T. erfolgte gegen 23.00 Uhr.
Ob sich der frühere Soldat im Sinne der Anschuldigungspunkte 1 und 2 am 23. und am
30. Juni 2000 jeweils während des Aufenthalts im Bordell außerhalb des Stadtgebietes
von T. befand und damit Nr. 3.c.(1)(c) des Kommandobefehls vom 18. Juni 2000 zuwider
handelte, hat sich nicht feststellen lassen. Daher ist der frühere Soldat in beiden Anschul-
digungspunkten freizustellen.
Der frühere Soldat hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat zwar bestätigt, dass ihm
der Kommandobefehl und dessen Ausgangsregelung Nr. 3.c.(1)(c) bekannt waren. Er hat
aber bestritten, mit dem Besuch des Bordells gegen diesen Befehl verstoßen zu haben.
Das Lokal sei ihm erstmals bei seinem ersten Einsatz in M. durch seinen Vorgesetzten
gezeigt worden. Es sei - seinem Eindruck nach - ständig von Bundeswehrsoldaten be-
sucht gewesen. Schon deshalb habe er sich keine weiteren Gedanken gemacht, ob das
Lokal innerhalb oder außerhalb des Stadtgebiets gelegen habe. Seiner Ansicht nach be-
finde es sich noch innerhalb der Stadtgrenzen von T. Die Fahrzeit vom Feldlager in das
Bordell betrage mit dem Auto ca. fünf Minuten, aufgrund der schlechten Straßenverhält-
nisse sei dies aber schwer abzuschätzen. Ein Ortseingangs- bzw. Ortsausgangsschild
habe er jedenfalls nie gesehen, auch sei die in Rede stehende Frage mit den anderen
Kameraden damals nicht besprochen worden. Von den landschaftlichen Gegebenheiten
her müsse das Lokal noch innerhalb der Stadt gelegen haben. Denn an der dorthin füh-
renden Straße hätten durchweg ohne größere Zwischenräume Häuser gestanden, wenn
auch - soweit für ihn erkennbar – die Bebauung nicht tiefgestaffelt gewesen sei. Insge-
- 8 -
samt könne ihm selbst heute niemand sagen, wie denn der „Ortsbereich T.” genau defi-
niert sei. Diese Einlassung hat dem früheren Soldaten nicht mit der zur Verurteilung not-
wendigen Sicherheit widerlegt werden können.
Zwar hat der Zeuge G. bekundet, dass an der so genannten „Route Fox” ein Ortsaus-
gangsschild gestanden habe; die genaue Lage dieses Schildes hat er jedoch in der Beru-
fungshauptverhandlung auf der herangezogenen Stadtkarte von T. nicht angeben können.
Auch die nähere Gestaltung des Schildes ist ihm nicht mehr erinnerlich gewesen. Viel-
mehr hat er eingeräumt, dass er die Lage des Bordells nicht genau ermittelt habe, weil er
den Schwerpunkt des Dienstvergehens im Anschuldigungspunkt 3 (Besuch des Bordells
mit Uniform und Waffe) gesehen habe. Dass das Hotel außerhalb von T. gelegen haben
müsse, habe er damals lediglich aus der Aussage des früheren Soldaten geschlossen, er
- der frühere Soldat - sei ca. 10 km bis dorthin gefahren.
Auch aus den weiteren Zeugenaussagen folgt im Ergebnis nichts anderes.
Der Zeuge S., der am 23. Juni 2000 mit dem früheren Soldaten unterwegs war, hat auf
Frage des Senats zwar zunächst spontan angegeben, das Bordell habe außerhalb von T.
gelegen. Ein Ortsschild will aber auch er nicht gesehen haben. Auf Nachfrage hat der
Zeuge bekundet, er könne also nicht ausschließen, dass das Bordell doch innerhalb des
Stadtgebiets von T. gelegen habe. Die Taxi-Fahrt habe von der im Zentrum befindlichen
Pizzeria aus, die sie an dem Abend besucht hätten, ca. 15 bis 20 Minuten betragen.
Der ebenfalls am 23. Juni 2000 zusammen mit dem früheren Soldaten ausgegangene
Zeuge S. hat sich lediglich daran erinnern können, dass auf dem Weg zum Bordell „immer
wieder” Häuser - möglicherweise gelegentlich auch in zweiter Reihe - gestanden hätten.
An ein Ortsschild hat er keine Erinnerung (mehr) gehabt. Auch die Entfernung zwischen
Pizzeria und Bordell hat er nicht mehr genau angeben können. Er hat sie auf ca. 7 km,
davon ca. 4 - 5 km durch „städtisches Gebiet” geschätzt, ist sich insofern jedoch nicht
sicher gewesen. Anhand der Karte hat er bekundet, nach dem Stadion seien es bis zum
Bordell bzw. Hotel noch maximal zwei bis drei Minuten Fahrt gewesen.
Zwar hat auch der Zeuge L. zunächst bekundet, das Bordell habe seiner Ansicht nach
außerhalb von T. gelegen, weil zwischen der „Stadt” und dem Hotel Felder gewesen sei-
en. Auf Nachfrage hat er aber nicht ausschließen können, dass auch dort Häuser „wie in
einer Stadt” gestanden haben könnten. Allerdings hat er gemeint, dass der Fahrweg vom
- 9 -
Restaurant zum Bordell 15 Minuten betragen habe. Er habe daher das Gefühl gehabt, das
Haus liege außerhalb der Stadt. Sicher sei er sich jedoch nicht.
Der Zeuge W. hat lediglich bekundet, dass um das Bordell bzw. Hotel herum mehrere
andere Häuser gestanden hätten. Auch für ihn sei aber nicht ersichtlich (gewesen), wo die
Stadt T. anfange und aufhöre. Ein Ortsschild habe er jedenfalls nicht gesehen.
Weder aufgrund dieser Aussagen und Angaben noch aufgrund sonstiger verfügbarer Be-
weismittel ist es dem Senat möglich gewesen, die genaue Lage des vom früheren Solda-
ten besuchten Bar- und Bordellbetriebs zu ermitteln.
Es ist zur Überzeugung des Senats insbesondere aufgrund der von den Zeugen geschil-
derten landschaftlichen Gegebenheiten nicht zwingend, dass das Bordell außerhalb von
T. gelegen haben muss. Die Aussage des früheren Soldaten, an der zum Bordell führen-
den Straße hätten „ununterbrochen” Häuser gestanden, ist von dem Zeugen S. zwar so
nicht bestätigt worden. Dieser hat jedoch auf Nachfrage des Senats erläutert, dass für ihn
„Stadt” mit „Stadtkern” gleichzusetzen sei und dass er nicht ausschließen könne, dass
das Bordell doch noch in T. gelegen habe, wenn auch nicht im Stadtkern. Zur Bestim-
mung der Stadtgrenze von T. ist seine Aussage angesichts ihrer mangelnden Präzision
nicht geeignet, zumal sowohl die Zeugen S. und L. - der Zeuge L. auf Nachfrage - sich
daran erinnert haben, dass zwar Felder auf der Fahrt zum Hotel zu sehen gewesen seien;
es seien aber auch „immer wieder” Häuser am Straßenrand zu erkennen gewesen. Auch
um das Bordell herum hätten Häuser gestanden.
Abgesehen davon ist der „Ortsbereich T.” in dem Befehl des Kdr … KFOR vom 18. Juni
2000 nicht hinreichend definiert gewesen. Auch nach Aussage des Zeugen G. gab es
keine Karte, anhand derer die Soldaten den Ortsbereich T. genau hätten erkennen kön-
nen. Dies sei ohnehin auch nicht der Sinn dieser Regelung gewesen; auf „zwei bis drei
Kilometer” sei es „nicht angekommen”. Es sei nur darum gegangen, dass „kein Soldat
verloren gehe”. Diese fehlende Präzision in der Befehlsgebung kann letztlich nicht zu Las-
ten des früheren Soldaten gehen, sodass sich ein Verstoß gegen den Ausgangsbefehl
nicht feststellen lässt.
Insgesamt war der frühere Soldat daher nach dem rechtstaatlichen aus Art. 20 Abs. 1 und
3 GG („Rechtsstaatsprinzip”) sowie aus der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des
§ 261 StPO folgenden - auch im Wehrdisziplinarrecht geltenden (stRspr.: zuletzt Urteil
vom 12. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 8.02 - und Beschluss vom
- 10 -
21. Juni 1988 - 1 WB 40.87 - ) - Grundsatz
„in dubio pro reo” von den Vorwürfen zu den Punkten 1 und 2 der Anschuldigungsschrift
freizustellen.
Zu Punkt 3 der Anschuldigungsschrift:
Am 7. Juli 2000 hatte der frühere Soldat umgeleitetes Gepäck nach T. zu transportieren.
Er wurde von den Zeugen L. und W., die ebenfalls Dienstgeschäfte in T. zu verrichten
hatten, begleitet. Vor der Abfahrt aus P. ließ sich der frühere Soldat den von ihm selbst
ausgefüllten „Antrag auf Ausgang in das Zentrum von T.” für den Abend des 7. Juli 2000,
in dem er sich selbst als „Führer der Gruppe” eingetragen hatte, von seinem Teileinheits-
führer in P. genehmigen. Nach Erledigung der Dienstgeschäfte in T. um ca. 15.00 Uhr
begaben sich die drei Soldaten in das Feldlager T. Einige Zeit später fuhren sie, ohne
einen neuen Ausgangsschein zu beantragen oder den mit sich geführten an den laut o.g.
Befehl dafür vorgesehenen Stellen abzugeben, in Uniform mit dem Dienstkraftfahrzeug,
einem VW-Bus, gefahren vom Zeugen L., unter Mitnahme ziviler Kleidung aus dem Lager.
Sie nutzten dabei den Umstand aus, dass sie aufgrund ihres Fahrbefehls ohne weitere
Kontrollen im Bereich des Feldlagers T. ein- und ausfahren konnten. Zunächst fuhren sie
zu einer Einkaufspassage innerhalb der Stadt, anschließend Richtung P. auf der Route
Fox zu dem o.a. Bordell. In der zu dem Lokal gehörenden Tiefgarage stellten sie das
Dienstkraftfahrzeug ab. Die zwei eisernen Torflügel wurden mit einem Vorhängeschloss
gesichert. Die mitgeführten Dienstwaffen (Pistolen P 8) legten die Soldaten in das Hand-
schuhfach des Fahrzeugs, nachdem sie das Magazin, das sie in ihre Kleidung steckten,
entfernt hatten. Danach bezogen sie die zugewiesenen Zimmer und zogen Zivilkleidung
an. Anschließend fuhren sie mit einem Taxi zum Essen in die Stadt. Gegen 22.00 Uhr
kehrten sie in das Bordell/Hotel zurück und suchten jeweils später in Damenbegleitung
ihre Zimmer auf. Am anderen Morgen fuhren sie mit dem Dienstkraftfahrzeug zunächst
ins Feldlager T. und dann nach P. zurück.
Diesen im Wesentlichen bereits vom Truppendienstgericht festgestellten Sachverhalt hat
der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung vor dem Senat zugestanden. Auch
der Senat hat insoweit keine Zweifel am Geschehensablauf. Allerdings hat sich auch hin-
sichtlich des Anschuldigungspunktes 3 nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen
lassen, ob sich das von den Soldaten am 7. Juli 2000 besuchte Bordell/Hotel innerhalb
oder außerhalb des Stadtgebietes von T. befand. Insoweit wird auf die obigen Darlegun-
gen verwiesen.
- 11 -
b) Der frühere Soldat hat dadurch, dass er am 7. Juli 2000 entgegen dem Befehl des Kdr
… KFOR vom 18. Juni 2000 - Nr. 3.c.(1)(e), Nr. 3.c.(1)(g) und 3.c.(2)(b) - und der
ZDv 43/2 Nr. 301 mit einem Dienstkraftfahrzeug in Uniform und mit Waffe zu dem Hotel-
und Bordellbetrieb fuhr, das Dienstkraftfahrzeug mit darin befindlicher Waffe dort in der
Tiefgarage abstellte und erst am anderen Morgen wieder mit dem Dienstkraftfahrzeug in
das Feldlager T. zurückfuhr, gegen seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG)
verstoßen. Der Befehl des Kdr … KFOR vom 18. Juni 2000 war in den hier relevanten
Punkten ein rechtmäßiger und verbindlicher Befehl, der einen dienstlichen Zweck hatte,
sich im Rahmen insbesondere der ZDv 10/5 Nr. 507 sowie höherrangigen Rechts beweg-
te und daher von dem früheren Soldaten befolgt werden musste.
Ferner hat der frühere Soldat mit seinem Verhalten am 7. Juli 2000 gegen seine Pflicht
zum treuen Dienen (§ 7 SG) in Gestalt der Pflicht zu jederzeitiger Einsatzbereitschaft ver-
stoßen (vgl. dazu Urteil vom 24. April 1980 - BVerwG 2 C 26.77 - ,
Beschluss vom 12. Juli 1978 - BVerwG 1 WB 283.77, 1 WB 13,78 -
[104]>; Urteil vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 2.98 - ; Scherer/Alff,
SG, 7. Aufl. 2003, § 7 RNr. 14). Diese Pflicht ist verletzt, wenn der Soldat die Truppe
zwar mit Erlaubnis verlässt, jedoch schuldhaft nicht zeitgerecht zurückkehrt und damit für
die Vorgesetzten nicht verfügbar ist (vgl. Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 22 RNr. 11; ders., in:
Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, WStG, § 15 RNrn. 3, 10; Schölz/Lingens,
WStG, 4. Aufl. 2000, § 15 RNr. 7).
Schließlich hat der frühere Soldat am 7. Juli 2000 auch gegen seine Pflicht zu achtungs-
und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) ver-
stoßen. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht da-
rauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es
reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschä-
digende Wirkung auszulösen. Die Vorschrift stellt allein auf das Verhalten des Soldaten
ab (stRspr.: u.a. Beschluss vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 -
103, 12 = NZWehrr 1994, 27> m.w.N.). Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Solda-
ten können durch sein Verhalten dabei schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zwei-
fel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige
Verwendung in Frage stellt (Urteil vom 2. April 1974 - BVerwG 2 WD 5.74 -
1975, 69 [71 f.]>). Dies ist - wie hier - jedenfalls bei unerlaubtem schuldhaftem Fernblei-
ben vom Dienst der Fall (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1976 - BVerwG 2 WD 41.76 -
, Scherer/Alff, a.a.O., § 17 RNr. 20).
- 12 -
Da er seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt hat, hat er insgesamt ein Dienstvergehen
nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
c) Das Truppendienstgericht hat mit der Herabsetzung des früheren Soldaten in den
Dienstgrad eines Feldwebels der Reserve das Dienstvergehen angemessen geahndet.
Nach § 58 Abs. 5 und 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei der Bestimmung von Art und
Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Aus-
wirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Be-
weggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.
aa) Es handelt sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen des früheren Soldaten.
Vorsätzlicher Ungehorsam eines Soldaten gegen den Befehl seines Vorgesetzten stellt
nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 7. Juni 1988
- BVerwG 2 WD 6.88 - , vom 27. September
1989 - BVerwG 2 WD 12.89 - , vom 14. November 1991 - BVerwG
2 WD 12.91 - , vom 3. August 1994 - BVerwG 2 WD 18.94 -
und vom 4. Juli 2001 - BVerwG 2 WD 52.00 -
= Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 46> jeweils m.w.N.) stets ein sehr ernst zu nehmendes
Dienstvergehen dar. Da die Bundeswehr auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam auf-
gebaut ist, gehört – wie sich aus § 11 Abs. 1 SG und auch aus §§ 19 bis 21 WStG ergibt -
die Pflicht zum Gehorsam in den durch § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 SG gezogenen Gren-
zen zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Fehlt die Bereitschaft zum Gehor-
sam, kann die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte gelähmt oder in Frage gestellt werden.
Soweit es sich um vorsätzlichen Ungehorsam eines Soldaten in Vorgesetztenstellung
handelt, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu
geben hat und deshalb in seiner herausgehobenen Stellung in besonderem Maße für die
Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich ist, gibt er seinen Untergebenen ein denk-
bar schlechtes Beispiel, untergräbt seine Autorität und schädigt sein dienstliches Anse-
hen. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist, ob und
inwieweit ein Schaden durch Unterlassen der Befolgung eines Gebots oder durch Nicht-
beachtung eines Verbots eingetreten ist (vgl. Urteil vom 3. August 1994 - BVerwG 2 WD
18.94 - ).
Auch der Missbrauch des Dienstkraftfahrzeugs zu privaten Zwecken und der darin liegen-
de Verstoß gegen §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 1 SG wiegen nicht leicht. Der frühere Soldat hat
unter Ausnutzung der ihm durch seinen Fahrbefehl gegebenen Möglichkeiten ein Fahr-
zeug der Bundeswehr zu seinem eigenen Vorteil eingesetzt und damit Zugriff auf das
- 13 -
Vermögen des Dienstherrn genommen. Die Bundeswehr kann ihren Verfassungsauftrag
nur dann erfüllen, wenn ihr Gerät und Personal nach Maßgabe der dienstlichen Anforde-
rungen jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind. Deshalb darf ihr Material zur Verwirk-
lichung privater Zwecke nicht verwendet werden. Durch die privaten Fahrten wird das
Fahrzeug nicht nur unberechtigt benutzt und materialmäßig beansprucht. Es wird in der
Regel - wie auch hier - zudem Kraftstoff auf Kosten des Dienstherrn verbraucht. Belas-
tend muss sich zudem auswirken, dass ein solcher Privat-Einsatz auch geeignet ist, in der
Öffentlichkeit auf - berechtigte - Kritik zu stoßen. Dabei kommt es nicht entscheidend da-
rauf an, ob der Einsatz von Dritten beobachtet und kritisiert wird. Denn die Bundeswehr
hat ein gewichtiges Interesse daran, zu verhindern, dass in der Öffentlichkeit überhaupt
auch nur der Eindruck entsteht, sie sei ein „Selbstbedienungsladen” und ihre Mittel, aus
Steuergeldern finanziert und allein für die verfassungsmäßigen Zwecke der Bundeswehr
bestimmt, würden für Privatinteressen missbraucht. Ein solcher Eindruck ist dem Ansehen
der Bundeswehr in der Öffentlichkeit höchst abträglich; diese möglichen Folgen muss sich
der frühere Soldat erschwerend zurechnen lassen (Urteil vom 20. April 1993 - BVerwG
2 WD 28.92 - ).
Auch der vom früheren Soldaten gezeigte befehlswidrige Umgang mit Waffen und Muniti-
on stellt ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar (Urteil vom 9. Februar 1993 - BVerwG
2 WD 24.92 - m.w.N.). Dies gilt umso mehr im
Rahmen eines Einsatzes im Ausland, wo der Soldat ständig damit rechnen muss, dass er
sich in einem ihm nicht immer freundlich gesonnenen Umfeld bewegt. Dies erfordert von
ihm ganz besondere Sorgfalt nicht nur in der Handhabung, sondern auch bei der sicheren
Lagerung der Waffe und der Munition.
Das am 7. Juli 2000 ab 23.00 Uhr erfolgte unerlaubte Fernbleiben des früheren Soldaten
von der Truppe stellt ebenfalls ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar, und zwar unab-
hängig davon, ob es strafrechtlich auch als eigenmächtige Abwesenheit (§ 15 WStG) zu
beurteilen ist. Durch ein derartiges Fehlverhalten versagt der Soldat im Kernbereich sei-
ner Dienstpflichten. Denn gerade bei einem aufgrund freiwilliger Verpflichtung dienenden
Soldaten gehören Anwesenheit und Dienstleistung zu den zentralen Pflichten. Die Verlet-
zung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung erschüttert die Grundlage des Dienstver-
hältnisses selbst.
bb) Das Dienstvergehen hatte nicht unerhebliche Auswirkungen auf den Dienstbetrieb.
Die an dem Bordellbesuch am 7. Juli 2000 beteiligten Soldaten - also auch der frühere
Soldat - mussten von ihren Auslandsdienstposten abgelöst und ihre Stellen neu besetzt
- 14 -
werden, was gerade im Einsatzland die Truppe vor nicht unerhebliche Probleme stellt.
Diese für die Personalplanung und -führung nachteiligen Auswirkungen seines Dienstver-
gehens muss sich der frühere Soldat zurechnen lassen (vgl. Urteil vom 2. April 2003
- BVerwG 2 WD 21.02 -).
cc) Das Maß der Schuld wird vorliegend von der vorsätzlichen Begehungsweise be-
stimmt. Der frühere Soldat hat mit seiner nächtlichen Abwesenheit bewusst und einem
offenkundig vorher gefassten Tatplan folgend gezielt gegen die einschlägigen Ausgangs-
regeln verstoßen. Da er den Ausgangsschein für T. bereits in P. durch seinen Teileinheits-
führer hatte unterschreiben lassen, diesen in T. dann aber nicht abgab und sich dort auch
nicht bei einem zuständigen Disziplinarvorgesetzten meldete, sollte nicht auffallen, dass
er nicht im Feldlager T. übernachtete; auch in P. wurde er für diese Nacht nicht zurücker-
wartet.
Schuldmildernde Umstände bei Begehung der Tat vermag der Senat nicht festzustellen.
Solche Milderungsgründe in der Tat sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außerge-
wöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orien-
tiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden
konnte (stRspr., vgl. u.a. Urteile vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 -
113, 70 = NZWehrr 1997, 212, insoweit nicht veröffentlicht> und vom 6. Mai 2003
- BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N.). Als solche Besonderheiten sind ein Handeln in einer
ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Wei-
se nicht zu beheben war, sowie ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen
Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde per-
sönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten
Soldaten erscheinen lassen (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 -
341 [344] = NZWehrr 1991, 79> und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -). Dafür ist
jedoch hier nichts ersichtlich.
Auch konkrete Anhaltspunkte für ein den früheren Soldaten teilweise entlastendes Mitver-
schulden von Vorgesetzten - etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung
der Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 -
,
vom 17. Oktober 2002 – BVerwG 2 WD 14.02 -
RR 2003, 366>, vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 – und vom 6. Mai 2003
- 15 -
- BVerwG 2 WD 29.02 -) oder eine ungenaue Befehlsgebung sind nicht erkennbar. Der
Befehl des Kdr LogRgt KFOR vom 18. Juni 2000 ist zwar - wie oben dargelegt – in der
Nummer 3.c.(1)(c) unpräzise, weil er den Ortsbereich T. nicht hinreichend genau festleg-
te, sodass der frühere Soldat insofern im Anschuldigungspunkt freizustellen war. In den
übrigen hier in Rede stehenden Tathandlungen des Anschuldigungspunktes 3 ist der Be-
fehl aber eindeutig und war nicht misszuverstehen, was auch vom früheren Soldaten
nicht geltend gemacht wird.
dd) Der frühere Soldat handelte eigennützig. Er beging die festgestellten Pflichtverletzun-
gen, um den von ihm angestrebten Bar- und Bordellbesuch realisieren zu können.
ee) Hinsichtlich der Persönlichkeit und der bisherigen Führung des früheren Soldaten sind
im Rahmen der Maßnahmebemessung zu seinen Gunsten die ihm erteilte förmliche An-
erkennung, die er am 29. August 1991 wegen vorbildlicher Pflichterfüllung bei der Struktu-
rierung, Organisation und Durchführung des Umzugs der ../Panzeraufklärungsbatail-
lon … erhielt, sowie seine ständige Bereitschaft zu berücksichtigen, auch nach seinem
Ausscheiden aus dem aktiven Dienst mit einem Auslandseinsatz verbundene Wehrübun-
gen zu absolvieren.
Für den früheren Soldaten spricht auch, dass er sich der Hauptverhandlung gestellt hat
und an der Aufklärung des Dienstvergehens teilweise mitgewirkt hat, obwohl er mit seiner
Familie mittlerweile in Kanada lebt.
ff) Bei Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umständen ist nach der Überzeu-
gung des Senats insbesondere im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstver-
gehens, seine Auswirkungen und das Maß der Schuld des früheren Soldaten die von der
Kammer verhängte Maßnahme erforderlich und angemessen. Zwar war der frühere Sol-
dat - wie oben dargelegt - in allen drei Anschuldigungspunkten von dem Vorwurf freizu-
stellen, gegen Nr. 3.c.(1)(c) des Befehls des Kdr … KFOR vom 18. Juni 2000 insoweit
verstoßen zu haben, als er den Ortsbereich T. verlassen haben soll. Der Senat ist jedoch
zu der Überzeugung gelangt, dass das Dienstvergehen auch ohne diesen Vorwurf als so
schwerwiegend anzusehen ist, dass die von der Kammer verhängte Dienstgradherabset-
zung tat- und schuldangemessen ist.
Wie die Kammer bereits festgestellt hat, liegt der Schwerpunkt des Dienstvergehens in
dem befehlswidrigen Mitführen der Waffe und der Uniform beim Besuch des Bar- und
Bordellbetriebes sowie der Lagerung der Waffe im Handschuhfach des unbeaufsichtigt
- 16 -
abgestellten Dienstkraftfahrzeugs. Der Senat hat in der Vergangenheit die Verletzung der
Gehorsamspflicht - je nach Schwere des Verstoßes - mit einer Gehaltskürzung (Urteil vom
4. Juli 2001 - BVerwG 2 WD 52.00 - ) oder auch einer Dienstgrad-
herabsetzung (vgl. u.a. Urteile vom 7. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 6.88 - , vom
27. September 1989 - BVerwG 2 WD 12.89 - , vom 3. August 1994 - BVerwG
2 WD 18.94 - und vom 14. November 1991 - BVerwG 2 WD 12.91 -
93, 196 = NVwZ-RR 1992, 366>) geahndet.
Da im vorliegenden Fall der Verstoß gegen die Gehorsamspflicht besonders schwer
wiegt, kam hier als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nur eine Dienstgrad-
herabsetzung in Betracht. Dafür ist insbesondere maßgeblich, dass der frühere Soldat
den bestehenden Befehl des Kdr … KFOR vom 18. Juni 2000 zum einen in mehreren
Punkten und zum anderen aufgrund eines vorher gefassten Tatplans missachtete. Er
machte sich seine genaue Kenntnis der Ausgangsregeln zunutze, um durch Täuschung
seines Teileinheitsführers, von dem er den Ausgangsschein genehmigen ließ, und durch
Nichtabmeldung bei der Wache in T. der dienstlichen Kontrolle durch die zuständigen
Vorgesetzten zu entgehen und - zusammen mit Kameraden - den beabsichtigten Bar- und
Bordellbesuch in die Tat umzusetzen. Er hat dabei zudem verkannt, dass es angesichts
der Gefahren im Einsatzland für die zuständigen Vorgesetzten unerlässlich ist, jederzeit
den Aufenthaltsort der von ihnen befehligten Soldaten zu kennen. Dies dient erkennbar
sowohl dem Schutz der einzelnen Soldaten als auch dem Schutz des Kontingents und
damit der Durchführung des Auftrages. Nicht zuletzt um diesen Gefahren zu begegnen,
sah der Befehl des Kdr … KFOR die hier in Rede stehenden Ausgangsregelungen und
weitere einschlägige Bestimmungen vor.
Seine Herabsetzung in einen niedrigeren Dienstgrad als den gegenwärtigen ist auch aus
generalpräventiven Gründen geboten, weil sie über ihren (engeren) Zweck hinaus aner-
kanntermaßen auch pflichtenmahnende Wirkung auf die Soldaten im Allgemeinen hat.
Der vom früheren Soldaten angeführte Umstand, dass gegen den tatbeteiligten Zeugen
Wein (lediglich) eine laufbahnhemmende Maßnahme verhängt wurde, hat den Senat nicht
dazu veranlasst, bei dem früheren Soldaten von der Dienstgradherabsetzung abzusehen.
Nach der Berufungshauptverhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der
frühere Soldat eine Art Anführerrolle innehatte und dass der Tatplan letztlich von ihm aus-
gedacht und maßgeblich umgesetzt wurde. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass er in
der Gruppe der Soldaten der einsatzerfahrendste war, als einziger schon einmal in T. sta-
tioniert war, die Örtlichkeiten und Verbindungsleute kannte und beim gesamten Gesche-
- 17 -
hensablauf der Tonangebende war. Dies muss sich bei der Maßnahmebemessung aus-
wirken.
Der durch das in Rede stehende Fehlverhalten in den Augen eines den Sachverhalt ob-
jektiv und vorurteilsfrei wertenden Betrachters (vgl. zu diesem Maßstab u.a. das Urteil
vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N.) begründete allgemeine Verlust des Ver-
trauens in die persönliche und dienstliche Integrität des Soldaten kann angesichts der
Schwere der Verfehlungen durch eine ansonsten tadelfreie Führung des früheren Solda-
ten nicht in einer Weise ausgeräumt werden, die ein Absehen von einer Dienstgradherab-
setzung rechtfertigen könnte (vgl. Urteil vom 8. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 45.02 -).
4. Da die Berufung des früheren Soldaten erfolglos war, waren ihm gemäß § 139 Abs. 2
WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die ihm darin erwachsenen
notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen, scheidet nach § 140
Abs. 5 Satz 2 WDO aus.
Prof. Dr. Pietzner
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth