Urteil des BVerwG vom 10.07.2002

Soldat, Befehl, Dienstzeit, Umzug

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 4.02
TDG N ... VL .../01
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
den Oberleutnant ... ...
,
geboren am .... in ...,
..., ...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöf-
fentlichen Hauptverhandlung am 10. Juli 2002, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Vetter,
Oberleutnant Golda
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Sandbaumhüter
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., B.,
als Verteidiger,
Angestellte Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der ... Kam-
mer des Truppendienstgerichts Nord vom 8. August 2001
aufgehoben.
Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens zu einem Be-
förderungsverbot für die Dauer von vier Jahren und zur Kür-
zung seiner Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von
drei Jahren verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Sol-
dat zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten
darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund
auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 33 Jahre alte Soldat durchlief nach der Grundschule neun Jahre das städti-
sche Gymnasium in B., das er mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
vom 15. Juni 1988 verließ. Zum 4. Juli 1988 wurde er als Wehrpflichtiger zur
.../Luftwaffenausbildungsregiment ... in E. einberufen und aufgrund seiner Be-
werbung und Verpflichtung mit Wirkung vom 16. Januar 1989 als Gefreiter in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde
zunächst auf sechs Monate und 15 Tage, sodann auf zwei, vier, acht und 15 Jahre
festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 30. Juni 2003.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Wirkung vom 1.
Oktober 1994 zum Leutnant und am 26. Mai 1997 zum Oberleutnant ernannt.
Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Oktober 1988 als Luftraumbe-
obachter zur Flugabwehrkanonenbatterie ... in W. und zum 1. September 1990
- 3 -
als Beobachtungsunteroffizier Artillerie zur .../Panzerartilleriebataillon ... in A.
versetzt. Im Rahmen seiner Kommandierungen vom 7. Januar bis 1. März und
vom 3. April bis 14. Juni 1991 absolvierte er beide Teile des Unteroffizierlehr-
gangs bei der .../Panzerartilleriebataillon ... in A. bzw. an der Artillerieschule in
I.-O., jeweils mit der Note „bestanden“. In der Zeit vom 22. Oktober bis 19. De-
zember 1991 durchlief er an der Heeresunteroffizierschule in M. den Feldwebel-
lehrgang Teil 1 und wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 als Anwärter für die
Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen. Im Rahmen seiner
Kommandierungen vom 9. März bis 27. August 1993 zur Offizierschule des Heeres
in H. bestand er die Offizierprüfung mit der Note „befriedigend“ und in der Zeit
vom 1. September bis 5. Dezember 1993 zur Artillerieschule in I.-O. den Zugfüh-
rerlehrgang für Rohrartillerie mit der Note „gut“. Sodann wurde er zum 1. Okto-
ber 1994 zur .../Panzerartilleriebataillon ... in A. versetzt und dort als Zugführer
eines Geschützzuges eingesetzt. Zum 1. Oktober 1998 wechselte er auf den
Dienstposten eines Beobachtungsoffiziers Artillerie und wurde zum 1. Juli 1999
zur Dienstleistung als Leiter des Familienbetreuungszentrums A. zum Stab Pan-
zerbrigade ... kommandiert. Seit dem 18. August 2001 nimmt er unter Freistel-
lung vom militärischen Dienst im Rahmen seiner Kommandierung zur Bundes-
wehrfachschule H. bis zum Dienstzeitende am 30. Juni 2003 an der Fachausbil-
dung zum staatlich geprüften Betriebswirt teil.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen vom 20. Januar 1995 erhielt der
Soldat in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung „1“, elfmal die Wer-
tung „2“ sowie dreimal die Wertung „3“ und in der freien Beschreibung für „Ve-
rantwortungsbewusstsein“, „Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsfüh-rung“ so-
wie „Durchsetzungsvermögen“ jeweils den Ausprägungsgrad „B“. Unter „Heraus-
ragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende
Aussagen“ wurde über ihn ausgeführt:
„Lt ... überzeugt durch sein hohes dienstliches Engagement
und sein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein. Willens-
stärke und Durchsetzungsvermögen zeichnen Lt ... als leis-
tungsstarken Offizier aus, der sich mit dem Soldatenberuf voll
- 4 -
identifiziert. Die kontinuierlich verlaufende positive Entwick-
lung und das derzeitige Leistungsprofil von Lt ... lassen die
Aussage zu, dass er uneingeschränkt förderungswürdig und die
Eignung zum Batteriechef erkennbar ist. Setzt Lt ... weiterhin
diese positive Gesamtentwicklung verstärkt fort, ist die Über-
nahme in das Dienstverhältnis eines Berufsoffiziers zu befür-
worten“.
Hierzu nahm der Bataillonskommandeur Oberstleutnant W. wie folgt Stellung:
„Mit der sehr treffenden Beurteilung einverstanden. Lt ... ist
ein überaus engagierter, einsatzwilliger Offizier, der keine
Verantwortung scheut und die Herausforderung sucht. Erteilte
Aufträge erfüllt er mit Beharrlichkeit, Initiative und Schwung
und beeindruckt durch Willensstärke und Durchsetzungsver-
mögen. Ehrgeizig und selbstbewusst in Haltung und Auftreten
sollte er sich zukünftig bemühen, auch gegenläufige Ansichten
zu respektieren, Untergebene in die Entscheidungsfindung mit
einzubeziehen und sie nicht durch seine gelegentlich kantige
und schroffe Art zu brüskieren. Weniger ein Freund geistiger
Durchdringung gestellter Probleme erweist er sich als ausge-
sprochener Praktiker, der keine Mehrbelastung scheut. Eine
Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufsoffiziers ist
nachhaltig zu befürworten, wenn er mit zunehmender Erfah-
rung in der Verwendung das notwendige situative Gespür, Ein-
fühlungsvermögen und geistige Reife nachweist, um auch in
seinem Persönlichkeitsprofil die Erwartungen an einen zukünf-
tigen Disziplinarvorgesetzten zu genügen“.
In der Beurteilung vom 28. Januar 1997 erhielt der Soldat in der gebundenen Be-
schreibung zweimal die Wertung „1“, siebenmal die Wertung „2“, sechsmal die
Wertung „3“ und in der freien Beschreibung für „Fähigkeit zur Einsatzfüh-
rung/Betriebsführung“ und „Durchsetzungsvermögen“ jeweils den Ausprägungs-
grad „B“. Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstver-
ständnis und ergänzende Aussagen“ wurde über ihn u.a. ausgeführt:
„Lt. ... ist ein militärischer Führer, der durch zwei extrem ge-
genläufige Verhaltensmerkmale geprägt ist, sehr gute fachliche
Kompetenz einerseits und z.T. nicht zu übersehbare Probleme im
Umgang mit Soldaten andererseits. Im zurückliegenden Beurtei-
lungszeitraum wurde Lt. ... mehrfach auf diese Dissonanzen hin-
- 5 -
gewiesen. Die Reaktion zeigte sich zunächst nur in befriedigen-
der Weise...“
Sein Bataillonskommandeur Oberstleutnant P. nahm hierzu wie folgt Stellung:
„... Die in der Menschenführung beschriebenen Defizite halte ich
für überbrückbar, wenn er sich seiner Vorbildfunktion in Auftre-
ten und Erscheinungsbild mehr bewusst wird, seine manchmal
etwas schroffe Art ablegt und Untergebene stärker in die Ent-
scheidungsfindung mit einbezieht ....“
In der Beurteilung vom 12. März 1999 wurden seine Leistungen jeweils dreimal
mit „6“ und „5“, sechsmal mit „4“ und viermal mit „3“ bewertet. Unter „Eig-
nung und Befähigung“ wurden ihm für „Verantwortungsbewusstsein“ die Wertung
„c“, für „Geistige Befähigung“ und „Eignung zur Menschenfüh-
rung/Teambefähigung“ je die Wertung „b“ sowie für „Befähigung zur Einsatz-
und Betriebsführung“ die Wertung „d“ zuerkannt. Unter „Herausragende charak-
terliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im
Einsatz und ergänzende Aussagen“ wurde über ihn ausgeführt:
„OLt ... ist ein Offizier, der von Gegensätzen charakterisiert
wird. Auf der einen Seite überzeugt er in jeder Hinsicht durch
sein hohes fachliches Können, auf der anderen Seite muss er in
seinem Auftreten und Verhalten an sich arbeiten, um seiner Vor-
bildfunktion als Vorgesetzter und Offizier umfassend gerecht zu
werden. Im Wesentlichen gilt es für OLt ..., mehr Gespür für die
Situation im Umgang mit Kameraden, insbesondere mit Unterge-
benen zu entwickeln ....“
Hierzu vermerkte derselbe Bataillonskommandeur:
„... Seit seiner letzten Beurteilung hat er sein Persönlichkeitsbild
bezüglich einem toleranteren Verhalten gegenüber anderen ver-
bessern können. Hier ist er auf dem richtigen Weg...“
Der Soldat ist seit dem 15. Dezember 1994 Träger des - dreimal erteilten -
Leistungsabzeichens in Gold.
- 6 -
Das Zentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über
den Soldaten.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 6. Dienstaltersstufe der
Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen 2.616,28 €
brutto, 2.059,76 € netto; unter Abzug von 110,06 € werden ihm tatsächlich
1.949,70 € ausgezahlt. Ein für den Erwerb von Wohnungseigentum aufgenomme-
nes Darlehen tilgt der Soldat mit monatlichen Raten in Höhe von 347,68 € und
zahlt an seine beiden Kinder 424,37 € Unterhalt. Seine finanziellen Verhältnisse
sind nach seinen Angaben geordnet.
Die am 11. Oktober 1991 geschlossene Ehe des Soldaten wurde durch Urteil des
Amtsgerichts B. vom 18. September 1997, rechtskräftig seit dem selben Tage,
geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder im Alter von zehn und acht Jahren her-
vorgegangen.
II
In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich III und Kommandeurs
der ... Panzerdivision vom 2. August 2000 eingeleiteten disziplinargerichtlichen
Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 9.
April 2001 dem Soldaten als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur
Last:
„1. Anfang Mai 2000 stellte der Soldat als Leiter des Familien-
betreuungszentrums A. den ihm unterstellten Gefreiten F.
für Arbeiten an seiner Haustür in der ...Straße in B. wenigs-
tens an fünf Tagen für eine bis anderthalb Stunden vom
Dienst frei. Für die Renovierung der Haustür versprach der
Soldat dem Gefreiten 1.500 DM und sagte ihm die Erstat-
tung der Spritkosten zu. Obwohl der Gefreite zwei Wochen
an der Tür gearbeitet hatte, vertröstete der Soldat diesen
mehrfach und zahlte ihm nicht den versprochenen Vor-
schuß.
- 7 -
2. Mitte Mai 2000 ließ der Soldat zu, dass ihm unterstellte Sol-
daten an zwei Tagen während der Dienstzeit in der ...-...-
Kaserne in A. Dachlatten für den privaten Gebrauch
entnagelten.
3. Am 30. und 31.05.2000 ließ der Soldat ihm unterstellte Sol-
daten während der Dienstzeit in seiner Wohnung in der
...Straße in B. eine Einbauküche einbauen und seinen Um-
zug durchführen.
4. Am 31.05.2000 teilte der Soldat ohne dienstlichen Grund
den ihm unterstellten Gefreiten F. zu einem Strafdienst ein
und veranlaßte diesen am 09.06.2000 zu einer Falschmel-
dung, in der er angebliche Versäumnisse eingestand, die
den Strafdienst rechtfertigen sollten.
5. Im Zeitraum März bis Mai 2000 veranlaßte der Soldat den
ihm unterstellten Gefreiten L., ihm in drei Fällen während
der Dienstzeit bei der Erledigung seines privaten Schriftver-
kehrs zu helfen.“
Mit der in der Hauptverhandlung überreichten Nachtragsanschuldigungsschrift
vom 8. August 2001 legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten - anstelle der
Anschuldigungspunkte 4. und 5. - folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur
Last:
„1. Am 31.05.2000 teilte der Soldat als Leiter des Familienbe-
treuungszentrums (FBZ) A. den ihm unterstellten Gefreiten
F. für den 03.06.2000 zur Dienstleistung im FBZ ein, weil
dieser einem Angehörigen des FBZ R., der den Soldaten am
31.05.2000 in einer dienstlichen Angelegenheit telefonisch
zu sprechen verlangt hatte, entgegen dem vorherigen Auf-
trag des Soldaten, er solle Anrufern sagen, der Soldat sei in
der Kaserne unterwegs, wahrheitsgemäß gemeldet hatte,
der Soldat sei auf der Baustelle. Den befohlenen Strafdienst
leistete der Soldat (muss heißen: der Gefreite F.) am
03.06.2000 von 08.00 bis 12.00 Uhr im FBZ A..
2. Am 09.06.2000 veranlasste der Soldat den Gefreiten F., der
das dem Soldaten mit den Nrn. 1 - 3 der o.a. Anschuldi-
gungsschrift vorgeworfene Verhalten seines Disziplinarvor-
gesetzten am 05.06.2000 gemeldet hatte, zu einer Falsch-
- 8 -
meldung, indem er diesen durch das Versprechen, Pfingsten
freizubekommen, veranlasste, eine vorbereitete ‚Anlage an
die Meldung‘ zu unterschreiben, in der dieser angab, dass
die gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten gemachten
Behauptungen nicht zutreffend gewesen seien, und angebli-
che eigene Versäumnisse eingestand, die den Strafdienst
vom 03.06.2000 rechtfertigten.
3. Im Zeitraum März bis Mai 2000 veranlasste der Soldat als
Leiter des Familienbetreuungszentrums A. den ihm unter-
stellten Gefreiten L., ihm in drei Fällen während der
Dienstzeit seinen privaten Schriftverkehr (darunter ein Kün-
digungsschreiben über ein Mietverhältnis) zu erledigen, ob-
wohl er zumindest hätte erkennen können und müssen, dass
diesem dies nicht recht war.“
Die ... Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 8. August
2001 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den
Dienstgrad eines Leutnants.
Sie sah den angeschuldigten Sachverhalt aufgrund der von ihr getroffenen tat-
sächlichen Feststellungen im Wesentlichen als erwiesen an und würdigte das
Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen
Dienen (§ 7 SG), zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3
SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zur innerdienstlichen Achtungs- und
Vertrauenswahrung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), nicht jedoch als Verletzung der
Pflicht, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), insge-
samt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Die Duldung des Soldaten, dass ihm un-
terstellte Soldaten während der Dienstzeit Dachlatten entnagelt hätten, sowie
der Umstand, dass der Gefreite L. für ihn während des Dienstes private Schrei-
ben habe abfassen müssen, stellten keine so schwerwiegenden Dienstpflichtver-
letzungen dar, dass sie zwangsläufig mit einer disziplinargerichtlichen Maßnahme
hätten geahndet werden müssen; sie rundeten jedoch das sich aus anderen
- 9 -
Dienstpflichtverletzungen ergebende Gesamtbild des Soldaten in typischer Weise
ab. Er habe nämlich über einen längeren Zeitraum mehrere ihm unterstellte Sol-
daten ausschließlich zu privaten Zwecken eingesetzt und ihnen (Gefreiter F.)
sogar Geld versprochen, das er aber nicht gezahlt habe. Seien die Hilfsarbeiten
der Soldaten zunächst freiwillig und zeitlich begrenzt gewesen, so sei es für den
Soldaten später eine Selbstverständlichkeit gewesen, die Angehörigen des FBZ
bei ihm antreten zu lassen. Wer bei dem „Privatunternehmen“ nicht mitgemacht
habe, habe mit Sanktionen rechnen müssen und als Verräter gegolten, wenn er
geplaudert habe. Allein das Verhalten gegenüber dem Gefreiten F. (Nichtzahlung
des vereinbarten Abschlages, Einteilung zu einem unberechtigten Strafdienst und
insbesondere die Ausübung von massivem psychischem Druck zur Abgabe einer
nicht gewollten Erklärung) ließen auf charakterliche Mängel sowie erhebliche
Führungsdefizite bei dem Soldaten schließen, sodass es gerechtfertigt gewesen
wäre, ihn nicht mehr in dem Status eines Offiziers zu belassen. Offensichtlich sei
dem Soldaten auch nicht bewusst geworden, dass er sich allein mit der Annahme
der Hilfeleistungen seiner Untergebenen in eine Abhängigkeit begeben habe, die
seine Autorität als Vorgesetzter zwangsläufig habe untergraben müssen. Beson-
ders schwerwiegend habe die Kammer dem Soldaten anrechnen müssen, dass er
den Gefreiten F. am 9. Juni 2000, nachdem dieser sich seinem Disziplinarvorge-
setzten eröffnet habe, noch zur Abgabe einer falschen Erklärung genötigt habe,
nur um seinen eigenen Kopf zu retten, anstatt offen und ehrlich zu seinem bishe-
rigen Fehlverhalten zu stehen. Was der Soldat getan habe, sei kein beispielhaftes
Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 1 SG. Milderungsgründe in der Tat habe die
Kammer nicht erkennen können. Auch die Führung und die Leistungen des Solda-
ten hätten keinen Anlass gegeben, von der hier zumindest verwirkten Dienst-
gradherabsetzung abzusehen. Vielmehr habe sich die Kammer ernsthaft die Fra-
ge gestellt, ob der Soldat überhaupt noch als Leutnant tragbar sei. Von der Ent-
fernung aus dem Dienstverhältnis als fälliger Maßnahme habe die Kammer gerade
noch einmal abgesehen, weil aufgrund der Kommandierung des Soldaten zur
Bundeswehrfachschule voraussichtlich bis zu seinem Dienstzeitende nicht mehr
zu erwarten sei, dass ihm nochmals andere Soldaten unterstellt würden. Trotz
- 10 -
der ihm zuzubilligenden verminderten Schuldfähigkeit, die sich allerdings auf
den Zeitraum Mai 2000 beschränkt habe, sei die Verhängung einer reinigenden
Maßnahme wegen der davor bzw. danach begangenen Dienstpflichtverletzungen
jedoch unumgänglich. Nur der Sperre des § 57 Abs. 1 WDO a.F. habe es der Sol-
dat zu verdanken, dass die Dienstgradherabsetzung nur bis zum Leutnant habe
erfolgen können.
Gegen diese dem Soldaten am 15. Oktober 2001 zugestellte Entscheidung hat
sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 8. November 2001, der am folgenden Tag
bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, unbeschränkte Berufung einge-
legt und zur Begründung vorgetragen:
Entgegen den Feststellungen der Kammer habe der Soldat dem Gefreiten F. des-
sen Dienste vergütet, und darüber hinaus sei dem Soldaten für alle angeschuldig-
ten Taten eine eingeschränkte Schuldfähigkeit zuzubilligen. Er habe auch zu kei-
ner Zeit einen seiner Untergebenen unter Druck gesetzt, damit dieser für ihn
Arbeiten erledigte, habe allerdings auf die ihm angebotene Hilfe seiner unter-
stellten Soldaten zurückgegriffen; ferner sei ihm nicht aufgefallen, dass es dem
Zeugen L. unangenehm gewesen sei, für ihn Schreibarbeiten zu erledigen. Vor
dem Hintergrund der verminderten Schuldfähigkeit des Soldaten wäre von der
Verhängung einer reinigenden Maßnahme abzusehen gewesen.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§
115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2. Da das Rechtsmittel des Soldaten sowohl ausdrücklich als auch nach dem we-
sentlichen Inhalt seiner maßgeblichen Begründung in vollem Umfang eingelegt
worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigungen (§ 123 Satz 3 i.V.m. §
- 11 -
107 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich
zu würdigen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots die sich daraus
ergebende Folgerung zu ziehen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1
StPO).
3. Die Berufung hatte Erfolg.
a) Der Senat hat aufgrund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden
konnte, der Vernehmung der Zeugen Hauptgefreiter der Reserve M. F., Oberge-
freiter der Reserve S. M., Obergefreiter der Reserve M. L., Stabsunteroffizier der
Reserve K. G., Oberfeldarzt S., der Verlesung der Aussagen des Hauptgefreiten
P. F. sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. K. und der gutachter-
lichen Äußerung des Sachverständigen Oberfeldarzt Dr. H. folgenden Sachverhalt
festgestellt:
Die Ehescheidung des Soldaten im Jahre 1997 und die daraus erwachsenen Prob-
leme mit seiner Ehefrau und den Kindern haben ihn schwer belastet. Nachdem er
1999 eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen war, kaufte er Anfang 2000
zusammen mit seiner Lebensgefährtin je eine Wohnung in dem Haus ...in B.. Da
beide Wohnungen eine umfangreiche Renovierung erforderten, nahm der Soldat,
der seine alte Wohnung bereits zum 1. April 2000 gekündigt hatte, dies weitge-
hend selbst in die Hand, benötigte jedoch auch noch die Mitarbeit verschiedener
Handwerker. Die bei ihm im Familienbetreuungszentrum (FBZ) eingesetzten Sol-
daten (i.d.R. ein Unteroffiziersdienstgrad und drei bis vier Mannschaftsdienst-
grade) merkten sehr bald, dass der Soldat mit den Renovierungsarbeiten wohl
nicht allein zurecht kam. Insbesondere der Zeuge F. bot dem Soldaten freiwillig
seine Hilfe an und arbeitete stundenweise nach Dienstschluss auf der ca. 30 km
entfernten Baustelle; auch andere Soldaten, die im FBZ eingesetzt waren, halfen
ihm zeitweilig in ihrer Freizeit.
Zu Anschuldigungspunkt 1:
- 12 -
Als im April 2000 der damalige Gefreite F., der sich als gelernter Bautischler zu
seinem Wehrsold gerne etwas dazuverdienen wollte, ins FBZ versetzt wurde, bot
der Soldat ihm an, er könne auch seine, des Soldaten, Haustür in B. gegen Bezah-
lung renovieren. Nach gemeinsamer Besichtigung der mit Ornamenten verzierten
Haustür und Absprache des erforderlichen Arbeitsaufwands erklärte sich der
Zeuge zur Renovierung bereit. Ein Festpreis wurde nicht vereinbart; während der
Soldat nur von einem - unbezifferten - Pauschalpreis sprach, ging der Zeuge von
der Vorstellung aus, ein Entgelt von 1.500 DM, jedenfalls aber 1.000 DM für sei-
nen Arbeitsaufwand zu erhalten, und wäre damit auch zufrieden gewesen. Die
Frage, ob in dieser Vergütung auch die anfallenden Fahrtkosten des Zeugen (für
je 30 km mit seinem Privatwagen von A. nach B. und zurück) enthalten sein soll-
ten, ließ sich nicht eindeutig klären. Außerdem machte der Soldat den Vor-
schlag, dem Zeugen eine besondere Ausbildung zum Mitarbeiter im Personen-
schutz in der Schweiz (entweder auf eigene Kosten oder durch Ausbildung im
Rahmen des Berufsförderungsdienstes) zu ermöglichen, woran der Zeuge zwar
sehr interessiert war, zu der es aber nicht mehr kam.
Da der Zeuge F. im Monat Mai 2000 entweder Nachtschicht oder 24-Stunden-
Dienst zu leisten hatte, wurde er vom Soldaten zur Renovierung der Haustür in
der zweiten Monatshälfte jeweils am Samstag von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr bzw.
18.00 Uhr eingesetzt. Da hiernach der Tatvorwurf, der Soldat habe den Zeugen
„wenigstens an fünf Tagen für eine bis anderthalb Stunden vom Dienst freige-
stellt“, nicht nachgewiesen ist, war der Soldat insoweit von der Anschuldigung
freizustellen.
Hingegen ist der Vorwurf, der Soldat habe dem Zeugen kein Entgelt für seine Ar-
beitsleistung und seine Fahrtkosten gezahlt, bestätigt worden. Denn der Zeuge
F. hat glaubhaft bekundet, dass er nach mehrtägiger Arbeit an der Tür von dem
Soldaten mehrfach eine Abschlagszahlung, insbesondere wegen der schon ange-
fallenen Benzinkosten, verlangt, jedoch trotz dessen Angebot und Zusage keinen
- 13 -
Abschlag erhalten hat. Daraufhin stellte der Zeuge nach ca. zwei Wochen die
Arbeiten an der Haustür ein. Der Soldat hat sich zwar in erster Instanz eingelas-
sen, er habe mit dem Zeugen F. später abgerechnet, sich aber nicht mehr erin-
nert, welchen Betrag er gezahlt hat, während der Zeuge glaubhaft versichert
hat, überhaupt kein Geld für seine Bearbeitung der Tür erhalten zu haben.
Dadurch hat der Soldat gegen seine Dienstpflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG),
zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) sowie zur Achtungs- und Vertrauenswahrung
im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Der Zeuge M. hat ausgesagt, dass er nicht auf „Befehl“, sondern auf „Bitte“ des
Soldaten zusammen mit dem Zeugen L. während der Dienstzeit die auf Grund des
Umbaus der Kantine angefallenen Dachlatten entnagelt hat; nach übereinstim-
mender Bekundung haben sich beide Zeugen darüber amüsiert, dass sie diesen
Auftrag für den Soldaten erfüllen sollten. Da der Zeuge M. die Dachlatten für den
Hof seines Onkels gut gebrauchen konnte, erhob der Soldat keine Einwände da-
gegen, dass die Zeugen - beide in Zivilkleidung - während des gemeinsamen
Schichtdienstes die Dachlatten entnageln wollten. Da der Soldat selbst einen Teil
der Latten für sein eigenes Bauvorhaben übernehmen sollte, fuhr er dieses Holz
später mit seinem PKW und Anhänger zum Hof des Zeugen M. und behielt den
anderen Teil für sich.
Da der Soldat dadurch die beiden Zeugen der normalen Dienstleistung zeitweilig
entzogen hat, hat er gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und gegen sei-
ne Dienstpflichten gemäß § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG ver-
stoßen.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
- 14 -
Für eine der beiden Wohnungen in der B. hatte der Soldat eine Einbauküche zum
Preis von 12.000 DM gekauft, die von der Lieferfirma eingebaut werden sollte.
Kurz vor dem - zeitlich schon hinausgezögerten - Umzug erfuhr der Soldat, dass
die Lieferfirma in Konkurs geraten war und er somit seine Anzahlung verloren
hatte. Um gleichwohl nicht auf die Lieferung der Einbauküche verzichten zu
müssen, musste er der Herstellerfirma nochmals den Kaufpreis, nicht jedoch die
Einbaukosten zahlen.
Als die Soldaten im FBZ davon Kenntnis erhielten, bot sich der Zeuge M. als ge-
lernter Tischler an, dem Soldaten beim Einbau der Küche gegen Auslagenerstat-
tung, wie z.B. Benzinkosten, zu helfen. Am 30. und 31. Mai 2000 arbeitete der
Zeuge M. von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr bzw. 20.00 Uhr teilweise unter Mithilfe des
Hauptgefreiten F.. An einem der beiden Tage fasste auch der Soldat mit an, der
dem Zeugen M. zuvor versprochen hatte, ihm später ein Entgelt ohne Bezifferung
eines festen Betrages zu zahlen; eine Zahlung des Soldaten erfolgte später nicht.
Nachdem der Hauptgefreite F. am 29. Mai 2000 folgenden Rundruf an seine Ka-
meraden gerichtet hatte: „Befehl Oberleutnant: Alle morgen gleich nach B.
kommen und beim Umzug helfen!“, halfen die Angehörigen des FBZ am 30. und
31. Mai 2000 dem Soldaten bei seinem Umzug. Während am ersten Tag der Zeuge
L. den Schichtdienst im FBZ aufrecht erhielt, weil er handwerklich nicht so ge-
schickt war, musste am zweiten Tag der Zeuge F. diesen Dienst leisten.
Dieses Verhalten des Soldaten hat der Senat rechtlich wie folgt gewertet:
Da sowohl der Einbau der Küche des Soldaten als auch die Durchführung des Um-
zuges unter Beteiligung der Angehörigen des FBZ erwiesen sind, hat der Soldat in
beiden Fällen durch unzulässige Inanspruchnahme des Personals des Dienstherrn
gegen die Treuepflicht gemäß § 7 SG sowie gegen die Dienstpflichten gemäß § 10
Abs. 3, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Eine Verletzung der Dienst-
pflicht, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Ge-
- 15 -
setze und der Dienstvorschriften zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), ist dagegen nicht
erwiesen, da nicht geklärt werden konnte, ob der Soldat überhaupt einen ent-
sprechenden Befehl erteilt oder jedenfalls der Zeuge G. als Bote des Soldaten
ihn telefonisch an den Zeugen F. übermittelt hat. Der Zeuge F. hat dies in der
Aussage vom 20. Juni 2000 mit den Worten verneint:
„Ich meine mich erinnern zu können, dass ich gesagt habe, dass wir
uns um 7.00 Uhr beim OLt in der B. treffen, um ihm beim Umzug zu
helfen. Aus meiner Sicht war das Ganze kein Befehl, sondern eher,
was allen bekannt war, einfach nur eine Ausmachung der Uhrzeit und
des Treffpunktes. Dass die Formulierung des Ganzen eventuell un-
glücklich war und vom Kameraden F. falsch verstanden worden ist,
wäre möglich. ... Es hat keinen ausdrücklichen Befehl, weder durch
den OLt oder den StUffz gegeben.“
Der Zeuge G., der nach eigener Aussage fast immer in der Nachtschicht Dienst zu
leisten hatte und dem Soldaten deshalb oft am Tage geholfen hat, weil ihm die
Arbeit Spaß gemacht hat, hat die Aussage des Zeugen F. in seiner Vernehmung
am 20. Juni 2000 mit den Worten bestätigt:
„Wir waren uns alle einig. Ich habe gesagt, morgen früh, 7.00 Uhr, B.
beim OLt, das war so eine Kette, F. hat es mir gesagt, ich habe es
weitergesagt. Ein ausdrücklicher Auftrag vom OLt lag nicht vor.“
Der Zeuge F. hat zwar bei seiner Vernehmung bekundet, er habe einen telefoni-
schen Anruf des Zeugen G. erhalten mit den Worten,
„Befehl vom OLt, und der Befehl lautet: Dienstantritt 7.00 Uhr Bau-
stelle B..“
Aufgrund dieser Zeugenaussagen ist der Senat nach dem Grundsatz „in dubio pro
reo“ davon ausgegangen, dass der Soldat den Angehörigen des FBZ keinen ent-
sprechenden Befehl zur Durchführung seines privaten Umzugs erteilt hat.
Zu Tatvorwurf 1 der Nachtragsanschuldigungsschrift:
- 16 -
Am 31. Mai 2000 nahm der Zeuge F. während des Schichtdienstes im FBZ u. a.
ein Telefongespräch an, in dem ein Angehöriger des FBZ R. den Soldaten spre-
chen wollte. Wahrheitsgemäß antwortete der Zeuge dem Gesprächspartner, dass
der Soldat nicht anwesend, sondern „auf seiner Baustelle“ sei. Kurze Zeit später
rief der Soldat den Zeugen F. an und erklärte ihm sinngemäß:
„F., drehen Sie alle Sicherungen fest ‘rein, das haben Sie nicht um-
sonst gemacht, ich mache Sie fertig!“
Als der Soldat bei seiner Rückkehr ins FBZ noch sonstige Meldungen vorfand, die
der Zeuge F. nicht geöffnet bzw. nicht bearbeitet hatte, teilte er ihn zur außer-
ordentlichen Dienstleistung am folgendem Samstag, dem 3. Juni 2000, mit den
Worten ein: „Das muss weh tun!“ und hielt diese Anordnung einer „Sonderschicht
am Samstag“ auch später aufrecht, als er sich schon wieder etwas beruhigt hat-
te. Der Zeuge F. leistete diesen Strafdienst, obwohl er ihn als „unberechtigt“
ansah und es sich um sein erstes freies Wochenende seit seinem Dienstbeginn im
FBZ handelte.
Mit diesem Verhalten hat der Soldat nicht nur gegen die Dienstpflichten nach §
10 Abs. 3, § 12 Satz 2 sowie § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, sondern auch gegen die
Dienstpflicht gemäß § 10 Abs. 4 SG verstoßen, weil die Anordnung einer „Sonder-
schicht am Samstag“ keinem dienstlichen Zweck diente, sondern als emotionale
Reaktion ausschließlich durch Verärgerung über die Mitteilung des Zeugen an den
Gesprächspartner aus R. bedingt war, dass der Soldat nicht im Dienst, sondern
„auf seiner Baustelle“ sei.
Zu Tatvorwurf 2 der Nachtragsanschuldigungsschrift:
Als der Zeuge F. am darauffolgenden Montag die Vertrauensperson nicht errei-
chen konnte, suchte er seinen Disziplinarvorgesetzten auf und bat um seine
Herauslösung aus dem FBZ. Major D. nahm eine Niederschrift auf, in der er die
vom Zeugen F. genannten Gründe, nämlich die Vorgänge im FBZ bzw. auf der
- 17 -
Baustelle des Soldaten, festhielt. Als der Soldat am nächsten Tag zur Verneh-
mung beim S 1-Offizier der Brigade, Major P., geladen war, wurde ihm bewusst,
dass ein Angehöriger des FBZ „geplaudert“ hatte. Außerdem wurden am 6. Juni
2000 noch die Zeugen M. und L. vom Kompaniechef der Stabskompanie Panzer-
brigade ... in derselben Angelegenheit vernommen. Weil der Soldat daraus er-
sah, dass gegen ihn ermittelt wurde und er mit disziplinaren Konsequenzen zu
rechnen hatte, kam er zu dem Entschluss, den Zeugen F. als „Verräter“ zu ver-
anlassen, die in der Vernehmung vom 5. Juni 2000 enthaltenen Anschuldigungen
zumindest zu relativieren; dies hatte ihm auch Major P. geraten.
Da „normale Gespräche“ mit dem Zeugen F. keinen Erfolg hatten, führte der
Soldat am 9. Juni 2000 noch ein „ernstes Gespräch“ mit ihm und notierte auf
einem Zettel dessen Äußerungen. Was im Einzelnen zwischen dem Soldaten und
dem Zeugen besprochen wurde, konnte nicht mehr mit hinreichender Sicherheit
aufgeklärt werden. Der Zeuge F. bekundete jedoch glaubhaft, dass er total unter
Druck gestanden und auch Angst gehabt habe, der Soldat würde auch noch das
versprochene freie Wochenende zu Pfingsten streichen. Als dann die Angelegen-
heit im großen Kreis aller Soldaten, die der Soldat angeblich als Zeugen benötig-
te, erörtert wurde, fühlte sich der Zeuge F. nach Angaben des Zeugen M. „ganz
klein mit Hut“. Der Hauptgefreite F. musste anschließend die vom Soldaten
handschriftlich vorformulierte Erklärung des Zeugen F. am PC aufnehmen, der
daneben saß, aber kaum Gelegenheit hatte, den Text noch zu ändern, und dann
seine - angeblich aus freien Stücken verfasste - Erklärung unterschreiben musste.
Der Soldat legte diesen Text, den auf seinen Wunsch noch drei Kameraden als so
genannte Zeugen unterschrieben hatten, zusammen mit einer eigenen Erklärung
dem Brigadekommandeur vor. Der Zeuge F. war anschließend so „fertig“, dass er
„von der Bundeswehr abhauen und die Bild-Zeitung einschalten wollte“; dazu
kam es jedoch nicht, weil sein Vater ihn davon zurückzuhalten vermochte.
- 18 -
Dadurch, dass der Soldat den Zeugen F. zu einer Falschmeldung (Anlage an die
Meldung) veranlasste, hat er die Dienstpflichten nach § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 und
§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt.
Zu Tatvorwurf 3 der Nachtragsanschuldigungsschrift:
Weil der Soldat im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf und dem Umzug auch
sonstige Angelegenheiten zu erledigen hatte, veranlasste er den Zeugen L., der
einen PC bedienen konnte, für ihn im Dienst privaten Schriftverkehr auf dem PC
des FBZ zu übernehmen. Der Zeuge erinnerte sich genau daran, dass er im Zeit-
raum ab März 2000 insgesamt drei Privatschreiben, u.a. eine Wohnungskündi-
gung, für den Soldaten geschrieben hatte, für die der Soldat dem Zeugen ent-
sprechende Entwürfe übergeben und die der Zeuge nicht nur umgesetzt, sondern
auch mit den gewünschten Verbesserungen versehen hatte. Dies hatte der Zeuge
nach seinen Worten getan, um „keinen Ärger mit dem Soldaten zu bekommen“,
aber zugleich klargestellt, dass er Dritten immer gern eine Gefälligkeit erweist,
wenn ihm dies, wie hier, möglich und zumutbar erscheint.
Dadurch hat der Soldat gegen seine Dienstpflichten gemäß § 10 Abs. 3, § 12 Satz
2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, nicht jedoch die Dienstpflicht nach § 10
Abs. 4 SG verletzt, weil der Zeuge L. den Auftrag des Soldaten zur Fertigung der
Privatschreiben nicht als Befehl ansehen musste und auch nicht angesehen hat,
sondern insoweit dem Soldaten gefällig sein wollte.
Da der Soldat bei all seinen Aktivitäten wusste und wollte, was er jeweils tat,
hat er vorsätzlich gehandelt. Der Sachverständige Oberfeldarzt Dr. H. hat keinen
Schuldausschließungsgrund nach § 20 StGB festgestellt, sondern im Rahmen sei-
ner gutachterlichen Stellungnahme dargelegt, dass dem Soldaten eine erheblich
verminderte Steuerungsfähigkeit für den Gesamtzeitraum seines Fehlverhaltens
zuzubilligen ist; da er somit für sein Handeln voll verantwortlich war, hat er ins-
gesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
- 19 -
c) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des
Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlich-
keit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen
(§ 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO).
Wie schon die Kammer zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich um ein
schwerwiegendes Dienstvergehen des Soldaten. Denn die Vielzahl schuldhafter
Dienstpflichtverletzungen stellt sich als erhebliches Versagen eines Vorgesetzten
dar; jedenfalls in ihrer Summe sind seine zahlreichen Pflichtverletzungen von
erheblichem Gewicht.
Da die Bundeswehr ihren Verfassungsauftrag nur dann erfüllen kann, wenn ihre
Angehörigen und ihr Gerät jederzeit präsent und einsatzbereit sind, dürfen we-
der ihr Personal noch ihr Material für private Zwecke eingesetzt werden. Dabei
kommt es auf die voraussichtliche Höhe eines durch zweckfremde Verwendung
verursachten Schadens nicht an. Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt inso-
weit eine erhöhte Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Als
entscheidungsbefugter Einheitsführer hatte der Soldat deshalb nicht nur eine
entsprechende Garantenstellung für die ordnungsmäßige, insbesondere dienstbe-
zogene und wahrheitsgemäße Verwendung der personellen und materiellen Leis-
tungskraft der Bundeswehr, sondern zugleich auch den Anforderungen gerecht zu
werden, die sich dem Vorgesetzten zur Erhaltung seiner Autorität gegenüber Un-
tergebenen und des Vertrauens seiner Vorgesetzten stellen (Urteil vom 29. No-
vember 1990 - BVerwG 2 WD 28.90 - m.w.N.). Die Öf-
fentlichkeit hat im Übrigen kein Verständnis dafür, wenn die für die Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten Steuergelder in Milliardenhöhe
nicht ausschließlich für dienstliche Zwecke, sondern auch für private Interessen
verwendet würden. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urtei-
le vom 16. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 22.87 - und vom 29. November 1990
- BVerwG 2 WD 28.90 - m.w.N.) den Einsatz dienstlichen Personals und
dienstlicher Mittel zu privaten Zwecken je nach dem Gewicht des Dienstverge-
- 20 -
hens mit einer Gehaltskürzung und/oder einem Beförderungsverbot, in schweren
Fällen auch mit der Herabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade geahndet.
Erschwerend ist hier nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 2. Juli
1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - und vom 29. November
1990 - BVerwG 2 WD 28.90 - m.w.N.) die besondere Verantwortung des
Soldaten als Offizier zu berücksichtigen; denn je höher ein Soldat in den Dienst-
gradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er, umso größer
sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtge-
fühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso
schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen
lässt. Des Weiteren fällt hier die Tatsache erschwerend ins Gewicht, dass es sich
nicht um eine spontane, unüberlegte Einzeltat handelte, sondern der Soldat wie-
derholt und jeweils nicht aus altruistischen Gründen, sondern ausschließlich zum
eigenen Vorteil Untergebene - teilweise während der Dienstzeit - für sich hat
arbeiten lassen. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Ein-
satz von Bundeswehrangehörigen etwa von Dritten beobachtet und kritisiert
worden ist, sondern es ist darauf abzustellen, dass ein solcher Einsatz geeignet
war, in der Öffentlichkeit Beachtung zu finden und Kritik hervorzurufen. Die
Bundeswehr hat aber ein erklärtes Interesse daran, zu verhindern, dass in der
Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, sie sei ein „Selbstbedienungsladen“ und
Mittel des Verteidigungshaushalts würden für Privatzwecke von Offizieren miß-
braucht. Ein solcher Eindruck wäre dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffent-
lichkeit höchst abträglich, und diese mögliche Folge muss sich der Soldat er-
schwerend zurechnen lassen (Urteil vom 29. November 1990 - BVerwG 2 WD
28.90 - m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er den Unter-
gebenen, insbesondere dem Zeugen F., für ihre Arbeiten zu nicht dienstlichen
Zwecken nachweislich keine Befehle erteilt und damit nicht selbst die Verant-
wortung für deren Handeln übernommen hat, sondern sie der Gefahr disziplina-
rer Verfolgung ausgesetzt hat. Besonders schwerwiegend war der Versuch des
Soldaten zu würdigen, sein Fehlverhalten dadurch zu „vertuschen“, dass er den
- 21 -
Zeugen F. zu einer Falschmeldung veranlasste, indem er ihn durch das Verspre-
chen, ihm zu Pfingsten vom Dienst freizustellen, dazu brachte, eine vorbereitete
„Anlage an die Meldung“ zu unterschreiben, in der der Zeuge erklärte, dass die
gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten abgegebenen Erklärungen nicht zu-
treffend gewesen seien, und angebliche eigene Versäumnisse einräumte, die den
Strafdienst am 3. Juni 2000 rechtfertigten.
Tatmilderungsgründe sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann
gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhn-
lichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben ori-
entiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausge-
setzt werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD
41.86 - , vom 26. März 1996 - BVerwG 2 WD 36.95 -
und vom 18. März 1999 - BVerwG 2 WD 30.98 -
1999, 211>). Als solche Besonderheiten sind ein Handeln in einer ausweglos er-
scheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise
nicht zu beheben war, sowie ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychi-
schen Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die auf eine unbedachte
persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst
bewährten Soldaten hindeuten (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD
11.86 - und vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD
40.90 - ). Dafür waren hier keine
Anhaltspunkte gegeben.
Zugunsten des Soldaten war jedoch als Tatmilderungsgrund zu berücksichtigen,
dass der Sachverständige Oberfeldarzt Dr. H., dem der Senat gefolgt ist, dem
Soldaten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB für den
Gesamtzeitraum seines Fehlverhaltens in den Monaten Mai und Juni 2000 nicht
auszuschließen vermochte. Dazu hat er ausgeführt: Der Soldat sei ab Februar
2000 in einen Zustand erheblicher Anspannung mit Reizzuständen, Phasen der
Persönlichkeitsstörung und schweren reaktiven Depression geraten, nachdem er
- 22 -
erfahren hatte, dass der Lieferant der Einbauküche wegen Insolvenz seines Be-
triebes nicht in der Lage sei, ihm die bereits bezahlte Einrichtung zu liefern. In
dieser Situation habe er Hilfeleistungen seiner unterstellten Soldaten angenom-
men. Die zunehmende depressive Problematik habe zu einer deutlichen Ein-
schränkung seines Urteils- und Kritikvermögens geführt. Da die erkennbare psy-
chische Persönlichkeitsstörung des Soldaten schon sehr früh angelegt gewesen
sei, sei es nicht auszuschließen, dass nach dem Impulsdurchbruch im Jahre 1997
eine zunehmende schleichende Entwicklung emotionaler psychischer Störungen
eingesetzt habe. Dafür sprächen auch die kritischen Schilderungen in den Beur-
teilungen des Soldaten von 1995 bis 1999. Insoweit seien auch die Aussage des
Zeugen Oberfeldarzt S. sowie seine schriftliche Äußerung vom 28. Juni 2000 und
die schriftlichen Stellungnahmen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. J.
K. vom 21. Juni 2001 sowie vom 9. Juli 2002 zu berücksichtigen, der den Solda-
ten am 21. Juni 2001 nach Überweisung durch den Truppenarzt in A. einmal psy-
chiatrisch untersucht hat.
Dr. K. hatte damals festgestellt, dass der Soldat zum Zeitpunkt seines Fehlver-
haltens nicht habe klar überlegend denken und entscheiden können; seine Wahr-
nehmung sei stark eingeschränkt und sein Urteils- sowie Kritikvermögen seien
deutlich herabgesetzt erschienen, insgesamt sei seine Aufmerksamkeit vermin-
dert gewesen. Stimmungsmäßig sei er deutlich depressiv erschienen, habe darü-
ber hinaus angespannt gewirkt und auf Grund der Vorgeschichte und des aktuel-
len psychischen Befundes habe er, der Arzt, davon ausgehen müssen, dass beim
Soldaten angesichts des im Rahmen einer Ehetrennung im Jahr 1996 begangenen
Suizidversuchs durch Aufschneiden der Pulsadern auch zeitnah eine latente Sui-
zidalität bestanden habe. Aufgrund der offenbar länger zurückreichenden psychi-
schen Störung sei davon auszugehen gewesen, dass eine unbehandelte Persön-
lichkeitsstörung vorgelegen habe und zumindest eine eingeschränkte Schuldfä-
higkeit, wenn nicht sogar eine Schuldunfähigkeit bestanden habe.
Ferner hat der Zeuge Oberfeldarzt S. dem Soldaten ebenfalls eine schwere De-
pression und Persönlichkeitsstörung für den Zeitraum Mai und Juni 2000 attes-
- 23 -
tiert und ausgeführt, die Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung habe zu einer
ungenügenden Sozialisation, traumatisierten Erlebnissen und mangelnder Impuls-
kontrolle geführt; die depressive Phase habe auch während eines fünfmonatigen
Aufenthalts in dem psychiatrischen Krankenhaus R.-Hospital in T. fortbestanden
und zu einem hohen Leidensdruck geführt.
Unter Berücksichtigung dieser Zeugenaussagen hat der Sachverständige Ober-
feldarzt Dr. H. dem Soldaten anschließend eine erheblich verminderte Steue-
rungsfähigkeit auf Grund einer hysterischen Persönlichkeitsstörung und einer
schweren reaktiven Depression nicht nur für die verschiedenen Kulminations-
punkte im Zeitraum Ende Mai sowie Anfang Juni 2000, sondern auch bis zu drei
Wochen für die Zeit davor zugebilligt. Dem entsprechend hatte der Senat von
einem erheblichen Tatmilderungsgrund in übergreifender zeitlicher Wirksamkeit
auszugehen.
Für den Soldaten sprachen im Übrigen seine positiven bis guten dienstlichen Leis-
tungen, seine tadelfreie Führung in und außer Dienst sowie die ihm erteilte Aus-
zeichnung als persönliche Milderungsgründe.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Dienstvergehens ist
der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Soldat in seinem Dienstgrad
als Oberleutnant nicht disqualifiziert hat, so dass die von der Kammer verhängte
Degradierung zum Leutnant aufzuheben war; er hat demgegenüber auf ein Be-
förderungsverbot für die Dauer von vier Jahren in Verbindung mit einer Kürzung
der Dienstbezüge des Soldaten um ein Zehntel für die Dauer von drei Jahren als
ausreichende und angemessene Ahndung des Dienstvergehens erkannt.
4. Da die Berufung des Soldaten vollen Erfolg hatte, waren dem Bund gemäß §
139 Abs. 1 Satz 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens sowie gemäß § 140
Abs. 4 WDO auch die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen
aufzuerlegen.
- 24 -
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth