Urteil des BVerwG vom 27.04.2004

Häusliche Gemeinschaft, Soldat, Dienstort, Anfang

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 4.04
TDG S 6 VL 25/02
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen
Hauptverhandlung am 27. April 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Denzin,
Oberstabsfeldwebel Teckentrup
als ehrenamtliche Richter,
Bundeswehrdisziplinaranwalt …,
Rechtsanwalt …,
als Verteidiger,
Justizangestellte …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 6. Kammer
des Truppendienstgerichts Süd vom 15. Mai 2003 aufgehoben.
Der Soldat wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwach-
senen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 49-jährige Soldat erlangte im Juni 1969 den Hauptschulabschluss und erlernte
anschließend den Beruf eines Technischen Zeichners, den er danach bis zu seinem
Eintritt in die Bundeswehr ausübte.
Am 5. Januar 1974 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen.
Die auf zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit endete am 31. Dezember 1975.
Aufgrund seiner neuerlichen Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundes-
wehr wurde er mit Wirkung vom 11. Januar 1978 erneut in das Dienstverhältnis eines
Soldaten auf Zeit berufen und zum Unteroffizier ernannt. Seine Dienstzeit wurde auf
insgesamt acht Jahre festgesetzt und später auf zwölf Jahre verlängert. Am 9. Juli
1985 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Er wurde u.a. ab 1. Juli 1980 als Jägerfeldwebel bei der 3./J…bataillon 381 in F., da-
nach als Jägerfeldwebel und Panzerabwehrfeldwebel bei der 4./J…bataillon 511 in F.
und als Jagdfeldwebel und Zugführer beim J…zentrum 8/2 in K. sowie später - ab
1. Januar 1997 - als Jägerfeldwebel am Zentrum I. in K. verwendet. Unter vorange-
hender Kommandierung vom 17. Mai bis 30. Juni 1999 wurde er zum 1. Juli 1999 als
Zeichenfeldwebel zum Dienstältesten Deutschen Offizier Deutscher Anteil HQ B.
(nunmehr N.) - DDO DtA HQ B… - nach K./Dänemark versetzt. Diese Verwendung
sollte dort bis zum 30. Juni 2002 andauern. Umzugskostenvergütung (UKV) war ihm
unter dem 4. Februar 1999 zugesagt worden. Wegen der Angelegenheit, die Ge-
genstand dieses Verfahrens ist, erfolgte bereits mit Verfügung vom 22. August 2001
seine Versetzung ab 1. September 2001 zum Deutschen Anteil U. nach M. Zum
- 3 -
1. Januar 2004 wurde er als Verkehrs- und Transportfeldwebel zum L…zentrum in
W. versetzt.
Er wurde regelmäßig befördert, zuletzt mit Wirkung vom 1. April 2000 zum Stabs-
feldwebel.
In der ihm zuletzt erteilten planmäßigen Beurteilung vom 19. Juni 2000 wird er als al-
tersgemäß gereifter und gefestigter Portepeeunteroffizier gekennzeichnet, der über
klare private und berufliche Zielvorstellungen verfüge. In der Sonderbeurteilung vom
31. März 2004 werden seine dienstlichen Leistungen zehnmal mit der der Stufe „6“
(„übertreffen sehr deutlich die Anforderungen“), zweimal mit der Stufe „5“ („übertref-
fen erheblich die Anforderungen“) sowie seine Eignung und Befähigung viermal mit
der Wertungsstufe „D“ beurteilt.
Aus der 1977 geschlossenen Ehe des Soldaten sind die Tochter C. sowie die Söhne
T. und S. hervorgegangen. Die Ehe ist zwischenzeitlich geschieden, nachdem die
Ehegatten seit April 2000 getrennt gelebt hatten.
Gemäß der Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung Nord, Außenstelle Kiel - Ge-
bührniswesen - vom 27./29. August 2003 erhält der Soldat Dienstbezüge nach der
Besoldungsgruppe A 9.
Im Zentralregisterauszug vom 2. April 2004 ist die im sachgleichen Strafverfahren im
Strafbefehlswege ergangene Verurteilung zu einer Geldstrafe vermerkt. Das Diszipli-
narbuch weist darüber hinaus sieben förmliche Anerkennungen aus, die ihm jeweils
wegen vorbildlicher Pflichterfüllung am 12. Oktober 1978, 30. April 1980, 20. August
1982, 2. Juni 1983, 30. Mai 1984, 4. Oktober 1985 und 30. April 1996 erteilt wurden.
II
1. In dem mit Verfügung des Amtschefs Streitkräfteamt vom 26. März 2001 nach An-
hörung der Vertrauensperson durch Aushändigung an den Soldaten am 5. April 2001
rechtswirksam eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren, das bis zum 26. März
- 4 -
2002 gemäß § 86 WDO ausgesetzt war, legte der Wehrdisziplinaranwalt mit seiner
Anschuldigungsschrift vom 3. September 2002 dem Soldaten folgenden Sachverhalt
als Dienstvergehen zur Last:
„Der Soldat hat anlässlich seiner Versetzung zum Deutschen Anteil Joint
Headquarter N. in K./Dänemark zum 01. Juli 1999, unter vorangegange-
ner Kommandierung vom 17. Mai bis 30. Juni 1999, in den Anträgen an
das Bundesamt für Wehrverwaltung vom 16. März 1999, 31. Mai 1999,
nochmals 31. Mai 1999, 30. Juli 1999 und 21. September 1999 sowie in
den Änderungsmeldungen vom 18. August 1999 und 28. September 1999
erklärt, dass seine Ehefrau B. und der gemeinsame Sohn T. mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft leben und mit ihm die Umzugsreise an den neu-
en Dienstort durchführen werden bzw. dass seine Ehefrau und sein Sohn
tatsächlich an den ausländischen Dienstort umgezogen sind, obwohl seine
Ehefrau und sein Sohn T. weder uneingeschränkt umzugswillig waren,
noch nach dem 01. August 1999 mit ihm umgezogen sind und auch nicht
mit ihm zusammen überwiegend am ausländischen Dienstort in einer ge-
meinsamen Wohnung gelebt haben.
Auf Grundlage dieser, von ihm mehrfach bestätigten, unzutreffenden An-
gaben wurde dem Soldaten bis zum 31. Januar 2001 durch das Bundes-
amt für Wehrverwaltung und die Wehrbereichsverwaltung I - Gebührnis-
wesen - Zahlungen von Auslandstrennungsgeld, Aufwandsentschädigung
für getrennte Haushaltsführung, Auslandszuschlag, Kaufkraftausgleich,
Auslandskinderzuschlag, Mietzuschuss, Ausstattungsbeitrag und Ausla-
gen für Auslandsumzugsreisen in Höhe von insgesamt DM 55.492,09 be-
willigt und ausgezahlt, obwohl ihm tatsächlich nur Zahlungen in Höhe von
31.692,17 zustanden. Dadurch ist dem Bund ein Schaden in Höhe von
DM 23.799,92 entstanden.“
Die Anschuldigung wurde im Rahmen der Darstellung des Ermittlungsergebnisses in
sieben Anschuldigungspunkten konkretisiert:
„(1) In seinem Antrag auf Zahlung von Auslandstrennungsgeld (ATG) und
Aufwandsentschädigung (AE) an das BAWV vom 31.05.1999 (ATG-Akte
Bl. 6, 7) gab der Soldat unter Ziffer 4b wahrheitswidrig an, dass seine Ehe-
frau und seine ledigen Kinder uneingeschränkt umzugswillig seien. Da-
durch bewirkte er, dass ihm das BAWV - PSZ 6 - mit Bescheid vom
16.06.1999 Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung für den
Zeitraum 17.05. bis 31.07.1999 bewilligte und die WBV I - Gebührnis-
wesen - Auslandstrennungsgeld in Höhe vom DM 987,59 und Aufwands-
entschädigung in Höhe von DM 2.297,56 auszahlte, auf die er keinen An-
spruch hatte (Beweismittelheft ES 7/79).
Durch das Verhalten des Soldaten erfolgte somit eine Überzahlung an
Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung in Höhe von DM
3.285,15.
(2) In seiner Erklärung zur Änderungsmeldung vom 18.08.1999 (Besol-
dungsakte Bl. 282) gab der Soldat wahrheitswidrig an, dass seine Ehefrau
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B. an den ausländischen Dienstort mitumgezogen sei. Dadurch bewirkte
er, dass ihm die WBV I - Gebührniswesen - für den Zeitraum vom
05.08.1999 bis 31.12.1999 Auslandszuschlag nach Anlage VI a zu § 55
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Höhe von DM 9.191,52 auf der
Grundlage gewährte, der Besoldungsempfänger bewohne am ausländi-
schen Dienstort eine gemeinsame Wohnung mit seinem Ehegatten und
der Ehegatte halte sich überwiegend dort auf. Bei wahrheitsgemäßen An-
gaben hätte dem Soldaten lediglich Auslandszuschlag nach Anlage VI b
zu § 55 BBesG in Höhe von DM 7.817,90 zugestanden (Beweismittelheft
ES 7/80).
Durch das Verhalten des Soldaten erfolgte somit eine Überzahlung an
Auslandszuschlag in Höhe von DM 1.373,62.
(3) Zusammen mit dem Auslandszuschlag wird gemäß § 54 BBesG ein
Kaufkraftausgleich gewährt, dessen Höhe von der des Auslandszuschla-
ges abhängig ist. Aufgrund seiner unzutreffenden Angaben, die zu der
Überzahlung des Auslandszuschlages führten, bewirkte der Soldat damit
zugleich, dass ihm durch die WBV I - Gebührniswesen - für den Zeitraum
vom 05.08.1999 bis 32.12.1999 ein Kaufkraftausgleich in Höhe von
DM 3.480,54 gewährt wurde, obwohl ihm bei wahrheitsgemäßen Angaben
ein Kaufkraftausgleich nur in Höhe von DM 3.346,60 zugestanden hätte
(Beweismittelheft ES 7/80).
Durch das Verhalten des Soldaten erfolgte somit eine Überzahlung an
Kaufkraftausgleich in Höhe von DM 133,94.
(4) In seinem Antrag auf Gewährung von Mietzuschuss vom 31.05.1999
(Beweismittelheft ES 8/82) gab der Soldat unter Punkt II.2. des Antrags-
formulars wahrheitswidrig an, dass zu seinem Haushalt am ausländischen
Dienstort seine Ehefrau und zwei Kinder gehörten.
Dadurch bewirkte er, dass ihm mit Bescheid BAWV - PSZ 6 - vom
11.06.1999 (Besoldungsakte Bl. 264) Mietzuschuss für die Wohnung am
ausländischen Dienstort auf der Grundlage bewilligt und im Zeitraum vom
01.08.1999 bis 31.01.2001 monatlich an ihn ausgezahlt wurde, dass vier
Personen in die Wohnung S. in V./Dänemark einziehen (Beweismittelheft
ES 8/104).
Durch das Verhalten des Soldaten erfolgte somit eine Überzahlung an
Mietzuschuss für den fraglichen Zeitraum in Höhe von DM 15.837,56 (Er-
mittlungsakte Bl. 99).
(5) In seinen Anträgen auf Gewährung von Auslandsumzugskostenvergü-
tung vom 16.03.1999 und 30.07.1999 (Umzugsakte Bl. 10, 44) gab der
Soldat jeweils unter Ziffer 5 des Antragsformulars wahrheitswidrig an,
dass seine Ehefrau B. und seine Kinder T. und S. bzw. seine Ehefrau B.
und sein Sohn T. mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten und mit ihm
die Umzugsreise an den neuen Dienstort durchführen würden. Dadurch
bewirkte er, dass ihm mit den Bescheiden des BAWV - PSZ 7 - vom
22.03.1999 und 11.11.1999 (Umzugsakte Bl. 13, 68) ein Ausstattungsbei-
trag in Höhe von insgesamt DM 6.110,00 bewilligt und ausgezahlt wurde.
Bei wahrheitsgemäßen Angaben hätte er nur einen Betrag in Höhe von
DM 4.888,00 erhalten (Beweismittelheft ES 9/123).
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Durch sein Verhalten erfolgte somit eine Überzahlung an Ausstattungsbei-
trag in Höhe vom DM 1.222,00.
(6) In seinem Antrag auf Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise
nach § 4 AUV vom 21.09.1999 (Umzugsakte Bl. 60 - 62) gab der Soldat
unter Ziffer 2.1 des Antragsformulars wahrheitswidrig an, dass seine Ehe-
frau B. und sein Sohn T. an der Umzugsreise teilgenommen hätten, zu
seiner häuslichen Gemeinschaft gehörten und mit ihm am neuen Dienstort
wohnen würden. Dadurch bewirkte der Soldat, dass ihm mit Bescheid
BAWV - PSZ 7 - vom 11.11.1999 (Umzugsakte Bl. 68) eine Erstattung der
Auslagen für die Umzugsreise gemäß § 4 Abs. 1 AUV in Höhe von
DM 1.479,92 bewilligt und ausgezahlt wurde. Bei wahrheitsgemäßen An-
gaben hätte er nur einen Betrag in Höhe von DM 657,46 erhalten (Be-
weismittelheft ES 9/123).
Durch sein Verhalten erfolgte somit eine Überzahlung an Erstattung der
Auslagen für die Umzugsreise in Höhe von 822,46.
(7) Letztlich gab der Soldat in seinem Antrag auf Gewährung von Aus-
landsumzugskostenvergütung vom 30.07.1999 (Umzugsakte Vl. 44) unter
Ziffer 5 sowie in seinem Antrag auf Erstattung der Auslagen für die Um-
zugsreise vom 21.09.1999 (Umzugsakte Bl. 60 - 62) unter Ziffer 2.2 an,
dass sein Sohn S. im Inland verblieben sei. Zusammen mit den wahr-
heitswidrigen Angaben in den Änderungsmeldungen vom 18.08.1999 und
28.09.1999 (Umzugsakte Bl. 282, 284), wonach seine Ehefrau und sein
Sohn T. an den ausländischen Dienstort mitumgezogen seien, bewirkte
der Soldat, dass ihm durch die WBV I - Gebührniswesen - ein Auslands-
kinderzuschlag gemäß § 56 Abs.1 Nr. 2 BBesG für seinen minderjährigen
Sohn S. auf der Grundlage gewährt wurde, dass dieser sich im Inland auf-
hält, ohne dass dort der Haushalt eines sorgeberechtigten Elternteils be-
steht. Dem Soldaten wurde hierdurch für den Zeitraum vom 05.08.1999
bis 31.12.1999 ein Auslandskinderzuschlag in Höhe von DM 1.125,19
ausgezahlt, auf den er keinen Anspruch hatte (Beweismittelheft ES 7/80).“
2. Das Amtsgericht B. erließ gegen den Soldaten am 25. Januar 2002 einen Strafbe-
fehl wegen Betruges, in dem auf eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je
40 € erkannt wurde. Der hiergegen durch den Soldaten erhobene Widerspruch wur-
de in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht B. am 26. März 2002 zurückge-
nommen.
3. Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den Soldaten am 15. Mai 2003
eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn in den Dienstgrad eines Haupt-
feldwebels herabgesetzt. Sie hat den in der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen
Sachverhalt aufgrund der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen als erwie-
sen angesehen; insbesondere habe nach Überzeugung der Kammer kein Familien-
umzug nach Dänemark stattgefunden. Der Soldat habe bedingt vorsätzlich gegen die
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Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und vorsätzlich gegen die Pflicht, in dienstlichen
Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG) und gegen die Pflicht zu
achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Darin liege ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG, für das er als Vorgesetzter
verschärft zu haften habe (§ 10 Abs. 1 SG).
Gegen dieses dem Soldaten am 1. Juli 2003 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger
mit Schriftsatz vom 1. August 2003 beim Truppendienstgericht Süd, eingegangen per
Fax am 1. August 2003, Berufung in vollem Umfange eingelegt.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
Die Kammer habe dem Soldaten zu Unrecht eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung
vorgeworfen. Der Familienumzug habe stattgefunden. Die damalige Ehefrau und der
Sohn T. seien grundsätzlich bereit gewesen, dem Soldaten nach Dänemark zu fol-
gen und hätten mit ihm ab Anfang August 1999 das in V./Dänemark angemietete
Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 170 m
2
bewohnt. Sie hätten die Umzugsreise
nach Dänemark mitgemacht und sich am neuen Wohnort auch aufgehalten. Sie hät-
ten sich dort auch bei der zuständigen Meldebehörde angemeldet und hätten einen
dänischen Meldeausweis erhalten. Selbst wenn man mit der Truppendienstkammer
davon ausginge, ein Familienumzug habe nicht stattgefunden, könne die angegriffe-
ne Entscheidung keinen Bestand haben, da auf das subjektive Vorstellungsbild des
Soldaten abzustellen sei, welches von der Überzeugung geprägt gewesen sei, einen
Familienumzug ordnungsgemäß durchgeführt zu haben. Es liege allenfalls eine fahr-
lässige Verletzung der Dienstpflichten vor. Aus dem den Beurteilungen und den sie-
ben förmlichen Anerkennungen zu entnehmenden Persönlichkeits- und Charakterbild
des Soldaten werde zudem deutlich, dass er sich weder auf Kosten des Dienstherrn
absichtlich habe bereichern wollen noch dies billigend in Kauf genommen habe. An-
gesichts dessen erscheine unter Würdigung aller Umstände selbst die Verhängung
eines Beförderungsverbots als zu hart.
In der Berufungshauptverhandlung haben der Verteidiger und der Bundeswehrdiszip-
linaranwalt übereinstimmend Freispruch für den Soldaten beantragt.
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III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115
Abs. 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2. Da das Rechtsmittel des Soldaten ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt
seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen
der Anschuldigung (§ 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuld-
feststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergeben-
den Folgerungen zu ziehen sowie gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlech-
terungsverbots (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die ange-
messene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
3. Die Berufung des Soldaten ist begründet.
a) Aufgrund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden kann, der gemäß
§ 91 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungs-
hauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke (insbesondere der Aus-
landstrennungsgeldakte, Umzugsakte, Besoldungsakte des Soldaten und des Be-
weismittelheftes der Abteilung ES des Bundesministeriums der Verteidigung) sowie
der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Regierungsamtsrat P.,
Oberstleutnant S. und Kapitänleutnant M. steht zur Überzeugung des Senats folgen-
der Sachverhalt fest:
Nachdem dem Soldaten Anfang des Jahres 1999 die Planungsabsicht der Stamm-
dienststelle des Heeres bekannt gegeben worden war, ihn nach Dänemark zu ver-
setzen, wurde im Familienkreis beratschlagt, ob die Familie teilweise oder insgesamt
mit umziehen wolle und könne. Zu diesem Zweck wurden Informationen über das
dänische Schulwesen und Förderungsmöglichkeiten eingeholt sowie Gespräche mit
in vergleichbarer Lage befindlichen Familien geführt. Schließlich gelangte man zum
Ergebnis, dass nach einer Versetzung des Soldaten der Familienwohnsitz von K.,
Hochweg 6 a, an den neuen Dienstort nach Dänemark verlegt werden sollte. Die
damalige Ehefrau des Soldaten und der älteste Sohn T., der nach dem Ablegen des
Abiturs zum Wintersemester 1999/2000 an einer deutschen Universität ein Studium
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aufnehmen, aber weiterhin im elterlichen Haushalt leben wollte, sollte zusammen mit
dem Soldaten nach Dänemark umziehen. Die damalige Ehefrau des Soldaten war
seit 1989 in dem vom Kreisverband K. der Arbeiterwohlfahrt (AWO) in R. betriebenen
Durchgangswohnheim für Aus- und Übersiedler als Verwaltungsangestellte/Leiterin
mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden tätig. Ab Januar 2000 sollte
keine Belegung des Wohnheims mehr erfolgen; die Mitarbeiter sollten bis zum 30.
Juni 2000 lediglich noch Kontrolldienste und Auflösungsarbeiten verrichten. Die da-
malige Ehefrau des Soldaten wollte ungeachtet des Umzuges nach Dänemark ihren
Arbeitsvertrag bis zum 30. Juni 2000 weiterhin erfüllen und nach der Verlegung des
Familienwohnsitzes von Dänemark aus nach Ku.R. pendeln. Ferner wollte sie ihre
bereits begonnene Ausbildung zur Heilpraktikerin mit der Ablegung der Prüfung Ende
des Jahres 1999 beenden. Auch hinsichtlich des Sohnes S. wurde ein Umzug an den
neuen Familienwohnsitz erwogen. Schließlich kam man jedoch überein, dass S. ein
Schulwechsel nach Dänemark nicht zugemutet werden konnte und dass er deshalb
weiterhin die Realschule bis zum Erwerb der mittleren Reife in Deutschland besu-
chen und dabei von seiner älteren, bereits verheirateten und nicht mehr im Haushalt
der Eltern lebenden Schwester C. sowie einer Tante betreut werden sollte.
In der Zeit vom 11. bis zum 16. April 1999 reiste der Soldat mit seiner damaligen
Ehefrau zum Suchen und Besichtigen einer neuen Familienwohnung an den künfti-
gen Dienstort nach V./Dänemark. Zusammen wählten sie das anzumietende Wohn-
grundstück in V., S. 15 (Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 170 m
2
ein-
schließlich Wintergarten, zwei Garagen und einer Grundstücksfläche von ca.
2.000 m
2
) aus. Der Mietvertrag wurde vom Vermieter am 22. April und vom Soldaten
am 29. April 1999 unterzeichnet.
Der Soldat beauftragte mit der Durchführung des Umzuges die internationale Möbel-
spedition K.. Für den in der Zeit vom 2. bis 6. August 1999 von K. nach V. erfolgten
Umzug stellte sie unter dem 6. August 1999 eine Rechnung über 20.631,60 DM
(12.219,01 €) aus. Nach Verladen des Umzugsgutes fuhren er sowie seine damalige
Ehefrau und der Sohn T. am 3./4. August 1999 von K. aus an den neuen Wohnort in
V., wobei nach seinen Angaben er mit seiner Frau in F. im Hotel „F. Hof“ und der
Sohn T. bei der in F. wohnenden Großmutter zwischenübernachteten.
Ausweislich der Rechnung der Möbelspedition vom 6. August 1999 hatte das von K.
nach V. transportierte Umzugsgut ein Volumen von 100,7 m
3
. Es umfasste nach der
„Umzugsgutliste“ Einrichtungsgegenstände des Wohnzimmers/Esszimmers (eine
- 10 -
Brücke, drei Deckenlampen, einen Fernseher mit Tisch, einen Schaukelstuhl, einen
Hocker, eine Couchgarnitur mit sechs Sitzen, eine Stehlampe, eine Stereoanlage,
sechs Stühle, ein Büffet, vier Tische, eine Vitrine, einen Videorecorder, drei Gardi-
nenleisten, einen Kamin sowie 26 Umzugskartons), aus dem Schlafzimmer zehn
Kleiderbehältnisse und 22 Umzugskartons, Einrichtungsgegenstände aus der Küche
(drei Deckenlampen, eine Eckbank, eine Geschirrspülmaschine, einen Herd, Kü-
chenschrankober- und -unterteile, einen Kühlschrank, drei Stühle, einen Tisch, eine
Waschmaschine, zwei Regale und 24 Umzugskartons), aus dem Arbeitszimmer (drei
Aktenschränke, einen Computer, eine Deckenlampe, zwei Schreibtische, einen
Schreibtischstuhl, einen Sitzball, zwei Regale und 36 Umzugskartons), aus den Kin-
derzimmern (eine Anbauwand, drei Einzelbetten jeweils mit Bettzeug, ein Bild, drei
Deckenlampen, eine Stehlampe, einen Schrank, zwei Schreibpulte, ein Regal, einen
Stuhl, zwei Teppiche, zwei Fernseher, einen Computer, sechs Kleiderbehältnisse
und 30 Umzugskartons), aus Diele/Bad (drei Deckenlampen, eine Hut-, drei Kleider-
ablagen, einen Schrank und zwölf Umzugskartons) sowie aus Keller/Speicher/Garten
(ein Bügelbrett, diverse Gartengeräte, einen Gartengrill, sieben Klappstühle und
Klapptisch, zwei Leitern, einen Rasenmäher, eine Kiste, eine Schubkarre, eine Liege,
ein Paar Ski, einen Sonnenschirm, einen Staubssauger, ein Gartenhaus, fünf Pflan-
zen, zwei „Bauchtrainer“ und 22 Umzugskartons). Im Wohnhaus in K., das baldmög-
lichst vermietet werden sollte, verblieben nach den Angaben des Soldaten die Ein-
bauküche, die Badezimmereinrichtung sowie zwei Einzelbetten, Esstisch und zwei
oder drei Stühle. Ausweislich der Rechnung der Firma K. vom 6. August 1999 in
Verbindung mit dem schriftlichen Auftrag vom 27. Juli 1999 und der Umzugsliste vom
24. Juli 1999 wurde im Lager der Firma K. in Z. weiteres Mobiliar aus dem Eigenheim
der Eheleute eingelagert, und zwar 69 Raumeinheiten aus dem Schlafzimmer (ein
Doppelbett, Bettzeug, eine Deckenlampe, eine Kommode, zwei Nachttische, ein
Schrank und ein Tisch) sowie 95 Raumeinheiten an Einrichtungsgegenständen aus
Diele/Bad (eine Deckenlampe, eine Hut-/Kleiderablage, drei Schränke, ein Spiegel,
eine Gardinenleiste, ein Besenschrank, ein Regal, ein Schrank, ca.
20 Umzugskartons). In der Folgezeit pendelte die damalige Ehefrau des Soldaten,
die sich - ebenso wie der Sohn T. - nach der Ankunft in V. bei der zuständigen däni-
schen Meldebehörde angemeldet hatte, zwischen V./Dänemark einerseits und ihrer
Arbeitsstelle in Ku.-R. andererseits. An Urlaubstagen und freien Tagen sowie an
mehreren Wochenenden hielt sich die damalige Ehefrau des Soldaten im angemiete-
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ten Haus in V./ Dänemark auf. Sohn T. begann zum Wintersemester 1999/2000 ein
Studium in Deutschland.
Im Frühjahr 2000 entschied sich die damalige Ehefrau des Soldaten, sich von dem
Soldaten zu trennen und nicht mehr an den Wohnsitz in V./Dänemark zu fahren.
Nachdem sie vom 1. Juni 1999 bis zum 8. Mai 2000 mit erstem Wohnsitz in W. und
mit zweitem Wohnsitz in K. gemeldet war, meldete sie sich ausweislich der vorlie-
genden Aufenthaltsbescheinigung vom 11. Juli 2000 am 8. Mai 2000 nach F. um.
aa) Zu Anschuldigungspunkt 1 (Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädi-
gung)
Mit Erstbewilligungsantrag vom 31. Mai 1999 beantragte der Soldat unter Hinweis
auf die unter dem 4. Februar 1999 ergangene und am 1. April 1999 ausgehändigte
Zusage der UKV die Gewährung von Auslandstrennungsgeld (ATG) wegen Kom-
mandierung und Versetzung vom Inland in das Ausland. Dabei gab er unter Nr. 4 b
an, er selbst „und die in Nr. 3 b genannten Personen“ seien „uneingeschränkt um-
zugswillig“. Unter Nr. 3 b hatte er angegeben, in seinem Haushalt lebten außer ihm
drei Personen, nämlich seine Ehepartnerin und zwei Kinder. Ferner gab er an, trotz
uneingeschränkter Umzugswilligkeit werde der Umzug an den neuen Dienstort vor-
aussichtlich erst im August 1999 erfolgen können, weil die neue Wohnung erst zum
1. August 1999 habe angemietet werden können und bis zum 31. Juli 1999 noch be-
legt sei; als weiteren Hinderungsgrund vermerkte er: „Besuch der Schule meines
Sohnes bis Juli“. Auf den Antrag vom 31. Mai 1999 hin bewilligte das Bundesamt für
Wehrverwaltung (BAWV) mit Bescheid vom 16. Juni 1999 für die Dauer des am neu-
en Dienstort bestehenden Wohnungsmangels für die Zeit vom 18. Mai bis zum
31. Juli 1999 ATG und Aufwandsentschädigung (AE). Die Wehrbereichsverwaltung
(WBV) I - Gebührniswesen - setzte mit Bescheid vom 29. Juni 1999 das ATG für die-
sen Zeitraum vom 18. Mai bis 31. Juli 1999 auf 1.334,15 DM fest, wovon 987,59 DM
zur Auszahlung gebracht wurden. Ferner zahlte sie für den genannten Zeitraum AE
in Höhe von 2.297,56 DM aus.
bb) Zu Anschuldigungspunkt 2 (Auslandszuschlag)
In der „Änderungsmeldung Soldaten“ gab der Soldat unter dem 18. August 1999 an,
er sei von K. nach V./Dänemark umgezogen. „Verladetag“ am bisherigen Wohnort
sei der 2. August 1999, „Ausladetag“ am neuen Wohnort der 4. August 1999 gewe-
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sen. In der Rubrik „Namen der mit umgezogenen Familienangehörigen“ trug er ein:
„B. (Ehefrau)“. Im Abschnitt „II. Änderungsanweisung“ ist handschriftlich eingetragen:
„Sohn S. verbleibt im Inland und wohnt bei Freunden“. Daraufhin zahlte die WBV I für
die Zeit vom 5. August 1999 bis 31. Dezember 1999 Auslandszuschlag gemäß § 55
Abs. 2 i.V.m. Anl. VI a BBesG in Höhe von 9.191,52 DM aus. Aufgrund des Beschei-
des vom 14. Dezember 1999 stellte die WBV I die weiteren Zahlungen mit Wirkung
vom 1. Januar 2000 ein.
cc) Zu Anschuldigungspunkt 3 (Kaufkraftausgleich)
Zusammen mit dem Auslandszuschlag gewährte die WBV I dem Soldaten gemäß
§ 54 BBesG für die Zeit vom 5. August bis 31. Dezember 1999 einen Kaufkraftaus-
gleich in Höhe vom 3.480,54 DM.
dd) Zu Anschuldigungspunkt 4 (Mietzuschuss)
Unter dem 31. Mai 1999 beantragte der Soldat die Gewährung von Mietzuschuss
nach § 57 BBesG. Dabei gab er unter Abschnitt II 2 an, zum „Haushalt am ausländi-
schen Dienstort“ gehörten seine Ehefrau sowie zwei männliche Kinder im Alter von
15 und 21 Jahren. Mit Bescheid vom 11. Juni 1999 bewilligte ihm das BAWV darauf-
hin dem Grunde nach Mietzuschuss gemäß § 57 BBesG. Unter II. heißt es in diesem
Bescheid u.a. hinsichtlich der angemieteten Wohnung in „S. 15, V.: Größe:
170 m
2
/H/Zimmer: 3/Pers: 4“. Als zu berücksichtigende Miete wurden 10.000 DKr, als
Mietobergrenze 10.400 DKr zugrunde gelegt. Die Berechnung des Mietzuschusses
erfolgte durch die WBV I, die diesen mit Bescheid vom 29. Juni 1999 für die Zeit ab
1. August 1999 auf monatlich 1.797,69 DM und mit Bescheid vom 4. November 1999
für die Zeit ab 1. Dezember 1999 auf monatlich 1.778,83 DM festsetzte. Für den Zeit-
raum vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2000 wurde ein Mietzuschuss in Höhe von
insgesamt 20.917,04 DM gezahlt.
ee) Zu Anschuldigungspunkt 5 (Ausstattungsbeitrag)
Unter dem 16. März 1999 stellte der Soldat einen „Antrag auf Gewährung von Aus-
landsumzugskostenvergütung“. Unter Nr. 5 dieses Antrages gab er u.a. an, „nach-
stehende Personen“ lebten mit ihm in häuslicher Gemeinschaft und würden mit ihm
„die Umzugsreise an den neuen Dienstort“ durchführen: „Ehefrau B.; Kinder: 1. T.
(GWDL bis 30.06.99), 2. S.“. In der Rubrik „Folgende zu meiner häuslichen Gemein-
- 13 -
schaft gehörende Kinder, die mit mir bzw. mit meinen Familienangehörigen an den
neuen Dienstort gereist sind bzw. reisen werden, halten sich nur vorübergehend dort
auf (z.B. während der Schul- oder Semesterferien): T.: nein; S.: ja“.
Mit Bescheid vom 22. März 1999 bewilligte das BAWV dem Soldaten auf diesen An-
trag u.a. einen Ausstattungsbeitrag nach der Auslandsumzugskostenverordnung
(AUV) in Höhe vom 3.055,00 DM.
Unter dem 30. Juli 1999 stellte er beim BAWV erneut einen „Antrag auf Gewährung
von Auslandsumzugskostenvergütung“. Diesmal gab er unter der Nr. 5 als „nachste-
hende Personen“, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten und mit ihm die
Umzugsreise an den neuen Dienstort durchführen würden, an: „Ehefrau B., Kinder:
1. T. 18.07.78“. Die zunächst handschriftlich weiter eingetragenen Kinder „2. S.“ und
„3. C.“ wurden mittels Durchstreichens wieder ausgetragen. In seinem Antrag auf
Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise vom 21. September 1999 gab der Sol-
dat unter anderem an, neben seiner damaligen Ehefrau sei sein Sohn T. an den
neuen Dienstort mit umgezogen und wohne hier. Im Inland seien die zu seiner häus-
lichen Gemeinschaft gehörenden Kinder C. und S. verblieben.
Mit Bescheid vom 11. November 1999 wurde der Ausstattungsbeitrag unter Bezug-
nahme auf die Anträge vom 30. Juli 1999 und 21. September 1999 auf 3.055 DM
festgesetzt. Das BAWV zahlte an den Soldaten einen Ausstattungsbeitrag gemäß
§ 12 AUV in Höhe von insgesamt 6.110,00 DM aus.
ff) Zu Anschuldigungspunkt 6 (Auslagen für Auslandsumzugsreisen)
In seinem am 21. September 1999 beim BAWV gestellten Antrag auf Erstattung der
Auslagen für die Reise zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung
des Umzuges sowie für die Umzugsreise gab der Soldat unter Nr. 2.1 an, „an der
Umzugsreise“ hätten seine Ehefrau B. und sein Sohn Kind T., die beide zu seiner
häuslichen Gemeinschaft gehörten und mit ihm am neuen Dienstort wohnen würden,
teilgenommen. Unter Nr. 2.2 trug er ein, dass seine Tochter C. und sein Sohn S. im
Inland verblieben. Die Umzugsreise (Eintrag in Nr. 3.1) sei vom bisherigen Wohnort
K. zum neuen Wohnort durchgeführt worden.
Mit Bescheid vom 11. November 1999 bewilligte das BAWV dem Soldaten die Erstat-
tung der Auslagen für eine Reise zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges
nach § 4 Abs. 4 AUV in Höhe von 291,19 DM sowie die Erstattung der Auslagen für
- 14 -
die Umzugsreise nach § 4 Abs. 1 AUV in Höhe von 1.479,92 DM. Diese Beträge
wurden dem Soldaten anschließend auch ausgezahlt.
gg) Zu Anschuldigungspunkt 7 (Auslandskinderzuschlag)
Die WBV I gewährte dem Soldaten mit Wirkung ab 5. August 1999 die Zahlung eines
Auslandskinderzuschlages nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 BBesG. Der Bescheid befindet
sich zwar nicht bei den dem Gericht vorgelegten Akten. Der Soldat hat jedoch den
Bezug des Auslandskindergeldes für seinen Sohn S. für die Zeit vom 5. August bis
31. Dezember 1999 in Höhe von insgesamt 1.125,19 DM eingeräumt, sodass der
Senat keine Veranlassung zu diesbezüglichen Zweifeln hat. Die Auszahlung des
Auslandskinderzuschlages für den Sohn S. erfolgte durch die WBV I auf der Grund-
lage der Angaben des Soldaten im Antrag auf Gewährung von Auslandsumzugskos-
tenvergütung vom 30. Juli 1999 unter Nr. 5 sowie in seinem Antrag auf Erstattung
der Auslagen für die Reise zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchfüh-
rung des Umzuges und die Umzugsreise vom 21. September 1999 unter Nr. 2.2. Im
Antrag vom 30. Juli 1999 hatte der Soldat unter Nr. 5, wie oben in anderem Zusam-
menhang bereits festgestellt, auf die Frage nach zu seiner häuslichen Gemeinschaft
gehörenden Kindern, die „im Inland verblieben“ waren, seine Tochter C. und seinen
Sohn S. angegeben. Die weitere Frage, ob diese Kinder „beim Auslandskinderzu-
schlag nach dem BBesG berücksichtigt“ waren, beantwortete er jeweils durch An-
kreuzen der „Nein“-Rubrik. Im Antrag vom 21. September 1999 auf Erstattung von
Auslagen hatte er ebenfalls angegeben, dass seine Tochter C. und sein Sohn S. zu
seiner häuslichen Gemeinschaft gehörten und „im Inland/im Ausland verblieben“ sei-
en.
Der Senat hat keine Veranlassung zu weiteren Aufklärungen gesehen. Die vorste-
henden tatsächlichen Feststellungen sind auf der Grundlage der in den genannten
Beiakten befindlichen und zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung ge-
machten Unterlagen in Übereinstimmung mit dem Bundeswehrdisziplinaranwalt und
der Verteidigung getroffen worden. Auch der Soldat hat nicht in Abrede gestellt, dass
er die in den genannten Anträgen enthaltenen Angaben selbst in dieser Weise einge-
tragen und unterzeichnet hat.
- 15 -
b) Die hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 bis 7 vom Senat getroffenen tatsäch-
lichen Feststellungen lassen nicht erkennen, dass der Soldat bei seinen Angaben
seine Wahrheitspflicht nach § 13 Abs. 1 SG verletzt oder sonst gegen Dienstpflichten
verstieß.
aa) Anschuldigungspunkt 1 (Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung)
Die vom Soldaten in seinem Antrag vom 31. Mai 1999 unter Nr. 4 b gemachten An-
gaben, auf deren Grundlage das BAWV mit Bescheid vom 16. Juni 1999 ihm für den
Zeitraum vom 18. Mai bis 31. Juli 1999 ATG und AE für getrennte Haushaltsführung
bewilligte, waren entgegen dem in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf
wahrheitsgemäß.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BUKG i.V.m. § 5 Abs. 1 ATGV wird ATG nach Zusage
der UKV (nur) gezahlt, wenn und solange der Berechtigte seit dem Tage des Wirk-
samwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der dienstlichen Maßnahmen
(Kommandierung und Versetzung) uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweis-
lich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebie-
tes oder aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen
kann. Da dem Soldaten die UKV zugesagt worden war ein Umzug an den neuen
Dienstort in K./Dänemark, in dessen Einzugsgebiet das ab 1. August 1999 angemie-
tete Einfamilienhaus in V. lag, erst Anfang August 1999 möglich war, hing die Be-
rechtigung zum Bezug des ATG für den Zeitraum vom 18. Mai bis 31. Juli 1999 nur
noch davon ab, ob „der Berechtigte“ seit dem am 17. Mai 1999 in K./Dänemark er-
folgten Dienstantritt beim DDO DtA HQ B. „uneingeschränkt umzugswillig“ war. Von
der uneingeschränkten Umzugswilligkeit hing gleichermaßen auch die Zahlung der
AE nach der „Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundes-
beamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzun-
gen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins In-
land (AER)“ vom 15. Dezember 1997 (Anlage 1 zum Rundschreiben des Auswärti-
gen Amtes vom 22. Dezember 1997 und abgedruckt in Kopi-
cki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, Teil C Nr. 316, vgl. Abschnitt V
Satz 1 Nr. 1) ab.
Nach dem klaren Wortlaut der Regelung in § 12 Abs. 2 BUKG i.V.m. § 5 Abs. 1
ATGV kommt es für die Gewährung von ATG und die AE nach Abschnitt V AER al-
- 16 -
lein auf die Umzugswilligkeit des „Berechtigten“ an (so auch - allerdings ohne nähere
Begründung - im Urteil vom 30. Oktober 2003 - BVerwG 2 A 1.03 -
272 = IÖD 2004, 26>). Wer „Berechtigter“ für Leistungen nach dem Bundesumzugs-
kostengesetz und der Auslandstrennungsgeldverordnung ist, ist in § 1 Abs. 1 BUKG
und § 2 Abs. 1 ATGV definiert. Berechtigter ist danach u.a. der jeweilige am Aus-
landsdienstort eingesetzte Berufssoldat, nicht jedoch seine Familienangehörigen.
Leistungen werden nur ihm gewährt. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Zah-
lung einer AE in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung, was sich
aus Abschnitt I AER ergibt. Damit kommt es für die Gewährung von ATG und von AE
nicht auf die Umzugswilligkeit der Ehefrau und der Familienangehörigen an. Die Um-
zugsbereitschaft des Ehegatten und/oder der Kinder wird nicht vorausgesetzt (vgl.
dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 1968 - IV 643/66 -
er/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, § 2 TGV RNr. 45>). Allerdings be-
darf bei fehlender Umzugsbereitschaft zur häuslichen Gemeinschaft gehörender be-
rücksichtigungsfähiger Personen die Frage der uneingeschränkten Umzugswilligkeit
des Berechtigten besonders sorgfältiger Prüfung (so auch VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 29. Oktober 1968 - IV 643/66 - ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 28. November 1983 - 1 A 1245/81 -; Meyer/Fricke, a.a.O., RNr. 47).
„Uneingeschränkt umzugswillig“ ist der Berechtigte dann, wenn er die Absicht hat,
seinen Lebensmittelpunkt an den neuen Dienstort endgültig zu verlegen (Urteil vom
13. März 1980 - BVerwG 1 D 101.78 - ). Das Tatbe-
standsmerkmal der Umzugswilligkeit beschreibt eine innere, indiziell anhand objekti-
ver und subjektiver Kriterien zu ermittelnde Einstellung des versetzten oder abgeord-
neten Bediensteten (vgl. Urteil vom 23. November 1988 - BVerwG 6 C 68.86 -
;
Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., § 2 TGV RNr. 3). Dabei darf nicht isoliert auf Einzelaspek-
te (z. B. An- und Abmeldung bei Meldebehörden) abgestellt werden. Vielmehr sind
im Rahmen einer lebensnahen Gesamtbetrachtung alle erkennbaren Umstände zu
würdigen, aus denen auf die Ernsthaftigkeit des Willens des Berechtigten geschlos-
sen werden kann, seinen Lebensmittelpunkt am bisherigen Wohnort aufzugeben und
ihn an den neuen Dienstort bzw. in dessen Einzugsgebiet zu verlagern. Ist die Um-
zugswilligkeit des Ehepartners aufgrund konkreter Anhaltspunkte zweifelhaft oder ist
- 17 -
sie nicht vorhanden, kann dies allerdings Zweifel an der eigenen Umzugsbereitschaft
des Berechtigten begründen, insbesondere wenn etwa Kinder aus der Ehe hervor-
gegangen sind (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 1968 - IV
643/66 - ) und in der häuslichen Gemeinschaft leben. Der Bedienstete ist in
einem solchen Falle gegebenenfalls gehalten, durch eine dienstliche Erklärung
glaubhaft darzulegen, dass er ungeachtet der Umzugsweigerung seines Ehegatten
dennoch uneingeschränkt umzugsbereit ist. Ferner kommt es gerade in einem sol-
chen Falle darauf an, ob das tatsächliche Gesamtverhalten des Bediensteten seine
Absicht nachvollziehbar belegt, den Lebensmittelpunkt an den neuen Dienstort oder
in dessen Einzugsbereich zu verlegen. Sind dem Berechtigten Leistungen nach dem
Bundesumzugskostengesetz und der Auslandstrennungsgeldverordnung gewährt
worden und wird ihm anschließend im gerichtlichen Disziplinarverfahren vorgewor-
fen, er sei in Wirklichkeit nicht uneingeschränkt umzugswillig gewesen und habe
wahrheitswidrige Angaben gemacht, so muss ihm dies zweifelsfrei nachgewiesen
werden.
Im vorliegenden Falle kann dem Soldaten nicht widerlegt werden, dass sowohl er als
auch seine damalige Ehefrau im hier maßgeblichen Zeitraum vom 18. Mai bis
31. August 1999 uneingeschränkt umzugswillig waren.
Zwar ist der Soldat mit dem - zwischenzeitlich rechtskräftigen - Strafbefehl des Amts-
gerichts Bonn vom 25. Januar 2002 mit der Begründung zu einer Geldstrafe vom
90 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt worden, er habe wahrheitswidrig „nicht offen-
bart“, dass seine „Ehefrau und (die) … beiden Söhne nicht nach Dänemark mit um-
gezogen“ seien, sondern weiterhin in dem „Haus in K. wohnten“. Diese Erwägungen
des Strafbefehls vermögen jedoch für den Senat keine rechtliche Bindungswirkung
zu begründen. Denn nur eine durch strafrichterliches Urteil, nicht aber eine durch
Strafbefehl erfolgte Verurteilung begründet die Bindungen nach § 84 Abs. 1 Satz 1
WDO (stRspr., vgl. zuletzt Urteile vom 11. Juli 2002 - BVerwG 2 WD 3.02 - und vom
1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 34.02 - ), sodass sich die
Frage eines Lösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO vorliegend nicht
stellt.
- 18 -
Der Soldat hat seine Umzugsbereitschaft nicht nur in seinem Antrag vom 31. Mai
1999 erklärt und in seiner dienstlichen Erklärung vom 24. Januar 2000 ausdrücklich
bekräftigt. Vielmehr sind seine Ehefrau und sein Sohn T. zusammen mit ihm auch
- in Realisierung dieser bekundeten Absicht - tatsächlich am 2./4. August 1999 vom
bisherigen Wohnort in K. an den neuen Wohnort V. in Dänemark umgezogen.
Ein Soldat oder Beamter ist mit seinen Familienangehörigen im Sinne der umzugs-
kostenrechtlichen Regelungen an einen anderen Wohnort umgezogen, wenn er den
Lebensmittelpunkt seiner Familie am früheren Wohnort aufgegeben und ihn an den
neuen Ort verlegt hat, also die häusliche Gemeinschaft am neuen Ort fortgesetzt hat.
Ist der tatsächliche Schwerpunkt des Familienlebens endgültig an den neuen Ort ver-
lagert worden, dann ist der Umzug vollzogen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob
der Umziehende an seinem bisherigen Wohnort oder sonst wo weiterhin Einrichtun-
gen unterhält, die ihm, seiner Familie oder bestimmten Familienangehörigen das we-
nigstens vorübergehende Wohnen dort ermöglichen. Insoweit ist es auch unerheb-
lich, ob und in welchem Umfange der Bedienstete eine Wohnung oder Mobiliar an
dem alten Wohnort zurückgelassen hat und wie weit sich darin das Familienleben
weiterhin zeitweilig oder vorübergehend abspielen soll. Entscheidend für die Erfül-
lung der objektiven Voraussetzungen eines Umzuges ist allein die Tatsache, dass er
die Wohnung am neuen Wohnort mit einer Einrichtung versieht, die objektiv ihm und
seinen Familienangehörigen uneingeschränkt das Wohnen ermöglicht und dass er
diese Wohnung subjektiv in der Absicht bezieht, dass dies der Mittelpunkt des Fami-
lienlebens sein soll, an dem die Familienmitglieder - ungeachtet ihrer beruflichen und
sonstigen auswärtigen Verpflichtungen und Betätigungen - zusammenkommen, woh-
nen und gemeinsam leben (Urteil vom 13. März 1980 - BVerwG 1 D 101.78 -
[348 f.]>). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Soweit in der Anschuldigungsschrift die uneingeschränkte Umzugswilligkeit und der
erfolgte Umzug mit der Erwägung verneint worden sind, die damalige Ehefrau des
Soldaten sei in Deutschland auch nach August 1999 weiterhin einer Vollzeitbeschäf-
tigung nachgegangen und habe „überwiegend in dem gemeinsamen Eigenheim der
Familie in K.“ gelebt, vermag dem der Senat - in Übereinstimmung mit dem Bundes-
wehrdisziplinaranwalt und der Verteidigung - auf der Grundlage der in der Beru-
fungshauptverhandlung getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Denn mit dem
- 19 -
Anfang August 1999 erfolgten Umzug ist die in dem davor liegenden Zeitraum ab
18. Mai 1999 bestehende Umzugswilligkeit des Berechtigten in die Tat umgesetzt
worden. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfange die damalige Ehefrau des
Soldaten wegen noch fortdauernder Beschäftigung beim AWO Kreisverband Ku. und
ihrer Ausbildung zur Heilpraktikerin immer wieder an den alten Wohnort zurückfuhr
und sich dort aufhielt. Ebenso ist es im Hinblick auf den Vollzug des Umzuges nicht
entscheidend, dass die damalige Ehefrau nach den vom Bundesministerium der Ver-
teidigung - Abteilung ES - getroffenen Feststellungen vom 1. Juni 1999 bis zum
8. Mai 2000 mit erstem Wohnsitz in W. und mit zweitem Wohnsitz in K. gemeldet war
sowie dass sie ab dem 8. Mai 2000 ihren Wohnsitz nach F. verlegte.
Eine An- oder Ummeldung beim Einwohnermeldeamt lässt per se keinen sicheren
Rückschluss auf die Beantwortung der Frage zu, ob der Bedienstete (und/oder sein
Ehegatte) im tatsächlichen Sinne den Mittelpunkt des Familienlebens von einem Ort
an einen anderen verlagert und damit einen Umzug vollzogen hat (vgl. dazu Urteil
vom 13. März 1980 - BVerwG 1 D 101.78 - ). Es kann dem Soldaten
nicht widerlegt werden, dass die zum 1. Juni 1999 erfolgte Anmeldung seiner dama-
ligen Ehefrau beim Einwohnermeldeamt W. allein aus „ausbildungstechnischen
Gründen“ (Ausbildung zur Heilpraktikerin) erfolgte, was im Übrigen auch ausweislich
des vom Zeugen P. verfassen Aktenvermerks vom 13. Juli 2000 durch den Ge-
schäftstellenleiter des AWO Kreisverbandes Ku. betätigt wurde. Die ab 8. Mai 2000
erfolgte weitere Ummeldung der damaligen Ehefrau nach F. ist ohnehin im vorlie-
genden Verfahren schon deshalb ohne Bedeutung, weil sie außerhalb des hier maß-
geblichen Zeitraumes und zudem auch erst nach der Trennung des Soldaten von
seiner Ehefrau erfolgte.
In objektiver Hinsicht ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen (Rechnung nebst
Umzugsliste der Möbelspedition), dass der weit überwiegende Teil des Mobiliars und
Hausrats, der sich in dem vom Soldaten und seiner Familie zuvor in K. bewohnten
Eigenheim befand, Anfang August 1999 tatsächlich in das angemietete Wohnhaus in
V./Dänemark, S. 15, verbracht wurde. Im Wohnhaus in K. blieben - neben der Ein-
bauküche - nur relativ wenige Einrichtungsgegenstände zurück; in geringfügigem
Maße wurden Einrichtungsgegenstände aus dem Schlafzimmer sowie aus Bad/Diele
zudem von dem Speditionsunternehmen in einem Lager in Z. eingelagert, da dieses
- 20 -
Mobiliar nach der glaubhaften Einlassung des Soldaten am neuen Wohnort nicht be-
nötigt wurde oder nicht verwendet werden konnte. Das Anfang August 1999 in
V./Dänemark bezogene Einfamilienhaus war nach seiner Beschaffenheit (170 m
2
Wohnfläche, drei Zimmer, Wintergarten, zwei Garagen, 2.000 m
2
Grundstück) und
mit dem dorthin verbrachten Mobiliar auch geeignet, dem Soldaten und seinen Fami-
lienangehörigen das Wohnen und Zusammenleben uneingeschränkt zu ermöglichen.
Schließlich wurde dieses Haus nach den unwiderlegten Einlassungen des Soldaten
und den Angaben seiner damaligen Ehefrau auch in der Absicht bezogen, dort wäh-
rend der auf ca. zwei Jahre angelegten Dauer der Versetzung an den Standort K. mit
der Familie wohnen zu bleiben.
Dafür, dass insbesondere auch die damalige Ehefrau Anfang August 1999 mit um-
zog, spricht ferner, dass das Wohnhaus anlässlich der im April 1999 vom Soldaten
und ihr durchgeführten Wohnungsbesichtungsreise gemeinsam für diesen Zweck
ausgewählt wurde. Hätte der Soldat nur für sich allein eine Wohnung an seinem
neuen Dienstort bzw. in dessen Einzugsbereich beziehen wollen, hätte es keinen
Sinn gemacht, ein solch relativ großes Haus mit einer Wohnfläche von 170 m
2
und
einem Grundstück von ca. 2.000 m
2
zu einer monatlichen Miete von 10.000 DKr an-
zumieten. Für eine Einzelperson wäre dieses räumlich zu groß und angesichts der
Einkommensverhältnisse des Soldaten für ihn auch zu teuer gewesen.
Der tatsächlich Anfang August 1999 erfolgte (Mit-)Umzug der damaligen Ehefrau und
des Sohnes T. nach V./Dänemark wird auch dadurch belegt, dass beide sich aus-
weislich der vorgelegten Bescheinigung dort bei den zuständigen Behörden anmel-
deten und - mit Erfolg - um eine Aufenthaltsgenehmigung nachsuchten. Der Soldat
hat zudem in seiner bereits erwähnten dienstlichen Erklärung vom 24. Januar 2000
ausdrücklich bestätigt, dass seine damalige Ehefrau im August 1999 „mit nach Dä-
nemark umgezogen“ war; zwar sei seine (damalige) Ehefrau immer noch in Deutsch-
land beschäftigt; sie verlasse die Wohnung in V. jedoch immer nur vorübergehend,
um ihrer Beschäftigung nachzugehen, und jeweils mit der Absicht, alsbald zurückzu-
kehren, „sofern sie ihre Beschäftigung erledigt hat“; das Gleiche gelte auch für sei-
nen Sohn T., der zwischenzeitlich ein Studium aufgenommen habe; sein Sohn S.
besuche dagegen die vorletzte Klasse der Realschule in Ku., da es in V. und Umge-
bung keine „dementsprechende Schule“ gebe; für ihn und seine Familie („für uns“)
- 21 -
sei der Lebensmittelpunkt V.; sein Sohn T. habe „keinen Rückumzug nach Deutsch-
land getätigt“. Auch die damalige Ehefrau des Klägers bestätigte in ihrer der Polizei-
inspektion Ku. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren übersandten schriftlichen
Zeugenaussage vom 18. Oktober 2001 diesen Sachverhalt, insbesondere den An-
fang August 1999 erfolgten Umzug ausdrücklich. Auch sie legte dar, dass man sei-
nerzeit nach reiflicher Überlegung beschlossen hätte, dass lediglich der jüngere
Sohn S. in Deutschland bei der erwachsenen Tochter C. bleiben sollte; dagegen soll-
te der älteste Sohn T. „mit nach Dänemark gehen“; sie selbst habe „pendeln“ wollen,
da sie bis zu der für Juni 2000 vorgesehenen Schließung des Wohnheimes, in dem
sie beschäftigt war, und bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als Heilpraktikerin ihren
beruflichen Verpflichtungen habe nachkommen wollen; sie habe deshalb bis zu der
im April 2000 erfolgten Trennung von dem Soldaten „viele Wochenenden und …
(den) Urlaub in Dänemark“ verbracht und „auch an offiziellen Veranstaltungen teilge-
nommen“; bei dem Vorstellungsgespräch mit den Vorgesetzten des Soldaten in Dä-
nemark sei „dieses Modell auch deutlich erklärt“ worden; die eheliche Lebensge-
meinschaft sei „erst im April 2000 beendet“ worden.
Der Umstand, dass der Soldat auf das Anhörungsschreiben des BAWV vom
21. September 2000 hin mit Schreiben vom 20. Oktober 2000 diesem mitteilte, seine
Familie lebe (nach wie vor) „überwiegend in Dänemark“ und „bewohne(…) das an-
gemietete Haus gemeinsam“ mit ihm, enthielt nach seinem objektiven Erklärungswert
zwar offenkundig unrichtige Angaben, sodass der Soldat dadurch (möglicherweise)
insoweit seiner Wahrheitspflicht nicht genügte. Im Rahmen der Berufungshauptver-
handlung hat der Senat nicht feststellen können, wie es zu diesen Angaben kam und
ob der Soldat damit subjektiv wirklich zum Ausdruck bringen wollte, er bewohne das
angemietete Haus (auch) am 20. Oktober 2000 nach wie vor gemeinsam mit seiner
damaligen Ehefrau und seinem Sohn T.. Dies bedarf hier jedoch keiner näheren Prü-
fung und Entscheidung, da das Verhalten des Soldaten hinsichtlich dieses Schrei-
bens vom 20. Oktober 2000 im vorliegenden Verfahren nicht angeschuldigt worden
ist. Im Übrigen hat der Soldat in jenem Schreiben vom 20. Oktober 2000 noch einmal
ausdrücklich bestätigt, dass er im Jahre 1999 mit seiner Familie „nach V. in Däne-
mark umgezogen“ sei.
- 22 -
Sonstige Umstände, die gegen die im Zeitraum vom 18. Mai bis 31. August 1999 be-
stehende Umzugswilligkeit des Soldaten sowie gegen den Anfang August 1999 er-
folgten Umzug nach V. sprechen, sind nicht ersichtlich. Dies hat auch der Bundes-
wehrdisziplinaranwalt in Übereinstimmung mit der Verteidigung in der Berufungs-
hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt.
Angesichts dessen ist der Soldat von dem von Anschuldigungspunkt 1 erfassten
Vorwurf freizustellen.
bb) Anschuldigungspunkt 2 (Auslandszuschlag)
Der Soldat ist auch von dem ihm im Anschuldigungspunkt 2 gemachten Vorwurf frei-
zustellen, er habe durch wahrheitswidrige Angaben in seiner Änderungsmeldung
vom 18. August 1999 zu Unrecht für den Zeitraum vom 5. August bis 31. Dezember
1999 Auslandszuschlag nach Anlage VI a zu § 55 BBesG in Höhe vom 9.191,52 DM
erwirkt.
Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG erhalten den Auslandszuschlag nach Anlage VI a
„verheiratete … Soldaten, die mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine
gemeinsame Wohnung haben“. Verheiratete Soldaten mit eigenem Hausstand, de-
ren Ehegatten am ausländischen Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder
diesen wieder aufgegeben haben, erhalten dagegen gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 4 BBesG
lediglich den - niedrigeren - Auslandszuschlag nach Anlage VI b. Entscheidend für
die Gewährung des - höheren - Auslandszuschlages nach Anlage VI a ist mithin,
dass der Soldat mit seiner Ehefrau im maßgeblichen Zeitraum (hier: 5. August bis
31. Dezember 1999) am ausländischen Dienstort (einschließlich dessen Einzugsge-
biets) eine „gemeinsame Wohnung“ im Sinne der gesetzlichen Regelungen hatte.
Das Bundesbesoldungsgesetz selbst enthält keine Legaldefinition dieses Tatbe-
standmerkmals. Aus dem Regelungszusammenhang, der Entstehungsgeschichte
und dem daraus ableitbaren Zweck der gesetzlichen Regelung folgt jedoch, dass
eine „gemeinsame Wohnung“ von Eheleuten dann vorliegt, wenn die Wohnung für
beide Ehepartner nach Zuschnitt und Einrichtung geeignet ist, als Mittelpunkt der
privaten Lebensführung zu dienen, und auch dementsprechend gemeinsam genutzt
wird. Dies setzt die Aufgabe des vorhergehenden gemeinsamen Lebensmittelpunk-
tes ebenso voraus wie ein nicht dauerndes Getrenntleben der Eheleute. Außerdem
darf für keinen der Ehegatten ein anderer Ort als Lebensmittelpunkt vorhanden sein
- 23 -
(vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2002 - 1 A 2416/00 -
2002, 291>). Denn der erhöhte Auslandszuschlag findet seine Rechtfertigung in den
besonderen finanziellen und immateriellen Belastungen, die die Eheleute auf sich
nehmen müssen, wenn sie gemeinsam am ausländischen Dienstort wohnen. Die
Berücksichtigung der berufstypischen Mehrbelastungen und die besondere Situation
der Ehegatten im Auslandsdienst waren Anlass für den Gesetzgeber, deren Beiträge
zur Bewältigung dienstlicher Aufgaben im Ausland und deren Einschränkung der ei-
genen Berufsausübung durch den höheren Auslandszuschlag auszugleichen (vgl.
Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Dienst- und Besoldungsrechtli-
chen Begleitgesetzes zum Gesetz über den Auswärtigen Dienst
Auswärtiger Dienst, BTDrucks 11/6543 S. 9> sowie Beschlussempfehlung und Be-
richt des Innenausschusses zu diesem Gesetzentwurf ;
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2002 - 1 A 2416/00 - ). Aus-
gehend davon erfordert das Vorliegen einer „gemeinsamen Wohnung“ im Sinne des
§ 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG, dass beide Ehepartner die Wohnung am ausländischen
Dienstort zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht haben. Ist in diesem Sinne
eine Wohnung am Dienstort des Auslandsbeschäftigten zum Mittelpunkt der (ge-
meinsamen) Lebensführung gemacht worden, entfällt eine „gemeinsame Wohnung“
nicht schon dann, wenn sein Ehepartner in der Folgezeit den Auslandsdienstort zeit-
weilig - unter Umständen auch für längere Zeit oder mehrfach - wieder verlässt. Eine
gemeinsame Wohnung im Sinne der gesetzlichen Regelung liegt vielmehr erst dann
nicht mehr vor, wenn das Verlassen der Wohnung durch den Ehepartner nicht in der
Absicht erfolgt, alsbald zurückzukehren (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 20. Juni 2002 - 1 A 2416/00 - ).
Entgegen der in Nr. 55.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbe-
soldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997 (GMBl 1997, 314), abgedruckt in:
Clemens u.a., Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil II, § 55 BBesG und
in: Schwegmann-Summer, BBesG, Teil II, § 55) getroffenen - verwaltungsinternen -
Regelung kommt es für die Gewährung des (höheren) Auslandszuschlags nach An-
lage VI a nicht entscheidend darauf an, dass sich der Ehegatte in der gemeinsamen
Wohnung „überwiegend dort aufhält“. Das neben dem gesetzlichen Tatbestands-
merkmal einer „gemeinsamen Wohnung“ beider Ehegatten in Nr. 55.2.1 BBesGVwV
enthaltene Kriterium des „überwiegenden Aufhaltens“ in der gemeinsamen Wohnung
- 24 -
ist kein Erfordernis des Gesetzes und vermag demzufolge auch die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Gewährung des erhöhten Auslandszuschlages nicht abzu-
ändern. Im übrigen geht die Verwaltungsvorschrift in Nr. 55.2.3 BBesGVwV auch
selbst davon aus, dass der erhöhte Auslandszuschlag nach Anlage VI a u.a. jeden-
falls dann weiter zu zahlen ist, wenn der Ehegatte „die gemeinsame Wohnung nur
vorübergehend, d.h. mit der Absicht verlässt, alsbald zurückzukehren“; allerdings gilt
diese Regelung nach der Verwaltungsvorschrift „nur bis zum Ablauf des fünften Mo-
nats …, der auf den Monat folgt, in dem der Ehegatte die gemeinsame Wohnung
verlassen hat“. Daraus ergibt sich aber, dass auch nach der Nr. 55.2 BBesGVwV
jedenfalls Abwesenheitszeiten von bis zu fünf Monaten der Gewährung des Aus-
landszuschlages nicht entgegenstehen, wenn der Besoldungsempfänger und sein
Ehegatte die Wohnung am ausländischen Dienstort zum Mittelpunkt ihrer gemein-
samen Lebensführung gemacht haben und der Ehegatte diese lediglich zeitweilig,
also vorübergehend mit der Absicht verlässt, alsbald zurückzukehren.
Auch der gesetzliche Regelungszusammenhang, namentlich die Rechtslage zum
Vorliegen einer „häuslichen Gemeinschaft“, sprechen für diese Auslegung. Eine Le-
galdefinition dazu findet sich in § 1 Abs. 3 BUKG (vgl. auch Kopicki/Irlenbusch,
a.a.O., § 1 BUKG RNr. 40). Danach setzt eine häusliche Gemeinschaft ein „Zusam-
menleben in gemeinsamer Wohnung oder enger Betreuungsgemeinschaft in dem-
selben Haus“ voraus. „Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung“ bedeutet nicht,
dass die Voraussetzung der häuslichen Gemeinschaft nur bei (ständiger) räumlicher
Verbundenheit erfüllt ist. In Nr. 18.2.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 3. November 1980 (GMBl 1980,
742; abgedruckt in: Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., § 1 BUKG RNr. 40) wird der Begriff
der Zugehörigkeit zur häuslichen Gemeinschaft - verwaltungsintern - wie folgt erläu-
tert:
„Eine vorübergehende Abwesenheit unterbricht nicht die Zugehörigkeit zur
häuslichen Gemeinschaft, eine vorübergehende Anwesenheit begründet
nicht die Zugehörigkeit zur häuslichen Gemeinschaft. Eine vorübergehen-
de Abwesenheit wird z.B. in der Regel bei einer Abwesenheit wegen Ab-
ordnung, Schul- oder Berufsausbildung, Ableistung des Grundwehrdiens-
tes oder Krankenhausbehandlung anzunehmen sein, wenn vorher die
häusliche Gemeinschaft bestanden hat; hierunter fällt auch eine von dem
Beamten nicht zu vertretende Abwesenheit wegen Versetzung (z.B. bei
Wohnungsmangel am neuen Dienstort). Nicht als vorübergehend ist die
Abwesenheit in der Regel z.B. bei dauernder Unterbringung in einem Al-
- 25 -
tenheim oder Krankenhaus anzusehen; bei der Beurteilung, ob durch die
Unterbringung die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, ist auch der
Wille zur Aufhebung zu berücksichtigen. Als vorübergehende Anwesenheit
ist in der Regel der besuchsweise Aufenthalt zu betrachten.“
Auch im Fachschrifttum und in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass etwa die Un-
terbringung eines Familienangehörigen in einem Internat oder der externe Aufenthalt
zum Zwecke des Studiums die häusliche Gemeinschaft nicht aufhebt (vgl. Mey-
er/Fricke, a.a.O., § 1 BUKG RNr. 114 m.w.N., OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
7. August 1973 - I A 378/72 - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 7. Oktober 1992 - 11 S 1931/91 - ). Gleiches
gilt für den Fall der häuslichen Abwesenheit wegen Ableistung des Grundwehr- oder
Zivildienstes, die ebenfalls nicht als Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, son-
dern als nur vorübergehende Abwesenheit qualifiziert wird (vgl. etwa OVG Nord-
rhein-Westfalen, Urteil vom 8. September 2000 - 12 A 3538/99 -
ES/C IV 1 Nr. 57>). Diese Rechtsprechung vermag sich nicht nur auf den Rege-
lungszusammenhang, sondern auch auf die Entstehungsgeschichte der Regelung zu
stützen. Denn in der Begründung des Entwurfs zu § 1 Abs. 3 BUKG wurden die Un-
terbringung in einem Internat, die Ableistung des Grundwehrdienstes und die Auf-
nahme eines Studiums ausdrücklich als Beispiele vorübergehender Abwesenheit, die
die häusliche Gemeinschaft nicht aufheben, genannt (vgl. BTDrucks. 11/6829 S. 12).
Von den dargelegten Kriterien ist auch der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
bei der Auslegung des Begriffs der häuslichen Gemeinschaft im Rahmen des dama-
ligen § 122 Abs. 1 BBG ausgegangen, wobei er auf die Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs zum damaligen § 48 EheG zurückgriff, die zum Getrenntleben den
klar erkennbaren Willen mindestens eines Ehegatten forderte, die häusliche Ge-
meinschaft nicht mehr fortzusetzen (Urteil vom 10. Dezember 1965 - BVerwG 6 C
35.64 -
BGHZ 4, 279; 38, 266>) und die daher auch bei der Heimunterbringung eines Ehe-
gatten, auch wenn diese länger als zwei Jahre dauern sollte, die Auflösung der häus-
lichen Gemeinschaft ohne nach außen erkennbaren Willen verneinte. Auch zu
§ 1567 BGB ist überwiegend anerkannt, dass ein Getrenntleben der Eheleute bei
einer gelockerten häuslichen Gemeinschaft (Wochenendehe, Auslandsaufenthalt,
Strafhaft) erst dann vorliegt, wenn die Änderung der Einstellung eines Ehepartners
durch objektiv bewertbares Verhalten nach außen in Erscheinung tritt (z.B. Mitteilung
- 26 -
der Scheidungsabsicht, Aufgabe bisher noch vorhandener häuslicher Gemeinsam-
keiten, Einstellen der Besuche bei dem anderen, vgl. BGB-RGRK, 10. Aufl., § 1567
RNr. 30 m.w.N; LAG Nürnberg, Urteil vom 3. Juni 1988 - 4 Sa 451/97 -; anders da-
gegen OLG Dresden, Beschluss vom 13. Februar 2002 - Az 10 UF 694/01 -
2002, 762>, das bei einer mehrjährigen Haft das Fehlen einer häuslichen Gemein-
schaft bejahte). Auch das Bundessozialgericht sieht eine Familiengemeinschaft trotz
räumlicher Trennung weiter als gegeben an, wenn die Trennung nur vorübergehen-
der Natur ist, etwa zur Durchführung einer Schul- oder Berufsausbildung (vgl. Urteil
vom 17. Mai 1988 - BSG 10 RKg 10/86 - ).
Hält sich allerdings der Ehepartner eines an den ausländischen Dienstort mit seinen
Familienagehörigen umgezogenen Bediensteten tatsächlich überwiegend an einem
anderen als dem ausländischen Dienstort auf, ist bei auftretenden Zweifeln im Ein-
zelfall in den Blick zunehmen, aus welchen Gründen dies geschieht. Erlauben diese
Gründe die Schlussfolgerung, dass der Ehepartner den Auslandsdienstort als Mittel-
punkt seiner Lebensführung tatsächlich beibehalten hat und stets auch dorthin zu-
rückkehrt, liegt eine gemeinsame Wohnung im Sinne des Gesetzes auch dann noch
vor, wenn der Ehegatte sich nicht den überwiegenden Teil der Zeit am Auslands-
dienstort aufgehalten hat. Die Beantwortung der Frage, ob sich der gemeinsame Le-
bensmittelpunkt der Ehepartner am Auslandsdienstort befindet, ergibt sich mithin erst
aus einer Gesamtbetrachtung aller ermittelbaren relevanten objektiven und subjekti-
ven Umstände, die auf das Vorhandensein einer als Mittelpunkt der gemeinsamen
privaten Lebensführung nach Zuschnitt und Einrichtung geeigneten Wohnung und
einen entsprechenden Willen beider Ehepartner schließen lassen.
Im vorliegenden Falle spricht aus objektiver Sicht für das Vorliegen einer gemeinsa-
men Wohnung im Sinne des Gesetzes der Umstand, dass der Soldat - wie festge-
stellt im Einverständnis mit seiner damaligen Ehefrau - tatsächlich in V./Dänmark,
also im Einzugsgebiet seines Dienstortes K., ein Einfamilienhaus als ständige Unter-
kunft anmietete, die nach ihrer Größe und ihrem Zuschnitt als Familienwohnung ge-
eignet war, dass der ganz überwiegende Teil des Hausrates/Hausstandes der Ehe-
leute von K. nach V./Dänemark verbracht und dass das Haus dort als Familienwoh-
nung eingerichtet wurde. Ferner war die damalige Ehefrau des Soldaten bei dem
Anfang August 1999 erfolgten Umzug persönlich zugegen und meldete sich an-
- 27 -
schließend zusammen mit ihrem Sohn T. bei den dänischen Meldebehörden an und
beantragte eine Aufenthaltsgenehmigung. Nach ihrer oben in anderem Zusammen-
hang bereits erörterten schriftlichen Zeugenaussage vom 18. Oktober 2001 ver-
brachte sie bis zu der im April 2000 erfolgten Trennung der Eheleute „viele Wochen-
enden“ und ihren Urlaub in Dänemark und nahm „auch an offiziellen Veranstaltun-
gen“ zusammen mit ihrem Ehemann, dem Soldaten, teil. Sie bestätigte ausdrücklich,
dass die eheliche Lebensgemeinschaft „erst im April 2000“ beendet war, mithin also
im hier maßgeblichen Zeitraum weiterhin bestand. Ihre schriftliche Zeugenaussage
kann - wie oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegt - nur dahin verstan-
den werden, dass auch nach ihrer Ansicht der gemeinsame Lebensmittelpunkt der
Familie Anfang August 1999 nach V./Dänemark verlegt worden war. Der Umstand,
dass sie bis zum voraussehbaren Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses beim
AWO Kreisverband Ku. und ihrer noch nicht abgeschlossen Ausbildung zur Heilprak-
tikerin „pendelte“, macht deutlich, dass sie nach dem Anfang August 1999 erfolgten
Umzug bis zu der im April 2000 erfolgten Trennung das angemietete Einfamilienhaus
in V./Dänemark lediglich aus beruflichen Gründen immer wieder verließ, und zwar
jeweils in der festen Absicht, alsbald wieder nach V. zurückzukehren. Zwar hat der
Senat die damalige Ehefrau des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung hierzu
nicht ergänzend vernehmen können, da sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht
berufen hat, das gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO auch nach der Scheidung der Ehe
fortbesteht (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. 2004, § 52 RNr. 5 m.w.N.).
Dem Soldaten kann jedoch nicht widerlegt werden, dass seine damalige Ehefrau im
hier relevanten Zeitraum von Anfang August bis zum 31. Dezember 1999 - wie von
ihr ausgeführt - am früheren Wohnort in K. keine Wohnung mehr besaß, die den Mit-
telpunkt ihrer Lebensführung darstellte. Zwar war das Haus in K. noch nicht wieder
vermietet; es befanden sich darin auch noch eine Einbauküche sowie zwei Einzelbet-
ten und einige weitere Einrichtungsgegenstände. Der Soldat hat jedoch nachvoll-
ziehbar dargelegt, dass seine damalige Ehefrau diese nur spärlich möblierte Woh-
nung lediglich als „Notquartier“ während ihrer berufsbedingten zeitweiligen Aufenthal-
te in Ku.-R. bzw. K. benutzte. Auf einen tatsächlichen Lebensmittelpunkt seiner da-
maligen Ehefrau in diesem Wohnhaus in K. kann daraus nicht zwingend geschlossen
werden.
- 28 -
Bei einer Gesamtwürdigung lässt sich aufgrund all dieser Umstände somit insgesamt
nicht feststellen, dass die damalige Ehefrau des Soldaten nach dem Anfang August
1999 tatsächlich erfolgten Umzug nach V./Dänemark den neu begründeten Wohnort
bei ihrem „Pendeln“ zwischen V. und K./Ku. in den Monaten August bis Dezember
1999 jeweils mit der Absicht verließ, den Mittelpunkt ihrer Lebensführung wieder an
einen anderen Ort, insbesondere nach K. oder nach W., zu verlagern. Dem Soldaten
kann nicht widerlegt werden, dass ihr Verhalten in dieser Zeit stets von dem Willen
getragen war, sich lediglich vorübergehend in Ku.-R. oder K. aufzuhalten und jeweils
alsbald zum Soldaten an den in V./Dänemark begründeten gemeinsamen Wohnsitz
zurückzukehren.
cc) Anschuldigungspunkt 3 (Kaufkraftausgleich)
Der Soldat ist auch von dem Vorwurf freizustellen, er habe für den Zeitraum vom
5. August bis 31. Dezember 1999 durch unrichtige Angaben die Zahlung eines Kauf-
kraftausgleichs in einer ihm nicht zustehenden Höhe erwirkt. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2
BBesG werden als Kaufkraftausgleich 60 v.H. der Dienstbezüge nach § 52 BBesG,
also der Auslandsdienstbezüge, zugrunde gelegt. Die Auslandsdienstbezüge enthal-
ten neben den Dienstbezügen, die dem betreffenden Bediensteten bei einer Ver-
wendung im Inland zustehen, den Auslandszuschlag, den Auslandskinderzuschlag
und den Mietzuschuss.
Wie vorstehend zu Anschuldigungspunkt 2 im Einzelnen dargelegt, hatte der Soldat
bei der Beantragung des Auslandszuschlages in der Änderungsmeldung vom
18. August 1999 keine wahrheitswidrigen Angaben gemacht. Der Soldat hat auch
hinsichtlich der weiteren Bestandteile der Auslandsdienstbezüge, nämlich hinsichtlich
des Mietzuschusses (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 BBesG) und des Auslandskinderzuschlages
(§ 52 Abs. 1 Nr. 2 BBesG) keine unwahren Angaben in den Anträgen vom 31. Mai,
vom 30. Juli und 21. September 1999 sowie in den Änderungsmeldungen vom
18. August und 28. September 1999 gemacht. Insoweit wird auf die nachstehenden
Ausführungen zu den Anschuldigungspunkten 4 und 7 verwiesen.
dd) Anschuldigungspunkt 4 (Mietzuschuss)
Der Soldat ist des weiteren von dem Vorwurf freizustellen, er habe in seinem Antrag
vom 31. Mai 1999 unter Abschnitt II 2 wahrheitswidrig angegeben, dass zu seinem
Haushalt am ausländischen Dienstort seine Ehefrau und zwei Kinder gehörten und
- 29 -
damit bewirkt, dass ihm das BAWV mit Bescheid vom 11. Juni 1999 einen Mietzu-
schuss bewilligte, der im Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 31. Januar 2001 ge-
zahlt wurde, wodurch es zu einer Überzahlung von 15.837,56 DM bekommen sei.
Die Höhe des Mietzuschusses bestimmt sich nach § 57 BBesG. Danach wird Miet-
zuschuss nach Abs. 1 gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten
leeren Wohnraum 18 vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag
der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des
Kaufkraftausgleichs übersteigt. Er beträgt 90 vom Hundert des Mehrbetrages. Be-
trägt die Mieteigenbelastung bei Soldaten der Besoldungsgruppe A 9 mehr als
22 vom Hundert der Bezüge, so wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuss erstattet.
Das Tatbestandsmerkmal „notwendig“ wird durch Nr. 57.1.3 BBesGVwV dahinge-
hend konkretisiert, dass insoweit die Dienststellung, die Zahl der in der Wohnung
unterzubringenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen und die örtlichen
Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind. Gegen diese - verwaltungsinterne - Re-
gelung in Nr. 57.1.3 BBesGVwV bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Beden-
ken (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Oktober 1982 - 1 A
1861/80 - ).
Zwar hatte der Soldat in seinem Antrag auf Gewährung von Mietzuschuss vom
31. Mai 1999 (noch) angegeben, dass zu seinem Haushalt am ausländischen Dienst-
ort nicht nur seine Ehefrau, sondern auch seine zwei Söhne im Alter von 15 und 21
Jahren gehören würden, während Anfang August 1999 tatsächlich neben ihm und
seiner damaligen Ehefrau lediglich der Sohn T. mit nach V./Dänemark umzog und
der 15jährige Sohn S. in Deutschland verblieb, um den Realschulbesuch fortzuset-
zen. Dennoch hat der Senat nicht feststellen können, dass der Soldat damit seine
Dienstpflichten, namentlich seine Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahr-
heit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), verletzte. Denn es hat dem Soldaten nicht mit der
gemäß § 91 Abs. 1 WDO i.V.m. § 261 StPO erforderlichen Gewissheit widerlegt wer-
den können, dass er bei Ausfüllen des Antragsformulars am 31. Mai 1999 noch da-
von ausging, auch der Sohn S. werde an den neuen Wohnort mit umziehen und in
Dänemark die Schule besuchen. Der Soldat hat nachvollziehbar dargelegt, dass er
und seine damalige Ehefrau im Frühjahr zusammen mit ihrem Sohn S. tatsächlich
erwogen, dass S. mit nach Dänemark umziehen sollte. Erst nachdem sie sich aus-
giebig über das dänische Schulsystem und die Möglichkeiten der Förderung und
- 30 -
Nachhilfe informiert und auch Gespräche mit Familien in vergleichbarer Situation in
Dänemark geführt hatten, fiel die Entscheidung, dass S. kein Schulwechsel nach
Dänemark zugemutet werden sollte und dass er während des weiteren Besuchs der
Realschule bei seiner volljährigen Schwester C. und bei einer Tante wohnen sollte.
Diese Einlassung des Soldaten deckt sich mit den diesbezüglichen Angaben seiner
damaligen Ehefrau in ihrer bereits erwähnten schriftlichen Zeugenaussage vom
18. Oktober 2001 gegenüber der Polizeiinspektion Ku. Der Senat hat keine Veran-
lassung, die inhaltliche Richtigkeit dieser durchaus nachvollziehbaren Erklärung des
Soldaten und seiner damaligen Ehefrau in Zweifel zu ziehen. Erst nachdem sich fa-
milienintern im weiteren Verlauf endgültig herausgestellt hatte, dass der Sohn S. sei-
nen Realschulbesuch in Deutschland fortsetzen und im Haushalt seiner Schwester
bzw. seiner Tante versorgt werden würde, gab der Soldat dementsprechend sowohl
in seinem an das BAWV gerichteten Antrag auf Gewährung von Auslandsumzugs-
kostenvergütung vom 30. Juli 1999 als auch in weiteren Anträgen und Änderungs-
meldungen ausdrücklich an, dass neben seiner Ehefrau lediglich der Sohn T., nicht
aber der Sohn S. mit nach Dänemark umziehen würde. Da in dem Antragsformular
vom 30. Juli 1999 zudem die zunächst handschriftlich eingetragenen Angaben hin-
sichtlich der weiteren Kinder S. und C. ausdrücklich gestrichen und diese Änderun-
gen mit einem Namenszeichen des Soldaten versehen worden waren, musste für
das BAWV somit ab dem am 2. August 1999 erfolgten Eingang dieses Antrags-
schreiben bekannt sein, dass der Soldat an dem neuen Dienstort lediglich mit seiner
damaligen Ehefrau und dem Sohn T. in häuslicher Gemeinschaft lebte. Der Sache
nach hatte damit der Soldat seine Angaben aus dem Antrag vom 31. Mai 1999 korri-
giert und richtig gestellt. Von einer unrichtigen Angabe des Soldaten gegenüber dem
BAWV hinsichtlich der Zahl der am neuen Dienstort in häuslicher Gemeinschaft le-
benden Familienangehörigen konnte seit dem 2. August 1999 nicht mehr die Rede
sein.
Der in der Anschuldigungsschrift erhobene Tatvorwurf hinsichtlich des Mietzuschus-
ses lässt sich damit nicht aufrechterhalten.
Angesichts dessen bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner näheren Prüfung und
Entscheidung der Frage, ob der Sohn S., der zunächst weiterhin die Realschule in
Deutschland besuchte und im Haushalt seiner Schwester und seiner Tante versorgt
- 31 -
wurde, jedoch nach den Angaben seiner Mutter und des Soldaten jedenfalls in den
Ferien zum elterlichen Wohnort nach V./Dänemark kam, bei der nach § 57 BBesG
i.V.m. Nr. 57.1.3 BBesGVwV zu ermittelnden Zahl der „in der Wohnung unterzubrin-
genden unterhaltsberechtigten Familienmitglieder“ dennoch deshalb zu berücksichti-
gen war, weil er weiterhin zur Familie gehörte, unterhaltsberechtigt und jedenfalls
während der schulfreien Zeit in der Wohnung unterzubringen war.
ee) Anschuldigungspunkt 5 (Ausstattungsbeitrag)
Der Soldat ist auch von dem Vorwurf freizustellen, er habe in den Anträgen vom
16. März 1999 und 30. Juli 1999 jeweils unter Nr. 5 wahrheitswidrige Angaben hin-
sichtlich der Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft am neuen Dienstort gemacht
und dadurch einen ihm nicht zustehenden Ausstattungsbeitrag von 6.110,00 DM
(statt 4.888,00 DM) erhalten.
Nach § 12 Abs. 1 AUV erhält der verheiratete Berechtigte bei der ersten Verwendung
im Ausland einen Ausstattungsbeitrag in Höhe des Zweifachen des Auslandszu-
schlages nach Stufe 5. Für den nicht verheirateten Berechtigten und den Berechtig-
ten, dessen Ehegatte nicht an den neuen Dienstort umzieht, verringert sich der Bei-
trag nach Satz 1 um 20 vom Hundert. Für jedes Kind, für das ihm Auslandskinderzu-
schlag zusteht, erhält er zusätzlich das Zweifache des Erhöhungsbetrages der Stu-
fe 5 des Auslandskinderzuschlages. Da nach den vom Senat getroffenen und vor-
stehend im Einzelnen dargelegten Feststellungen der Soldat mit seiner damaligen
Ehefrau und dem Sohn T. Anfang August 1999 an den neuen Dienstort umgezogen
war, stand ihm der Ausstattungsbeitrag - wie in den Bescheiden vom 22. März 1999
und vom 11. November 1999 bewilligt - nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AUV zu. Zwar waren
seine Angaben im Antrag vom 16. März 1999 insoweit unzutreffend, als er damals
mitgeteilt hatte, neben seiner Ehefrau und seinem Sohn T. werde auch der Sohn S.
die Umzugsreise an den neuen Dienstort durchführen. Nachdem aber im Familien-
kreis hinsichtlich des weiteren Schulbesuchs des Sohnes S. in Deutschland im Ver-
laufe des Frühjahrs und Sommers 1999 eine anderweitige Entscheidung getroffen
worden war, korrigierte der Soldat, wie oben im anderen Zusammenhang bereits
dargelegt, gegenüber dem BAWV in seinem Antrag vom 30. Juli 1999 die Angaben
vom 16. März 1999, sodass seit dem am 2. August 1999 erfolgten Eingang dieses
Antrages und damit zum Zeitpunkt des Umzuges dem BAWV bekannt war, dass die
Umzugspläne hinsichtlich des Sohnes S. geändert worden waren und dieser nach
- 32 -
Auffassung des Soldaten künftig nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft am neuen
Dienstort leben werde. Auch in der Änderungsmeldung vom 18. August 1999 sowie
in der weiteren Änderungsmeldung vom 28. September 1999 gab der Soldat an,
dass lediglich seine damalige Ehefrau und der Sohn T. mit nach V./Dänemark umge-
zogen seien. Dementsprechend wurde dann vom zuständigen Sachbearbeiter auf
der Änderungsmeldung vom 18. August 1999 unter dem 23. September 1999 auch
handschriftlich vermerkt: „Sohn S. verbleibt im Inland und wohnt bei Freunden.“
Angesichts dessen hat der Senat bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht
feststellen können, dass der Soldat gegenüber dem BAWV unrichtige Angaben hin-
sichtlich der in häuslicher Gemeinschaft am neuen Dienstort mit ihm lebenden Fami-
lienangehörigen machte und dadurch eine Überzahlung hinsichtlich des Ausstat-
tungsbeitrages bewirkte.
ff) Anschuldigungspunkt 6 (Auslagen für Auslandsumzugsreisen)
Der Soldat war ferner von dem Vorwurf freizustellen, er habe im Antrag vom
21. September 1999 seine Wahrheitspflicht insofern verletzt, als er angegeben habe,
seine damalige Ehefrau und sein Sohn T. hätten an der Umzugsreise nach
V./Dänemark teilgenommen, sie gehörten zu seiner häuslichen Gemeinschaft und
wohnten mit ihm am neuen Dienstort, sodass ihm durch Bescheid des BAWV vom
11. November 1999 zu Unrecht Auslagen für die Umzugsreise in Höhe von
1.479,92 DM statt 657,46 DM bewilligt worden seien.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AUV erhält der Berechtigte Reisekostenvergütung nach § 7
Abs. 1 BUKG; ferner werden nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AUV „für die zu seiner häuslichen
Gemeinschaft gehörenden Personen“ u.a das Tage- und Übernachtungsgeld sowie
die Fahr- und Nebenkosten in dem Umfang erstattet wie bei der Umzugsreise des
Berechtigten.
Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen, die oben in anderem Zusammen-
hang im Einzelnen dargelegt worden sind, gehörten entgegen dem in der Anschuldi-
gungsschrift erhobenen Vorwurf die damalige Ehefrau und der Sohn T. vor und wäh-
rend der Anfang August 1999 vorgenommenen Umzugsreise zur häuslichen Ge-
meinschaft des Soldaten und zogen mit nach V. um. Der Umstand, dass die damali-
ge Ehefrau und der Sohn T. ihren Lebensmittelpunkt im Jahr 2000 wieder von
V./Dänemark nach Deutschland verlegten, ändert daran nichts. Denn es kommt in-
- 33 -
soweit allein auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Umzuges an. Ob
und wie lange die häusliche Gemeinschaft nach dem Umzug tatsächlich fortgesetzt
wird, ist für die Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise irrelevant (vgl. BVerwG,
Urteil vom 13. März 1980 - BVerwG 1 D 101.78 - ). Denn nach § 2
Abs. 2 Satz 2 BUKG entsteht der Anspruch bereits „nach Beendigung des Umzugs“
(vgl. dazu auch Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., § 2 BUKG RNr. 33 m.w.N.).
Welche rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, dass der Soldat in der von
ihm unterzeichneten Änderungsmeldung vom 28. September 1999 angab, sein Sohn
T. sei (erst) am 26. September 1999 von K. nach V. an den neuen Familienwohnsitz
umgezogen, bedarf hier keiner näheren Entscheidung. Denn das Verhalten des Sol-
daten hinsichtlich dieser Änderungsmitteilung vom 28. September 1999, für das er in
der Berufungshauptverhandlung keine Erklärung gefunden hat, ist nicht angeschul-
digt.
gg) Anschuldigungspunkt 7 (Auslandskinderzuschlag)
Schließlich ist der Soldat auch von dem Vorwurf freizustellen, er habe in seinen An-
trägen vom 30. Juli und vom 21. September 1999 im Zusammenhang mit den Ände-
rungsmeldungen vom 18. August und vom 28. September 1999 wahrheitswidrig an-
gegeben, der Sohn S. sei im Inland verblieben und seine damalige Ehefrau und der
Sohn T. seien an den ausländischen Dienstort mit umgezogen, wodurch ihm zu Un-
recht durch den Bescheid der WBV I für den Zeitraum vom 5. August 1999 bis zum
31. Dezember 1999 Auslandskinderzuschlag für den Sohn S. bewilligt worden sei.
Auslandskinderzuschlag wird gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 BBesG für Kinder gewährt,
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines
Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist/war.
Wie sich aus den dargelegten vom Senat getroffenen tatsächlichen Feststellungen
ergibt, war der Sohn S. zur Fortsetzung seines Realschulbesuches im Inland verblie-
ben; lediglich die damalige Ehefrau des Soldaten und Sohn T. waren Anfang August
1999 an den ausländischen Dienstort mit dem Soldaten umgezogen. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen wird auf die obigen Darlegungen verwiesen. Angesicht
dessen ist davon auszugehen, dass der Soldat in den in der Anschuldigungsschrift
genannten Anträgen und Änderungsmeldungen hinsichtlich des Auslandskinderzu-
- 34 -
schlages keine wahrheitswidrigen Angaben machte, sodass eine Dienstpflichtverlet-
zung nicht festzustellen ist. Davon sind in der Berufungshauptverhandlung überein-
stimmend auch der Bundeswehrdisziplinaranwalt und die Verteidigung ausgegangen.
Damit war auf die Berufung des Soldaten hin das Urteil der 6. Kammer des Truppen-
dienstgericht Süd vom 15. Mai 2003 aufzuheben und der Soldat insgesamt von dem
Vorwurf eines Dienstvergehens freizusprechen.
4. Da die Berufung des Soldaten vollen Erfolg hat, sind die Kosten des Verfahrens
gemäß § 138 Abs. 3 und Abs. 4 WDO und die ihm darin erwachsenen notwendigen
Auslagen gemäß § 140 Abs. 1 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Prof. Dr. Pietzner Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth