Urteil des BVerwG vom 24.04.2014

Soldat, Änderung der Rechtsprechung, Körperliche Unversehrtheit, Disziplinarverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 39.12
TDG S 4 VL 13/12
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Feldwebel …,
…,
…,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 24. April 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
ehrenamtliche Richterin Oberstabsapotheker Riedel und
ehrenamtlicher Richter Hauptfeldwebel Richter,
Regierungsdirektor …
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Geschäftsstellenverwalterin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das
Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom
11. Oktober 2012 im Ausspruch über die Disziplinarmaß-
nahme geändert.
Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienst-
grad eines Stabsunteroffiziers der Besoldungsgruppe A 7 he-
rabgesetzt; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem
Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden
dem Soldaten auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der … geborene Soldat absolvierte nach dem Realschulabschluss erfolgreich
eine Ausbildung zum Zimmerer. Er wurde zum April … zur Ableistung seines
Grundwehrdienstes einberufen und zum 1. Januar … in das Dienstverhältnis
eines Soldaten auf Zeit berufen. Die zuletzt auf zwölf Jahre festgesetzte Dienst-
zeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März … . Der Soldat wurde regel-
mäßig befördert, zuletzt im September … zum Feldwebel. Eine Beförderung
des Soldaten zum Oberfeldwebel wäre bereits zum 1. April … möglich gewe-
sen, unterblieb jedoch wegen eines gegen ihn wegen eines Dienstvergehens
durch Disziplinargerichtsbescheid vom … 2009 bis zum… 2011 verhängten Be-
förderungsverbots. Der Soldat befindet sich seit … 2014 im Berufsförderungs-
dienst. Er strebt im Rahmen dessen die Erlangung der allgemeinen Hochschul-
reife und anschließend das Studium der …lehre oder des …managements an.
Der Soldat wurde mehrfach versetzt und war vom … 2010 an Angehöriger der
…bataillon … . In der Zeit vom … bis zum… befand er sich im Auslandseinsatz
(KFOR). Ab … war er als …feldwebel bei der …bataillon … eingesetzt. Vom …
bis … befand er sich erneut im Auslandseinsatz (ISAF).
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Der Soldat wurde am … beurteilt. Bei der Aufgabenerfüllung auf dem Dienst-
posten erhielt er als Durchschnittswert in der Aufgabenerfüllung die Note „4“. Zu
seiner Persönlichkeit wird im Wesentlichen ausgeführt, der Soldat übe seinen
Beruf mit dem nötigen Elan aus. Er habe die Grundsätze der Inneren Führung
verstanden, lebe sie aber noch nicht vollständig vor. Die ihm unterstellten Sol-
daten führe er nach dem Grundsatz von Befehl und Gehorsam. Die an ihn ge-
stellten Aufgaben gehe er ruhig und scharfsinnig an. Dabei nutze er sein aus-
geprägtes analytisches Denkvermögen, um sie nachvollziehbar und sinnvoll
umzusetzen. Seine Ausbildung sei klar strukturiert, sehr gut vorbereitet und sein
umfassendes Vorschriftenwissen komme ihm hier zugute. Hier seien seine
Stärken zu sehen. Wenn er diese Fertigkeit mit einer zeitgemäßen Menschen-
führung kombiniere, sei er für Führungsverwendungen mittelfristig gut geeignet.
Im Unteroffizierkorps sei der Soldat ein sehr anerkanntes Mitglied. Er müsse an
seiner Einstellung arbeiten, habe aber Potenzial und werde die an ihn gestellten
Aufgaben in weiteren Verwendungen meistern sowie durch sehr gute Ergebnis-
se überzeugen. Mittelfristig sei er als Zugführer geeignet.
Der nächsthöhere Vorgesetzte schloss sich dem an. Der Soldat reihe sich in
das hintere Drittel vergleichbarer Portepeeunteroffiziere ein. Seine Leistungen
seien stets solide und gut. Helfende Dienstaufsicht sei bei ihm nur selten nötig
gewesen. Seine Stärke sei seine geistige Kompetenz. Wenn er wolle, könne er
dieses Potenzial bei der Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungen ein-
satz- und ergebnisorientiert einsetzen. Der Soldat solle vorerst noch in einer
Gruppenführerverwendung verbleiben, um sein Führungspotenzial weiterzu-
entwickeln. Der Einsatz als Führer eines …zuges sei gegenwärtig nur bedingt
erkennbar. Der Soldat sei als …feldwebel und Gruppenführer gut eingesetzt
und besitze Entwicklungspotenzial. Charakterlich befinde sich der Soldat noch
im Entwicklungsprozess. Seine Einstellung zum Soldatenberuf sei vergleichs-
weise niedrig, aber passabel. Die Entwicklung eines guten beruflichen Selbst-
verständnisses sei dennoch erkennbar. Der Soldat bringe grundsätzlich das Po-
tenzial für einen künftigen Berufssoldaten mit, könne sich aber noch besser mit
guten Leistungen präsentieren und seinem Persönlichkeitsbild als Soldat, Vor-
gesetzter und Vorbild mehr Glaubwürdigkeit verleihen.
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In seiner Laufbahnbeurteilung vom … heißt es unter anderem, der Soldat führe
nach dem Prinzip Befehl und Gehorsam und lasse dabei im Umgang mit dem
Einzelnen manches Mal das notwendige Fingerspitzengefühl vermissen. Er
müsse an seinem situativen Einfühlungsvermögen und an der Erhöhung seiner
Frustrationstoleranz arbeiten. Wenn es ihm gelinge, seine ausgeprägte analyti-
sche Befähigung und sein hohes Fachwissen mit den Methoden moderner
Menschenführung zu kombinieren, könne er sein vorhandenes Potenzial weit
besser als bisher nutzen.
Vor dem Truppendienstgericht hat der als Leumundszeuge angehörte Haupt-
mann H. den Soldaten als äußerst zuverlässig beschrieben. Wegen seiner Zu-
verlässigkeit und seines Verantwortungsbewusstseins setze er ihn im schweren
Zug ein. Das vom Soldaten dort betreute, sehr teure …system könne nicht je-
dem Soldaten überantwortet werden. Die letzte Beurteilung des Soldaten sei für
ihn nicht nachvollziehbar. Der Soldat bewege sich beurteilungsmäßig im Mittel-
feld. Ihn kennzeichne eine ruhige Art; er verliere nie die Fassung und weise
keinerlei Defizite in der Menschenführung auf. Regelmäßigen Alkoholgenuss
habe er nicht beobachtet. Seine dienstlichen Leistungen seien auch nach dem
Bekanntwerden des Vorfalls unverändert hoch geblieben.
Der Leumundszeuge Hauptfeldwebel W. hat den Soldaten als für die …truppe
äußerst wertvollen Unteroffizier beschrieben. Er habe ihn 2010 im Rahmen
eines Truppenpraktikums kennengelernt und aufgrund seines sehr positiven
Eindrucks dessen Übernahme in die …truppe befürwortet. Er sei mit dem Sol-
daten Anfang … im Auslandseinsatz in Afghanistan gewesen und habe ihn dort
als ruhigen und besonnenen Unteroffizier erlebt. Er besitze eine große Fähig-
keit, Menschen zu führen, und sei sehr sensibel. Er habe ihn nicht als aggres-
siv, sondern als immer absolut ruhig und besonnen erlebt. Seiner Besonnenheit
sei es auch zu verdanken gewesen, dass bei einem Hinterhalt in Afghanistan
weder Kameraden noch Zivilbevölkerung zu Schaden gekommen seien. Hierfür
habe der Soldat die Einsatzmedaille verliehen bekommen. Regelmäßigen Alko-
holgenuss habe er nicht beobachtet.
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In der Sonderbeurteilung vom … erhielt der Soldat als Durchschnittswert der
Aufgabenerfüllung „5,70“. Der Soldat habe sich als motivierter, williger und fähi-
ger Soldat erwiesen. Im taktischen Bereich weise er noch Defizite bezüglich der
Begriffswahl, Entschlussfassung und Befehlsgebung auf. Besonders hervorzu-
heben sei die sehr hohe psychische und physische Belastbarkeit des Soldaten.
Sowohl im Ausbildungs- und Übungsbetrieb in der Heimat als auch im Aus-
landseinsatz habe der Soldat alle Anforderungen erfüllt, in Afghanistan sie teil-
weise sogar übertroffen. Er verfüge über das Potenzial, bis zur allgemeinen
Laufbahnperspektive gefördert zu werden.
In der Berufungshauptverhandlung hat der frühere Disziplinarvorgesetzte des
Soldaten, Hauptmann H., seine erstinstanzliche Aussage bekräftigt und ergän-
zend im Wesentlichen ausgesagt, der Soldat sei ein ordentlicher Mensch; er
habe mit ihm keine Probleme gehabt und sich auf ihn immer verlassen können.
Der Soldat habe gute und solide Leistungen erbracht. Seine erstinstanzlich ge-
äußerte Einschätzung, der Soldat bewege sich leistungsmäßig im Mittelfeld,
erkläre sich mit den - restriktiven - Beurteilungsvorgaben. Als besondere Leis-
tung des Soldaten sei hervorzuheben, dass dieser nur wenige Monate nach
seiner Rückkehr aus dem KFOR-Einsatz zu einem weiteren Auslandseinsatz
bereit gewesen sei. Er habe weiter Vertrauen in den Soldaten und würde mit
ihm auch wieder in den Einsatz gehen. Im Unteroffizierkorps sei das Diszipli-
narverfahren des Soldaten kein großes Thema gewesen.
Der gegenwärtige Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Hauptmann M., hat in
der Berufungshauptverhandlung im Wesentlichen ausgeführt, er habe den Sol-
daten vier Wochen auf dem Übungsplatz erlebt. Für einen jungen Feldwebel
habe er seine Aufgaben gut erfüllt. Dies gelte insbesondere für die Tätigkeit des
Soldaten als Sicherheitsunteroffizier beim …, bei dem ansonsten nur erfahrene
Hauptfeldwebel eingesetzt würden. In dieser Funktion habe der Soldat hervor-
ragende Leistungen erbracht. Darüber hinaus habe er bis zum letzten Tag sei-
nes aktiven Dienstes seinen Dienst „durchgezogen“, ohne dass bei ihm ein
Leistungs- oder ein Motivationsabfall festzustellen gewesen sei. Nach den Be-
urteilungsvorschriften würde er ihn mit „5,7“ - „5,9“ beurteilen.
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Der Disziplinarbuchauszug des Soldaten weist eine Geldstrafe in Höhe von
450 € aus, die das Amtsgericht R. am … durch Strafbefehl gegen ihn wegen
Unterschlagung von Bundeswehrmaterial verhängt hat, sowie den Disziplinar-
gerichtsbescheid des Truppendienstgerichts Süd vom …, durch den der Soldat
wegen der Unterschlagung mit einem Beförderungsverbot von 18 Monaten be-
legt worden war. Darüber hinaus enthält er die zu diesem gerichtlichen Diszipli-
narverfahren sachgleiche Verurteilung des Amtsgerichts W. vom … über 90
Tagessätze zu je 50 € wegen gefährlicher Körperverletzung. Der aktuelle Zen-
tralregisterauszug des Soldaten verweist auf den rechtskräftigen Strafbefehl
des Amtsgerichts R. vom 29. Dezember 2008 und auf das rechtskräftige Urteil
des Amtsgerichts W. vom 14. Oktober 2011.
Der Soldat ist berechtigt, die Schützenschnur in Gold zu tragen. Ferner verfügt
er über die Einsatzmedaille der Bundeswehr in Bronze für den Einsatz KFOR
und ISAF sowie zusätzlich über die Gefechtsmedaille im Rahmen des ISAF-
Einsatzes.
Der Soldat ist ledig und kinderlos. Er erhält gegenwärtig Dienstbezüge nach der
Besoldungsgruppe A 7 in Höhe von 2 389,27 € brutto und 2 011,42 € netto.
Seine finanziellen Verhältnisse sind geordnet.
II
1. Nach ordnungsgemäßer Beteiligung der Vertrauensperson und Anhörung
des Soldaten am 26. Januar 2012 leitete der Kommandeur … das gerichtliche
Disziplinarverfahren gegen den Soldaten mit diesem am 1. März 2012 ausge-
händigter Verfügung vom 12. Februar 2012 ein. Nach dessen abschließender
Anhörung am 26. April 2012 wurde er mit ihm am 13. Juni 2012 zugestellter
Anschuldigungsschrift vom 23. Mai 2012 wegen eines Dienstvergehens ange-
schuldigt.
2. Mit Urteil vom 11. Oktober 2012 hat das Truppendienstgericht gegen den
Soldaten ein Beförderungsverbot für die Dauer von 48 Monaten verhängt. In
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tatsächlicher Hinsicht hat es folgende Tatsachenfeststellungen im Urteil des
Amtsgerichts W. vom … zugrunde gelegt:
„Am … hielt sich der Angeklagte gegen 02.30 Uhr mit
Freunden in der … im …club ‚…’ in W. auf. Er feierte dort
seinen Abschied mit seinen Freunden, da er danach als
Zeitsoldat einen Auslandseinsatz im Kosovo hatte. Der
Angeklagte, der sehr viel Alkohol getrunken hatte, zer-
schmiss auf der Tanzfläche Sektgläser. Der dort ebenfalls
befindliche Zeuge S., der in der ‚…’ gelegentlich arbeitete,
aber an diesem Abend lediglich Gast war, forderte den
Angeklagten auf, das zu unterlassen. Nachdem der Ange-
klagte dem keine Folge leistete, führte er den Angeklagten
in Absprache mit einem weiteren Mitarbeiter der ‚…’, von
der der Angeklagte jedoch nichts wusste, über die Tanzflä-
che Richtung Ausgang der Gaststätte. Nachdem sich auch
die Freunde des Angeklagten eingemischt hatten und es
zwischen dem Zeugen S. und diesen zu einer Auseinan-
dersetzung kam, in deren Ergebnis man sich darüber ei-
nigte, nunmehr die ‚…’ zu verlassen, näherte sich der An-
geklagte dem Zeugen S. auf einmal von hinten, nahm ihn
in den sogenannten Schwitzkasten und drückte mit der
Beuge des Ellenbogengelenks den Hals des Zeugen S.
derart fest zu, dass es diesem schwarz vor Augen wurde,
er zu Boden fiel und kurzzeitig bewusstlos war. Der Zeuge
S. erlitt hierdurch - wie vom Angeklagten zumindest billi-
gend in Kauf genommen - am Hals blaue Flecken sowie
Schluckbeschwerden bzw. Beschwerden im Nackenbe-
reich. Die insgesamt leichtgradigen Verletzungen blieben
ohne Folgeschäden, wobei der Zeuge S. maximal zehn
Tage krankgeschrieben war.“
In dem Urteil des Amtsgerichts W. ist ferner festgestellt, dass der Soldat zur
Tatzeit erheblich alkoholisiert gewesen sei. Eine ihm am … um 3:13 Uhr ent-
nommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,17 Promille im
Mittelwert ergeben. Sie habe sich zur Tatzeit auf maximal 2,51 Promille belau-
fen. Infolge der Alkoholisierung sei die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei
dem Soldaten erheblich vermindert gewesen. Der Soldat habe für Schadens-
wiedergutmachung gesorgt, indem er an den Geschädigten ein angemessenes
Schmerzensgeld in Höhe von 600 € gezahlt sowie auch dessen Kosten für die
anwaltliche Vertretung von ebenfalls 600 € vollständig erstattet habe.
Der Soldat - so das Truppendienstgericht - habe diesen Sachverhalt im We-
sentlichen eingeräumt, sich jedoch zu seiner Entlastung dahingehend eingelas-
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sen, dass er sich durch den Geschädigten angegriffen gefühlt habe. Dieser Ein-
lassung stünden jedoch die bindenden strafgerichtlichen Feststellungen ent-
gegen. Durch sein Verhalten habe der Soldat nicht nur eine Straftat begangen,
sondern darüber hinaus auch seine Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2
SG vorsätzlich in schwerwiegender Weise verletzt.
Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei in Fällen einer gefährlichen
Körperverletzung eine Dienstgradherabsetzung. Milderungsgründe in der Tat
seien nicht ersichtlich, insbesondere liege in der Person des Soldaten keine
persönlichkeitsfremde Augenblickstat vor, da bei dem Soldaten eine disziplinar-
gerichtliche Vorbelastung vorliege. Mildernd sei indes zu berücksichtigen, dass
der Soldat sein Fehlverhalten eingesehen habe. Auch die von den Leumunds-
zeugen beschriebenen ausgezeichneten dienstlichen Leistungen seien zu des-
sen Gunsten zu berücksichtigen. Darüber hinaus stehe auch mildernd fest,
dass das angeschuldigte Verhalten für den Soldaten persönlichkeitsfremd ge-
wesen sei. Der tätliche Übergriff sei als Folge des übermäßigen Alkoholgenus-
ses zu sehen, der letztendlich zu einer verminderten Schuldfähigkeit geführt
habe. Zwar sei im Falle einer selbstverschuldeten Trunkenheit eine verminderte
Schuldfähigkeit regelmäßig unbeachtlich; vorliegend liege jedoch deshalb keine
selbstverschuldete Trunkenheit vor, weil der Soldat auch nach den Aussagen
der Leumundszeugen keine Neigung zum Alkoholgenuss gezeigt habe. Zur
Überzeugung des Gerichts stehe daher fest, dass der Soldat vor dem Hinter-
grund seines unmittelbar bevorstehenden ersten Auslandseinsatzes anlässlich
einer Abschiedsfeier zwar wissentlich und willentlich zu viel Alkohol zu sich ge-
nommen habe, die Folgen dieses übermäßigen Alkoholgenusses jedoch nicht
habe vorhersehen können. Da die Schuldminderung nach § 21 StGB zu be-
rücksichtigen sei, habe trotz der disziplinaren Vorbelastung des Soldaten auf
eine Dienstgradherabsetzung verzichtet werden können.
3. Gegen das ihr am 24. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat die Wehrdiszipli-
naranwaltschaft am 23. November 2012 auf die Anfechtung der Maßnahmebe-
messung beschränkte Berufung eingelegt und die Herabsetzung in den Dienst-
grad eines Stabsunteroffiziers der Besoldungsgruppe A 6 beantragt. Zur Be-
gründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, das Truppendienstgericht sei zu
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Unrecht von einer unverschuldeten Trunkenheit des Soldaten ausgegangen. Es
gehe zudem widersprüchlich davon aus, dass keine Milderungsgründe in der
Tat ersichtlich seien, berücksichtige dann jedoch mildernd in der Person des
Soldaten, dass das angeschuldigte Verhalten für ihn persönlichkeitsfremd ge-
wesen sei. Die bisherigen dienstlichen Leistungen des Soldaten würden eben-
falls keine Abweichung von dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen
begründen. Unzutreffend nehme das Truppendienstgericht auch an, dass der
Soldat sein Fehlverhalten eingesehen habe. Nicht ausreichend berücksichtigt
worden sei schließlich auch dessen disziplinare Vorbelastung.
III
1. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist zulässig. Sie ist statthaft,
ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 WDO).
2. Sie ist auch überwiegend begründet.
a) Da das Rechtsmittel von der Wehrdisziplinaranwaltschaft auf die Bemessung
der Disziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt worden ist, hat der Senat ge-
mäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und
Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppen-
dienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Da es zuungunsten des
Soldaten eingelegt wurde, ist der Senat nicht an das Verschlechterungsverbot
(§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) gebunden.
aa) Ob die Tat- und Schuldfeststellungen rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf
vom Senat grundsätzlich nicht mehr überprüft werden. Denn bei einer auf die
Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Pro-
zessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bin-
denden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.
Aufklärungs- und Verfahrensmängel von einer solchen Schwere, dass sie aus-
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nahmsweise das gesamte disziplinargerichtliche Verfahren oder den gerichtli-
chen Verfahrensabschnitt unzulässig machen, liegen nicht vor.
bb) Der Senat hat daher auf der Grundlage der vom Truppendienstgericht zu-
treffend als bindend angesehenen Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts zu
entscheiden. Danach hat sich der Soldat am … gegen 02:30 Uhr in stark alko-
holisiertem Zustand im …club „…“ in W. dem Geschädigten S. von hinten ge-
nähert, ihn wissentlich und willentlich sowie ohne rechtfertigenden Grund und
schuldhaft in den sogenannten Schwitzkasten genommen und ihm mit der Beu-
ge des Ellenbogengelenks den Hals derart fest zugedrückt, dass diesem
schwarz vor Augen wurde, er zu Boden fiel und kurzzeitig bewusstlos war. Der
Geschädigte S. erlitt hierdurch - wie vom Soldaten zumindest billigend in Kauf
genommen - am Hals blaue Flecken sowie Schluckbeschwerden bzw. Be-
schwerden im Nackenbereich. Die insgesamt leichtgradigen Verletzungen blie-
ben ohne Folgeschäden, wobei der Geschädigte als Folge des Übergriffs ma-
ximal zehn Tage krankgeschrieben war.
In rechtlicher Hinsicht hat das Truppendienstgericht in einer für den Senat
ebenfalls bindenden Weise den vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen § 17
Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG festgestellt (vgl. zur neuen Rechtsprechung insoweit:
Urteil vom 20. März 2014 - BVerwG 2 WD 5.13 -).
b) Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs
wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen.
Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen
Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil vom
11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26
m.w.N. = juris Rn. 23). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach
§ 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstverge-
hens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bis-
herige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Hier-
nach ist bei dem Soldaten, der kein Berufssoldat ist, die Herabsetzung in den
Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers geboten (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62
Abs. 1 Satz 4 WDO).
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aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Un-
rechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienst-
pflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer.
Die brutale körperliche Misshandlung eines anderen Menschen ist mit dem
Menschenbild des Grundgesetzes und dem Verfassungsprinzip der Wahrung
der Menschenrechte unvereinbar. Dadurch hat sich der Soldat nachhaltig in
seiner Dienststellung disqualifiziert. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des
Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb wie außerhalb der Streitkräfte
nicht unterschiedlich gelten. Wie der Senat ferner in ständiger Rechtsprechung
hervorgehoben hat, ist auch die körperliche Unversehrtheit eines jeden Men-
schen durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet. Diese Grundrechte bedür-
fen nicht nur im militärischen Bereich besonderer Beachtung, da ihre Verletzung
mit Freiheitsstrafe bedroht ist (§§ 30, 31 WStG), sondern derartige Verstöße
sind auch generell durch das Kriminalstrafrecht, das dem allgemeinen Rechts-
frieden dient, sanktioniert. Diesen Verpflichtungen hat der Soldat auch außer
Dienst sowie außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen jederzeit zu ent-
sprechen (Urteil vom 7. Februar 2013 - BVerwG 2 WD 36.12 - Rn. 35 m.w.N.).
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch be-
stimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Feldwebel in einem
Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Ver-
antwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausge-
hobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungs-
gemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im
Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer
Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei
ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb
eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen las-
sen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienst-
grades aus (Urteil vom 7. Februar 2013 a.a.O. Rn. 37).
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bb) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen in erster Linie für den
Geschädigten, welcher Schmerzen erlitten hat sowie ärztlich behandelt und bis
zu zehn Tage krank geschrieben werden musste. Folgeschäden waren bei ihm
jedoch nicht zu verzeichnen. Nicht zu verzeichnen waren auch nachteilige Aus-
wirkungen beim Dienstherrn. Der Leumundszeuge Hauptmann H. hat zudem
ausgeführt, im Unteroffizierskorps sei der Vorfall kein großes Thema gewesen.
Das Bekanntwerden des Dienstvergehens bei den Strafverfolgungsorganen ist
nicht als maßnahmeverschärfend zu werten. Denn dieser Umstand allein be-
gründet noch keine nachteiligen Auswirkungen für das Ansehen der Bundes-
wehr in der Öffentlichkeit. Strafverfolgungsorgane sind ohne Weiteres in der
Lage, die Bedeutung einzelner Straftaten von Soldaten für die Funktionsfähig-
keit der Streitkräfte realitätsgerecht einzuordnen. Ihr Eingreifen soll das An-
sehen der Streitkräfte in der Öffentlichkeit wahren und wiederherstellen und
begründet keinen Ansehensschaden (Urteil vom 7. Februar 2013 a.a.O.
Rn. 43).
cc) Die Beweggründe des Soldaten sprechen gegen ihn. Das Motiv, Konflikte
unter Einsatz von Gewalt zu lösen, ist in hohem Maße sozialschädlich und ge-
fährdet das Zusammenleben in der Gesellschaft, das auf eine friedliche Kon-
fliktlösung angewiesen ist, und untergräbt das staatliche Gewaltmonopol.
dd) Das Maß der Schuld des Soldaten wird durch sein vorsätzliches Handeln
bestimmt.
aaa) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Schuldfähigkeit des Sol-
daten erheblich vermindert war, da bei ihm zum Zeitpunkt der Dienstpflichtver-
letzung eine Blutalkoholkonzentration von - maximal - 2,51 Promille vorlag. An
der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellung zur Blutalkoholkonzentration,
die auf der sachverständigen Auskunft der Ärztin am Institut für Rechtsmedizin,
… Sch., beruht, sind weder Zweifel geltend gemacht worden noch für den Se-
nat ersichtlich. Der Senat geht davon aus, dass dies bei dem - nach eigener
Einlassung und Angaben der Leumundszeugen - nur selten Alkohol zu sich
nehmenden Soldaten zu einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit führte
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(vgl. zu den Auswirkungen einer Blutalkoholkonzentration ab drei Promille auf
die Steuerungsfähigkeit: Beschluss vom 27. März 2012 - BVerwG 2 WD 16.11 -
Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 6 Rn. 27 = NZWehrr 2012, 254).
Gleichwohl veranlasst dieser Umstand zu keiner Milderung. Nach der Recht-
sprechung des Senats rechtfertigt die Bemessung der Maßnahme nach dem
Maß der Schuld es zwar, § 21 StGB entsprechend anzuwenden. Die Norm stellt
aber auch bei einer erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Steuerungs-
fähigkeit die Milderung der Sanktion in das Ermessen des Gerichts. Bei seiner
Ausübung kommt dem Zweck des Wehrdisziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit
der Streitkräfte und die dafür erforderliche Disziplin aufrechtzuerhalten, maßge-
bende Bedeutung zu. Alkoholmissbrauch ist eine besonders schwere Gefahr für
die Disziplin in der Truppe. Um ihr angemessen zu begegnen, ist es geboten,
eine Sanktionsmilderung zu versagen, wenn die Beeinträchtigung durch ein
Fehlverhalten im Umgang mit Alkohol oder ein Verhalten herbeigeführt wurde,
das Zweifel daran aufwirft, ob der Soldat seinen Pflichten im Umgang mit Alko-
hol im Dienst genügen kann. Innerdienstlich setzt Ziffer 403 der ZDv 10/5 ein
grundsätzliches Alkoholverbot. Ein Verstoß dagegen ist ein Fehlverhalten, das
nicht durch die Zubilligung einer Sanktionsmilderung prämiert werden darf. Im
außerdienstlichen Bereich ist Alkoholkonsum für sich genommen zwar grund-
sätzlich keine Pflichtverletzung. Dass die enthemmende Wirkung von Alkohol
Normüberschreitungen abstrakt wahrscheinlicher macht, ist aber allgemeinkun-
dig. Für diese Gefahr sind Soldaten durch das Alkoholverbot der ZDv 10/5 und
ihre Ausbildung besonders sensibilisiert. Sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu
tragen, dass sie ihren Dienst ohne alkoholbedingte Einschränkungen antreten
und ableisten können. Es obliegt ihnen auch, von dem Genussmittel Alkohol
verantwortlich Gebrauch zu machen, um keine Zweifel an ihrer dienstlichen Zu-
verlässigkeit in dieser Hinsicht aufzuwerfen. Kommt ein Soldat dieser Obliegen-
heit nicht nach, kann er sich nicht zur Milderung einer Maßnahme darauf beru-
fen, dass sich das ihm bekannte Risiko einer Normüberschreitung durch die
enthemmende Wirkung des Alkohols realisiert hat. Denn ein Soldat, der sich in
einem Ausmaß berauscht, das seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheb-
lich vermindert, dokumentiert damit, dass er nicht willens oder in der Lage ist,
den Alkoholkonsum so rechtzeitig einzustellen, dass es zu einer Enthemmung
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nicht kommt. Begeht er in diesem Zustand zum Beispiel wie hier ein Gewaltde-
likt, wirft er damit nicht nur Zweifel daran auf, ob er im innerdienstlichen Bereich
die Grenzen rechtmäßiger Gewaltanwendung wahren kann. Vielmehr begrün-
det er zugleich Zweifel daran, dass er seinen Dienstpflichten im Umgang mit
Alkohol jederzeit genügen wird. Etwas anderes gilt dann, wenn der Soldat un-
verschuldet, wie etwa durch eine zum Zeitpunkt des Dienstvergehens be-
stehende Alkoholerkrankung (vgl. Urteile vom 27. Juli 2010 - BVerwG 2 WD
5.09 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 30 Rn. 21 und 25 = NZWehrr 2012,
26 = juris und vom 17. Januar 2013 - BVerwG 2 WD 25.11 - juris Rn. 74), in den
Zustand der Alkoholisierung geriet.
Nach Maßgabe dessen begründen die vom Soldaten behaupteten fehlenden
Erfahrungen mit - exzessivem - Alkoholkonsum keine unverschuldete Alkoholi-
sierung. Jedenfalls bei einem zum Zeitpunkt der Tat … Jahre alten Soldaten
besteht so viel Lebenserfahrung, dass ihm die Risiken des Alkoholkonsums
hinlänglich bekannt sind. Hinweise darauf, dass der Soldat für den Alkoholkon-
sum aufgrund einer Alkoholabhängigkeit mit Krankheitswert nicht verantwortlich
gewesen ist, liegen nicht vor.
bbb) Dass der Alkoholkonsum im Rahmen einer „Abschiedsfeier“ wegen des
eine Woche später beginnenden ersten Auslandseinsatzes des Soldaten stand,
begründet ebenfalls keinen schuldmildernden Umstand. Auslandseinsätze ge-
hören bereits seit Jahren zum Aufgabenspektrum der Bundeswehr. Auch wenn
dies insbesondere beim ersten Mal eine besondere Belastung für den einzelnen
Soldaten darstellen mag, ist darin keine psychische Ausnahmesituation zu se-
hen, die schuldmildernd bei einem Dienstvergehen berücksichtigt werden kann.
ccc) Auf Milderungsgründe in den Umständen der Tat kann sich der Soldat
ebenso wenig berufen. Insbesondere liegt nicht der Milderungsgrund einer per-
sönlichkeitsfremden Augenblickstat vor, weil dies - unter anderem - einen tadel-
freien und im Dienst bewährten Soldaten voraussetzt (Urteil vom 30. März 2011
- BVerwG 2 WD 5.10 - juris Rn. 52). Daran fehlt es jedoch wegen der disziplina-
rischen Vorbelastung des Soldaten.
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ee) Die Persönlichkeit und bisherige Führung des Soldaten sprechen im Ergeb-
nis für ihn.
Zwar bildet die disziplinarische Vorbelastung insoweit eine erhebliche Belas-
tung; dem stehen jedoch Faktoren gegenüber, die gewichtig für den Soldaten
streiten. Dazu zählt zunächst, dass das Dienstvergehen für ihn persönlichkeits-
fremd war. Der Senat ist nach dem von ihm in der Berufungshauptverhandlung
gewonnenen Eindruck der Überzeugung, dass es sich bei ihm nicht um einen
„Heißsporn“ handelt, der stets affektiv vorgeht. Vielmehr hat der Soldat insbe-
sondere durch seine Äußerungen in der Berufungshauptverhandlung ein erheb-
liches Maß an Reflexionsfähigkeit erkennen lassen. Dem entspricht, dass er
sich erneut geständig und einsichtig eingelassen hat. Soweit er sich erstinstanz-
lich auf eine Notwehrsituation berufen hat, steht dies dem nicht entgegen (vgl.
zur Notwehr als Rechtfertigungsgrund: Urteil vom 14. Februar 2013 - BVerwG 2
WD 27.11 - Rn. 18). Der Senat wertet seine Äußerung angesichts seiner bereits
vorgerichtlich geständigen Einlassung nicht als Rechtfertigungs-, sondern als
Erklärungsversuch. Dies wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass er an den
Geschädigten Schmerzensgeld gezahlt und ihm dessen Rechtsanwaltskosten
erstattet hat. Da es dazu keiner Durchführung eines zivilgerichtlichen Verfah-
rens durch den Geschädigten bedurfte, ist dieser Umstand auch nicht bemes-
sungsneutral, sondern spricht für die Lauterkeit des Soldaten.
Für ihn sprechen zudem seine dienstlichen Leistungen wie sie vor allem der
frühere und der gegenwärtige Disziplinarvorgesetzte erläutert haben. Aus ihren
Aussagen wird deutlich, dass die Einordnung seiner dienstlichen Leistungen im
„Mittelfeld“ nicht zur Annahme berechtigt, sie seien durchschnittlich gewesen.
Sie waren vielmehr gut und - wie der aktuelle Disziplinarvorgesetzte bestätigte -
anlässlich des letzten Truppenübungsplatzaufenthalts sogar hervorragend. Mit
den in der Sache überdurchschnittlichen Leistungen ging schließlich eine deut-
liche Leistungssteigerung von 4,00 (im Jahre …) auf 5,70 (im Februar…) und
schließlich - wie der letzte Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann M., für den Stand
Dezember 2013 bestätigte - auf 5,90 einher. Bei alldem hat der Disziplinarvor-
gesetzte betont, der Soldat habe in seinen Leistungen trotz des anhängigen
Disziplinarverfahrens zu keinem Zeitpunkt nachgelassen. Da der Soldat sich im
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Übrigen in jeder Hinsicht ohne Anlass zu neuen Beanstandungen durch seine
Vorgesetzten geführt hat, liegt eine Nachbewährung vor (vgl. Urteil vom 7. März
2013 - BVerwG 2 WD 28.12 - Rn. 39). Hinzu tritt, dass der Soldat über die Ein-
satzmedaillen hinaus mit einer Gefechtsmedaille wegen des vom Leumunds-
zeugen Hauptfeldwebel W. beschriebenen Verhaltens während eines Gefechts
im Ausland in besonderer Weise ausgezeichnet worden ist.
ff) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstän-
de ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die
Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch einer - gemäß § 58
Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 4 WDO zulässigen - Dienst-
gradherabsetzung erforderlich und angemessen. Bei der konkreten Bemessung
der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung
von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010
- BVerwG 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.):
aaa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbe-
handlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen
Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regel-
maßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als „Ausgangspunkt der Zu-
messungserwägungen“.
In der Rechtsprechung des Senats ist bei brutalen, körperlichen Misshandlun-
gen durch Soldaten in Vorgesetztenstellung im außerdienstlichen Bereich in
aller Regel eine Dienstgradherabsetzung als angemessene Maßnahme be-
trachtet worden (vgl. Urteil vom 7. Februar 2013 - BVerwG 2 WD 36.12 - Rn. 57
m.w.N.). Jedenfalls bei einer außerdienstlichen Körperverletzung, bei der auch
die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale nach den §§ 224 bis 227 StGB erfüllt
sind, kann sie bis in einen Mannschaftsdienstgrad reichen (Urteil vom 24. Mai
2012 - BVerwG 2 WD 18.11 - Rn. 32).
Der Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5
StGB ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts W. erfüllt; davon abzuwei-
chen besteht kein Anlass, da das „in den Schwitzkasten“ Nehmen beim Ge-
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schädigten zu - wenn auch kurzer - Bewusstlosigkeit geführt hat (Fischer, StGB,
Kommentar, 61. Aufl. 2014, § 224 Rn. 12c). Dass es sich um ein außerdienstli-
ches Fehlverhalten i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG handelte, rechtfertigt keine mil-
dere Regelmaßnahme. Die Unfähigkeit, im privaten Bereich die Grenzen
rechtmäßiger Anwendung von körperlicher Gewalt einzuhalten, hat auch Aus-
wirkungen auf das Vertrauen des Dienstherrn in die dienstliche Zuverlässigkeit
des Soldaten. Soldaten üben für den Dienstherrn das staatliche Gewaltmonopol
in der Verteidigung des Staates und seiner Bürger nach außen hin aus. Hierbei
muss der Dienstherr darauf vertrauen können, dass sie besonnen und unter
Beachtung rechtlicher Grenzen vorgehen. Dieses Vertrauen ist beeinträchtigt,
wenn ein Soldat im privaten Bereich Gewalt als Mittel der Konfliktlösung ein-
setzt.
bbb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick
auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zweckset-
zung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer
Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der
ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor al-
lem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen
Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden
Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften
Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedri-
gerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungs-
erwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „oben“ bzw. nach
„unten“ zu modifizieren. Dabei sind die gesetzlich normierten Bemessungskrite-
rien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maß-
nahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, den
Wehrdienstgerichten einen Spielraum eröffnet (Urteil vom 20. März 2014
- BVerwG 2 WD 5.13 - Rn. 89).
(1) Hiernach liegt zwar kein besonders schwerer Fall vor, der die Grundlage des
Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten zerstören würde
und deshalb zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen müsste. Allerdings
liegen auch keine mildernden Gründe von solchem Gewicht vor, die es gebö-
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ten, von der Herabsetzung im Dienstgrad als Ausgangspunkt der Zumessungs-
erwägungen abzuweichen. Zwar ist der Senat von den Übergang zu einer mil-
deren Maßnahmeart rechtfertigenden Milderungsgründen dann ausgegangen,
wenn das Dienstvergehen für den Soldat persönlichkeitsfremd war, er sich
nachbewährt, eine durch eine Schmerzensgeldzahlung unterstrichene Un-
rechtseinsicht gezeigt und seine seinerzeitige Unreife zwischenzeitlich über-
wunden hat sowie ihm durch das disziplinargerichtliche Verfahren eine Beförde-
rungsmöglichkeit entgangen ist (vgl. Urteil vom 7. März 2013 - BVerwG 2 WD
28.12 - Rn. 55); letzterer Milderungsumstand liegt vor, weil das durch die diszi-
plinargerichtliche Entscheidung vom … 2009 verhängte Beförderungsverbot ab
… 2011 keine Wirkungen mehr entfaltete. Gleichwohl verbot sich der Übergang
zur milderen Disziplinarmaßnahmeart „Beförderungsverbot“ wegen der diszipli-
narischen Vorbelastung des Soldaten (vgl. Urteil vom 13. September 2011
- BVerwG 2 WD 15.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 33 Rn. 59) sowie
des hinzu tretenden Umstandes, dass die erneute Dienstpflichtverletzung im …
2010 zu einem Zeitpunkt geschah, zu dem das zuvor gegen den Soldaten ver-
hängte Beförderungsverbot noch pflichtenmahnend wirken sollte. Der gesetz-
geberischen Richtlinie des § 38 Abs. 2 WDO würde es vorliegend widerspre-
chen, bei einer während der disziplinarischen Bewährungszeit erneuten dienst-
lichen Verfehlung vom regelmäßigen Ausgangspunkt der Zumessungserwä-
gung abzuweichen.
Dass der Soldat wegen der Pflichtverletzung bereits strafrechtlich und vom
Strafmaß her moderat belangt wurde, begründet ebenfalls keinen Umstand, der
es rechtfertigte, von der regelmäßig zu verhängenden Disziplinarmaßnahmeart
abzusehen. Weder § 16 Abs. 1 WDO noch § 17 Abs. 2 bis 4 WDO verlangen
dies. Steht im Einzelfall § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Dis-
ziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe
oder sonstigen Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen
Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Straf-
verfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kri-
minalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der
Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung
der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen
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Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren
Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. Urteil vom
20. März 2014 a.a.O. Rn. 91 m.w.N.).
(2) Den im vorliegenden Fall gewichtigen, für den Soldaten sprechenden As-
pekten in Gestalt der Nachbewährung, der Bereitschaft, an den Geschädigten
freiwillig Schmerzensgeld zu zahlen, einer besonderen Auszeichnung bei kon-
kretem Hintergrund (Gefechtsmedaille), des Persönlichkeitsfremden der Tat
und der faktisch entgangenen Beförderung ist indes dadurch Rechnung zu tra-
gen, dass der rechtliche Rahmen der bis in den Mannschaftsdienstgrad mögli-
chen Dienstgradherabsetzung nicht ausgeschöpft wird. Sie führen dazu, dass
die Herabsetzung im Dienstgrad zum einen auf einen Dienstgrad zu begrenzen
ist (vgl. Urteil vom 7. Februar 2013 - BVerwG 2 WD 36.12 - Rn. 60) und dem
Soldaten zum anderen weiterhin die Besoldungsgruppe A 7 zuzuweisen ist.
Soweit der Senat - zuletzt mit Urteil vom 24. Mai 2012 - (BVerwG 2 WD
18.11 Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr 37 = juris Rn. 34 m.w.N.) - den
Rechtsstandpunkt bezogen hat, einen Unteroffizier mit Portepee in die Besol-
dungsgruppe A 7 herabzusetzen verbiete sich, weil die Einweisung in diese Be-
soldungsgruppe Soldaten vorbehalten bleiben müsse, die sich wegen ihrer
dienstlichen Leistungen und ihrer tadelfreien Führung besonders hervorgetan
hätten, hält er daran nicht fest. Die dieser Rechtsansicht zugrunde liegende
Tatsachengrundlage trägt nicht mehr, nachdem gerichtsbekannt geworden ist,
dass Stabsunteroffiziere regelmäßig und ohne den Nachweis besonderer Leis-
tungen in die Besoldungsgruppe A 7 befördert werden.
Weder § 62 Abs. 1 Satz 4 WDO noch § 62 Abs. 2 Satz 2 WDO schließen eine
Degradierung zum Stabsunteroffizier der Besoldungsgruppe A 7 aus. Vielmehr
war es Zweck der Einfügung von § 62 Abs. 2 Satz 4 WDO durch Artikel 1 des
Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung
anderer Vorschriften (2. WehrDiszNOG) vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2093),
die bis dahin geltende gesetzliche Vorgabe einer zwingenden Herabsetzung in
die niedrigere von zwei Besoldungsgruppen eines Dienstgrades aufzugeben
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und den Wehrdienstgerichten die durch die Umstände des Einzelfalles be-
stimmte Entscheidung darüber zu übertragen, in welche Besoldungsgruppe
eines Dienstgrades der Soldat zurückzutreten habe (vgl. die Gesetzesbegrün-
dung BRDrucks 463/00, S. 55). Für die Annahme eines Verbotes der Herabset-
zung in die höhere von zwei Besoldungsgruppen eines Dienstgrades bietet das
Gesetz deshalb keine Anhaltspunkte.
Das verfassungsrechtlich verankerte Schuldprinzip verlangt, die Sanktion tat-
und schuldangemessen festzusetzen. Ist hiernach unter Berücksichtigung des
Gewichts von Tat und Schuld die Herabsetzung in die höhere Besoldungsgrup-
pe eines niedrigeren Dienstgrades geboten, widerspräche es dem Verhältnis-
mäßigkeitsgrundsatz, stattdessen in die niedrigere Besoldungsgruppe des nied-
rigeren Dienstgrades zu degradieren. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzulei-
tende und auch für das Disziplinarrecht geltende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
verbietet namentlich, eine schwerere Disziplinarmaßnahme als die nach den
Bemessungsfaktoren des § 38 Abs. 1 WDO gebotene und damit individueller
Schuld entsprechende zu verhängen (Urteil vom 4. März 2009 - BVerwG 2 WD
10.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 27 = juris jeweils Rn. 62; vgl. auch
Urteile vom 17. Januar 2013 - BVerwG 2 WD 25.11 - Rn. 74, vom 27. Juli 2010
- BVerwG 2 WD 5.09 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 30 Rn. 25 =
NZWehrr 2012, 256 <259> und vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 -
BVerwGE 124, 252 (258 f.); BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR
313/07 - NVwZ 2008, S. 669 f.).
3. Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft überwiegend erfolgreich
gewesen ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Soldaten aufzu-
erlegen. Dass die Degradierung nicht auch eine Herabsetzung in der Besol-
dungsgruppe einschloss, gibt keinen Anlass, den Soldaten aus Billigkeitsgrün-
den (§ 139 Abs. 3 WDO) ganz oder teilweise davon oder von den ihm in dem
Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 140 Abs. 5 Satz 1
WDO) zu entlasten. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft ist mit ihrem Antrag, gegen
den Soldaten eine der Art nach schwerere Disziplinarmaßnahme zu verhängen,
im Grundsatz durchgedrungen, sodass die nur geringfügige Zurückweisung
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hinsichtlich des Umfangs der Disziplinarmaßnahme kostenmäßig zu vernach-
lässigen ist.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Burmeister
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Wehrdisziplinarrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1
WDO
§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2 bis Abs. 4,
§ 38 Abs. 1 und Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 7, § 61
Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2, § 91 Abs. 1
Satz 1, § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
§ 139 Abs. 3, § 140 Abs. 5 Satz 1
SG
§ 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.
StGB
§ 224 Abs. 1 Nr. 5
StPO
§ 331
Stichworte:
Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Besoldungsgrup-
pe A 7; außerdienstliche Körperverletzung; selbst verschuldete Alkoholisierung;
erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit.
Leitsatz:
Einer Degradierung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Besol-
dungsgruppe A 7 steht nicht entgegen, dass diese Besoldungsgruppe Soldaten
vorbehalten wäre, die sich durch besondere Leistungen und tadelfreie Führung
besonders ausgezeichnet hätten (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Urteil
vom 24. Mai 2012 - BVerwG 2 WD 18.11 - juris Rn. 34).
Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 24. April 2014 - BVerwG 2 WD 39.12
I. TDG Süd, 4. Kammer, vom 11.10.2012 - Az.: TDG S 4 VL 13/12 -