Urteil des BVerwG vom 11.02.2009

Internet Adresse, Soldat, Mangel des Verfahrens, Disziplinarverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WD 4.08
TDG S 5 VL 21/07
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Oberfeldwebel ...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 11. Februar 2009 beschlossen:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der
5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 27. No-
vember 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Ent-
scheidung an eine andere Kammer des Truppendienstge-
richts Süd zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
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G r ü n d e :
I
Der 31 Jahre alte Soldat trat am 3. Mai 1999 als Eignungsübender in die Bun-
deswehr ein und wurde aufgrund seiner Verpflichtungserklärung im September
1999 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit
wurde zuletzt auf 12 Jahre festgesetzt, sodass sie voraussichtlich am 2. Mai
2011 enden wird. Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt im August
2003 zum Oberfeldwebel.
II
1. Der Befehlshaber des Wehrbereichskommandos ... hat gegen den Soldaten
mit Verfügung vom 28. Januar 2007, zugestellt am 1. Februar 2007, das ge-
richtliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Anhörung der Vertrauensperson
fand am 6. Februar 2007, die Anhörung des Soldaten am Folgetag statt;
zugleich wurde ihm das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson bekannt
gegeben. Das Schlussgehör (§ 97 Abs. 3 Satz 1 WDO) wurde ihm am 17. April
2007 gewährt.
2. Mit Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich
des Wehrbereichskommandos IV vom 9. Juli 2007, zugestellt am 3. August
2007, wird dem Soldaten im Anschuldigungssatz folgende „schuldhafte“ Verlet-
zung seiner Dienstpflichten zur Last gelegt:
„1. Der Soldat veröffentlichte am 21.03.2006 während sei-
nes Einsatzes bei der Versorgungskompanie ... ISAF in ...,
..., Afghanistan, obwohl ihm die Sicherheitsauflagen im
Einsatzgebiet ISAF bekannt waren, auf seiner privaten
Website unter der Internet-Adresse unter ande-
rem: ...
2. Der Soldat veröffentlichte am 09.04.2006 während sei-
nes Einsatzes bei der Versorgungskompanie ... ISAF in ...,
..., Afghanistan, obwohl ihm die Sicherheitsauflagen im
Einsatzgebiet ISAF bekannt waren, auf seiner privaten
Website unter der Internet-Adress unter ande-
rem: ...
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3. Der Soldat veröffentlichte am 30.04.2006 während sei-
nes Einsatzes bei der Versorgungskompanie ... ISAF in ...,
..., Afghanistan, obwohl ihm die Sicherheitsauflagen im
Einsatzgebiet ISAF bekannt waren, auf seiner privaten
Website unter der Internet-Adress unter ande-
rem: ...
4. Der Soldat veröffentlichte am 04.05.2006 während sei-
nes Einsatzes bei der Versorgungskompanie ... ISAF in ...,
..., Afghanistan, obwohl ihm die Sicherheitsauflagen im
Einsatzgebiet ISAF bekannt waren, auf seiner privaten
Website unter der Internet-Adress unter ande-
rem: ...
5. Der Soldat veröffentlichte am 04.05.2006 während sei-
nes Einsatzes bei der Versorgungskompanie ... ISAF in ...,
..., Afghanistan, obwohl ihm die Sicherheitsauflagen im
Einsatzgebiet ISAF bekannt waren, auf seiner privaten
Website unter der Internet-Adress unter ande-
rem: ...
6. Der Soldat veröffentlichte am 14.05.2006 während sei-
nes Einsatzes bei der Versorgungskompanie ... ISAF in ...,
..., Afghanistan, obwohl ihm die Sicherheitsauflagen im
Einsatzgebiet ISAF bekannt waren, auf seiner privaten
Web-Site unter der Internet-Adress unter ande-
rem: ...
Durch sein Verhalten hat der Soldat die ihm obliegenden
Dienstpflichten schuldhaft verletzt, der Bundesrepublik
Deutschland treu zu dienen (Anschuldigungspunkt 1 - 6),
als Unteroffizier innerhalb und außerhalb des Dienstes
bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die
erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu
wahren (Anschuldigungspunkt 1 - 6), über die ihm bei sei-
ner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angele-
genheiten Verschwiegenheit zu bewahren (Anschuldi-
gungspunkt 1 - 6) und der Achtung und dem Vertrauen
gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert
(Anschuldigungspunkt 1 - 6), wobei er als Vorgesetzter in
Haltung und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel gege-
ben hat. Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 Soldatengesetz
(SG) i.V.m. §§ 7, 10 Abs. 6, 14 Abs. 1, 17 Abs. 2 Satz 1
SG jeweils unter den erschwerenden Voraussetzungen
des § 10 Abs. 1 SG.“
3. Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat durch Urteil vom 27. No-
vember 2007 entschieden, dass der Soldat in den Dienstgrad eines Feldwebels
4
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herabgesetzt wird. Von den Vorwürfen in den Anschuldigungspunkten 4 und 5
hat es ihn aus tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen freigestellt. Die dem Sol-
daten in den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 und 6 zur Last gelegten Taten hat
die Kammer als erwiesen angesehen und als vorsätzliche Verstöße gegen sei-
ne Dienstpflichten gemäß §§ 7, 10 Abs. 6, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 2
Satz 1 SG gewertet. Gegen die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 SG) habe der Sol-
dat durch Nichtbeachtung der ihm im Einsatzland und im Rahmen der Einsatz-
vorbereitung zuteil gewordenen Belehrungen, dienstliche Angelegenheiten ge-
genüber Dritten nicht zu erwähnen, zumindest fahrlässig verstoßen. Trotz mil-
dernder Umstände mache das Gewicht des Dienstvergehens eine Degradie-
rung des Soldaten um einen Dienstgrad erforderlich.
4. Gegen das ihm am 4. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat der Soldat durch
seinen Verteidiger am 3. Januar 2008 in vollem Umfang Berufung eingelegt und
die erstinstanzliche Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an-
gegriffen.
III
Das nach § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO zulässige
Rechtsmittel der unbeschränkten Berufung hat insoweit Erfolg, als das erstin-
stanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Trup-
pendienstgerichts Süd zurückzuverweisen ist.
Nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 WDO kann der Se-
nat durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung das Urteil aufheben und
die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen,
wenn er weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel
des Verfahrens vorliegen.
1. Das gerichtliche Disziplinarverfahren leidet bereits insoweit an Verfahrens-
mängeln, als vor Wirksamwerden der Einleitung des Verfahrens durch Zustel-
lung der Einleitungsverfügung (§ 93 Abs. 1 Satz 3 WDO) am 1. Februar 2007
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weder der Soldat gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 WDO noch die Vertrauensperson
gemäß § 4 WDO i.V.m. § 27 Abs. 2 SBG angehört worden waren. Die entspre-
chenden Anhörungen sind aber am 6. und 7. Februar 2007 - vor Fertigung der
Anschuldigungsschrift vom 9. Juli 2007 - nachgeholt und das Ergebnis der An-
hörung der Vertrauensperson dem Soldaten anschließend bekannt gegeben
worden, sodass die Verfahrensfehler rechtzeitig geheilt worden sind (stRspr,
vgl. zu § 93 Abs. 1 Satz 2 WDO z.B. Urteil vom 16. März 2004 - BVerwG 2 WD
3.04 - BVerwGE 120, 193 ff. = Buchholz 235.01 § 93 WDO 2002 Nr. 1; Be-
schluss vom 22. Juli 2004 - BVerwG 2 WDB 4.03 - Buchholz 235.01 § 93 WDO
2002 Nr. 3; zu § 27 Abs. 2 SBG z.B. Beschluss vom 8. Januar 1992 - BVerwG
2 WDB 17.91 - BVerwGE 93, 222 ff.; Urteil vom 26. April 2001 - BVerwG 2 WD
47.00 -).
2. Das gerichtliche Disziplinarverfahren leidet jedoch noch an einem schweren,
aber im Verfahren vor der Truppendienstkammer behebbaren Verfahrensman-
gel im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO. Dies veranlasst den Senat, von der
gesetzlich eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen.
Ein schwerer Mangel des Verfahrens im Sinne der genannten Bestimmung liegt
vor, wenn gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen worden ist, deren Verlet-
zung schwerwiegend und für den Ausgang des Disziplinarverfahrens (noch) von
Bedeutung ist. Ein solcher Fall ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Rechte
eines Verfahrensbeteiligten wesentlich beeinträchtigt worden sind oder wenn
der Verfahrensverstoß den Zweck einer Formvorschrift wesentlich vereitelt. Für
den Ausgang des Berufungsverfahrens sind solche Verfahrensmängel dann
(noch) von Bedeutung, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel im Falle
einer Behebung des Verfahrensfehlers anders ausfallen kann als im Falle
seiner Nichtbehebung (stRspr, z.B. Urteil vom 10. Dezember 2008 - BVerwG
2 WD 8.08 - m.w.N.).
a) An einem solchen schweren Verfahrensmangel leidet die Anschuldigungs-
schrift vom 9. Juli 2007. Sie lässt nicht erkennen, ob dem Soldaten in den An-
schuldigungspunkten 1 bis 6 eine vorsätzliche oder nur fahrlässige bzw. eine
vorsätzliche, hilfsweise fahrlässige Begehungsweise angelastet wird.
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aa) Zum Gegenstand der Urteilsfindung des Senats dürfen gemäß § 123 Satz 3
i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO nur diejenigen Pflichtverletzungen gemacht werden,
die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Soldaten als
Dienstvergehen, d.h. als schuldhafte Verletzung seiner Pflichten (§ 23 Abs. 1
SG), zur Last gelegt worden sind. Die Anschuldigungsschrift muss dabei gemäß
§ 99 Abs. 1 Satz 2 WDO die Tatsachen, in denen ein - schuldhaftes -
Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Damit
ist der doppelte - rechtsstaatlich unverzichtbare - Zweck der Anschuldigungs-
schrift umrissen: Zum einen legt sie Umfang und Grenzen des Prozessstoffes
fest und bestimmt insoweit den Sachverhalt, der allein zum Gegenstand der
Urteilsfindung gemacht werden darf; die Anschuldigungsschrift bildet die unab-
änderliche Grundlage für die Verhandlung und Entscheidung des zuständigen
Wehrdienstgerichts. Zum anderen hat die Anschuldigungsschrift die Aufgabe,
dem Soldaten die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen; der ihm
gegenüber erhobene Vorwurf muss so deutlich und klar sein, dass er sich mit
seiner Verteidigung darauf einstellen kann (stRspr, z.B. Urteile vom 18. Mai
2001 - BVerwG 2 WD 42.00, 43.00 -
114, 258 und in Buchholz 236.1 § 8 SG Nr. 3> und vom 28. April 2005
- BVerwG 2 WD 25.04 - NZWehrr 2007, 28 <29>).
Ebenso wie im Strafverfahren die Mitteilung der von der Staatsanwaltschaft
angenommenen Schuldform (Vorsatz, Fahrlässigkeit) als „gesetzliches Merkmal
der Straftat“ in den Anklagesatz gehört (vgl. § 200 Abs. 1 StPO, dazu z.B. OLG
Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 1979 - 5 Ss 252/79 - 261/79 II - JMBl NW 1979,
259; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 200 Rn. 17), sind auch im
Disziplinarverfahren gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 WDO die Umstände in die An-
schuldigungsschrift aufzunehmen, die die subjektiven Tatbestandsmerkmale
einer Dienstpflichtverletzung erfüllen (stRspr, z.B. Urteile vom 29. Juni 1978
- BVerwG 2 WD 18.78 - und vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 -
BVerwGE 127, 302 <307> = Buchholz 236.1 § 11 SG Nr. 1). Dementsprechend
muss die Anschuldigungsschrift u.a. erkennen lassen, ob eine vorsätzliche oder
fahrlässige Begehungsweise angeschuldigt ist. Das bedeutet zwar nicht, dass
einer der Begriffe ausdrücklich genannt werden muss. Es genügt, dass sich die
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angeschuldigte Handlungsweise bzw. „Schuldform“ (Vorsatz, Fahrlässigkeit)
eindeutig aus der Fassung des Tatvorwurfs ergibt, z.B. auch aufgrund binden-
der Feststellungen eines sachgleichen Strafurteils (§ 84 Abs 1 Satz 1 WDO).
Eine solche Konkretisierung des Tatvorwurfs ist aus rechtsstaatlichen Gründen
unerlässlich, weil sonst nicht ausreichend gewährleistet ist, dass sich der
betreffende Soldat hinreichend verteidigen kann (Urteil vom 18. September
2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 <79 f.> = Buchholz 235.01 § 38
WDO 2002 Nr. 11 jeweils m.w.N.).
bb) Im vorliegenden Verfahren mangelt es der Anschuldigungsschrift an jegli-
cher Angabe dazu, ob dem Soldaten in den Anschuldigungspunkten 1 bis 6
eine vorsätzliche oder nur fahrlässige bzw. eine vorsätzliche, hilfsweise fahrläs-
sige Begehungsweise angelastet wird. Dies ergibt sich aufgrund der allein in
Betracht kommenden engen Auslegung der Anschuldigungsschrift bei der nach
dem Empfängerhorizont gebotenen objektiven Betrachtungsweise (vgl. dazu
Urteile vom 28. April 2004 - BVerwG 2 WD 20.03 -
in ZBR 2005, 132> und vom 28. April 2005 a.a.O.). Während das „Ermittlungs-
ergebnis“ keinerlei Hinweise auf eine angeschuldigte Schuldform enthält, ist im
Anschuldigungssatz (S. 1, 3) wiederholt nur von „schuldhafter“ Verletzung der
Dienstpflichten die Rede. Zwar heißt es in allen sechs Anschuldigungspunkten
einleitend:
„Der Soldat veröffentlichte ..., obwohl ihm die Sicherheits-
auflagen im Einsatzgebiet ISAF bekannt waren, ...“.
Die Richtigkeit der Anschuldigungsbehauptung, dem Soldaten seien die Si-
cherheitsauflagen bekannt gewesen, schließt - entgegen der Auffassung des
Bundeswehrdisziplinaranwalts - jedoch nicht von vornherein aus, dass der Sol-
dat seine Dienstpflichten (nur) fahrlässig verletzt hat. Ein fahrlässiger Pflichten-
verstoß liegt vor, wenn es dem Soldaten bei Beachtung der ihm (objektiv) nach
seiner Dienststellung und den Umständen des Falles obliegenden Sorgfalt und
nach seinen (subjektiven) Fähigkeiten und Kenntnissen möglich gewesen wäre,
den Eintritt der Pflichtverletzung vorherzusehen und zu vermeiden. Bei seiner
Vernehmung am 16. Mai 2006 hatte sich der Soldat dahin eingelassen, er habe
nicht darüber nachgedacht, dass er Daten, die VS-NfD seien, preisgebe. Es sei
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nie seine Absicht gewesen, der Bundeswehr einen Schaden zuzufügen. Die
Internetseiten sollten nur seinem Freundeskreis dienen. Nach dem Verteidiger-
schreiben vom 31. Mai 2007 - einen Monat vor Fertigstellung der Anschuldi-
gungsschrift - sei der Soldat nicht davon ausgegangen, dass die von ihm im
Internet gemachten Angaben verboten gewesen seien. Denn sein in Deutsch-
land verbliebener Dienstvorgesetzter sowie seine Kameraden hätten die Texte
gelesen, ohne ihn auf eine mögliche Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens hinzu-
weisen. Zudem hätten die Internetveröffentlichungen seiner Meinung nach nur
allgemeinkundige Tatsachen enthalten. Aufgrund dieser Einlassungen ist das
Truppendienstgericht auch nur von einem fahrlässigen Gehorsamsverstoß des
Soldaten ausgegangen; § 11 SG ist in der Anschuldigungsschrift allerdings
überhaupt nicht erwähnt.
cc) Ausführungen zur Schuldform in der Anschuldigungsschrift sind auch nicht
mit der Begründung entbehrlich, jeder Anschuldigungsvorwurf vorsätzlichen
Verhaltens umfasse stets auch einen Fahrlässigkeitsvorwurf und umgekehrt.
Der Senat hat allerdings wiederholt entschieden, dass eine Anschuldigungs-
schrift, die dem Soldaten (nur) eine fahrlässige Verletzung seiner Dienstpflich-
ten vorwirft, einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fehlverhaltens nicht entge-
gensteht (z.B. Urteil vom 23. Februar 1994 - BVerwG 2 WD 36.93, 37.93 -
BVerwGE 103, 69 m.w.N.). Demgegenüber soll der alleinige Vorwurf vorsätzli-
chen Verhaltens nicht zugleich auch stets den Vorwurf einer Fahrlässigkeitstat
umfassen mit der Folge, dass bei nicht erwiesener Vorsatztat mangels ange-
schuldigter Fahrlässigkeitstat der Soldat vom entsprechenden Vorwurf freizu-
stellen sei (z.B. Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG 2 WD 6.76 -; vgl. dazu ins-
gesamt auch Dau, WDO, 5. Aufl. 2009, § 99 Rn. 12; Lingens, in: GKÖD, Stand
2008, WDO § 107 Rn. 2; Widmaier, NZWehrr 2008, 201 <202>). Diese Recht-
sprechung beruhte auf der Überlegung, dass der durch die Anschuldigungs-
schrift begrenzte Gegenstand der Urteilsfindung nicht zu stark eingeengt wer-
den dürfe. Entscheidend sei grundsätzlich der Zweck der Anschuldigungs-
schrift, durch den Wehrdisziplinaranwalt als Vertreter der Einleitungsbehörde
deren Willen - für den Soldaten erkennbar - klarzustellen, einen bestimmten
Vorwurf zum Gegenstand eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu machen
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(Urteil vom 23. Februar 1994 a.a.O. m.w.N.). Damit lasse es sich vereinbaren,
über den in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf eines fahrlässigen
Verhaltens hinauszugehen und auch den eines vorsätzlichen Verhaltens zu
prüfen, da ein dahingehender Wille der Einleitungsbehörde ohne Weiteres un-
terstellt werden könne - wenn schon der leichtere Vorwurf angeschuldigt sei,
dann erst Recht auch der schwerere - und der Soldat alsbald auf die Verände-
rung des Vorwurfs hingewiesen werde. Letzteres wäre zwar auch möglich,
wenn anstelle eines allein angeschuldigten vorsätzlichen Verhaltens lediglich
ein fahrlässiges in Betracht gezogen werde. Ohne sichere Anhaltspunkte könne
in diesem Fall jedoch grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass
dies auch dem Willen der Einleitungsbehörde entspreche, da in einem solchen
Fall auch in Betracht käme, von einer Anschuldigung abzusehen und das Ver-
fahren einzustellen (vgl. Urteil vom 29. Juni 1978 a.a.O.).
Diese differenzierende Auslegung einer Anschuldigungsschrift im Hinblick auf
die Frage, ob dem Soldaten - gegebenenfalls nach dem unterstellten Willen der
Einleitungsbehörde - vorsätzliches oder nur fahrlässiges Verhalten zur Last ge-
legt werden könne, hält der Senat nicht (mehr) für überzeugend. Ausgehend
vom doppelten Zweck der Anschuldigungsschrift, Umfang und Grenzen des
Prozessstoffes festzulegen und dem Soldaten die hinreichende Vorbereitung
seiner Verteidigung zu ermöglichen, ist es mit Blick auf den betroffenen Solda-
ten und das zuständige Wehrdienstgericht rechtsstaatlich nicht hinnehmbar,
allein auf einen unterstellten - mutmaßlichen - Anschuldigungswillen abzustel-
len, nur weil es insoweit an eindeutigen Angaben in der Anschuldigungsschrift
mangelt. Da ein Dienstvergehen als „schuldhafte“ Verletzung von Pflichten
(§ 23 Abs. 1 SG) vorsätzliche wie fahrlässige Verstöße gegen Dienstpflichten
gleichermaßen erfasst - eine dem § 15 StGB vergleichbare Regelung kennt das
Disziplinarrecht nicht -, reicht der Anschuldigungsvorwurf „schuldhaften“ Verhal-
tens in der Regel nicht aus. Es ist vielmehr erforderlich, wie der Senat bereits in
seinem Urteil vom 18. September 2003 (a.a.O.). klargestellt hat, von vornher-
ein, spätestens in einer Nachtragsanschuldigungsschrift durch entsprechende
Angaben (insbesondere Beschreibung der Tatumstände, die die subjektiven
Tatbestandsmerkmale „Vorsatz“ bzw. „Fahrlässigkeit“ ausfüllen, möglichst
durch Verwendung der einschlägigen Begriffe) eindeutig zu erkennen zu geben,
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ob dem Soldaten eine grundsätzlich schwerer wiegende Vorsatztat oder,
eventuell hilfsweise, ein regelmäßig milder zu beurteilendes fahrlässiges Fehl-
verhalten angelastet wird. Entsprechende Angaben in der Anschuldigungsschrift
sind auch entscheidungserheblich. Sie sind nicht nur Voraussetzung für eine
sachgerechte Verteidigung des Soldaten, sondern auch Grundlage für die
gerichtliche Feststellung des subjektiven Disziplinartatbestandes und - bejahen-
denfalls - für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme.
b) Aufgrund des schweren, aber erstinstanzlich noch behebbaren Mangels der
Anschuldigungsschrift vom 9. Juli 2007 kommt eine Aussetzung des gerichtli-
chen Disziplinarverfahrens und eine Rückgabe der Anschuldigungsschrift an
den Wehrdisziplinaranwalt zwecks Beseitigung des Mangels in Betracht (§ 99
Abs. 3 WDO). Da nach der genannten Vorschrift zu dieser Verfahrensweise
aber nicht der Senat, sondern nur der Vorsitzende der Truppendienstkammer
befugt ist, macht der Senat von seinem Ermessen gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 2
WDO Gebrauch und verweist die Sache unter Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Süd zurück mit dem
Ziel, nach § 99 Abs. 3 WDO zu verfahren (vgl. dazu Urteil vom 18. Mai 2001
- BVerwG 2 WD 42.00, 43.00 -
258 und in Buchholz 236.1 § 8 SG Nr. 3>; Dau, a.a.O. § 99 Rn. 28 m.w.N.).
Das Beschleunigungsgebot (§ 17 Abs. 1 WDO) steht der Zurückverweisung
schon deshalb nicht entgegen, weil diese zur Sicherstellung des Anspruchs des
Soldaten auf ein faires rechtsstaatliches Disziplinarverfahren (speziell zum ge-
richtlichen Wehrdisziplinarverfahren BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni
2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208) unvermeidbar ist; immerhin geht es um
die Rechtmäßigkeit einer Dienstgradherabsetzung. Zudem haben sowohl der
Soldat als auch der Bundeswehrdisziplinaranwalt im Rahmen der gemäß § 120
Abs. 2 WDO erfolgten Anhörung einer Zurückverweisung zugestimmt, der Bun-
deswehrdisziplinaranwalt im Wesentlichen allerdings wegen unzureichender
erstinstanzlicher Sachaufklärung; insoweit wird auf seinen Schriftsatz vom 14.
Januar 2009 Bezug genommen.
Bei der Beseitigung des Mangels der Anschuldigungsschrift wird darauf zu ach-
ten sein, dass das dem Soldaten zur Last gelegte Verhalten richtig, insbeson-
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dere - als Zitat - vollständig wiedergegeben wird (im Anschuldigungspunkt 2
fehlen z.B. Textteile, Anschuldigungspunkt 5 enthält offensichtlich einen fal-
schen Tatzeitpunkt). Soweit Ungehorsam gegenüber einem Befehl angeschul-
digt werden soll - wovon die Truppendienstkammer ausgegangen ist -, bedarf
es einer präzisen Bezeichnung des nicht befolgten Befehls (stRspr, vgl. Urteil
vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz
235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 jeweils m.w.N.). Ferner weist der Senat darauf
hin, dass der Nachweis eines Verstoßes gegen konkrete Dienstpflichten nicht
schon dann erbracht ist, wenn im Urteil einzelne Dienstpflichten bezeichnet
werden. Vielmehr bedarf es einer näheren Darlegung der konkreten Erfüllung
der Tatbestandsvoraussetzungen an Hand der einzelnen Tatbestandsmerkma-
le. Soweit durch bestimmte Veröffentlichungen im Internet eine vorsätzliche
oder fahrlässige Verletzung der Verschwiegenheitspflicht in Betracht kommt,
wird z.B. in jedem Einzelfall näher zu prüfen sein, ob ein Ausnahmetatbestand
nach § 14 Absatz 1 Satz 2 SG vorliegt.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die Erstattung der
dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen bleibt der Schluss-
entscheidung vorbehalten.
Golze Dr. Müller Dr. Deiseroth
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