Urteil des BVerwG vom 13.03.2014

Soldat, Neues Beweismittel, Neue Beweismittel, Rechtliches Gehör

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 37.12
TDG S 4 VL 21/11
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Hauptfeldwebel ...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 13. März 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtliche Richterin Oberstabsarzt Licht und
ehrenamtlicher Richter Oberfeldwebel Bankowski,
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt …
als Verteidiger,
Hauptsekretärin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 4. Kam-
mer des Truppendienstgerichts Süd vom 22. Oktober
2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
Frist zur Wiederbeförderung auf 2 Jahre herabgesetzt
wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Sol-
daten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden
dem Soldaten auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der ... geborene Soldat besuchte nach dem Erwerb der mittleren Reife die Klas-
se 11 des Gymnasiums. Eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur
schloss er 1990 erfolgreich ab. 1992 erwarb er die Fachhochschulreife. Im Mai
1993 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und im
Juli 2001 zum Berufssoldaten ernannt. Er wurde zuletzt im Oktober 2002 zum
Hauptfeldwebel befördert.
Nach mehreren Verwendungen wurde der Soldat zum 1. August 2002 zum
...bereich ... nach T. versetzt, wo er als S4-Feldwebel bis zur Auflösung des
Verbandes am 31. März 2009 eingesetzt war. Eine seiner dienstlichen Aufga-
ben bestand darin, die mittels der DKV-Tankkarten monatlich abgerechneten
Betankungen von Dienstfahrzeugen auf ihre rechnerische Richtigkeit zu über-
prüfen und gegenzuzeichnen. Zum 1. April 2009 wurde er zum ... versetzt und
dort als S4-Feldwebel eingesetzt.
Der Soldat wurde zuletzt am 22. August 2008 beurteilt. Die Aufgabenerfüllung
auf dem Dienstposten wurde im Durchschnitt mit „6,00“ bewertet. Zur Persön-
lichkeit ist im Wesentlichen ausgeführt, der Soldat sei ein besonders verantwor-
tungsvoller Portepeeunteroffizier mit hervorragendem fachlichen Können, En-
gagement und Aufrichtigkeit. Sein soldatisches Selbstverständnis sei tadellos.
Die Übernahme zusätzlicher Aufgaben, auch über die Dienstzeit hinaus und
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unter Zurückstellung privater Belange, sei für ihn selbstverständlich. Der Be-
urteilende hob die Teamfähigkeit und den kooperativen Führungsstil des Sol-
daten hervor. Er werde im Kameradenkreis sowie von Mitarbeitern und Vorge-
setzten gleichermaßen respektiert und geschätzt. Sein herausgehobenes En-
gagement für die Gemeinschaft habe sich unter anderem daran gezeigt, dass
er 2005/2006 die Funktion des Vorsitzenden der Unteroffizierheimgesellschaft
übernommen habe. Mittelfristig solle der Soldat in den höchsten Dienstgrad sei-
ner Laufbahngruppe geführt werden. Langfristig könne er - der Beurteilende -
sich den Soldaten auch in einer logistischen Verwendung auf Kommandoebene
vorstellen. Der nächsthöhere Vorgesetzte ergänzte, der Soldat gelte als Kenner
der logistischen Szene und verfüge dort über profunde Kenntnisse. Mit seinem
Leistungsvermögen, Leistungswillen und seinem Einsatz im täglichen Dienstbe-
trieb habe er wesentlich zur guten Performance des Sachgebietes beigetragen.
Er halte ihn für einen insgesamt überdurchschnittlich leistungsfähigen und er-
fahrenen Portepeeunteroffizier, der bei Bedarf bis in die höchsten Verwendun-
gen der Laufbahn zu fördern sei.
In der vom 28. Januar 2013 datierenden Sonderbeurteilung wird die Aufgaben-
erfüllung auf dem Dienstposten im Schnitt mit „7,33“ bewertet. Zur Persönlich-
keit ist im Wesentlichen ausgeführt, der Soldat verfüge über ein sehr hohes
fachliches Wissen und auch über das Potenzial, es zielgerichtet umzusetzen.
Trotz der psychischen Belastungen durch die zu seinen Ungunsten ergangenen
Urteile zeige er ein stabiles und überdurchschnittlich hohes Leistungsbild. Darin
spiegelten sich sein aufrichtiger und integrer Charakter wider. Der Soldat verfü-
ge über eine gefestigte Persönlichkeit; er entspreche vom Selbstbild her dem
klassischen Portepeeunteroffizier und könne bis in die höchsten Verwendungen
seiner Laufbahn - auch als „Spieß“ - geführt werden.
In der Berufungshauptverhandlung hat der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten
bis zu dessen Versetzung nach M. im Juni 2009, Hauptmann K., Bezug auf die
von ihm verfasste Regelbeurteilung vom 22. August 2008 genommen. Der Sol-
dat sei integer, arbeite sehr gut und sei weit über das Normale hinaus dienstlich
und außerdienstlich engagiert, wie sein Einsatz als Vorsitzender der UHG zei-
ge. Er arbeite sehr selbständig. Ihm als Vorgesetzten sei nichts Negatives auf-
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gefallen. Einen Leistungseinbruch habe es vor 2008 gegeben, weil der Posten
des S4-Offiziers, mit dem der Soldat eng habe zusammenarbeiten müssen, va-
kant gewesen sei und wechselnde, nicht immer ausreichend befähigte Offiziere
die Aufgaben wahrgenommen hätten. Nachdem der Dienstposten des S4-
Offiziers aber endgültig besetzt worden war, sei wieder alles in Ordnung gewe-
sen.
Der gegenwärtige Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Hauptmann S., hat die-
sen in der Berufungshauptverhandlung als absoluten Fachmann und integer
charakterisiert. Der Soldat stehe ihm umfassend mit Rat und Tat zur Seite.
Der aktuelle Disziplinarbuchauszug des Soldaten weist drei Förmliche An-
erkennungen aus den Jahren 1995, 1997 und 2009 aus. Darüber hinaus enthält
er den Eintrag einer durch Urteil des Amtsgerichts T. vom 30. Januar 2012 ver-
hängten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40 € wegen Betrugs. Der aktuelle
Auszug aus dem Bundeszentralregister verweist ebenfalls auf dieses Urteil.
Dem Soldaten wurde im Oktober 1999 eine monatliche Leistungszulage in Hö-
he von 150,00 € für ein Jahr und im August 2005 eine Leistungsprämie in Höhe
von 1 000,00 € zuerkannt.
Der Soldat ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder, die sich noch in der
Ausbildung befinden. Er erhält Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 8 Z
von monatlich 3 266,61 € brutto und 3 231,30 € netto. Seine Ehefrau verdient
800,00 € netto hinzu. Monatlich bedient er einen Hauskredit mit 1 300,00 € und
einen Kredit für den Erwerb eines Kfz sowie zur Finanzierung der gerichtlichen
Verfahrenskosten mit 400,00 €. Seine finanziellen Verhältnisse sind wegen
eines Bauträgerwechsels und wegen der Kosten des Strafverfahrens ange-
spannt.
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II
1. Mit dem Soldaten am 9. August 2010 ausgehändigter Verfügung des Be-
fehlshabers des Streitkräfteunterstützungskommandos vom 19. Juli 2010 wurde
das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet, nachdem dem Soldaten am
27. April 2010 die Stellungnahme der Vertrauensperson eröffnet und Gelegen-
heit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Einleitung des Verfahrens gegeben
worden war.
Anlässlich der Anhörung des Soldaten zu dem Vorwurf, der auch das unbefugte
Verschaffen der Tankkarte einschloss, ließ der Soldat anwaltlich vortragen. Im
Hinblick darauf stellte die Wehrdisziplinaranwaltschaft weitere Ermittlungen an.
Sodann kam es am 20. Juli 2011 zur - von der Wehrdisziplinaranwaltschaft als
solche bezeichneten - „Schlussanhörung“, anlässlich derer sich der Soldat um-
fassend erklärte. Es folgten unter dem 20. Juli 2011 weitere Ermittlungshand-
lungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft, unter anderem zur Frage, inwieweit die
Zeitangaben in den Videoaufzeichnungen des Innen- und Außenbereichs der
Tankstelle mit den Zeitangaben auf dem Buchungsbeleg Nummer 3 sowie der
Vorgangsübersicht des Terminals ID 70041837 vom selben Tag übereinstimm-
ten. Bei dem Tankstelleninhaber wurde insbesondere angefragt, ob eine zeitli-
che Abweichung von bis zu 30 Minuten möglich sei. Dieser bestätigte, dass
Abweichungen dieses Umfangs möglich seien. Dem Soldaten wurde diese In-
formation nicht zur Kenntnis gebracht.
2. Mit bei dem Truppendienstgericht am 10. August 2011 eingegangener An-
schuldigungsschrift vom 3. August 2011 wurde dem Soldaten als Verstoß ge-
gen die soldatischen Pflichten nach § 7, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 17
Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Alt. 2 SG zur Last gelegt:
„Der Soldat betankte als ehemaliger S4-Feldwebel und
stellvertretender Fuhrparkbeauftragter des im März 2009
aufgelösten ...bereichs ..., ...-Kaserne in T., am Samstag,
dem 29. August 2009, von 18:29 bis 18:31 Uhr das auf
seine Ehefrau ... zugelassene Privatfahrzeug der Marke
Honda CR-V, amtliches Kennzeichen ..., an der ...-
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Tankstelle ... Straße ... in ... mit 47 Litern Diesel und be-
glich um 18:32 Uhr den Betrag von 55,88 € mit der dem
Bundeswehrfahrzeug Y ... zugeordneten Tankkarte ... der
Deutsche Kraftverkehr GmbH (DKV), obwohl er wusste,
dass gemäß der vom Bundesministerium der Verteidigung
am 19. November 2009 in Vertretung durch Staatssekretär
Dr. Wichert erlassenen Zentralen Dienstvorschrift 43/2
‚Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr - Bestimmungen
für den Kraftfahrbetrieb von Dienstfahrzeugen’ Num-
mer 755 nur Dienstfahrzeuge der Bundeswehrfuhrpark-
service GmbH mit den für sie ausgegebenen DKV-
Tankkarten an zivilen Tankstellen betankt werden dürfen.
Die in der Fahrbereitschaft im Gebäude ... in der ...-
Kaserne in T. gelagerte DKV-Tankkarte hatte er sich zuvor
am 28. oder 29. August 2009 auf nicht näher aufklärbare
Weise unbefugt verschafft.“
3. Durch Urteil des Amtsgerichts T. vom 30. Januar 2012 war der Soldat wegen
sachgleich begangenen Betrugs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je
40 € verurteilt, hinsichtlich eines zusätzlich angeklagten Tankbetrugs indes frei-
gesprochen worden. Das Urteil beruht auf einer umfassenden, sich über mehre-
re Tage hinziehenden Beweisaufnahme.
Die dagegen eingelegte Berufung wurde durch Beschluss des Landgerichts T.
vom 24. Mai 2012 als unzulässig verworfen: Die Berufung sei offensichtlich un-
begründet. Es seien weder Verfahrensfehler ersichtlich noch sei die vom Amts-
gericht vorgenommene Beweiswürdigung zu beanstanden, insbesondere habe
es nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder Schlussfol-
gerungen fernab des Ergebnisses der Beweisaufnahme gezogen.
Der Entscheidung des Berufungsgerichts schloss sich ein Anhörungsrügever-
fahren an, in dessen Verlauf der Soldat auch vortragen ließ, unbeachtet geblie-
ben sei die Kopie des Kassenbelegs vom 29. August 2009 über 55,88 € mit der
Uhrzeit 18:29 Uhr und dem dort bereits enthaltenen Querverweis auf die Vor-
gangsnummer 8817 und die Flottenkarten-Nr. .... Eine Kopie dieses Kassenbe-
legs sei dem Soldaten von seinem seinerzeitigen Verteidiger mit Datum vom
26. Mai 2010 übermittelt worden. Bei einem Vergleich dieses Kassenbelegs mit
dem als Uhrzeit 18:32 Uhr ausweisenden Transaktionsbeleg falle die falsche
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zeitliche Reihenfolge auf. Bei jedweder Kartenzahlung mit Kredit-, Bank-, EC-
oder Flotten-Karten sei die Reihenfolge denklogisch umgekehrt. Immer sei die
Kartenzahlungsbuchung zeitlich vorausliegend. Daher bleibe die Frage, warum
der Kassenbeleg bereits um 18:29 Uhr, der Transaktionsbeleg jedoch erst um
18:32 Uhr erstellt worden sei.
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wurde vom Landgericht als un-
zulässig zurückgewiesen. Die dagegen zum Oberlandesgericht erhobene Be-
schwerde wurde mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Antrag
auf Nachholung rechtlichen Gehörs unbegründet sei. Die dagegen erhobene
Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
4. Das Truppendienstgericht Süd hat den Soldaten mit Urteil vom 22. Oktober
2012 in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabgesetzt und dabei die fol-
genden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Amtsgerichts T. vom 30. Januar
2012 zugrunde gelegt:
„Am Abend des 29. August 2009 zwischen 18.29 und
18.31 Uhr betankte der Angeklagte den auf seine Ehefrau
zugelassenen Pkw der Marke Honda CR-V mit dem amtli-
chen Kennzeichen ... an der ...-Tankstelle in der ... Straße
... in T. mit 47 Litern Diesel, begab sich anschließend in
den Kassenraum und legte der dort zu diesem Zeitpunkt
an der Kasse tätigen Zeugin M. zur bargeldlosen Beglei-
chung des in Höhe von 55,88 Euro angefallenen Kaufprei-
ses die für den der Bundeswehr Fuhrparkservice GmbH
zugehörigen Pkw Opel Astra mit dem Kennzeichen Y ...
ausgegebene, bis 12/11 gültige, üblicherweise in dem
fahrzeugbezogenen Bordbuch verwahrte und auf unbe-
kannte Weise in seinen Besitz gelangte Tankkarte Nr. ...
der DKV Euro Service GmbH & Co. KG (DKVSelektion)
vor, obwohl er wusste, dass diese nach der ihm als
S4-Feldwebel bekannten Zentralen Dienstvorschrift 43/2
‚Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr - Bestimmungen
für den Betrieb und Verkehr von Dienstfahrzeugen’ nur zur
Betankung von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr Fuhr-
parkservice GmbH an zivilen Vertragstankstellen einge-
setzt werden durfte. Seine tatsächlich nicht vorhandene
Berechtigung zur Nutzung dieser Karte täuschte der An-
geklagte gegenüber der Zeugin M. dadurch vor, dass er
nach deren Einführung in den Terminal mit der ID-
Nummer 70041837 und Freischaltung über die Tastatur
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die ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bekannte
PIN sowie zusätzlich einen fiktiven Kilometerstand (30490)
eingab und anschließend den von dem Gerät unter der
Vorgangsnummer 8817 um 18.32.52 Uhr erstellten und an
ihn zur Unterschrift übergebenen Beleg Nr. 4812 in flie-
ßender Bewegung offenkundig bewusst mit einem un-
leserlichen Namenszug unterzeichnete. Aufgrund der Täu-
schung akzeptierte die Zeugin die Transaktion. Nachdem
ihm der Kassenbeleg, eine Kopie des Kartenbelegs Num-
mer 4812 sowie die DKV-Tankkarte um 18.34 Uhr ausge-
händigt worden waren, verließ der Angeklagte den Kas-
senraum. Die DKV-Tankkarte gelangte nachfolgend an ih-
ren Aufbewahrungsort in der Fahrbereitschaft der ...-
Kaserne zurück, nicht jedoch die den bargeldlosen Zah-
lungsvorgang betreffenden Belege. Dem Angeklagten war
angesichts der Tatsache, dass er im Rahmen seiner
Dienstgeschäfte auch in die Prüfung von Abrechnungen
der mittels DKV-Tankkarten erfolgten Betankungen von
Dienstfahrzeugen eingebunden gewesen war, bekannt,
dass aufgrund von Rahmenverträgen der DKV Euro Ser-
vice GmbH & Co. KG (DKV) mit Servicestationen bei Vor-
lage der DKV-Tankkarte ein sogenanntes Streckenge-
schäft zustande kommt, bei dem Letztere die Kraftstofflie-
ferung in der Regel im Namen und für Rechnung der DKV
ausführen, diese die dafür angefallenen Zahlungsbeträge
dem DKV-Kunden, der Bundeswehr Fuhrparkservice
GmbH bzw. den jeweiligen Bundeswehrdienststellen als
Mietern der Fahrzeuge, als Endkäufer in Rechnung stellt
und deren Zahlungspflicht auch bei vertragswidriger Nut-
zung der Karte besteht. Dementsprechend wurde der
Rechnungsbetrag von dem Bundeswehrdienstleistungs-
zentrum auch ausgeglichen.“
Der Soldat habe die Richtigkeit des strafgerichtlich festgestellten Sachverhalts
zwar bestritten und erklärt, er verfüge über einen zweiten Kassenbeleg, der ihm
von seinem früheren Verteidiger zur Verfügung gestellt worden sei und aus dem
sich ergebe, dass er bereits drei Minuten früher als vom Amtsgericht ange-
nommen gezahlt habe. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss lägen
damit jedoch nicht vor. Die Beweiswürdigung des Strafurteils sei lückenlos und
nachvollziehbar. Hieran ändere auch der vorgelegte Kassenbeleg nichts. Es
handele sich bei ihm zudem um kein neues Beweismittel, da er nach eigener
Erklärung des Soldaten seinem früheren Verteidiger zum Zeitpunkt des Straf-
verfahrens schon vorgelegen habe.
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Der Soldat habe durch sein Fehlverhalten nicht nur gegen ein Strafgesetz ver-
stoßen, sondern darüber hinaus seine Dienstpflicht verletzt, der Bundesrepublik
Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG), seinen Vorgesetzten zu gehorchen (§ 11
Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. der ZDv 43/2 Nr. 755), der Achtung und dem Vertrauen
gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordere (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG)
sowie sich außer Dienst so zu verhalten, dass die Achtung und das Vertrauen,
die seine dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtigt würden
(§ 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG).
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, dass das
Dienstvergehen sehr schwer wiege. Ein Berufssoldat, der sich zu Lasten seines
Dienstherrn einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffe, begehe eine
verwerfliche Tat. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei deshalb eine
Dienstgradherabsetzung bis in den Mannschaftsdienstgrad. Erfolge der vorsätz-
liche Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten des Soldaten, komme
eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht. Dabei sei eine Differen-
zierung der Maßnahmebemessung nach der Schwere des Dienstvergehens
geboten. Zwar könne angesichts des vergleichsweise geringen Schadens an
das Vorliegen eines leichten Falles gedacht werden; dies könne jedoch dahin-
gestellt bleiben, weil erschwerend hinzu trete, dass sich der Soldat die DKV-
Tankkarte auf nicht mehr aufklärbare Weise aus seiner früheren Dienststelle
verschafft habe. Eine außergewöhnlich hohe kriminelle Energie habe er bewie-
sen, indem er seine frühere Stellung als S4-Feldwebel und stellvertretender
Fuhrparkbeauftragter dahingehend ausgenutzt habe, sich die Tankkarte nicht
nur zu verschaffen, sondern sie in Kenntnis der Schwere ihres Missbrauchs
auch für private Zwecke einzusetzen. Maßnahmemildernd sei hingegen zu be-
rücksichtigen, dass der Soldat außergewöhnlich gute Dienstleistungen gezeigt
habe. Eine Dienstgradherabsetzung sei jedoch zwingend geboten, um dem Sol-
daten die Schwere seines Pflichtverstoßes nachhaltig vor Augen zu führen. Im
Hinblick auf das planvolle Vorgehen und die große kriminelle Energie des Sol-
daten sei eine Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels
schuld- und tatangemessen. Auch wenn der Soldat weder Einsicht noch Reue
gezeigt habe, sei angesichts der Aussagen der Leumundszeugen und der bis-
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herigen dienstlichen Leistungen des Soldaten die Dienstgradherabsetzung auf
einen Dienstgrad zu beschränken.
5. Gegen das dem Soldaten am 16. November 2012 zugestellte Urteil hat die-
ser am 17. Dezember 2012, einem Montag, unbeschränkt Berufung eingelegt
und in der Berufungshauptverhandlung beantragt, gegen ihn lediglich ein Be-
förderungsverbot von einem Jahr zu verhängen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Truppendienstgericht habe
sich von den strafgerichtlichen Feststellungen rechtswidrig nicht gelöst, obwohl
sie in sich widersprüchlich und unschlüssig seien. Der vorgelegte Kassenbeleg
sei geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zu
begründen. Bei dem im truppendienstgerichtlichen Urteil angesprochenen Kas-
senbeleg handele es sich um eine Quittung hinsichtlich eines Zahlungsvorgan-
ges am 29. August 2009 um 18:29 Uhr über 47 Liter Diesel zu einem Betrag
über 55,88 € unter Angabe des mit dem Zahlungsvorgang verbundenen DKV-
Tankkarten Transaktionsbelegs Nr. 4812. Der Transaktionsbeleg mit der Uhr-
zeit 18:32:52 sei jedoch Grundlage der Verurteilung und der bindenden strafge-
richtlichen Tatsachenfeststellungen gewesen. Obschon der Kassenbeleg die
Uhrzeit 18:29 Uhr ausweise, der Tankvorgang zu diesem Zeitpunkt mithin ab-
geschlossen gewesen sein müsse, gründe sich die Verurteilung auf den Tatzeit-
raum 18:29 Uhr bis 18:31 Uhr, weshalb auch nur dieser Zeitraum der Video-
überwachung zur Überprüfung gekommen sei ohne zeitlich weiter voraus lie-
gende Abläufe zu kennen. Dieser Umstand sei geeignet, weitere Zweifel an der
Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen.
In der Berufungshauptverhandlung hat der Soldat erklärt, an seinem weiteren
Vortrag, die Transaktion mit der Vorgangsnummer 8813 zwischen 18:00:27 Uhr
und 18:03:16 Uhr sei seine abgebrochene Kartenzahlung, nicht mehr festzuhal-
ten.
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- 11 -
III
1. Die Berufung des Soldaten ist zulässig. Sie wurde gemäß § 115 Abs. 1
Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO formgerecht eingelegt; sie erfolgte
zudem fristgerecht (vgl. § 111 Abs. 2, § 115 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 WDO
i.V.m. § 43 StPO).
2. Die Berufung ist mit der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Maßgabe unbe-
gründet.
Das Rechtsmittel ist von dem Soldaten in vollem Umfang eingelegt worden. Der
Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung (a), soweit Verfahrensfehler ei-
ner Sachentscheidung nicht entgegenstehen, (b) im Rahmen des gesetzlich
Zulässigen Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (c), diese rechtlich zu wür-
digen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (d) sowie über
die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (e). Da die Berufung aus-
schließlich vom Soldaten eingelegt wurde, war der Senat an das Verschlechte-
rungsverbot gebunden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO).
a) Den Sachverhalt, der Gegenstand der Urteilsfindung ist, bestimmt die An-
schuldigungsschrift auch hinsichtlich des Schuldvorwurfes mit der im Interesse
einer effektiven Verteidigung gegen den Vorwurf gebotenen Klarheit (vgl. zu
den Anforderungen: Beschluss vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 WD 4.08 -
BVerwGE 133, 129 <131 ff.> = Buchholz 450.2 § 99 WDO 2002 Nr. 2
Rn. 12 ff.).
Der letzte Satz der Anschuldigungsformel bildet keinen selbständigen Anschul-
digungspunkt; er beschreibt keine selbständige zusätzliche Pflichtverletzung,
sondern eine Vorbereitungshandlung zu dem vorgeworfenen Tankkartenbetrug
und stellt klar, dass der Strafbarkeit nicht entgegensteht, dass die Karte mit
Einverständnis des Dienstherrn im Besitz des Soldaten gewesen wäre.
Der Verstoß gegen die Gehorsamspflicht ist durch die Bezeichnung der Nr. 755
der ZDv 43/2 hinreichend konkretisiert worden (vgl. Urteil vom 6. Mai 2003
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- BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118,161 <162 f.> m. w. N.). Aus Satz 2 der
Nr. 755 folgt deshalb noch hinreichend deutlich, dass der Befehl sich auch auf
das Verbot der Betankung von privaten Kfz richtet, weil in ihm der Einsatz des
DKV-Tankkartensystems bereits für gemietete und bereitgestellte Dienstfahr-
zeuge der BwFPS GmbH für unzulässig erklärt wird, sodass dies offensichtlich
erst recht für private Kfz gilt.
b) Einer Sachentscheidung des Senats steht ein Verfahrensmangel, der Anlass
zu einer Entscheidung nach § 121 Abs. 2 WDO geben würde, nicht entgegen.
Zwar ist hier nach der Schlussanhörung am 20. Juli 2011 durch die Wehrdiszi-
plinaranwaltschaft erneut ermittelt worden, ohne dass dem Soldaten gemäß
§ 97 Abs. 3 WDO zu den Ergebnissen dieser Ermittlung auch erneut Gelegen-
heit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Da die nachträglichen Ermittlungen
sich allerdings auf die Tatsachen bezogen, zu denen bereits zum Zeitpunkt der
Entscheidung der Vorinstanz die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils
vorlagen, überschritt die Entscheidung des Vorsitzenden der Truppendienst-
kammer, die Wehrdisziplinaranwaltschaft nicht zur Beseitigung des Mangels
nach § 99 Abs. 3 WDO aufzufordern, nicht das ihm in der Norm gesetzte Er-
messen. Sobald und solange nämlich der disziplinarrechtlich zu würdigende
Sachverhalt von nach § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden Tatsachenfeststel-
lungen eines rechtskräftigen Strafurteils bestimmt wird, sind Ermittlungen der
Wehrdisziplinaranwaltschaft zum identischen Sachverhalt und die Stellungnah-
men des Soldaten dazu für die Entscheidung des Wehrdienstgerichts grund-
sätzlich nicht erheblich (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012 - BVerwG 2 WD 18.11 -
juris Rn. 16
licht>). Das Truppendienstgericht durfte rechtsfehlerfrei davon absehen, dem
Soldaten nachträglich rechtliches Gehör zu Ermittlungsergebnissen gewähren
zu lassen, die zwischenzeitlich ohne Bedeutung für seine Entscheidung wur-
den, weil es - wie auszuführen ist, zutreffend - einen Lösungsbeschluss nach
§ 84 Abs. 1 Satz 2 WDO nicht für geboten hielt.
c) Gemäß § 123 Satz 3 i.V.m. § 106 Abs. 1 WDO hat auch das Berufungsge-
richt im Falle einer uneingeschränkt eingelegten Berufung zur Erforschung der
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Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstre-
cken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Diese Aufklärungspflicht
wird jedoch durch die „Prozessregel“ (Urteil vom 12. Februar 2003 - BVerwG
2 WD 8.02 - BVerwGE 117, 371 <372> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 48 S. 100)
des § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO eingeschränkt (vgl. Beschluss vom 15. März 2013
- BVerwG 2 B 22.12 - NVwZ-RR 2013, 557 <558>; zur Reichweite: Urteil vom
12. Februar 2003 a.a.O. sowie Beschluss vom 27. März 2012 - BVerwG 2 WD
16.11 - Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 6 - juris Rn. 19). Danach sind die
tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im
Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das
Wehrdienstgericht grundsätzlich bindend. Dies gilt insbesondere auch für die
strafgerichtliche Beweiswürdigung, selbst wenn die Wehrdienstgerichte auf-
grund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. An-
derenfalls wäre die Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO auf Fälle be-
schränkt, in denen das Wehrdienstgericht der Beweiswürdigung des Strafge-
richts ohnehin folgen würde. Dies wäre weder mit der normierten grundsätzli-
chen Bindung noch damit vereinbar, dass die Wehrdienstgerichte nach ihrer
Zuständigkeit und Funktion keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind (Ur-
teil vom 12. Februar 2003 a.a.O. S. 373 bzw. 100 f.).
aa) Etwas anderes gilt gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO jedoch dann, wenn die
Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zu bezweifeln ist. Die Lösung
von den tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen straf-
gerichtlichen Urteils ist indes auf Fälle beschränkt, in denen das (Wehr-
dienst-)Gericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offenkundig unzurei-
chender oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu ent-
scheiden. Für einen Lösungsbeschluss ausreichende Zweifel an der Richtigkeit
der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen dann, wenn die strafgerichtlichen
Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Wider-
spruch zu den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder
aus vergleichbar gewichtigen Gründen offenkundig unzureichend sind.
Offenkundig unzureichend sind strafgerichtliche Feststellungen, wenn sie in
einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesent-
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licher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, wenn entscheidungs-
erhebliche neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht noch nicht
zur Verfügung standen (vgl. Beschluss vom 15. März 2013 a.a.O. S. 558
m.w.N.), oder wenn die in dem strafgerichtlichen Urteil vorgenommene Be-
weiswürdigung nicht nachvollziehbar ist (Urteil vom 14. März 2007 - BVerwG 2
WD 3.06 - BVerwGE 128,189 <190 f.> = Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 3
Rn. 25 m.w.N.). Dabei kommt ein Lösungsbeschluss nur in Betracht, wenn sich
die Zweifel an der Richtigkeit aus dem Urteil selbst oder in Verbindung mit dem
Protokoll der Hauptverhandlung ergeben (vgl. Urteil vom 16. Januar 2014
- BVerwG 2 WD 31.12 - Rn. 31 m.w.N.). Der für einen Lösungsbeschluss erfor-
derliche Grad des Zweifels an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen
bemisst sich dabei nach dem Gewicht der in Rede stehenden Disziplinarmaß-
nahme. Je gewichtiger sie ist, desto größer ist angesichts der Schutzbedürftig-
keit des von ihr betroffenen Soldaten und der damit verbundenen Anforderun-
gen an die Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung die
gebotene disziplinargerichtliche Kontrolldichte (Urteil vom 12. Februar 2003
a.a.O. S. 373 bzw. 101).
bb) Nach Maßgabe dieser Erwägungen gibt der Vortrag des Soldaten keinen
Anlass, sich von den strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen. Der Senat legt
seiner Entscheidung daher die von der Vorinstanz zutreffend referierten Fest-
stellungen des Urteils des Amtsgerichts T. vom 30. Januar 2012, rechtskräftig
seit dem 12. Juni 2012, zugrunde.
Da der fragliche Kassenbeleg bereits im Strafverfahren zu den Akten gelangte
und Gegenstand des sachgleichen Strafverfahrens, jedenfalls im Rahmen der
Berufung bzw. der Gehörsrüge geworden war, handelt es sich zum einen nicht
um ein neues Beweismittel. Zum anderen ist das strafgerichtliche Urteil in sich
nachvollziehbar und stimmig sowie der Kassenbeleg nicht geeignet, Zweifel im
Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO zu erzeugen (Urteil vom 14. März 2007
a.a.O. m.w.N.).
Dies betrifft namentlich die detaillierte Beweiswürdigung und die Würdigung der
jedenfalls schriftsätzlich zentralen Einlassung des Soldaten, er habe seinerzeit
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eine Buchung versucht, sie jedoch abgebrochen. Sie sei unter der Vorgangs-
nummer 8813 erfasst worden, wobei die Zeitdifferenz zwischen dem Zeitpunkt,
zu dem der Vorgang 8813 erfasst worden sei (zwischen der Vorgangsnummer
8812 um 18:00 Uhr und Vorgangsnummer 8814 um 18:03 Uhr) und dem Zeit-
punkt der Videoaufzeichnung (18:32 Uhr) auf einer Differenz von 30 Minuten
beruhe, die von dem Tankstellenbetreiber für technisch möglich gehalten wor-
den sei. Das Amtsgericht hat diesen Einwand aufgegriffen und ihn nachvoll-
ziehbar mit der Begründung entkräftet, die Videoaufzeichnung dokumentiere,
dass nach dem Weggang des Soldaten von der Kasse innerhalb eines Zeit-
raums von drei Minuten dort nur Bargeschäfte, aber keine Kartenzahlungen ge-
tätigt worden seien. Damit unvereinbar sei aber, dass nach der Kartenaufzeich-
nung auf die Vorgangsnummer 8813 wieder eine Kartenzahlung (8814 um
18:03 Uhr) erfolgt sei.
Darüber hinaus hat das Strafgericht die Einlassung des Soldaten aufgegriffen,
er habe einen Beleg über den abgebrochenen Vorgang erhalten; nach der Zeit-
übersicht ist für die Vorgangsnummer 8813 aber überhaupt kein Beleg ausge-
stellt worden. Soweit der Soldat in der Berufungshauptverhandlung erklärt hat,
er wolle seinen diesbezüglichen schriftsätzlichen Vortrag nicht mehr aufrecht
erhalten, lässt dies zudem den Vortrag des Soldaten zu den Umständen, die
Zweifel an der Richtigkeit des amtsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen be-
gründen sollen, unglaubhaft werden.
Des weiteren vermag auch der Vortrag des Soldaten, die nach den Belegdaten
unlogische zeitliche Abfolge zwischen Kassen- und Transaktionsbelegerstellung
sei ebenfalls geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der amtsgerichtlichen Tatsa-
chenfeststellungen zu begründen, nicht zu überzeugen. Da eine zeitlich auto-
matische Kopplung der Zeiterfassung beider Systeme nicht feststand und der
Kassenbeleg auf den Transaktionsbeleg mit der Nr. 8817 bereits Bezug nahm,
Letzteren mithin als existent voraussetzt, ist die Schlussfolgerung des Soldaten
gerade nicht zwingend, die divergierenden Zeitangaben auf den Belegen ent-
zögen der amtsrichterlichen Beweiswürdigung die Grundlage. Gleiches gilt für
seinen Hinweis auf den durch die Videoaufnahme dokumentierten Zeitrahmen
seines Tankvorgangs. Da die Videoaufnahme nicht an dieselbe Zeiterfassung
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gekoppelt sein muss wie die Kasse, widerlegen nicht übereinstimmende Uhrzei-
ten die Täterschaft des Soldaten nicht.
d) Der Soldat hat damit vorsätzlich ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG be-
gangen.
aa) Durch das festgestellte wissentliche und willentliche, mithin vorsätzliche,
Verhalten hat er gegen § 7 SG verstoßen. Er verpflichtet auch zur Loyalität ge-
genüber der Rechtsordnung, insbesondere zur Wahrung der Strafgesetze (Ur-
teil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 WD 29.11 - Rn. 49). Dabei muss es
sich um einen Rechtsverstoß von Gewicht handeln, der zudem in einem Zu-
sammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (Urteil vom 24. April 2007
- BVerwG 2 WD 9.06 - BVerwGE 128, 319 <326> = Buchholz 449 § 10 SG
Nr. 57 Rn. 41). Ein solcher Verstoß liegt vor, weil der Soldat einen Straftatbe-
stand verwirklicht und er dabei nicht nur dienstliches Material in Form der DKV-
Tankkarte eingesetzt, sondern dadurch beim Dienstherrn auch einen unmittel-
baren Schaden verursacht hat.
bb) Der Soldat hat ferner vorsätzlich gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen.
Danach muss sich ein Soldat auch außer Dienst und außerhalb dienstlicher Un-
terkünfte und Anlagen so verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder
die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht
ernsthaft beeinträchtigt. Da das Betanken des privaten Kraftfahrzeugs durch
den Soldaten außerhalb des Dienstes und auch außerhalb dienstlicher Anlagen
und Unterkünfte erfolgte, liegt ein außerdienstliches Dienstvergehen vor. Dass
der Soldat die Tankkarte zuvor aus dem dienstlichen Bereich entnommen hatte,
führt nicht zur Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 WDO. Da dies nicht den
Schwerpunkt des angeschuldigten Verhaltens bildet, tritt es zurück. Die An-
sehensschädigung und die Schädigung der Achtung und des Vertrauens ist
auch erheblich, weil die Handlung unabhängig davon, ob § 263 StGB oder
§ 263a StGB Anwendung findet mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe strafbewehrt und der Dienstherr durch die Tat geschädigt worden ist.
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cc) Der Soldat hat schließlich auch vorsätzlich gegen § 11 SG verstoßen, weil
die ZDv 43/2 einen Befehl darstellt (Urteil vom 2. Oktober 2013 - BVerwG 2 WD
33.12 - juris Rn. 52), dessen Nummer 755 er willentlich und wissentlich durch
den Einsatz der DKV-Tankkarte für die Betankung eines Privatwagens zuwider
gehandelt hat.
e) Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs
wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen.
Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen
Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten. Bei Art und Maß
der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß
der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des
Soldaten zu berücksichtigen.
a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Un-
rechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienst-
pflichten.
Sowohl die Verletzung der Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) als auch die zu
achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) wiegen
schwer. § 7 SG betrifft eine der soldatischen Kernpflichten (Urteil vom 13. De-
zember 2012 - BVerwG 2 WD 29.11 - juris Rn. 64) und auch die Pflicht zur
Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktio-
nalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte
und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbeson-
dere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und
Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben
so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleis-
tet ist. Mit dem zusätzlich verwirklichten Verstoß gegen die Gehorsamspflicht
nach § 11 SG ist der Soldat ebenfalls einer zentralen soldatischen Dienstpflicht
nicht gerecht geworden (Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 -
BVerwGE 127,1 = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55 ). Alle Pflicht-
verletzungen standen zudem mit einem strafrechtlich relevanten Verhalten in
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Zusammenhang und sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Soldat als
(bereits) früherer S4-Feldwebel um die besondere Verwerflichkeit des privaten
Einsatzes der DKV-Tankkarte wusste.
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch
bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Hauptfeldwebel in
einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V. m. § 4
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine hö-
here Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner he-
rausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ord-
nungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt
damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetz-
te in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1
SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten
innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat
fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund
des Dienstgrades aus (vgl. Urteil vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris
Rn. 30).
b) Das Dienstvergehen hatte wegen des eingetretenen Vermögensschadens
nachteilige Auswirkungen auf das Vermögen des Dienstherrn und auf das An-
sehen der Bundeswehr, da jedenfalls dem Tankstellenbetreiber und seinen Mit-
arbeitern als Außenstehenden bekannt wurde, dass es sich bei dem Täter um
einen Soldaten handelte.
c) Die Beweggründe des Soldaten sind durch finanziellen Eigennutz geprägt
und sprechen somit gegen ihn.
d) Das Maß der Schuld wird durch das vorsätzliche Handeln des uneinge-
schränkt schuldfähigen Soldaten bestimmt.
Auf Milderungsgründe in den Umständen der Tat kann sich der Soldat nicht be-
rufen. In Betracht zu ziehen ist insbesondere nicht eine einmalige persönlich-
keitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewähr-
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ten Soldaten. Eine Augenblickstat liegt vor, wenn der Entschluss zum Tun oder
Unterlassen nicht geplant oder wohl überlegt, sondern spontan und aus den
Umständen eines Augenblickszustandes zustande gekommen ist. Von Sponta-
neität, Kopflosigkeit oder Unüberlegtheit ist nicht mehr zu sprechen, wenn das
Dienstvergehen sich - wie vorliegend - als mehraktiges Verhalten darstellt, das
immer wieder neue, wenn auch kurze Überlegungen erfordert (vgl. Urteil vom
13. Dezember 2012 - BVerwG 2 WD 29.11 - juris Rn. 76 m.w.N.).
e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien „Persönlichkeit“ und „bisherige Füh-
rung“ sprechen die durch die Beurteilungen, die Angaben der Leumundszeugen
und die förmlichen Anerkennungen ausgewiesenen überdurchschnittlichen
Leistungen erheblich für den Soldaten. Hinzu tritt dessen Nachbewährung. Sie
folgt aus der im Vergleich der letzten planmäßigen Beurteilung mit der Sonder-
beurteilung dokumentierten Steigerung der Leistungen von „6,00“ auf „7,33“ und
wird durch die Aussagen der Leumundszeugen unterstrichen.
Für den Soldaten spricht weiter, dass er - abgesehen von dem hier gegenständ-
lichen Vorfall - strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, auch
wenn diesem Umstand kein hohes Gewicht zukommt, da er hiermit nur die Min-
desterwartungen des Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt und keine besondere, ihn
aus dem Kameradenkreis heraushebende Leistung erbracht hat.
Soweit der Soldat sein Fehlverhalten geleugnet hat, hat er damit zwar von sei-
nem Recht Gebrauch gemacht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Der Se-
nat konnte dadurch allerdings bei ihm auch keine Einsicht in sein Fehlverhalten
feststellen (Urteil vom 4. September 2009 - BVerwG 2 WD 17.08 - juris Rn. 114
).
f) Nach einer Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Um-
stände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und
die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die erstinstanzlich ausgesproche-
ne Herabsetzung um einen Dienstgrad verhältnismäßig. Bei der konkreten Be-
messung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Recht-
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sprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (vgl. Urteil vom
10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.):
aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbe-
handlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen
Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regel-
maßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als „Ausgangspunkt der Zu-
messungserwägungen“. Der Senat zieht in ständiger Rechtsprechung bei vor-
sätzlicher versuchter oder vollendeter Schädigung des Dienstherrn bzw. Ge-
fährdung des Vermögens des Dienstherrn als Ausgangspunkt der Zumes-
sungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung in Betracht (Urteil vom 25. Ok-
tober 2012 - BVerwG 2 WD 33.11 - m.w.N.). Hiervon ist auch vorliegend auszu-
gehen. Zwar hat der Soldat nicht den Dienstherrn getäuscht, der Vermögens-
schaden trat jedoch bei diesem ein. Ein zusätzlicher erschwerender Umstand
lag hingegen nicht vor, weil dem Soldaten zum Zeitpunkt des angeschuldigten
Dienstvergehens die DKV-Tankkarten nicht mehr anvertraut waren. Seine Tä-
tigkeit als S4-Feldwebel im ...bereich ... endete mit Ablauf des 31. März 2009.
bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick
auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zweckset-
zung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer
Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaß-
nahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des
Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich angesichts
der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten
Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein
höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt
der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach
„oben“ bzw. nach „unten“ zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich nor-
mierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu
gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungs-
erwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.
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(1) Der Umfang des eingetretenen Schadens bewegt sich mit 55,88 € zwar
knapp, aber doch eindeutig über dem Betrag von 50 € (vgl. Urteil vom 16. März
2011 - BVerwG 2 WD 40.09 - juris Rn. 30 m.w.N.), bei dessen Unterschreiten
der Senat regelmäßig von einem leichteren Fall ausgeht, der den Übergang zu
einer milderen Maßnahmeart gebietet (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012
- BVerwG 2 WD 29.11 - Rn. 82 m.w.N.). Auch die besonders guten Leistungen
des Soldaten sowie dessen Nachbewährung erlangen nicht das Gewicht, von
der Herabsetzung im Dienstgrad abzusehen, weil das Gewicht mildernder Um-
stände umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (Urteil
vom 15. März 2013 - BVerwG 2 WD 15.11 - Rn. 43; vgl. auch Beschluss vom
20. Februar 2012 a.a.O. - juris Rn. 13). Dazu hätte es zusätzlicher Milderungs-
gründe bedurft, die nicht vorliegen.
(2) Eine mildere Disziplinarmaßnahmeart ist auch nicht mit Rücksicht auf die
moderate Verurteilung des Soldaten im sachgleichen Strafverfahren in den
Blick zu nehmen. Weder § 16 Abs. 1 WDO noch § 17 Abs. 2 bis 4 WDO stehen
einer Herabsetzung im Dienstgrad entgegen. Steht im Einzelfall - wie hier -
§ 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht
entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsank-
tion für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regel-
mäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinar-
verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet
sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Wäh-
rend erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne
für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die
disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbe-
handlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrecht-
zuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG
2 WD 20.09 - juris, m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris
Rn. 51).
cc) Die besonders guten Leistungen des Soldaten und dessen Nachbewährung
verlangen jedoch, die Herabsetzung im Dienstgrad auf einen Dienstgrad zu be-
schränken; weil sie in ihrer Gesamtheit von besonderem Gewicht sind, begrün-
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den sie ferner einen besonderen Grund dafür, die Frist zur Wiederbeförderung
gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 auf zwei Jahre zu verkürzen.
3. Da die Berufung des Soldaten erfolglos geblieben ist, hat er die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zu tragen, § 139 Abs. 2 WDO. Die Verkürzung der Wie-
derbeförderungsfrist betrifft eine Nebenentscheidung und ist angesichts des
Berufungsbegehrens nicht von besonderem Gewicht. Es besteht daher kein
Anlass, die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen
Auslagen aus Billigkeitsgründen nach § 140 Abs. 2 Satz 1 WDO auch nur teil-
weise dem Bund aufzuerlegen.
Dr. von Heimburg Dr. Burmeister Dr. Eppelt
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